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Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule ... - Kursnet

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der Fachprüfungskommission verzichtet werden, wenn in <strong>die</strong>sem Fach in der schriftlichen Prüfung<br />

mindestens mit "gut" bewertete Leistungen erbracht wurden.<br />

(5) Bei Externen, <strong>die</strong> Teilnehmer an Fernlehrgängen waren, <strong>die</strong> von der Staatlichen Zentralstelle <strong>für</strong><br />

Fernunterricht zugelassen sind, werden auf Antrag <strong>die</strong> Noten der Fächer, <strong>die</strong> nicht Gegenstand der<br />

schriftlichen Abschlussprüfung nach § 16 Abs. 2 sind, aus dem Zeugnis des Fernlehrgangs in das<br />

Abschlusszeugnis übernommen, wenn jenes nicht früher als ein Jahr vor Zulassung zur<br />

Abschlussprüfung ausgestellt wurde.<br />

(6) Die Prüfungsbestimmungen werden den Bewerbern mit der Zulassung nach § 32 Abs. 3 bekannt<br />

gegeben.<br />

(7) Im übrigen gelten <strong>die</strong> Bestimmungen des Vierten Teils über <strong>die</strong> Prüfungskommission,<br />

Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen<br />

und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.<br />

§ 34 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis<br />

(1) Das Ergebnis der Prüfung in dem einzelnen Prüfungsfach wird von der jeweiligen<br />

Fachprüfungskommission auf der Grundlage der Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil<br />

der Prüfung festgesetzt; im Zweifel gibt <strong>die</strong> Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag. Die<br />

Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens <strong>die</strong> Note 'ausreichend' erreicht wurde.<br />

(2) Nach Beendigung der Prüfung stellt <strong>die</strong> Prüfungskommission anhand der Bewertungen nach<br />

Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden'" oder "nicht bestanden"'. Das<br />

Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens<br />

schriftlich zu begründen.<br />

(3) Wer <strong>die</strong> Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife <strong>für</strong><br />

Externe. § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 bleibt unberührt.<br />

(4) Externen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme<br />

und <strong>die</strong> erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.<br />

(5) Externe, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Prüfung oder einzelne Fächer nicht bestanden haben, können sie nach Maßgabe<br />

des § 27 wiederholen; an <strong>die</strong> Stelle der Wiederholung des Schuljahres nach § 27 Abs. 2 Satz 1 tritt<br />

<strong>die</strong> erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 32 Abs. 1.<br />

Sechster Teil<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 35 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Übergangsbestimmung

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