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Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org

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Pflichten aus dem Schuldverhältnis bzw. Anspruch und Erfüllung<br />

● Anbahnung §311(2) BGB -> Auch Aufnahme von Vertragsverhandlungen Pflicht, sich so<br />

zu verhalten, <strong>das</strong>s der Vertragspartner nicht zu Schaden kommt<br />

● Anspruch kann aus Tun (Handlung) oder Unterlassen (Nichthandeln bzw. Dulden) bestehen<br />

(§241(1) BGB)<br />

● Im Schuldverhältnis: Gläubiger erhält Leistungen des Schuldners; nach Erbringung hat <strong>das</strong><br />

Schuldverhältnis seinen Zweck erfüllt => <strong>Recht</strong>sbindungen erlöschen §362(1)<br />

Pflichtverletzungen §280(1) BGB<br />

● Hauptleistungspflichten<br />

➔ keine Leistung -> Unmöglichkeit der Leistung §275 BGB<br />

➔ verspätete Leistung -> Verzögerung der Leistung §280(2) BGB bzw. §§286ff. BGB<br />

➔ mangelhafte Leistung -> Schlechtleistung z.B. §§434ff. BGB oder §281(1) 2.Alt. BGB<br />

● Nebenpflichten<br />

➔ Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht §241(2) BGB; §311(2) BGB<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> Ansprüche wegen Leistungsstörung<br />

● Pflichtverletzung (siehe oben)<br />

● Schuldner muss Pflichtverletzung vertreten, d.h. ist da<strong>für</strong> verantwortlich<br />

➔ muss vorsätzlich oder fahrlässig handeln §276 BGB<br />

➔ Haftung auch bei Garantieübernahme, d.h. bestimmte Eigenschaft wurde zugesichert<br />

➔ Falls Schuldverhältnis Übernahme des Beschaffungsrisikos vorsieht (insb. bei Lieferung<br />

einer nur der Gattung nach bestimmten Sache §243 BGB) haftet der Schuldner auch<br />

schuldunabhängig <strong>für</strong> Nichtbeschaffung<br />

➔ auch <strong>für</strong> Erfüllungsgehilfen verantwortlich (Personen, die ihm bei der Leistung helfen)<br />

§278 BGB<br />

● Schuldner muss angemessene Frist eingeräumt bekommen, Leistungspflicht zu erfüllen<br />

Schadensersatzanspruch §280(1) BGB<br />

● Schadensersatz neben der Leistung: Primärleistung wird erbracht; zusätzlich Schadensersatz<br />

an den Gläubiger<br />

● Weitergehende <strong>Recht</strong>e nach Fristsetzung: Schadenersatz statt der Leistung §§280(3), 281<br />

BGB<br />

➔ Schuldner muss nach erfolgloser Fristsetzung ausschließlich Schadensersatz leisten<br />

➔ Unterscheidung Schadensersatz soweit nicht erfüllt („kleiner Schadensersatz“) oder<br />

Schadensersatz statt ganzer Leistung („großer Schadensersatz“); Pflichtverletzung muss<br />

bei letzterem erheblich sein<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen Großer Schadensersatz:<br />

● Gläubiger verliert Primäranspruch<br />

● Schuldner kann schon erbrachte Leistungen zurückverlangen<br />

● alternativ auch Aufwendungsersatz §284 BGB möglich<br />

Aufwendungsersatz §284 BGB<br />

● statt Schadensersatz statt der Leistung<br />

● Ersatz von Aufwendungen, die man im Vertrauen auf die Leistung gemacht hat (z.B. Kosten<br />

<strong>für</strong> Mietwagen, den man dann aber wegen der Pflichtverletzung nicht mehr braucht)<br />

● kein Ersatz wenn die Aufwendungen bei ordentlicher Leistung nicht zweckmäßig da<strong>für</strong><br />

eingesetzt worden wären<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 12

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