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Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org

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Unterscheidung<br />

● „echte“ (physische / naturgesetzliche) Unmöglichkeit: Leistung wirklich nicht möglich<br />

● juristische / rechtliche Unmöglichkeit: Leistung kann aus <strong>Recht</strong>sgründen nicht erbr. werden<br />

● subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen): Leistung könnte durch anderen oder unter Hilfe<br />

eines anderen erbracht werden<br />

● faktische Unmöglichkeit: Leistung möglich, aber mit erheblichem Aufwand verbunden<br />

● persönliche Unmöglichkeit: Leistung ist möglich, muss durch Verkäufer erbracht werden<br />

und ist diesem nicht zumutbar<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen<br />

Wegfall der Leistungspflicht<br />

● egal, ob Schuldner Zustand zu vertreten hat<br />

● Unmöglichkeit => Frei von primärer Leistungspflicht §275(1) BGB<br />

● <strong>Recht</strong>e des Gläubigers: §275(4) BGB => Schadensersatz statt der Leistung (dabei jedoch<br />

wichtig, ob der Schuldner vertreten muss!) §§ 280, 283-285, 311a, 326 BGB<br />

Besonderheiten bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen<br />

● §280 BGB weiterhin anwendbar, erfasst alle Fälle von Pflichtverletzungen<br />

● §326(1-4) BGB: Auswirkungen der Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag<br />

=> §§275 + 326 BGB: Befreiung von der Pflicht zur Gegenleistung (u.U. nur teilweise)<br />

● Wenn Gläubiger Unmöglichkeit zu vertreten hat §276 BGB<br />

=> bleibt zur Gegenleistung verpflichtet<br />

● Annahmeverzug => Unmöglichkeit => Pflicht zur Gegenleistung bleibt<br />

● Wenn Käufer statt unmöglicher Leistung etwas anderes erlangt §§285 + 326(3) BGB<br />

(stellvertretendes commodum z.B. Versicherungssumme) => Pflicht zur Gegenleistung<br />

● Käufer kann bei Unmöglichkeit ohne Fristsetzung zurücktreten §326(5) BGB<br />

<strong>Zusammenfassung</strong>: Ausschluss der Leistungspflicht<br />

Befreiung von der Gegenleistung Anspruch auf Gegenleistung<br />

§326(1) Satz 1, 1.Hauptsatz BGB:<br />

Leistungspflicht des Schuldners nach §275(1-3)<br />

BGB ausgeschlossen<br />

§326(1) Satz 1, 2.Hauptsatz BGB:<br />

Teilweise Unmöglichkeit => Teilweise<br />

Befreiung => Berechnung nach §441(3) BGB<br />

§326(2) Satz 1, 1.Variante:<br />

Verantwortlichkeit des Gläubigers<br />

§326(2) Satz 1, 2.Variante:<br />

Gläubiger: Annahmeverzug bei Eintritt der<br />

Unmöglichkeit<br />

Leistungshindernis bei Vertragsschluss (anfängliche Unmöglichkeit)<br />

Tatbestandsmerkmale <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

● Wirksames Schuldverhältnis §311a(1) BGB<br />

● Ausschluss der Primärleistungspflicht des<br />

Schuldners §275(1-3) BGB<br />

● Leistungshindernis besteht schon bei<br />

Vertragsschluss §311a(1) BGB<br />

● Kenntnis/vertr. Unkenntnis der Unmöglichkeit<br />

durch Schuldner §§311a(2) S.2, 276 BGB<br />

§311a<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 18<br />

Schadensersatz statt der Leistung<br />

§§280(1+3), 283 BGB<br />

oder<br />

Aufwendungsersatz §284 BGB

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