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Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org

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● Satzungen: Körpersch. d. öff. <strong>Recht</strong>s oder jur. Pers. d. priv. <strong>Recht</strong>s (z.B. Vereine); Regelung<br />

der eigenen Angelegenheiten durch selbstgesetzte Normen<br />

● Gerichtsentscheidungen: untere Instanzen verweisen oft auf Urteile höherer Gerichte<br />

<strong>Recht</strong>spositivismus<br />

nur von Staat in Gesetzen niedergelegte <strong>Recht</strong> anerkannt; übergeordnetes <strong>Recht</strong> abgelehnt<br />

=> Missbrauch in D unter NS<br />

positives <strong>Recht</strong> und Naturrecht beide nötig: Naturrecht regelt Grundlagen <strong>für</strong> die Menschen,<br />

positives <strong>Recht</strong> lenkt insbesondere in technisierten Staaten Dinge, die über Naturrecht hinaus gehen<br />

Gewohnheitsrecht<br />

lang andauernde tatsächliche Ausübung (überzeugt von <strong>Recht</strong>mäßigkeit)=> Behandlung wie Gesetz<br />

1.4.Fortentwicklung des <strong>Recht</strong>s<br />

Ständiger Wandel der Gesellschaft/ Technischer Fortschritt<br />

=> Anpassung des <strong>Recht</strong>s an veränderten Rahmen<br />

-> Sinnvolle, Gerechte und zweckmäßige Anwendung des <strong>Recht</strong>s<br />

1.5.Gliederung des <strong>Recht</strong>s<br />

Öffentliches <strong>Recht</strong> Privatrecht<br />

Öffentliches <strong>Recht</strong>: Organisation des Staates/ Verhältnis Staat-Bürger<br />

Privatrecht: <strong>Recht</strong>e und Pflichten der Beziehungen zwischen Privatpersonen<br />

-> Auch Träger öffentl. Gewalt können auf privatrechtlicher Ebene handeln (z.B. Schule kauft ein)<br />

-> einige Gesetze enthalten Bestimmungen <strong>für</strong> Privat- und Öffentliches <strong>Recht</strong> (z.B. Arbeitsrecht)<br />

materielles <strong>Recht</strong> formelles <strong>Recht</strong><br />

materielles <strong>Recht</strong>: „<strong>Recht</strong> haben“; beschreibt <strong>Recht</strong>slage in Hinblick auf Sachverhalt<br />

formelles <strong>Recht</strong>: „<strong>Recht</strong> bekommen“; beschreibt Durchsetzung von <strong>Recht</strong> = Verfahrensrecht<br />

Beispiel: Gesetzesentwurf darf nicht gegen Grundgesetzt verstoßen und muss formel richtig<br />

eingebracht werden<br />

Zwingendes <strong>Recht</strong> Dispositives <strong>Recht</strong><br />

dispositives <strong>Recht</strong>: kann durch Beteiligte geändert werden (z.B. Mietvertrag);<br />

-> Kennzeichen der sozialen Marktwirtschaft – Handelspartner sind frei, was sie vereinbaren<br />

-> Kann zur Überbrückung von Gesetzeslücken verwendet werden, aber auch Chancen & Risiken<br />

bewusst auf Vertragspartner verteilen<br />

Gegenteil: zwingendes <strong>Recht</strong> (z.B. Zivilprozessordnung)<br />

-> Öffentliches <strong>Recht</strong>: Über-/Unterordnung; Privatrecht: alle gleich berechtigt<br />

Objektives/subjektives <strong>Recht</strong><br />

objektiv: Gesamtheit der <strong>Recht</strong>svorschriften<br />

subjektiv: Herrschaftsrecht/Anspruch/Gestaltungsrecht/Befugnis <strong>für</strong> Berechtigten abgeleitet aus<br />

bzw. erworben aufgrund von objektivem <strong>Recht</strong><br />

Beispiel: Bezahlung des Kaufpreises (subjektiv) als Verpflichtung durch §433 BGB (objektiv)<br />

-> Durchsetzung des subjektiven <strong>Recht</strong>s bleibt dem Einzelnen überlassen<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 2

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