Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org
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3.1.Begriff, Erscheinungsformen und Schutz des Besitzes<br />
Eigentum: Herrschaftsrecht über eine Sache<br />
Besitz: tatsächliche Herrschaft über eine Sache §854 BGB<br />
-> Erlangung des Besitzes ist unabhängig von Willenserklärungen<br />
Arten des Besitzes<br />
● unmittelbarer Besitzer §854(1) BGB: tatsächliche Gewalt über eine Sache<br />
● mittelbarer Besitzer §868 BGB: Erhält Sache von mittelbarem Besitzer zurück wenn ein<br />
<strong>Recht</strong>sverhältnis zwischen beiden besteht (Besitzmittelungsverhältnis)<br />
=> oberster mittelbarer Besitzer ist immer der Eigentümer<br />
● Besitzdiener §855 BGB: Muss Weisungen einer anderen Person bzgl. einer Sache folgen;<br />
wird nicht Besitzer, obwohl sie die Sache in ihrem Gewahrsam hat (z.B. Hausbediensteter)<br />
Beispiel:<br />
Hauseigentümer (mittelbarer Besitz) -> Mieter (mittelbarer Besitz) -> Untermieter (unmittelbarer<br />
Besitz) -> Angestellte des Untermieters (Besitzdiener)<br />
Besitzschutz bei verbotener Eigenmacht<br />
Verbotene Eigenmacht i.Si.v. §858 BGB<br />
● Besitzentziehung: Beseitigung der Besitzherrschaft (Wegnehmen)<br />
● Besitzstörung: Beeinträchtigung des Besitzes u.a. durch körperliche und/oder psychische<br />
Einwirkung (z.B. Lärmbelästigung) -> ruhiger, friedlicher, wirtschaftlich sinnvoller Besitz<br />
unmöglich<br />
<strong>Recht</strong>e gegen verbotene Eigenmacht<br />
● Selbsthilferecht nach §859 BGB: Wenn ein Versuch verbotener Eigenmacht vorliegt, darf<br />
man sich als Besitzer dagegen wehren<br />
● Anspruch wegen Besitzentziehung §861 BGB: Einklagbarer Anspruch <strong>für</strong> mittelbaren und<br />
unmittelbaren Besitzer<br />
● Anspruch wegen Besitzstörung §862 BGB: Anspruch auf Beseitigung der Störung; kein<br />
Schadensersatzanspruch!<br />
3.2.Eigentumsordnung im deutschen <strong>Recht</strong><br />
Eigentum (Art. 14 GG) Eigentum (§903 Satz 1)<br />
● Sachen<br />
● geistiges Eigentum<br />
● Forderungen<br />
● sonstige <strong>Recht</strong>e<br />
● Freiheit des Eigentümers zum Besitz,<br />
Nutzung, Verbrauch, Zerstörung usw.<br />
● jeder muss achten und respektieren, <strong>das</strong>s<br />
der Eigentümer alle <strong>Recht</strong>e an einer<br />
Sache hat<br />
● Eigentum verpflichtet: Es „soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen“(Art14(2)GG)<br />
Eigentum als Grundlage der sozialen Ordnung<br />
● Verwirklichung und Sicherung der wirtschaftlichen, sozialen und sittlichen Ideale<br />
● soziale Ordnung durch <strong>Recht</strong>sordnung bestimmt (haben alle die gleichen <strong>Recht</strong>e?)<br />
● Privateigentum sicherste Grundlage <strong>für</strong> Unabhängigkeit des Einzelnen<br />
=> demokratisches Gemeinwohl; Eigentum als Mittel zur Ausbildung der Persönlichkeit des<br />
Einzelnen, i.d.R. durch Arbeit geschaffen (-> ethische Grundlage)<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 8