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Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org

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3.1.Begriff, Erscheinungsformen und Schutz des Besitzes<br />

Eigentum: Herrschaftsrecht über eine Sache<br />

Besitz: tatsächliche Herrschaft über eine Sache §854 BGB<br />

-> Erlangung des Besitzes ist unabhängig von Willenserklärungen<br />

Arten des Besitzes<br />

● unmittelbarer Besitzer §854(1) BGB: tatsächliche Gewalt über eine Sache<br />

● mittelbarer Besitzer §868 BGB: Erhält Sache von mittelbarem Besitzer zurück wenn ein<br />

<strong>Recht</strong>sverhältnis zwischen beiden besteht (Besitzmittelungsverhältnis)<br />

=> oberster mittelbarer Besitzer ist immer der Eigentümer<br />

● Besitzdiener §855 BGB: Muss Weisungen einer anderen Person bzgl. einer Sache folgen;<br />

wird nicht Besitzer, obwohl sie die Sache in ihrem Gewahrsam hat (z.B. Hausbediensteter)<br />

Beispiel:<br />

Hauseigentümer (mittelbarer Besitz) -> Mieter (mittelbarer Besitz) -> Untermieter (unmittelbarer<br />

Besitz) -> Angestellte des Untermieters (Besitzdiener)<br />

Besitzschutz bei verbotener Eigenmacht<br />

Verbotene Eigenmacht i.Si.v. §858 BGB<br />

● Besitzentziehung: Beseitigung der Besitzherrschaft (Wegnehmen)<br />

● Besitzstörung: Beeinträchtigung des Besitzes u.a. durch körperliche und/oder psychische<br />

Einwirkung (z.B. Lärmbelästigung) -> ruhiger, friedlicher, wirtschaftlich sinnvoller Besitz<br />

unmöglich<br />

<strong>Recht</strong>e gegen verbotene Eigenmacht<br />

● Selbsthilferecht nach §859 BGB: Wenn ein Versuch verbotener Eigenmacht vorliegt, darf<br />

man sich als Besitzer dagegen wehren<br />

● Anspruch wegen Besitzentziehung §861 BGB: Einklagbarer Anspruch <strong>für</strong> mittelbaren und<br />

unmittelbaren Besitzer<br />

● Anspruch wegen Besitzstörung §862 BGB: Anspruch auf Beseitigung der Störung; kein<br />

Schadensersatzanspruch!<br />

3.2.Eigentumsordnung im deutschen <strong>Recht</strong><br />

Eigentum (Art. 14 GG) Eigentum (§903 Satz 1)<br />

● Sachen<br />

● geistiges Eigentum<br />

● Forderungen<br />

● sonstige <strong>Recht</strong>e<br />

● Freiheit des Eigentümers zum Besitz,<br />

Nutzung, Verbrauch, Zerstörung usw.<br />

● jeder muss achten und respektieren, <strong>das</strong>s<br />

der Eigentümer alle <strong>Recht</strong>e an einer<br />

Sache hat<br />

● Eigentum verpflichtet: Es „soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen“(Art14(2)GG)<br />

Eigentum als Grundlage der sozialen Ordnung<br />

● Verwirklichung und Sicherung der wirtschaftlichen, sozialen und sittlichen Ideale<br />

● soziale Ordnung durch <strong>Recht</strong>sordnung bestimmt (haben alle die gleichen <strong>Recht</strong>e?)<br />

● Privateigentum sicherste Grundlage <strong>für</strong> Unabhängigkeit des Einzelnen<br />

=> demokratisches Gemeinwohl; Eigentum als Mittel zur Ausbildung der Persönlichkeit des<br />

Einzelnen, i.d.R. durch Arbeit geschaffen (-> ethische Grundlage)<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 8

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