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Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Abitur</strong><br />

(Anhand von Buchners Kolleg Wirtschaft und <strong>Recht</strong>: <strong>Recht</strong>, bearbeitet von Gotthard Bauer, Max<br />

Bauer, Jochen Frickel, Juliane Frickel, Franz Heckl, C.C.Buchner Verlag Bamberg, 2003)<br />

1.1.Wesen des <strong>Recht</strong>s und der Gerechtigkeit<br />

Wesen:<br />

<strong>Recht</strong> nicht genau definiert, aber reguliert menschliches Verhalten „mit Hilfe von Sanktionen, die<br />

von der politischen Organisation der Gesellschaft auferlegt werden“<br />

<strong>Recht</strong> ist normativ: beschreibt nicht, sondern schreibt vor<br />

<strong>Recht</strong> ist imperativ: Konsequenzen <strong>für</strong> den Fall von Ungehorsam<br />

Staat und Gewalt<br />

Staatsgewalt muss rechtlich geordnet und darf nicht willkürlich sein: Ausübung nur durch<br />

bestimmte Behörden (Polizei, Gerichte); niemand darf selbst Gewalt ausüben, er muss sich<br />

stattdessen an die staatlichen Einrichtungen wenden (-> Verhinderung von Gewaltmissbrauch)<br />

<strong>Recht</strong> und Moral<br />

Wertmaßstäbe => Moral-/<strong>Recht</strong>svorschriften<br />

allerdings: nicht alle moralischen Werte rechtsschutzfähig<br />

Gerechtigkeit<br />

Oberstes Ziel des <strong>Recht</strong>s, unabhängig von staatlicher Setzung<br />

Ausgleichende/Tauschgerechtigkeit: Verhältnis der Einzelnen zueinander (z.B. Verträge einhalten)<br />

Austeilende Gerechtigkeit: <strong>Recht</strong>e & Pflichten des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft<br />

Schwierig bis Unmöglich, allen gerecht zu werden => Kompromisse<br />

Billigkeit: möglichst gerechte Betrachtung der Umstände bei der Anwendung eines Paragraphen<br />

<strong>Recht</strong> und Staat<br />

GG => <strong>Recht</strong>sstaat: <strong>Recht</strong>sordnung durch Staat aufgestellt und garantiert; rechtsstaatliche<br />

Grundsätze, z.B. Gewaltenteilung (vgl. Art. 20GG)<br />

Staatliche Handlungen müssen messbar, d.h. voraussehbar und bestimmt sein (vgl. Art. 103II GG)<br />

<strong>Recht</strong>sschutz muss gewährt sein: unabhängige Gerichte; nicht beeinflussbar<br />

1.2.<strong>Recht</strong>sfunktionen<br />

Ordnungsfunktion: Regelungen zum Zusammenleben der Menschen<br />

Schutzfunktion: Schutz vor sich selbst, soz. Gleichberechtigung, Schutz vor Straftätern bzw. Schutz<br />

der <strong>Recht</strong>sordnung; Inzwischen auch Schutz der Ressourcen (Natur)<br />

Friedensfunktion: Lösung von Konflikten per Gesetz, nicht auf eigene Faust<br />

<strong>Recht</strong>ssicherheit: Verlässlichkeit auf <strong>Recht</strong> (bestimmt, durchsetzbar), keine Strafe ohne Gesetz<br />

Verwirklichung von Gerechtigkeit: angestrebtes Ideal<br />

1.3.<strong>Recht</strong>squellen<br />

Naturrecht: begründet in menschlicher Natur und Vernunft; unabhängig von Raum, Zeit, Kultur<br />

Positives/Gesetztes <strong>Recht</strong>: schriftlich fixiert<br />

● Verfassungen (GG, Länderverfassungen): Grundordnung des Staates; per Volksentscheid<br />

● Bundes-/Ländergesetze: mit Verfassung vereinbar, nach ihren Bestimmungen erlassen<br />

● Verordnungen (z.B. BayEUG): Vorschriften von Regierungen/Ministerien erlassen<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 1


● Satzungen: Körpersch. d. öff. <strong>Recht</strong>s oder jur. Pers. d. priv. <strong>Recht</strong>s (z.B. Vereine); Regelung<br />

der eigenen Angelegenheiten durch selbstgesetzte Normen<br />

● Gerichtsentscheidungen: untere Instanzen verweisen oft auf Urteile höherer Gerichte<br />

<strong>Recht</strong>spositivismus<br />

nur von Staat in Gesetzen niedergelegte <strong>Recht</strong> anerkannt; übergeordnetes <strong>Recht</strong> abgelehnt<br />

=> Missbrauch in D unter NS<br />

positives <strong>Recht</strong> und Naturrecht beide nötig: Naturrecht regelt Grundlagen <strong>für</strong> die Menschen,<br />

positives <strong>Recht</strong> lenkt insbesondere in technisierten Staaten Dinge, die über Naturrecht hinaus gehen<br />

Gewohnheitsrecht<br />

lang andauernde tatsächliche Ausübung (überzeugt von <strong>Recht</strong>mäßigkeit)=> Behandlung wie Gesetz<br />

1.4.Fortentwicklung des <strong>Recht</strong>s<br />

Ständiger Wandel der Gesellschaft/ Technischer Fortschritt<br />

=> Anpassung des <strong>Recht</strong>s an veränderten Rahmen<br />

-> Sinnvolle, Gerechte und zweckmäßige Anwendung des <strong>Recht</strong>s<br />

1.5.Gliederung des <strong>Recht</strong>s<br />

Öffentliches <strong>Recht</strong> Privatrecht<br />

Öffentliches <strong>Recht</strong>: Organisation des Staates/ Verhältnis Staat-Bürger<br />

Privatrecht: <strong>Recht</strong>e und Pflichten der Beziehungen zwischen Privatpersonen<br />

-> Auch Träger öffentl. Gewalt können auf privatrechtlicher Ebene handeln (z.B. Schule kauft ein)<br />

-> einige Gesetze enthalten Bestimmungen <strong>für</strong> Privat- und Öffentliches <strong>Recht</strong> (z.B. Arbeitsrecht)<br />

materielles <strong>Recht</strong> formelles <strong>Recht</strong><br />

materielles <strong>Recht</strong>: „<strong>Recht</strong> haben“; beschreibt <strong>Recht</strong>slage in Hinblick auf Sachverhalt<br />

formelles <strong>Recht</strong>: „<strong>Recht</strong> bekommen“; beschreibt Durchsetzung von <strong>Recht</strong> = Verfahrensrecht<br />

Beispiel: Gesetzesentwurf darf nicht gegen Grundgesetzt verstoßen und muss formel richtig<br />

eingebracht werden<br />

Zwingendes <strong>Recht</strong> Dispositives <strong>Recht</strong><br />

dispositives <strong>Recht</strong>: kann durch Beteiligte geändert werden (z.B. Mietvertrag);<br />

-> Kennzeichen der sozialen Marktwirtschaft – Handelspartner sind frei, was sie vereinbaren<br />

-> Kann zur Überbrückung von Gesetzeslücken verwendet werden, aber auch Chancen & Risiken<br />

bewusst auf Vertragspartner verteilen<br />

Gegenteil: zwingendes <strong>Recht</strong> (z.B. Zivilprozessordnung)<br />

-> Öffentliches <strong>Recht</strong>: Über-/Unterordnung; Privatrecht: alle gleich berechtigt<br />

Objektives/subjektives <strong>Recht</strong><br />

objektiv: Gesamtheit der <strong>Recht</strong>svorschriften<br />

subjektiv: Herrschaftsrecht/Anspruch/Gestaltungsrecht/Befugnis <strong>für</strong> Berechtigten abgeleitet aus<br />

bzw. erworben aufgrund von objektivem <strong>Recht</strong><br />

Beispiel: Bezahlung des Kaufpreises (subjektiv) als Verpflichtung durch §433 BGB (objektiv)<br />

-> Durchsetzung des subjektiven <strong>Recht</strong>s bleibt dem Einzelnen überlassen<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 2


1.6.Aufbau von Gesetzen und Normen<br />

BGB: Allgemein zu Besonders<br />

Anfangs Definitionen, Verträge, schließlich alle Vertragsarten genauer<br />

StGB: Allgemein zu Besonders<br />

Anfangs Voraussetzungen <strong>für</strong> Vorliegen einer Straftat, später genaue Beschreibung von Straftaten<br />

Reduktionsproblem: Erfassung aller möglichen Fälle im BGB oder allgemein?<br />

=> Allgemein-abstrakt, da nicht alle zukünftigen wirtschaftlichen, sozialen und politischen<br />

Veränderungen erfasst werden können<br />

Tatbestand => <strong>Recht</strong>sfolge, d.h. Berechtigung oder Verpflichtung (=> Gebot oder Verbot)<br />

1.7.Aufbau der Gerichtsbarkeit<br />

<strong>Recht</strong>sprechung: dritte Gewalt im Staat => streng abgegrenzt, neutral, unabhängig<br />

Verfassungsgerichte: entscheiden über Vereinbarkeit von Gesetzen mit GG sowie über<br />

Verfassungsbeschwerden => bindend <strong>für</strong> Verfassungs<strong>org</strong>ane, Gerichte, Behörden<br />

5 selbstständige Gerichtsbarkeiten:<br />

● Ordentlich (Zivil und Strafsachen)<br />

● Arbeit (Tarifpartner, Arbeitgeber/-nehmer; Mitbestimmung)<br />

● allgemeine Verwaltung (öffentlich-rechtliche Streitigkeiten)<br />

● Finanzen (öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei Finanzverwaltung)<br />

● Soziales (Sozialverwaltung, Kassenarztrecht usw.)<br />

dazu gemeinsamer Senat der obersten Gerichte => einheitliche <strong>Recht</strong>sprechung<br />

streitige freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

streitige Gerichtsbarkeit (Amts-/Landes-/Oberlandesgerichte/Bundesgerichtshof); -> ZPO, StPO<br />

● Zivilgerichtsbarkeit: Durchsetzung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche, Feststellung von<br />

<strong>Recht</strong>en & <strong>Recht</strong>sverhältnissen zwischen mehreren Personen<br />

● Strafgerichtsbarkeit: Entscheidung über Straftaten und deren Ahndung<br />

freiwillige Gerichtsbarkeit (Amts-/Vormundschafts-/Familien-/Nachlass-Gerichte/Grundbuchamt -><br />

Landgerichte/Oberlandesgerichte)<br />

1.8.Grundlegende Arbeitstechniken<br />

Zitierweise<br />

§164(1)1 BGB = Paragraph 164 BGB, Absatz 1, Satz 1<br />

Gesetzesanwendung durch Subsumtion: Genaue Abarbeitung aller Tatbestandsmerkmale und<br />

Anwendung der <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

Erfassung der <strong>Recht</strong>slage: Wer will was von wem und woraus?<br />

Anwendung des Gutachtenstils im <strong>Abitur</strong>:<br />

● zunächst hypothetische, spekulative Formulierungen<br />

● genaues Prüfen der Voraussetzungen<br />

● „vortasten“ bis zu einem Ergebnis => logische Schlussfolgerungen<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 3


2.1.<strong>Recht</strong>liche und wirtschaftliche Bedeutung von <strong>Recht</strong>sgeschäften<br />

● <strong>Recht</strong>sgeschäft: basiert auf Willenserklärungen, evtl. weitere Tatbestände<br />

● Realakte (Tathandlungen): keine <strong>Recht</strong>sgeschäfte, da ohne Willenserklärung, tatsächliche<br />

Handlungen<br />

● Gefälligkeitsgeschäfte: keine <strong>Recht</strong>sgeschäfte; kein Wille, rechtlichen Erfolg herbeizuführen<br />

Aufteilung von <strong>Recht</strong>sgeschäften:<br />

● Einseitige <strong>Recht</strong>sgeschäfte: Äußerung einer Willenserklärung<br />

➔ Empfangsbedürftige <strong>Recht</strong>sgeschäfte (Willenserklärung muss zugehen)<br />

➔ Nicht empfangsbedürftige <strong>Recht</strong>sgeschäfte (nur Willenserklärung)<br />

● Zwei- oder mehrseitige <strong>Recht</strong>sgeschäfte (min. 2 Personen geben Willenserklärungen ab)<br />

➔ Verträge<br />

■ Einseitig verpflichtend (nur eine Person wird verpflichtet, etwas zu leisten)<br />

■ Zweiseitig verpflichtend (alle Beteiligten werden verpflichtet, z.B. Kaufvertrag)<br />

Grundsätzliches Prinzip im BGB: Privatautonomie:<br />

Freiheit bei der Gestaltung von <strong>Recht</strong>sbeziehungen (Vorschriften allgemein gefasst, Ausgestaltung<br />

beteiligten Personen überlassen), allerdings sind einmal geschlossene Verträge zu halten („pacta<br />

sunt servanda“)<br />

=> Vertragsfreiheit: Freiheit, mit wem (Abschlussfreiheit), mit welchem Inhalt (Inhaltsfreiheit) und<br />

in welcher Form (Formfreiheit) jemand Verträge schließt, solange sie dem gesetzlichen Rahmen<br />

entsprechen<br />

Vertragsfreiheit in sozialer Marktwirtschaft: Jeder will nach Wirtschaftlichkeitsprinzip arbeiten =><br />

jeder sollte seine Verträge frei schließen können<br />

Einschränkungen der Vertragsfreiheit:<br />

● Kartellrecht (Behinderung des Wettbewerbs, z.B. durch Preisabsprachen)<br />

● sozialschädliche Verträge (z.B. Sittenwidrigkeit, Wucher)<br />

● Widerspruch gegenüber übergeordneter Schutzinteressen (z.B. Minderjährigenschutz)<br />

2.2.Zustandekommen von <strong>Recht</strong>sgeschäften<br />

Aufteilung von rechtlich gültigen Handlungen in Willenserklärungen, <strong>Recht</strong>sgeschäfte und Realakte<br />

Willenserklärung:<br />

● muss Empfänger zugehen, wenn empfangsbedürftig (§130 BGB)<br />

● muss rechtzeitig angenommen werden, gilt sonst als neuer Antrag (§§147(1), 150)<br />

Formen der Willenserklärung:<br />

● Mündlich<br />

● schlüssiges Handeln<br />

● Schriftform (Urkunde, muss nach §§126, 127 unterschrieben werden)<br />

● elektronische Form (benötigt Signatur nach Signaturgesetz, siehe §126a)<br />

● Textform(§126b, eigenhändige Unterschrift nicht nötig, nicht an Papier gebunden, z.B. Fax)<br />

● Öffentlich beglaubigt (§129(1), Unterschrift wird von Notar beglaubigt (Identitätsnachweis)<br />

● Notariell beurkundet (§128, Antrag und Annahme werden von Notar beurkundet)<br />

Keine Willenserklärung:<br />

● Anzeigen, Prospekte, Auslagen (sind Aufforderung, eine Willenserklärung abzugeben)<br />

● Schweigen auf Antrag (z.B. Zusendung nicht bestellter Artikel)<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 4


Auslegung von Willenserklärungen<br />

● Tatsächlicher Wille (§133 BGB)<br />

● Verkehrssitte -> Treu und Glauben (§157 BGB)<br />

Bei Eingehen einer Bürgschaft geht die <strong>Recht</strong>sprechung davon aus, <strong>das</strong>s landläufig bekannt ist, <strong>das</strong>s<br />

ein Bürge u.U. in voller Höhe seines Vermögens haften muss => Tatsächlicher Wille umfasst dabei<br />

auch <strong>das</strong> Eingehen der hohen Verantwortung<br />

Einschränkungen der Formfreiheit bei einigen <strong>Recht</strong>sgeschäften:<br />

● Schriftform v<strong>org</strong>eschrieben z.B. bei Kündigung oder Bürgschaftserklärung, kann jedoch<br />

evtl. durch elektronische oder Textform ersetzt werden<br />

● öffentliche Beglaubigung z.B. bei Anmeldung zum Handelsregister<br />

● notarielle Beurkundung z.B. beim Grundstückskauf<br />

Missachtung der Formvorschriften => Formmangel => Nichtigkeit nach §125 Satz 1 BGB<br />

Zweck dieser Formvorschriften:<br />

● Warnfunktion: keine übereilten Handlungen<br />

● Aufklärungsfunktion: Notar klärt Vertragsparteien über alle grundlegenden Aspekte auf<br />

● Beweisfunktion: Beweismittel, <strong>Recht</strong>ssicherheit<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs): Sonderform der Schriftform<br />

● Zeit- & Kostenersparnis<br />

● Standardisierung<br />

● <strong>Recht</strong>ssicherheit<br />

● Ausfüllen von Gesetzeslücken<br />

=> häufige Nutzung bei gleichartigen Verträgen<br />

Verbraucherschutz bei AGBs:<br />

Klauseln, die die <strong>Recht</strong>e des Verbrauchers zu stark einschränken, werden durch §§305ff ungültig<br />

2.3.Wirksamkeit von <strong>Recht</strong>sgeschäften<br />

Stufen der Wirksamkeit:<br />

● nichtig (z.B. Willenserklärung von nicht Geschäftsfähigen, Formmangel, Scherzerklärung)<br />

● schwebend unwirksam (Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger ohne Einwilligung<br />

des gesetzlichen Vertreters -> kann durch Genehmigung voll wirksam gemacht werden)<br />

● anfechtbar (Irrtumsanfechtung, arglistige Täuschung, rechtswidrige Drohung)<br />

● vollwirksam<br />

Verjährung von Ansprüchen (§194ff BGB)<br />

● regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre (§195 BGB)<br />

● gesetzliche Ansprüche 30 Jahre (§197 BGB)<br />

● Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen i.d.R. 2 Jahre (§475(1) BGB)<br />

2.4.Anfechtung<br />

● Inhaltsirrtum (§119(1) BGB Verwechslung von dem was man sagt und was man meint)<br />

● Erklärungsirrtum (§119(1) BGB Fehler bei der Erklärung, z.B. falsche Bestellnummer)<br />

● Eigenschaftsirrtum (§119(2) BGB eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist anders als<br />

angenommen)<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 5


Wirksame Anfechtung:<br />

● rechtzeitig (§121 BGB: unverzüglich)<br />

● gegenüber dem Anfechtungsgegner (§143 BGB, i.d.R. Vertragspartner)<br />

● Anfechtungserklärung (§142 BGB)<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen:<br />

● Nichtigkeit (§142(1) BGB => nichtig von Anfang an nichtig)<br />

● Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB -> Rückabwicklung)<br />

● Schadensersatz (§122(1) BGB -> Wiederherstellung eines Zustandes, als wäre <strong>das</strong><br />

Vertragsirrtum bzw. der Vertrag nie eingetreten)<br />

Tipp <strong>für</strong> die Klausur: Unterstreiche im Paragraphen Tatbestandsmerkmale und <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

(Paragraphenverweise zu den jeweiligen Unterstreichungen an den Rand!)<br />

Anfechtung wegen Drohung oder Arglistiger Täuschung<br />

Vertragspartner beeinflusst den Willen durch Drohung oder arglistige Täuschung<br />

=> Anfechtbarkeit der Willenserklärung nach §123(1) BGB<br />

● Umstand bekannt => Anspruch auf Schadensersatz entfällt<br />

● Anfechtung muss nicht unverzüglich erfolgen => innerhalb von einem Jahr nach<br />

Entdeckung der Täuschung bzw. Ende der Drohung<br />

Höhe des Schadensersatzes<br />

=> Zustand, der ohne den schädigenden Tatbestand eingetreten wäre (§249 BGB)<br />

➔ Daher Schadensersatz in Geld Ausnahme<br />

➔ Jedoch bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache sofort Schadensersatz in<br />

Geld (§249(2) BGB<br />

➔ Ersatz von immateriellem Schaden nur bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der<br />

Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung (vgl. §253 BGB)<br />

➔ Nur Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens (auch entgangener Gewinn §252 BGB)<br />

2.5.Definition und Einteilung der <strong>Recht</strong>ssubjekte<br />

<strong>Recht</strong>ssubjekte: Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten; rechtsfähig<br />

<strong>Recht</strong>sobjekte: Gegenstände von subjektiven <strong>Recht</strong>en<br />

Beispiel: Sache (<strong>Recht</strong>sobjekt) gehört dem Eigentümer (<strong>Recht</strong>ssubjekt)<br />

<strong>Recht</strong>ssubjekte<br />

● Natürliche Personen (Menschen)<br />

● Juristische Personen „rechtliche Fiktion“<br />

○ Juristische Personen des öffentlichen <strong>Recht</strong>s (Stiftung, Anstalt, Körperschaft)<br />

○ Juristische Personen des Privatrechts (Verein, AG, GmbH, Genossenschaft)<br />

Bedeutung von juristischen Personen<br />

● Organisatorische <strong>Zusammenfassung</strong> zahlreicher Einzelpersonen z.B. zu einem Verein<br />

=> nicht jeder mit jedem ein Vertragsverhältnis, sondern nur noch ein Vertragsverhältnis<br />

Mitglied-Verein; außerdem nach außen Vertretung durch Einzelne möglich<br />

● beim Tod einer natürlichen Person: dahinter stehende juristische Person kann nicht sterben<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 6


2.6.<strong>Recht</strong>lich erhebliche Altersstufen<br />

Vollendung der Geburt:<br />

● <strong>Recht</strong>sfähigkeit §1 BGB (selbstständiger Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten)<br />

Vollendung des 7.Lebensjahres<br />

● beschränkte Geschäftsfähigkeit §106ff (geschäftsf. unter Einwilligung d. gesetzl. Vertreters)<br />

● beschränkte Deliktsfähigkeit §828(1) (<strong>für</strong> Schaden verantwortlich, wenn Einsicht besteht)<br />

Vollendung des 14.Lebensjahres<br />

● Strafmündigkeit nach Jugendstrafrecht (bei entsprechender sittlicher und geistiger Reife<br />

Bestrafung nach Jugendstrafrecht möglich)<br />

Vollendung des 18.Lebensjahres<br />

● volle Geschäftsfähigkeit (kann eigenständig Verträge abschließen)<br />

● volle Deliktsfähigkeit (<strong>für</strong> verursachte Schäden voll verantwortlich)<br />

● Strafmündigkeit (u.U. jedoch noch Anwendung des Jugendstrafrechts)<br />

Vollendung des 21.Lebensjahres<br />

● volle Strafmündigkeit nach Erwachsenenstrafrecht<br />

2.7.Willenserklärung beschränkt Geschäftsfähiger<br />

● Willenserklärung beschränkt Geschäftsfähiger grundsätzlich schwebend unwirksam<br />

=> Schutzfunktion §108 BGB: Schutz vor negativen Folgen (weit gehende Verpflichtungen)<br />

bzw. Benachteiligung von Minderjährigen<br />

● Sonderregelungen, bei denen beschränkt Geschäftsfähige Erklärungen abgeben können<br />

=> Erziehungsfunktion §§107, 110: langsames Hineinwachsen in <strong>das</strong> Geschäftsleben -><br />

sollte bis zum 18.Lebensjahr wissen was er tut<br />

Voll wirksame Erklärungen beschränkt Geschäftsfähiger<br />

● <strong>Recht</strong>sgeschäfte mit lediglich rechtlichem Vorteil (§107 BGB), z.B. Schenkung §516<br />

● bei expliziter vorheriger Einwilligung des gesetzlichen Vertreters §§107, 182f<br />

● bei Bewirkung mit Taschengeld bzw. <strong>für</strong> den jew. Zweck bestimmten Mitteln (§110 BGB)<br />

➔ muss in voller Höhe mit Taschengeld bewirkt werden<br />

➔ gilt nicht <strong>für</strong> Ratenkäufe, da sie zu schwer absehbar sind und dem Minderjährigenschutz<br />

widersprechen<br />

➔ Geldgeschenke von Dritten sind nicht automatisch zur freien Verfügung<br />

● <strong>Recht</strong>sgeschäfte innerhalb eines Erwerbsgeschäfts (eigenes Gewerbe) §112 BGB<br />

➔ Dem Erwerbsgeschäft muss der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des<br />

Vormundschaftsgerichts zugestimmt haben<br />

● <strong>Recht</strong>sgeschäfte im Rahmen eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses (§113 BGB)<br />

➔ Eltern müssen dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis vorher zugestimmt haben<br />

Schwebend unwirksame Erklärungen<br />

=> alle Fälle, die nicht oben aufgezählt sind, sind schwebend unwirksam<br />

● <strong>Recht</strong>sgeschäft wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen eine Genehmigung<br />

des gesetzlichen Vertreters vorliegt bzw. der gesetzliche Vertreter die Genehmigung<br />

verweigert (§108(2) BGB)<br />

● Bei Kaufhandlung ist Übereignung wirksam, da Minderjähriger nur rechtlichen Vorteil<br />

erlangt (wird Eigentümer) => Rückforderung bei Unwirksamwerden des Kaufvertrags nur<br />

über §812 BGB (rechtlicher Grund ist weggefallen)<br />

● Schwebend unwirksame Erklärung wird voll wirksam, wenn gesetzlicher Vertreter<br />

nachträgliche Zustimmung erteilt (§108(1) BGB) oder Minderjähriger inzwischen volljährig<br />

geworden ist und sich Genehmigung selbst erteilt (§108(3) BGB)<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 7


3.1.Begriff, Erscheinungsformen und Schutz des Besitzes<br />

Eigentum: Herrschaftsrecht über eine Sache<br />

Besitz: tatsächliche Herrschaft über eine Sache §854 BGB<br />

-> Erlangung des Besitzes ist unabhängig von Willenserklärungen<br />

Arten des Besitzes<br />

● unmittelbarer Besitzer §854(1) BGB: tatsächliche Gewalt über eine Sache<br />

● mittelbarer Besitzer §868 BGB: Erhält Sache von mittelbarem Besitzer zurück wenn ein<br />

<strong>Recht</strong>sverhältnis zwischen beiden besteht (Besitzmittelungsverhältnis)<br />

=> oberster mittelbarer Besitzer ist immer der Eigentümer<br />

● Besitzdiener §855 BGB: Muss Weisungen einer anderen Person bzgl. einer Sache folgen;<br />

wird nicht Besitzer, obwohl sie die Sache in ihrem Gewahrsam hat (z.B. Hausbediensteter)<br />

Beispiel:<br />

Hauseigentümer (mittelbarer Besitz) -> Mieter (mittelbarer Besitz) -> Untermieter (unmittelbarer<br />

Besitz) -> Angestellte des Untermieters (Besitzdiener)<br />

Besitzschutz bei verbotener Eigenmacht<br />

Verbotene Eigenmacht i.Si.v. §858 BGB<br />

● Besitzentziehung: Beseitigung der Besitzherrschaft (Wegnehmen)<br />

● Besitzstörung: Beeinträchtigung des Besitzes u.a. durch körperliche und/oder psychische<br />

Einwirkung (z.B. Lärmbelästigung) -> ruhiger, friedlicher, wirtschaftlich sinnvoller Besitz<br />

unmöglich<br />

<strong>Recht</strong>e gegen verbotene Eigenmacht<br />

● Selbsthilferecht nach §859 BGB: Wenn ein Versuch verbotener Eigenmacht vorliegt, darf<br />

man sich als Besitzer dagegen wehren<br />

● Anspruch wegen Besitzentziehung §861 BGB: Einklagbarer Anspruch <strong>für</strong> mittelbaren und<br />

unmittelbaren Besitzer<br />

● Anspruch wegen Besitzstörung §862 BGB: Anspruch auf Beseitigung der Störung; kein<br />

Schadensersatzanspruch!<br />

3.2.Eigentumsordnung im deutschen <strong>Recht</strong><br />

Eigentum (Art. 14 GG) Eigentum (§903 Satz 1)<br />

● Sachen<br />

● geistiges Eigentum<br />

● Forderungen<br />

● sonstige <strong>Recht</strong>e<br />

● Freiheit des Eigentümers zum Besitz,<br />

Nutzung, Verbrauch, Zerstörung usw.<br />

● jeder muss achten und respektieren, <strong>das</strong>s<br />

der Eigentümer alle <strong>Recht</strong>e an einer<br />

Sache hat<br />

● Eigentum verpflichtet: Es „soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen“(Art14(2)GG)<br />

Eigentum als Grundlage der sozialen Ordnung<br />

● Verwirklichung und Sicherung der wirtschaftlichen, sozialen und sittlichen Ideale<br />

● soziale Ordnung durch <strong>Recht</strong>sordnung bestimmt (haben alle die gleichen <strong>Recht</strong>e?)<br />

● Privateigentum sicherste Grundlage <strong>für</strong> Unabhängigkeit des Einzelnen<br />

=> demokratisches Gemeinwohl; Eigentum als Mittel zur Ausbildung der Persönlichkeit des<br />

Einzelnen, i.d.R. durch Arbeit geschaffen (-> ethische Grundlage)<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 8


Eigentum als Grundlage der Wirtschaftsordnung<br />

● Garantie von Privateigentum => Eigenverantwortlichkeit der Unternehmer, freie Verfügung<br />

über Betriebsmittel, Wettbewerbsfreiheit, Konsum- & Werbefreiheit<br />

● ausländische Investitionen<br />

=> Erstarken der Wirtschaft<br />

Schutz des Eigentums<br />

● Enteignung „nur zum Wohle der Allgemeinheit“ zulässig, d.h. wo sie allen nutzen kann<br />

➔ jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen, grundsätzlich gilt Eigentumsgarantie!<br />

➔ nur gegen gesetzlich festgelegte Entschädigung<br />

● Zubilligung und Sicherung von Herrschafts-/Nutzungs-/Verfügungsrechten<br />

=> Entfaltung & eigenständige Gestaltung des Lebens (persönliche Freiheit)<br />

● Wahrung der durch Arbeit & Leistung erworbenen vermögenswerten Gütern<br />

=> Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen<br />

Eigentumsschutz im BGB<br />

● Schadensersatzanspruch §823 BGB: bei schuldhafter und rechtswidriger Verletzung d. Eig.<br />

● Umfassender Herrschaftsanspruch §903 BGB: Herrschaftsrecht, nur gesetzliche Schranken<br />

● Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch §1004 BGB: Abwehr gegen rechtswidrige Störungen<br />

=> besonders <strong>für</strong> Grundstückseigentümer wichtig – Störungen von anderen Grundstücken<br />

● Herausgabeanspruch §985 BGB: Herausgabeanspruch gegenüber unrechtmäßigem Besitzer<br />

Geistiges Eigentum<br />

● Werke der Literatur, Wissenschaft & Kunst, die eine persönliche, geistige Schöpfung sind,<br />

sind durch <strong>das</strong> UrhG geschützt<br />

● Beginn beim Akt der Schöpfung<br />

● Ende 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers<br />

Beschränkungen des Eigentumsrechts u.a.<br />

● Mitbestimmung von Arbeitnehmern z.B. in AGs<br />

● Erhaltung von Baudenkmälern<br />

3.3.Vertraglicher Eigentumserwerb<br />

Übereignung im Verfügungsgeschäft (§929 BGB):<br />

● Einigung über Eigentumsübergang<br />

● Übergabe i.Si.v. §854 BGB<br />

➔ Übergabe nicht nötig, wenn neuer Eigentümer bereits im Besitzer ist (§929 Satz 2 BGB)<br />

➔ keine Übergabe auch bei Besitzkonstitut (§930 BGB): neuer Eigentümer wird lediglich<br />

mittelbarer Besitzer, bisheriger Eigentümer unmittelbarer Besitzer<br />

➔ alternativ auch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§931 BGB) wenn der Eigentümer<br />

nicht unmittelbarer Besitzer der Sache ist<br />

Eigentumsvorbehalt §449 BGB:<br />

beim Kaufvertrag: Verkäufer bleibt solange Eigentümer, bis Kaufpreis vollständig bezahlt wurde<br />

➔ Sofern Käufer Zahlungsverpflichtung nachkommt => Herausgabe der Sache an Verkäufer<br />

nicht möglich<br />

➔ Käufer hat <strong>Recht</strong> zum Besitz nach §986 BGB<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 9


Eigentumserwerb an Grundstücken §873 BGB<br />

● Einigung (Auflassung §925(1) BGB vor Notar oder Grundbuchamt)<br />

➔ notarielle Beurkundung des Vertrags notwendig (§311b BGB)<br />

● Eintragung in <strong>das</strong> Grundbuch (neuer Eigentümer durch Eintragung)<br />

● keine Bedingungen oder Befristungen wirksam (§925(2) BGB)<br />

Zusätzlich zu den zum Kauf einer beweglichen Sache zu berücksichtigenden Paragraphen sind<br />

folgende <strong>Recht</strong>sgrundlagen wichtig:<br />

● Für den Kaufvertrag §311b BGB<br />

● Für die Übereignung des Grundstücks §§ 873, 925 BGB<br />

Bedeutung des Grundbuchs<br />

● Grund und Boden nicht beliebig vermehrbar und i.d.R. hoher Wert<br />

● Schwer festzustellen, ob Veräußerer auch Eigentümer ist<br />

=> staatliches Register Grundbuch<br />

● Erfassung aller Grundstücke, ausgenommen staatliche Grundstücke, z.B. Straßen, Gewässer<br />

○ Erfassung von Lage, Größe, Bebauung, Kulturart, Eigentümer und Erwerbsgrund (z.B.<br />

Auflassung, Erbfolge) aber auch Belastungen (z.B. Hypotheken)<br />

● Einsichtsberechtigt sind Eigentümer, Behörden, Notare aber auch Banken<br />

Ein Haus – mehrere Eigentümer?<br />

● Möglichkeit des Erwerbs von Wohnräumen und dazu gehörender Bestandteile als Teil eines<br />

Hauses (Wohnungseigentum)<br />

● Begriff, wenn Räumlichkeiten nicht <strong>für</strong> Wohnungszwecke sind: Teileigentum<br />

● Miteigentümer an allen <strong>für</strong> den Bestand und Unterhaltung des Hauses erforderlichen Teilen<br />

○ Möglichkeit der Sondernutzungsrechte z.B. an Parkplätzen<br />

Eigentumserwerb von Nichtberechtigten<br />

● Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten §932 BGB<br />

➔ nur möglich wenn Veräußerer im Besitz der Sache ist (Anschein, er sei Eigentümer)<br />

➔ Erwerber muss gutgläubig sein (darf nicht wissen, <strong>das</strong>s die Sache jm. anderem gehört;<br />

Unkenntnis darf auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen)<br />

● Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen §935 BGB<br />

➔ Sache kam ohne Wissen des Eigentümers in den Verfügungsbereich eines<br />

Nichtberechtigen => Eigentum unbedingt behalten<br />

➔ Keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere §935(2) BGB<br />

Eigentumsverlust => Interessenausgleich & Schadenersatz<br />

● ungerechtfertigte Bereicherung => §816(1) Satz 1 BGB: Herausgabe des Erlangten<br />

● bei unentgeltlicher Verfügung §816(1) Satz 2 BGB: Herausgabe an ursprünglichen<br />

Eigentümer<br />

Gutgläubiger Eigentumserwerb an Grundstücken §892 BGB<br />

Grundbuch richtig <strong>für</strong> den, der ein Grundstück erwirbt, außer:<br />

● Erwerber kannte Unrichtigkeit<br />

● Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuchs im Grundbuch eingetragen<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 10


3.4.Gesetzlicher Eigentumserwerb<br />

Eigentumserwerb durch Verbindung mit einem Grundstück §946 BGB<br />

● Bewegliche Sache wird wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks (mit Grund und Boden<br />

verbunden oder im darauf stehenden Haus eingebaut §94 BGB) => Eigentumserwerb<br />

Verbindung und Vermischung mit beweglichen Sachen §947 BGB<br />

● Zwei bewegliche Sachen werden so miteinander verbunden, <strong>das</strong>s eine Trennung wenig<br />

sinnvoll ist<br />

● Eigentümer der Hauptsache wird Eigentümer der ganzen Sache<br />

● Falls keine Hauptsache vorhanden => Anteilsmäßiges Miteigentum der bisherigen<br />

Eigentümer<br />

● Bei untrennbarer Vermischung/Vermengung §948 BGB => anteilsmäßiges Miteigentum<br />

Verarbeitung zu einer neuen Sache<br />

● Hersteller einer neuen beweglichen Sache wird Eigentümer bei der Verarbeitung oder<br />

Umbildung<br />

● Wert der Verarbeitung muss jedoch höher sein als der Wert der ursprünglichen Sache<br />

Entschädigung <strong>für</strong> Eigentumsverlust<br />

● Verlust des Eigentums durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung =><br />

Entschädigung in Geld §951(1) BGB<br />

● <strong>Recht</strong>licher Grund <strong>für</strong> Verlust<br />

● Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausgeschlossen, da dies Zerstörung<br />

bedeuten würde<br />

Eigentumserwerb an herrenlosen Sachen<br />

● Aneignung herrenloser Sachen §958 BGB<br />

➔ Aufnahme einer herrenlosen beweglichen Sache => Erwerb des Eigentums<br />

➔ Herrenlos ist eine Sache, wenn nie Eigentum bestanden hat (z.B. §960 BGB) oder wenn<br />

<strong>das</strong> Eigentum aufgegeben wurde (§959 BGB)<br />

● Ersitzung §937 BGB<br />

➔ 10 Jahre lang gutgläubiger Besitz einer Sache => Eigentumserwerb<br />

➔ dadurch langfristig Eigentumserwerb möglich, selbst wenn man bisher nicht Eigentümer<br />

werden konnte<br />

● Fund §973 BGB<br />

➔ Fund einer verlorenen Sache => Meldeverpflichtung §965 BGB<br />

➔ Falls Eigentümer sich nicht meldet: Wartefrist 6 Monate -> Eigentumserwerb §973 BGB<br />

➔ Falls Eigentümer sich meldet: Finderlohn §971 BGB<br />

● Schatzfund §984 BGB<br />

➔ eigentlicher Eigentümer kann nicht mehr ermittelt werden<br />

➔ Entdecker erhält die Hälfte, Eigentümer des Grundstücks die andere Hälfte<br />

4.1.Systematik des <strong>Recht</strong>s der Leistungsstörungen<br />

Haupt- & Nebenpflichten aus einem Schuldverhältnis<br />

● Hauptleistungspflichten<br />

➔ Primäre Leistungspflichten (z.B. Streichen eines Raumes)<br />

➔ Vertragliche Nebenpflichten (z.B. Verspachteln von Löchern)<br />

● Nebenpflichten (nicht Teil der Leistung §241(2) BGB)<br />

➔ Schutzpflichten/S<strong>org</strong>faltspflichten (z.B. Aufpassen, <strong>das</strong>s der Boden nicht leidet)<br />

=> Prinzip von Treu und Glauben (§242 BGB) => Verpflichtung, sich so zu verhalten, <strong>das</strong>s der<br />

Vertragszweck erreicht werden kann und nicht nachträglich gefährdet/beeinträchtigt wird (§241<br />

Satz 1 + Satz 2 BGB)<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 11


Pflichten aus dem Schuldverhältnis bzw. Anspruch und Erfüllung<br />

● Anbahnung §311(2) BGB -> Auch Aufnahme von Vertragsverhandlungen Pflicht, sich so<br />

zu verhalten, <strong>das</strong>s der Vertragspartner nicht zu Schaden kommt<br />

● Anspruch kann aus Tun (Handlung) oder Unterlassen (Nichthandeln bzw. Dulden) bestehen<br />

(§241(1) BGB)<br />

● Im Schuldverhältnis: Gläubiger erhält Leistungen des Schuldners; nach Erbringung hat <strong>das</strong><br />

Schuldverhältnis seinen Zweck erfüllt => <strong>Recht</strong>sbindungen erlöschen §362(1)<br />

Pflichtverletzungen §280(1) BGB<br />

● Hauptleistungspflichten<br />

➔ keine Leistung -> Unmöglichkeit der Leistung §275 BGB<br />

➔ verspätete Leistung -> Verzögerung der Leistung §280(2) BGB bzw. §§286ff. BGB<br />

➔ mangelhafte Leistung -> Schlechtleistung z.B. §§434ff. BGB oder §281(1) 2.Alt. BGB<br />

● Nebenpflichten<br />

➔ Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht §241(2) BGB; §311(2) BGB<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> Ansprüche wegen Leistungsstörung<br />

● Pflichtverletzung (siehe oben)<br />

● Schuldner muss Pflichtverletzung vertreten, d.h. ist da<strong>für</strong> verantwortlich<br />

➔ muss vorsätzlich oder fahrlässig handeln §276 BGB<br />

➔ Haftung auch bei Garantieübernahme, d.h. bestimmte Eigenschaft wurde zugesichert<br />

➔ Falls Schuldverhältnis Übernahme des Beschaffungsrisikos vorsieht (insb. bei Lieferung<br />

einer nur der Gattung nach bestimmten Sache §243 BGB) haftet der Schuldner auch<br />

schuldunabhängig <strong>für</strong> Nichtbeschaffung<br />

➔ auch <strong>für</strong> Erfüllungsgehilfen verantwortlich (Personen, die ihm bei der Leistung helfen)<br />

§278 BGB<br />

● Schuldner muss angemessene Frist eingeräumt bekommen, Leistungspflicht zu erfüllen<br />

Schadensersatzanspruch §280(1) BGB<br />

● Schadensersatz neben der Leistung: Primärleistung wird erbracht; zusätzlich Schadensersatz<br />

an den Gläubiger<br />

● Weitergehende <strong>Recht</strong>e nach Fristsetzung: Schadenersatz statt der Leistung §§280(3), 281<br />

BGB<br />

➔ Schuldner muss nach erfolgloser Fristsetzung ausschließlich Schadensersatz leisten<br />

➔ Unterscheidung Schadensersatz soweit nicht erfüllt („kleiner Schadensersatz“) oder<br />

Schadensersatz statt ganzer Leistung („großer Schadensersatz“); Pflichtverletzung muss<br />

bei letzterem erheblich sein<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen Großer Schadensersatz:<br />

● Gläubiger verliert Primäranspruch<br />

● Schuldner kann schon erbrachte Leistungen zurückverlangen<br />

● alternativ auch Aufwendungsersatz §284 BGB möglich<br />

Aufwendungsersatz §284 BGB<br />

● statt Schadensersatz statt der Leistung<br />

● Ersatz von Aufwendungen, die man im Vertrauen auf die Leistung gemacht hat (z.B. Kosten<br />

<strong>für</strong> Mietwagen, den man dann aber wegen der Pflichtverletzung nicht mehr braucht)<br />

● kein Ersatz wenn die Aufwendungen bei ordentlicher Leistung nicht zweckmäßig da<strong>für</strong><br />

eingesetzt worden wären<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 12


Schadensersatz bei Teilleistung und Schlechtleistung<br />

Leistung nicht vollständig (Teilleistung) oder nicht wie geschuldet (Schlechtleistung, z.B. Sach-/<br />

<strong>Recht</strong>smangel) erbracht<br />

=> Schadenersatz <strong>für</strong> ausgebliebenen Teil der Leistung<br />

● angemessene Frist erfolglos<br />

● Schuldner muss Pflichtverletzung vertreten<br />

Berechnung des Schadensersatzes<br />

● Naturalrestitution, d.h. Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne sein Verschulden<br />

eingetreten wäre §249(1) BGB<br />

● In bestimmten Fällen Geldzahlung §249(2) BGB<br />

➔ Personen- oder Sachschaden => statt Naturalrestitution dazu erforderlichen Geldbetrag<br />

➔ nach erfolgloser Fristsetzung <strong>für</strong> Naturalrestitution §250 BGB<br />

➔ Unmöglichkeit der Naturalrestitution §251 BGB<br />

➔ Schmerzensgeld: Verletzung des Körpers, Gesundheit, Freiheit, sexueller Selbstbest.<br />

➔ Entgangener Gewinn §252 BGB: Gewinn der unter normalen Umständen zu erwarten<br />

gewesen wäre<br />

Vertragsrücktritt<br />

● einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung §349 BGB<br />

● Rückgewährschuldverhältnis bzgl. bereits gewährter Leistungen<br />

( Schadensersatz: Fortführung des alten Schuldverhältnisses)<br />

● Rücktritt => Rückabwicklung => Zustand, als wäre Vertrag nie zustande gekommen<br />

● kein vertreten müssen als Voraussetzung §276(1/2) BGB<br />

Voraussetzungen des Rücktritts<br />

gesetzliches Rücktrittsrecht §323(1) BGB<br />

● wirksamer gegenseitiger Vertrag<br />

● erhebliche Pflichtverletzung<br />

● erfolglose angemessene Fristsetzung<br />

● kein Ausschluss §323(6) BGB<br />

Voraussetzungen des<br />

Rückgewährungsanspruchs §346(1) BGB<br />

● vertragliches oder gesetzliches<br />

Rücktrittsrecht §346(1)<br />

● Erklärung des Rücktritts §349 BGB<br />

Wirkungen des Rücktritts<br />

Rückgewähr der empfangenen Leistungen §346(1) BGB<br />

u.U. Wertersatz statt Rückgewähr:<br />

● Rückgewähr oder Herausgabe nicht möglich §346(2) S. 1 Nr. 1, z.B.empfangene Nutzungen<br />

● Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung §346(2) Satz 1 Nr. 2 BGB<br />

● Verschlechterung oder Untergang (Vernichtung) §346(2) Satz 1 Nr. 3 BGB (nicht<br />

Abnutzung durch ordnungsgemäße Verwendung)<br />

=> auch Schadensersatz neben dem Rücktritt möglich<br />

4.2.Ansprüche bei verspäteter Leistung<br />

Verzögerung der Leistung<br />

● grundsätzlich noch möglich<br />

● fällig<br />

● nicht erbracht<br />

=> Pflichtverletzung §280(1) BGB<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 13<br />

Verspätete Leistung (Verzug)<br />

● verspätete Leistung kann zu einem<br />

anderen Zeitpunkt sinnvoll nachgeholt<br />

werden


Verzug als Voraussetzung <strong>für</strong> Schadensersatz neben der Leistung §286 BGB<br />

● Forderung in bestehendem Schulverhältnis ist fällig<br />

➔ falls keine Zeit <strong>für</strong> Fälligkeit bestimmt ist => §271 BGB<br />

● Nichtleistung (=Pflichtverletzung §280(1) BGB)<br />

➔ Bis Ende des Verzugs gelten <strong>Recht</strong>sfolgen des Verzugs<br />

➔ danach <strong>Recht</strong>sfolgen <strong>für</strong> Pflichtverletzung<br />

● Mahnung bzw. keine Mahnung (-> §286(2) BGB) oder Rechnung und 30-Tage-Frist<br />

(§286(3) BGB)<br />

➔ Mahnung einseitig empfangsbedürftig, zeigt rechtliche Nachteile bei weiterer<br />

Leistungsverzögerung auf<br />

➔ Mahnung gleichgestellt mit Klage oder Mahnbescheid<br />

➔ keine Mahnung (§286(2) BGB), wenn:<br />

■ Zeit nach Kalender bestimmt<br />

■ ein anderes Ereignis vorausgehen muss<br />

■ Schuldner sich weigert, zu leisten<br />

■ besondere Gründe<br />

➔ Verzug tritt bei Verbrauchern nur ein (Rechnung!), wenn in der Rechnung besonders auf<br />

die Folgen hingewiesen wird<br />

➔ Falls der Zugang der Rechnung nicht sicher ist (und es sich nicht um einen Verbraucher<br />

handelt), kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Gegenleistung in Verzug<br />

● Vertreten müssen (§280(1) Satz 2 BGB in Verbindung mit §286(4) BGB)<br />

➔ Beweislastumkehr -> Schuldner muss belegen, <strong>das</strong>s er nicht vertreten muss<br />

● kein Ausschluss der Leistungspflicht §275 BGB<br />

➔ bei Zahlungsverpflichtungen kein Ausschluss möglich<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen aus Verspätung der Leistung<br />

● Unterfall von Schadensersatz wegen Pflichtverletzung<br />

● Bei Geldschulden besteht Anspruch auf Verzugszinsen §288(1) BGB unabhängig vom<br />

Schadensersatz<br />

➔ Tatbestandsmerkmale: Verzug §286 BGB, Vorliegen einer Geldschuld<br />

➔ Zinsen 5% über Basiszinssatz der EZB; wenn kein Verbraucher beteiligt ist, 8%<br />

● Erweiterte Haftung §287 BGB<br />

➔ Verantwortlichkeit <strong>für</strong> leichte bis grobe Fahrlässigkeit sowie <strong>für</strong> zufälligen Untergang<br />

Rücktritt bei gegenseitigen Verträgen<br />

● Bei verzögerter Leistung nach erfolgloser Fristsetzung §323 BGB => Rücktrittsrecht<br />

● Schadensersatzansprüche werden durch Vertragsrücktritt nicht ausgeschlossen §325 BGB<br />

● Folge: Herstellung eines Zustandes, der ohne <strong>das</strong> Vertragsverhältnis bestanden hätte; evtl.<br />

bereits empfangene Gegenleistungen müssen zurückgewährt werden §346(1) BGB<br />

Schadensersatz statt der Leistung<br />

● Nach erfolgloser Fristsetzung wie Rücktritt auch Schadensersatz statt der Leistung möglich<br />

§§ 280(3), 281(1) BGB<br />

Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung auch ohne Fristsetzung<br />

● Bei deutlich erkennbarem exaktem Liefertermin kann der Gläubiger bei Nichteinhaltung<br />

dieses Termins auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten §323(2) Nr. 2 BGB<br />

● absolute Fixgeschäfte: Leistungszeit Teil der Hauptleistungspflicht, verspätete Leistung<br />

wäre <strong>für</strong> Gläubiger sinnlos; Leistungsverspätung => Unmöglichkeit der Leistung §275(1)<br />

BGB => Schadenersatz statt der Leistung §§ 275(4), 280(1/3), 283 Satz 1 BGB<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 14


Gläubigerverzug (Gläubiger zur Abnahme einer gekauften Sache verpflichtet) §293 BGB<br />

Voraussetzungen:<br />

● Bestehen eines wirksamen Schuldverhältnisses<br />

● Ordnungsgemäßes Angebot der Leistung (Ort §269(1) BGB, Zeit §271 BGB, Art und<br />

Weise, vollständig) §294 BGB<br />

● Leistungswille und Leistungsvermögen §297 BGB<br />

=> Nur Verzug, wenn Leistung auch tatsächlich erbracht worden wäre<br />

● Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger auch ohne Verschulden §276 BGB<br />

Beendigung des Verzugs<br />

● Annahme der Leistung<br />

● Rücknahme des Angebots durch den Schuldner<br />

● Erlöschen des vertraglichen Anspruchs<br />

● Leistung wird unmöglich<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen des Gläubigerverzugs<br />

● Grundsätzlich weiterhin Verpflichtung zur Leistung §433(2) BGB<br />

● Haftungserleichterung §300(1) BGB: Schuldner haftet bei Beschädigung oder Zerstörung<br />

nur im Fall von Vorsatz §276(1) BGB oder grober Fahrlässigkeit §276(1/2) BGB<br />

● Gefahrenübergang bei Gattungsschulden §300(2) BGB: Untergangsrisiko trägt Gläubiger<br />

● Ersatz von Mehraufwendungen §304 BGB: Kosten, die durch Nichtannahme <strong>für</strong> den<br />

Schuldner entstehen, muss der Gläubiger ersetzen<br />

● §§ 301-303 BGB: Wegfall der Verzinsung, Nutzungen, <strong>Recht</strong> zur Besitzaufgabe<br />

4.3.Ansprüche wegen Schlechterfüllung beim Kauf<br />

Sachmangel §434 BGB<br />

-> §433(I) Satz 2 BGB: Verpflichtung des Verkäufers, eine mangelfreie Sache zu liefern<br />

=> weist eine Sache Sach- oder <strong>Recht</strong>smängel auf, liegt eine Pflichtverletzung vor<br />

● Fehler in Beschaffenheit (fehlende vereinbarte / übliche & zu erwartende Beschaffenheit)<br />

● Fehler in der Verwendbarkeit (nicht <strong>für</strong> vertraglich vereinbarte / gewöhnliche Verwendung)<br />

● Montagefehler oder fehlerhafte Montageanleitung („IKEA-Klausel“)<br />

● Falschlieferung (Aliudlieferung (=falsche Sache) bzw. Quantitätsmangel)<br />

<strong>Recht</strong>smangel §435 BGB<br />

● Dritte können Ansprüche an der Sache geltend machen<br />

Verbrauchsgüterkauf §474ff BGB (siehe auch S.17)<br />

Normalkauf Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher - Unternehmer)<br />

Mangel muss beim Kauf vorhanden<br />

sein, um Ansprüche geltend machen zu<br />

können<br />

§446 BGB: Gefahrenübergang bei<br />

Übergabe der Sache an den Käufer<br />

§476 BGB: Wenn Mangel bis 6 Monate nach<br />

Gefahrenübergang entdeckt wird -> Annahme, <strong>das</strong>s<br />

Mangel schon bei Gefahrenübergang bestanden hat<br />

(Ausgenommen diese Vermutung ist aufgrund der Art<br />

des Mangels bzw. der Sache auszuschließen)<br />

§476 BGB: 6 Monate Mangelrisiko <strong>für</strong> Verkäufer<br />

Beweislastumkehr: ggf. muss Verkäufer beweisen, <strong>das</strong>s<br />

Mangel bei Übergabe nicht bestanden hat<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 15


Kenntnis des Käufers<br />

● §442(1) Satz 1 BGB: Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Käufers, wenn Mangel bei<br />

Vertragsschluss bekannt ist<br />

● §442(1) Satz 2 BGB: Wenn Käufer Mangel aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht kennt:<br />

<strong>Recht</strong>e wegen des Mangels nur, wenn Verkäufer Mangel arglistig verschwiegen hat oder<br />

Garantie <strong>für</strong> Vorhandensein der Eigenschaft übernommen hat<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen bei Sachmängeln<br />

● Lieferung der mangelfreien Sache §433(1) Satz 2 BGB<br />

➔ Neulieferung der Kaufsache §439(1) 2.Alternative BGB<br />

● Nacherfüllung §439 BGB<br />

➔ Neulieferung der Kaufsache §439(1) 2.Alternative BGB<br />

➔ Beseitigung des Mangels §439(1) 1.Alternative BGB<br />

➔ zweite Nacherfüllung beschränkt durch §§ 275(1/2), 281(2), 323(2), 439(3), 440 BGB<br />

➔ Nacherfüllung bei zwei vergeblichen Versuchen fehlgeschlagen, Ausnahmen sind<br />

möglich (Komplexe Mängel)<br />

➔ unmögliche Nacherfüllung z.B. bei Stückschuld, d.h. Sache ist nur einmal vorhanden<br />

● Rücktritt §§ 437 Nr. 2, 346ff BGB<br />

➔ Käufer muss vorher Frist zur Nacherfüllung setzen; keine Frist nötig bei:<br />

■ unmöglicher Nacherfüllung §§ 275, 326(5) BGB<br />

■ ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung §§ 323(2) Nr.1, 440 S.1<br />

■ Fixgeschäft, d.h. Lieferung innerhalb bestimmter Frist war vereinbart §323(2) Nr. 2<br />

■ Nacherfüllung fehlgeschlagen §440 Satz 1<br />

■ Nacherfüllung <strong>für</strong> Käufer unzumutbar §§ 323(2) Nr. 3, 440 Satz 1 BGB<br />

➔ Anspruch erst möglich, wenn Nacherfüllung nicht gelingt<br />

➔ Käufer kann zwischen Rücktritt oder Kaufpreisminderung wählen<br />

➔ Für Rücktritt keine Zustimmung des Verkäufers notwendig, nur einseitige Erklärung des<br />

Käufers §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326(5) BGB<br />

➔ kein Rücktritt bei unerheblichen Mängeln §323(5) Satz 2 BGB<br />

➔ bei wirksamem Rücktritt => Rückabwicklung des Vertrags -> §§ 346-354 BGB<br />

● Kaufpreisminderung §§ 437 Nr. 2, 441 BGB<br />

➔ Kaufvertrag bleibt bestehen, aber <strong>Recht</strong>, Kaufpreis zu reduzieren<br />

➔ Voraussetzungen und Fristsetzung wie Vertragsrücktritt<br />

■ mangelhafte Kaufsache<br />

■ erfolglose Nachfrist zur Mängelbehebung<br />

■ Erklärung der Minderung<br />

➔ auch bei unerheblichen Mängeln möglich §441(1) Satz 2 BGB<br />

➔ Minderungsbetrag §441(3) BGB: Formel oder Schätzung<br />

● Schadensersatz §§ 437 Nr. 3, 280 BGB<br />

➔ nicht speziell im Kaufrecht aufgeführt => allgemeine Vorschriften Leistungsstörung<br />

(lediglich §440: besondere Bestimmungen wie Entbehrlichkeit der Fristsetzung)<br />

➔ Mangelschaden: Sache hat aufgrund von Sach- oder <strong>Recht</strong>smangel nicht den eigtl. Wert<br />

➔ Mangelfolgeschaden: Schaden über eigtl. Mangel hinaus, z.B. Verletzung durch<br />

schadhaftes Maschinenteil; Produktionsausfall durch nicht rechtzeitige Reparatur;<br />

Weiterverkauf zu besonders günstigen Bedingungen schlägt fehl<br />

➔ Verkäufer muss Pflichtverletzung vertreten §280(1) Satz 2 BGB<br />

➔ Unterscheidung zwischen „kleinem“ (Schadensersatz neben der Leistung) und „großem“<br />

(Schadensersatz statt der Leistung) Schadenersatz; beachte §280(3) BGB<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 16


Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf<br />

Verbrauchsgüterkauf:<br />

● Kaufverträge zwischen Verbraucher §13 (natürliche Person) und Unternehmer §14 BGB<br />

(Ausübung einer gewerblichen bzw. selbstständigen beruflichen Tätigkeit)<br />

● nur bewegliche Sachen bzw. körperliche Gegenstände, die im Raum abgrenzbar sind (d.h.<br />

nicht Strom/Gas/Wasser solange nicht in einem Behälter abgefüllt)<br />

Normalkauf Verbrauchsgüterkauf<br />

Gefahrenübergang beim Versendungskauf §447<br />

Risiko geht bei Übergabe an<br />

Transportunternehmen auf Käufer über<br />

Vollständiger Ausschluss von<br />

Mängelansprüchen möglich<br />

Bei Mängeln muss Käufer nachweisen, <strong>das</strong>s<br />

Mangel bei Gefahrenübergang bereits bestanden<br />

hat<br />

Gefahrenübergang erst mit Übergabe der Sache<br />

an den Käufer §446 BGB<br />

● wesentliche <strong>Recht</strong>e des Käufers können<br />

nicht ausgeschlossen werden §475 BGB<br />

● Beschaffenheitsvereinbarung zur<br />

Vermeidung von Mängelansprüchen<br />

Beweislastumkehr §476 BGB: Bis 6 Monate<br />

nach Gefahrenübergang muss Verkäufer<br />

beweisen, <strong>das</strong>s Mangel nicht bestanden hat<br />

Garantie<br />

Beim Verbrauchsgüterkauf<br />

● Verpflichtung des Herstellers zu einer einfachen, verständlichen & detailierten<br />

Garantieerklärung §477 BGB<br />

Allgemein<br />

● Garantie als Klarstellung der vertraglichen Verkäuferhaftung<br />

● kann auch in eigenständigem Vertrag geregelt werden<br />

● Beispiele: Nachbesserungs-/Umtauschrecht<br />

Haltbarkeitsgarantie §443(1) BGB<br />

● Sachmängel während der Garantiezeit -> Garantiefall<br />

● Käufer: Nur Nachweis von Kaufvertrag, Haltbarkeitsgarantiezusage & Mangel<br />

● Verkäufer: evtl. Nachweis, <strong>das</strong>s kein Garantiefall vorliegt (z.B. unsachgemäße Benutzung)<br />

4.4.Ansprüche bei Nichtleistung des Schuldners (Unmöglichkeit)<br />

Unmöglichkeit §275 BGB<br />

● Leistung kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erbracht werden<br />

● Generell keine Nachholbarkeit oder sonstige Erbringung der Leistung mehr möglich<br />

● Leistungspflicht des Verkäufers entfällt §275(1) BGB<br />

● Unterscheidung zwischen anfänglicher / nachträglicher Unmöglichkeit (lag Unmöglichkeit<br />

schon bei Vertragsabschluss vor?)<br />

● Speziesschuld (Einzelstück => Durch Zerstörung absolute Unmöglichkeit) vs.<br />

Gattungsschuld (Unmöglichkeit nur durch Konkretisierung, d.h. aus Vielzahl von Sachen<br />

wurde eine Sache ausgesucht und Leistungspflicht auf diese ausgewählte Sache beschränkt)<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 17


Unterscheidung<br />

● „echte“ (physische / naturgesetzliche) Unmöglichkeit: Leistung wirklich nicht möglich<br />

● juristische / rechtliche Unmöglichkeit: Leistung kann aus <strong>Recht</strong>sgründen nicht erbr. werden<br />

● subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen): Leistung könnte durch anderen oder unter Hilfe<br />

eines anderen erbracht werden<br />

● faktische Unmöglichkeit: Leistung möglich, aber mit erheblichem Aufwand verbunden<br />

● persönliche Unmöglichkeit: Leistung ist möglich, muss durch Verkäufer erbracht werden<br />

und ist diesem nicht zumutbar<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen<br />

Wegfall der Leistungspflicht<br />

● egal, ob Schuldner Zustand zu vertreten hat<br />

● Unmöglichkeit => Frei von primärer Leistungspflicht §275(1) BGB<br />

● <strong>Recht</strong>e des Gläubigers: §275(4) BGB => Schadensersatz statt der Leistung (dabei jedoch<br />

wichtig, ob der Schuldner vertreten muss!) §§ 280, 283-285, 311a, 326 BGB<br />

Besonderheiten bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen<br />

● §280 BGB weiterhin anwendbar, erfasst alle Fälle von Pflichtverletzungen<br />

● §326(1-4) BGB: Auswirkungen der Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag<br />

=> §§275 + 326 BGB: Befreiung von der Pflicht zur Gegenleistung (u.U. nur teilweise)<br />

● Wenn Gläubiger Unmöglichkeit zu vertreten hat §276 BGB<br />

=> bleibt zur Gegenleistung verpflichtet<br />

● Annahmeverzug => Unmöglichkeit => Pflicht zur Gegenleistung bleibt<br />

● Wenn Käufer statt unmöglicher Leistung etwas anderes erlangt §§285 + 326(3) BGB<br />

(stellvertretendes commodum z.B. Versicherungssumme) => Pflicht zur Gegenleistung<br />

● Käufer kann bei Unmöglichkeit ohne Fristsetzung zurücktreten §326(5) BGB<br />

<strong>Zusammenfassung</strong>: Ausschluss der Leistungspflicht<br />

Befreiung von der Gegenleistung Anspruch auf Gegenleistung<br />

§326(1) Satz 1, 1.Hauptsatz BGB:<br />

Leistungspflicht des Schuldners nach §275(1-3)<br />

BGB ausgeschlossen<br />

§326(1) Satz 1, 2.Hauptsatz BGB:<br />

Teilweise Unmöglichkeit => Teilweise<br />

Befreiung => Berechnung nach §441(3) BGB<br />

§326(2) Satz 1, 1.Variante:<br />

Verantwortlichkeit des Gläubigers<br />

§326(2) Satz 1, 2.Variante:<br />

Gläubiger: Annahmeverzug bei Eintritt der<br />

Unmöglichkeit<br />

Leistungshindernis bei Vertragsschluss (anfängliche Unmöglichkeit)<br />

Tatbestandsmerkmale <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

● Wirksames Schuldverhältnis §311a(1) BGB<br />

● Ausschluss der Primärleistungspflicht des<br />

Schuldners §275(1-3) BGB<br />

● Leistungshindernis besteht schon bei<br />

Vertragsschluss §311a(1) BGB<br />

● Kenntnis/vertr. Unkenntnis der Unmöglichkeit<br />

durch Schuldner §§311a(2) S.2, 276 BGB<br />

§311a<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 18<br />

Schadensersatz statt der Leistung<br />

§§280(1+3), 283 BGB<br />

oder<br />

Aufwendungsersatz §284 BGB


4.5.Gesetzliche Anspruchsgrundlagen<br />

Unerlaubte Handlungen §823 BGB<br />

Unerlaubte Handlung => Schuldverhältnis (<strong>Recht</strong>sgutverletzung) => Schadensersatz (deliktische<br />

Ansprüche)<br />

Tatbestandsmerkmale <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

● Vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden<br />

● aktives Handeln bzw. Nichthandeln (Tun bzw. Unterlassen)<br />

● Schaden (Nachteil aufgrund eines Ereignisses)<br />

● <strong>Recht</strong>sgutverletzung (<strong>Recht</strong> eines anderen verletzt)<br />

● <strong>Recht</strong>swidrigkeit (keine <strong>Recht</strong>fertigung des Schädigers)<br />

● Kausalität (Tun/Unterlassen => Schaden)<br />

§823<br />

Art & Umfang des Schadensersatzes<br />

Art Umfang<br />

● Materiell (Vermögensschaden) §§249, 251 BGB<br />

● Immateriell §253 BGB<br />

Schadensersatz<br />

● Negatives Interesse: Vertrauensschaden<br />

(Zustand, als hätte Vertrag nie existiert)<br />

● Positives Interesse: Zustand wie bei<br />

ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags<br />

Umfang des Schadensersatzes §§249ff BGB<br />

● Naturalrestitution §249 Satz 1 BGB: Schadensersatz in vertraglich festgesetzten Zustand<br />

➔ Wenn nicht möglich bzw. ausreichend => Geldzahlung § 251(1) BGB<br />

➔ Nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich => Geldzahlung §251(2) BGB<br />

● Immaterieller Schaden: grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht §253(1) BGB<br />

➔ bei gesetzlichen Fällen, z.B. Schmerzensgeld: Geldzahlung §249 Satz 2 BGB<br />

● Nach Fristablauf Geldzahlung §250 Satz 2 BGB<br />

● bei positivem Interesse: entgangener Gewinn §252 Satz 1 BGB<br />

● Minderung der Schadensersatzpflicht bei Mitverschulden §254(1) BGB<br />

Verstoß gegen ein Schutzgesetz<br />

Tatbestandsmerkmale <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

● Verstoß gegen ein Gesetz <strong>das</strong> andere bzw. deren <strong>Recht</strong>sgüter schützt<br />

● Kausalität<br />

● <strong>Recht</strong>swidrigkeit<br />

● Verschulden (z.B. Vorsatz), u.U. Fahrlässigkeit<br />

§823(2)<br />

Schutzgesetze:<br />

● schreiben den Bürgern ein bestimmtes Verhalten vor oder verbieten es<br />

● Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung<br />

● Schutz von Einzelpersonen vor Nachteilen und Gefahren<br />

Schadensersatz<br />

Herausgabeanspruch §§812ff<br />

● Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen<br />

● Rückgängig machen von Leistungen ohne gültiges Kausalgeschäft §812 BGB<br />

● §816 BGB: Nichtberechtigter erlangt etwas durch z.B. Verkauf eines Gegenstandes, mit<br />

dem er sich ungerechtfertigt bereichert hat => ursprünglicher Eigentümer hat Anspruch auf<br />

Herausgabe der Erlangten (z.B. Verkaufserlös)<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 19


Haftung <strong>für</strong> Verrichtungsgehilfen<br />

In der Wirtschaft oft Verrichtungsgehilfen (zur Ausführung einer Aufgabe bestellt) von<br />

Geschäftsherrn (hat anderen <strong>für</strong> Aufgabe bestellt) eingesetzt<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> Haftung <strong>Recht</strong>sfolge<br />

Schadenersatz §831(1) BGB<br />

● Bestellung zu einer Verrichtung<br />

● Weisungsgebundenheit (Verrichtungs-Gehilfe folgt<br />

●<br />

Anweisungen des Geschäftsherrn)<br />

<strong>Recht</strong>swidrige Schadenszufügung<br />

§831(1)<br />

● Schaden bei Ausführung der Verrichtung<br />

● Kein Haftungsausschluss §831(1) Satz 2 BGB<br />

Haftungsausschluss §831(1) Satz 2 BGB: Geschäftsherr haftet nicht, wenn er nachweist, <strong>das</strong>s<br />

● Verrichtungsgehilfe ordnungsgemäß ausgewählt wurde<br />

● Verrichtungsgehilfe bei Arbeit regelmäßig überprüft wurde<br />

● Schaden auch bei Aufwendung der erforderlichen S<strong>org</strong>falt entstanden wäre<br />

Gefährdungshaftung<br />

Verantwortlichkeit <strong>für</strong> Schäden, die durch Ausübung einer gefährdenden Betätigung entstehen;<br />

Haftung oft eingeschränkt, um Interessen der Betreiber zu wahren<br />

Beispiele:<br />

● Fahrzeughalter<br />

● Haftpflichtgesetz<br />

● Produkthaftungsgesetz<br />

● Atomenergieanlagen<br />

Produkthaftung<br />

Haftung <strong>für</strong> alle Produkte seit dem Erscheinen des ProdHaftG<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> Haftung <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

● Vorliegen eines Fehlers<br />

● Produkt i.Si.v. §2 ProdHaftG<br />

● private Verwendung<br />

● Vorliegen eines Schadens<br />

ProdHaftG<br />

Schadensersatzpflicht des<br />

Herstellers <strong>für</strong> Personen- und<br />

Sachschäden auch an anderen<br />

Sachen<br />

Ausschluss der Produkthaftung<br />

● Produkt wurde nicht durch den Hersteller in Umlauf gebracht (z.B. Diebstahl)<br />

● Fehler ist erst nach Inverkehrbringen des Produkts entstanden (z.B. Reparatur)<br />

● zwingende <strong>Recht</strong>svorschriften, die bei Produktion beachtet werden mussten, sind schuld an<br />

dem Fehler<br />

● nach dem Stand von Wissenschaft & Technik konnte der Fehler bei Inverkehrbringen nicht<br />

erkannt werden<br />

● Schaden wurde durch Geschädigten selbst verursacht (z.B. Warnhinweise nicht gelesen!)<br />

Umfang & Verjährung<br />

● Personenschäden bis 85 Mio. Euro<br />

● immaterieller Schaden gar nicht (auch kein Schmerzensgeld etc.)<br />

● Sachschäden nur soweit andere Sachen als <strong>das</strong> Produkt beschädigt werden<br />

● Selbstbeteiligung des Geschädigten i.H.v. 500€<br />

● Haftungsbegrenzung nicht möglich<br />

● Verjährung 3 Jahre ab Entdeckung des Fehlers bzw. 10 Jahre ab Inverkehrbringen des<br />

Produkts<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 20


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) §§305-310 BGB<br />

● Def.: <strong>für</strong> eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen<br />

➔ Rationalisierungseffekt: einmal Vertragsbedingungen aushandeln, immer verwenden<br />

● besonders wichtig, wenn Vertragstyp nicht durch BGB geregelt ist<br />

➔ Regelung von Sachverhalten, die im Gesetz nicht (ausreichend) geregelt sind<br />

➔ AGBs lassen sich leicht veränderten wirtschaftlichen & technischen Bedinungen<br />

anpassen<br />

➔ oft von Verbänden <strong>für</strong> ganze Branchen ausgearbeitet<br />

● AGB-Gesetz will Verbraucher vor unangemessenen oder missbräuchlichen AGB schützen<br />

● Keine AGB: Vertragsbedingungen zwischen Vertragsparteien einzeln ausgehandelt<br />

=> Individualvertrag<br />

➔ Wenn AGBs zugrunde gelegt werden, aber inhaltlich abgewandelt angewendet werden,<br />

liegt Individualabrede vor<br />

➔ Individualabrede hat Vorrang vor AGBs<br />

● AGBs werden Vertragsbestandteil:<br />

➔ Verwender weist Vertragspartei bei Vertragsschluss eindeutig auf AGB hin<br />

➔ Wenn <strong>das</strong> nicht möglich ist: deutlich sichtbarer Aushang<br />

➔ kein Vertragsbestandteil, wenn sie so ungewöhnlich sind, <strong>das</strong>s Vertragspartner nicht<br />

damit rechnen kann<br />

Gesetzliche Schranken der AGB §§307-309 BGB<br />

● §309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit – immer unwirksam<br />

● §308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit – unwirksam auf richterliche<br />

Entscheidung im Einzelfall (unangemessenene Benachteiligung des Vertragspartners)<br />

● §307 BGB: Verbot von Klauseln gegen die Gebote von Treu & Glauben<br />

● BGH: Klauseln, die gegen §§307+309 BGB verstoßen, werden generell als unwirksam<br />

behandelt, ohne sie auf den Restbestand zurück zu führen<br />

=> Verwender haben Interesse, von Anfang an gerechte AGBs auszugestalten<br />

(sonst: Verwendung ungerechter AGBs, bis geklagt wird)<br />

4.7.Durchsetzung des Anspruchs im Zivilprozess<br />

Amtsgericht Landgericht<br />

privatrechtl. Ansprüche bis 5000€ ab 5000€<br />

Zuständigkeit unabhängig vom Streitwert bei<br />

Mietstreitigkeiten, Mahnverfahren,<br />

Familien-, Ehe-,<br />

Lebenspartnerschaftssachen<br />

sonst erste Instanz<br />

Klageerhebung i.d.R. durch Kläger selbst möglich nur durch zugelassenen<br />

Anwalt<br />

Verfahrensablauf:<br />

● Beklagter erhält Abschrift der Klageschrift<br />

● Prüfung der v<strong>org</strong>ebrachten Tatsachen<br />

● mündliches oder schriftliches Vorverfahren, evtl. Güteverhandlung => gütliche Einigung<br />

● sonst: Hauptverhandlung: Parteien legen ihre Position dar, Urteil des Gerichts<br />

● falls rechtliche oder sachliche Fehler im Urteil vorliegen + Beschwerdesumme > 600€ +<br />

Berufung durch Gericht ermöglicht: Berufung möglich => nächste Instanz<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 21

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