Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Abitur</strong><br />
(Anhand von Buchners Kolleg Wirtschaft und <strong>Recht</strong>: <strong>Recht</strong>, bearbeitet von Gotthard Bauer, Max<br />
Bauer, Jochen Frickel, Juliane Frickel, Franz Heckl, C.C.Buchner Verlag Bamberg, 2003)<br />
1.1.Wesen des <strong>Recht</strong>s und der Gerechtigkeit<br />
Wesen:<br />
<strong>Recht</strong> nicht genau definiert, aber reguliert menschliches Verhalten „mit Hilfe von Sanktionen, die<br />
von der politischen Organisation der Gesellschaft auferlegt werden“<br />
<strong>Recht</strong> ist normativ: beschreibt nicht, sondern schreibt vor<br />
<strong>Recht</strong> ist imperativ: Konsequenzen <strong>für</strong> den Fall von Ungehorsam<br />
Staat und Gewalt<br />
Staatsgewalt muss rechtlich geordnet und darf nicht willkürlich sein: Ausübung nur durch<br />
bestimmte Behörden (Polizei, Gerichte); niemand darf selbst Gewalt ausüben, er muss sich<br />
stattdessen an die staatlichen Einrichtungen wenden (-> Verhinderung von Gewaltmissbrauch)<br />
<strong>Recht</strong> und Moral<br />
Wertmaßstäbe => Moral-/<strong>Recht</strong>svorschriften<br />
allerdings: nicht alle moralischen Werte rechtsschutzfähig<br />
Gerechtigkeit<br />
Oberstes Ziel des <strong>Recht</strong>s, unabhängig von staatlicher Setzung<br />
Ausgleichende/Tauschgerechtigkeit: Verhältnis der Einzelnen zueinander (z.B. Verträge einhalten)<br />
Austeilende Gerechtigkeit: <strong>Recht</strong>e & Pflichten des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft<br />
Schwierig bis Unmöglich, allen gerecht zu werden => Kompromisse<br />
Billigkeit: möglichst gerechte Betrachtung der Umstände bei der Anwendung eines Paragraphen<br />
<strong>Recht</strong> und Staat<br />
GG => <strong>Recht</strong>sstaat: <strong>Recht</strong>sordnung durch Staat aufgestellt und garantiert; rechtsstaatliche<br />
Grundsätze, z.B. Gewaltenteilung (vgl. Art. 20GG)<br />
Staatliche Handlungen müssen messbar, d.h. voraussehbar und bestimmt sein (vgl. Art. 103II GG)<br />
<strong>Recht</strong>sschutz muss gewährt sein: unabhängige Gerichte; nicht beeinflussbar<br />
1.2.<strong>Recht</strong>sfunktionen<br />
Ordnungsfunktion: Regelungen zum Zusammenleben der Menschen<br />
Schutzfunktion: Schutz vor sich selbst, soz. Gleichberechtigung, Schutz vor Straftätern bzw. Schutz<br />
der <strong>Recht</strong>sordnung; Inzwischen auch Schutz der Ressourcen (Natur)<br />
Friedensfunktion: Lösung von Konflikten per Gesetz, nicht auf eigene Faust<br />
<strong>Recht</strong>ssicherheit: Verlässlichkeit auf <strong>Recht</strong> (bestimmt, durchsetzbar), keine Strafe ohne Gesetz<br />
Verwirklichung von Gerechtigkeit: angestrebtes Ideal<br />
1.3.<strong>Recht</strong>squellen<br />
Naturrecht: begründet in menschlicher Natur und Vernunft; unabhängig von Raum, Zeit, Kultur<br />
Positives/Gesetztes <strong>Recht</strong>: schriftlich fixiert<br />
● Verfassungen (GG, Länderverfassungen): Grundordnung des Staates; per Volksentscheid<br />
● Bundes-/Ländergesetze: mit Verfassung vereinbar, nach ihren Bestimmungen erlassen<br />
● Verordnungen (z.B. BayEUG): Vorschriften von Regierungen/Ministerien erlassen<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 1
● Satzungen: Körpersch. d. öff. <strong>Recht</strong>s oder jur. Pers. d. priv. <strong>Recht</strong>s (z.B. Vereine); Regelung<br />
der eigenen Angelegenheiten durch selbstgesetzte Normen<br />
● Gerichtsentscheidungen: untere Instanzen verweisen oft auf Urteile höherer Gerichte<br />
<strong>Recht</strong>spositivismus<br />
nur von Staat in Gesetzen niedergelegte <strong>Recht</strong> anerkannt; übergeordnetes <strong>Recht</strong> abgelehnt<br />
=> Missbrauch in D unter NS<br />
positives <strong>Recht</strong> und Naturrecht beide nötig: Naturrecht regelt Grundlagen <strong>für</strong> die Menschen,<br />
positives <strong>Recht</strong> lenkt insbesondere in technisierten Staaten Dinge, die über Naturrecht hinaus gehen<br />
Gewohnheitsrecht<br />
lang andauernde tatsächliche Ausübung (überzeugt von <strong>Recht</strong>mäßigkeit)=> Behandlung wie Gesetz<br />
1.4.Fortentwicklung des <strong>Recht</strong>s<br />
Ständiger Wandel der Gesellschaft/ Technischer Fortschritt<br />
=> Anpassung des <strong>Recht</strong>s an veränderten Rahmen<br />
-> Sinnvolle, Gerechte und zweckmäßige Anwendung des <strong>Recht</strong>s<br />
1.5.Gliederung des <strong>Recht</strong>s<br />
Öffentliches <strong>Recht</strong> Privatrecht<br />
Öffentliches <strong>Recht</strong>: Organisation des Staates/ Verhältnis Staat-Bürger<br />
Privatrecht: <strong>Recht</strong>e und Pflichten der Beziehungen zwischen Privatpersonen<br />
-> Auch Träger öffentl. Gewalt können auf privatrechtlicher Ebene handeln (z.B. Schule kauft ein)<br />
-> einige Gesetze enthalten Bestimmungen <strong>für</strong> Privat- und Öffentliches <strong>Recht</strong> (z.B. Arbeitsrecht)<br />
materielles <strong>Recht</strong> formelles <strong>Recht</strong><br />
materielles <strong>Recht</strong>: „<strong>Recht</strong> haben“; beschreibt <strong>Recht</strong>slage in Hinblick auf Sachverhalt<br />
formelles <strong>Recht</strong>: „<strong>Recht</strong> bekommen“; beschreibt Durchsetzung von <strong>Recht</strong> = Verfahrensrecht<br />
Beispiel: Gesetzesentwurf darf nicht gegen Grundgesetzt verstoßen und muss formel richtig<br />
eingebracht werden<br />
Zwingendes <strong>Recht</strong> Dispositives <strong>Recht</strong><br />
dispositives <strong>Recht</strong>: kann durch Beteiligte geändert werden (z.B. Mietvertrag);<br />
-> Kennzeichen der sozialen Marktwirtschaft – Handelspartner sind frei, was sie vereinbaren<br />
-> Kann zur Überbrückung von Gesetzeslücken verwendet werden, aber auch Chancen & Risiken<br />
bewusst auf Vertragspartner verteilen<br />
Gegenteil: zwingendes <strong>Recht</strong> (z.B. Zivilprozessordnung)<br />
-> Öffentliches <strong>Recht</strong>: Über-/Unterordnung; Privatrecht: alle gleich berechtigt<br />
Objektives/subjektives <strong>Recht</strong><br />
objektiv: Gesamtheit der <strong>Recht</strong>svorschriften<br />
subjektiv: Herrschaftsrecht/Anspruch/Gestaltungsrecht/Befugnis <strong>für</strong> Berechtigten abgeleitet aus<br />
bzw. erworben aufgrund von objektivem <strong>Recht</strong><br />
Beispiel: Bezahlung des Kaufpreises (subjektiv) als Verpflichtung durch §433 BGB (objektiv)<br />
-> Durchsetzung des subjektiven <strong>Recht</strong>s bleibt dem Einzelnen überlassen<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 2
1.6.Aufbau von Gesetzen und Normen<br />
BGB: Allgemein zu Besonders<br />
Anfangs Definitionen, Verträge, schließlich alle Vertragsarten genauer<br />
StGB: Allgemein zu Besonders<br />
Anfangs Voraussetzungen <strong>für</strong> Vorliegen einer Straftat, später genaue Beschreibung von Straftaten<br />
Reduktionsproblem: Erfassung aller möglichen Fälle im BGB oder allgemein?<br />
=> Allgemein-abstrakt, da nicht alle zukünftigen wirtschaftlichen, sozialen und politischen<br />
Veränderungen erfasst werden können<br />
Tatbestand => <strong>Recht</strong>sfolge, d.h. Berechtigung oder Verpflichtung (=> Gebot oder Verbot)<br />
1.7.Aufbau der Gerichtsbarkeit<br />
<strong>Recht</strong>sprechung: dritte Gewalt im Staat => streng abgegrenzt, neutral, unabhängig<br />
Verfassungsgerichte: entscheiden über Vereinbarkeit von Gesetzen mit GG sowie über<br />
Verfassungsbeschwerden => bindend <strong>für</strong> Verfassungs<strong>org</strong>ane, Gerichte, Behörden<br />
5 selbstständige Gerichtsbarkeiten:<br />
● Ordentlich (Zivil und Strafsachen)<br />
● Arbeit (Tarifpartner, Arbeitgeber/-nehmer; Mitbestimmung)<br />
● allgemeine Verwaltung (öffentlich-rechtliche Streitigkeiten)<br />
● Finanzen (öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei Finanzverwaltung)<br />
● Soziales (Sozialverwaltung, Kassenarztrecht usw.)<br />
dazu gemeinsamer Senat der obersten Gerichte => einheitliche <strong>Recht</strong>sprechung<br />
streitige freiwillige Gerichtsbarkeit<br />
streitige Gerichtsbarkeit (Amts-/Landes-/Oberlandesgerichte/Bundesgerichtshof); -> ZPO, StPO<br />
● Zivilgerichtsbarkeit: Durchsetzung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche, Feststellung von<br />
<strong>Recht</strong>en & <strong>Recht</strong>sverhältnissen zwischen mehreren Personen<br />
● Strafgerichtsbarkeit: Entscheidung über Straftaten und deren Ahndung<br />
freiwillige Gerichtsbarkeit (Amts-/Vormundschafts-/Familien-/Nachlass-Gerichte/Grundbuchamt -><br />
Landgerichte/Oberlandesgerichte)<br />
1.8.Grundlegende Arbeitstechniken<br />
Zitierweise<br />
§164(1)1 BGB = Paragraph 164 BGB, Absatz 1, Satz 1<br />
Gesetzesanwendung durch Subsumtion: Genaue Abarbeitung aller Tatbestandsmerkmale und<br />
Anwendung der <strong>Recht</strong>sfolgen<br />
Erfassung der <strong>Recht</strong>slage: Wer will was von wem und woraus?<br />
Anwendung des Gutachtenstils im <strong>Abitur</strong>:<br />
● zunächst hypothetische, spekulative Formulierungen<br />
● genaues Prüfen der Voraussetzungen<br />
● „vortasten“ bis zu einem Ergebnis => logische Schlussfolgerungen<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 3
2.1.<strong>Recht</strong>liche und wirtschaftliche Bedeutung von <strong>Recht</strong>sgeschäften<br />
● <strong>Recht</strong>sgeschäft: basiert auf Willenserklärungen, evtl. weitere Tatbestände<br />
● Realakte (Tathandlungen): keine <strong>Recht</strong>sgeschäfte, da ohne Willenserklärung, tatsächliche<br />
Handlungen<br />
● Gefälligkeitsgeschäfte: keine <strong>Recht</strong>sgeschäfte; kein Wille, rechtlichen Erfolg herbeizuführen<br />
Aufteilung von <strong>Recht</strong>sgeschäften:<br />
● Einseitige <strong>Recht</strong>sgeschäfte: Äußerung einer Willenserklärung<br />
➔ Empfangsbedürftige <strong>Recht</strong>sgeschäfte (Willenserklärung muss zugehen)<br />
➔ Nicht empfangsbedürftige <strong>Recht</strong>sgeschäfte (nur Willenserklärung)<br />
● Zwei- oder mehrseitige <strong>Recht</strong>sgeschäfte (min. 2 Personen geben Willenserklärungen ab)<br />
➔ Verträge<br />
■ Einseitig verpflichtend (nur eine Person wird verpflichtet, etwas zu leisten)<br />
■ Zweiseitig verpflichtend (alle Beteiligten werden verpflichtet, z.B. Kaufvertrag)<br />
Grundsätzliches Prinzip im BGB: Privatautonomie:<br />
Freiheit bei der Gestaltung von <strong>Recht</strong>sbeziehungen (Vorschriften allgemein gefasst, Ausgestaltung<br />
beteiligten Personen überlassen), allerdings sind einmal geschlossene Verträge zu halten („pacta<br />
sunt servanda“)<br />
=> Vertragsfreiheit: Freiheit, mit wem (Abschlussfreiheit), mit welchem Inhalt (Inhaltsfreiheit) und<br />
in welcher Form (Formfreiheit) jemand Verträge schließt, solange sie dem gesetzlichen Rahmen<br />
entsprechen<br />
Vertragsfreiheit in sozialer Marktwirtschaft: Jeder will nach Wirtschaftlichkeitsprinzip arbeiten =><br />
jeder sollte seine Verträge frei schließen können<br />
Einschränkungen der Vertragsfreiheit:<br />
● Kartellrecht (Behinderung des Wettbewerbs, z.B. durch Preisabsprachen)<br />
● sozialschädliche Verträge (z.B. Sittenwidrigkeit, Wucher)<br />
● Widerspruch gegenüber übergeordneter Schutzinteressen (z.B. Minderjährigenschutz)<br />
2.2.Zustandekommen von <strong>Recht</strong>sgeschäften<br />
Aufteilung von rechtlich gültigen Handlungen in Willenserklärungen, <strong>Recht</strong>sgeschäfte und Realakte<br />
Willenserklärung:<br />
● muss Empfänger zugehen, wenn empfangsbedürftig (§130 BGB)<br />
● muss rechtzeitig angenommen werden, gilt sonst als neuer Antrag (§§147(1), 150)<br />
Formen der Willenserklärung:<br />
● Mündlich<br />
● schlüssiges Handeln<br />
● Schriftform (Urkunde, muss nach §§126, 127 unterschrieben werden)<br />
● elektronische Form (benötigt Signatur nach Signaturgesetz, siehe §126a)<br />
● Textform(§126b, eigenhändige Unterschrift nicht nötig, nicht an Papier gebunden, z.B. Fax)<br />
● Öffentlich beglaubigt (§129(1), Unterschrift wird von Notar beglaubigt (Identitätsnachweis)<br />
● Notariell beurkundet (§128, Antrag und Annahme werden von Notar beurkundet)<br />
Keine Willenserklärung:<br />
● Anzeigen, Prospekte, Auslagen (sind Aufforderung, eine Willenserklärung abzugeben)<br />
● Schweigen auf Antrag (z.B. Zusendung nicht bestellter Artikel)<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 4
Auslegung von Willenserklärungen<br />
● Tatsächlicher Wille (§133 BGB)<br />
● Verkehrssitte -> Treu und Glauben (§157 BGB)<br />
Bei Eingehen einer Bürgschaft geht die <strong>Recht</strong>sprechung davon aus, <strong>das</strong>s landläufig bekannt ist, <strong>das</strong>s<br />
ein Bürge u.U. in voller Höhe seines Vermögens haften muss => Tatsächlicher Wille umfasst dabei<br />
auch <strong>das</strong> Eingehen der hohen Verantwortung<br />
Einschränkungen der Formfreiheit bei einigen <strong>Recht</strong>sgeschäften:<br />
● Schriftform v<strong>org</strong>eschrieben z.B. bei Kündigung oder Bürgschaftserklärung, kann jedoch<br />
evtl. durch elektronische oder Textform ersetzt werden<br />
● öffentliche Beglaubigung z.B. bei Anmeldung zum Handelsregister<br />
● notarielle Beurkundung z.B. beim Grundstückskauf<br />
Missachtung der Formvorschriften => Formmangel => Nichtigkeit nach §125 Satz 1 BGB<br />
Zweck dieser Formvorschriften:<br />
● Warnfunktion: keine übereilten Handlungen<br />
● Aufklärungsfunktion: Notar klärt Vertragsparteien über alle grundlegenden Aspekte auf<br />
● Beweisfunktion: Beweismittel, <strong>Recht</strong>ssicherheit<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs): Sonderform der Schriftform<br />
● Zeit- & Kostenersparnis<br />
● Standardisierung<br />
● <strong>Recht</strong>ssicherheit<br />
● Ausfüllen von Gesetzeslücken<br />
=> häufige Nutzung bei gleichartigen Verträgen<br />
Verbraucherschutz bei AGBs:<br />
Klauseln, die die <strong>Recht</strong>e des Verbrauchers zu stark einschränken, werden durch §§305ff ungültig<br />
2.3.Wirksamkeit von <strong>Recht</strong>sgeschäften<br />
Stufen der Wirksamkeit:<br />
● nichtig (z.B. Willenserklärung von nicht Geschäftsfähigen, Formmangel, Scherzerklärung)<br />
● schwebend unwirksam (Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger ohne Einwilligung<br />
des gesetzlichen Vertreters -> kann durch Genehmigung voll wirksam gemacht werden)<br />
● anfechtbar (Irrtumsanfechtung, arglistige Täuschung, rechtswidrige Drohung)<br />
● vollwirksam<br />
Verjährung von Ansprüchen (§194ff BGB)<br />
● regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre (§195 BGB)<br />
● gesetzliche Ansprüche 30 Jahre (§197 BGB)<br />
● Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen i.d.R. 2 Jahre (§475(1) BGB)<br />
2.4.Anfechtung<br />
● Inhaltsirrtum (§119(1) BGB Verwechslung von dem was man sagt und was man meint)<br />
● Erklärungsirrtum (§119(1) BGB Fehler bei der Erklärung, z.B. falsche Bestellnummer)<br />
● Eigenschaftsirrtum (§119(2) BGB eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist anders als<br />
angenommen)<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 5
Wirksame Anfechtung:<br />
● rechtzeitig (§121 BGB: unverzüglich)<br />
● gegenüber dem Anfechtungsgegner (§143 BGB, i.d.R. Vertragspartner)<br />
● Anfechtungserklärung (§142 BGB)<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen:<br />
● Nichtigkeit (§142(1) BGB => nichtig von Anfang an nichtig)<br />
● Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB -> Rückabwicklung)<br />
● Schadensersatz (§122(1) BGB -> Wiederherstellung eines Zustandes, als wäre <strong>das</strong><br />
Vertragsirrtum bzw. der Vertrag nie eingetreten)<br />
Tipp <strong>für</strong> die Klausur: Unterstreiche im Paragraphen Tatbestandsmerkmale und <strong>Recht</strong>sfolgen<br />
(Paragraphenverweise zu den jeweiligen Unterstreichungen an den Rand!)<br />
Anfechtung wegen Drohung oder Arglistiger Täuschung<br />
Vertragspartner beeinflusst den Willen durch Drohung oder arglistige Täuschung<br />
=> Anfechtbarkeit der Willenserklärung nach §123(1) BGB<br />
● Umstand bekannt => Anspruch auf Schadensersatz entfällt<br />
● Anfechtung muss nicht unverzüglich erfolgen => innerhalb von einem Jahr nach<br />
Entdeckung der Täuschung bzw. Ende der Drohung<br />
Höhe des Schadensersatzes<br />
=> Zustand, der ohne den schädigenden Tatbestand eingetreten wäre (§249 BGB)<br />
➔ Daher Schadensersatz in Geld Ausnahme<br />
➔ Jedoch bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache sofort Schadensersatz in<br />
Geld (§249(2) BGB<br />
➔ Ersatz von immateriellem Schaden nur bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der<br />
Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung (vgl. §253 BGB)<br />
➔ Nur Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens (auch entgangener Gewinn §252 BGB)<br />
2.5.Definition und Einteilung der <strong>Recht</strong>ssubjekte<br />
<strong>Recht</strong>ssubjekte: Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten; rechtsfähig<br />
<strong>Recht</strong>sobjekte: Gegenstände von subjektiven <strong>Recht</strong>en<br />
Beispiel: Sache (<strong>Recht</strong>sobjekt) gehört dem Eigentümer (<strong>Recht</strong>ssubjekt)<br />
<strong>Recht</strong>ssubjekte<br />
● Natürliche Personen (Menschen)<br />
● Juristische Personen „rechtliche Fiktion“<br />
○ Juristische Personen des öffentlichen <strong>Recht</strong>s (Stiftung, Anstalt, Körperschaft)<br />
○ Juristische Personen des Privatrechts (Verein, AG, GmbH, Genossenschaft)<br />
Bedeutung von juristischen Personen<br />
● Organisatorische <strong>Zusammenfassung</strong> zahlreicher Einzelpersonen z.B. zu einem Verein<br />
=> nicht jeder mit jedem ein Vertragsverhältnis, sondern nur noch ein Vertragsverhältnis<br />
Mitglied-Verein; außerdem nach außen Vertretung durch Einzelne möglich<br />
● beim Tod einer natürlichen Person: dahinter stehende juristische Person kann nicht sterben<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 6
2.6.<strong>Recht</strong>lich erhebliche Altersstufen<br />
Vollendung der Geburt:<br />
● <strong>Recht</strong>sfähigkeit §1 BGB (selbstständiger Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten)<br />
Vollendung des 7.Lebensjahres<br />
● beschränkte Geschäftsfähigkeit §106ff (geschäftsf. unter Einwilligung d. gesetzl. Vertreters)<br />
● beschränkte Deliktsfähigkeit §828(1) (<strong>für</strong> Schaden verantwortlich, wenn Einsicht besteht)<br />
Vollendung des 14.Lebensjahres<br />
● Strafmündigkeit nach Jugendstrafrecht (bei entsprechender sittlicher und geistiger Reife<br />
Bestrafung nach Jugendstrafrecht möglich)<br />
Vollendung des 18.Lebensjahres<br />
● volle Geschäftsfähigkeit (kann eigenständig Verträge abschließen)<br />
● volle Deliktsfähigkeit (<strong>für</strong> verursachte Schäden voll verantwortlich)<br />
● Strafmündigkeit (u.U. jedoch noch Anwendung des Jugendstrafrechts)<br />
Vollendung des 21.Lebensjahres<br />
● volle Strafmündigkeit nach Erwachsenenstrafrecht<br />
2.7.Willenserklärung beschränkt Geschäftsfähiger<br />
● Willenserklärung beschränkt Geschäftsfähiger grundsätzlich schwebend unwirksam<br />
=> Schutzfunktion §108 BGB: Schutz vor negativen Folgen (weit gehende Verpflichtungen)<br />
bzw. Benachteiligung von Minderjährigen<br />
● Sonderregelungen, bei denen beschränkt Geschäftsfähige Erklärungen abgeben können<br />
=> Erziehungsfunktion §§107, 110: langsames Hineinwachsen in <strong>das</strong> Geschäftsleben -><br />
sollte bis zum 18.Lebensjahr wissen was er tut<br />
Voll wirksame Erklärungen beschränkt Geschäftsfähiger<br />
● <strong>Recht</strong>sgeschäfte mit lediglich rechtlichem Vorteil (§107 BGB), z.B. Schenkung §516<br />
● bei expliziter vorheriger Einwilligung des gesetzlichen Vertreters §§107, 182f<br />
● bei Bewirkung mit Taschengeld bzw. <strong>für</strong> den jew. Zweck bestimmten Mitteln (§110 BGB)<br />
➔ muss in voller Höhe mit Taschengeld bewirkt werden<br />
➔ gilt nicht <strong>für</strong> Ratenkäufe, da sie zu schwer absehbar sind und dem Minderjährigenschutz<br />
widersprechen<br />
➔ Geldgeschenke von Dritten sind nicht automatisch zur freien Verfügung<br />
● <strong>Recht</strong>sgeschäfte innerhalb eines Erwerbsgeschäfts (eigenes Gewerbe) §112 BGB<br />
➔ Dem Erwerbsgeschäft muss der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des<br />
Vormundschaftsgerichts zugestimmt haben<br />
● <strong>Recht</strong>sgeschäfte im Rahmen eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses (§113 BGB)<br />
➔ Eltern müssen dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis vorher zugestimmt haben<br />
Schwebend unwirksame Erklärungen<br />
=> alle Fälle, die nicht oben aufgezählt sind, sind schwebend unwirksam<br />
● <strong>Recht</strong>sgeschäft wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen eine Genehmigung<br />
des gesetzlichen Vertreters vorliegt bzw. der gesetzliche Vertreter die Genehmigung<br />
verweigert (§108(2) BGB)<br />
● Bei Kaufhandlung ist Übereignung wirksam, da Minderjähriger nur rechtlichen Vorteil<br />
erlangt (wird Eigentümer) => Rückforderung bei Unwirksamwerden des Kaufvertrags nur<br />
über §812 BGB (rechtlicher Grund ist weggefallen)<br />
● Schwebend unwirksame Erklärung wird voll wirksam, wenn gesetzlicher Vertreter<br />
nachträgliche Zustimmung erteilt (§108(1) BGB) oder Minderjähriger inzwischen volljährig<br />
geworden ist und sich Genehmigung selbst erteilt (§108(3) BGB)<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 7
3.1.Begriff, Erscheinungsformen und Schutz des Besitzes<br />
Eigentum: Herrschaftsrecht über eine Sache<br />
Besitz: tatsächliche Herrschaft über eine Sache §854 BGB<br />
-> Erlangung des Besitzes ist unabhängig von Willenserklärungen<br />
Arten des Besitzes<br />
● unmittelbarer Besitzer §854(1) BGB: tatsächliche Gewalt über eine Sache<br />
● mittelbarer Besitzer §868 BGB: Erhält Sache von mittelbarem Besitzer zurück wenn ein<br />
<strong>Recht</strong>sverhältnis zwischen beiden besteht (Besitzmittelungsverhältnis)<br />
=> oberster mittelbarer Besitzer ist immer der Eigentümer<br />
● Besitzdiener §855 BGB: Muss Weisungen einer anderen Person bzgl. einer Sache folgen;<br />
wird nicht Besitzer, obwohl sie die Sache in ihrem Gewahrsam hat (z.B. Hausbediensteter)<br />
Beispiel:<br />
Hauseigentümer (mittelbarer Besitz) -> Mieter (mittelbarer Besitz) -> Untermieter (unmittelbarer<br />
Besitz) -> Angestellte des Untermieters (Besitzdiener)<br />
Besitzschutz bei verbotener Eigenmacht<br />
Verbotene Eigenmacht i.Si.v. §858 BGB<br />
● Besitzentziehung: Beseitigung der Besitzherrschaft (Wegnehmen)<br />
● Besitzstörung: Beeinträchtigung des Besitzes u.a. durch körperliche und/oder psychische<br />
Einwirkung (z.B. Lärmbelästigung) -> ruhiger, friedlicher, wirtschaftlich sinnvoller Besitz<br />
unmöglich<br />
<strong>Recht</strong>e gegen verbotene Eigenmacht<br />
● Selbsthilferecht nach §859 BGB: Wenn ein Versuch verbotener Eigenmacht vorliegt, darf<br />
man sich als Besitzer dagegen wehren<br />
● Anspruch wegen Besitzentziehung §861 BGB: Einklagbarer Anspruch <strong>für</strong> mittelbaren und<br />
unmittelbaren Besitzer<br />
● Anspruch wegen Besitzstörung §862 BGB: Anspruch auf Beseitigung der Störung; kein<br />
Schadensersatzanspruch!<br />
3.2.Eigentumsordnung im deutschen <strong>Recht</strong><br />
Eigentum (Art. 14 GG) Eigentum (§903 Satz 1)<br />
● Sachen<br />
● geistiges Eigentum<br />
● Forderungen<br />
● sonstige <strong>Recht</strong>e<br />
● Freiheit des Eigentümers zum Besitz,<br />
Nutzung, Verbrauch, Zerstörung usw.<br />
● jeder muss achten und respektieren, <strong>das</strong>s<br />
der Eigentümer alle <strong>Recht</strong>e an einer<br />
Sache hat<br />
● Eigentum verpflichtet: Es „soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen“(Art14(2)GG)<br />
Eigentum als Grundlage der sozialen Ordnung<br />
● Verwirklichung und Sicherung der wirtschaftlichen, sozialen und sittlichen Ideale<br />
● soziale Ordnung durch <strong>Recht</strong>sordnung bestimmt (haben alle die gleichen <strong>Recht</strong>e?)<br />
● Privateigentum sicherste Grundlage <strong>für</strong> Unabhängigkeit des Einzelnen<br />
=> demokratisches Gemeinwohl; Eigentum als Mittel zur Ausbildung der Persönlichkeit des<br />
Einzelnen, i.d.R. durch Arbeit geschaffen (-> ethische Grundlage)<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 8
Eigentum als Grundlage der Wirtschaftsordnung<br />
● Garantie von Privateigentum => Eigenverantwortlichkeit der Unternehmer, freie Verfügung<br />
über Betriebsmittel, Wettbewerbsfreiheit, Konsum- & Werbefreiheit<br />
● ausländische Investitionen<br />
=> Erstarken der Wirtschaft<br />
Schutz des Eigentums<br />
● Enteignung „nur zum Wohle der Allgemeinheit“ zulässig, d.h. wo sie allen nutzen kann<br />
➔ jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen, grundsätzlich gilt Eigentumsgarantie!<br />
➔ nur gegen gesetzlich festgelegte Entschädigung<br />
● Zubilligung und Sicherung von Herrschafts-/Nutzungs-/Verfügungsrechten<br />
=> Entfaltung & eigenständige Gestaltung des Lebens (persönliche Freiheit)<br />
● Wahrung der durch Arbeit & Leistung erworbenen vermögenswerten Gütern<br />
=> Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen<br />
Eigentumsschutz im BGB<br />
● Schadensersatzanspruch §823 BGB: bei schuldhafter und rechtswidriger Verletzung d. Eig.<br />
● Umfassender Herrschaftsanspruch §903 BGB: Herrschaftsrecht, nur gesetzliche Schranken<br />
● Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch §1004 BGB: Abwehr gegen rechtswidrige Störungen<br />
=> besonders <strong>für</strong> Grundstückseigentümer wichtig – Störungen von anderen Grundstücken<br />
● Herausgabeanspruch §985 BGB: Herausgabeanspruch gegenüber unrechtmäßigem Besitzer<br />
Geistiges Eigentum<br />
● Werke der Literatur, Wissenschaft & Kunst, die eine persönliche, geistige Schöpfung sind,<br />
sind durch <strong>das</strong> UrhG geschützt<br />
● Beginn beim Akt der Schöpfung<br />
● Ende 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers<br />
Beschränkungen des Eigentumsrechts u.a.<br />
● Mitbestimmung von Arbeitnehmern z.B. in AGs<br />
● Erhaltung von Baudenkmälern<br />
3.3.Vertraglicher Eigentumserwerb<br />
Übereignung im Verfügungsgeschäft (§929 BGB):<br />
● Einigung über Eigentumsübergang<br />
● Übergabe i.Si.v. §854 BGB<br />
➔ Übergabe nicht nötig, wenn neuer Eigentümer bereits im Besitzer ist (§929 Satz 2 BGB)<br />
➔ keine Übergabe auch bei Besitzkonstitut (§930 BGB): neuer Eigentümer wird lediglich<br />
mittelbarer Besitzer, bisheriger Eigentümer unmittelbarer Besitzer<br />
➔ alternativ auch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§931 BGB) wenn der Eigentümer<br />
nicht unmittelbarer Besitzer der Sache ist<br />
Eigentumsvorbehalt §449 BGB:<br />
beim Kaufvertrag: Verkäufer bleibt solange Eigentümer, bis Kaufpreis vollständig bezahlt wurde<br />
➔ Sofern Käufer Zahlungsverpflichtung nachkommt => Herausgabe der Sache an Verkäufer<br />
nicht möglich<br />
➔ Käufer hat <strong>Recht</strong> zum Besitz nach §986 BGB<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 9
Eigentumserwerb an Grundstücken §873 BGB<br />
● Einigung (Auflassung §925(1) BGB vor Notar oder Grundbuchamt)<br />
➔ notarielle Beurkundung des Vertrags notwendig (§311b BGB)<br />
● Eintragung in <strong>das</strong> Grundbuch (neuer Eigentümer durch Eintragung)<br />
● keine Bedingungen oder Befristungen wirksam (§925(2) BGB)<br />
Zusätzlich zu den zum Kauf einer beweglichen Sache zu berücksichtigenden Paragraphen sind<br />
folgende <strong>Recht</strong>sgrundlagen wichtig:<br />
● Für den Kaufvertrag §311b BGB<br />
● Für die Übereignung des Grundstücks §§ 873, 925 BGB<br />
Bedeutung des Grundbuchs<br />
● Grund und Boden nicht beliebig vermehrbar und i.d.R. hoher Wert<br />
● Schwer festzustellen, ob Veräußerer auch Eigentümer ist<br />
=> staatliches Register Grundbuch<br />
● Erfassung aller Grundstücke, ausgenommen staatliche Grundstücke, z.B. Straßen, Gewässer<br />
○ Erfassung von Lage, Größe, Bebauung, Kulturart, Eigentümer und Erwerbsgrund (z.B.<br />
Auflassung, Erbfolge) aber auch Belastungen (z.B. Hypotheken)<br />
● Einsichtsberechtigt sind Eigentümer, Behörden, Notare aber auch Banken<br />
Ein Haus – mehrere Eigentümer?<br />
● Möglichkeit des Erwerbs von Wohnräumen und dazu gehörender Bestandteile als Teil eines<br />
Hauses (Wohnungseigentum)<br />
● Begriff, wenn Räumlichkeiten nicht <strong>für</strong> Wohnungszwecke sind: Teileigentum<br />
● Miteigentümer an allen <strong>für</strong> den Bestand und Unterhaltung des Hauses erforderlichen Teilen<br />
○ Möglichkeit der Sondernutzungsrechte z.B. an Parkplätzen<br />
Eigentumserwerb von Nichtberechtigten<br />
● Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten §932 BGB<br />
➔ nur möglich wenn Veräußerer im Besitz der Sache ist (Anschein, er sei Eigentümer)<br />
➔ Erwerber muss gutgläubig sein (darf nicht wissen, <strong>das</strong>s die Sache jm. anderem gehört;<br />
Unkenntnis darf auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen)<br />
● Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen §935 BGB<br />
➔ Sache kam ohne Wissen des Eigentümers in den Verfügungsbereich eines<br />
Nichtberechtigen => Eigentum unbedingt behalten<br />
➔ Keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere §935(2) BGB<br />
Eigentumsverlust => Interessenausgleich & Schadenersatz<br />
● ungerechtfertigte Bereicherung => §816(1) Satz 1 BGB: Herausgabe des Erlangten<br />
● bei unentgeltlicher Verfügung §816(1) Satz 2 BGB: Herausgabe an ursprünglichen<br />
Eigentümer<br />
Gutgläubiger Eigentumserwerb an Grundstücken §892 BGB<br />
Grundbuch richtig <strong>für</strong> den, der ein Grundstück erwirbt, außer:<br />
● Erwerber kannte Unrichtigkeit<br />
● Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuchs im Grundbuch eingetragen<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 10
3.4.Gesetzlicher Eigentumserwerb<br />
Eigentumserwerb durch Verbindung mit einem Grundstück §946 BGB<br />
● Bewegliche Sache wird wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks (mit Grund und Boden<br />
verbunden oder im darauf stehenden Haus eingebaut §94 BGB) => Eigentumserwerb<br />
Verbindung und Vermischung mit beweglichen Sachen §947 BGB<br />
● Zwei bewegliche Sachen werden so miteinander verbunden, <strong>das</strong>s eine Trennung wenig<br />
sinnvoll ist<br />
● Eigentümer der Hauptsache wird Eigentümer der ganzen Sache<br />
● Falls keine Hauptsache vorhanden => Anteilsmäßiges Miteigentum der bisherigen<br />
Eigentümer<br />
● Bei untrennbarer Vermischung/Vermengung §948 BGB => anteilsmäßiges Miteigentum<br />
Verarbeitung zu einer neuen Sache<br />
● Hersteller einer neuen beweglichen Sache wird Eigentümer bei der Verarbeitung oder<br />
Umbildung<br />
● Wert der Verarbeitung muss jedoch höher sein als der Wert der ursprünglichen Sache<br />
Entschädigung <strong>für</strong> Eigentumsverlust<br />
● Verlust des Eigentums durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung =><br />
Entschädigung in Geld §951(1) BGB<br />
● <strong>Recht</strong>licher Grund <strong>für</strong> Verlust<br />
● Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausgeschlossen, da dies Zerstörung<br />
bedeuten würde<br />
Eigentumserwerb an herrenlosen Sachen<br />
● Aneignung herrenloser Sachen §958 BGB<br />
➔ Aufnahme einer herrenlosen beweglichen Sache => Erwerb des Eigentums<br />
➔ Herrenlos ist eine Sache, wenn nie Eigentum bestanden hat (z.B. §960 BGB) oder wenn<br />
<strong>das</strong> Eigentum aufgegeben wurde (§959 BGB)<br />
● Ersitzung §937 BGB<br />
➔ 10 Jahre lang gutgläubiger Besitz einer Sache => Eigentumserwerb<br />
➔ dadurch langfristig Eigentumserwerb möglich, selbst wenn man bisher nicht Eigentümer<br />
werden konnte<br />
● Fund §973 BGB<br />
➔ Fund einer verlorenen Sache => Meldeverpflichtung §965 BGB<br />
➔ Falls Eigentümer sich nicht meldet: Wartefrist 6 Monate -> Eigentumserwerb §973 BGB<br />
➔ Falls Eigentümer sich meldet: Finderlohn §971 BGB<br />
● Schatzfund §984 BGB<br />
➔ eigentlicher Eigentümer kann nicht mehr ermittelt werden<br />
➔ Entdecker erhält die Hälfte, Eigentümer des Grundstücks die andere Hälfte<br />
4.1.Systematik des <strong>Recht</strong>s der Leistungsstörungen<br />
Haupt- & Nebenpflichten aus einem Schuldverhältnis<br />
● Hauptleistungspflichten<br />
➔ Primäre Leistungspflichten (z.B. Streichen eines Raumes)<br />
➔ Vertragliche Nebenpflichten (z.B. Verspachteln von Löchern)<br />
● Nebenpflichten (nicht Teil der Leistung §241(2) BGB)<br />
➔ Schutzpflichten/S<strong>org</strong>faltspflichten (z.B. Aufpassen, <strong>das</strong>s der Boden nicht leidet)<br />
=> Prinzip von Treu und Glauben (§242 BGB) => Verpflichtung, sich so zu verhalten, <strong>das</strong>s der<br />
Vertragszweck erreicht werden kann und nicht nachträglich gefährdet/beeinträchtigt wird (§241<br />
Satz 1 + Satz 2 BGB)<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 11
Pflichten aus dem Schuldverhältnis bzw. Anspruch und Erfüllung<br />
● Anbahnung §311(2) BGB -> Auch Aufnahme von Vertragsverhandlungen Pflicht, sich so<br />
zu verhalten, <strong>das</strong>s der Vertragspartner nicht zu Schaden kommt<br />
● Anspruch kann aus Tun (Handlung) oder Unterlassen (Nichthandeln bzw. Dulden) bestehen<br />
(§241(1) BGB)<br />
● Im Schuldverhältnis: Gläubiger erhält Leistungen des Schuldners; nach Erbringung hat <strong>das</strong><br />
Schuldverhältnis seinen Zweck erfüllt => <strong>Recht</strong>sbindungen erlöschen §362(1)<br />
Pflichtverletzungen §280(1) BGB<br />
● Hauptleistungspflichten<br />
➔ keine Leistung -> Unmöglichkeit der Leistung §275 BGB<br />
➔ verspätete Leistung -> Verzögerung der Leistung §280(2) BGB bzw. §§286ff. BGB<br />
➔ mangelhafte Leistung -> Schlechtleistung z.B. §§434ff. BGB oder §281(1) 2.Alt. BGB<br />
● Nebenpflichten<br />
➔ Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht §241(2) BGB; §311(2) BGB<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> Ansprüche wegen Leistungsstörung<br />
● Pflichtverletzung (siehe oben)<br />
● Schuldner muss Pflichtverletzung vertreten, d.h. ist da<strong>für</strong> verantwortlich<br />
➔ muss vorsätzlich oder fahrlässig handeln §276 BGB<br />
➔ Haftung auch bei Garantieübernahme, d.h. bestimmte Eigenschaft wurde zugesichert<br />
➔ Falls Schuldverhältnis Übernahme des Beschaffungsrisikos vorsieht (insb. bei Lieferung<br />
einer nur der Gattung nach bestimmten Sache §243 BGB) haftet der Schuldner auch<br />
schuldunabhängig <strong>für</strong> Nichtbeschaffung<br />
➔ auch <strong>für</strong> Erfüllungsgehilfen verantwortlich (Personen, die ihm bei der Leistung helfen)<br />
§278 BGB<br />
● Schuldner muss angemessene Frist eingeräumt bekommen, Leistungspflicht zu erfüllen<br />
Schadensersatzanspruch §280(1) BGB<br />
● Schadensersatz neben der Leistung: Primärleistung wird erbracht; zusätzlich Schadensersatz<br />
an den Gläubiger<br />
● Weitergehende <strong>Recht</strong>e nach Fristsetzung: Schadenersatz statt der Leistung §§280(3), 281<br />
BGB<br />
➔ Schuldner muss nach erfolgloser Fristsetzung ausschließlich Schadensersatz leisten<br />
➔ Unterscheidung Schadensersatz soweit nicht erfüllt („kleiner Schadensersatz“) oder<br />
Schadensersatz statt ganzer Leistung („großer Schadensersatz“); Pflichtverletzung muss<br />
bei letzterem erheblich sein<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen Großer Schadensersatz:<br />
● Gläubiger verliert Primäranspruch<br />
● Schuldner kann schon erbrachte Leistungen zurückverlangen<br />
● alternativ auch Aufwendungsersatz §284 BGB möglich<br />
Aufwendungsersatz §284 BGB<br />
● statt Schadensersatz statt der Leistung<br />
● Ersatz von Aufwendungen, die man im Vertrauen auf die Leistung gemacht hat (z.B. Kosten<br />
<strong>für</strong> Mietwagen, den man dann aber wegen der Pflichtverletzung nicht mehr braucht)<br />
● kein Ersatz wenn die Aufwendungen bei ordentlicher Leistung nicht zweckmäßig da<strong>für</strong><br />
eingesetzt worden wären<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 12
Schadensersatz bei Teilleistung und Schlechtleistung<br />
Leistung nicht vollständig (Teilleistung) oder nicht wie geschuldet (Schlechtleistung, z.B. Sach-/<br />
<strong>Recht</strong>smangel) erbracht<br />
=> Schadenersatz <strong>für</strong> ausgebliebenen Teil der Leistung<br />
● angemessene Frist erfolglos<br />
● Schuldner muss Pflichtverletzung vertreten<br />
Berechnung des Schadensersatzes<br />
● Naturalrestitution, d.h. Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne sein Verschulden<br />
eingetreten wäre §249(1) BGB<br />
● In bestimmten Fällen Geldzahlung §249(2) BGB<br />
➔ Personen- oder Sachschaden => statt Naturalrestitution dazu erforderlichen Geldbetrag<br />
➔ nach erfolgloser Fristsetzung <strong>für</strong> Naturalrestitution §250 BGB<br />
➔ Unmöglichkeit der Naturalrestitution §251 BGB<br />
➔ Schmerzensgeld: Verletzung des Körpers, Gesundheit, Freiheit, sexueller Selbstbest.<br />
➔ Entgangener Gewinn §252 BGB: Gewinn der unter normalen Umständen zu erwarten<br />
gewesen wäre<br />
Vertragsrücktritt<br />
● einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung §349 BGB<br />
● Rückgewährschuldverhältnis bzgl. bereits gewährter Leistungen<br />
( Schadensersatz: Fortführung des alten Schuldverhältnisses)<br />
● Rücktritt => Rückabwicklung => Zustand, als wäre Vertrag nie zustande gekommen<br />
● kein vertreten müssen als Voraussetzung §276(1/2) BGB<br />
Voraussetzungen des Rücktritts<br />
gesetzliches Rücktrittsrecht §323(1) BGB<br />
● wirksamer gegenseitiger Vertrag<br />
● erhebliche Pflichtverletzung<br />
● erfolglose angemessene Fristsetzung<br />
● kein Ausschluss §323(6) BGB<br />
Voraussetzungen des<br />
Rückgewährungsanspruchs §346(1) BGB<br />
● vertragliches oder gesetzliches<br />
Rücktrittsrecht §346(1)<br />
● Erklärung des Rücktritts §349 BGB<br />
Wirkungen des Rücktritts<br />
Rückgewähr der empfangenen Leistungen §346(1) BGB<br />
u.U. Wertersatz statt Rückgewähr:<br />
● Rückgewähr oder Herausgabe nicht möglich §346(2) S. 1 Nr. 1, z.B.empfangene Nutzungen<br />
● Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung §346(2) Satz 1 Nr. 2 BGB<br />
● Verschlechterung oder Untergang (Vernichtung) §346(2) Satz 1 Nr. 3 BGB (nicht<br />
Abnutzung durch ordnungsgemäße Verwendung)<br />
=> auch Schadensersatz neben dem Rücktritt möglich<br />
4.2.Ansprüche bei verspäteter Leistung<br />
Verzögerung der Leistung<br />
● grundsätzlich noch möglich<br />
● fällig<br />
● nicht erbracht<br />
=> Pflichtverletzung §280(1) BGB<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 13<br />
Verspätete Leistung (Verzug)<br />
● verspätete Leistung kann zu einem<br />
anderen Zeitpunkt sinnvoll nachgeholt<br />
werden
Verzug als Voraussetzung <strong>für</strong> Schadensersatz neben der Leistung §286 BGB<br />
● Forderung in bestehendem Schulverhältnis ist fällig<br />
➔ falls keine Zeit <strong>für</strong> Fälligkeit bestimmt ist => §271 BGB<br />
● Nichtleistung (=Pflichtverletzung §280(1) BGB)<br />
➔ Bis Ende des Verzugs gelten <strong>Recht</strong>sfolgen des Verzugs<br />
➔ danach <strong>Recht</strong>sfolgen <strong>für</strong> Pflichtverletzung<br />
● Mahnung bzw. keine Mahnung (-> §286(2) BGB) oder Rechnung und 30-Tage-Frist<br />
(§286(3) BGB)<br />
➔ Mahnung einseitig empfangsbedürftig, zeigt rechtliche Nachteile bei weiterer<br />
Leistungsverzögerung auf<br />
➔ Mahnung gleichgestellt mit Klage oder Mahnbescheid<br />
➔ keine Mahnung (§286(2) BGB), wenn:<br />
■ Zeit nach Kalender bestimmt<br />
■ ein anderes Ereignis vorausgehen muss<br />
■ Schuldner sich weigert, zu leisten<br />
■ besondere Gründe<br />
➔ Verzug tritt bei Verbrauchern nur ein (Rechnung!), wenn in der Rechnung besonders auf<br />
die Folgen hingewiesen wird<br />
➔ Falls der Zugang der Rechnung nicht sicher ist (und es sich nicht um einen Verbraucher<br />
handelt), kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Gegenleistung in Verzug<br />
● Vertreten müssen (§280(1) Satz 2 BGB in Verbindung mit §286(4) BGB)<br />
➔ Beweislastumkehr -> Schuldner muss belegen, <strong>das</strong>s er nicht vertreten muss<br />
● kein Ausschluss der Leistungspflicht §275 BGB<br />
➔ bei Zahlungsverpflichtungen kein Ausschluss möglich<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen aus Verspätung der Leistung<br />
● Unterfall von Schadensersatz wegen Pflichtverletzung<br />
● Bei Geldschulden besteht Anspruch auf Verzugszinsen §288(1) BGB unabhängig vom<br />
Schadensersatz<br />
➔ Tatbestandsmerkmale: Verzug §286 BGB, Vorliegen einer Geldschuld<br />
➔ Zinsen 5% über Basiszinssatz der EZB; wenn kein Verbraucher beteiligt ist, 8%<br />
● Erweiterte Haftung §287 BGB<br />
➔ Verantwortlichkeit <strong>für</strong> leichte bis grobe Fahrlässigkeit sowie <strong>für</strong> zufälligen Untergang<br />
Rücktritt bei gegenseitigen Verträgen<br />
● Bei verzögerter Leistung nach erfolgloser Fristsetzung §323 BGB => Rücktrittsrecht<br />
● Schadensersatzansprüche werden durch Vertragsrücktritt nicht ausgeschlossen §325 BGB<br />
● Folge: Herstellung eines Zustandes, der ohne <strong>das</strong> Vertragsverhältnis bestanden hätte; evtl.<br />
bereits empfangene Gegenleistungen müssen zurückgewährt werden §346(1) BGB<br />
Schadensersatz statt der Leistung<br />
● Nach erfolgloser Fristsetzung wie Rücktritt auch Schadensersatz statt der Leistung möglich<br />
§§ 280(3), 281(1) BGB<br />
Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung auch ohne Fristsetzung<br />
● Bei deutlich erkennbarem exaktem Liefertermin kann der Gläubiger bei Nichteinhaltung<br />
dieses Termins auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten §323(2) Nr. 2 BGB<br />
● absolute Fixgeschäfte: Leistungszeit Teil der Hauptleistungspflicht, verspätete Leistung<br />
wäre <strong>für</strong> Gläubiger sinnlos; Leistungsverspätung => Unmöglichkeit der Leistung §275(1)<br />
BGB => Schadenersatz statt der Leistung §§ 275(4), 280(1/3), 283 Satz 1 BGB<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 14
Gläubigerverzug (Gläubiger zur Abnahme einer gekauften Sache verpflichtet) §293 BGB<br />
Voraussetzungen:<br />
● Bestehen eines wirksamen Schuldverhältnisses<br />
● Ordnungsgemäßes Angebot der Leistung (Ort §269(1) BGB, Zeit §271 BGB, Art und<br />
Weise, vollständig) §294 BGB<br />
● Leistungswille und Leistungsvermögen §297 BGB<br />
=> Nur Verzug, wenn Leistung auch tatsächlich erbracht worden wäre<br />
● Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger auch ohne Verschulden §276 BGB<br />
Beendigung des Verzugs<br />
● Annahme der Leistung<br />
● Rücknahme des Angebots durch den Schuldner<br />
● Erlöschen des vertraglichen Anspruchs<br />
● Leistung wird unmöglich<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen des Gläubigerverzugs<br />
● Grundsätzlich weiterhin Verpflichtung zur Leistung §433(2) BGB<br />
● Haftungserleichterung §300(1) BGB: Schuldner haftet bei Beschädigung oder Zerstörung<br />
nur im Fall von Vorsatz §276(1) BGB oder grober Fahrlässigkeit §276(1/2) BGB<br />
● Gefahrenübergang bei Gattungsschulden §300(2) BGB: Untergangsrisiko trägt Gläubiger<br />
● Ersatz von Mehraufwendungen §304 BGB: Kosten, die durch Nichtannahme <strong>für</strong> den<br />
Schuldner entstehen, muss der Gläubiger ersetzen<br />
● §§ 301-303 BGB: Wegfall der Verzinsung, Nutzungen, <strong>Recht</strong> zur Besitzaufgabe<br />
4.3.Ansprüche wegen Schlechterfüllung beim Kauf<br />
Sachmangel §434 BGB<br />
-> §433(I) Satz 2 BGB: Verpflichtung des Verkäufers, eine mangelfreie Sache zu liefern<br />
=> weist eine Sache Sach- oder <strong>Recht</strong>smängel auf, liegt eine Pflichtverletzung vor<br />
● Fehler in Beschaffenheit (fehlende vereinbarte / übliche & zu erwartende Beschaffenheit)<br />
● Fehler in der Verwendbarkeit (nicht <strong>für</strong> vertraglich vereinbarte / gewöhnliche Verwendung)<br />
● Montagefehler oder fehlerhafte Montageanleitung („IKEA-Klausel“)<br />
● Falschlieferung (Aliudlieferung (=falsche Sache) bzw. Quantitätsmangel)<br />
<strong>Recht</strong>smangel §435 BGB<br />
● Dritte können Ansprüche an der Sache geltend machen<br />
Verbrauchsgüterkauf §474ff BGB (siehe auch S.17)<br />
Normalkauf Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher - Unternehmer)<br />
Mangel muss beim Kauf vorhanden<br />
sein, um Ansprüche geltend machen zu<br />
können<br />
§446 BGB: Gefahrenübergang bei<br />
Übergabe der Sache an den Käufer<br />
§476 BGB: Wenn Mangel bis 6 Monate nach<br />
Gefahrenübergang entdeckt wird -> Annahme, <strong>das</strong>s<br />
Mangel schon bei Gefahrenübergang bestanden hat<br />
(Ausgenommen diese Vermutung ist aufgrund der Art<br />
des Mangels bzw. der Sache auszuschließen)<br />
§476 BGB: 6 Monate Mangelrisiko <strong>für</strong> Verkäufer<br />
Beweislastumkehr: ggf. muss Verkäufer beweisen, <strong>das</strong>s<br />
Mangel bei Übergabe nicht bestanden hat<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 15
Kenntnis des Käufers<br />
● §442(1) Satz 1 BGB: Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Käufers, wenn Mangel bei<br />
Vertragsschluss bekannt ist<br />
● §442(1) Satz 2 BGB: Wenn Käufer Mangel aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht kennt:<br />
<strong>Recht</strong>e wegen des Mangels nur, wenn Verkäufer Mangel arglistig verschwiegen hat oder<br />
Garantie <strong>für</strong> Vorhandensein der Eigenschaft übernommen hat<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen bei Sachmängeln<br />
● Lieferung der mangelfreien Sache §433(1) Satz 2 BGB<br />
➔ Neulieferung der Kaufsache §439(1) 2.Alternative BGB<br />
● Nacherfüllung §439 BGB<br />
➔ Neulieferung der Kaufsache §439(1) 2.Alternative BGB<br />
➔ Beseitigung des Mangels §439(1) 1.Alternative BGB<br />
➔ zweite Nacherfüllung beschränkt durch §§ 275(1/2), 281(2), 323(2), 439(3), 440 BGB<br />
➔ Nacherfüllung bei zwei vergeblichen Versuchen fehlgeschlagen, Ausnahmen sind<br />
möglich (Komplexe Mängel)<br />
➔ unmögliche Nacherfüllung z.B. bei Stückschuld, d.h. Sache ist nur einmal vorhanden<br />
● Rücktritt §§ 437 Nr. 2, 346ff BGB<br />
➔ Käufer muss vorher Frist zur Nacherfüllung setzen; keine Frist nötig bei:<br />
■ unmöglicher Nacherfüllung §§ 275, 326(5) BGB<br />
■ ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung §§ 323(2) Nr.1, 440 S.1<br />
■ Fixgeschäft, d.h. Lieferung innerhalb bestimmter Frist war vereinbart §323(2) Nr. 2<br />
■ Nacherfüllung fehlgeschlagen §440 Satz 1<br />
■ Nacherfüllung <strong>für</strong> Käufer unzumutbar §§ 323(2) Nr. 3, 440 Satz 1 BGB<br />
➔ Anspruch erst möglich, wenn Nacherfüllung nicht gelingt<br />
➔ Käufer kann zwischen Rücktritt oder Kaufpreisminderung wählen<br />
➔ Für Rücktritt keine Zustimmung des Verkäufers notwendig, nur einseitige Erklärung des<br />
Käufers §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326(5) BGB<br />
➔ kein Rücktritt bei unerheblichen Mängeln §323(5) Satz 2 BGB<br />
➔ bei wirksamem Rücktritt => Rückabwicklung des Vertrags -> §§ 346-354 BGB<br />
● Kaufpreisminderung §§ 437 Nr. 2, 441 BGB<br />
➔ Kaufvertrag bleibt bestehen, aber <strong>Recht</strong>, Kaufpreis zu reduzieren<br />
➔ Voraussetzungen und Fristsetzung wie Vertragsrücktritt<br />
■ mangelhafte Kaufsache<br />
■ erfolglose Nachfrist zur Mängelbehebung<br />
■ Erklärung der Minderung<br />
➔ auch bei unerheblichen Mängeln möglich §441(1) Satz 2 BGB<br />
➔ Minderungsbetrag §441(3) BGB: Formel oder Schätzung<br />
● Schadensersatz §§ 437 Nr. 3, 280 BGB<br />
➔ nicht speziell im Kaufrecht aufgeführt => allgemeine Vorschriften Leistungsstörung<br />
(lediglich §440: besondere Bestimmungen wie Entbehrlichkeit der Fristsetzung)<br />
➔ Mangelschaden: Sache hat aufgrund von Sach- oder <strong>Recht</strong>smangel nicht den eigtl. Wert<br />
➔ Mangelfolgeschaden: Schaden über eigtl. Mangel hinaus, z.B. Verletzung durch<br />
schadhaftes Maschinenteil; Produktionsausfall durch nicht rechtzeitige Reparatur;<br />
Weiterverkauf zu besonders günstigen Bedingungen schlägt fehl<br />
➔ Verkäufer muss Pflichtverletzung vertreten §280(1) Satz 2 BGB<br />
➔ Unterscheidung zwischen „kleinem“ (Schadensersatz neben der Leistung) und „großem“<br />
(Schadensersatz statt der Leistung) Schadenersatz; beachte §280(3) BGB<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 16
Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf<br />
Verbrauchsgüterkauf:<br />
● Kaufverträge zwischen Verbraucher §13 (natürliche Person) und Unternehmer §14 BGB<br />
(Ausübung einer gewerblichen bzw. selbstständigen beruflichen Tätigkeit)<br />
● nur bewegliche Sachen bzw. körperliche Gegenstände, die im Raum abgrenzbar sind (d.h.<br />
nicht Strom/Gas/Wasser solange nicht in einem Behälter abgefüllt)<br />
Normalkauf Verbrauchsgüterkauf<br />
Gefahrenübergang beim Versendungskauf §447<br />
Risiko geht bei Übergabe an<br />
Transportunternehmen auf Käufer über<br />
Vollständiger Ausschluss von<br />
Mängelansprüchen möglich<br />
Bei Mängeln muss Käufer nachweisen, <strong>das</strong>s<br />
Mangel bei Gefahrenübergang bereits bestanden<br />
hat<br />
Gefahrenübergang erst mit Übergabe der Sache<br />
an den Käufer §446 BGB<br />
● wesentliche <strong>Recht</strong>e des Käufers können<br />
nicht ausgeschlossen werden §475 BGB<br />
● Beschaffenheitsvereinbarung zur<br />
Vermeidung von Mängelansprüchen<br />
Beweislastumkehr §476 BGB: Bis 6 Monate<br />
nach Gefahrenübergang muss Verkäufer<br />
beweisen, <strong>das</strong>s Mangel nicht bestanden hat<br />
Garantie<br />
Beim Verbrauchsgüterkauf<br />
● Verpflichtung des Herstellers zu einer einfachen, verständlichen & detailierten<br />
Garantieerklärung §477 BGB<br />
Allgemein<br />
● Garantie als Klarstellung der vertraglichen Verkäuferhaftung<br />
● kann auch in eigenständigem Vertrag geregelt werden<br />
● Beispiele: Nachbesserungs-/Umtauschrecht<br />
Haltbarkeitsgarantie §443(1) BGB<br />
● Sachmängel während der Garantiezeit -> Garantiefall<br />
● Käufer: Nur Nachweis von Kaufvertrag, Haltbarkeitsgarantiezusage & Mangel<br />
● Verkäufer: evtl. Nachweis, <strong>das</strong>s kein Garantiefall vorliegt (z.B. unsachgemäße Benutzung)<br />
4.4.Ansprüche bei Nichtleistung des Schuldners (Unmöglichkeit)<br />
Unmöglichkeit §275 BGB<br />
● Leistung kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erbracht werden<br />
● Generell keine Nachholbarkeit oder sonstige Erbringung der Leistung mehr möglich<br />
● Leistungspflicht des Verkäufers entfällt §275(1) BGB<br />
● Unterscheidung zwischen anfänglicher / nachträglicher Unmöglichkeit (lag Unmöglichkeit<br />
schon bei Vertragsabschluss vor?)<br />
● Speziesschuld (Einzelstück => Durch Zerstörung absolute Unmöglichkeit) vs.<br />
Gattungsschuld (Unmöglichkeit nur durch Konkretisierung, d.h. aus Vielzahl von Sachen<br />
wurde eine Sache ausgesucht und Leistungspflicht auf diese ausgewählte Sache beschränkt)<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 17
Unterscheidung<br />
● „echte“ (physische / naturgesetzliche) Unmöglichkeit: Leistung wirklich nicht möglich<br />
● juristische / rechtliche Unmöglichkeit: Leistung kann aus <strong>Recht</strong>sgründen nicht erbr. werden<br />
● subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen): Leistung könnte durch anderen oder unter Hilfe<br />
eines anderen erbracht werden<br />
● faktische Unmöglichkeit: Leistung möglich, aber mit erheblichem Aufwand verbunden<br />
● persönliche Unmöglichkeit: Leistung ist möglich, muss durch Verkäufer erbracht werden<br />
und ist diesem nicht zumutbar<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen<br />
Wegfall der Leistungspflicht<br />
● egal, ob Schuldner Zustand zu vertreten hat<br />
● Unmöglichkeit => Frei von primärer Leistungspflicht §275(1) BGB<br />
● <strong>Recht</strong>e des Gläubigers: §275(4) BGB => Schadensersatz statt der Leistung (dabei jedoch<br />
wichtig, ob der Schuldner vertreten muss!) §§ 280, 283-285, 311a, 326 BGB<br />
Besonderheiten bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen<br />
● §280 BGB weiterhin anwendbar, erfasst alle Fälle von Pflichtverletzungen<br />
● §326(1-4) BGB: Auswirkungen der Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag<br />
=> §§275 + 326 BGB: Befreiung von der Pflicht zur Gegenleistung (u.U. nur teilweise)<br />
● Wenn Gläubiger Unmöglichkeit zu vertreten hat §276 BGB<br />
=> bleibt zur Gegenleistung verpflichtet<br />
● Annahmeverzug => Unmöglichkeit => Pflicht zur Gegenleistung bleibt<br />
● Wenn Käufer statt unmöglicher Leistung etwas anderes erlangt §§285 + 326(3) BGB<br />
(stellvertretendes commodum z.B. Versicherungssumme) => Pflicht zur Gegenleistung<br />
● Käufer kann bei Unmöglichkeit ohne Fristsetzung zurücktreten §326(5) BGB<br />
<strong>Zusammenfassung</strong>: Ausschluss der Leistungspflicht<br />
Befreiung von der Gegenleistung Anspruch auf Gegenleistung<br />
§326(1) Satz 1, 1.Hauptsatz BGB:<br />
Leistungspflicht des Schuldners nach §275(1-3)<br />
BGB ausgeschlossen<br />
§326(1) Satz 1, 2.Hauptsatz BGB:<br />
Teilweise Unmöglichkeit => Teilweise<br />
Befreiung => Berechnung nach §441(3) BGB<br />
§326(2) Satz 1, 1.Variante:<br />
Verantwortlichkeit des Gläubigers<br />
§326(2) Satz 1, 2.Variante:<br />
Gläubiger: Annahmeverzug bei Eintritt der<br />
Unmöglichkeit<br />
Leistungshindernis bei Vertragsschluss (anfängliche Unmöglichkeit)<br />
Tatbestandsmerkmale <strong>Recht</strong>sfolgen<br />
● Wirksames Schuldverhältnis §311a(1) BGB<br />
● Ausschluss der Primärleistungspflicht des<br />
Schuldners §275(1-3) BGB<br />
● Leistungshindernis besteht schon bei<br />
Vertragsschluss §311a(1) BGB<br />
● Kenntnis/vertr. Unkenntnis der Unmöglichkeit<br />
durch Schuldner §§311a(2) S.2, 276 BGB<br />
§311a<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 18<br />
Schadensersatz statt der Leistung<br />
§§280(1+3), 283 BGB<br />
oder<br />
Aufwendungsersatz §284 BGB
4.5.Gesetzliche Anspruchsgrundlagen<br />
Unerlaubte Handlungen §823 BGB<br />
Unerlaubte Handlung => Schuldverhältnis (<strong>Recht</strong>sgutverletzung) => Schadensersatz (deliktische<br />
Ansprüche)<br />
Tatbestandsmerkmale <strong>Recht</strong>sfolgen<br />
● Vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden<br />
● aktives Handeln bzw. Nichthandeln (Tun bzw. Unterlassen)<br />
● Schaden (Nachteil aufgrund eines Ereignisses)<br />
● <strong>Recht</strong>sgutverletzung (<strong>Recht</strong> eines anderen verletzt)<br />
● <strong>Recht</strong>swidrigkeit (keine <strong>Recht</strong>fertigung des Schädigers)<br />
● Kausalität (Tun/Unterlassen => Schaden)<br />
§823<br />
Art & Umfang des Schadensersatzes<br />
Art Umfang<br />
● Materiell (Vermögensschaden) §§249, 251 BGB<br />
● Immateriell §253 BGB<br />
Schadensersatz<br />
● Negatives Interesse: Vertrauensschaden<br />
(Zustand, als hätte Vertrag nie existiert)<br />
● Positives Interesse: Zustand wie bei<br />
ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags<br />
Umfang des Schadensersatzes §§249ff BGB<br />
● Naturalrestitution §249 Satz 1 BGB: Schadensersatz in vertraglich festgesetzten Zustand<br />
➔ Wenn nicht möglich bzw. ausreichend => Geldzahlung § 251(1) BGB<br />
➔ Nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich => Geldzahlung §251(2) BGB<br />
● Immaterieller Schaden: grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht §253(1) BGB<br />
➔ bei gesetzlichen Fällen, z.B. Schmerzensgeld: Geldzahlung §249 Satz 2 BGB<br />
● Nach Fristablauf Geldzahlung §250 Satz 2 BGB<br />
● bei positivem Interesse: entgangener Gewinn §252 Satz 1 BGB<br />
● Minderung der Schadensersatzpflicht bei Mitverschulden §254(1) BGB<br />
Verstoß gegen ein Schutzgesetz<br />
Tatbestandsmerkmale <strong>Recht</strong>sfolgen<br />
● Verstoß gegen ein Gesetz <strong>das</strong> andere bzw. deren <strong>Recht</strong>sgüter schützt<br />
● Kausalität<br />
● <strong>Recht</strong>swidrigkeit<br />
● Verschulden (z.B. Vorsatz), u.U. Fahrlässigkeit<br />
§823(2)<br />
Schutzgesetze:<br />
● schreiben den Bürgern ein bestimmtes Verhalten vor oder verbieten es<br />
● Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung<br />
● Schutz von Einzelpersonen vor Nachteilen und Gefahren<br />
Schadensersatz<br />
Herausgabeanspruch §§812ff<br />
● Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen<br />
● Rückgängig machen von Leistungen ohne gültiges Kausalgeschäft §812 BGB<br />
● §816 BGB: Nichtberechtigter erlangt etwas durch z.B. Verkauf eines Gegenstandes, mit<br />
dem er sich ungerechtfertigt bereichert hat => ursprünglicher Eigentümer hat Anspruch auf<br />
Herausgabe der Erlangten (z.B. Verkaufserlös)<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 19
Haftung <strong>für</strong> Verrichtungsgehilfen<br />
In der Wirtschaft oft Verrichtungsgehilfen (zur Ausführung einer Aufgabe bestellt) von<br />
Geschäftsherrn (hat anderen <strong>für</strong> Aufgabe bestellt) eingesetzt<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> Haftung <strong>Recht</strong>sfolge<br />
Schadenersatz §831(1) BGB<br />
● Bestellung zu einer Verrichtung<br />
● Weisungsgebundenheit (Verrichtungs-Gehilfe folgt<br />
●<br />
Anweisungen des Geschäftsherrn)<br />
<strong>Recht</strong>swidrige Schadenszufügung<br />
§831(1)<br />
● Schaden bei Ausführung der Verrichtung<br />
● Kein Haftungsausschluss §831(1) Satz 2 BGB<br />
Haftungsausschluss §831(1) Satz 2 BGB: Geschäftsherr haftet nicht, wenn er nachweist, <strong>das</strong>s<br />
● Verrichtungsgehilfe ordnungsgemäß ausgewählt wurde<br />
● Verrichtungsgehilfe bei Arbeit regelmäßig überprüft wurde<br />
● Schaden auch bei Aufwendung der erforderlichen S<strong>org</strong>falt entstanden wäre<br />
Gefährdungshaftung<br />
Verantwortlichkeit <strong>für</strong> Schäden, die durch Ausübung einer gefährdenden Betätigung entstehen;<br />
Haftung oft eingeschränkt, um Interessen der Betreiber zu wahren<br />
Beispiele:<br />
● Fahrzeughalter<br />
● Haftpflichtgesetz<br />
● Produkthaftungsgesetz<br />
● Atomenergieanlagen<br />
Produkthaftung<br />
Haftung <strong>für</strong> alle Produkte seit dem Erscheinen des ProdHaftG<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> Haftung <strong>Recht</strong>sfolgen<br />
● Vorliegen eines Fehlers<br />
● Produkt i.Si.v. §2 ProdHaftG<br />
● private Verwendung<br />
● Vorliegen eines Schadens<br />
ProdHaftG<br />
Schadensersatzpflicht des<br />
Herstellers <strong>für</strong> Personen- und<br />
Sachschäden auch an anderen<br />
Sachen<br />
Ausschluss der Produkthaftung<br />
● Produkt wurde nicht durch den Hersteller in Umlauf gebracht (z.B. Diebstahl)<br />
● Fehler ist erst nach Inverkehrbringen des Produkts entstanden (z.B. Reparatur)<br />
● zwingende <strong>Recht</strong>svorschriften, die bei Produktion beachtet werden mussten, sind schuld an<br />
dem Fehler<br />
● nach dem Stand von Wissenschaft & Technik konnte der Fehler bei Inverkehrbringen nicht<br />
erkannt werden<br />
● Schaden wurde durch Geschädigten selbst verursacht (z.B. Warnhinweise nicht gelesen!)<br />
Umfang & Verjährung<br />
● Personenschäden bis 85 Mio. Euro<br />
● immaterieller Schaden gar nicht (auch kein Schmerzensgeld etc.)<br />
● Sachschäden nur soweit andere Sachen als <strong>das</strong> Produkt beschädigt werden<br />
● Selbstbeteiligung des Geschädigten i.H.v. 500€<br />
● Haftungsbegrenzung nicht möglich<br />
● Verjährung 3 Jahre ab Entdeckung des Fehlers bzw. 10 Jahre ab Inverkehrbringen des<br />
Produkts<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 20
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) §§305-310 BGB<br />
● Def.: <strong>für</strong> eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen<br />
➔ Rationalisierungseffekt: einmal Vertragsbedingungen aushandeln, immer verwenden<br />
● besonders wichtig, wenn Vertragstyp nicht durch BGB geregelt ist<br />
➔ Regelung von Sachverhalten, die im Gesetz nicht (ausreichend) geregelt sind<br />
➔ AGBs lassen sich leicht veränderten wirtschaftlichen & technischen Bedinungen<br />
anpassen<br />
➔ oft von Verbänden <strong>für</strong> ganze Branchen ausgearbeitet<br />
● AGB-Gesetz will Verbraucher vor unangemessenen oder missbräuchlichen AGB schützen<br />
● Keine AGB: Vertragsbedingungen zwischen Vertragsparteien einzeln ausgehandelt<br />
=> Individualvertrag<br />
➔ Wenn AGBs zugrunde gelegt werden, aber inhaltlich abgewandelt angewendet werden,<br />
liegt Individualabrede vor<br />
➔ Individualabrede hat Vorrang vor AGBs<br />
● AGBs werden Vertragsbestandteil:<br />
➔ Verwender weist Vertragspartei bei Vertragsschluss eindeutig auf AGB hin<br />
➔ Wenn <strong>das</strong> nicht möglich ist: deutlich sichtbarer Aushang<br />
➔ kein Vertragsbestandteil, wenn sie so ungewöhnlich sind, <strong>das</strong>s Vertragspartner nicht<br />
damit rechnen kann<br />
Gesetzliche Schranken der AGB §§307-309 BGB<br />
● §309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit – immer unwirksam<br />
● §308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit – unwirksam auf richterliche<br />
Entscheidung im Einzelfall (unangemessenene Benachteiligung des Vertragspartners)<br />
● §307 BGB: Verbot von Klauseln gegen die Gebote von Treu & Glauben<br />
● BGH: Klauseln, die gegen §§307+309 BGB verstoßen, werden generell als unwirksam<br />
behandelt, ohne sie auf den Restbestand zurück zu führen<br />
=> Verwender haben Interesse, von Anfang an gerechte AGBs auszugestalten<br />
(sonst: Verwendung ungerechter AGBs, bis geklagt wird)<br />
4.7.Durchsetzung des Anspruchs im Zivilprozess<br />
Amtsgericht Landgericht<br />
privatrechtl. Ansprüche bis 5000€ ab 5000€<br />
Zuständigkeit unabhängig vom Streitwert bei<br />
Mietstreitigkeiten, Mahnverfahren,<br />
Familien-, Ehe-,<br />
Lebenspartnerschaftssachen<br />
sonst erste Instanz<br />
Klageerhebung i.d.R. durch Kläger selbst möglich nur durch zugelassenen<br />
Anwalt<br />
Verfahrensablauf:<br />
● Beklagter erhält Abschrift der Klageschrift<br />
● Prüfung der v<strong>org</strong>ebrachten Tatsachen<br />
● mündliches oder schriftliches Vorverfahren, evtl. Güteverhandlung => gütliche Einigung<br />
● sonst: Hauptverhandlung: Parteien legen ihre Position dar, Urteil des Gerichts<br />
● falls rechtliche oder sachliche Fehler im Urteil vorliegen + Beschwerdesumme > 600€ +<br />
Berufung durch Gericht ermöglicht: Berufung möglich => nächste Instanz<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 21