Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org
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Wirksame Anfechtung:<br />
● rechtzeitig (§121 BGB: unverzüglich)<br />
● gegenüber dem Anfechtungsgegner (§143 BGB, i.d.R. Vertragspartner)<br />
● Anfechtungserklärung (§142 BGB)<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen:<br />
● Nichtigkeit (§142(1) BGB => nichtig von Anfang an nichtig)<br />
● Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB -> Rückabwicklung)<br />
● Schadensersatz (§122(1) BGB -> Wiederherstellung eines Zustandes, als wäre <strong>das</strong><br />
Vertragsirrtum bzw. der Vertrag nie eingetreten)<br />
Tipp <strong>für</strong> die Klausur: Unterstreiche im Paragraphen Tatbestandsmerkmale und <strong>Recht</strong>sfolgen<br />
(Paragraphenverweise zu den jeweiligen Unterstreichungen an den Rand!)<br />
Anfechtung wegen Drohung oder Arglistiger Täuschung<br />
Vertragspartner beeinflusst den Willen durch Drohung oder arglistige Täuschung<br />
=> Anfechtbarkeit der Willenserklärung nach §123(1) BGB<br />
● Umstand bekannt => Anspruch auf Schadensersatz entfällt<br />
● Anfechtung muss nicht unverzüglich erfolgen => innerhalb von einem Jahr nach<br />
Entdeckung der Täuschung bzw. Ende der Drohung<br />
Höhe des Schadensersatzes<br />
=> Zustand, der ohne den schädigenden Tatbestand eingetreten wäre (§249 BGB)<br />
➔ Daher Schadensersatz in Geld Ausnahme<br />
➔ Jedoch bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache sofort Schadensersatz in<br />
Geld (§249(2) BGB<br />
➔ Ersatz von immateriellem Schaden nur bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der<br />
Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung (vgl. §253 BGB)<br />
➔ Nur Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens (auch entgangener Gewinn §252 BGB)<br />
2.5.Definition und Einteilung der <strong>Recht</strong>ssubjekte<br />
<strong>Recht</strong>ssubjekte: Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten; rechtsfähig<br />
<strong>Recht</strong>sobjekte: Gegenstände von subjektiven <strong>Recht</strong>en<br />
Beispiel: Sache (<strong>Recht</strong>sobjekt) gehört dem Eigentümer (<strong>Recht</strong>ssubjekt)<br />
<strong>Recht</strong>ssubjekte<br />
● Natürliche Personen (Menschen)<br />
● Juristische Personen „rechtliche Fiktion“<br />
○ Juristische Personen des öffentlichen <strong>Recht</strong>s (Stiftung, Anstalt, Körperschaft)<br />
○ Juristische Personen des Privatrechts (Verein, AG, GmbH, Genossenschaft)<br />
Bedeutung von juristischen Personen<br />
● Organisatorische <strong>Zusammenfassung</strong> zahlreicher Einzelpersonen z.B. zu einem Verein<br />
=> nicht jeder mit jedem ein Vertragsverhältnis, sondern nur noch ein Vertragsverhältnis<br />
Mitglied-Verein; außerdem nach außen Vertretung durch Einzelne möglich<br />
● beim Tod einer natürlichen Person: dahinter stehende juristische Person kann nicht sterben<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 6