20.07.2013 Aufrufe

Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org

Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org

Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Wirksame Anfechtung:<br />

● rechtzeitig (§121 BGB: unverzüglich)<br />

● gegenüber dem Anfechtungsgegner (§143 BGB, i.d.R. Vertragspartner)<br />

● Anfechtungserklärung (§142 BGB)<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen:<br />

● Nichtigkeit (§142(1) BGB => nichtig von Anfang an nichtig)<br />

● Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB -> Rückabwicklung)<br />

● Schadensersatz (§122(1) BGB -> Wiederherstellung eines Zustandes, als wäre <strong>das</strong><br />

Vertragsirrtum bzw. der Vertrag nie eingetreten)<br />

Tipp <strong>für</strong> die Klausur: Unterstreiche im Paragraphen Tatbestandsmerkmale und <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

(Paragraphenverweise zu den jeweiligen Unterstreichungen an den Rand!)<br />

Anfechtung wegen Drohung oder Arglistiger Täuschung<br />

Vertragspartner beeinflusst den Willen durch Drohung oder arglistige Täuschung<br />

=> Anfechtbarkeit der Willenserklärung nach §123(1) BGB<br />

● Umstand bekannt => Anspruch auf Schadensersatz entfällt<br />

● Anfechtung muss nicht unverzüglich erfolgen => innerhalb von einem Jahr nach<br />

Entdeckung der Täuschung bzw. Ende der Drohung<br />

Höhe des Schadensersatzes<br />

=> Zustand, der ohne den schädigenden Tatbestand eingetreten wäre (§249 BGB)<br />

➔ Daher Schadensersatz in Geld Ausnahme<br />

➔ Jedoch bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache sofort Schadensersatz in<br />

Geld (§249(2) BGB<br />

➔ Ersatz von immateriellem Schaden nur bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der<br />

Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung (vgl. §253 BGB)<br />

➔ Nur Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens (auch entgangener Gewinn §252 BGB)<br />

2.5.Definition und Einteilung der <strong>Recht</strong>ssubjekte<br />

<strong>Recht</strong>ssubjekte: Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten; rechtsfähig<br />

<strong>Recht</strong>sobjekte: Gegenstände von subjektiven <strong>Recht</strong>en<br />

Beispiel: Sache (<strong>Recht</strong>sobjekt) gehört dem Eigentümer (<strong>Recht</strong>ssubjekt)<br />

<strong>Recht</strong>ssubjekte<br />

● Natürliche Personen (Menschen)<br />

● Juristische Personen „rechtliche Fiktion“<br />

○ Juristische Personen des öffentlichen <strong>Recht</strong>s (Stiftung, Anstalt, Körperschaft)<br />

○ Juristische Personen des Privatrechts (Verein, AG, GmbH, Genossenschaft)<br />

Bedeutung von juristischen Personen<br />

● Organisatorische <strong>Zusammenfassung</strong> zahlreicher Einzelpersonen z.B. zu einem Verein<br />

=> nicht jeder mit jedem ein Vertragsverhältnis, sondern nur noch ein Vertragsverhältnis<br />

Mitglied-Verein; außerdem nach außen Vertretung durch Einzelne möglich<br />

● beim Tod einer natürlichen Person: dahinter stehende juristische Person kann nicht sterben<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!