Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org
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Verzug als Voraussetzung <strong>für</strong> Schadensersatz neben der Leistung §286 BGB<br />
● Forderung in bestehendem Schulverhältnis ist fällig<br />
➔ falls keine Zeit <strong>für</strong> Fälligkeit bestimmt ist => §271 BGB<br />
● Nichtleistung (=Pflichtverletzung §280(1) BGB)<br />
➔ Bis Ende des Verzugs gelten <strong>Recht</strong>sfolgen des Verzugs<br />
➔ danach <strong>Recht</strong>sfolgen <strong>für</strong> Pflichtverletzung<br />
● Mahnung bzw. keine Mahnung (-> §286(2) BGB) oder Rechnung und 30-Tage-Frist<br />
(§286(3) BGB)<br />
➔ Mahnung einseitig empfangsbedürftig, zeigt rechtliche Nachteile bei weiterer<br />
Leistungsverzögerung auf<br />
➔ Mahnung gleichgestellt mit Klage oder Mahnbescheid<br />
➔ keine Mahnung (§286(2) BGB), wenn:<br />
■ Zeit nach Kalender bestimmt<br />
■ ein anderes Ereignis vorausgehen muss<br />
■ Schuldner sich weigert, zu leisten<br />
■ besondere Gründe<br />
➔ Verzug tritt bei Verbrauchern nur ein (Rechnung!), wenn in der Rechnung besonders auf<br />
die Folgen hingewiesen wird<br />
➔ Falls der Zugang der Rechnung nicht sicher ist (und es sich nicht um einen Verbraucher<br />
handelt), kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Gegenleistung in Verzug<br />
● Vertreten müssen (§280(1) Satz 2 BGB in Verbindung mit §286(4) BGB)<br />
➔ Beweislastumkehr -> Schuldner muss belegen, <strong>das</strong>s er nicht vertreten muss<br />
● kein Ausschluss der Leistungspflicht §275 BGB<br />
➔ bei Zahlungsverpflichtungen kein Ausschluss möglich<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen aus Verspätung der Leistung<br />
● Unterfall von Schadensersatz wegen Pflichtverletzung<br />
● Bei Geldschulden besteht Anspruch auf Verzugszinsen §288(1) BGB unabhängig vom<br />
Schadensersatz<br />
➔ Tatbestandsmerkmale: Verzug §286 BGB, Vorliegen einer Geldschuld<br />
➔ Zinsen 5% über Basiszinssatz der EZB; wenn kein Verbraucher beteiligt ist, 8%<br />
● Erweiterte Haftung §287 BGB<br />
➔ Verantwortlichkeit <strong>für</strong> leichte bis grobe Fahrlässigkeit sowie <strong>für</strong> zufälligen Untergang<br />
Rücktritt bei gegenseitigen Verträgen<br />
● Bei verzögerter Leistung nach erfolgloser Fristsetzung §323 BGB => Rücktrittsrecht<br />
● Schadensersatzansprüche werden durch Vertragsrücktritt nicht ausgeschlossen §325 BGB<br />
● Folge: Herstellung eines Zustandes, der ohne <strong>das</strong> Vertragsverhältnis bestanden hätte; evtl.<br />
bereits empfangene Gegenleistungen müssen zurückgewährt werden §346(1) BGB<br />
Schadensersatz statt der Leistung<br />
● Nach erfolgloser Fristsetzung wie Rücktritt auch Schadensersatz statt der Leistung möglich<br />
§§ 280(3), 281(1) BGB<br />
Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung auch ohne Fristsetzung<br />
● Bei deutlich erkennbarem exaktem Liefertermin kann der Gläubiger bei Nichteinhaltung<br />
dieses Termins auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten §323(2) Nr. 2 BGB<br />
● absolute Fixgeschäfte: Leistungszeit Teil der Hauptleistungspflicht, verspätete Leistung<br />
wäre <strong>für</strong> Gläubiger sinnlos; Leistungsverspätung => Unmöglichkeit der Leistung §275(1)<br />
BGB => Schadenersatz statt der Leistung §§ 275(4), 280(1/3), 283 Satz 1 BGB<br />
Stand: 02.05.07 - Seite: 14