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Zusammenfassung Recht für das Abitur - M19s28.dyndns.org

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Verzug als Voraussetzung <strong>für</strong> Schadensersatz neben der Leistung §286 BGB<br />

● Forderung in bestehendem Schulverhältnis ist fällig<br />

➔ falls keine Zeit <strong>für</strong> Fälligkeit bestimmt ist => §271 BGB<br />

● Nichtleistung (=Pflichtverletzung §280(1) BGB)<br />

➔ Bis Ende des Verzugs gelten <strong>Recht</strong>sfolgen des Verzugs<br />

➔ danach <strong>Recht</strong>sfolgen <strong>für</strong> Pflichtverletzung<br />

● Mahnung bzw. keine Mahnung (-> §286(2) BGB) oder Rechnung und 30-Tage-Frist<br />

(§286(3) BGB)<br />

➔ Mahnung einseitig empfangsbedürftig, zeigt rechtliche Nachteile bei weiterer<br />

Leistungsverzögerung auf<br />

➔ Mahnung gleichgestellt mit Klage oder Mahnbescheid<br />

➔ keine Mahnung (§286(2) BGB), wenn:<br />

■ Zeit nach Kalender bestimmt<br />

■ ein anderes Ereignis vorausgehen muss<br />

■ Schuldner sich weigert, zu leisten<br />

■ besondere Gründe<br />

➔ Verzug tritt bei Verbrauchern nur ein (Rechnung!), wenn in der Rechnung besonders auf<br />

die Folgen hingewiesen wird<br />

➔ Falls der Zugang der Rechnung nicht sicher ist (und es sich nicht um einen Verbraucher<br />

handelt), kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Gegenleistung in Verzug<br />

● Vertreten müssen (§280(1) Satz 2 BGB in Verbindung mit §286(4) BGB)<br />

➔ Beweislastumkehr -> Schuldner muss belegen, <strong>das</strong>s er nicht vertreten muss<br />

● kein Ausschluss der Leistungspflicht §275 BGB<br />

➔ bei Zahlungsverpflichtungen kein Ausschluss möglich<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen aus Verspätung der Leistung<br />

● Unterfall von Schadensersatz wegen Pflichtverletzung<br />

● Bei Geldschulden besteht Anspruch auf Verzugszinsen §288(1) BGB unabhängig vom<br />

Schadensersatz<br />

➔ Tatbestandsmerkmale: Verzug §286 BGB, Vorliegen einer Geldschuld<br />

➔ Zinsen 5% über Basiszinssatz der EZB; wenn kein Verbraucher beteiligt ist, 8%<br />

● Erweiterte Haftung §287 BGB<br />

➔ Verantwortlichkeit <strong>für</strong> leichte bis grobe Fahrlässigkeit sowie <strong>für</strong> zufälligen Untergang<br />

Rücktritt bei gegenseitigen Verträgen<br />

● Bei verzögerter Leistung nach erfolgloser Fristsetzung §323 BGB => Rücktrittsrecht<br />

● Schadensersatzansprüche werden durch Vertragsrücktritt nicht ausgeschlossen §325 BGB<br />

● Folge: Herstellung eines Zustandes, der ohne <strong>das</strong> Vertragsverhältnis bestanden hätte; evtl.<br />

bereits empfangene Gegenleistungen müssen zurückgewährt werden §346(1) BGB<br />

Schadensersatz statt der Leistung<br />

● Nach erfolgloser Fristsetzung wie Rücktritt auch Schadensersatz statt der Leistung möglich<br />

§§ 280(3), 281(1) BGB<br />

Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung auch ohne Fristsetzung<br />

● Bei deutlich erkennbarem exaktem Liefertermin kann der Gläubiger bei Nichteinhaltung<br />

dieses Termins auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten §323(2) Nr. 2 BGB<br />

● absolute Fixgeschäfte: Leistungszeit Teil der Hauptleistungspflicht, verspätete Leistung<br />

wäre <strong>für</strong> Gläubiger sinnlos; Leistungsverspätung => Unmöglichkeit der Leistung §275(1)<br />

BGB => Schadenersatz statt der Leistung §§ 275(4), 280(1/3), 283 Satz 1 BGB<br />

Stand: 02.05.07 - Seite: 14

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