ENTGELTORDNUNG - Flughafen Graz
ENTGELTORDNUNG - Flughafen Graz
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1. Allgemeines<br />
VI.<br />
INFRASTRUKTURENTGELT<br />
Die Fluggesellschaften/Luftfahrtzeughalter haben für die Nutzung der „Zentralen Infrastruktureinrichtungen“<br />
bei jeder Abfertigung ihrer Luftfahrzeuge auf dem <strong>Flughafen</strong> <strong>Graz</strong> ein Nutzungsentgelt<br />
gemäß § 1 Z.7 und § 5 Abs.4 FBG an den <strong>Flughafen</strong> zu entrichten.<br />
Die Definition der „Zentralen Infrastruktur“ des <strong>Flughafen</strong> <strong>Graz</strong> ist der Anlage 1 der<br />
Entgeltordnung zu entnehmen.<br />
Auf das Infrastrukturentgelt ist die Regelung für den Regionalverkehr nicht anwendbar.<br />
Das einzuhebende Infrastrukturentgelt unterteilt sich aufgrund der unterschiedlichen Bereitstellung<br />
von infrastrukturellen Anlagen und Einrichtungen in<br />
A: Landseitiger Teil des Infrastrukturentgelts<br />
Für die Überlassung und Nutzung von infrastrukturellen Anlagen und Einrichtungen an die Luftverkehrsgesellschaft<br />
bzw. deren Abfertiger zum Zweck der Durchführung der Passagierabfertigung<br />
gemäß FBG und der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch den Fluggast, ist<br />
von der Luftverkehrsgesellschaft ein Entgelt zu entrichten.<br />
Der grundsätzliche Anspruch des Zivilflugplatzhalters auf dieses Entgelt entsteht mit der Annahme<br />
des Fluggastes zur Beförderung bzw. mit der Überlassung der landseitigen infrastrukturellen<br />
Anlagen und Einrichtungen an die Luftverkehrsgesellschaft bzw. deren Abfertiger.<br />
B: Luftseitiger Teil des Infrastrukturentgelts<br />
Für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von infrastrukturellen Anlagen und Einrichtungen<br />
zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß FBG ist von der Luftverkehrsgesellschaft<br />
ein Entgelt zu entrichten.<br />
Der grundsätzliche Anspruch des Zivilflugplatzhalters auf dieses Entgelt entsteht mit der Positionierung<br />
des Luftfahrzeuges am Vorfeld des <strong>Flughafen</strong> <strong>Graz</strong>.<br />
Die Einstufung eines Luftfahrzeuges in eine Entgeltgruppe erfolgt nach dem MTOW.<br />
Das Infrastrukturentgelt kommt zur Anwendung, wenn eine Abfertigungs-Dienstleistung vom<br />
<strong>Flughafen</strong> <strong>Graz</strong> oder einem Selbstabfertiger erbracht wird.<br />
C: Infrastrukturentgelt für die Allgemeine Luftfahrt<br />
- 19 - Stand Jänner 2013