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ENTGELTORDNUNG - Flughafen Graz

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1. Allgemeines<br />

VI.<br />

INFRASTRUKTURENTGELT<br />

Die Fluggesellschaften/Luftfahrtzeughalter haben für die Nutzung der „Zentralen Infrastruktureinrichtungen“<br />

bei jeder Abfertigung ihrer Luftfahrzeuge auf dem <strong>Flughafen</strong> <strong>Graz</strong> ein Nutzungsentgelt<br />

gemäß § 1 Z.7 und § 5 Abs.4 FBG an den <strong>Flughafen</strong> zu entrichten.<br />

Die Definition der „Zentralen Infrastruktur“ des <strong>Flughafen</strong> <strong>Graz</strong> ist der Anlage 1 der<br />

Entgeltordnung zu entnehmen.<br />

Auf das Infrastrukturentgelt ist die Regelung für den Regionalverkehr nicht anwendbar.<br />

Das einzuhebende Infrastrukturentgelt unterteilt sich aufgrund der unterschiedlichen Bereitstellung<br />

von infrastrukturellen Anlagen und Einrichtungen in<br />

A: Landseitiger Teil des Infrastrukturentgelts<br />

Für die Überlassung und Nutzung von infrastrukturellen Anlagen und Einrichtungen an die Luftverkehrsgesellschaft<br />

bzw. deren Abfertiger zum Zweck der Durchführung der Passagierabfertigung<br />

gemäß FBG und der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch den Fluggast, ist<br />

von der Luftverkehrsgesellschaft ein Entgelt zu entrichten.<br />

Der grundsätzliche Anspruch des Zivilflugplatzhalters auf dieses Entgelt entsteht mit der Annahme<br />

des Fluggastes zur Beförderung bzw. mit der Überlassung der landseitigen infrastrukturellen<br />

Anlagen und Einrichtungen an die Luftverkehrsgesellschaft bzw. deren Abfertiger.<br />

B: Luftseitiger Teil des Infrastrukturentgelts<br />

Für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von infrastrukturellen Anlagen und Einrichtungen<br />

zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß FBG ist von der Luftverkehrsgesellschaft<br />

ein Entgelt zu entrichten.<br />

Der grundsätzliche Anspruch des Zivilflugplatzhalters auf dieses Entgelt entsteht mit der Positionierung<br />

des Luftfahrzeuges am Vorfeld des <strong>Flughafen</strong> <strong>Graz</strong>.<br />

Die Einstufung eines Luftfahrzeuges in eine Entgeltgruppe erfolgt nach dem MTOW.<br />

Das Infrastrukturentgelt kommt zur Anwendung, wenn eine Abfertigungs-Dienstleistung vom<br />

<strong>Flughafen</strong> <strong>Graz</strong> oder einem Selbstabfertiger erbracht wird.<br />

C: Infrastrukturentgelt für die Allgemeine Luftfahrt<br />

- 19 - Stand Jänner 2013

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