ENTGELTORDNUNG - Flughafen Graz
ENTGELTORDNUNG - Flughafen Graz
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1. Erfüllungsort<br />
I.<br />
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
Der Erfüllungsort ist der <strong>Flughafen</strong> <strong>Graz</strong>, Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in <strong>Graz</strong>.<br />
Auf die aus dieser Entgeltordnung sich ergebenden gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich<br />
das in der Republik Österreich geltende Recht sowie die Bestimmungen der Europäischen<br />
Union Anwendung. Eine von den nachstehenden Bedingungen abweichende Kondition bedarf<br />
vor deren Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung.<br />
2. Verbindlichkeit der Entgeltordnung<br />
Jeder Benützer, der die Anlagen und Einrichtungen des <strong>Flughafen</strong>s in Anspruch nimmt, unterwirft<br />
sich gemäß § 15 der ZFBO, den Bestimmungen dieser Entgeltordnung als Teil II. der Zivilflugplatz-<br />
Benützungsbedingungen.<br />
Die in dieser Entgeltordnung angeführten Entgelte sind Pauschalbeträge. Die zur Anwendung<br />
kommenden Pauschalbeträge sind unteilbar und auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn nur<br />
Teilleistungen in Anspruch genommen werden. Die Pauschalentgelte werden mit Erbringung der<br />
Leistung fällig.<br />
3. Begriffe<br />
Unter dem Begriff „Allgemeine Luftfahrt“ („General Aviation“) fallen jene Luftfahrzeuge, die nicht<br />
im regelmäßigen Linien- und Bedarfsluftverkehr mit Flugnummer eingesetzt werden.<br />
"Ambulanzflüge" sind gemäß § 2 ZARV zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten,<br />
schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in<br />
eine andere.<br />
- 7 - Stand Jänner 2013