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Frauenbiburger Strasse

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<strong>Frauenbiburger</strong> <strong>Strasse</strong><br />

Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan Stadt Dingolfing<br />

5. WASSERWIRTSCHAFT<br />

Wasserversorgung<br />

Die zentrale Wasserversorgung des Gebietes erfolgt durch die Stadtwerke Dingolfing.<br />

Abwasserbeseitigung<br />

Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem<br />

Die Abwasserbeseitigung erfolgt über die Kläranlage der Stadt Dingolfing.<br />

Niederschlagswasser<br />

Durch die IMH (Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Geotechnik mbH) wurde im Auftrag<br />

der Stadt Dingolfing mit Datum vom 23.11.2012 ein Baugrundgutachten erstellt, das<br />

dieser Begründung im Anhang beiliegt. Darin wird festgestellt, dass eine Versickerung<br />

nicht möglich ist. Somit wird unverschmutztes Niederschlagswasser gepuffert und anschließend<br />

abgeleitet.<br />

Hang- und Schichtwasser<br />

Erforderlichenfalls sind Schutzvorkehrungen gegen Hang-, Schicht- und Grundwasser<br />

durch die jeweiligen Eigentümer selbst zu treffen.<br />

6. BODENDENKMALPFLEGE<br />

Nordwestlich des Planungsgebiets befindet sich im Bereich des Dorfkerns von Frauenbiburg<br />

das bekannte Bodendenkmal mit der Nr. D-2-7440-0160: „Untertägige mittelalterliche<br />

und neuzeitliche Siedlungsteile im Bereich des Altortes von Frauenbiburg.“<br />

Im Planungsgebiet selbst ist kein Bodendenkmal bekannt. Dennoch ist nicht auszuschließen,<br />

dass sich im Planungsgebiet oberirdisch nicht mehr sichtbare und daher unbekannte<br />

Bodendenkmäler befinden.<br />

Art. 8 DSchG<br />

Auffinden von Bodendenkmälern<br />

1) 1 Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />

oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. 2 Zur Anzeige<br />

verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer<br />

und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. 3 Die Anzeige eines<br />

der Verpflichteten befreit die übrigen. 4 Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem<br />

Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige<br />

an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.<br />

(2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche<br />

nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde<br />

die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.<br />

7. ALTLASTEN<br />

Im Planungsgebiet sind der Stadt Dingolfing keine Altlasten bekannt.<br />

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