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Steuern A bis Z<br />

ländischen Tochtergesellschaft als Ereignisse, die einen Verlust<br />

zu einem <strong>final</strong>en machten. Da die Klägerin eine zeitgleiche Verlustberücksichtigung<br />

wollte, wurde ihr Antrag abgewiesen. –<br />

Die Entscheidung zur Finalität wirft allerdings einige Fragen<br />

auf und schafft Klärungsbedarf, wie Sie den folgenden Absätzen<br />

entnehmen können.<br />

Offene Fragen und Klärungsbedarf<br />

• Da der BFH eine Verlustberücksichtigung zum Zeitpunkt der<br />

Entstehung der Verluste ablehnt, diese jedoch bei Inlandsverlusten<br />

zeitgleich erfolgt – sei es bei Betriebsstätten aufgrund<br />

der Zusammenfassung von Betriebsstätten eines Unternehmens<br />

respektive über eine Organschaft im Inland –, nimmt<br />

er die Liquiditätsnachteile hin, die sich aus der Zeit zwischen<br />

dem Entstehen und der Berücksichtigung der Verluste ergeben.<br />

Das liegt auf der Linie der Lidl-Entscheidung des EuGH<br />

und ist auch in der Praxis einfach anzuwenden. Denn in den<br />

Jahren, in denen der Verlust entsteht, steht noch nicht fest,<br />

ob der Verlust <strong>final</strong> ist oder mit künftigen Gewinnen verrechnet<br />

werden kann. Gleichzeitig ist es unbefriedigend, kann<br />

aber von der Rechtsprechung nicht gelöst werden, denn es<br />

erfordert eine Maßnahme des Gesetzgebers.<br />

• Ein Argument des BFH für die Abweisung ist, der Vergleich<br />

mit einer Organschaft scheitere daran, dass ein wirtschaftlich<br />

„gedachtes“ Organschaftsverhältnis über die Grenze tatsächlich<br />

nicht vereinbart und praktiziert wurde. Was soll das<br />

heißen? – Hätte das Gericht etwa anders entschieden, wenn<br />

sich die deutsche Holding zur Übernahme der Verluste der<br />

italienischen Tochter verpflichtet hätte? Was wären die<br />

Voraussetzungen für ein gedachtes wirtschaftliches Organschaftsverhältnis?<br />

• Das Besteuerungsrecht für die Tochter, so führte der BFH als<br />

weiteres Argument an, habe in Italien gelegen. – Welche Bedeutung<br />

kommt dem in Fällen einer gedachten Organschaft<br />

zu? Vermutlich will der BFH darauf abstellen, dass – analog<br />

zur Organschaft – nicht nur die Verluste bei der deutschen<br />

Holding besteuert werden müssten, sondern auch die Gewinne<br />

der italienischen Tochter. Dieser Vorgehensweise steht<br />

jedoch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien entgegen<br />

und wahrscheinlich auch die Mutter-Tochter-Richtlinie<br />

der Europäischen Union. Denn in der Tat kann die faktische<br />

Organschaft keine Einbahnstraße nur für Auslandsverluste<br />

sein. Dieses Bedenken entfällt jedoch bei <strong>final</strong>en Verlusten.<br />

• Gesetzt den Fall, die Holding würde ihre italienische Tochter<br />

liquidieren, würde es zu einem <strong>final</strong>en Verlust kommen?<br />

§ 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) stände dann<br />

einem Verlust hinsichtlich des Untergangs der Beteiligung<br />

entgegen. Im Rahmen einer Organschaft würde das aber<br />

nicht gelten (§ 15 KStG). Was also lässt sich den Andeutungen<br />

des Ersten Senats entnehmen? Würde er beim Vorliegen<br />

eine grenzüberschreitend vereinbarten und durchgeführten<br />

gedachten Organschaft § 8 b Abs. 3 KStG ebenfalls nicht<br />

anwenden?<br />

14 <strong>PwC</strong><br />

Fazit<br />

Der Fall, welcher der Entscheidung zugrunde lag, wurde – wie<br />

Sie wissen – zu Ungunsten der Holding entschieden. Die<br />

Gründe überzeugen aber nur bedingt und lassen erahnen, vielleicht<br />

auch nur erhoffen, dass nach wie vor ein schmales Tor<br />

offen steht, durch das Auslandsverluste von Tochtergesellschaften<br />

im Ausland doch ins Inland gelangen könnten.<br />

Autor<br />

Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist<br />

emeritierter Professor für öffentliches<br />

Recht, Steuerrecht und Rechtsinformatik an der Universität<br />

Osnabrück und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von<br />

<strong>PwC</strong>.<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Beschluss vom 9. November 2010 (I R 16/10)<br />

• BFH, Urteil vom 9. Juni 2010 (I R 107/09)<br />

Steuerrechtliche Anerkennung von<br />

Darlehensverträgen zwischen Angehörigen<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … in welchen Fällen ein Darlehensvertrag steuerlich<br />

anerkannt wird.<br />

• … welche Vertragsgestaltungen den geforderten<br />

Fremdvergleich erfüllen.<br />

• … wann Darlehensforderungen in Form einer<br />

Schenkung begründet sein können – und wann<br />

nicht.<br />

In seinem Schreiben vom 23. Dezember 2010 nimmt<br />

das Bundesministerium für Finanzen Stellung zur<br />

steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen<br />

zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft<br />

und Angehörigen des Gesellschafters,<br />

der die Gesellschaft beherrscht. Der folgende Beitrag<br />

fasst die wichtigsten Inhalte für Sie zusammen.

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