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Recht aktuell<br />

tragsparteien sicherheitshalber darauf, Abtretungen im Ausland<br />

beurkunden zu lassen. Das OLG Düsseldorf ist dieser Ansicht<br />

nun im oben genannten Fall entgegengetreten. Der<br />

Gesetzgeber habe durch die GmbH-Reform im Jahre 2008 die<br />

Auslandsbeurkundung nicht verbieten wollen. Aus § 40 Abs. 2<br />

GmbHG gehe auch nicht hervor, dass eine Auslandsbeurkundung<br />

unzulässig sei. Es müsse differenziert werden zwischen<br />

der Beurkundung des Abtretungsvertrags und der öffentlichrechtlichen<br />

Pflicht des Notars, Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />

durch Einreichung der Liste mitzuteilen. § 40 Abs. 2<br />

GmbHG betreffe nur die Mitteilungspflicht. Die Pflicht könne<br />

zwar einem ausländischen Notar durch ein deutsches Gesetz<br />

nicht auferlegt werden. Sie treffe dann die Geschäftsführer der<br />

GmbH, die ohnehin in anderen Fällen gemäß § 40 Abs. 1<br />

GmbHG zur Einreichung der Liste verpflichtet sind. Das ändere<br />

aber nichts daran, dass der ausländische Notar wirksam beurkunden<br />

könne. Auch der ausländische Notar könne im Übrigen<br />

die Liste beim Handelsregister einreichen, wenn er dies wolle.<br />

Zwar könne das deutsche Gesetz den ausländischen Notar<br />

nicht dazu verpflichten. Das alleine rechtfertige aber nicht den<br />

Umkehrschluss, dass es ihm verboten sei, dies zu tun. Wenn<br />

das deutsche Recht eine Beurkundung durch den ausländischen<br />

Notar als der Beurkundung durch einen deutschen Notar<br />

gleichwertig anerkennt, seien keine Anhaltspunkte erkennbar,<br />

die gegen eine Eignung des ausländischen Notars zur Einreichung<br />

der Liste sprechen könnten. Dies treffe jedenfalls auf Beurkundungen<br />

durch Notare in Basel in der Schweiz zu.<br />

Dieser Beschluss bereitet der Praxis den Weg, GmbH-Anteils-<br />

Abtretungsverträge wieder von ausländischen Notaren beurkunden<br />

zu lassen. Endgültige Rechtssicherheit wird jedoch erst<br />

eintreten, wenn der Bundesgerichtshof über diese Frage entschieden<br />

hat.<br />

Straffung von Strafprozessen<br />

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgerichten müssen<br />

gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung im Grundsatz<br />

alle vorgeworfenen Taten und die durch sie verletzten Strafnormen<br />

vorgelesen werden. Dabei müssen sämtliche Taten, die<br />

dem Angeklagten vorgeworfen werden, einzeln und minutiös<br />

beschrieben werden und ebenso jeweils die Strafnormen, die<br />

durch die einzelnen Taten verletzt worden sein sollen. Insbesondere<br />

in Fällen, in denen eine Vielzahl gleichartiger Delikte<br />

zur Anklage gebracht wurde, etwa bei Serienbetrug und Wirtschaftsstraftaten,<br />

konnte sich alleine das Verlesen der vorgeworfenen<br />

Taten über mehrere Stunden oder gar Tage<br />

hinziehen. Das nahm wichtige Ressourcen der Gerichte in Anspruch<br />

und behinderte eher die Information der Verfahrensbeteiligten<br />

über den Kern der Vorwürfe, statt sie zu fördern. Der<br />

Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschied<br />

deshalb mit Beschluss vom 12. Januar <strong>2011</strong> (GSSt 1/10), dass<br />

es bei Strafverfahren, in denen eine Vielzahl gleichförmiger<br />

26 <strong>PwC</strong><br />

Taten zur Anklage kommt, ausreichen müsse, wenn der Staatsanwalt<br />

die Umstände der gleichartigen Tatausführung, die<br />

Gesamtzahl der Taten, den Tatzeitraum und bei Vermögensdelikten<br />

den Gesamtschaden schildert sowie die durch die Taten<br />

verletzten Strafvorschriften benennt. In derartigen Fällen<br />

müssten die näher individualisierten tatsächlichen Umstände<br />

der Einzeltaten oder einzelnen Tatausführungen nicht verlesen<br />

werden, da die Hauptverhandlung durch sie ohne erkennbaren<br />

verfahrensrechtlichen Gewinn belastet würde. Stattdessen reiche<br />

es aus, den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit<br />

den Anklagesatz in der Hauptverhandlung so zu präsentieren,<br />

dass die zur Aburteilung stehenden Lebenssachverhalte in<br />

ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern verständlich würden<br />

und somit der Gang der Hauptverhandlung nachvollzogen werden<br />

könne. Dafür sei das Vorlesen aller Einzeltaten zumindest<br />

dann nicht geeignet und erforderlich, wenn deren Details<br />

schon aufgrund der Menge an Informationen intellektuell<br />

nicht aufgenommen und im Gedächtnis gespeichert werden<br />

könnten.<br />

Die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die<br />

jeweiligen Einzelschäden müssten in diesen Fällen aber in<br />

einem anderen nicht zu verlesenden Teil der Anklage detailliert<br />

beschrieben werden. Das bleibe nötig, damit die Angeklagten<br />

weiterhin die Möglichkeit hätten, sich gegen die<br />

einzelnen vorgeworfenen Taten effektiv zu verteidigen, und<br />

damit sich die anderen Verfahrensbeteiligten über die einzelnen<br />

vorgeworfenen Taten informieren könnten.<br />

Der Beschluss des Großen Strafsenats wird zu einer deutlichen<br />

Straffung der Hauptverhandlungen in großen Strafverfahren<br />

führen. Damit werden die Ressourcen der Justiz geschont und<br />

alle Verfahrensbeteiligten entlastet, ohne die Angeklagten in<br />

ihren Verteidigungsmöglichkeiten oder die Informationsrechte<br />

der Öffentlichkeit zu beschränken.<br />

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie bitte Ihren Ansprechpartner an<br />

oder schicken ihm einfach eine E-Mail.<br />

Dr. Arne Vogel<br />

Tel.: +49 40 6378-1233<br />

arne.vogel@de.pwc.com

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