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Steuern A bis Z<br />

Abspaltung einer ausländischen<br />

Kapitalgesellschaft: Unklarheiten<br />

für deutsche Gesellschafter<br />

Teilt eine Gesellschaft aus den USA ihren Anteilseignern<br />

im Wege eines Spin-offs Aktien ihrer US-amerikanischen<br />

Tochtergesellschaft zu, so führt das bei einem<br />

deutschen Anteilseigner (Privatanleger) nur dann zu<br />

einem steuerpflichtigen Kapitalertrag, wenn sich die<br />

Zuteilung nach US-amerikanischem Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung – und nicht<br />

als Kapitalrückzahlung – darstellt. Das ist der Tenor<br />

eines Urteils des Bundesfinanzhofs, das Ihnen der<br />

folgende Beitrag vorstellt.<br />

Der Kläger ist privat an einer US-Kapitalgesellschaft (A) beteiligt.<br />

Im Jahr 1998 erhielt er neben der Dividende Anteile an<br />

einer anderen US-Kapitalgesellschaft (B), die durch Abspaltung<br />

(einem so genannten Spin-off) von A entstanden war. Das<br />

Finanzamt behandelte die zugeteilten Aktien an B wie eine<br />

Bardividende. Dagegen richtete sich die Klage vor dem Bundesfinanzhof<br />

(BFH).<br />

Entscheidung<br />

Der BFH entschied: Der Kläger hat die erhaltenen B-Aktien wie<br />

eine Bardividende zu versteuern, wenn es sich bei ihnen um<br />

einen sonstigen Bezug aus Aktien im Sinne von § 20 Abs. 1<br />

Nr. 1 Einkommensteuergesetz handelt. Das ist dann der Fall,<br />

wenn es zu einer Übertragung von Vermögen von der Gesellschaft<br />

zum Gesellschafter kommt. Daran fehlt es bei Kapitalrückzahlungen,<br />

weil der Gesellschafter dann lediglich das<br />

Vermögen zurückerhält, das er der Gesellschaft zur Verfügung<br />

gestellt hat. Bei einer Abspaltung wird Vermögen von der Gesellschaft<br />

auf eine neue Gesellschaft übertragen, sodass die<br />

Anteile an der alten Gesellschaft einen Wertverlust erleiden.<br />

Werden die Gesellschafter für diesen Wertverlust dadurch entschädigt,<br />

dass sie ihrem Anteil entsprechend Anteile an der<br />

neuen Gesellschaft erhalten, schließt sich daran die Frage, ob<br />

das mit einer Realisierung der stillen Reserven verbunden ist.<br />

Was zutrifft, entscheidet sich nach den maßgeblichen Vorschriften<br />

des Handels- und Gesellschaftsrechts, hier des USamerikanischen.<br />

BFH sieht Klärungsbedarf<br />

Die Feststellungen des Finanzgerichts reichten im Streitfall<br />

dem BFH allerding für eine abschließende Entscheidung nicht<br />

aus. Das Finanzgericht, das von Einkünften ausging, die in<br />

Deutschland steuerpflichtig seien, muss jetzt im zweiten<br />

Rechtsgang erst noch prüfen, ob die Übertragung der Aktien<br />

nach US-amerikanischem Handels- und Gesellschaftsrecht als<br />

Kapitalrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu beurteilen<br />

ist. Handelte es sich um eine Gewinnausschüttung, muss<br />

24 <strong>PwC</strong><br />

das Gericht klären: Liegt der Ausschüttung nach den Bestimmungen<br />

des US-Rechts ein dem Gewinnverteilungsbeschluss<br />

nach vergleichbarer Rechtsakt der US-Kapitalgesellschaft zugrunde,<br />

mit dem sich der allgemeine Anspruch des Steuerpflichtigen<br />

auf den Gewinn zu einem Anspruch auf Auszahlung<br />

dieses Gewinns konkretisiert hat? Wenn in diesem Fall der<br />

Steuerpflichtige bereits zum Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung<br />

des Auszahlungsanspruchs Aktionär der US-Kapitalgesellschaft<br />

gewesen ist, liegen steuerpflichtige Kapitalerträge<br />

vor. Fehlt es an einem Rechtsakt, der den Auszahlungsanspruch<br />

begründet, entscheidet der Zeitpunkt der Ausschüttung.<br />

Fazit<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … was Kapitalrückzahlung oder Gewinnausschüttung<br />

steuerlich unterscheidet.<br />

• … warum bei einem Spin-off keine Aufteilung eines<br />

Unternehmens in mehrere Teile vorliegt.<br />

Es fällt nicht leicht, in der Zuteilung neuer Aktien an der abgespaltenen<br />

Gesellschaft eine „Rückzahlung“ des Kapitals der<br />

alten Gesellschaft zu sehen. Vielmehr wird ein entsprechender<br />

Teil des „Kapitals“ auf die neue Gesellschaft übertragen. Erhält<br />

der Gesellschafter im Ausgleich für den Wertverlust seiner<br />

Aktien solche an der neuen Gesellschaft, so wird sein „Kapital“<br />

bewahrt, ihm aber nicht zurückgegeben. Die Kapitalrückgewähr<br />

liegt eindeutig vor, wenn das Nennkapital herabgesetzt<br />

und der entsprechende Betrag dem Gesellschafter ausgezahlt<br />

wird. Im Streitfall war aber das Nennkapital der Alt-Gesellschaft<br />

unverändert geblieben, lediglich der Wert der Anteile<br />

hatte sich verringert.<br />

Autor<br />

Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist<br />

emeritierter Professor für öffentliches<br />

Recht, Steuerrecht und Rechtsinformatik an der Universität<br />

Osnabrück und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von<br />

<strong>PwC</strong>.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010 (I R 117/08)

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