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Aktuelle Nachrichten für<br />

Expertinnen und Experten<br />

April <strong>2011</strong><br />

Titel<br />

Grünbuch über die Zukunft<br />

der Mehrwertsteuer:<br />

Die EU-Kommission<br />

konsultiert die Steuerbürger<br />

http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht<br />

steuern+recht


Inhalt<br />

Steuern aktuell ........................... 4<br />

Titel ............................................ 6<br />

Grünbuch über die Zukunft der Mehrwertsteuer:<br />

Die EU-Kommission konsultiert die Steuerbürger<br />

Teil 1: Grünbuch und Fragen zur Betrugsbekämpfung ..... 6<br />

Steuern A bis Z ............................ 9<br />

Jahressteuergesetz 2010:<br />

Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den<br />

Steuerfestsetzungsbescheid ............................................. 9<br />

Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten von<br />

Bauausführungen oder Montagen in Frankreich .............. 12<br />

Abzug „<strong>final</strong>er“ Verluste einer ausländischen<br />

Tochterkapitalgesellschaft ............................................... 13<br />

Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen<br />

zwischen Angehörigen .................................................... 14<br />

Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil<br />

des Veräußerungsgewinns nach § 8 b Absatz 2<br />

Körperschaftsteuergesetz ................................................ 16<br />

Reverse-Charge-Verfahren bei im Ausland ansässigen<br />

Unternehmern: Haftungsvoraussetzungen für die<br />

Umsatzsteuer .................................................................. 19<br />

Kein Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen, die für<br />

Lieferungen oder sonstigen Leistungen gleichgestellten<br />

Entnahmen bestimmt sind ............................................... 21<br />

Vorschlag der Europäischen Kommission zur einheitlichen<br />

Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ................ 22<br />

Abspaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft:<br />

Unklarheiten für deutsche Gesellschafter ......................... 24<br />

Recht aktuell .............................. 25<br />

Haftung des Geschäftsführers bei Kontopfändung ........... 25<br />

Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmenssanierung.........................................................................<br />

25<br />

Zulässigkeit von Beurkundungen in der Schweiz ............. 25<br />

Straffung von Strafprozessen ........................................... 26<br />

Länder ........................................ 27<br />

Ticker ......................................... 30<br />

Impressum ................................. 31<br />

2 <strong>PwC</strong>


Editorial<br />

Prof. Dr. Dieter Endres,<br />

Leiter Steuern und Mitglied<br />

des Vorstands<br />

„EU-Kommission konsultiert die<br />

Steuerbürger“<br />

Schon in der Februarausgabe unseres Mandantenmagazins hatten<br />

wir es zum Thema: das Grünbuch der EU-Kommission über<br />

die Zukunft der Mehrwertsteuer. Das Mehrwertsteueraufkommen<br />

trägt zunehmend zum Gesamtsteueraufkommen der Mitgliedstaaten<br />

bei. Für nicht wenige ist es bereits zur wichtigsten<br />

Einnahmequelle geworden: In jüngster Zeit konnte beobachtet<br />

werden, dass viele Mitgliedstaaten den Mehrwertsteuersatz<br />

angehoben haben oder dies in Betracht ziehen, nicht zuletzt, um<br />

die Folgen der Finanzkrise zu bewältigen. Das gemeinsame<br />

Mehrwertsteuersystem scheint allerdings an den Grenzen seiner<br />

Möglichkeiten angelangt und nicht weiter optimierbar zu sein.<br />

Bereits seit Längerem sind darum Forderungen laut geworden,<br />

das System umfassend zu überdenken. Mit dem Grünbuch regt<br />

die Kommission daher jetzt eine Diskussion über die Zukunft<br />

des EU-Mehrwertsteuersystems an. Derzeit haben alle europäischen<br />

Unternehmen erstmals die Möglichkeit, aktiv an dieser<br />

Diskussion teilzunehmen. In unserem Titelbeitrag „Grünbuch<br />

über die Zukunft der Mehrwertsteuer: Die EU-Kommission konsultiert<br />

die Steuerbürger“ befassen sich unsere Autoren Mónica<br />

Azcárate und Martin Diemer mit der besseren Anpassung des<br />

Mehrwertsteuersystems an grenzüberschreitende Lieferungen<br />

und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt und an<br />

Reformen im Bereich der Steuererhebung. Vielleicht haben auch<br />

Sie aus Ihrer eigenen steuerlichen Praxis Vorstellungen, wie das<br />

Mehrwertsteuersystem in einer Art reformiert werden könnte,<br />

dass die bürokratischen und finanziellen Belastungen der Unternehmer<br />

deutlich verringert werden könnten. Ihre Anmerkungen<br />

zu möglichen grundlegenden Systemänderungen und Gesetzesmodifikationen<br />

sind gefragt. Wo und wie Sie unmittelbar Stellung<br />

beziehen können, lesen Sie ebenfalls in unserem<br />

Titelbeitrag auf den Seiten 6 bis 8.<br />

Angehörigen steht es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse<br />

untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst<br />

günstig sind. Sie müssen jedoch den Fremdvergleich<br />

beachten: Die Konditionen, zu denen ein Darlehensvertrag<br />

zwischen Angehörigen geschlossen wird, dürfen sich nicht von<br />

denen unterscheiden, die üblicherweise zwischen fremden<br />

Dritten vereinbart würden. Andernfalls muss davon ausgegan-<br />

gen werden, dass kein vertraglicher Bindungswille zwischen<br />

den Beteiligten besteht. Besonderes Augenmerk ist auf die<br />

schenkweise begründeten Darlehensverhältnisse zu legen.<br />

Denn sobald zwischen einer Schenkung und einem Darlehen<br />

eine Abhängigkeit erkennbar beziehungsweise nachweisbar ist,<br />

sind weder die Schenkung noch das Darlehensverhältnis anzuerkennen.<br />

Auf welche sachlichen und zeitlichen Zusammenhänge<br />

Sie bei privaten Schenkungs- und Darlehensverträgen<br />

achten sollten, lesen Sie auf den Seiten 14 bis 16 in dem Beitrag<br />

„Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen<br />

zwischen Angehörigen“ unserer Autorin Sophie Neuhaus.<br />

Nach bisheriger Rechtsprechung konnte ein Verlust auch erstmalig<br />

festgestellt werden, wenn der Bescheid zur Einkommenoder<br />

Körperschaftsteuer oder zum Gewerbesteuermessbetrag<br />

bereits bestandskräftig und daher nicht mehr änderbar war und<br />

in diesem Bescheid auch keine nicht ausgeglichenen negativen<br />

Einkünfte berücksichtigt wurden. Diese Unabhängigkeit des Erlasses<br />

eines Verlustfeststellungsbescheides von der verfahrensrechtlichen<br />

Änderungsmöglichkeit des entsprechenden<br />

Steuerbescheides wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010<br />

eliminiert. Nach neuer Rechtslage wird eine Bindungswirkung<br />

für die Verlustfeststellung durch den korrespondierenden Steuerbescheid<br />

normiert. Durch diese Neuregelung wurde eine<br />

systematische Vereinheitlichung der Steuerfestsetzung und der<br />

Verlustfeststellung bezweckt. Die Folge: Besteuerungsgrundlagen<br />

können nur noch in dem Umfang in einem Verlustfeststellungsbescheid<br />

berücksichtigt werden, in dem sie der Steuerfestsetzung<br />

zugrunde gelegt worden sind. Durch die geänderte<br />

Norm und die damit verbundene zeitliche Einschränkung des<br />

Verlustvortrages besteht die Notwendigkeit, Verluste zeitnah<br />

geltend zu machen. Anhand eines Beispiels sowie mit Hinweisen<br />

für die Praxis erläutern Ihnen unsere Autoren Doreen<br />

Wilferth und Stefan Krähe in ihrem Beitrag „Jahressteuergesetz<br />

2010: Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den<br />

Steuerfestsetzungsbescheid“ auf den Seiten 9 bis 11, welche<br />

Veränderungen die Neuerungen mit sich bringen.<br />

Ich wünsche Ihnen eine anregende und abwechslungsreiche<br />

Lektüre<br />

Ihr<br />

Professor Dr. Dieter Endres<br />

steuern+recht April 3


Steuern aktuell<br />

Sanierungsklausel: Bundesregierung<br />

will Klage erheben<br />

Die Europäische Kommission entschied am 26. Januar <strong>2011</strong>:<br />

Die „Sanierungsklausel“ des § 8 c Abs. 1 a Körperschaftsteuergesetz<br />

ist eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende<br />

rechtswidrige Beihilferegelung. Aus Sicht der Bundesregierung<br />

handelt es sich bei der Sanierungsklausel dagegen nicht um<br />

eine staatliche Beihilfe, die selektiv „Unternehmen in Schwierigkeiten“<br />

begünstigt. Deshalb wird die Regierung gegen die<br />

Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage vor dem<br />

Europäischen Gerichtshof einreichen. – Hintergrund des Disputs:<br />

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde die Sanierungsklausel<br />

im Juli 2009 befristet eingeführt und im Rahmen des<br />

Gesetzes zur Beschleunigung des Wachstums in eine unbefristete<br />

Maßnahme umgewandelt. Die Klausel erlaubt es Unternehmen,<br />

Verluste trotz des Wechsels bei den Anteilseignern<br />

weiter zu nutzen und die Steuerlast in künftigen Jahren zu<br />

verringern, wenn der Anteilseignerwechsel dem Zweck der<br />

Sanierung der Firma dient. Die EU-Kommission hat dagegen<br />

festgestellt: Die deutsche Regelung zum Verlustvortrag angeschlagener<br />

Unternehmen ist nicht mit den EU-Beihilferegeln<br />

vereinbar. Die deutsche Finanzverwaltung fordert deshalb nun<br />

diese nicht zugelassene Beihilfe von den betroffenen Unternehmen<br />

zurück.<br />

Nach Ansicht der Brüsseler Institution können lediglich in<br />

Ausnahmefällen auf der Grundlage der Sanierungsklausel<br />

gewährte „Einzelbeihilfen“ mit dem Binnenmarkt vereinbar<br />

und damit von der Rückforderung ausgenommen sein. Das<br />

wäre zum Beispiel dann so, wenn der Steuervorteil 500.000<br />

Euro nicht überschreitet, das begünstigte Unternehmen zum<br />

1. Juli 2008 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ war und<br />

alle anderen einschlägigen Voraussetzungen des Vorübergehenden<br />

Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur<br />

Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der<br />

Finanz- und Wirtschaftskrise sowie der einschlägigen Umsetzungsregelungen<br />

erfüllt sind.<br />

Da es sich aus Sicht der Bundesregierung bei der Sanierungsklausel<br />

jedoch alles in allem um keine selektive staatliche<br />

Beihilferegelung handelt, will sie deswegen unabhängig von<br />

den eingeräumten Ausnahmefällen gegen die Entscheidung<br />

der Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof wegen<br />

Nichtigkeit klagen. Einziger Wermutstropfen für Unternehmen:<br />

Eine solche Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Den<br />

europäischen Beschluss umzusetzen ist deshalb zwingend vorgegeben.<br />

In der Praxis bedeutet das: Trotz der bevorstehenden<br />

Klage müssen gewährte Steuervorteile innerhalb der vorgegebenen<br />

Frist von vier Monaten zurückgefordert und die gesetzliche<br />

Vorschrift aufgehoben werden. Ein entsprechendes<br />

Anwendungsschreiben wurde vom Bundesfinanzministerium<br />

schon an die Landesfinanzbehörden verschickt. Sollte die Bundesregierung<br />

mit ihrer Klage Erfolg haben, könnte die Sanie-<br />

4 <strong>PwC</strong><br />

rungsklausel des § 8 c Abs. 1 a Körperschaftsteuergesetz für die<br />

Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder angewandt<br />

werden.<br />

Häusliches Arbeitszimmer: Regeln<br />

konkretisiert<br />

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nahm im Dezember 2010<br />

zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus dem Beschluss<br />

des Bundesverfassungsgerichts zur Abziehbarkeit der Aufwendungen<br />

für ein häusliches Arbeitszimmer Stellung. Jetzt hat<br />

sich die Verwaltung zum Anwendungsbereich und zu bestimmten<br />

Zweifelsfragen geäußert, die sich aufgrund der – mit dem<br />

Jahressteuergesetz 2010 geänderten – einschlägigen Fassung<br />

des Einkommensteuergesetzes ergeben. Aufwendungen für ein<br />

häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung<br />

lassen sich demnach grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten abziehen. Bildet das häusliche Arbeitszimmer<br />

aber den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und<br />

beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen in voller<br />

Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Steht für die betriebliche<br />

oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur<br />

Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250<br />

Euro je Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten abziehbar. Der Betrag von 1.250 Euro ist<br />

kein Pauschbetrag. Es handelt sich vielmehr um einen objektbezogenen<br />

Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene<br />

Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden<br />

kann.<br />

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach Lage und<br />

Funktion in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden<br />

ist. Das BMF stellt klar: Der betreffende Raum muss<br />

dazu dienen, gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische<br />

oder organisatorische Arbeiten zu erledigen. Eine untergeordnete<br />

private Mitbenutzung von weniger als zehn Prozent sei<br />

unschädlich. Den Arbeitsraum vom übrigen Wohnbereich<br />

deutlich abzutrennen ist erforderlich. Das BMF erläutert beispielhaft<br />

einzelne Abgrenzungsfälle und gibt Hinweise zur Beantwortung<br />

der Frage, was unter einem „anderen Arbeitsplatz“<br />

konkret zu verstehen ist. Weiterhin geht das Schreiben auf die<br />

Art der betroffenen Aufwendungen ein und beschreibt ausführlich,<br />

wann von einem Mittelpunkt der beruflichen Betätigung<br />

ausgegangen werden kann. Ausführungen zur Nutzung des Arbeitszimmers<br />

durch mehrere Steuerpflichtige oder zu Ausbildungszwecken<br />

sowie zu einer nicht ganzjährigen Nutzung<br />

runden das Schreiben ab.<br />

Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2007. Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr<br />

abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist die Vorschrift ab<br />

1. Januar 2007 anzuwenden. Für den Teil des Wirtschaftsjahrs,


der vor dem 1. Januar 2007 liegt, gilt noch die bis dahin gültige<br />

Fassung des Einkommensteuergesetzes.<br />

Steuerabzugsverfahren bei<br />

beschränkt Steuerpflichtigen<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bei beschränkt<br />

Steuerpflichtigen kann durch die Berücksichtigung von Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten vermindert werden. Das<br />

Bundesfinanzministerium (BMF) gab dazu jetzt einen Anwendungserlass<br />

für die Zeit vor 2009 heraus. – Hintergrund: Der<br />

Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 3. Oktober<br />

2006 (C-290/04, Scorpio) entschieden, das Steuerabzugsverfahren<br />

bei beschränkt Steuerpflichtigen und die damit einhergehende<br />

Haftung des Vergütungsschuldners seien<br />

grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar. Unter einer Voraussetzung:<br />

Im Steuerabzugsverfahren können die im unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden<br />

Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU-Vergütungsgläubigers,<br />

die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt<br />

hat, geltend gemacht werden.<br />

Das BMF schließt sich in seinem koordinierten Ländererlass<br />

dieser Sichtweise auch für die Vergangenheit an. In seinem<br />

Schreiben vom 16. Februar <strong>2011</strong> nahm das Ministerium Stellung<br />

zu ausgewählten Einzelfragen. Demnach muss der Vergütungsgläubiger<br />

Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der<br />

Europäischen Union sein oder eines Staates, für den das<br />

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt.<br />

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der positive<br />

Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten, die damit in unmittelbarem<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Auf diesen<br />

Betrag ist dann der jeweils maßgebende Steuersatz anzuwenden.<br />

Das Schreiben geht auf die konkreten Voraussetzungen<br />

des Nachweises der geltend gemachten Aufwendungen ein und<br />

weist darauf hin, eine Schätzung von Betriebsausgaben oder<br />

Werbungskosten komme im Steuerabzugsverfahren nicht in<br />

Betracht.<br />

Die genannten Grundsätze erstrecken sich auf alle noch offenen<br />

Fälle von Steueranmeldungen und Haftungsbescheiden,<br />

wenn sie Vergütungen betreffen, die bis zum 31. Dezember<br />

2008 zugeflossen sind. Für die Zeit danach hatte der Gesetzgeber<br />

die bisherigen Regelungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes<br />

2009 an die Luxemburger Rechtsprechung angepasst:<br />

Der pauschale Steuersatz beträgt bei beschränkt steuerpflichtigen<br />

natürlichen Personen dann 30 Prozent der Nettoeinnahmen,<br />

bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften<br />

weiterhin 15 Prozent der Nettoeinnahmen.<br />

Steuern aktuell<br />

Umgekehrte Familienheimfahrten<br />

bei doppelter Haushaltsführung:<br />

keine Werbungskosten<br />

Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten<br />

für Besuchsreisen zur Wohnung des auswärts berufstätigen<br />

Ehegatten lassen sich nicht als Werbungskosten abziehen,<br />

wenn die Besuche privat veranlasst waren. Voraussetzung für<br />

einen Werbungskostenabzug ist, dass die geltend gemachten<br />

Kosten beruflich veranlasst sind. In diesem Rahmen dürfen<br />

Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort<br />

des eigenen Hausstands und zurück einmal wöchentlich als<br />

Familienheimfahrt steuerlich abgezogen werden. In einem<br />

konkreten Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden:<br />

Die Regelung gilt nicht für Besuchsreisen eines Steuerpflichtigen<br />

vom Familienwohnsitz an den auswärtigen Beschäftigungsort<br />

der Ehefrau. Die Ehefrau wohnte in dem Fall an<br />

ihrem Beschäftigungsort in einer Eigentumswohnung und<br />

kehrte an den Wochenenden zum Familienwohnsitz zurück.<br />

Der Ehemann besuchte seine Ehefrau jedoch ebenfalls mehrfach<br />

am Beschäftigungsort.<br />

Das Gericht ließ die Aufwendungen für die Besuchsfahrten des<br />

Ehemanns nicht zum Werbungskostenabzug zu. Die Ehefrau<br />

hatte die wöchentliche Heimfahrt jeweils aus privaten Gründen<br />

nicht angetreten. Der BFH betonte, es handele sich folglich<br />

weder um eine Familienheimfahrt noch um sonstige Werbungskosten.<br />

Auf die Frage, ob eine berufliche Veranlassung<br />

vorliege, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte<br />

aus beruflichen Gründen die wöchentliche Familienheimfahrt<br />

nicht antreten kann, ist der BFH in seiner Entscheidung allerdings<br />

nicht näher eingegangen.<br />

Der BFH wies darauf hin, die im Einkommensteuergesetz getroffenen<br />

Regelungen zu Familienheimfahrten seien unter dem<br />

Blickwinkel des Artikels 6 Grundgesetz auch verfassungsrechtlich<br />

nicht zu beanstanden. Im Lichte der Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik dürfe der<br />

Gesetzgeber zwar einem notwendigem Mehraufwand nicht<br />

wegen einer privaten Mitveranlassung den Abzug versagen.<br />

Anders sei das aber bei rein privaten Aufwendungen, da sich<br />

diese für die Eheleute im Prinzip als frei disponibel darstellten.<br />

Die Reisen an den Beschäftigungsort der Ehefrau, so die Richter<br />

abschließend, seien ungeachtet der doppelten Haushaltführung<br />

private Wochenendreisen gewesen.<br />

steuern+recht April 5


Titel<br />

Grünbuch über die Zukunft der Mehrwertsteuer:<br />

Teil 1: Grünbuch und Fragen zur<br />

Betrugsbekämpfung<br />

In zunehmendem Maße trägt das Mehrwertsteueraufkommen<br />

zum Gesamtsteueraufkommen der Mitgliedstaaten<br />

bei. Für nicht wenige von ihnen ist es bereits<br />

zur wichtigsten Einnahmequelle geworden. Dieser<br />

Trend hält weiter an: In jüngster Zeit haben viele Mitgliedstaaten<br />

den Mehrwertsteuersatz angehoben oder<br />

ziehen dies in Betracht, nicht zuletzt, um die Folgen<br />

der Finanzkrise zu bewältigen.<br />

Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem scheint nach über<br />

vierzig Jahren an den Grenzen seiner Möglichkeiten angelangt<br />

und durch begrenzte Reformen nicht weiter optimierbar zu<br />

sein. Bereits seit Längerem sind darum Forderungen laut geworden,<br />

das System in einem umfassenderen Rahmen zu überdenken.<br />

Mit dem im Dezember 2010 veröffentlichten Grünbuch regt<br />

die Kommission eine Diskussion über die Zukunft des Mehrwertsteuersystems<br />

auf europäischer Ebene an. Nun haben alle<br />

europäischen Unternehmen erstmals seit Einführung des<br />

gemeinsamen Mehrwertsteuersystems im Jahre 1967 die<br />

Möglichkeit, aktiv an der Diskussion zur Gestaltung eines<br />

einfacheren, robusteren und effizienteren Mehrwertsteuersystems<br />

teilzunehmen. Im Rahmen des Grünbuchs werden<br />

von der EU-Kommission im Wesentlichen zwei Grundfragen<br />

aufgeworfen:<br />

1. Wie kann das Mehrwertsteuersystem den Anforderungen<br />

des Binnenmarktes besser gerecht werden?<br />

2. Wie lässt sich die Effizienz und Solidität des Systems verbessern,<br />

unter anderem durch geringere Komplexität des<br />

Systems, durch Senkung der Verwaltungs- und Erhebungskosten<br />

und durch Minderung der Betrugsanfälligkeit?<br />

Der Ihnen vorliegende erste Teil zum Thema Grünbuch befasst<br />

sich mit der besseren Anpassung des Mehrwertsteuersystems<br />

auf grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen<br />

im europäischen Binnenmarkt und auf Reformen im Bereich<br />

der Steuererhebung. Die erheblichen Steuerausfälle im Bereich<br />

des innergemeinschaftlichen Handels sind vor allem auf Betrug<br />

zurückzuführen, der die systembedingten Schwächen des<br />

Mehrwertsteuersystems ausnützt. Sinnvolle Maßnahmen im<br />

Kampf gegen den Steuerbetrug sind nicht alleine auf dem<br />

Gebiet des materiellen Mehrwertsteuerrechts, sondern auch<br />

durch neue Ansätze im Steuererhebungsverfahren denkbar.<br />

6 <strong>PwC</strong><br />

Grenzüberschreitende Umsätze im<br />

Binnenmarkt – Gleichbehandlung von<br />

inländischen und innergemeinschaftlichen<br />

Umsätzen<br />

Das derzeitige Mehrwertsteuersystem unterscheidet zwischen<br />

so genannten B2B-Umsätzen, die in der Regel nach dem Bestimmungslandprinzip<br />

beim Leistungsempfänger versteuert<br />

werden, und so genannten B2C-Umsätzen, deren Besteuerung<br />

grundsätzlich (wenngleich mit zahlreichen Ausnahmen) dem<br />

Ursprungslandprinzip folgt. Diese Ungleichbehandlung ist<br />

eines der Einfallstore für den Umsatzsteuerbetrug. Darum ist<br />

zu überlegen, ob eine Gleichbehandlung der Inlands- mit den<br />

innergemeinschaftlichen Umsätzen herbeigeführt oder das<br />

Besteuerungswesen auf eine gemeinsame administrative<br />

Grundlage gestellt werden sollte.<br />

• Sollten auch innergemeinschaftliche Umsätze grundsätzlich<br />

im Ursprungsland besteuert werden und der Kunde im anderen<br />

EU-Land die ausländische Umsatzsteuer (Vorsteuer)<br />

abziehen können? Sollte gegebenenfalls ein einheitlicher<br />

Steuersatz für Binnenmarktumsätze eingeführt werden (zum<br />

Beispiel 15 Prozent)?<br />

Aus unserer Sicht würde diese Variante zu erheblichem Anpassungsbedarf<br />

in der Buchhaltung führen, ohne aber dem Steuerpflichtigen<br />

allzu viele Vorteile zu bringen. Es ist kaum<br />

vorstellbar, dass diese Variante ohne das bekannte System der<br />

Zusammenfassenden Meldungen und Transportnachweise auskommen<br />

wird, dessen Nachteile auf der Hand liegen.<br />

• Sollte ein generelles Reverse-Charge-Verfahren angewendet<br />

werden, das alle B2B-Umsätze im Bestimmungsmitgliedstaat<br />

besteuert?<br />

Die bereits zu einem früheren Zeitpunkt diskutierte generelle<br />

Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens würde sich auf<br />

Steuerpflichtige trotz anfänglichem erheblichem Anpassungsbedarf<br />

in der Buchhaltung langfristig positiv auswirken, da<br />

eine Registrierungspflicht im Bestimmungsstaat zumeist vermieden<br />

und ein höherer Grad von Rechtssicherheit erreicht<br />

werden würde. Dagegen spricht, dass sich der Steuerbetrug in<br />

diesem Falle auf Leistungen an Nichtunternehmer oder zum<br />

nicht unternehmerischen Gebrauch verlagern könnte, was zur<br />

einseitigen Belastung bestimmter Branchen führen würde.<br />

• Wie ist die Einführung des so genannten „one stop shops“ zu<br />

beurteilen?


Die EU-Kommission konsultiert die Steuerbürger<br />

Dieses Konzept sieht vor, dass jeder Steuerpflichtige innerhalb<br />

der EU nur in seinem Ansässigkeitsstaat steuerlich registriert<br />

ist und für alle in der EU steuerbaren Umsätze eine einzige<br />

Steuererklärung abgibt. In diesem Falle wäre es möglich, EUinterne<br />

Umsätze einfacher nach den Vorschriften und den<br />

Steuersätzen des Bestimmungsmitgliedstaats (das wäre entweder<br />

der Ort, an dem die Warenbewegung endet, oder der<br />

Ansässigkeitsstaat des Kunden) zu besteuern. Dieses ebenfalls<br />

bereits früher einmal erörterte System würde allerdings ein<br />

mehr oder weniger kompliziertes Clearingverfahren der Finanzverwaltungen<br />

der verschiedenen Mitgliedstaaten untereinander<br />

erfordern.<br />

Überprüfung der Mehrwertsteuererhebung<br />

Neben der Umgestaltung der Besteuerung im innergemeinschaftlichen<br />

Handel bestünde die Möglichkeit, das Verfahren<br />

der Steuererhebung von Grund auf zu verändern. Ein wesentlicher<br />

Schwachpunkt der bisherigen Steuererhebung ist die<br />

nachträgliche Überprüfung, die einerseits in der Betriebsprüfung<br />

zu Streitfällen über mehrjährige Sachverhalte, andererseits<br />

zu Insolvenzausfällen und zur oft allzu späten Aufdeckung<br />

von Steuerbetrug führt. Hier stehen insbesondere vier<br />

Modelle zur Diskussion, die sowohl einzeln als auch kumulativ<br />

implementiert werden könnten:<br />

• Ein Kreditinstitut (Finanzintermediär) splittet bei Zahlungsanweisung<br />

durch den Leistungsempfänger den Betrag in Entgelt<br />

und Mehrwertsteuerbetrag auf. Während dem<br />

Unternehmer nur das Entgelt zugeleitet wird, wird der Mehrwertsteuerbetrag<br />

der Finanzbehörde überwiesen. Hier<br />

kommt mit dem Finanzintermediär eine dritte Partei ins<br />

Spiel, was eine diffizile Risikoverteilung erforderlich macht.<br />

Diese Lösung bringt für den Bankensektor ganz erheblichen<br />

zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich.<br />

Zur schnelleren und einfacheren Überwachung durch die<br />

Steuerbehörden könnten alle Rechnungsangaben in Echtzeit<br />

an eine EU-Datenbank gesendet werden. Eine damit einhergehende<br />

elektronische Rechnungsstellung wäre für alle B2B-<br />

Umsätze effizienter und weniger aufwendig. Manche<br />

umsatzsteuerlichen Pflichten könnten sogar ganz entfallen.<br />

• Vordefinierte Umsatzangaben sollen von dem Unternehmer<br />

in einem Datenlager archiviert werden, auf welches die<br />

Steuerbehörde unmittelbar und kurzfristig Zugriff hat.<br />

Steuerbetrug könnte so zwar nicht verhindert, aber wesentlich<br />

schneller aufgedeckt werden.<br />

• Zertifizierung der beim Steuerpflichtigen anlaufenden<br />

Deklarationsprozesse und deren Kontrolle, wodurch größeres<br />

Vertrauen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörde<br />

entsteht.<br />

Titel<br />

Zusätzlich wird ein freiwilliges Reverse-Charge-Verfahren vorgeschlagen,<br />

um ehrliche Wirtschaftsbeteiligte vor einer möglichen<br />

Betrugsverwicklung zu schützen. Dieses Reverse-<br />

Charge-Verfahren würde aber – anders als das herkömmliche<br />

Verfahren – nicht in einem Übergang der Steuerschuld auf den<br />

Leistungsempfänger bestehen. Vielmehr würde der Leistungsempfänger<br />

die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer<br />

–- anstatt sie dem Lieferanten auszuzahlen – direkt an<br />

die Finanzverwaltung zahlen, um so seinen eigenen Vorsteuerabzug<br />

zu sichern.<br />

Ferner wurden Konzepte vorgeschlagen, um die Kommunikation<br />

zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen auszubauen.<br />

Das kann etwa dadurch geschehen, dass ein ständiges<br />

Diskussionsforum auf EU-Ebene eingerichtet wird oder indem<br />

bewährte Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten zusammengelegt<br />

werden, die zur Straffung der Verwaltungsverfahren<br />

und zur Abschaffung unnötiger Verwaltungslasten für<br />

Unternehmer beitragen.<br />

Beratungshinweis<br />

Wir sind uns sicher, dass sich viele dieser und anderer Vorschläge<br />

auch auf Ihr Unternehmen auswirken. Vielleicht haben<br />

Sie aus Ihrer eigenen steuerlichen Praxis andere Vorstellungen,<br />

wie das Mehrwertsteuersystem in einer Art reformiert werden<br />

könnte, dass die bürokratischen und finanziellen Belastungen<br />

der Unternehmer soweit möglich vermindert werden. Es liegt<br />

nunmehr auch bei Ihnen, aktiv auf mögliche grundlegende<br />

Systemänderungen und Gesetzesmodifikationen persönlich<br />

einzuwirken. Sie können unmittelbar zu den Fragen und Vorschlägen<br />

der Kommission Stellung beziehen. Eine Stellungnahme<br />

ist bis zum 31. Mai <strong>2011</strong> möglich und sollte bevorzugt<br />

als Worddokument per E-Mail an folgende Adresse versandt<br />

werden: TAXUD-VAT-greenpaper@ec.europa.eu.<br />

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website der<br />

Europäischen Kommission unter dem Punkt „Konsultationen –<br />

Bestimmen Sie mit!“:<br />

http://ec.europa.eu/taxation_customs/index_de.htm<br />

Das gesamte Grünbuch über die Zukunft der Mehrwertsteuer<br />

der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2010 finden<br />

Sie unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/<br />

documents/common/consultations/tax/future_vat/<br />

com(2010)695_de.pdf.<br />

Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.<br />

steuern+recht April 7


Titel<br />

8 <strong>PwC</strong><br />

Mónica Azcárate<br />

(VAT-Team Frankfurt)<br />

Tel.: +49 69 9585-6111<br />

monica.azcarate@de.pwc.com<br />

Martin Diemer<br />

(VAT-Team Frankfurt)<br />

Tel.: +49 69 9585-6104<br />

martin.diemer@de.pwc.com<br />

Green Paper on the future of the VAT system<br />

Part 1: The Green Paper and strategies against VAT fraud<br />

Over the course of time VAT receipts accounted for significant part of the national tax revenues of EU Member States.<br />

As a reaction to the consolidation needs resulting from the financial crisis or in the context of a longer-term shift towards<br />

indirect rather than direct taxation, several Member States have recently increased VAT rates or are considering doing so.<br />

The objective of the Green Paper published by the Commission on December 12, 2010 is to trigger and encourage public<br />

debate on the future of the EU VAT system. The Commission therefore invites all interested parties to submit their contributions<br />

in response to the questions raised in the Green Paper by May 31, <strong>2011</strong>.<br />

Besides tax avoidance and losses due to insolvencies the shortfall of VAT within the European VAT system is largely<br />

attributable to fraud resulting in part from the endemic weaknesses of the current provisions, which, in particular, allow<br />

VAT-free cross-border purchases of goods and services. The current VAT system distinguishes between supplies among<br />

taxable persons (business to business or “B2B”) and supplies to <strong>final</strong> consumers (business to consumer or “B2C”). For crossborder<br />

B2B transactions taxation is at the rate and conditions of the Member State of destination, whereas B2C supplies are<br />

normally taxed in the Member State where the sale of goods is made or where the supplier is established. This distinction is<br />

the potential weak spot and a source of vulnerability to fraud. Consistency between domestic and intra-EU transactions<br />

could be achieved by applying a reverse charge mechanism on domestic B2B transactions.<br />

The so called one-stop-scheme proposed by the Commission in 2004 is still of significance in the course of the present<br />

discussions. Under this system traders would be allowed to use a single VAT number for all supplies made throughout the<br />

EU and submit one single VAT declaration for all taxable turnovers made within the EC. As long as VAT is based on taxation<br />

at destination, the one-stop-shop is desirable as a simplification measure and would increase compliance and cross-border<br />

trade.<br />

A review of the VAT collection system was launched by the Commission to find ways of improving and simplifying the<br />

collection of VAT by means of modern technology or financial intermediaries. It is further suggested that all invoice data be<br />

sent to a central VAT monitoring database from which the tax authorities could obtain information more quickly. The VAT<br />

compliance process and internal controls of the taxpayers should be certified, which would increase trust between taxpayers<br />

and tax authorities. In one further step the entrepreneur uploads predefined transaction data into a secure VAT data<br />

warehouse maintained by him and being accessible to the tax authorities. Finally, it is discussed to enhance the dialogue<br />

between tax authorities and taxpayers, for instance by setting up a permanent discussion forum allowing tax authorities<br />

and business representatives at EU level to exchange views. The Commission encourages all interested parties to bring up<br />

issues other than those discussed in the Green Paper in order to launch as broad a debate as possible. (MH)


Steuern A bis Z<br />

Jahressteuergesetz 2010: Bindung<br />

des Verlustfeststellungsbescheids<br />

an den Steuerfestsetzungsbescheid<br />

Mit der Neufassung des Einkommensteuergesetzes im<br />

Jahressteuergesetz 2010 (Paragraf 10 d Absatz 4<br />

Sätze 4 und 5) wurden die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs<br />

vom 17. September 2008 und 14. Juli<br />

2009 gegenstandslos. Denen zufolge ließ sich ein Verlust<br />

auch erstmalig gesondert feststellen, wenn der<br />

Bescheid zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer<br />

oder zum Gewerbesteuermessbetrag schon bestandskräftig<br />

und daher nicht mehr änderbar war und<br />

darin auch keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte<br />

berücksichtigt wurden. Diese Unabhängigkeit<br />

des Erlasses eines Verlustfeststellungsbescheids von<br />

der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit des<br />

entsprechenden Steuerbescheids ist nun durch das<br />

Jahressteuergesetz 2010 Vergangenheit. Stattdessen<br />

wird eine Bindungswirkung für die Verlustfeststellung<br />

durch den korrespondierenden Steuerbescheid<br />

normiert.<br />

Verlustvor- und -rücktrag und gesonderte<br />

Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid<br />

Bestehen am Schluss eines Veranlagungszeitraums nicht ausgeglichene<br />

negative Einkünfte, lassen sie sich bis zu einem<br />

Betrag von 511.500 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte im<br />

unmittelbar vorangegangenen Veranlagungsjahr abziehen, so<br />

regelt es § 10 d Abs. 1 Satz Einkommensteuergesetz (EStG)<br />

(„einjähriger Verlustrücktrag“). Wird kein Rücktrag vorgenommen,<br />

sind Verluste in die Veranlagungszeiträume, die auf das<br />

Verlustjahr folgen – und zwar zeitlich unbegrenzt –, bis zu<br />

einer Million Euro uneingeschränkt und darüber hinaus bis zu<br />

60 Prozent des die eine Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags<br />

der Einkünfte (§ 10 d Abs. 2 EStG) vorzutragen (so genannter<br />

Verlustvortrag). Um jedoch diesen Verlustvor- oder<br />

-rücktrag vornehmen zu können, bedarf es einer gesonderten<br />

Feststellung dieses Verlusts nach § 10 d Abs. 4 Sätze 1 und 2<br />

EStG im so genannten Verlustfeststellungsbescheid.<br />

Wichtige Änderungen<br />

in Recht und Gesetz<br />

steuern+recht aktuell<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welche Rechtslage bis zur Neufassung bestand<br />

und was sich nun geändert hat.<br />

• … auf welche Weise der Steuerbescheid zum<br />

„Quasi“-Grundlagenbescheid wird.<br />

• … was Sie unternehmen sollten, um auf die geänderte<br />

Rechtslage zu reagieren.<br />

Rechtsentwicklung<br />

Nach der Rechtsprechung vor 2008 konnte ein nach eingetretener<br />

Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemachter Verlust<br />

zunächst nur dann noch gesondert festgestellt werden,<br />

wenn sich der ursprüngliche Steuerbescheid noch ändern ließ.<br />

Mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom<br />

17. September 2008 und 14. Juli 2009 änderte sich die langjährige<br />

Rechtsprechung. Danach war es für Veranlagungszeiträume<br />

mit negativen Einkünften (zum Beispiel aus<br />

vorweggenommenen Werbungskosten) möglich, entsprechende<br />

Verluste erst erhebliche Zeit nach dem Veranlagungsjahr,<br />

aber noch innerhalb der Feststellungsfrist nachträglich<br />

gesondert feststellen zu lassen. Unerheblich war dabei, ob und<br />

wie eine Steuerfestsetzung durchgeführt worden war. Damit<br />

wurde das Verlustfeststellungsverfahren als eine eigenständige,<br />

vom Steuerfeststellungsverfahren losgelöste Methodik<br />

gesehen, die es ermöglichte, nachträgliche Aufwendungen<br />

beziehungsweise Verluste mittels erstmaligen Erlass eines<br />

Verlustfeststellungsbescheids feststellen zu lassen. Diese<br />

Rechtsprechung war auf alle bis zum 13. Dezember 2010<br />

abgegebenen Erklärungen zur Feststellung eines verbleibenden<br />

Verlustvortrags anzuwenden (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG).<br />

Durch die Neufassung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG im<br />

Jahressteuergesetz (JStG) 2010 wurde der Rechtsprechung<br />

des BFH die Grundlage entzogen. Im Gesetz heißt es nun:<br />

„Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die<br />

Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den<br />

Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen<br />

Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und<br />

des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen<br />

werden kann, zugrunde gelegt worden sind; § 171<br />

Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 der<br />

Weitere interessante Beiträge finden<br />

Sie in der neuen Ausgabe von<br />

steuern+recht aktuell.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com<br />

steuern+recht April 9


Steuern A bis Z<br />

Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten<br />

entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung<br />

nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt<br />

werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der<br />

Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die<br />

Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.“<br />

Durch diese Neuregelung beabsichtigt der Gesetzgeber eine<br />

systematische Vereinheitlichung der Steuerfestsetzung und der<br />

Verlustfeststellung. Demnach können Besteuerungsgrundlagen<br />

jetzt nur noch in dem Umfang in einem Verlustfeststellungsbescheid<br />

berücksichtigt werden, in dem sie der Steuerfestsetzung<br />

zugrunde gelegt worden sind. Voraussetzung für die Berücksichtigung<br />

nachträglich erklärter Verluste ist daher, dass<br />

gleichzeitig auch der zugrunde liegende Steuerbescheid noch<br />

geändert werden kann und das Finanzamt die nachträglich<br />

bekannt gewordenen Tatsachen (etwa Werbungskosten) bei<br />

rechtzeitiger Kenntnis anerkannt hätte. Der Steuerbescheid<br />

entfaltet daher Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte<br />

Feststellung des Verlustvortrags und wird somit zum<br />

„Quasi“-Grundlagenbescheid. Durch die Neuregelung und die<br />

damit verbundene zeitliche Einschränkung des Verlustvortrags<br />

besteht nun die Notwendigkeit, die Verluste zeitnah geltend zu<br />

machen.<br />

Beachten Sie dabei bitte: Nach § 10 d Abs. 4 Satz 5 EStG neue<br />

Fassung gilt die oben genannte Bindungswirkung jedoch nicht<br />

und somit sollte der Erlass oder die Korrektur eines Verlustfeststellungsbescheids<br />

noch möglich sein, wenn der Einkommenoder<br />

Körperschaftsteuerbescheid dem Grunde nach (das heißt<br />

nach dem steuerlichen Verfahrensrecht) noch korrigiert werden<br />

könnte, eine Korrektur aber unterbleibt, weil sich die Höhe<br />

der festzusetzenden Steuern nicht ändern würde (etwa bei<br />

„Null-Bescheiden“).<br />

Wie sich die Neuregelung im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung<br />

konkret auswirkt, verdeutlicht Ihnen das folgende<br />

Beispiel.<br />

Beispiel<br />

Eine 2010 eingereichte Einkommensteuererklärung 2009 weist<br />

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 60.000<br />

Euro aus sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Ver-<br />

10 <strong>PwC</strong><br />

European Customs & Trade<br />

Communiqué<br />

pachtung in Höhe von 50.000 Euro. Im Mai <strong>2011</strong> ergeht der<br />

Steuerbescheid für 2009, der nicht vorläufig ist und auch nicht<br />

unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Er weist eine<br />

Steuerschuld von null Euro aus. Drei Monate später stellt der<br />

Steuerpflichtige fest, dass im Zusammenhang mit den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung angefallene Erhaltungsaufwendungen<br />

in Höhe von 60.000 Euro, die sofort<br />

abzugsfähig wären, irrtümlich nicht geltend gemacht wurden.<br />

Wären die Erhaltungsaufwendungen bereits in der Erklärung<br />

erfasst worden, hätte sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

in Höhe von 50.000 Euro ergeben. Da die Einspruchsfrist<br />

abgelaufen ist, beantragt der Steuerpflichtige im August<br />

<strong>2011</strong> den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids zum<br />

31. Dezember 2009 über einen vortragsfähigen Verlust in<br />

Höhe von 50.000 Euro.<br />

Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte dem Antrag,<br />

obwohl der Einkommensteuerbescheid 2009 bereits bestandskräftig<br />

ist, zugestimmt werden und ein Verlustfeststellungsbescheid<br />

zum 31. Dezember 2009 über 50.000 Euro ergehen<br />

müssen. Die Neufassung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG<br />

untersagt das aber: Danach sind bei der Feststellung des verbleibenden<br />

Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu<br />

berücksichtigen, wie sie der Steuerfestsetzung – hier für den<br />

Veranlagungszeitraum 2009 – zugrunde gelegt wurden. Tatsächlich<br />

wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von<br />

10.000 Euro als Grundlage gewählt und nicht etwa einer von<br />

50.000 Euro. Die ausgewiesenen 10.000 Euro entfalten somit<br />

Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid; eine<br />

eigenständige Ermittlung der Einkünfte findet bei der Fest -<br />

stellung des Verlustvortrags nicht statt. Eine Änderung des<br />

Einkommensteuerbescheids 2009 – und damit der Erlass eines<br />

Verlustfeststellungsbescheids – ist nur möglich, wenn die<br />

verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift<br />

vorliegen. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung könnte<br />

aufgrund nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen<br />

nur greifen, sofern dem Steuerpflichtigen am nachträglichen<br />

Bekanntwerden der neuen Tatsachen kein grobes Verschulden<br />

trifft, was im vorliegenden Fall zu verneinen sein dürfte. Folglich<br />

kann ein Verlustvortrag in Höhe von 50.000 Euro nicht<br />

mehr festgestellt werden. Soweit die Aufwendungen nicht in<br />

einem späteren Veranlagungsjahr berücksichtigt werden können,<br />

ergäbe sich hieraus keine steuermindernde Wirkung.<br />

Beiträge zum Themenbereich Zoll<br />

finden Sie in der neuen Ausgabe von<br />

European Customs & Trade Communique.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: ilse.juhre@de.pwc.com


Keine Auswirkungen der Neuregelung auf<br />

den Verlustrücktrag<br />

Wie Sie wissen, lassen sich nach § 10 d Abs. 1 Sätze 5 und 6<br />

EStG negative, nicht ausgeglichene Einkünfte in den unmittelbar<br />

vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurücktragen<br />

und bis zu einem Betrag von 511.500 Euro vom Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte abziehen. Das ist selbst dann möglich, wenn der<br />

Steuerbescheid des Jahres, in dem der Verlust entstand, und<br />

des Veranlagungszeitraums, in den der Verlust zurückgetragen<br />

wird, bestandskräftig sind. Relevant könnte das zum Beispiel<br />

dann sein, wenn im Verlustentstehungsjahr der negative Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte durch einen Rechtsanwendungsfehler<br />

der Finanzbehörde zu niedrig festgesetzt wurde. Aufgrund<br />

der eigenständigen Korrekturvorschrift des § 10 d Abs. 1 Sätze<br />

5 und 6 EStG gegenüber den Regelungen der Abgabenordung<br />

kann demnach der Steuerbescheid des Veranlagungsjahrs, in<br />

das der Verlust zurückgetragen werden soll, bis zum Eintritt<br />

der Festsetzungsverjährung mittels Antrag geändert werden.<br />

Damit bleibt festzuhalten: Die Neufassung des § 10 d Abs. 4<br />

Sätze 4 und 5 EStG neue Fassung hat keine Auswirkung auf<br />

den Verlustrücktrag. Somit bestehen in verfahrensrechtlicher<br />

Hinsicht zwei völlig divergierende Systeme zum Verlustrücktrag<br />

und zum -vortrag. Eine mögliche Erklärung ist, dass der<br />

einjährige Verlustrücktrag im Gegensatz zum zeitlich unbegrenzten<br />

Verlustvortrag regelmäßig deutlich reduzierte Steuerersparnisse<br />

mit sich bringt.<br />

Inhaltliche Übernahme für die Gewerbesteuer<br />

Die Neuregelung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG gilt nach<br />

§ 35 b Abs. 2 Sätze 2 und 3 Gewerbesteuergesetz entsprechend<br />

für den Erlass von Gewerbesteuer-Verlustfeststellungsbescheiden.<br />

Beachten Sie in dem Zusammenhang allerdings bitte, dass<br />

das Gewerbesteuergesetz einen Verlustrücktrag ausdrücklich<br />

nicht zulässt.<br />

Fazit und Hinweis für die Praxis<br />

Durch die seit dem 14. Dezember 2010 geltende und auf alle<br />

offenen Fälle anzuwendende Neufassung des § 10 d Abs. 4<br />

Sätze 4 und 5 EStG wird der Steuerbescheid sozusagen zum<br />

„Quasi“-Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid<br />

und entfaltet somit Bindungswirkung. Daher sollten Sie<br />

darauf achten, im Fall einer fehlenden Berücksichtigung von<br />

Verlusten im Steuerfestsetzungsverfahren (bitte beachten Sie:<br />

Der Bescheid ist nicht vorläufig, nicht unter dem Vorbehalt der<br />

Nachprüfung ergangen und auch nicht aufgrund einer anderen<br />

Korrekturvorschrift nach Ende der Einspruchsfrist änderbar)<br />

unbedingt fristgerecht gegen den Steuerfestsetzungsbescheid<br />

Einspruch einzulegen, um die korrekte Berücksichtigung im<br />

Verlustfeststellungsbescheid zu ermöglichen. Dieser Rechts-<br />

Steuern A bis Z<br />

behelf wird jedoch nur erfolgreich sein, wenn Sie durch die<br />

Steuerfestsetzung steuerlich beschwert sind. Sollte jedoch<br />

keine Beschwerde – etwa aufgrund der Festsetzung der Steuer<br />

mit null Euro – vorliegen, wird der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen<br />

werden. Folglich ist ein Antrag auf eine gesonderte<br />

Feststellung des Verlusts erforderlich. Aufgrund der<br />

Bindungswirkung des Steuerbescheids für den Verlustfeststellungsbescheid<br />

ist der Antrag jedoch nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist<br />

des Steuerfestsetzungsbescheids möglich.<br />

Von der Neuregelung ist der Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1<br />

EStG nicht betroffen; ein materiell-rechtlich fehlerhafter Rücktrag<br />

lässt sich innerhalb der Verjährungsfristen des Verlustfeststellungsbescheids<br />

jederzeit korrigieren.<br />

Und hier noch ein wichtiger Hinweis: Die Neuregelung des<br />

§ 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG neue Fassung gilt ebenfalls<br />

uneingeschränkt für die so genannten <strong>final</strong>en ausländischen<br />

Betriebsstättenverluste. (Detaillierte Informationen zum<br />

Thema „Abzug <strong>final</strong>er Verluste ausländischer Betriebsstätten“<br />

erhalten Sie in der Ausgabe November 2010 Ihrer<br />

steuern+recht ab Seite 17).<br />

Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie<br />

bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken Sie ihnen einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Doreen Wilferth Stefan Krähe<br />

Tel.: +49 69 9585-6530 Tel.: +49 69 9585-6277<br />

doreen.wilferth@de.pwc.com stefan.kraehe@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• JStG 2010 vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, 1768)<br />

• BFH, Urteil vom 17. September 2008 (IX R 70/06; BStBl. II<br />

2009, 897)<br />

• BFH, Urteil vom 14. September 2009 (IX R 52/08; BeckRS<br />

2009, 24003781)<br />

• BFH, Urteil vom 9. Dezember 1998 (IX R 62/97; BStBl. II<br />

2000, 3)<br />

steuern+recht April 11


Steuern A bis Z<br />

Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten<br />

von Bauausführungen oder<br />

Montagen in Frankreich<br />

In der Praxis ist es relativ leicht festzustellen, ob französisches<br />

Steuerrecht bei einer Baustelle in Frankreich<br />

greift oder nicht. Was Sie tun können, um die<br />

Gewinne steuerlich zu optimieren, erläutern Ihnen<br />

unsere französischen Kollegen Laurence Bruckert und<br />

Stéphane Thomas.<br />

Gemäß Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen<br />

Deutschland und Frankreich vom 21. Juli 1959 (DBA)<br />

können Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten<br />

nur in diesem Staat besteuert werden. Es sei denn, das<br />

Unternehmen ist in dem anderen Staat durch eine dort belegene<br />

Betriebsstätte gewerblich tätig. Die Gewinne, die der<br />

Betriebsstätte zugerechnet werden können, sind in dem Staat,<br />

in dem die Betriebsstätte liegt, zu versteuern.<br />

Laut Artikel 2 des DBA gilt eine Bauausführung oder Montage,<br />

deren Dauer zwölf Monate überschreitet, als eine Betriebsstätte,<br />

sodass die daraus herrührenden Gewinne in dem Staat,<br />

in dem die Bauausführung liegt, zu versteuern sind.<br />

Führt eine deutsche Gesellschaft in Frankreich eine Bauausführung<br />

oder Montage über eine Dauer von mehr als zwölf<br />

Monaten durch, wären die daraus resultierenden Gewinne in<br />

Frankreich zu versteuern. In der Praxis ist es also relativ leicht<br />

festzustellen, ob französisches Steuerrecht bei einer Baustelle<br />

in Frankreich greift oder nicht.<br />

Regelung von Fall zu Fall<br />

Die Modalitäten und der Zeitpunkt der Erklärung von durch<br />

ausländische Gesellschaften erzielten Gewinnen aus Bauausführungen<br />

in Frankreich werden jedoch nicht präzise definiert.<br />

Daher sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, die von<br />

Fall zu Fall variieren können:<br />

• Anmeldung beim französischen Handelsregister<br />

• Ort der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung<br />

• Ort der Abgabe der Gewerbesteuererklärung („Contribution<br />

Economique et Territoriale“)<br />

• Zeitpunkt der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung<br />

• Zeitpunkt der Abgabe der Gewerbesteuererklärung,<br />

• Fälligkeitszeitpunkt der „taxe sur les salaires“<br />

Die Wahl der Erklärungsmodalitäten und des Erklärungszeitpunkts<br />

kann erhebliche Folgen haben und Optimierungsmöglichkeiten<br />

beinhalten.<br />

12 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … was Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Deutschland-Frankreich besagt.<br />

• … welche Modalitäten bei der Erklärung von<br />

Gewinnen zu beachten sind.<br />

• … wodurch sich eine feste Geschäftseinrichtung<br />

im Sinne der Körperschaftsteuer von einer festen<br />

Niederlassung im Sinne der Umsatzsteuer unterscheidet.<br />

Feste Geschäftseinrichtung im Sinne der<br />

Körperschaftsteuer versus feste Niederlassung<br />

im Sinne der Umsatzsteuer<br />

Der Begriff der festen Geschäftseinrichtung (oder Betriebsstätte)<br />

im Sinne der Körperschaftsteuer ist außerdem von dem<br />

der festen Niederlassung für umsatzsteuerliche Zwecke zu unterscheiden.<br />

So ist eine Baustelle, die nach dem DBA als eine<br />

Betriebsstätte in Frankreich eingestuft wird, aus umsatzsteuerlicher<br />

Sicht nicht automatisch als eine feste Niederlassung zu<br />

bewerten. Anlässlich der Umsetzung der EU-Richtlinien aus<br />

dem Jahr 2008 bezüglich des Ortes der Dienstleistung in das<br />

französische Recht wurde der Begriff der festen Niederlassung<br />

im Sinne der Umsatzsteuer in einer französischen Verwaltungsrichtlinie<br />

genauer definiert.<br />

Seit dem 1. Januar 2010 gilt als Ort einer Dienstleistung an<br />

einen Steuerpflichtigen grundsätzlich der Ort, an dem dieser<br />

Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat,<br />

außer wenn diese Dienstleistung durch eine feste Niederlassung<br />

des Steuerpflichtigen erbracht wird, die an einem anderen<br />

Ort als dem Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. In<br />

diesem besonderen Fall gilt als Ort der Dienstleistung der Sitz<br />

der festen Niederlassung.<br />

Gemäß einer französischen Verwaltungsrichtlinie wird eine<br />

feste Niederlassung durch eine ausreichende Dauerhaftigkeit<br />

und ihre Struktur charakterisiert, die in Hinsicht auf ihr Personal<br />

und ihre technische Ausrüstung fähig ist, Folgendes zu ermöglichen:<br />

• entweder die Erbringung von Leistungen durch diese Niederlassung<br />

• oder die Verwendung von Leistungen durch diese Niederlassung<br />

Somit kann die Baustelle einer ausländischen Gesellschaft, die<br />

grundsätzlich keine feste Niederlassung als Leistungserbringer<br />

ist, dennoch eine feste Niederlassung als Leistungsnehmer<br />

sein. Diese Bewertung hat Konsequenzen für die Bestimmung<br />

des Ortes der Dienstleistung (Dienstleistungen, die unter die<br />

allgemeine Bestimmung fallen), welche für solche Gesellschaf-


ten erbracht werden, sowie gegebenenfalls auf die umsatzsteuerliche<br />

Registrierungspflicht von solchen Gesellschaften.<br />

Fazit<br />

Die praktischen steuerlichen Folgen im Falle einer Bauausführung<br />

durch eine deutsche Gesellschaft in Frankreich zu bestimmen<br />

bedarf einer eingehenden Prüfung. Es empfiehlt sich<br />

daher, eine genaue steuerliche Analyse der Folgen vorzunehmen,<br />

um die steuerliche und finanzielle Ertragsfähigkeit der<br />

Bauausführung zu optimieren.<br />

Haben Sie Fragen oder möchten Sie beraten werden? Dann rufen<br />

Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schreiben Sie ihnen einfach<br />

eine E-Mail.<br />

Stéphane Thomas<br />

Tel.: +33 39040-2640<br />

stephane.thomas<br />

@fr.landwellglobal.com<br />

Laurence Bruckert<br />

Tel.: +33 39040-2635<br />

laurence.bruckert<br />

@fr.landwellglobal.com<br />

Abzug „<strong>final</strong>er“ Verluste einer<br />

ausländischen Tochterkapitalgesellschaft<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wann Verluste „<strong>final</strong>“ sind.<br />

• … warum der Gesetzgeber weiterhin gefordert ist.<br />

• … welche Bedeutung der gedachten Organschaft<br />

zukommt.<br />

Steuern A bis Z<br />

Mit seinem Urteil vom 9. Juni 2010 entschied der<br />

Bundesfinanzhof: Der Abzug der Verluste einer im<br />

Ausland unterhaltenen Betriebsstätte kann nur ausnahmsweise<br />

aus Gründen des Gemeinschaftsrechts<br />

und frühestens im Veranlagungszeitraum des Eintritts<br />

der „Verlust<strong>final</strong>ität“ in Betracht kommen. Das<br />

gilt gleichermaßen für die Verluste einer italienischen<br />

Tochterkapitalgesellschaft, über die das Gericht am<br />

9. November zu entscheiden hatte. – Wie der Senat<br />

seine Entscheidung begründete und welche Fragen<br />

offenbleiben, lesen Sie im Beitrag von Professor Jörg<br />

Manfred Mössner.<br />

In dem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 9. November<br />

2010 entschied, besitzt eine in Deutschland ansässige geschäftsleitende<br />

Holding unter anderem eine Tochtergesellschaft<br />

in Italien, die über Jahre Verluste erwirtschaftete. In den<br />

Streitjahren 2002 bis 2005 betrugen sie rund 23 Millionen<br />

Euro. Die Holding führte der Tochter entsprechende Beträge in<br />

Form von Kapitalerhöhungen unmittelbar beziehungsweise<br />

durch Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital zu. Außerdem<br />

nahm sie steuerlich nicht wirksame Teilwertabschreibungen<br />

auf die Beteiligung vor. Im Jahr 2007 machte sie geltend,<br />

die Verluste der italienischen Gesellschaft jeweils in den Verlustentstehungsjahren<br />

bei ihr selbst in Deutschland gewinnmindernd<br />

zu berücksichtigen. Gegen die mehrmalige Ablehnung<br />

dieser Verlustzuweisung seitens der Finanzverwaltung<br />

ging die Holding jeweils in Revision.<br />

Der Erste Senat des BFH wies die Klage zurück, wobei die Begründung<br />

recht knapp ausfiel. Dabei bezog er sich auf seine<br />

Entscheidung vom 9. Juni 2010. In dieser hatten die obersten<br />

Finanzrichter ihre Schlussfolgerungen aus den Urteilen des<br />

Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Rechtssachen Marks<br />

& Spencer sowie Lidl gezogen (EuGH-Urteile vom 13. Dezember<br />

2005, C-446/03, und vom 15. Mai 2008, C-414/06). In<br />

den Urteilen sieht der EuGH einerseits zwar in der Nichtberücksichtigung<br />

ausländischer Verluste von Betriebsstätten oder<br />

Tochtergesellschaften eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit<br />

(nun Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise<br />

der Europäischen Union), wenn entsprechende Verluste<br />

bei inländischen Betriebsstätten und Tochtergesellschaften<br />

berücksichtigt werden. Aber er hält das andererseits zwecks<br />

Sicherung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse der<br />

Staaten und zur Vermeidung einer doppelten Verlustberücksichtigung<br />

so lange für gerechtfertigt, wie es keine „<strong>final</strong>en“<br />

Verluste sind. Dieser Sicht folgte der BFH in seiner Entscheidung<br />

vom 9. Juni 2010 für ausländische Betriebsstätten ausdrücklich.<br />

Zum Zeitpunkt der Berücksichtigung im Inland hat<br />

er aber auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Verluste <strong>final</strong><br />

werden, und nicht auf das jeweilige Verlustentstehungsjahr.<br />

In der neuen Entscheidung überträgt er das nun auf die Verluste<br />

einer ausländischen Tochtergesellschaft und erwähnt die<br />

Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder die Liquidation der aus-<br />

steuern+recht April 13


Steuern A bis Z<br />

ländischen Tochtergesellschaft als Ereignisse, die einen Verlust<br />

zu einem <strong>final</strong>en machten. Da die Klägerin eine zeitgleiche Verlustberücksichtigung<br />

wollte, wurde ihr Antrag abgewiesen. –<br />

Die Entscheidung zur Finalität wirft allerdings einige Fragen<br />

auf und schafft Klärungsbedarf, wie Sie den folgenden Absätzen<br />

entnehmen können.<br />

Offene Fragen und Klärungsbedarf<br />

• Da der BFH eine Verlustberücksichtigung zum Zeitpunkt der<br />

Entstehung der Verluste ablehnt, diese jedoch bei Inlandsverlusten<br />

zeitgleich erfolgt – sei es bei Betriebsstätten aufgrund<br />

der Zusammenfassung von Betriebsstätten eines Unternehmens<br />

respektive über eine Organschaft im Inland –, nimmt<br />

er die Liquiditätsnachteile hin, die sich aus der Zeit zwischen<br />

dem Entstehen und der Berücksichtigung der Verluste ergeben.<br />

Das liegt auf der Linie der Lidl-Entscheidung des EuGH<br />

und ist auch in der Praxis einfach anzuwenden. Denn in den<br />

Jahren, in denen der Verlust entsteht, steht noch nicht fest,<br />

ob der Verlust <strong>final</strong> ist oder mit künftigen Gewinnen verrechnet<br />

werden kann. Gleichzeitig ist es unbefriedigend, kann<br />

aber von der Rechtsprechung nicht gelöst werden, denn es<br />

erfordert eine Maßnahme des Gesetzgebers.<br />

• Ein Argument des BFH für die Abweisung ist, der Vergleich<br />

mit einer Organschaft scheitere daran, dass ein wirtschaftlich<br />

„gedachtes“ Organschaftsverhältnis über die Grenze tatsächlich<br />

nicht vereinbart und praktiziert wurde. Was soll das<br />

heißen? – Hätte das Gericht etwa anders entschieden, wenn<br />

sich die deutsche Holding zur Übernahme der Verluste der<br />

italienischen Tochter verpflichtet hätte? Was wären die<br />

Voraussetzungen für ein gedachtes wirtschaftliches Organschaftsverhältnis?<br />

• Das Besteuerungsrecht für die Tochter, so führte der BFH als<br />

weiteres Argument an, habe in Italien gelegen. – Welche Bedeutung<br />

kommt dem in Fällen einer gedachten Organschaft<br />

zu? Vermutlich will der BFH darauf abstellen, dass – analog<br />

zur Organschaft – nicht nur die Verluste bei der deutschen<br />

Holding besteuert werden müssten, sondern auch die Gewinne<br />

der italienischen Tochter. Dieser Vorgehensweise steht<br />

jedoch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien entgegen<br />

und wahrscheinlich auch die Mutter-Tochter-Richtlinie<br />

der Europäischen Union. Denn in der Tat kann die faktische<br />

Organschaft keine Einbahnstraße nur für Auslandsverluste<br />

sein. Dieses Bedenken entfällt jedoch bei <strong>final</strong>en Verlusten.<br />

• Gesetzt den Fall, die Holding würde ihre italienische Tochter<br />

liquidieren, würde es zu einem <strong>final</strong>en Verlust kommen?<br />

§ 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) stände dann<br />

einem Verlust hinsichtlich des Untergangs der Beteiligung<br />

entgegen. Im Rahmen einer Organschaft würde das aber<br />

nicht gelten (§ 15 KStG). Was also lässt sich den Andeutungen<br />

des Ersten Senats entnehmen? Würde er beim Vorliegen<br />

eine grenzüberschreitend vereinbarten und durchgeführten<br />

gedachten Organschaft § 8 b Abs. 3 KStG ebenfalls nicht<br />

anwenden?<br />

14 <strong>PwC</strong><br />

Fazit<br />

Der Fall, welcher der Entscheidung zugrunde lag, wurde – wie<br />

Sie wissen – zu Ungunsten der Holding entschieden. Die<br />

Gründe überzeugen aber nur bedingt und lassen erahnen, vielleicht<br />

auch nur erhoffen, dass nach wie vor ein schmales Tor<br />

offen steht, durch das Auslandsverluste von Tochtergesellschaften<br />

im Ausland doch ins Inland gelangen könnten.<br />

Autor<br />

Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist<br />

emeritierter Professor für öffentliches<br />

Recht, Steuerrecht und Rechtsinformatik an der Universität<br />

Osnabrück und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von<br />

<strong>PwC</strong>.<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Beschluss vom 9. November 2010 (I R 16/10)<br />

• BFH, Urteil vom 9. Juni 2010 (I R 107/09)<br />

Steuerrechtliche Anerkennung von<br />

Darlehensverträgen zwischen Angehörigen<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … in welchen Fällen ein Darlehensvertrag steuerlich<br />

anerkannt wird.<br />

• … welche Vertragsgestaltungen den geforderten<br />

Fremdvergleich erfüllen.<br />

• … wann Darlehensforderungen in Form einer<br />

Schenkung begründet sein können – und wann<br />

nicht.<br />

In seinem Schreiben vom 23. Dezember 2010 nimmt<br />

das Bundesministerium für Finanzen Stellung zur<br />

steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen<br />

zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft<br />

und Angehörigen des Gesellschafters,<br />

der die Gesellschaft beherrscht. Der folgende Beitrag<br />

fasst die wichtigsten Inhalte für Sie zusammen.


Allgemeine Voraussetzungen<br />

Die allgemeinen Voraussetzungen für die steuerrechtliche<br />

Anerkennung eines zwischen Angehörigen geschlossenen<br />

Darlehensvertrags sind die zivilrechtliche Wirksamkeit des<br />

Vertrags sowie die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten.<br />

Vertragsinhalt und Durchführung müssen dabei dem<br />

Fremdvergleich entsprechen.<br />

Fremdvergleich bei Darlehensverträgen<br />

zwischen Angehörigen<br />

Angehörigen steht es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse<br />

untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst<br />

günstig für sie sind. Bei solchen Gestaltungen müssen sie<br />

jedoch den Fremdvergleich beachten. Das bedeutet: Die Konditionen,<br />

zu denen ein Darlehensvertrag zwischen Angehörigen<br />

geschlossen wird, dürfen sich nicht von denen unterscheiden,<br />

die üblicherweise zwischen fremden Dritten vereinbart würden.<br />

Als Maßstab gilt die übliche Gestaltung eines zwischen<br />

Darlehensnehmer und Kreditinstitut abgeschlossenen Vertrags.<br />

Besonders zu beachten sind die folgenden Voraussetzungen:<br />

• Die Vertragsparteien treffen Vereinbarungen über die Laufzeit<br />

und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens.<br />

• Die Zinsen werden zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet.<br />

• Der Rückzahlungsanspruch ist ausreichend besichert.<br />

Die Voraussetzung einer ausreichenden Besicherung wird<br />

durch bankübliche Sicherheiten erfüllt, infrage kommen die<br />

dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld,<br />

eine Bankbürgschaft oder die Sicherungsübereignung von<br />

Wirtschaftsgütern. Bei Darlehensverträgen, die zwischen<br />

volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen<br />

geschlossen werden, sind die Anforderungen für den<br />

Fremdvergleich bei der steuerlichen Anerkennung niedriger.<br />

Hätte der Darlehensnehmer die gewährten Mittel für die Herstellung<br />

oder Anschaffung von Vermögensgegenständen ansonsten<br />

von einem fremden Dritten aufnehmen müssen, ist die<br />

tatsächliche Durchführung des Vereinbarten – besonders das<br />

regelmäßige Zahlen der Darlehenszinsen – entscheidend,<br />

damit der Fremdvergleich als erfüllt gilt. Die zivilrechtliche<br />

Unwirksamkeit eines zwischen Angehörigen geschlossenen<br />

Darlehensvertrags entfaltet eine Indizwirkung gegen den vertraglichen<br />

Bindungswillen der Beteiligten. Wenn jedoch den<br />

Angehörigen die Unwirksamkeit nicht angelastet werden kann<br />

und sie nachweisen können, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen<br />

von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle<br />

erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche<br />

Wirksamkeit des Vertrags herbeizuführen, kann der Darlehensvertrag<br />

für steuerrechtliche Zwecke anerkannt werden.<br />

Schenkweise begründete Darlehensforderung<br />

Steuern A bis Z<br />

Besonderes Augenmerk ist nach dem ministeriellen Schreiben<br />

auf die schenkweise begründeten Darlehensverhältnisse zu<br />

legen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sowohl die<br />

Schenkung als auch das Darlehensverhältnis nicht anzuerkennen,<br />

wenn sich eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und<br />

Darlehen nachweisen lasse. Wird einem Angehörigen ein Geldbetrag<br />

unentgeltlich unter der Bedingung zugewendet, dass<br />

dieser den Betrag als Darlehen an den Zuwendenden oder an<br />

eine Personengesellschaft, die der Zuwendende oder dessen<br />

Angehörige beherrschen, zurückgeben muss, sei ertragsteuerlich<br />

weder die vereinbarte Schenkung noch die Rückgabe als<br />

Darlehen anzuerkennen. Denn in einem solchen Fall erhalte<br />

der Empfänger nicht die alleinige und uneingeschränkte Verfügungsmacht<br />

über die Geldmittel. Die Schenkung werde also<br />

nicht tatsächlich vollzogen, sodass auch die Rückgewähr als<br />

Darlehen kein steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehensverhältnis<br />

begründen könne. Die Darlehenszinsen dürften folglich<br />

nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen<br />

werden. Allerdings sieht die Finanzverwaltung eine Ausnahme<br />

vor: Wird das Darlehen einer zivil- und auch steuerrechtlich<br />

eigenständigen GmbH gewährt, wird eine Schenkung steuerrechtlich<br />

anerkannt. Insbesondere in folgenden Fällen vermutet<br />

die Verwaltung die Abhängigkeit zwischen Schenkung<br />

und Darlehensvertrag unwiderleglich:<br />

• Schenkung und Darlehen sind in ein und derselben Urkunde<br />

vereinbart.<br />

• Die Rückgabe als Darlehen ist eine ausdrückliche Auflage der<br />

Schenkung.<br />

• Eine Schenkung ist zugesagt unter der aufschiebenden<br />

Bedingung der Rückgabe als Darlehen.<br />

Die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen kann<br />

hingegen nicht allein deshalb vermutet werden, weil die Vereinbarung<br />

von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren<br />

Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Allerdings<br />

kann auch bei einem längeren Abstand zwischen Schenkung<br />

und Darlehensvertrag eine auf einem Gesamtplan beruhende<br />

sachliche Verknüpfung bestehen. Die Abhängigkeit zwischen<br />

Schenkung und Darlehen ist vor allem bei den folgenden Vertragsgestaltungen<br />

widerleglich zu vermuten:<br />

• Ein Vereinbarungsdarlehen nach § 607 Abs. 2 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch liegt vor.<br />

• Die Kündigung des Darlehens ist nur mit Zustimmung des<br />

Schenkers möglich<br />

• Entnahmen seitens des Beschenkten zulasten des Darlehenskontos<br />

bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des<br />

Schenkers.<br />

Sind der Schenkungs- und Darlehensvertrag sachlich und zeitlich<br />

unabhängig voneinander geschlossen worden, ist die Vermutung<br />

widerlegt. Hierzu muss die Schenkung zivilrechtlich<br />

steuern+recht April 15


Steuern A bis Z<br />

vollzogen worden sein, sprich: Der Zuwendende muss endgültig,<br />

tatsächlich und rechtlich entreichert und der Empfänger<br />

entsprechend bereichert sein. Eine nur vorübergehende oder<br />

formale Vermögensverschiebung reicht nicht aus.<br />

Fazit<br />

Ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der<br />

Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 2010 wesentliche neue<br />

Erkenntnisse? – Wahrscheinlich nicht. Eher erweckt es den<br />

Anschein, als fasse die Finanzverwaltung die in mehreren<br />

Schreiben manifestierte Auffassung nun in einem Schreiben<br />

zusammen. Insofern hebt es die folgenden Schreiben auf:<br />

• vom 1. Dezember 1992 (BStBl. 1992 I, 729)<br />

• vom 25. Mai 1993 (BStBl. 1993 I, 410)<br />

• vom 30. Mai 2001 (BStBl. 2001 I, 348)<br />

• vom 2. April 2007 (BStBl. 2007 I, 441)<br />

Das aktuelle Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.<br />

Welcher Steuersatz ist nun auf die Zinseinnahmen bei dem<br />

darlehensgebenden Angehörigen anzuwenden? – Durch die<br />

Änderungen des Jahressteuergesetzes 2010 gilt ab dem Veranlagungszeitraum<br />

<strong>2011</strong> die Ausnahme der Besteuerung von<br />

Zinserträgen mit der Abgeltungsteuer nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1<br />

Satz 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (das heißt Besteuerung<br />

mit dem individuellen progressiven Einkommensteuertarif),<br />

wenn Gläubiger und Schuldner „einander<br />

nahestehende Personen“ sind, vorausgesetzt die Aufwendungen,<br />

die den Kapitalerträgen entsprechen, sind beim Schuldner<br />

Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang<br />

mit Einkünften, die der inländischen Besteuerung unterliegen<br />

und steuerlich tatsächlich abgezogen werden können.<br />

Sind Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert?<br />

Dann rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin an oder<br />

schicken Sie ihr einfach eine E-Mail.<br />

16 <strong>PwC</strong><br />

Sophie Neuhaus<br />

Tel.: +49 69 9585-3502<br />

sophie.neuhaus@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

BMF, Schreiben vom 23. Dezember 2010 (IV C 6 – S<br />

2144/07/10004)<br />

Loan agreements between relatives<br />

In a decree from December 23, 2010 the Federal Finance<br />

Ministry commented on tax aspects regarding loan<br />

agreements between relatives or loan agreements<br />

between a partnership and relatives of its controlling<br />

shareholder. As in past circulars on that subject, the<br />

administration emphasized that the underlying contracts<br />

must be legally valid and taken seriously by the parties.<br />

Above all, the agreement and its implementation must be<br />

at arm’s-length. The usual arrangements as offered by<br />

banks should be taken as a yardstick. The agreement<br />

should indicate the term and details of repayment and<br />

interest must be paid on the due dates. Repayment must<br />

be sufficiently collateralized by mortgage or land charge<br />

or by bank guarantee; the debt may also be secured by<br />

the borrower with a pledge on his assets. A more lenient<br />

approach is taken in case of loan agreements between<br />

economic independent relatives of full age and where the<br />

borrower otherwise would have been forced to finance<br />

the purchase of his assets through third-parties: Adherence<br />

to the terms of the agreement should be ensured<br />

and interest payments be made regularly.<br />

Gratuitous contributions of money made on the<br />

condition that it is given back as a loan is in generally not<br />

acceptable for tax purposes, since – under these circumstances<br />

– the beneficiary does not have free disposition of<br />

the amounts received, interest payments are therefore<br />

not deductible. A conclusive indication to that effect<br />

exists if both gift and loan agreement are fixed in one<br />

document and the contribution is dependent on being<br />

returned as a loan at some later time. The administration<br />

points out, that both agreements must be concluded<br />

independent from each other, as only a temporary shift<br />

of assets would not be sufficient. (MH)<br />

Wertveränderung einer Kaufpreisforderung<br />

als Teil des Veräußerungsgewinns<br />

nach § 8 b Absatz 2<br />

Körperschaftsteuergesetz<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde<br />

lag.<br />

• … mit welchen Argumenten der Bundesfinanzhof<br />

die Klage zurückwies.<br />

• … welche bislang offene Frage die Entscheidung<br />

höchstrichterlich klärt.<br />

In seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 befasste sich<br />

der Bundesfinanzhof mit folgender Frage: Führt der


spätere Kaufpreisausfall zu einer rückwirkenden Minderung<br />

des (steuerfreien) Veräußerungsgewinns oder<br />

handelt es sich um einen laufenden (steuerwirksam)<br />

zu erfassenden Verlust? – Wie das Gericht entschied<br />

und wie es seine Entscheidung begründete, fasst der<br />

folgende Beitrag für Sie zusammen.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist<br />

Gesamtrechtsnachfolgerin einer KG. An dieser waren im Streitjahr<br />

2004 ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt, sodass<br />

im Ergebnis für Veräußerungsgewinne die Regelungen des<br />

§ 8 b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) angewandt wurden.<br />

Die KG erzielte im Jahre 2002 einen Veräußerungsgewinn<br />

in Höhe von 232.127 Euro aus dem Verkauf von Anteilen an<br />

ihrer Tochterkapitalgesellschaft. Der Veräußerungsgewinn<br />

wurde nach § 8 b Abs. 2 KStG (in der Fassung von 2002)<br />

steuerfrei gestellt. Da der Kaufpreis nicht sofort beglichen<br />

wurde, erfolgte eine Aktivierung der Kaufpreisforderung in<br />

Höhe von 511.292 Euro. Zum Bilanzstichtag des Jahres 2004<br />

wurde die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Kaufpreisforderung<br />

in Höhe von 382.825 Euro wegen drohenden Ausfalls<br />

in voller Höhe wertberichtigt. Die Wertberichtigung reduzierte<br />

das Jahresergebnis 2004 und wurde bei der steuerlichen<br />

Einkommensermittlung gleichsam gewinnmindernd berücksichtigt.<br />

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt (Beklagte)<br />

folgende Ansicht: Die Gewinnminderung steht im Zusammenhang<br />

mit dem eigentlichen Veräußerungsgewinn und<br />

darf daher in Höhe von 382.825 Euro nach § 8 b Abs. 3 Satz 3<br />

KStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens<br />

nicht berücksichtigt werden. Daraufhin erließ das Finanzamt<br />

geänderte Bescheide, in denen sich der Kaufpreisausfall nicht<br />

mehr auf das steuerliche Einkommen der Klägerin auswirkte.<br />

Nach erfolglosem Einspruch gegen die Änderungsbescheide<br />

wies auch das Finanzgericht Düsseldorf (FG) die anschließende<br />

Klage als unbegründet zurück. Dagegen richtete sich die<br />

Revision der Klägerin vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<br />

Im Mittelpunkt der Revision stand die Frage: Wie ist der spätere<br />

Kaufpreisausfall, der erst im Wirtschaftsjahr 2004 entstanden<br />

ist, steuerlich zu behandeln?<br />

Entscheidung<br />

Der Erste Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück.<br />

Das Finanzgericht (FG) hat danach zu Recht abgelehnt,<br />

dass der Aufwand aus der Wertberichtigung der Kaufpreisminderung<br />

bei der steuerlichen Einkommensermittlung gewinnmindernd<br />

zu berücksichtigen sei. Dabei verwies der BFH in<br />

seiner Begründung nicht auf die Regelung des § 8 b Abs. 3<br />

Steuern A bis Z<br />

KStG. Er leitete seine Entscheidungen stattdessen aus dem<br />

Sinn und Zweck der Regelung des § 8 b Abs. 2 KStG selbst ab.<br />

Hervorzuheben ist die Entscheidung des BFH besonders vor<br />

folgendem Hintergrund: Bis zu dieser Entscheidung war es<br />

höchstrichterlich nicht geklärt, wie eine Wertminderung der<br />

Kaufpreisforderung aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

im Sinne des § 8 b Abs. 2 KStG in einem<br />

späteren Veranlagungszeitraum zu behandeln ist. So wurde in<br />

der Literatur kontrovers diskutiert, ob diese Wertänderung der<br />

Kaufpreisforderung eine (rückwirkende) Verminderung des<br />

Veräußerungsgewinns im Sinne von § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG<br />

2002 auslöst oder aber ein (späterer) laufender, nicht von § 8 b<br />

Abs. 3 KStG 2002 erfasster Verlust ist.<br />

Nach Ansicht des BFH ist bei dem strittigen Sachverhalt auf<br />

den Sinn und Zweck des Freistellungsverfahrens nach § 8 b<br />

Abs. 2 KStG und die Definition des Veräußerungsgewinns abzustellen.<br />

So führt der Senat – auf den Sachverhalt bezogen –<br />

aus, dass der Veräußerungsgewinn im Sinne von § 8 b Abs. 2<br />

Satz 1 und Satz 2 KStG der Betrag sei, um den der Veräußerungspreis<br />

nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert<br />

übersteigt. Nach gängigem Verständnis entspreche der Veräußerungspreis<br />

dabei der Gegenleistung, die der Veräußerer vom<br />

Erwerber für die Anteilsübertragung erhalte. Das sei regelmäßig<br />

der Nennwert des vereinbarten Kaufpreises. Dieser Betrag<br />

sei dann nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei zu stellen. Weiche<br />

der vereinbarte Kaufpreis jedoch vom tatsächlich vereinnahmten<br />

Betrag ab, sei im Rahmen der Steuerfreistellung nicht auf<br />

den vereinbarten Veräußerungspreis abzustellen, sondern auf<br />

jenen Betrag, den der Veräußerer im Ergebnis auch tatsächlich<br />

vereinnahmt.<br />

Diese Einschätzung begründet der erkennende Senat, indem er<br />

zurückgreift auf die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung<br />

zur Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 2 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) beziehungsweise zu der Parallelvorschrift des<br />

§ 17 Abs. 2 EStG für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,<br />

die im Privatvermögen gehalten werden: In diesem<br />

Kontext seien später eintretende Veränderungen beim<br />

ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis so lange und so<br />

weit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung<br />

zurückzubeziehen, wie der Erwerber seine Verpflichtung zur<br />

Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt habe. Welche<br />

Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend<br />

gewesen seien, sei dabei unerheblich. Nur auf diese<br />

Weise lasse sich eine sachgerechte (Einmal-)Besteuerung<br />

gewährleisten, denn nach Veräußerung des Betriebs oder der<br />

Gesellschaftsanteile entfalle für den Veräußernden eine Versteuerungspflicht.<br />

Deswegen sei es sachgerecht, spätere Wertveränderungen<br />

des Kaufpreises auf den Veräußerungszeitpunkt<br />

rückwirken zu lassen. Zu diesem Zweck bezögen sich<br />

§ 16 Abs. 2 EStG und § 17 Abs. 2 EStG nach der Regelungskonzeption<br />

auf den Stichtag.<br />

steuern+recht April 17


Steuern A bis Z<br />

No bad debt deduction on tax-free sale of shares<br />

The Supreme Tax Court has held that irrecoverable<br />

proceeds from the tax-free sale of shares reduce the<br />

tax-free gain and are not a deductible bad debt.<br />

A GmbH sold shares in its Mexican subsidiary at a substantial<br />

profit. This gain was tax-free. Later, most of the<br />

proceeds proved to be irrecoverable and the seller was<br />

forced to take up an even larger bad debt. He claimed a<br />

deduction for this loss on the grounds that it was separate<br />

from the gain, not having been incurred until a later<br />

year and then for reasons unconnected with the sale of<br />

the shares. The tax office refused on the grounds that the<br />

two events were interlinked and should be treated alike.<br />

The Supreme Tax Court took the view that the bad debt<br />

and the tax-free gain are part of the same transaction.<br />

The net gain is based on the proceeds <strong>final</strong>ly received by<br />

the seller, without regard to the reasons for any departure<br />

from the contract. Thus, the tax-free gain is to be –<br />

adjusted with any later sales price adjustments – this is<br />

consistent with a Supreme Tax Court ruling on a<br />

comparable provision in the Income Tax Act – and there<br />

is no reason to treat a loss from the buyer’s default any<br />

differently. Rather, all aspects of the transaction – including<br />

the 5% add-back to taxable income for deemed<br />

effectively connected expenses – should be treated consistently.<br />

The transaction ends with the receipt – or<br />

write-off – of the consideration. (MH)<br />

Die Stichtagsbezogenheit überträgt der Erste Senat auf den<br />

Regelungsbereich des § 8 b Abs. 2 KStG. Er führt aus: Hintergrund<br />

dieser Regelung sei die vom Gesetzgeber typisierende<br />

Vorstellung, wonach es sich bei dem Veräußerungsgewinn um<br />

thesaurierte (komprimierte) Gewinne handelt. Daher ziele die<br />

eingeräumte Steuerfreistellung darauf ab, die vorangegangene<br />

(körperschaft-)steuerliche Vorbelastung beim Anteilseigner zu<br />

neutralisieren. Der BFH folgert zugleich, dies sei nur möglich,<br />

wenn man den Veräußerungsvorgang als isolierten, einmaligen<br />

Vorgang begreife und diesen Vorgang von der laufenden<br />

Besteuerung des Anteilseigners abgrenze. Gerade in dieser<br />

Überlegung sieht der BFH eine Ähnlichkeit zum Regelungsbereich<br />

des § 16 Abs. 2 beziehungsweise § 17 Abs. 2 EStG. So<br />

gehe es auch beim Anwendungsbereich des § 8 b Abs. 2 KStG<br />

darum, nur das tatsächlich vom Veräußerer Vereinnahmte von<br />

der Besteuerung freizustellen. Demzufolge wirkten dem Veräußerungsvorgang<br />

nachfolgende Wertveränderungen der noch<br />

ausstehenden Gegenleistung auf den Veräußerungszeitpunkt<br />

zurück und damit auch auf den Zeitpunkt der Ermittlung des<br />

Veräußerungsgewinns. Anders verhalte es sich jedoch bei<br />

Wertveränderungen am Gegenstand der Gegenleistung, wenn<br />

die Gegenleistung bereits erbracht worden ist.<br />

18 <strong>PwC</strong><br />

Die Argumentation des BFH führt zu dem Ergebnis, dass bei<br />

einem späteren Ausfall der Kaufpreisforderung die dadurch<br />

ausgelöste Wertminderung der Forderung auf die Ermittlung<br />

des Veräußerungsgewinns und damit auf den Umfang der<br />

Steuerfreistellung nach § 8 b Abs. 2 KStG 2002 durchschlägt.<br />

Zugleich wird in dem betreffenden Veranlagungszeitraum<br />

(hier: 2004), in dem der Forderungsausfall feststeht, korrespondierend<br />

kein abzugsfähiger Aufwand erfasst. Die Abzugsausschlussregelung<br />

in § 8 b Abs. 3 Satz 2 KStG 2002 kommt<br />

somit überhaupt nicht zum Tragen und wird deshalb vom BFH<br />

nicht weiter thematisiert.<br />

Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />

rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder senden Sie ihnen einfach<br />

eine E-Mail.<br />

Dr. Michael Scheel<br />

Tel.: +49 69 9585-3911<br />

michael.scheel@de.pwc.com<br />

Matthias Reitzenstein<br />

Tel.: +49 69 9585-2037<br />

matthias.reitzenstein@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010 (I R 58/10)<br />

• Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2010 (17 K<br />

4146/09 G F)


Reverse-Charge-Verfahren bei im<br />

Ausland ansässigen Unternehmern:<br />

Haftungsvoraussetzungen für die<br />

Umsatzsteuer<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wie die rechtliche Definition des Begriffs „Zweigniederlassung“<br />

vom Bundesfinanzhof ausgelegt<br />

wird.<br />

• … welche Auswirkungen diese Auslegung für im<br />

Ausland ansässige Unternehmer hat.<br />

In seinem Urteil vom 8. September 2010 ging der Bundesfinanzhof<br />

folgender Frage nach: Genügt eine vom<br />

einem ausländischen Unternehmen im Inland unterhaltene<br />

Betriebsstätte den Voraussetzungen einer im<br />

Paragraf 51 Absatz 3 Satz 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung<br />

und ab 1. Januar 2002 im Paragraf<br />

13 b Absatz 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz geregelten<br />

Zweigniederlassung? Wie das hohe Gericht entschied,<br />

lesen Sie im Beitrag von Mónica Azcárate und Denis<br />

Specht.<br />

Sachverhalt<br />

Gegenstand des Urteils war ein Rechtsstreit der Beteiligten<br />

darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (eine in der<br />

Baubranche tätige GmbH) zur Einbehaltung und Abführung<br />

von Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens<br />

verpflichtet war. Eine „umgekehrte Belastung“ (Reverse-<br />

Charge) bezeichnet eine Regelung, nach der in bestimmten<br />

Fällen der Empfänger der Leistung und nicht der leistende<br />

Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet. Die Klägerin war in<br />

den Streitjahren 1997 und 1998 Leistungsempfängerin von<br />

umsatzsteuerpflichtigen Werklieferungen einer polnischen<br />

Kapitalgesellschaft (I). Die Geschäftsleitung und Sitz der I<br />

befanden sich unstrittig in Polen.<br />

Die I unterhielt im Inland eine Betriebsstätte, die nicht in das<br />

inländische Handelsregister eingetragen war. Ihre Rechnungen<br />

an die Klägerin stellte I ohne den Umsatzsteuerausweis aus.<br />

Die Erstattung ihrer Vorsteuerbeträge hatte I im Rahmen eines<br />

Vorsteuervergütungsverfahrens nach §§ 59 ff. Umsatzsteuer-<br />

Durchführungsverordnung (UStDV) beantragt. Zu diesem<br />

Zweck reichte der Steuerberater der I Ende 1995 beim Bundesamt<br />

für Finanzen (BfF) einen entsprechenden Antrag ein. Den<br />

Antrag lehnte das BfF 1996 ab, und zwar mit der Begründung,<br />

die Vorsteuervergütung habe nicht im Vergütungsverfahren<br />

nach §§ 59 ff. UStDV zu erfolgen, sondern im allgemeinen<br />

Besteuerungsverfahren.<br />

Steuern A bis Z<br />

Daraufhin stellte I der Klägerin Rechnungen mit gesondertem<br />

Steuerausweis, da I annahm, sie unterliege als im Inland ansässiger<br />

Unternehmer der Umsatzbesteuerung gemäß §§ 16 und<br />

18 Umsatzsteuergesetz (UStG).<br />

Die daraus entstandene Umsatzsteuer wurde seitens I gegenüber<br />

dem zuständigen Finanzamt erklärt. Dennoch wurde die<br />

Umsatzsteuer laut den Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung<br />

bei der I nicht entrichtet.<br />

Den Feststellungen der Sonderprüfung folgend vertrat das<br />

Finanzamt daraufhin die Ansicht, mangels Eintragung im Handelsregister<br />

liege eine Zweigniederlassung im Sinne des § 51<br />

Abs. 3 UStDV (ab 1. Januar 2002 § 13 b Abs. 4 UStG) nicht vor<br />

und I sei folglich im Ausland ansässig. Nach der in den Streitjahren<br />

geltenden Rechtslage hatte die Klägerin als Leistungsempfänger<br />

nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV (ab 1. Januar 2002 §<br />

13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG) für die Umsätze der I die Steuer einzubehalten<br />

und an das für die Klägerin zuständige Finanzamt<br />

abzuführen. Da die Klägerin das unterlassen hatte, erließ das<br />

Finanzamt gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid<br />

bezüglich der von I geschuldeten Umsatzsteuer.<br />

Der folgende Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das<br />

Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an<br />

und erkannte bei der von I unterhaltenen Betriebsstätte keine<br />

inländische Zweigniederlassung. Das Gericht war der Auffassung:<br />

Die Ansässigkeit der I im Inland sei nur dann gegeben,<br />

wenn I über eine inländische Zweigniederlassung im Sinne des<br />

§ 51 UStDV verfügt hätte. In Anlehnung an § 13 des Handelsgesetzbuchs<br />

wären zumindest ernsthafte Bemühungen um die<br />

gesetzlich vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister<br />

notwendig.<br />

In der anschließenden Revision rügte die Klägerin die Auffassung<br />

des Finanzgerichts. Sie machte geltend, I unterhielte eine<br />

Betriebsstätte im Inland und die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung<br />

seien deshalb erfüllt.<br />

Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

Der Elfte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hebt die Vorentscheidung<br />

der Vorinstanz auf und verweist die Rechtssache an<br />

das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />

zurück.<br />

In den Entscheidungsgründen führt der BFH aus: Das Finanzgericht<br />

hat sich bei der Auslegung des Begriffs „Zweigniederlassung“<br />

zu Unrecht auf die „eingetragene Zweigniederlassung“<br />

im Sinne des § 12 Abgabenordnung gestützt.<br />

Weiter schreiben die Richter, dass gemäß dem damaligen § 18<br />

Abs. 8 Nr. 1 UStG in Verbindung mit §§ 51, 54 UStDV ein unternehmerischer<br />

Leistungsempfänger für Werklieferungen und<br />

sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unterneh-<br />

steuern+recht April 19


Steuern A bis Z<br />

mers die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten,<br />

anzumelden und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen<br />

hatte. Für diese Steuer haftete der Leistungsempfänger<br />

entsprechend. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer sei in<br />

§ 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV beschrieben und umfasse Unternehmer,<br />

die im Inland keinen Wohnsitz, Sitz, eine Geschäftsleitung<br />

oder eine Zweigniederlassung hätten. Diese Definition<br />

der Ansässigkeit werde ab dem 1. Januar 2002 im § 13 b UStG<br />

weitergeführt, der die Regelungen der §§ 51 ff. UStDV abgelöst<br />

und noch bis zum 1. Januar 2010 gegolten habe.<br />

Da diese Vorschriften auf den Richtlinien der Europäischen<br />

Gemeinschaft beruhen, sei die Auslegung dieser am übernationalen<br />

Unionsrecht auszurichten.<br />

Nach der unionsrechtkonformen Auslegung des Begriffs<br />

„Zweigniederlassung“ kam der BFH zur Auffassung, dass eine<br />

„Zweigniederlassung“ über eine „feste Niederlassung“ verfügen<br />

müsse „von wo aus die Dienstleistung erbracht wird“ oder<br />

„von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind“.<br />

Somit setzt eine Ansässigkeit im Inland laut der Entscheidung<br />

des BFH weder eine Zweigniederlassung in handelsrechtlichen<br />

Sinne voraus noch deren Eintragung im Handelsregister oder<br />

ernsthafte Bemühungen, eine solche zu erlangen.<br />

Beratungshinweis<br />

Da dieselbe Definition der Ansässigkeit bis zum Jahre 2010 in<br />

den Vorschriften des § 13 b UStG ausgewiesen wurde, ist die<br />

auf den ersten Blick zu einer alten Rechtslage erfolgte Entscheidung<br />

des BFH dennoch aktuell.<br />

Obwohl die Auslegung der für das Reverse-Charge-Verfahren<br />

geltenden Vorschriften seitens des BFH unionsrechtkonform<br />

erfolgt ist, geht er in seinen weiteren Ausführungen nicht darauf<br />

ein, ob die für den Sachverhalt relevanten Leistungen von<br />

der möglichen Betriebsstätte ausgeführt wurden. Mit seiner<br />

Zurückverweisung überlässt der Elfte Senat die endgültige<br />

Klärung dem Finanzgericht.<br />

Ob der BFH mit seiner Entscheidung andeuten möchte, für<br />

eine Ansässigkeit im Inland sei lediglich die bloße Existenz<br />

einer Betriebsstätte ausreichend, verrät das Urteil nicht. Wäre<br />

das der Fall, würde der BFH damit über die seit Januar 2010<br />

gültige Rechtslage sogar hinausgehen. Es wird dennoch auf<br />

Abschnitt 182 a Abs. 28 Satz 2 der Umsatzsteuerrichtlinien<br />

(Fassung 2008) verwiesen.<br />

Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? Die Experten<br />

von <strong>PwC</strong> sind Ihnen bei allen Fragen rund um dieses Thema gern<br />

behilflich. – Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartner an oder mailen<br />

Sie ihnen einfach.<br />

20 <strong>PwC</strong><br />

Mónica Azcárate<br />

Tel.: +49 69 9585-6111<br />

monica.azcarate@de.pwc.com<br />

Denis Specht<br />

Tel.: +49 69 9585-1113<br />

denis.specht@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Urteil vom 8. September 2010 (XI R 15/08)<br />

• Finanzgericht Köln, Urteil vom 18. Oktober 2006<br />

(10 K 614/03)<br />

Reverse charge transactions and VAT liability<br />

Under the reverse charge mechanism German businesses<br />

receiving services from abroad must deduct VAT on behalf<br />

of the foreign entrepreneur providing the services.<br />

Specifically the provision of work, labour and material<br />

(Werklieferung) or other services from non-resident<br />

(foreign) entrepreneurs are to be reverse-charged. The<br />

reverse charge applies if the foreign supplier does not<br />

operate through an establishment (branch) in Germany.<br />

Under local VAT law the German recipient of the services<br />

is liable to collect and pay the tax.<br />

In the case dealt with by the Supreme Tax Court a<br />

company resident in Poland provided work and material<br />

to a German building contractor, a GmbH. The Polish<br />

company maintained a branch in Germany. The branch,<br />

however, was not entered into the local trade register.<br />

The tax office therefore held that VAT should have been<br />

deducted by the GmbH since the local branch for that<br />

reason did not qualify as a German establishment for<br />

VAT purposes. The Supreme Tax Court took a different<br />

view and held the registration condition as not relevant.<br />

The court pointed out that, for Vat purposes, the German<br />

branch must operate from a fixed place and also provide<br />

services from there. In light of the lack of available<br />

information to that effect, the case was referred back to<br />

the lower court for further fact finding. (MH)


Kein Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen,<br />

die für Lieferungen oder<br />

sonstigen Leistungen gleichgestellten<br />

Entnahmen bestimmt sind<br />

Der Bundesfinanzhof veröffentlichte am 9. März <strong>2011</strong><br />

gleichzeitig zwei Grundsatzurteile, die sich beide mit<br />

dem Vorsteuerabzug für solche Leistungen beschäftigen,<br />

die von vornherein ausschließlich und unmittelbar<br />

für eine Entnahme im Sinne des Paragrafen 3<br />

Absatz 1 b, 9 a Umsatzsteuergesetz bestimmt sind. In<br />

diesen Fällen soll die Vorsteuer auf die Eingangsleistung<br />

nicht abziehbar sein. Das gilt auch, wenn mit<br />

dem Bezug der Eingangsleistung mittelbar Ziele verfolgt<br />

werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen<br />

würden. – Über Hintergrund und Auswirkungen der<br />

Urteile informiert Sie der folgende Beitrag.<br />

Das Urteil vom 9. Dezember 2010 betrifft den Vorsteuerabzug<br />

bei Aufwendungen, die für einen Betriebsausflug für Angestellte<br />

durch Unternehmer, die nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, getätigt<br />

wurden. Das Urteil vom 13. Januar <strong>2011</strong> betrifft die Frage des<br />

Vorsteuerabzugs aus Erschließungskosten.<br />

Sachverhalte<br />

Im Ausgangsverfahren, das der Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) vom 9. Dezember 2010 (V R 17/10) zugrunde<br />

lag, unterwarf das Finanzamt die Betriebsausflüge, die eine<br />

Praxisgemeinschaft von Steuerberatern für ihre Arbeitsnehmer<br />

veranstaltet hat, als steuerpflichtige Umsätze der Umsatzsteuer.<br />

Das Finanzamt begründete die Besteuerung der<br />

Betriebsausflüge damit, die lohnsteuerliche Freigrenze von<br />

110 Euro pro Arbeitnehmer sei überschritten worden. Werde<br />

diese Grenze überschritten, liege keine nicht steuerbare „Aufmerksamkeit“<br />

mehr vor. Das Finanzgericht teilte die Meinung<br />

des Finanzamts und bestätigte in seinem Urteil, die Leistungen<br />

für Betriebsausflüge unterlägen der Umsatzsteuer. Mit der<br />

beim BFH eingelegten Revision griffen die Steuerberater die<br />

auf Basis der Verwaltungsauffassung erlassenen Steuerbescheide<br />

ebenso an wie die nachfolgenden Rechtsbehelfsentscheidungen.<br />

Im Rahmen der Entscheidung zum Betriebsausflug kam der<br />

BFH zunächst zu dem Ergebnis, dass in der Vorinstanz die<br />

erforderlichen Feststellungen zur Entscheidung über den<br />

Vorsteuerabzug unterblieben sind. Er bestätigte: Im Falle der<br />

Leistungserbringung an Personal kann bei Überschreiten der<br />

lohnsteuerrechtlichen Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer<br />

auch bei der Auslegung der „Aufmerksamkeiten“ im Sinne<br />

von § 3 Abs. 9 a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) herangezogen<br />

werden. In einem ersten Schritt müsse aber nach weiterer<br />

Sachaufklärung durch das Finanzgericht festgestellt werden,<br />

Steuern A bis Z<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … unter welchen Umständen der Vorsteuerabzug<br />

bei bestimmten Ausgangsumsätzen verneint wird.<br />

• … welche Auswirkungen die beiden Urteile auf die<br />

Praxis haben.<br />

• … wie Sie die Urteile für die Planung von Ausflügen<br />

nutzen können.<br />

ob die Leistungen tatsächlich für den privaten Bedarf des Personals<br />

bezogen worden seien. In diesem Fall – und sofern keine<br />

„Aufmerksamkeit“ vorläge – wäre der Vorsteuerabzug aus den<br />

entsprechenden Eingangsleistungen nicht zulässig. Den Sachverhalt<br />

verwies der BFH an das Finanzgericht zur Aufklärung<br />

weiterer Umstände zurück.<br />

Der Fall V R 12/08 vom 13. Januar <strong>2011</strong> behandelt eine<br />

GmbH, die Erschließungsarbeiten für eine Gemeinde vornahm<br />

und ihr die Erschließungsanlagen unentgeltlich überließ. Die<br />

GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde war, verpflichtete<br />

sich gegenüber der Gemeinde, öffentliche Anlagen<br />

für die Erschließung eines Gewerbegebiets – wie etwa Straßen<br />

– kostenlos zu errichten. Dabei ging die GmbH davon aus, dass<br />

sie mit Blick auf die beabsichtigte umsatzsteuerpflichtige<br />

Veräußerung der erschlossenen Grundstücke aus den von ihr<br />

bezogenen Bauleistungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das Finanzamt<br />

versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, eine<br />

Zuordnung der Erschließungsanlagen zum Unternehmensvermögen<br />

sei nicht möglich. Die anschließende Klage beim Finanzgericht<br />

hatte keinen Erfolg. Zwar hat das Finanzgericht<br />

entgegen der Auffassung des Finanzamts entschieden, dass der<br />

Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung der Erschließungsanlagen der Klägerin<br />

zustehe; in identischer Höhe müssten jedoch die an die<br />

Gemeinde erbrachten Ausgangsleistungen der Umsatzsteuer<br />

unterworfen werden.<br />

Bei der Entscheidung zu den Erschließungskosten verneint der<br />

BFH ebenso den Vorsteuerabzug. Aus den Vereinbarungen der<br />

GmbH mit der Gemeinde und den Grundstückskäufern lasen<br />

die Richter heraus, die GmbH hätte zugesichert, die Anlagen<br />

unentgeltlich an die Gemeinde zu liefern. Eine unentgeltliche<br />

Lieferung sei steuerrechtlich aber einer Entnahme gleichgestellt,<br />

damit handle es sich um einen unentgeltlichen Umsatz,<br />

bei dem kein Vorsteuerabzug erlaubt ist. Der nur mittelbar verfolgte<br />

Zweck, die Grundstücke des Erschließungsgebiets steuerpflichtig<br />

zu liefern, ändere hieran nichts.<br />

Grundsätze der Entscheidungen des BFH<br />

Welche grundsätzlichen Erwägungen folgen aus den beiden<br />

Ihnen vorgestellten Urteilen? – In beiden Urteilen machten die<br />

obersten Finanzrichter eines deutlich: Die Vorschriften für den<br />

steuern+recht April 21


Steuern A bis Z<br />

Vorsteuerabzug und für die unentgeltliche Wertabgabe sollen<br />

einander ausschließen. Denn eine Leistung kann nach Auffassung<br />

des Senats vom Unternehmer nicht gleichzeitig „für<br />

Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den<br />

privaten Bedarf seines Personals“ und „für sein Unternehmen“<br />

bezogen werden. Ein Steuerpflichtiger, der „einen Gegenstand<br />

ausschließlich für seinen privaten Bedarf“ erwerbe, handle als<br />

Privatperson und nicht als Steuerpflichtiger und habe daher<br />

kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ein Zuordnungswahlrecht<br />

könne es nur dann geben, wenn eine Leistung zugleich für die<br />

wirtschaftliche Tätigkeit und für private Zwecke (das heißt:<br />

nicht für jegliche nicht wirtschaftliche Tätigkeit) bezogen<br />

werde: Dann könne der Unternehmer den Gegenstand voll<br />

seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen, müsse aber die<br />

private Verwendung versteuern.<br />

Beratungshinweise<br />

Im Ergebnis werden mit den beiden Urteilen der Bezug und die<br />

Weitergabe von Leistungen für den nicht unternehmerischen<br />

Bereich (einschließlich des privaten Bedarfs) außerhalb des<br />

Umsatzsteuersystems gestellt, wenn die Leistungen von vornherein<br />

zu diesem Zweck besorgt wurden. Die Urteile werden<br />

erhebliche Auswirkungen besonders auf die Lohnbuchhaltung<br />

haben. Ausnahmen bleiben wie bisher Ausgangsleistungen, die<br />

überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers<br />

veranlasst sind, Sachlohnzuwendungen an Arbeitnehmer<br />

sowie Aufmerksamkeiten, Geschenke von geringem Wert und<br />

Warenmuster.<br />

Was könnten Sie schon während der Planung von Betriebsausflügen<br />

beachten? – Die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitgeber<br />

sollten Sie bei der Planung berücksichtigen, da bei Einhaltung<br />

der Freigrenze eine „Aufmerksamkeit“ vorliegt.<br />

Schenken Sie „Aufmerksamkeiten“ an das Personal, ist der<br />

Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen. Zudem könnte bei der<br />

Planung eines Ausflugs die Art des Ausflugsziels mit Bedacht<br />

gewählt werden, da unter anderem Theater-, Orchester-, Museen-<br />

und Tierparkbesuche nach § 4 Nr. 20 UStG umsatzsteuerfrei<br />

sein können. Insoweit fallen dann keine Vorsteuerbeträge<br />

an. Das allerdings bezieht sich lediglich auf die Veranstaltung<br />

selbst und nicht auf den Transport dorthin oder andere Leistungen.<br />

Sie haben noch Fragen oder sind an Details interessiert? Die<br />

Experten von <strong>PwC</strong> sind Ihnen bei allen Fragen rund um dieses<br />

Thema gern behilflich. – Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartnerinnen<br />

an oder mailen Sie ihnen einfach.<br />

Mónica Azcárate<br />

Tel.: +49 69 9585-6111<br />

monica.azcarate@de.pwc.com<br />

22 <strong>PwC</strong><br />

Irina Schmidt<br />

Tel.: +49 69 9585-6537<br />

irina.schmidt@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Urteil vom 9. Dezember 2010 (V R 17/10)<br />

• BFH, Urteil vom 13. Januar <strong>2011</strong> (V R 12/08)<br />

Vorschlag der Europäischen<br />

Kommission zur einheitlichen<br />

Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welche Ziele die Kommission mit ihrem Vorschlag<br />

verfolgt.<br />

• … wie das System funktionieren würde.<br />

• … welche Vorteile sich Brüssel verspricht.<br />

Die Europäische Kommission hat ein gemeinsames<br />

System zur Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage<br />

für Unternehmen, die in der Europäischen Union<br />

tätig sind, vorgeschlagen. Diese so genannte Gemeinsame<br />

Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />

soll steuerliche Hindernisse, mit denen in<br />

mehr als einem Mitgliedstaat tätige Unternehmen<br />

konfrontiert sind, systematisch beseitigen. Den Inhalt<br />

des Richtlinienvorschlags fasst der nachfolgende Beitrag<br />

für Sie zusammen.<br />

Der Richtlinienvorschlag<br />

Hintergrund: Seit 2001 arbeiten Experten der EU-Kommission<br />

und der Mitgliedstaaten an der Festlegung eines Richtlinienvorschlags<br />

zur Bildung einer einheitlichen Körperschaftsteuer-<br />

Bemessungsgrundlage. Die Haupthürde war bisher die notwendige<br />

einstimmige Verabschiedung durch die Mitgliedstaaten<br />

im Rat. Die jetzt am 16. März <strong>2011</strong> veröffentlichten<br />

Vorschläge stützen sich vereinfacht auf die folgenden vier<br />

Pfeiler:<br />

• Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach EU-einheitlichen<br />

Regelungen


• Konsolidierungsgrundsätze zur Bestimmung des Einkommens<br />

eines grenzüberschreitend tätigen Konzerns<br />

• Aufteilung des Einkommens auf die beteiligten Mitgliedstaaten<br />

nach einem angemessenen Mechanismus<br />

• Steuererhebung durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu den<br />

eigenen Sätzen und nach den eigenen Verfahrensvorschriften<br />

Würde der jetzige Vorschlag angenommen, könnten Unternehmen<br />

von einem System mit einer zentralen Anlaufstelle profitieren,<br />

bei der sie ihre Steuererklärung einreichen können.<br />

Auch könnten sie sämtliche Gewinne und Verluste konsolidieren,<br />

die in der EU entstanden sind. Mit Blick auf die – noch –<br />

umzusetzenden Vorschläge betonte die Behörde in Brüssel,<br />

dass die Länder jedoch weiterhin ihre Souveränität behalten.<br />

Die Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />

Die vorgeschlagene Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />

(GKKB) ist ein System gemeinsamer<br />

Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage<br />

von Unternehmen mit steuerlichem Sitz in der EU<br />

und von Niederlassungen von Drittlandsunternehmen in der<br />

EU. Sie umfasst einheitliche Regeln, die in der Europäischen<br />

Union tätige Unternehmen zur Berechnung ihrer steuerpflichtigen<br />

Gewinne anwenden können. – Mit anderen Worten: Ein<br />

Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe (Konzern)<br />

müsste nach Inkrafttreten bei der Berechnung ihres Gewinns<br />

für Steuerzwecke nur die Regeln eines einzigen EU-Systems<br />

befolgen. Somit wäre es nicht mehr erforderlich, die unterschiedlichen<br />

nationalen Regeln der Mitgliedstaaten, in denen<br />

ein Unternehmen tätig ist, anzuwenden. Darüber hinaus müssten<br />

Konzerne innerhalb des GKKB-Systems nur eine einzige<br />

zusammenfassende Steuererklärung für ihre gesamten Aktivitäten<br />

in der EU einreichen. Der konsolidierte steuerliche<br />

Gewinn eines Konzerns würde dann auf Basis einer einfach<br />

anzuwendenden Formel den einzelnen Konzerngesellschaften<br />

zugewiesen, sodass die Mitgliedstaaten den Gewinn der bei<br />

ihnen steuerpflichtigen Unternehmen unter Anwendung ihres<br />

jeweiligen nationalen Steuersatzes besteuern könnten.<br />

Beteiligung am System freiwillig<br />

Gesellschaften, die unter die Vorschriften der Richtlinie fallen,<br />

können sich für das GKKB-System entscheiden, wenn die Teilnahme<br />

an dem harmonisierten EU-System für sie Vorteile<br />

bietet. Der Steuerpflichtige optiert für das in dieser Richtlinie<br />

vorgesehene System, indem er seine Absicht der zuständigen<br />

Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, mitteilt –<br />

oder im Fall einer Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen<br />

der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem<br />

sich die Betriebsstätte befindet. Im Fall einer Gruppe reicht der<br />

Hauptsteuerpflichtige im Namen der Gruppe die Mitteilung<br />

ein.<br />

Ziele und Kernpunkte der GKKB<br />

Steuern A bis Z<br />

Im Bereich der Körperschaftsteuer bestehen auf dem Binnenmarkt<br />

noch erhebliche Hindernisse, welche die Unternehmen<br />

beeinträchtigen. Grenzüberschreitende Unternehmen müssen<br />

bei der Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlagen nach<br />

wie vor bis zu 27 unterschiedliche Regelwerke berücksichtigen<br />

und mit bis zu 27 Steuerverwaltungen zusammenarbeiten.<br />

Zudem sind sie verpflichtet, bei der Besteuerung ihrer gruppeninternen<br />

Transaktionen ein äußerst komplexes System anzuwenden<br />

(Verrechnungspreise), und können ihre in einem<br />

Mitgliedstaat entstandenen Verluste nicht mit Gewinnen ausgleichen,<br />

die sie in einem anderen Mitgliedstaat erzielt haben.<br />

Die Folge: Größeren Unternehmen entstehen hohe Kosten und<br />

Komplikationen, kleine verzichten oft komplett darauf, in der<br />

EU zu expandieren. Mit der GKKB möchte die Kommission<br />

diese Probleme aus der Welt schaffen. Die GKKB bietet den<br />

Unternehmen ein einziges Regelwerk für die Körperschaftsteuer<br />

und die Möglichkeit, für ihre gesamten Tätigkeiten in der<br />

EU bei einer einzigen Verwaltung eine einzige, konsolidierte<br />

Steuererklärung einzureichen. Daraufhin würde die Steuerbemessungsgrundlage<br />

des Unternehmens auf der Grundlage<br />

dieser einzigen Steuererklärung nach einer speziellen Formel<br />

zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt, in denen das Unternehmen<br />

tätig ist. Die Formel berücksichtigt die drei Faktoren:<br />

• Vermögenswerte<br />

• Lohnsumme<br />

• Umsatz<br />

Nach der Aufteilung der Bemessungsgrundlage würden die<br />

Mitgliedstaaten dann ihren Anteil zu ihrem jeweiligen Körperschaftsteuersatz<br />

besteuern. Im Rahmen der GKKB legen die<br />

Mitgliedstaaten weiterhin nach eigenem Ermessen im Rahmen<br />

der nationalen Souveränität die Körperschaftsteuersätze fest.<br />

Weitere Vorteile sollen die Beseitigung von Problemen bei Verrechnungspreisen,<br />

die Vermeidung von Doppelbesteuerung<br />

oder Steuerschlupflöchern und die Vereinfachung von EU-Umstrukturierungen<br />

für Unternehmen sein. Generell soll durch<br />

die Einführung der GKKB die EU für ausländische Investoren<br />

attraktiver gemacht werden.<br />

Die EU-Kommission hofft, dass der jetzt vorliegende Vorschlag<br />

bis 2013 verabschiedet wird und die Richtlinie dann innerhalb<br />

der folgenden zwei bis drei Jahre von den Mitgliedstaaten umgesetzt<br />

werden kann. (MH /AM)<br />

Einzelheiten zur geplanten Richtlinie finden Sie auf der<br />

Website der Europäischen Kommission, die Vorschläge<br />

für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Konsolidierte<br />

Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />

(GKKB) unter:<br />

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/<br />

documents/taxation/company_tax/common_tax_base/<br />

com_<strong>2011</strong>_121_de.pdf<br />

steuern+recht April 23


Steuern A bis Z<br />

Abspaltung einer ausländischen<br />

Kapitalgesellschaft: Unklarheiten<br />

für deutsche Gesellschafter<br />

Teilt eine Gesellschaft aus den USA ihren Anteilseignern<br />

im Wege eines Spin-offs Aktien ihrer US-amerikanischen<br />

Tochtergesellschaft zu, so führt das bei einem<br />

deutschen Anteilseigner (Privatanleger) nur dann zu<br />

einem steuerpflichtigen Kapitalertrag, wenn sich die<br />

Zuteilung nach US-amerikanischem Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung – und nicht<br />

als Kapitalrückzahlung – darstellt. Das ist der Tenor<br />

eines Urteils des Bundesfinanzhofs, das Ihnen der<br />

folgende Beitrag vorstellt.<br />

Der Kläger ist privat an einer US-Kapitalgesellschaft (A) beteiligt.<br />

Im Jahr 1998 erhielt er neben der Dividende Anteile an<br />

einer anderen US-Kapitalgesellschaft (B), die durch Abspaltung<br />

(einem so genannten Spin-off) von A entstanden war. Das<br />

Finanzamt behandelte die zugeteilten Aktien an B wie eine<br />

Bardividende. Dagegen richtete sich die Klage vor dem Bundesfinanzhof<br />

(BFH).<br />

Entscheidung<br />

Der BFH entschied: Der Kläger hat die erhaltenen B-Aktien wie<br />

eine Bardividende zu versteuern, wenn es sich bei ihnen um<br />

einen sonstigen Bezug aus Aktien im Sinne von § 20 Abs. 1<br />

Nr. 1 Einkommensteuergesetz handelt. Das ist dann der Fall,<br />

wenn es zu einer Übertragung von Vermögen von der Gesellschaft<br />

zum Gesellschafter kommt. Daran fehlt es bei Kapitalrückzahlungen,<br />

weil der Gesellschafter dann lediglich das<br />

Vermögen zurückerhält, das er der Gesellschaft zur Verfügung<br />

gestellt hat. Bei einer Abspaltung wird Vermögen von der Gesellschaft<br />

auf eine neue Gesellschaft übertragen, sodass die<br />

Anteile an der alten Gesellschaft einen Wertverlust erleiden.<br />

Werden die Gesellschafter für diesen Wertverlust dadurch entschädigt,<br />

dass sie ihrem Anteil entsprechend Anteile an der<br />

neuen Gesellschaft erhalten, schließt sich daran die Frage, ob<br />

das mit einer Realisierung der stillen Reserven verbunden ist.<br />

Was zutrifft, entscheidet sich nach den maßgeblichen Vorschriften<br />

des Handels- und Gesellschaftsrechts, hier des USamerikanischen.<br />

BFH sieht Klärungsbedarf<br />

Die Feststellungen des Finanzgerichts reichten im Streitfall<br />

dem BFH allerding für eine abschließende Entscheidung nicht<br />

aus. Das Finanzgericht, das von Einkünften ausging, die in<br />

Deutschland steuerpflichtig seien, muss jetzt im zweiten<br />

Rechtsgang erst noch prüfen, ob die Übertragung der Aktien<br />

nach US-amerikanischem Handels- und Gesellschaftsrecht als<br />

Kapitalrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu beurteilen<br />

ist. Handelte es sich um eine Gewinnausschüttung, muss<br />

24 <strong>PwC</strong><br />

das Gericht klären: Liegt der Ausschüttung nach den Bestimmungen<br />

des US-Rechts ein dem Gewinnverteilungsbeschluss<br />

nach vergleichbarer Rechtsakt der US-Kapitalgesellschaft zugrunde,<br />

mit dem sich der allgemeine Anspruch des Steuerpflichtigen<br />

auf den Gewinn zu einem Anspruch auf Auszahlung<br />

dieses Gewinns konkretisiert hat? Wenn in diesem Fall der<br />

Steuerpflichtige bereits zum Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung<br />

des Auszahlungsanspruchs Aktionär der US-Kapitalgesellschaft<br />

gewesen ist, liegen steuerpflichtige Kapitalerträge<br />

vor. Fehlt es an einem Rechtsakt, der den Auszahlungsanspruch<br />

begründet, entscheidet der Zeitpunkt der Ausschüttung.<br />

Fazit<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … was Kapitalrückzahlung oder Gewinnausschüttung<br />

steuerlich unterscheidet.<br />

• … warum bei einem Spin-off keine Aufteilung eines<br />

Unternehmens in mehrere Teile vorliegt.<br />

Es fällt nicht leicht, in der Zuteilung neuer Aktien an der abgespaltenen<br />

Gesellschaft eine „Rückzahlung“ des Kapitals der<br />

alten Gesellschaft zu sehen. Vielmehr wird ein entsprechender<br />

Teil des „Kapitals“ auf die neue Gesellschaft übertragen. Erhält<br />

der Gesellschafter im Ausgleich für den Wertverlust seiner<br />

Aktien solche an der neuen Gesellschaft, so wird sein „Kapital“<br />

bewahrt, ihm aber nicht zurückgegeben. Die Kapitalrückgewähr<br />

liegt eindeutig vor, wenn das Nennkapital herabgesetzt<br />

und der entsprechende Betrag dem Gesellschafter ausgezahlt<br />

wird. Im Streitfall war aber das Nennkapital der Alt-Gesellschaft<br />

unverändert geblieben, lediglich der Wert der Anteile<br />

hatte sich verringert.<br />

Autor<br />

Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist<br />

emeritierter Professor für öffentliches<br />

Recht, Steuerrecht und Rechtsinformatik an der Universität<br />

Osnabrück und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von<br />

<strong>PwC</strong>.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010 (I R 117/08)


Recht aktuell<br />

Haftung des Geschäftsführers bei<br />

Kontopfändung<br />

In einem Urteil vom 19. Januar <strong>2011</strong> (7 U 4342/10) befasst<br />

sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Haftung<br />

eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft gemäß § 64<br />

des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung. Zu entscheiden war, ob ein Geschäftsführer auch<br />

dann für den Ersatz von Zahlungen haftet, die nach Eintritt der<br />

Zahlungsunfähigkeit vom Konto der Gesellschaft abgebucht<br />

wurden, wenn diese im Wege der Zwangsvollstreckung gegen<br />

die Gesellschaft erwirkt worden sind. – Im vorliegenden Fall<br />

hatte das Finanzamt nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit<br />

einer GmbH im Wege der Kontopfändung verschiedene Beträge<br />

vom Konto der GmbH gepfändet und sich überweisen<br />

lassen. Der Geschäftsführer hatte die Abbuchung vom Konto<br />

der Gesellschaft nicht veranlasst. Der Insolvenzverwalter der<br />

GmbH nahm den Geschäftsführer später dennoch unter anderem<br />

auf Ersatz auch dieser Beträge in Anspruch. Dagegen<br />

wehrte sich der Geschäftsführer erfolgreich. Das OLG entschied,<br />

dass der Geschäftsführer nicht zum Ersatz der Zahlungen<br />

verpflichtet sei. Voraussetzung der Haftung des Geschäftsführers<br />

sei stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte<br />

Verringerung des Gesellschaftsvermögens durch den Geschäftsführer<br />

veranlasst worden sei. Er könne nur dann für die<br />

Schmälerung des Gesellschaftsvermögens verantwortlich<br />

gemacht werden, wenn diese mit seinem Wissen und Willen<br />

geschehen sei beziehungsweise er sie hätte verhindern können.<br />

Bei Kontopfändungen sei das jedoch nicht der Fall.<br />

Gesetzentwurf zur Erleichterung der<br />

Unternehmenssanierung<br />

Ende Februar <strong>2011</strong> hat die Bundesregierung den Entwurf eines<br />

Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<br />

(ESUG) vorgelegt. Der Entwurf fasst mehrere Reformvorhaben<br />

zum Insolvenzrecht zusammen. Die Reformen sollen<br />

die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtern<br />

und so dazu beitragen, Arbeitsplätze zu erhalten. Am Ziel<br />

der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger – welches das<br />

deutsche Insolvenzrecht bisher beherrschte – soll laut der Begründung<br />

des Entwurfs festgehalten werden. Die Erhaltung<br />

eines insolventen Unternehmens könne in einer Marktwirtschaft<br />

kein Selbstzweck sein. Dies sei nur dann erstrebenswert,<br />

wenn durch die Sanierung Werte erhalten oder geschaffen und<br />

nicht vernichtet würden. Nur dann liege eine Fortführung des<br />

Unternehmens auch im Interesse der Gläubiger. Die Sanierung<br />

von Unternehmen soll unter anderem dadurch erleichtert werden,<br />

dass die Gläubiger einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl<br />

des Insolvenzverwalters erhalten, das Insolvenzplanverfahren<br />

ausgebaut und gestrafft, der Zugang zur Eigenverwaltung<br />

vereinfacht und die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte<br />

konzentriert wird. Außerdem sollen Kapitalmaßnahmen im<br />

Rahmen des Insolvenzplanverfahrens erleichtert werden, um<br />

die Möglichkeiten der Sanierung zu verbessern. Hier sieht der<br />

Entwurf insbesondere die Umwandlung von Forderungen in<br />

Gesellschaftsanteile vor, den so genannten Debt Equity Swap.<br />

Hierbei sollen sowohl Gläubiger als auch Anteilsinhaber mitentscheiden<br />

können. Damit greift der Gesetzgeber eine wesentliche<br />

Anregung der Praxis auf, die bereits seit Langem die<br />

gesetzliche Verankerung des Debt Equity Swap forderte. Teil<br />

des Reformpakets ist weiterhin ein neues Gesetz über die Insolvenzstatistik,<br />

auf dessen Grundlage der Bund statistische<br />

Daten zu Insolvenzen in der Bundesrepublik direkt bei den<br />

Amtsgerichten und Insolvenzverwaltern erheben könnte. Der<br />

Bundestag wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause im<br />

August über den Entwurf beraten, sodass das Gesetz Anfang<br />

2012 in Kraft treten könnte.<br />

Zulässigkeit von Beurkundungen in<br />

der Schweiz<br />

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 2. März <strong>2011</strong> durch<br />

Beschluss entschieden, dass die Beurkundung von Verträgen<br />

zur Abtretung von GmbH-Anteilen durch einen Schweizer<br />

Notar in Basel zulässig sein kann (I-3 Wx 236/10). Nach deutschem<br />

GmbH-Recht müssen Verträge zur Abtretung von<br />

GmbH-Geschäftsanteilen in notarieller Form geschlossen werden.<br />

Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung konnte diese<br />

Beurkundungsform auch bei einer Beurkundung im Ausland<br />

erfüllt sein, wenn diese der deutschen gleichwertig ist. Da das<br />

Honorar für eine Beurkundung im Ausland teilweise frei verhandelbar<br />

ist, können die Parteien durch den Gang ins Ausland<br />

im Vergleich zu den in der Bundesrepublik gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Kosten, die im Grundsatz vom Wert der Anteile<br />

abhängen, leicht mehrere Tausend Euro sparen. Deshalb entschieden<br />

sich viele Vertragsparteien bei der Veräußerung von<br />

GmbH-Anteilen für eine Auslandsbeurkundung. In einer Randbemerkung<br />

zu einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 (3/13<br />

O 46/09) führte jedoch das Landgericht Frankfurt aus, dass<br />

eine Auslandsbeurkundung nach der Reform des GmbH-<br />

Rechts im Jahre 2008 wahrscheinlich nicht weiter zulässig sei.<br />

Als Grund dafür nannte das Landgericht unter anderem den<br />

veränderten § 40 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung (GmbHG). Dieser Norm zufolge<br />

muss ein Notar dann, wenn er an Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />

mitgewirkt hat, die entsprechend veränderte<br />

Gesellschafterliste anstelle der eigentlich zuständigen Geschäftsführer<br />

unterschreiben und zum Handelsregister einreichen.<br />

Das Landgericht war der Auffassung, ausländische<br />

Notare könnten dieser Pflicht wegen des Fehlens von Amtsbefugnissen<br />

in Deutschland nicht nachkommen. Daher bestand<br />

seit dem Urteil des Landgerichts erhebliche Rechtsunsicherheit<br />

in dieser Frage. In der Praxis verzichteten deshalb viele Ver-<br />

steuern+recht April 25


Recht aktuell<br />

tragsparteien sicherheitshalber darauf, Abtretungen im Ausland<br />

beurkunden zu lassen. Das OLG Düsseldorf ist dieser Ansicht<br />

nun im oben genannten Fall entgegengetreten. Der<br />

Gesetzgeber habe durch die GmbH-Reform im Jahre 2008 die<br />

Auslandsbeurkundung nicht verbieten wollen. Aus § 40 Abs. 2<br />

GmbHG gehe auch nicht hervor, dass eine Auslandsbeurkundung<br />

unzulässig sei. Es müsse differenziert werden zwischen<br />

der Beurkundung des Abtretungsvertrags und der öffentlichrechtlichen<br />

Pflicht des Notars, Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />

durch Einreichung der Liste mitzuteilen. § 40 Abs. 2<br />

GmbHG betreffe nur die Mitteilungspflicht. Die Pflicht könne<br />

zwar einem ausländischen Notar durch ein deutsches Gesetz<br />

nicht auferlegt werden. Sie treffe dann die Geschäftsführer der<br />

GmbH, die ohnehin in anderen Fällen gemäß § 40 Abs. 1<br />

GmbHG zur Einreichung der Liste verpflichtet sind. Das ändere<br />

aber nichts daran, dass der ausländische Notar wirksam beurkunden<br />

könne. Auch der ausländische Notar könne im Übrigen<br />

die Liste beim Handelsregister einreichen, wenn er dies wolle.<br />

Zwar könne das deutsche Gesetz den ausländischen Notar<br />

nicht dazu verpflichten. Das alleine rechtfertige aber nicht den<br />

Umkehrschluss, dass es ihm verboten sei, dies zu tun. Wenn<br />

das deutsche Recht eine Beurkundung durch den ausländischen<br />

Notar als der Beurkundung durch einen deutschen Notar<br />

gleichwertig anerkennt, seien keine Anhaltspunkte erkennbar,<br />

die gegen eine Eignung des ausländischen Notars zur Einreichung<br />

der Liste sprechen könnten. Dies treffe jedenfalls auf Beurkundungen<br />

durch Notare in Basel in der Schweiz zu.<br />

Dieser Beschluss bereitet der Praxis den Weg, GmbH-Anteils-<br />

Abtretungsverträge wieder von ausländischen Notaren beurkunden<br />

zu lassen. Endgültige Rechtssicherheit wird jedoch erst<br />

eintreten, wenn der Bundesgerichtshof über diese Frage entschieden<br />

hat.<br />

Straffung von Strafprozessen<br />

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgerichten müssen<br />

gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung im Grundsatz<br />

alle vorgeworfenen Taten und die durch sie verletzten Strafnormen<br />

vorgelesen werden. Dabei müssen sämtliche Taten, die<br />

dem Angeklagten vorgeworfen werden, einzeln und minutiös<br />

beschrieben werden und ebenso jeweils die Strafnormen, die<br />

durch die einzelnen Taten verletzt worden sein sollen. Insbesondere<br />

in Fällen, in denen eine Vielzahl gleichartiger Delikte<br />

zur Anklage gebracht wurde, etwa bei Serienbetrug und Wirtschaftsstraftaten,<br />

konnte sich alleine das Verlesen der vorgeworfenen<br />

Taten über mehrere Stunden oder gar Tage<br />

hinziehen. Das nahm wichtige Ressourcen der Gerichte in Anspruch<br />

und behinderte eher die Information der Verfahrensbeteiligten<br />

über den Kern der Vorwürfe, statt sie zu fördern. Der<br />

Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschied<br />

deshalb mit Beschluss vom 12. Januar <strong>2011</strong> (GSSt 1/10), dass<br />

es bei Strafverfahren, in denen eine Vielzahl gleichförmiger<br />

26 <strong>PwC</strong><br />

Taten zur Anklage kommt, ausreichen müsse, wenn der Staatsanwalt<br />

die Umstände der gleichartigen Tatausführung, die<br />

Gesamtzahl der Taten, den Tatzeitraum und bei Vermögensdelikten<br />

den Gesamtschaden schildert sowie die durch die Taten<br />

verletzten Strafvorschriften benennt. In derartigen Fällen<br />

müssten die näher individualisierten tatsächlichen Umstände<br />

der Einzeltaten oder einzelnen Tatausführungen nicht verlesen<br />

werden, da die Hauptverhandlung durch sie ohne erkennbaren<br />

verfahrensrechtlichen Gewinn belastet würde. Stattdessen reiche<br />

es aus, den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit<br />

den Anklagesatz in der Hauptverhandlung so zu präsentieren,<br />

dass die zur Aburteilung stehenden Lebenssachverhalte in<br />

ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern verständlich würden<br />

und somit der Gang der Hauptverhandlung nachvollzogen werden<br />

könne. Dafür sei das Vorlesen aller Einzeltaten zumindest<br />

dann nicht geeignet und erforderlich, wenn deren Details<br />

schon aufgrund der Menge an Informationen intellektuell<br />

nicht aufgenommen und im Gedächtnis gespeichert werden<br />

könnten.<br />

Die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die<br />

jeweiligen Einzelschäden müssten in diesen Fällen aber in<br />

einem anderen nicht zu verlesenden Teil der Anklage detailliert<br />

beschrieben werden. Das bleibe nötig, damit die Angeklagten<br />

weiterhin die Möglichkeit hätten, sich gegen die<br />

einzelnen vorgeworfenen Taten effektiv zu verteidigen, und<br />

damit sich die anderen Verfahrensbeteiligten über die einzelnen<br />

vorgeworfenen Taten informieren könnten.<br />

Der Beschluss des Großen Strafsenats wird zu einer deutlichen<br />

Straffung der Hauptverhandlungen in großen Strafverfahren<br />

führen. Damit werden die Ressourcen der Justiz geschont und<br />

alle Verfahrensbeteiligten entlastet, ohne die Angeklagten in<br />

ihren Verteidigungsmöglichkeiten oder die Informationsrechte<br />

der Öffentlichkeit zu beschränken.<br />

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie bitte Ihren Ansprechpartner an<br />

oder schicken ihm einfach eine E-Mail.<br />

Dr. Arne Vogel<br />

Tel.: +49 40 6378-1233<br />

arne.vogel@de.pwc.com


Länder<br />

Länderreport<br />

Polen<br />

Neue Regelungen zur Besteuerung<br />

von Eigenbeteiligungen der Arbeitnehmer<br />

Zum 1. Januar <strong>2011</strong> wurden einige Bestimmungen<br />

des polnischen Einkommensteuergesetzes<br />

geändert. Die neuen<br />

Vorgaben klären, wann der Besteuerungszeitpunkt<br />

für Einkünfte aus Kapitalbeteiligungen<br />

verlagert werden kann,<br />

die aus Plänen zur Beteiligung der Arbeitnehmer<br />

(EEP) stammen und zu Vorzugskonditionen<br />

erworben wurden.<br />

Bestehende Vorschriften und deren<br />

Anwendung<br />

EEP sind eine weit verbreitete Methode,<br />

Arbeitnehmer zu vergüten. Diese Vorgehensweise<br />

ermöglicht es den Beschäftigten,<br />

Aktien vom direkten Arbeitgeber<br />

oder einem anderen Unternehmen innerhalb<br />

des Konzerns zu einem vergünstigten<br />

Preis oder gratis zu erwerben. Die<br />

aktuellen Bestimmungen des Steuerrechts<br />

eröffnen die Möglichkeit, den<br />

Zeitpunkt der Versteuerung des geldwerten<br />

Vorteils aus dem Erwerb von Anteilen<br />

(zu einem niedrigeren Preis als dem<br />

Marktwert) bis zum Verkauf dieser Anteile<br />

hinauszuschieben, falls …<br />

• … die auf den Arbeitnehmer übertragenen<br />

Anteile neu ausgegeben werden<br />

(das heißt nicht auf dem Markt gekauft<br />

wurden) und die Arbeitnehmer<br />

berechtigt sind, die Aktien basierend<br />

auf einem Beschluss der Hauptversammlung<br />

des ausgebenden Unternehmens<br />

zu erwerben, oder<br />

• … die Arbeitnehmer die Anteile von<br />

einer juristischen Person erwerben, die<br />

Aktuelles aus<br />

Mittel- und Osteuropa<br />

diese laut einem Beschluss der Hauptversammlung<br />

des ausgebenden Unternehmens<br />

mit dem alleinigen Zweck<br />

erhielt, sie auf die Arbeitnehmer zu<br />

übertragen.<br />

In der Praxis wird die Verlagerung des<br />

Besteuerungszeitpunkts oft von Angestellten<br />

angewandt, die neu ausgegebene<br />

Anteile an polnischen oder ausländischen<br />

Firmen erworben haben.<br />

Malgorzata Jablonska<br />

Tel.: +48 71 356-1195<br />

Tomasz Wolczek<br />

Tel.: +48 71 356-1182<br />

Ungarn<br />

Sozialversicherungs- und Gesundheitsbeitrag<br />

Ab <strong>2011</strong> wird die Höhe des Beitrags zur<br />

Rentenversicherung von 9,5 auf zehn<br />

Prozent erhöht. Der private Gesundheitsbeitrag<br />

(7,5 Prozent) und der Sozialversicherungsbeitrag<br />

der Arbeitgeber (27<br />

Prozent) ändern sich nicht. Die Höchstgrenze<br />

des Rentenversicherungsbeitrags<br />

der Arbeitnehmer liegt bei 7.665.000<br />

Ungarischen Forint (HUF, etwa<br />

27.836,20 Euro – das heißt bei 21.000<br />

HUF pro Tag oder rund 76,26 Euro).<br />

Aber anders als im Gesetzentwurf noch<br />

vorgesehen, gibt es keine Obergrenze<br />

beim Sozialversicherungsbeitrag seitens<br />

des Arbeitgebers. Die Höhe des Gesundheitsbeitrags<br />

wird auf 5.100 HUF (circa<br />

18,52 Euro) pro Monat angehoben.<br />

EU kompakt<br />

Die Grundlage für die Beiträge ist ab<br />

<strong>2011</strong> der tatsächlich bezahlte Lohn, aber<br />

mindestens das Minimalgehalt des konkreten<br />

Monats (erwartet werden 76.800<br />

HUF, also etwa 278,91 Euro). Die Pflicht,<br />

das Zweifache des Minimalgehalts zu<br />

bezahlen, erlischt ebenso wie die Beitragszahlungsregel<br />

(„TEJEKE“ – charakteristische<br />

Einkunft der Tätigkeit) bei<br />

Unternehmereigenschaft als Haupttätigkeit.<br />

Danach ist die minimale Grundlage<br />

für die Beitragszahlung das einfache<br />

Minimalgehalt respektive bei einer Tätigkeit<br />

als Einzelunternehmer, die mindestens<br />

eine mittlere Stufe der Schulbildung<br />

bedarf, die Höhe des garantierten Lohnminimums.<br />

Auf die Dividende eines Wertpapiers, das<br />

an einer Börse gehandelt wird, die vom<br />

Gesetz über die Kapitalmärkte als anerkannter<br />

Kapitalmarkt eines Staats der<br />

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />

geführt wird, wird der Gesundheitsbeitrag<br />

von 14 Prozent nicht erhoben. Nach<br />

den bisherigen Regelungen sind Drittländer<br />

bei Dienstfahrten, Entsendungen<br />

und Verleih von Arbeitskräften von der<br />

Beitragszahlungspflicht in Ungarn befreit.<br />

Ab 2012 kann diese Befreiung nur<br />

dann berücksichtigt werden, wenn die<br />

Arbeitstätigkeit in Ungarn nicht länger<br />

als zwei Jahre dauert. Übersteigt die<br />

Dauer der Arbeitstätigkeit in Ungarn<br />

zwei Jahre, kann eine Beitragszahlungspflicht<br />

erst im Jahr 2014 eintreten.<br />

Ab <strong>2011</strong> kann der ausländische Arbeitgeber<br />

auch direkt seiner Pflicht, Versicherungsbeiträge<br />

zu entrichten, gegenüber<br />

seinem in Ungarn versicherten Arbeit-<br />

Weitere interessante Beiträge finden Sie<br />

in der neuen Ausgabe von EU kompakt.<br />

Bestellung<br />

E-Mail:<br />

celina.maciejewski@de.pwc.com<br />

steuern+recht April 27


Länder<br />

nehmer nachkommen, wodurch seinerseits<br />

eine Meldepflicht gegenüber der<br />

Steuerbehörde entsteht. Die Modifizierung<br />

konkretisiert den Beginn der Versicherungszeit.<br />

Die Versicherungspflicht<br />

entsteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer<br />

die Arbeit auch tatsächlich aufnimmt<br />

(zurzeit gilt hier der Tag nach<br />

Abschluss des Arbeitsvertrags als Beginn<br />

der Versicherungszeit).<br />

Gabriella Erdös<br />

Tel.: +36 1 461-9130<br />

Bulgarien<br />

Einführung der EU-Richtlinie zu<br />

Zins- und Lizenzgebühren<br />

Am 1. Januar <strong>2011</strong> hat Bulgarien die<br />

Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren,<br />

die an verbundene EU-Unternehmen<br />

zu zahlen sind, von zehn auf<br />

fünf Prozent herabgesetzt. Diese Änderung<br />

folgt der Umsetzung der Zins- und<br />

Lizenzrichtlinie der Europäischen Union<br />

in die nationale Steuergesetzgebung. Der<br />

Quellensteuersatz von fünf Prozent gilt<br />

für Einkommen, die an EU-Unternehmen<br />

zu zahlen sind, die seit mindestens zwei<br />

Jahren mindestens 25 Prozent der Anteile<br />

an dem einheimischen Zahlenden<br />

halten. Wenn das nationale Unternehmen<br />

seit mindestens zwei Jahren mindestens<br />

25 Prozent der Anteile des<br />

Einkommensempfängers in der EU<br />

besitzt, gilt die Regelung ebenfalls. Der<br />

Fünf-Prozent-Quellensteuersatz wird<br />

außerdem angewandt, wenn ein drittes<br />

EU-Unternehmen seit mindestens zwei<br />

Jahren mindestens 25 Prozent der Anteile<br />

des bulgarischen Zahlers sowie des<br />

Einkommensempfängers in der EU hält.<br />

In einigen Fällen wird das bevorzugte<br />

System indes nicht angewandt: bei Gewinnbeteiligungskrediten,<br />

verdeckten<br />

Gewinnausschüttungen, Plänen zur<br />

Steuerhinterziehung, nicht absetzbaren<br />

Ausgaben für eine nationale Betriebsstätte<br />

oder Ausgaben für eine Betriebsstätte<br />

eines nicht EU-Ansässigen. Die<br />

Richtlinie über Zins- und Lizenzgebühren<br />

soll am 1. Januar 2015 voll umgesetzt<br />

werden. Demnach wird eine komplette<br />

Befreiung der Quellensteuer auf<br />

Zinsen und Lizenzgebühren, die an ver-<br />

28 <strong>PwC</strong><br />

bundene EU-Unternehmen zu zahlen<br />

sind, möglich sein.<br />

Ginka Iskrova<br />

Tel.: +359 2 9355-100<br />

Rumänien<br />

<strong>2011</strong> erhöhte sich der Anteil von individuellen<br />

Sozialversicherungsbeiträgen,<br />

umgeleitet in die private Rentenversicherung,<br />

von 2,5 (2010) auf drei Prozent.<br />

Der Beitragssatz zu den anderen Fonds<br />

des Sozialversicherungssystems (Gesundheit,<br />

Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und<br />

Berufsunfähigkeit) sowie des Lohngarantiefonds<br />

bleiben auf dem Niveau von<br />

2010.<br />

Einkommensbesteuerung von<br />

Kleinstfirmen<br />

Die Anordnung führt erneut Bestimmungen<br />

zur Einkommensbesteuerung von<br />

Kleinstfirmen ein. Der Steuersatz liegt<br />

bei drei Prozent. Einer Pressemitteilung<br />

des Finanzministeriums zufolge können<br />

alle Kleinstfirmen, die Ertragsteuer zahlen,<br />

die Zahlung von Einkommensteuer<br />

ab dem 1. Januar <strong>2011</strong> wählen, wenn sie<br />

bis zum 31. Dezember 2010 die vom Gesetz<br />

vorausgesetzten Bedingungen erfüllten.<br />

Der Status einer Kleinstfirma ist bis<br />

zum 31. Dezember 2009 nicht relevant.<br />

Einkommensteuer<br />

• Für unabhängige Unternehmungen<br />

wurde der Zeitraum, während dem angefallene<br />

Benzinkosten nicht abgezogen<br />

werden dürfen, auf das Jahr <strong>2011</strong><br />

verlängert.<br />

• Gutscheine für Geschenkkarten, die<br />

Einzelpersonen kostenlos angeboten<br />

werden, sind nicht mehr steuerfrei.<br />

• Besondere Regeln für die Berechnung<br />

und den Einbehalt von Einkommensteuer<br />

aus einer Vereinigung zwischen<br />

einer Einzelperson und einer Kleinstfirma<br />

traten in Kraft.<br />

• Für bestimmte unabhängige Unternehmungen,<br />

für die es die Anordnung<br />

einer erwarteten Steuer von zehn Prozent<br />

gibt, wurde die Möglichkeit des<br />

Einbehalts einer Schlusssteuer von 16<br />

Prozent eingeführt. Diese Arten von<br />

Einkommen sind von der Kategorie<br />

„andere Einkommensarten“ ausgeschlossen.<br />

• Im Gegensatz zu Anteilen und Wert -<br />

papieren im Falle eines aufgelösten<br />

Unternehmens ist die Verpflichtung<br />

der vierteljährlichen Anmeldung und<br />

Bezahlung der Steuer für Kapitalgewinne<br />

erhalten geblieben.<br />

• Ein neuer Artikel zu Definition und Besteuerung<br />

von Einkommen aus unbekannter<br />

Quelle wurde eingeführt. Um<br />

die Steuerbemessungsgrundlage festzustellen,<br />

werden nun indirekte Festsetzungsverfahren<br />

benutzt (dazu gehören<br />

das Quellen-, das Aufwands-, das Geldfluss-<br />

und das Herkunftsverfahren).<br />

• Wieder eingeführt wurde die Option,<br />

Einkommensteuervorauszahlungen im<br />

Falle vorübergehender Unterbrechung<br />

oder der Beendigung unabhängiger<br />

oder landwirtschaftlicher Unternehmungen<br />

neu zu berechnen.<br />

• Die Verpflichtung, die Einkommensteuer<br />

jährlich bis zum 25. Mai anzumelden<br />

und zu zahlen, wurde aufgehoben.<br />

Die Anordnung führt das jährlicheEinkommensteuererklärungsverfahren<br />

(für Einkommen aus Rumänien<br />

und dem Ausland) vom 15. Mai des<br />

Jahres, nach dem das Einkommen erzielt<br />

wurde, mit der Differenzzahlung<br />

innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe<br />

des Steuerbescheids durch<br />

die Steuerbehörde, wieder ein.<br />

Sozialabgaben<br />

• Sozialabgaben werden durch die Abgabenordnung<br />

abgedeckt.<br />

• Die neue Bestimmung IX 2 wurde wirksam.<br />

Demnach sind folgende Gruppen<br />

als Steuerzahler definiert, die zum Sozialversicherungssystem<br />

beitragen, das<br />

durch die Abgabenordnung abgedeckt<br />

wird:<br />

– Ortsansässige mit Einkommen aus<br />

einem Arbeitsvertrag (oder aus<br />

einem Arbeitsverhältnis oder besonderen<br />

Status) sowie mit als Lohn behandelten<br />

Einkommen<br />

– Ortsansässige mit Einkommen aus<br />

a) mit Beachtung internationaler<br />

rechtlicher Übereinkommen, an<br />

denen Rumänien beteiligt ist<br />

– Einzelpersonen mit Einkommen aus<br />

fachmännischen Unternehmungen


(Urheberrechte und Zivilabkommen)<br />

– Rentner mit Renteneinkommen<br />

über 740 Rumänische Leu (rund<br />

173,05 Euro) im Monat<br />

– Einzelpersonen und Unternehmen,<br />

die als Arbeitgeber handeln, und<br />

Firmen, die einem Arbeitgeber ähnlich<br />

sind<br />

– öffentliche Einrichtungen<br />

– jede Person, die Gehälter oder Einkünfte<br />

ähnlich den Gehältern zahlt<br />

Alex Massaci<br />

Tel.: +40 21 202-86<br />

Slowakei<br />

Krankenversicherungsabgaben<br />

aus Dividenden-, Kapital- und<br />

sonstigen Einnahmen sowie aus<br />

Einnahmen aus Vermietung<br />

Für natürliche Personen, die Dividenden<br />

beziehen, beträgt der Krankenversicherungsbeitrag<br />

zehn Prozent der Bemessungsgrundlage.<br />

Für natürliche Personen,<br />

die Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />

oder sonstige Einnahmen sowie Einnahmen<br />

aus Vermietung beziehen,<br />

beträgt der Krankenversicherungsbeitrag<br />

14 Prozent der Bemessungsgrundlage.<br />

Höchstbemessungsgrenze<br />

Die Summe sämtlicher Bemessungsgrundlagen<br />

ist begrenzt. Die Höchstbemessungsgrenze<br />

für den entsprechenden<br />

Besteuerungszeitraum beträgt das 36fache<br />

des durchschnittlichen monatlichen<br />

Bruttolohns in der Wirtschaft zwei<br />

Jahre vor dem Bemessungszeitraum (für<br />

<strong>2011</strong> wird beispielsweise der Durchschnittslohn<br />

von 2009 verwendet). <strong>2011</strong><br />

beträgt die jährliche Höchstbemessungsgrenze<br />

26.802 Euro.<br />

Änderungen in der Sozialversicherung<br />

Sozialversicherungsbeiträge müssen<br />

lediglich aus Einkünften aus nicht selbstständiger<br />

Arbeit (mit Ausnahme von Einnahmen<br />

aus Vereinbarungen über Arbeiten,<br />

die außerhalb des Arbeitsverhältnisses<br />

durchgeführt werden) und Einkünften aus<br />

selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie un-<br />

ternehmerischer Tätigkeit (mit Ausnahme<br />

von Einnahmen aus Vermietung, Einnahmen<br />

aus Kapitalvermögen, sonstigen Einnahmen<br />

und Einnahmen, die der Abzugssteuer<br />

unterliegen) geleistet werden.<br />

Monatliche Höchstbemessungsgrenzen<br />

Die monatlichen Höchstbemessungsgrenzen<br />

für Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

für <strong>2011</strong> sehen Sie in der Tabelle<br />

unten.<br />

Daneben muss jeder Arbeitgeber Unfallversicherungsbeiträge<br />

auf Basis des gesetzlich<br />

festgelegten Sicherheitsniveaus<br />

leisten (<strong>2011</strong> gilt für alle Arbeitnehmer<br />

der Satz von 0,8 Prozent aus der Summe<br />

ihrer monatlichen Lohn- und Gehaltskosten,<br />

auf zwei Eurocent nach unten gerundet).<br />

Die Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen<br />

für Kranken- und<br />

Sozialversicherungsbeiträge gelten für<br />

das ganze Kalenderjahr <strong>2011</strong>.<br />

Meldepflicht für INTRASTAT –<br />

Änderungen <strong>2011</strong><br />

Für <strong>2011</strong> gelten folgende Schwellenwerte<br />

für die Abgabe von INTRASTAT-<br />

Meldungen:<br />

Monatliche Höchstbemessungsgrenzen<br />

• Ein Meldepflichtiger gibt eine vereinfachte<br />

Meldung ab, wenn er Waren im<br />

Gesamtwert von mindestens 200.000<br />

Euro aus anderen EU-Mitgliedstaaten<br />

empfangen oder im Gesamtwert von<br />

mindestens 400.000 Euro in andere<br />

EU-Mitgliedstaaten ausgeliefert hat;<br />

• Ein Meldepflichtiger gibt eine vollständige<br />

Meldung ab, wenn er im vorigen<br />

Kalenderjahr Waren im Gesamtwert<br />

von mindestens 600.000 Euro aus anderen<br />

EU-Mitgliedstaaten empfangen<br />

oder im Gesamtwert von mindestens<br />

1.700.000 Euro in andere EU-Mitgliedstaaten<br />

ausgeliefert hat.<br />

Falls sich seine Meldepflicht ändert, ist<br />

das Slowakische Statistische Amt über<br />

diese Tatsache zu unterrichten.<br />

Das Slowakische Statistische Amt wird<br />

im März <strong>2011</strong> die Meldepflicht aufgrund<br />

der kompletten Angaben für das Jahr<br />

2010 neu beurteilen.<br />

Tomas Alaxin<br />

Tel.: +421 2 59 350-664<br />

Arbeitnehmerbeiträge Arbeitgeberbeiträge<br />

Länder<br />

Sätze Höchst- Monatlicher Sätze Höchst- Monatlicher<br />

bemessungs- Höchst- bemessungs- Höchstgrenze<br />

betrag grenze betrag<br />

in Prozent in Euro in Euro in Prozent in Euro in Euro<br />

ArbeitsunfähigkeitsversicherungRenten-<br />

1,4 1.116,75 15,63 1,4 1.116,75 15,63<br />

versicherungInvaliden-<br />

4,0 2.978,00 119,12 14,0 2.978,00 416,92<br />

versicherungArbeitslosen-<br />

3,0 2.978,00 89,34 3,0 2.978,00 89,34<br />

versicherungKranken-<br />

1,0 2.978,00 29,70 1,0 2.978,00 29,78<br />

versicherungGarantie-<br />

4,0 2.233,50 89,34 10,0 2.233,50 223,35<br />

fonds*<br />

Solidaritäts-<br />

0,3 1.116,75 2,79<br />

Reservefonds** 4,8 2.978,00 141,45<br />

Summe 13,4 343,13 34,5 919,26<br />

* Die Arbeitgeber finanzieren diesen Fonds über Beiträge. In Aktion tritt der Kapitalstock, wenn ein<br />

Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und deshalb seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Arbeitnehmern<br />

nicht nachkommen kann.<br />

** Der Solidaritäts-Reservefonds ist eine Einrichtung der Sozialversicherungsanstalt, auf den sie zurückgreift,<br />

wenn einer ihrer Versicherungsfonds (etwa die Rentenversicherung) zahlungsunfähig wird.<br />

steuern+recht April 29


Ticker<br />

Steuern & Recht: die Seite für alle Steuerfragen<br />

In allen Phasen des wirtschaftlichen Handelns spielen Steuerfragen eine wichtige<br />

Rolle. Die Quellen des Steuerrechts sind mannigfaltig, international vor allem durch<br />

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und im Inland durch Verfügungen<br />

der Finanzverwaltung sowie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geprägt.<br />

Umfassend und aktuell stellt Ihnen <strong>PwC</strong> deshalb die erforderlichen Informationen<br />

online auf der neuen Steuern-&-Recht-Seite in deutscher und englischer<br />

Sprache zur Verfügung. Neben aktuellen Steuernachrichten, Newslettern und Publikationshinweisen<br />

erläutern die Steuerexperten von <strong>PwC</strong> Handlungsspielräume und<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen.<br />

Ihr Link zur deutschen Seite<br />

http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht/<br />

Ihr Link zur englischen Seite<br />

http://tax-news.pwc.de/german-tax-and-legal-news/<br />

Statutes<br />

Cases<br />

Decrees<br />

30 <strong>PwC</strong><br />

Tax & Legal News<br />

BFH – kurz und knapp<br />

Finanzielle Eingliederung<br />

Eine finanzielle Eingliederung setzt sowohl<br />

bei einer Kapital- als auch bei einer<br />

Personengesellschaft als Organträger<br />

eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung<br />

an der Organgesellschaft voraus.<br />

Deshalb reicht es auch nach Ansicht des<br />

Bundesfinanzhofs für die finanzielle Eingliederung<br />

einer GmbH in eine Personengesellschaft<br />

nicht aus, wenn Letztere<br />

nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter<br />

mit Stimmenmehrheit an der GmbH<br />

beteiligt ist (Änderung der Rechtsprechung).<br />

Urteil vom 1. Dezember 2010<br />

(XI R 43/08)<br />

Rückwirkende Herabsetzung<br />

Den herabgesetzten Höchstbetrag für<br />

außerordentliche Einkünfte auf eine<br />

Anteilsveräußerung von 30 auf 15 Millionen<br />

DM rückwirkend anzuwenden<br />

verletzt nicht das Interesse des Veräußerers<br />

an Vertrauensschutz.<br />

Urteil vom 26. Januar <strong>2011</strong><br />

(IX R 81/06)<br />

Vollständiger Rennservice<br />

Stellt ein Unternehmer mit Sitz im Inland<br />

einem Motorradrennfahrer einen<br />

vollständigen Rennservice mit Fahrzeug<br />

für im Ausland veranstaltete Motorradrennen<br />

zur Verfügung, führt er damit<br />

eine einheitliche sonstige Leistung aus,<br />

die im Inland der Umsatzbesteuerung<br />

unterliegt.<br />

Urteil vom 1. Dezember 2010<br />

(XI R 27/09)<br />

Beiträge in Englisch finden Sie in<br />

der neuen Ausgabe von Tax & Legal<br />

News.<br />

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Herausgeber<br />

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Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten<br />

bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie<br />

bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung<br />

unserer für Sie tätigen Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung<br />

dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung<br />

durch den Herausgeber nachgedruckt oder vervielfältigt<br />

werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen<br />

Autoren wieder. Beiträge ohne Ansprechpartner hat die Tax-<br />

Redaktion verfasst.<br />

Über uns<br />

Unsere Mandanten stehen tagtäglich vor neuen Aufgaben,<br />

haben interessante Ideen und suchen Rat. Sie erwarten, dass<br />

wir sie ganzheitlich betreuen und praxisorientierte Lösungen<br />

mit größtmöglichem Nutzen entwickeln. Deshalb setzen wir<br />

für jeden Mandanten, ob Global Player, Familienunternehmen<br />

oder kommunaler Träger, unser gesamtes Potenzial ein:<br />

Erfahrung, Branchenkenntnis, Fachwissen, Qualitätsanspruch,<br />

Innovationskraft und die Ressourcen unseres Expertennetzwerks<br />

in über 150 Ländern. Besonders wichtig ist uns die<br />

vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten,<br />

denn je besser wir sie kennen und verstehen, umso gezielter<br />

können wir sie unterstützen.<br />

<strong>PwC</strong>. 8.700 engagierte Menschen an 28 Standorten.<br />

1,33 Mrd. Euro Gesamtleistung.<br />

Führende Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft in<br />

Deutschland.<br />

Die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

bekennt sich zu den <strong>PwC</strong>-Ethik-Grundsätzen (zugänglich<br />

in deutscher Sprache über www.pwc.de/de/ethikcode)<br />

und zu den Zehn Prinzipien des UN Global Compact (zugänglich<br />

in deutscher und englischer Sprache über www.globalcompact.de).<br />

© April <strong>2011</strong> PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft<br />

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„<strong>PwC</strong>“ bezeichnet in diesem Dokument die Pricewaterhouse-<br />

Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers<br />

International Limited (<strong>PwC</strong>IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften<br />

der <strong>PwC</strong>IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.<br />

steuern+recht April 31


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