bdla-Stellungnahme vom 14.03.2013 zum Referentenentwurf der ...
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Auch die folgenden Anlagen sind als Freianlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />
Bestandteile abzurechnen:<br />
1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und<br />
2.<br />
landschaftsgestalterischen Elementen,<br />
Teiche ohne Dämme,<br />
3. Flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,<br />
4. Einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur<br />
Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4<br />
Abschnitt 1 erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />
5. Lärmschutzwelle als Mittel zur Geländegestaltung,<br />
6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne<br />
7.<br />
Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit<br />
keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />
Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4<br />
Abschnitt 1 erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />
8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit<br />
einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie an<strong>der</strong>e Wege<br />
und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement <strong>der</strong><br />
Freianlagen geplant werden.<br />
(2) Bei Fußgängerbereichen sind die Kosten für den Unter- und<br />
Oberbau nicht anrechenbar, ausgenommen die Kosten für die<br />
Oberflächenbefestigung. Vom Auftragnehmer erbrachte<br />
Planungsleistungen für den Unter- und Oberbau sind als<br />
Planungsleistungen für Verkehrsanlagen abzurechnen.<br />
(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Ausstattung und<br />
Kunstwerke, soweit <strong>der</strong> Auftragnehmer sie nicht plant, bei <strong>der</strong><br />
Beschaffung mitwirkt o<strong>der</strong> ihre Ausführung o<strong>der</strong> ihren Einbau<br />
überwacht.<br />
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