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bdla-Stellungnahme vom 14.03.2013 zum Referentenentwurf der ...

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Auch die folgenden Anlagen sind als Freianlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

Bestandteile abzurechnen:<br />

1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und<br />

2.<br />

landschaftsgestalterischen Elementen,<br />

Teiche ohne Dämme,<br />

3. Flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,<br />

4. Einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur<br />

Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4<br />

Abschnitt 1 erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />

5. Lärmschutzwelle als Mittel zur Geländegestaltung,<br />

6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne<br />

7.<br />

Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit<br />

keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />

Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4<br />

Abschnitt 1 erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />

8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit<br />

einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie an<strong>der</strong>e Wege<br />

und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement <strong>der</strong><br />

Freianlagen geplant werden.<br />

(2) Bei Fußgängerbereichen sind die Kosten für den Unter- und<br />

Oberbau nicht anrechenbar, ausgenommen die Kosten für die<br />

Oberflächenbefestigung. Vom Auftragnehmer erbrachte<br />

Planungsleistungen für den Unter- und Oberbau sind als<br />

Planungsleistungen für Verkehrsanlagen abzurechnen.<br />

(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Ausstattung und<br />

Kunstwerke, soweit <strong>der</strong> Auftragnehmer sie nicht plant, bei <strong>der</strong><br />

Beschaffung mitwirkt o<strong>der</strong> ihre Ausführung o<strong>der</strong> ihren Einbau<br />

überwacht.<br />

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