Seminarunterlagen von Referent Hubert Wendler zum ... - BdLa
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Unterlagen für die Teilnehmer<br />
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Dipl. Ing. (FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
Freier Sachverständiger für<br />
Garten- und Landschaftsbau<br />
D-81371 München Kapellenweg 6<br />
Tel. 089/461397-0 Fax 089/461397-29<br />
wendler@P-38.de<br />
www.La-<strong>Wendler</strong>.de<br />
17. Oktober 2013<br />
BDLA Bayern<br />
Fachseminar<br />
HOAI 2013<br />
Bauen im Bestand bei Freianlagen<br />
und mitverarbeitete Bausubstanz<br />
Am 25. Oktober 2013<br />
9:00 bis 16:00<br />
In Freising<br />
Bildungszentrum Kardinal-Döpfner-Haus<br />
Copyright 2013 by <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, München
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
rten- und Landschaftsbau<br />
Sachverständiger für<br />
HOAI 2013<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen.<br />
Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.<br />
(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt<br />
werden.<br />
(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen<br />
Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als<br />
Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.<br />
(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.<br />
(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen<br />
Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.<br />
…………<br />
Amtliche Begründung<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)<br />
Zu Absatz 5<br />
§ 2 Absatz 5 HOAI gibt weitestgehend die Definition der »Umbauten« des § 2<br />
Nummer 6 der HOAI 2009 wieder. Nach Einführung des Begriffs der mitzuverarbeitenden<br />
Bausubstanz in § 2 Absatz 7 ist der Begriff der »Umbauten« entsprechend<br />
einzugrenzen. Umbauten setzen wesentliche Eingriffe in Konstruktion<br />
oder Bestand voraus und nur für solche Eingriffe kann der Umbauzuschlag<br />
gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 bis 4 HOAI in Anspruch genommen werden.<br />
Im Ergebnis kann für Umbauten der Umbauzuschlag beansprucht werden<br />
und ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigen. Die prozentuale<br />
Wertspanne des Umbauzuschlags wurde in den Leistungsbildern der Objektplanung<br />
entsprechend reduziert. Bei unwesentlichen Eingriffen im Rahmen <strong>von</strong><br />
»Erweiterungsbauten«, »Instandsetzungen« oder »Instandhaltungen« ist lediglich<br />
die mitzuverarbeitende Bausubstanz gemäß § 4 Absatz 3 HOAI angemessen<br />
zu berücksichtigen.<br />
………………..<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
Seite 2 <strong>von</strong> 20<br />
Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />
Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
rten- und Landschaftsbau<br />
Sachverständiger für<br />
HOAI 2013<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
…………<br />
(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des<br />
Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder<br />
8 fallen.<br />
(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits<br />
durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen<br />
technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.<br />
………………………….<br />
Amtliche Begründung<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
Zu Absatz 7<br />
Neu als Begriffsbestimmung aufgenommen ist die Definition der mitzuverarbeitenden<br />
Bausubstanz. Für Leistungen im Bestand ist die mitzuverarbeitende<br />
Bausubstanz gemäß § 4 Absatz 3 HOAI bei der Ermittlung der anrechenbaren<br />
Kosten angemessen zu berücksichtigen. Begrifflich besteht die Bausubstanz<br />
aus Teilen der Konstruktion oder Installation und setzt eine feste Verbindung<br />
mit dem Bauwerk voraus. Durch den Hinweis, dass es sich um »durch Bauleistungen<br />
hergestellte« Substanz handeln muss, soll <strong>zum</strong> Beispiel im Hinblick<br />
auf Freianlagen klar gestellt werden, dass »unbearbeitete Substanz«, wie <strong>zum</strong><br />
Beispiel Vegetation, grundsätzlich keine mitzuverarbeitende Bausubstanz darstellt.<br />
Solche Vegetationsbestände können im Einzelfall unter der Voraussetzung<br />
berücksichtigt werden, dass sie in die Bausubstanz eingebunden und<br />
gestaltet sind, wie <strong>zum</strong> Beispiel begrünte Flachdächer. »Unbearbeitete Substanz<br />
« kann <strong>zum</strong> Beispiel auch vorliegen, wenn vorhandene Bausubstanz nicht<br />
planerisch oder konstruktiv bearbeitet wird. Dies ist für Verkehrsanlagen beispielsweise<br />
der Fall, wenn Deckschichten des Fahrbahnoberbaus erneuert<br />
werden. Die Binder- und Tragschichten stellen in diesem Fall keine mitzuverarbeitende<br />
Bausubstanz dar.<br />
…………………………..<br />
Bestimmung des Wertes der mvB bei Leistungen bei Freianlagen<br />
Was bei Freianlagen als mitzuverarbeitet Bausubstanz angesehen und definiert werden kann, wird im Folgenden<br />
graphisch dargestellt:<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
Seite 3 <strong>von</strong> 20<br />
Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />
Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013
ten- und Landschaftsbau<br />
Sachverständiger für<br />
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
Grafische Darstellung zur mitverarbeiteten Bausubstanz (mvB) bei Freianlagen<br />
Beispiele für Bauelemente <strong>von</strong> Freianlagen, die als mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />
zu werten sind:<br />
Oberflächenbefestigungen Mauern, Natur-Steine Einfriedungen Elemente<br />
Wege, Platz- und Stützelemente Tore / Schranken Einbauten / Pergolen<br />
Sportbeläge und deren Einfassungen Pfeiler / Spaliere ortsfeste Bänke,<br />
Ober- und Unterbau + Fundamente Wandbegrünungen Beleuchtung<br />
Brunnen /Wasserspiel<br />
Vegetation (nur im Einzelfall)<br />
Keine Anwendung ! Keine Anwendung ! Anwendung Anwendung<br />
außer bauliche Auflagen nur wenn durch im Einzelfall<br />
verordnen den Erhalt Bauleistung (sh. amtl. Begründung)<br />
hergestellt<br />
(sh § 2, Absatz 7)<br />
Wilder Aufwuchs vorhand. Vegetation gebaute Anlagen: Pflanzungen auf<br />
Sukzessionen mit Schutz-Status Bäume, Hecken, Dach- und<br />
Naturverjüngungen (Baum-, Biotop-schutz Solitärgehölze, Wand-begrünungen<br />
ohne Schutz-Status Bebauungs-Satzung ) Schmuckbeete<br />
Historische Gärten<br />
Mitverarbeitete Bausubstanz = immer Bauelemente<br />
Und unter bestimmten Voraussetzungen Vegetation<br />
• sofern gestalterisch , technisch und funktional eingebunden<br />
• oder durch rechtliche Bindungen oder behördliche Auflagen zu erhalten<br />
• oder auf ausdrückliche Anordnung des AG<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
Seite 4 <strong>von</strong> 20<br />
Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />
Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
Sachverständiger für<br />
rten- und Landschaftsbau<br />
Der beschriebene Grundsatz, dass eine Mitverarbeitung dann vorliegt, wenn vorhandene Bausubstanz <strong>von</strong> neuer<br />
Bausubstanz direkt betroffen ist oder mit dieser verbunden wird, wird nachfolgend durch Beispiele aus der Objektplanung<br />
Freianlagen erläutert.<br />
Beispiel 1: In einer Sportanlage werden die Vegetations-Schichten (10-15cm) für den Rasen erneuert, die darunter<br />
liegenden Dränagen bleiben erhalten. Zwischen der Tragschicht als vorhandene Bausubstanz und der neuen<br />
Rasenvegetations-Schicht entsteht mittels der einzufräsenden vertikalen Dränschlitze eine Verbindung (technisch oder<br />
gestalterisch mitverarbeitet), weshalb die Tragschicht sowie die darin liegenden Dränrohre mitzuverarbeitenden<br />
Bausubstanz sind.<br />
Beispiel 2: Auf einem Allwetterplatz einer Sportanlage wird der im Konstruktionsaufbau ganz oben liegende<br />
Kautschukbelag (Deckschicht 2-3 cm) ausgetauscht/erneuert, die darunter liegende bituminöse Tragschicht ist noch<br />
funktionstüchtig und mängelfrei und bleibt erhalten (technisch oder gestalterisch nicht mitverarbeitet),. Sofern sie nicht<br />
nachbearbeitet und verbessert werden muss, und nur die Deckschicht instandgesetzt wird, ist die bituminöse Tragschicht<br />
hier keine mitzuverarbeitende Bausubstanz.<br />
Muss jedoch diese Tragschicht und / oder die Belageinfassungen nachbearbeitet oder ausgetauscht werden, dann<br />
werden diese Bauteile auch mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />
Beispiel 3: Eine bestehende Freianlage mit intensiver Dachbegrünung (z. B. darunter Tiefgarage) soll teilweise<br />
abgeräumt werden weil z. B. Abdichtung in Teilen schadhaft ist. Im restlichen verbleibenden Teil sind noch Beläge,<br />
Tragschichten, Dränagen, Bewässerung, Filterschichten vorhanden, die auf ihre Funktion überprüft und aus<br />
Kostengründen erhalten werden sollen. Der abgeräumte Teil soll danach als Freianlage (mit neuen Belägen,<br />
Tragschichten, Wegen, Plätzen, Wasser, Einrichtungen, Bepflanzungen) erneuert und an die verbliebenen<br />
Aufbauschichten angeschlossen werden. In diesem Beispiel sind die verbleibenden und zu erhaltenden Dränagen,<br />
Bewässerung, Filter- und Tragschichten mitzuverarbeitende Bausubstanz.<br />
(sh. Dazu auch folgendes gezeichnetes Beispiel)<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
Seite 5 <strong>von</strong> 20<br />
Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />
Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013
ten- und Landschaftsbau<br />
Sachverständiger für<br />
HOAI 2013<br />
§ 4 Anrechenbare Kosten<br />
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die<br />
Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung <strong>von</strong> Objekten sowie für die damit<br />
zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher<br />
Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung<br />
die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008<br />
(DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen.<br />
Umsatzsteuer, die auf die Kosten <strong>von</strong> Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren<br />
Kosten.<br />
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn<br />
der Auftraggeber<br />
1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,<br />
2. <strong>von</strong> bauausführenden Unternehmen oder <strong>von</strong> Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen<br />
erhält,<br />
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder<br />
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.<br />
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7<br />
ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert<br />
der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Kostenberechnung oder,<br />
sofern keine Kostenberechnung vorliegt, <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen<br />
zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.<br />
Amtliche Begründung<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
Zu § 4 (Anrechenbare Kosten)<br />
§ 4 Absatz 1 und 2 bleibt weitestgehend unverändert. In § 4 Absatz 3 wird eine<br />
Regelung zur angemessenen Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz<br />
bei den anrechenbaren Kosten aufgenommen. Im Gegenzug wird die<br />
Definition des »Umbaus« in § 2 Absatz 5 auf Umgestaltungen mit wesentlichen<br />
Eingriffen in Konstruktion oder Bestand beschränkt.<br />
Zu Absatz 1<br />
In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung des Prüfungsmaßstabs für die Ermittlung<br />
der anrechenbaren Kosten, nämlich die »allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik«, an den allgemeinen Sprachgebrauch angepasst, siehe bereits Einleitung<br />
zu § 2. Es bleibt dabei, dass die HOAI nur auf den Teil 1 der DIN 276, der<br />
sich auf den Hochbau bezieht, Bezug nimmt. Prüfungsmaßstab für die Ermittlung<br />
der anrechenbaren Kosten können weiterhin auch Verwaltungsvorschriften<br />
(Kostenvorschriften) sein, da <strong>zum</strong> Beispiel die Kostenermittlung für den Straßenund<br />
Brückenbau nach der Anweisung zur Kostenberechnung <strong>von</strong> Straßenbaumaßnahmen<br />
(AKS) erfolgt, die durch das BMVBS verbindlich eingeführt ist.<br />
Zu Absatz 3<br />
In die HOAI aufgenommen wird eine Regelung zur angemessenen Berücksichtigung<br />
der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten. Die<br />
neu in § 2 Absatz 7 aufgenommene Definition der mitzuverarbeitenden Bausubstanz<br />
setzt voraus, dass dieser Anteil der Bausubstanz bereits durch Bauleistungen<br />
hergestellt ist und durch Planungs- und Überwachungsleistungen technisch<br />
oder gestalterisch mitverarbeitet wird. In der Praxis hat sich zu § 35 der HOAI<br />
2009 gezeigt, dass das Ziel einer angemessenen Honorierung für das Planen<br />
und Bauen im Bestand nicht alleine durch die Gewährung eines Zuschlags auf<br />
das Honorar erreicht werden kann. Daher orientiert sich § 4 Absatz 3 Satz 1<br />
wiederum an § 10 Absatz 3a der HOAI 1996. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />
ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 »angemessen« entsprechend ihrem Umfang<br />
<strong>zum</strong> Beispiel über die Parameter Fläche, Volumen, Bauteile oder Kostenanteile<br />
zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 ist im Einzelfall der Umfang<br />
und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz objektbezogen zu ermitteln und<br />
schriftlich zu vereinbaren. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Abschluss der<br />
Kostenberechnung im Sinne des § 2 Absatz 11 oder, soweit diese nicht vorliegt,<br />
der Kostenschätzung im Sinne des § 2 Absatz 10.<br />
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
Seite 6 <strong>von</strong> 20<br />
Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />
Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
Sachverständiger für<br />
rten- und Landschaftsbau<br />
Zur Ermittlung der mitverarbeiteten Bausubstanz kann schrittweise vorgegangen werden:<br />
Schritt 1: Identifizierung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz -<br />
Was zur mitzuverarbeitenden Bausubstanz zählt ist folgendermaßen definiert:<br />
§ 2 Begriffsdefinitionenen: (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts,der bereits durch<br />
Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch<br />
mitverarbeitet wird<br />
Der Verordnungsgeber erläutert dies in seiner in der Begründung zur HOAI 2013 im Teil B Besonderer Teil zu § 2, Zu<br />
Absatz 7 und gibt folgende Hinweise :<br />
Zu § 2 Abs. 7 HOAI formuliert die amtliche Begründung:<br />
„Neu als Begriffsbestimmung aufgenommen ist die Definition der mitzuverarbeitenden Bausubstanz. Für Leistungen<br />
im Bestand ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz gemäß § 4 Abs. 3 HOAI bei der Ermittlung der anrechenbaren<br />
Kosten angemessen zu berücksichtigen. Begrifflich besteht die Bausubstanz aus Teilen der Konstruktion oder<br />
Installation und setzt eine feste Verbindung mit dem Bauwerk voraus. Durch den Hinweis, dass es sich um „durch<br />
Bauleistungen hergestellte“ Substanz handeln muss, soll <strong>zum</strong> Beispiel im Hinblick auf Freianlagen klar gestellt werden,<br />
dass „unbearbeitete Substanz“, wie z. B. Vegetation, grundsätzlich keine mitzuverarbeitende Bausubstanz darstellt.<br />
Solche Vegetationsbestände können im Einzelfall unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass sie in die<br />
Bausubstanz eingebunden und gestaltet sind, wie z. B. begrünte Flachdächer. »Unbearbeitete Substanz« kann <strong>zum</strong><br />
Beispiel auch vorliegen, wenn vorhandene Bausubstanz nicht planerisch oder konstruktiv bearbeitet wird. Dies ist für<br />
Verkehrsanlagen beispielsweise der Fall, wenn Deckschichten des Fahrbahnoberbaus erneuert werden. Die Binder- und<br />
Tragschichten stellen in diesem Fall keine mitzuverarbeitende<br />
Bausubstanz dar“<br />
Dass die HOAI auch bei Freianlagen den Begriff „Bauwerke“ verwendet, bzw Freianlagen auch „Bauwerke“ sind, wird in<br />
§ 38 Absatz 1 belegt:<br />
(HOAI 2013 § 38 (1) Anrechenbar für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen insbesondere<br />
für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht: .........)<br />
Die dort aufgezählten Bauwerke und Anlagen werden in der Regel durch das Gewerk Landschaftsbau herstellt, sind also<br />
Bauleistungen.<br />
Damit ist klar definiert, dass Freianlagen auch „Bauwerke“ sind und Bausubstanz umfassen; und die dort verwendeten<br />
Bauelemente sind Bestandteile des Objekts Freianlagen.<br />
Der Verordnungsgeber stellt klar, dass „unbearbeitete Substanz“, wie z. B. Vegetation, grundsätzlich keine<br />
mitzuverarbeitende Bausubstanz darstellt. Unbearbeitete Substanz, die weder geprüft und baulich verbessert wird,<br />
bleibt damit ausgeschlossen. Gemeint ist hier vorrangig vorhandene durch Sukkzession und Anflug entstandene<br />
Vegetation, die nicht durch Bauleistung hergestellt wurde und deshalb ausgeschlossen bleibt.<br />
Hier macht der Verordnungsgeber jedoch für den Einzelfall die Einschränkung, für jene Teile der Vegetation, die in die<br />
Bausubstanz eingebunden und gestaltet sind. Diese können mitzuverarbeitende Bausubstanz darstellen und führt als<br />
Beispiel begrünte Flachdächer an.<br />
• Gebaute, also bearbeitete Vegetation wie z. B. durch das Bauhaupt- oder Nebengewerbe (Gewerk<br />
Landschaftsbau), also durch Bauleistung entstandene Vegetation, die gestaltet und eingebunden wurde, ist<br />
somit mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />
• Auch nach rechtlichen Bindungen (örtliche Satzungen/Baumschutzverordnungen, gültige Bebauungspläne oder<br />
Eintrag als Gartendenkmal) zu erhalten Vegetation ist mitzuverarbeitende Bausubstanz.<br />
Begründung: Wenn Vegetation vom Planer verpflichtend - weil durch Gesetz oder Verordnung geschützt - zu<br />
erhalten ist und gestaltet und eingebunden werden muß, hat eine solche rechtliche oder gesetzliche Bindung<br />
gleiches Gewicht wie zB Verordnungen <strong>zum</strong> baulichen Denkmalschutz, der bei der Gebäudeplanung zwingend<br />
berücksichtigt werden muss.<br />
Schritt 2: Bestimmung der Mengen der mitzuverarbeitenden Bausubstanz<br />
Für die im ersten Schritt identifizierten Bauelemente sind die Mengen zu ermitteln. „Eine Bestimmung der Menge der<br />
mitzuverarbeitenden Bausubstanz über die Länge, Fläche oder Volumen ist in vielen Fällen ausreichend genau und<br />
kann aus der in den Plänen dargestellten Geometrie ermittelt werden.<br />
Sollte diese Ermittlung zu keiner zufriedenstellenden Einigung führen, so sind die Kosten der mitzuverarbeitenden<br />
Bausubstanz nach Grob-Elementen nach DIN 276 (2008-12) herzuleiten. Letztlich kann Art und Genauigkeit der<br />
Mengenermittlung nicht vorgeschrieben werden, sondern ist zwischen den Parteien möglichst zu vereinbaren.“<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
Seite 7 <strong>von</strong> 20<br />
Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />
Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
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rten- und Landschaftsbau<br />
Schritt 3: Festlegung der Kostenkennwerte<br />
„Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz entspricht der fiktiven Neuherstellung (Neubauwert) dieser Bausubstanz<br />
<strong>zum</strong> Zeitpunkt der Kostenberechnung. Es handelt sich hier um die gleichen ortsüblichen Preise, die auch bei der neu<br />
geplanten Bausubstanz angesetzt werden. Sofern kein Konsens zu den ortsüblichen Preisen erreichbar ist, kann auf die<br />
Kostenkennwerte der Baupreissammlung (z.B. BKI Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern,<br />
jeweils aktuelle Fassung) zurückgegriffen werden.<br />
Die Mengen der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ist mit den Kostenkennwerten <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Kostenberechnung,<br />
oder solange diese nicht vorliegt, <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Kostenschätzung zu multiplizieren. Diese Kosten werden unter<br />
Berücksichtigung des Zustandsfaktors und des Leistungsfaktors zu den neuen anrechenbaren Kosten direkt<br />
hinzuaddiert. Bei Änderungen des Umfangs oder Wertes der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Verlauf der Planung<br />
ist die Kostenberechnung/Kostenschätzung entsprechend nachzuführen (sh.HOAI § 10, Absatz 1).<br />
Schritt 4: Ermittlung des Zustandsfaktors<br />
Der Wert <strong>von</strong> Bauelementen, die mitverarbeitet werden, jedoch in keinem technisch einwandfreien Zustand sind, ist zu<br />
mindern.<br />
Problematisch ist die Bestimmung dieser Minderung, die in aller Regel denjenigen Kosten <strong>von</strong> Bauleistungen entspricht,<br />
die für Reparaturen bzw. Ertüchtigungsmaßnahmen aufgewendet werden müssen. Die Kosten solcher Reparaturen sind<br />
zu Beginn einer Planung nicht immer bekannt bzw. werden erst nach Schürfgrabungen/Öffnungen ersichtlich.<br />
Beispiel 4: Nach Entfernen <strong>von</strong> Wegebelägen wird ein wegen Setzungen und Verunreinigungen schadhafte<br />
Kiestragschicht vorgefunden. Der Auftraggeber entscheidet, die Kiestragschicht aus Kostengründen zu erhalten. Die<br />
Kiestragschicht, in die nun durch Bauleistung eingegriffen (verbessert) wird, zählt zur mitzuverarbeitenden<br />
Bausubstanz. Auch der Umstand, dass durch den Erhalt der Kiestragschicht dem Auftraggeber die Kosten für Abbruch<br />
und Neuherstellung erspart werden, belegt diese Einschätzung. Diese mitverarbeitete Kiestragschicht ist flächenmäßig<br />
<strong>von</strong> der unbearbeiteten Fläche abzugrenzen.<br />
Im Gegenzug sind die Kosten für die Reparatur dieser Kiestragschicht bei der Bestimmung des Wertes dieser<br />
Kiestragschicht in Abzug zu bringen.<br />
Bei Freianlagen kann – bezüglich des Zustand- Faktors - <strong>von</strong> einem Wert <strong>von</strong> minimal 0,6 und maximal <strong>von</strong> 1,0<br />
ausgegangen werden.<br />
Der durchschnittlicher Wert liegt somit bei 0,80.<br />
Der aller Unterste Grenzwert stellt 0,60 dar, da vorhandene Bausubstanz, die schlechter als 0,60 ist, in aller Regel<br />
entfernt und neu hergestellt wird.<br />
Im Auftrag der Bundesbehörde für Verkehr, Bauwesen, Städtebau und Raumordnung sowie des Wohnungswesen<br />
(BMVBS) wurde im September 2011 ein HOAI-Gutachten <strong>von</strong> Prof. Lechner erstellt, wo auf Seite 392 für den<br />
Zustandsfaktor folgende Werte ausgewiesen wurden:<br />
ein Minimum Wert <strong>von</strong> 0,8 und<br />
ein Maximum-Wert <strong>von</strong> 1,0 genannt wird.<br />
Zustandsfaktor Im Mittel 0,90 (= Durchschnitt)<br />
Der Minimum Wert des Zustandsfaktors für Freianlagen wurde im Gutachten des Bundesministerium für Wirtschaft<br />
(BMWI) vom Dez. 2012 als zu hoch kritisiert.<br />
Später wurde der Minimumwert des Zustandsfaktors im <strong>Referent</strong>enentwurf 2013 in Abwägung darauf auf einen Wert <strong>von</strong><br />
0,6 (=60%) reduziert.<br />
Deswegen wird er auch hier so mit übernommen.<br />
minimal 0,6 und<br />
maximal 1,0<br />
Der durchschnittlicher Wert liegt bei 0,80.<br />
Schritt 5: Bestimmung des Leistungsfaktors<br />
Wie bereits dargestellt, werden für die Festlegung des Leistungsfaktors die Leistungsfaktoren aus dem BMWi_Gutachten<br />
(Dez. 2012) verwendet.<br />
Genannt werden in diesem BMWi Gutachten für Leistungen bei Freianlagen folgende Werte für die<br />
Leistungsfaktoren: Minimum 0,7, Maximum 0,9.<br />
Dies deckt sich auch mit den Ergebnissen aus dem HOAI-Gutachten <strong>von</strong> Prof. Lechner vom Sept. 2011 im Auftrag des<br />
BMVBS wo auf Seite 392 für den Leistungsfaktor<br />
ein Minimum Wert <strong>von</strong> 0,7 und ein Maximum-Wert <strong>von</strong> 0,9 genannt wird.<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
Seite 8 <strong>von</strong> 20<br />
Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />
Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
rten- und Landschaftsbau<br />
Sachverständiger für<br />
Entstanden sind diese beiden Werte aus folgenden durchschnittlichen Leistungsfaktoren für die Leistungsphasen:<br />
Für Leistungen bei Freianlagen ermittelt die Studie folgende Leistungsfaktoren.<br />
Mit der Gewichtung ergibt sich ein Leistungsfaktor für Leistungen bei Freianlagen und über alle Leistungsphasen 1-9<br />
<strong>von</strong> 0,80:<br />
LPH Bezeichnung<br />
Bewertung<br />
Freianlagen<br />
Leistungsfaktoren<br />
Gewichtete Leistungsfaktoren<br />
Freianlagen<br />
1 Grundlagenermittlung 3,00 % 0,90 0,03<br />
2 Vorplanung 10,00 % 1,00 0,10<br />
3 Entwurfsplanung 16,00 % 0,90 0,14<br />
4 Genehmigungsplanung 4,00 % 1,00 0,04<br />
5 Ausführungsplanung 25,00 % 1,00 0,25<br />
6 Vorbereitung der Vergabe 7,00 % 0,60 0,04<br />
7 Mitwirkung bei der Vergabe 3,00 % 0,30 0,01<br />
8 Objektüberwachung 30,00 % 0,60 0,18<br />
9 Objektbetreuung 2,00 % 0,50 0,01<br />
Summen 100,00%<br />
Leistungsfaktor gewichtet 0,80<br />
Sofern nicht alle Leistungsphasen beauftragt sind, werden im Folgenden für zwei gebräuchliche Fallgestaltungen die<br />
Leistungsfaktoren dargestellt.<br />
Bei einem Auftrag über die Leistungsphasen 1 bis 4 berechnet sich folgender Leistungsfaktor<br />
Gewichtete<br />
LPH Bezeichnung<br />
Bewertung<br />
Freianlagen<br />
Leistungsfaktoren<br />
Leistungsfaktoren<br />
Freianlagen<br />
1 Grundlagenermittlung 3,00 % 0,90 0,03<br />
2 Vorplanung 10,00 % 1,00 0,10<br />
3 Entwurfsplanung 16,00 % 0,90 0,14<br />
4 Genehmigungsplanung 4,00 % 1,00 0,04<br />
Summen 33,00% 0,31<br />
Leistungsfaktor gewichtet Formel: 0,31/33,00*100<br />
0,94<br />
Bei einem Auftrag über die Leistungsphasen 5 bis 9 berechnet sich folgender Leistungsfaktor:<br />
Gewichtete<br />
LPH Bezeichnung<br />
Bewertung<br />
Freianlagen<br />
Leistungsfaktoren<br />
Leistungsfaktoren<br />
Freianlagen<br />
5 Ausführungsplanung 25,00 % 1,00 0,25<br />
6 Vorbereitung der Vergabe 7,00 % 0,60 0,04<br />
7 Mitwirkung bei der Vergabe 3,00 % 0,30 0,01<br />
8 Objektüberwachung 30,00 % 0,60 0,18<br />
9 Objektbetreuung 2,00 % 0,50 0,01<br />
Summen 67,00% 0,49<br />
Leistungsfaktor gewichtet Formel: 0,49/67,00*100<br />
0,73<br />
Zusammengefasst berechnet sich der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz nach folgenden Schritten<br />
und der Formel:<br />
1. Schritt 2. Schritt 3. Schritt 4. Schritt 5. Schritt<br />
Identifizieren der<br />
mitzuverarbeitend<br />
en Bausubstanz<br />
Bestimmung der<br />
Menge der<br />
mitzuverarbeitend<br />
Festlegung der<br />
Kostenkennwerte<br />
(KKW)<br />
Ermittlung des<br />
Wertfaktors (WF)<br />
Ermittlung des<br />
Leistungsfaktors<br />
(LF)<br />
en Bausubstanz<br />
Bezeichnung Menge KKW WF LF<br />
Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) = Menge x KKW x WF x LF<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
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Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />
Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
rten- und Landschaftsbau<br />
Sachverständiger für<br />
Als Erleichterung für die Multiplikation <strong>von</strong> Zustandsfaktor (ZF) mit dem Leistungsfaktor (LF) kann nachfolgende Tabelle<br />
dienen:<br />
Achtung: bei oben genannter Formel ist der ist der Zustands- und Leistungsfaktor berücksichtigt.<br />
Der beim Honorar anrechenbare Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wird der jeweiligen Kostengruppe nach DIN<br />
276-1:12-2008 berechnet.<br />
Wird der Wert ausschließlich aus Bauelementen der Kostengruppe 500 berechnet, zählt er zu den voll anrechenbaren<br />
Kosten.<br />
Anderenfalls zählt er, je nach Kostengruppe, der er zuzuordnen ist, zu den bedingt (soweit der AN plant oder<br />
überwacht) anrechenbaren Kosten.<br />
Sofern bei der Bestimmung der anrechenbaren Kosten auch mitzuverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigen ist,<br />
ergibt sich folgende Anrechenbarkeit der Kostengruppen:<br />
Kostengruppen nach DIN 276<br />
Anrechenbarkeit bei Freianlagen<br />
Voll Beschränkt Bedingt Nicht<br />
500 Aussenanlagen inkl 540 x<br />
500 Wert mitzuverarbeitenden Bausubstanz x<br />
210 Herrichten x<br />
230 Nichtöffentliche Erschließung x<br />
610 Ausstattung x<br />
620 Kunstwerke x<br />
600 Wert mitzuverarbeitenden Baus. x<br />
100 Grundstück x<br />
220 Öffentliche Erschließung x<br />
240 Ausgleichsabgaben x<br />
250 Übergangsmaßnahmen x<br />
700 Baunebenkosten x<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
Seite 10 <strong>von</strong> 20<br />
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Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013
ten- und Landschaftsbau<br />
Sachverständiger für<br />
HOAI 2013<br />
§ 6 Grundlagen des Honorars<br />
(1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich<br />
1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder<br />
der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage<br />
der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der<br />
Grundlage der Kostenschätzung,<br />
2. nach dem Leistungsbild,<br />
3. nach der Honorarzone,<br />
4. nach der dazugehörigen Honorartafel.<br />
(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6<br />
sind zu ermitteln nach<br />
1. den anrechenbaren Kosten,<br />
2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung<br />
der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,<br />
3. den Leistungsphasen,<br />
4. der Honorartafel und<br />
5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.<br />
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads<br />
der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das<br />
Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4<br />
geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich<br />
vermutet, dass ein Zuschlag <strong>von</strong> 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad<br />
vereinbart ist.<br />
(3) Wenn <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung<br />
für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien<br />
abweichend <strong>von</strong> Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der<br />
Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften<br />
dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich<br />
festgelegt.<br />
……………………..<br />
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
Amtliche Begründung<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
Zu Absatz 2<br />
§ 6 Absatz 2 ersetzt als Regelung <strong>zum</strong> Umbau- oder Modernisierungszuschlag<br />
im Allgemeinen Teil die Vorgängerregelung des § 35 der HOAI 2009 zu Leistungen<br />
im Bestand. Die Regelung und Höhe des Umbauzuschlags entspricht im<br />
Wesentlichen § 24 der HOAI 2002. § 6 Absatz 2 Satz 1 regelt die Honorarbemessungsgrundlagen<br />
für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen. Eine<br />
dieser Honorarbemessungsgrundlagen ist der so genannte Umbau- oder Modernisierungszuschlag.<br />
Der Umbau- und Modernisierungszuschlag ist gemäß § 6<br />
Absatz 2 Satz 2 unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen<br />
schriftlich bei Auftragserteilung zu vereinbaren. Das Erfordernis einer schriftlichen<br />
Vereinbarung bei Auftragserteilung folgt auch für den Umbau- und Modernisierungszuschlag<br />
aus § 7 Absatz 1. § 6 Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass die Höhe<br />
der prozentualen Wertspanne dieses Umbau- oder Modernisierungszuschlags<br />
in den Teilen 3 und 4 der HOAI für die jeweiligen Leistungsbilder im Einzelnen<br />
festgelegt ist. Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 wird unwiderleglich vermutet, dass<br />
ein Zuschlag <strong>von</strong> 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad<br />
vereinbart ist, sofern die Vertragsparteien keine schriftliche Vereinbarung getroffen<br />
haben. Die Formulierung »ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad«<br />
zielt darauf, dass auch für die Fälle hoher und sehr hoher Planungsanforderungen<br />
unwiderleglich vermutet wird, dass ein Zuschlag <strong>von</strong> 20 Prozent vereinbart<br />
ist, wenn eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien fehlt. § 6<br />
Absatz 2 Satz 4 gibt allerdings keinen Mindestwert vor. Die Höhe des Zuschlags<br />
ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung frei vereinbar.<br />
Es steht den Vertragsparteien wie bisher auch frei, bei Auftragserteilung einen<br />
Zuschlag <strong>von</strong> weniger als 20 Prozent zu vereinbaren. Im Falle sehr geringer<br />
oder geringer Planungsanforderungen entfällt der Umbauzuschlag, wenn keine<br />
schriftliche Vereinbarung darüber bei Auftragserteilung getroffen wurde. Insgesamt<br />
ist zu beachten, dass der Auftragnehmer im Einzelfall für Umbauten oder<br />
Modernisierungen sowohl einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten über die<br />
mitzuverarbeitende Bausubstanz gemäß § 4 Absatz 3 als auch den Zuschlag<br />
nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 beanspruchen kann, wenn die dafür in der HOAI<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
Seite 11 <strong>von</strong> 20<br />
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Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013
Sachverständiger für<br />
rten- und Landschaftsbau<br />
festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Während die Berücksichtigung der<br />
mitzuverarbeitenden Bausubstanz dazu dient, den Auftragnehmer beim Bauen<br />
im Bestand nicht schlechter zu stellen als beim Neubau, soll der Umbau- und<br />
Modernisierungszuschlag dem besonderen Schwierigkeitsgrad der Anforderungen<br />
für Architekten und Architektinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen<br />
beim Umbau und der Modernisierung <strong>von</strong> Bestandsobjekten Rechnung tragen.<br />
……………………………<br />
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
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HOAI 2013<br />
§ 36 Umbauten und Modernisierungen <strong>von</strong> Gebäuden und Innenräumen<br />
(1) Für Umbauten und Modernisierungen <strong>von</strong> Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen<br />
Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent<br />
auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.<br />
(2) Für Umbauten und Modernisierungen <strong>von</strong> Innenräumen in Gebäuden kann bei<br />
einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3<br />
bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.<br />
…………………………<br />
Auf diesen § 36, Absatz (1) wird in § 40, Absatz (6) verwiesen<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
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HOAI 2013<br />
Abschnitt 2 – Freianlagen<br />
Sachverständiger für<br />
§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars<br />
(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar,<br />
insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer<br />
geplant oder überwacht werden:<br />
1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,<br />
2. Teiche ohne Dämme,<br />
3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,<br />
4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit<br />
keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,<br />
5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,<br />
6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung,<br />
soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad<br />
erforderlich sind,<br />
7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich<br />
sind,<br />
8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen<br />
sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement<br />
der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil<br />
3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.<br />
(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für<br />
1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und<br />
2. den Unter- und Oberbau <strong>von</strong> Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die<br />
Oberflächenbefestigung.<br />
……………………………<br />
§ 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen<br />
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und der Anlage 11<br />
Nummer 11.1 aufgeführten Grundleistungen für Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel<br />
festgesetzt:<br />
………………<br />
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich<br />
nach folgenden Bewertungsmerkmalen:<br />
1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,<br />
2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung <strong>von</strong> Natur und Landschaft,<br />
3. Anzahl der Funktionsbereiche,<br />
4. gestalterische Anforderungen,<br />
5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.<br />
(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen<br />
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet<br />
werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur<br />
Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:<br />
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,<br />
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.<br />
(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer<br />
der Honorarzonen zuzuordnen:<br />
1. Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,<br />
2. Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,<br />
3. Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,<br />
4. Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,<br />
5. Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.<br />
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11<br />
Nummer 11.2 zu berücksichtigen.<br />
(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
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Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
rten- und Landschaftsbau<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu Teil 3 (Objektplanung)<br />
Zu Abschnitt 2 (Freianlagen)<br />
Sachverständiger für<br />
Zu § 38 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />
§ 38 entspricht weitestgehend § 37 der HOAI 2009. § 37 Absatz 1 wurde als Katalog<br />
<strong>von</strong> Regelbeispielen für Außenanlagen abgefasst. Damit wird klargestellt,<br />
dass die in § 38 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Beispiele den Begriff<br />
der Außenanlagen konkretisieren. Wie in den entsprechenden Regelungen <strong>zum</strong><br />
Beispiel für Gebäude (§ 34 Absatz 3 der HOAI 2009) oder Technische Ausrüstung<br />
(§ 54 Absatz 3 der HOAI 2009) wird darüber hinaus in § 38 Absatz 1 klargestellt,<br />
dass die anrechenbaren Kosten für die genannten Bauwerke und Anlagen<br />
zu berücksichtigen sind, soweit der Auftragnehmer diese plant oder überwacht.<br />
Weiterhin wurden in § 38 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 die Verweise innerhalb<br />
der HOAI konkretisiert. Bei den in § 38 Absatz 1 Nummer 6 ausgenommenen<br />
Tragwerken der Honorarzone III bis V handelt es sich um solche der Anlage 14.2.<br />
§ 37 Absatz 3 der HOAI 2009 wurde in § 37 Absatz 1 der neuen HOAI überführt.<br />
Zu § 39 (Leistungsbild Freianlagen)<br />
§ 39 entspricht weitestgehend § 38 der HOAI 2009. Neu aufgenommen wurde<br />
in § 39 Absatz 1 die bislang im allgemeinen Teil in § 2 enthaltene Definition der<br />
Freianlagen. § 39 Absatz 2 entspricht mit dem Verweis auf § 34 Absatz 1 <strong>zum</strong><br />
Umfang des Leistungsbildes der Fassung <strong>von</strong> § 38 Absatz 1 Satz 1 der HOAI<br />
2009. Für den bereits in der HOAI 2009 im eigenständigen Abschnitt 2 des Teils<br />
3 »Objektplanung« geregelten Leistungsbereich »Freianlagen« wird nunmehr<br />
auch der Inhalt des Leistungsbildes in einer eigenständigen Anlage abgebildet.<br />
Der Inhalt des Leistungsbildes Freianlagen kann damit konkreter anhand des<br />
weiten Spektrums der Planungsaufgaben erläutert werden. Dort werden auch<br />
die Leistungen der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung deutlicher herausgebildet.<br />
Zu § 40 (Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen)<br />
§ 40 entspricht weitestgehend § 39 der HOAI 2009. § 40 Absatz 5 stellt klar,<br />
dass die Anlage 11, Nummer 11.2, für die Zuordnung des Objekts zu den Honorarzonen<br />
anzuwenden ist. Gemäß § 40 Absatz 6 ist die Regelung <strong>zum</strong> Umbauund<br />
Modernisierungszuschlag für Gebäude in § 36 Absatz 1 entsprechend<br />
auf Freianlagen anzuwenden. Die durch Umbau oder Modernisierung bedingten<br />
Erschwernisse in der Abwicklung, Koordination und Organisation <strong>von</strong> Umbau oder<br />
Modernisierungsleistungen sind auch bei Freianlagen gegeben. Die bestehenden<br />
Planungsbedingungen, die erforderliche Beurteilung <strong>von</strong> Bauteilen oder<br />
Materialien sowie spezifische Bauabläufe sind auch bei Leistungen im Bestand<br />
<strong>von</strong> Freianlagen zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschlags ist im Wege einer<br />
schriftlichen Vereinbarung frei vereinbar. § 6 Absatz 2 Satz 4 gibt keinen Mindestwert<br />
vor.<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
Seite 14 <strong>von</strong> 20<br />
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Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013
Sachverständiger für<br />
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Umbau- und Modernisierungszuschlag bei Leistungen bei Freianlagen<br />
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
Maßgeblich für die Höhe des Zuschlags lt HOAI § 40, Absatz (6) sind bei Leistungen bei Freianlagen folgende Kriterien<br />
die mit dem Mehraufwand bei Leistungen bei Maßnahmen im Bestand gegenüber Neuplanungen korrespondieren:<br />
Kategorie Nr Kriterien<br />
1) Integration 1 Berücksichtigung <strong>von</strong> Zwängen im Bestand<br />
2 Berücksichtigung aus Vorgaben der Förderprogramme<br />
3 Zu erhaltenden Vegetationsbestand integrieren<br />
4 Denkmalschutzauflagen integrieren<br />
5 Zusätzliche Maßnahmen aufgrund behördl. Auflagen<br />
2) Flexibilität 1 Umgang mit Unerwartetem / Gestörtem im Untergrund<br />
2 Besondere oder Traditionelle Bauweisen<br />
3 Reaktion aufgrund veränderter Bedingungen<br />
4 ...............<br />
5 ...............<br />
3) Risiko 1 Erhöhtes Haftungsrisiko für Bestandswerte<br />
2 Erhöhtes Kostenrisiko für Bestandsanlagen<br />
3 Erhöhtes Termin-Risiko<br />
4 Erhöhtes Erhaltungsrisiko für Bestandselemente<br />
5 ..............<br />
4) Komplexität 1 Zusätzl. Mengen- + Kostenermittlung <strong>von</strong> Bestand<br />
2 Zwischenaufmasse <strong>von</strong> Bestandselementen<br />
3 Nachtragsmanagement <strong>von</strong> Unerwartetem<br />
4 Zusätzlicher Aufwand für komplexere Rechnungsprüfung<br />
5 ................<br />
5) Organisation 1 Aufrechterhaltung <strong>von</strong> laufenden Betrieb/-Verkehr<br />
2 Aufwand für längere Bauzeit<br />
3 Rücksicht auf Vegetationsbestände im Baubetrieb<br />
4 Vielzahl <strong>von</strong> Beteiligten + Dienststellen<br />
5 Häufigere Baustellenpräsenz auf Bestands-Baustelllen<br />
25 = Summe der Anzahl möglicher Kriterien für ZU<br />
Diese Liste ist – so wie oben ersichtlich – noch nicht abschliessend, sondern noch offen. Hier können vom Planer noch<br />
ergänzt werden, bis max. 25 Kriterien erreicht sind.<br />
Hier kann der Planer den möglichen Mehraufwand bei Maßnahmen im Bestand gegenüber Neuanlagen genau nach der<br />
nicht abschließenden (jeweils 5 Punkte) Kriterienliste durch Addition ermitteln.<br />
Argumentationsebene für ZU (Zuschlag für Umbau-Erschwernisse) bei Freianlagen<br />
Schwierigkeitsgrad<br />
unterdurchschnittlich<br />
schnittlich schnittlich hoch<br />
durch- überdurch-<br />
gering<br />
Höhe des Zuschlagsanteils ZU<br />
korrespondiert mit Anzahl der im<br />
0-5 10 15 20 25<br />
konkreten Einzelfall erfüllten Kriterien.<br />
Mehraufwand beim Planen und Bauen im<br />
Bestand<br />
Zuschlagsanteil Umbau (ZU)<br />
Umbauzuschlag in % 0%-5% 13,0% 20,0% 27,0% 33,0%<br />
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Sachverständiger für<br />
Berechnungsbeispiel zu Freianlagen:<br />
Beispiel 3<br />
Beispiel 3<br />
Eine bestehende Freianlage (2.800 qm) mit intensiver Dachbegrünung (400qm . darunter Tiefgarage) soll teilweise<br />
(100 qm) abgeräumt (weil z. B. Abdichtung in Teilen schadhaft) werden. Im zu erhaltenden Teil (300 qm) sind noch<br />
Beläge, Tragschichten, Dränagen, Bewässerung, Filterschichten, vorhanden, die auf ihre Funktion überprüft und<br />
instandgesetzt werden und aus Kostengründen aber erhalten werden sollen.<br />
Der abgeräumte Teil (100 qm) soll danach als Freianlage mit neuer Ausstattung und Elementen wie Beläge,<br />
Tragschichten, Wege, Plätze, Wasser, Einrichtungen, Bepflanzungen erneuert werden und an die verbliebenen Flächen<br />
(300 qm) angeschlossen werden.<br />
In diesem Fall sind die erhaltenden 300 qm Flächen mit Belägen, Tragschichten, Dränagen, Bewässerung,<br />
Filterschichten mitzuverarbeitenden Bausubstanz<br />
Dies betrifft aber räumlich nur den baulich bearbeiteten Teil der Freianlage. Der unbearbeitet noch funktionierende<br />
verbleibende Teil der Freianlage (2800qm Freianlage abzügl. 400 qm TG= 2.400 qm Freianlage) ist keine<br />
mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />
Identifizierung der 300 qm mitzuverarbeitende Bausubstanz:<br />
Kosten-grp. Identifizierte mvB Menge<br />
Kost-grp. 511 Oberboden /Dachgartensubstrat (25 cm) 200 qm<br />
Kost-grp. 514 Dachgartenpflanzung(Bodendecker) 200 qm<br />
Kost-grp. 521 Platten-Beläge (Granit 4 cm dick) 100 qm<br />
Kost-grp. 521 Tragschicht (Kies 0/32 mm, 20 cm dick) 100 qm<br />
Kost-grp. 521 Filtervlies (Vlies 200 gr/qm) 300 qm<br />
Kost-grp. 541 Dränage (Rollkies 16/32 mm, 10 cm dick) 300 qm<br />
Kost-grp. 541 Fassadenrinne mit Rost 15 m<br />
--------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Die Baukosten auf der abgeräumten 100 qm Dachgartenfläche zählen zu den Neubaukosten, die ebenfalls zu berechnen<br />
sind.<br />
Neubaukosten (100 qm) und mitzuverarbeitende Bausubstanz (300 qm) ergeben zusammen die anrechenbaren Kosten<br />
für die Honorarermittlung.<br />
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Rechenweg zu Beispiel 3:<br />
Sachverständiger für<br />
1. Schritt 2. Schritt 3. Schritt 4. Schritt 5. Schritt<br />
Identifizieren der<br />
mitzuverarbeitenden<br />
Bausubstanz<br />
Bestimmung der<br />
Menge der<br />
mitzuverarbeitende<br />
n Bausubstanz<br />
Festlegung der<br />
Kostenkennwerte<br />
(KKW)<br />
Ermittlung des<br />
Wertfaktors (WF)<br />
Ermittlung des<br />
Leistungsfaktors<br />
(LF)<br />
Bezeichnung Menge KKW WF LF<br />
Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) = Menge x KKW x WF x LF<br />
1. Schritt Identifizierung<br />
2. Schritt Menge<br />
300 qm mitverarbeite Bausubstanz (zB: Berechnung der Fläche aus Plan)<br />
3. Schritt Kostenkennwert<br />
€ 97,50 /qm netto (aus Kostenberechnung oder BKI-Tabelle)<br />
4. Schritt Zustandsfaktor<br />
Zustands-Faktor: 0,80<br />
5. Schritt Leistungsfaktor<br />
Für die Leistungsphasen 5-9: 0,73<br />
(bei Leistungsphasen 1-4: wäre dies 0,94)<br />
(bei Leistungsphasen 1-9: wäre dies 0,80)<br />
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<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
rten- und Landschaftsbau<br />
Sachverständiger für<br />
Rechenweg zur mvB:<br />
Menge x KKW x WF x LF = mvB<br />
Menge 300 qm x KKW € 97,50 x WF 0,80 x LF 0,73 =<br />
€ 17.082,00 netto mvB<br />
Beispiel 3:<br />
Neubaukosten (100qm) € 10.000.- netto<br />
mvB (300qm) € 17.082.- netto<br />
Summe € 27.082.-.- netto<br />
anrechenbar für das Honorar Freianlagen bei Beauftragung für die Lph. 5-9 (dieses Beispiel)<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
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<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
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Beispiel 3 zu Freianlagen für die Findung und Festlegung des %-Wertes des Umbauzuschlags:<br />
Möglicher Mehraufwand bei Freianlagen-Maßnahmen im Bestand gegenüber Neuanlagen<br />
Kategorie Nr Kriterien<br />
1) Integration X 1 Berücksichtigung <strong>von</strong> Zwängen im Bestand<br />
2 Berücksichtigung aus Vorgaben der Förderprogrammen<br />
X 3 Zu erhaltenden Vegetationsbestand integrieren<br />
4 Denkmalschutzauflagen integrieren<br />
5 Zusätzliche Maßnahmen aufgrund behördl. Auflagen<br />
2) Flexibilität X 1 Umgang mit Unerwartetem / Gestörtem im Untergrund<br />
2 Besondere oder Traditionelle Bauweisen<br />
X 3 Reaktion aufgrund veränderter Bedingungen<br />
4 ...............<br />
5 ...............<br />
3) Risiko X 1 Erhöhtes Haftungsrisiko für Bestandswerte<br />
X 2 Erhöhtes Kostenrisiko für Bestandsanlagen<br />
X 3 Erhöhtes Termin-Risiko<br />
X 4 Erhöhtes Erhaltungsrisiko für Bestandselemente<br />
5 ..............<br />
4) Komplexität X 1 Zusätzl. Mengen- + Kostenermittlung <strong>von</strong> Bestand<br />
X 2 Zwischenaufmasse <strong>von</strong> Bestandselementen<br />
X 3 Nachtragsmanagement <strong>von</strong> Unerwartetem<br />
4 Zusätzlicher Aufwand für komplexere Rechnungsprüfung<br />
5 ................<br />
5) Organisation 1 Aufrechterhaltung <strong>von</strong> laufenden Betrieb/-Verkehr<br />
X 2 Aufwand für längere Bauzeit<br />
X 3 Rücksicht auf Vegetationsbestände im Baubetrieb<br />
X 4 Vielzahl <strong>von</strong> Beteiligten oder Dienststellen<br />
X 5 Häufigere Baustellenpräsenz auf Bestands-Baustelllen<br />
25 = Summe der Anzahl möglicher Kriterien für ZU<br />
Ergebnis 15 = Summe der erfüllten Kriterien<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
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Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />
Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013
<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
Sachverständiger für<br />
rten- und Landschaftsbau<br />
Hier kann der Planer den möglichen Mehraufwand bei Maßnahmen im Bestand gegenüber Neuanlagen genau nach der<br />
nicht abschließenden (jeweils 5 Punkte) Kriterienliste durch Addition ermitteln.<br />
Bei diesem Beispiel wurden 15 Kriterien erfüllt<br />
2-. Argumentationsebene für ZU (Zuschlag für Umbau-Erschwernisse) bei Freianlagen<br />
Schwierigkeitsgrad<br />
unterdurchschnittlich<br />
schnittlich schnittlich hoch<br />
durch- überdurch-<br />
gering<br />
Höhe des Zuschlagsanteils ZU<br />
korrespondiert mit Anzahl der im<br />
konkreten Einzelfall erfüllten Kriterien.<br />
5 10 15 20 25<br />
Summe der erfüllten Kriterien 15<br />
Mehraufwand beim Planen und Bauen im<br />
Bestand<br />
Zuschlagsanteil Umbau (ZU)<br />
Umbauzuschlag in % 5,0% 13,0% 20,0% 27,0% 33,0%<br />
erreichter Umbauzuschlag in % 20,0%<br />
Die 15 erfüllten Kriterien führen zu einem Umbauzuschlag <strong>von</strong> 20% bei den Freianlagen<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
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Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />
Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013