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Seminarunterlagen von Referent Hubert Wendler zum ... - BdLa

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Unterlagen für die Teilnehmer<br />

<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Dipl. Ing. (FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

Freier Sachverständiger für<br />

Garten- und Landschaftsbau<br />

D-81371 München Kapellenweg 6<br />

Tel. 089/461397-0 Fax 089/461397-29<br />

wendler@P-38.de<br />

www.La-<strong>Wendler</strong>.de<br />

17. Oktober 2013<br />

BDLA Bayern<br />

Fachseminar<br />

HOAI 2013<br />

Bauen im Bestand bei Freianlagen<br />

und mitverarbeitete Bausubstanz<br />

Am 25. Oktober 2013<br />

9:00 bis 16:00<br />

In Freising<br />

Bildungszentrum Kardinal-Döpfner-Haus<br />

Copyright 2013 by <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, München


<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

rten- und Landschaftsbau<br />

Sachverständiger für<br />

HOAI 2013<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen.<br />

Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.<br />

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt<br />

werden.<br />

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen<br />

Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als<br />

Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.<br />

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.<br />

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen<br />

Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.<br />

…………<br />

Amtliche Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)<br />

Zu Absatz 5<br />

§ 2 Absatz 5 HOAI gibt weitestgehend die Definition der »Umbauten« des § 2<br />

Nummer 6 der HOAI 2009 wieder. Nach Einführung des Begriffs der mitzuverarbeitenden<br />

Bausubstanz in § 2 Absatz 7 ist der Begriff der »Umbauten« entsprechend<br />

einzugrenzen. Umbauten setzen wesentliche Eingriffe in Konstruktion<br />

oder Bestand voraus und nur für solche Eingriffe kann der Umbauzuschlag<br />

gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 bis 4 HOAI in Anspruch genommen werden.<br />

Im Ergebnis kann für Umbauten der Umbauzuschlag beansprucht werden<br />

und ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigen. Die prozentuale<br />

Wertspanne des Umbauzuschlags wurde in den Leistungsbildern der Objektplanung<br />

entsprechend reduziert. Bei unwesentlichen Eingriffen im Rahmen <strong>von</strong><br />

»Erweiterungsbauten«, »Instandsetzungen« oder »Instandhaltungen« ist lediglich<br />

die mitzuverarbeitende Bausubstanz gemäß § 4 Absatz 3 HOAI angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

………………..<br />

HOAI-2013 Text (Original)<br />

Seite 2 <strong>von</strong> 20<br />

Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />

Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013


<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

rten- und Landschaftsbau<br />

Sachverständiger für<br />

HOAI 2013<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

…………<br />

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des<br />

Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder<br />

8 fallen.<br />

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits<br />

durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen<br />

technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.<br />

………………………….<br />

Amtliche Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

Zu Absatz 7<br />

Neu als Begriffsbestimmung aufgenommen ist die Definition der mitzuverarbeitenden<br />

Bausubstanz. Für Leistungen im Bestand ist die mitzuverarbeitende<br />

Bausubstanz gemäß § 4 Absatz 3 HOAI bei der Ermittlung der anrechenbaren<br />

Kosten angemessen zu berücksichtigen. Begrifflich besteht die Bausubstanz<br />

aus Teilen der Konstruktion oder Installation und setzt eine feste Verbindung<br />

mit dem Bauwerk voraus. Durch den Hinweis, dass es sich um »durch Bauleistungen<br />

hergestellte« Substanz handeln muss, soll <strong>zum</strong> Beispiel im Hinblick<br />

auf Freianlagen klar gestellt werden, dass »unbearbeitete Substanz«, wie <strong>zum</strong><br />

Beispiel Vegetation, grundsätzlich keine mitzuverarbeitende Bausubstanz darstellt.<br />

Solche Vegetationsbestände können im Einzelfall unter der Voraussetzung<br />

berücksichtigt werden, dass sie in die Bausubstanz eingebunden und<br />

gestaltet sind, wie <strong>zum</strong> Beispiel begrünte Flachdächer. »Unbearbeitete Substanz<br />

« kann <strong>zum</strong> Beispiel auch vorliegen, wenn vorhandene Bausubstanz nicht<br />

planerisch oder konstruktiv bearbeitet wird. Dies ist für Verkehrsanlagen beispielsweise<br />

der Fall, wenn Deckschichten des Fahrbahnoberbaus erneuert<br />

werden. Die Binder- und Tragschichten stellen in diesem Fall keine mitzuverarbeitende<br />

Bausubstanz dar.<br />

…………………………..<br />

Bestimmung des Wertes der mvB bei Leistungen bei Freianlagen<br />

Was bei Freianlagen als mitzuverarbeitet Bausubstanz angesehen und definiert werden kann, wird im Folgenden<br />

graphisch dargestellt:<br />

HOAI-2013 Text (Original)<br />

Seite 3 <strong>von</strong> 20<br />

Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />

Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013


ten- und Landschaftsbau<br />

Sachverständiger für<br />

<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

Grafische Darstellung zur mitverarbeiteten Bausubstanz (mvB) bei Freianlagen<br />

Beispiele für Bauelemente <strong>von</strong> Freianlagen, die als mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />

zu werten sind:<br />

Oberflächenbefestigungen Mauern, Natur-Steine Einfriedungen Elemente<br />

Wege, Platz- und Stützelemente Tore / Schranken Einbauten / Pergolen<br />

Sportbeläge und deren Einfassungen Pfeiler / Spaliere ortsfeste Bänke,<br />

Ober- und Unterbau + Fundamente Wandbegrünungen Beleuchtung<br />

Brunnen /Wasserspiel<br />

Vegetation (nur im Einzelfall)<br />

Keine Anwendung ! Keine Anwendung ! Anwendung Anwendung<br />

außer bauliche Auflagen nur wenn durch im Einzelfall<br />

verordnen den Erhalt Bauleistung (sh. amtl. Begründung)<br />

hergestellt<br />

(sh § 2, Absatz 7)<br />

Wilder Aufwuchs vorhand. Vegetation gebaute Anlagen: Pflanzungen auf<br />

Sukzessionen mit Schutz-Status Bäume, Hecken, Dach- und<br />

Naturverjüngungen (Baum-, Biotop-schutz Solitärgehölze, Wand-begrünungen<br />

ohne Schutz-Status Bebauungs-Satzung ) Schmuckbeete<br />

Historische Gärten<br />

Mitverarbeitete Bausubstanz = immer Bauelemente<br />

Und unter bestimmten Voraussetzungen Vegetation<br />

• sofern gestalterisch , technisch und funktional eingebunden<br />

• oder durch rechtliche Bindungen oder behördliche Auflagen zu erhalten<br />

• oder auf ausdrückliche Anordnung des AG<br />

HOAI-2013 Text (Original)<br />

Seite 4 <strong>von</strong> 20<br />

Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />

Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013


<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

Sachverständiger für<br />

rten- und Landschaftsbau<br />

Der beschriebene Grundsatz, dass eine Mitverarbeitung dann vorliegt, wenn vorhandene Bausubstanz <strong>von</strong> neuer<br />

Bausubstanz direkt betroffen ist oder mit dieser verbunden wird, wird nachfolgend durch Beispiele aus der Objektplanung<br />

Freianlagen erläutert.<br />

Beispiel 1: In einer Sportanlage werden die Vegetations-Schichten (10-15cm) für den Rasen erneuert, die darunter<br />

liegenden Dränagen bleiben erhalten. Zwischen der Tragschicht als vorhandene Bausubstanz und der neuen<br />

Rasenvegetations-Schicht entsteht mittels der einzufräsenden vertikalen Dränschlitze eine Verbindung (technisch oder<br />

gestalterisch mitverarbeitet), weshalb die Tragschicht sowie die darin liegenden Dränrohre mitzuverarbeitenden<br />

Bausubstanz sind.<br />

Beispiel 2: Auf einem Allwetterplatz einer Sportanlage wird der im Konstruktionsaufbau ganz oben liegende<br />

Kautschukbelag (Deckschicht 2-3 cm) ausgetauscht/erneuert, die darunter liegende bituminöse Tragschicht ist noch<br />

funktionstüchtig und mängelfrei und bleibt erhalten (technisch oder gestalterisch nicht mitverarbeitet),. Sofern sie nicht<br />

nachbearbeitet und verbessert werden muss, und nur die Deckschicht instandgesetzt wird, ist die bituminöse Tragschicht<br />

hier keine mitzuverarbeitende Bausubstanz.<br />

Muss jedoch diese Tragschicht und / oder die Belageinfassungen nachbearbeitet oder ausgetauscht werden, dann<br />

werden diese Bauteile auch mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />

Beispiel 3: Eine bestehende Freianlage mit intensiver Dachbegrünung (z. B. darunter Tiefgarage) soll teilweise<br />

abgeräumt werden weil z. B. Abdichtung in Teilen schadhaft ist. Im restlichen verbleibenden Teil sind noch Beläge,<br />

Tragschichten, Dränagen, Bewässerung, Filterschichten vorhanden, die auf ihre Funktion überprüft und aus<br />

Kostengründen erhalten werden sollen. Der abgeräumte Teil soll danach als Freianlage (mit neuen Belägen,<br />

Tragschichten, Wegen, Plätzen, Wasser, Einrichtungen, Bepflanzungen) erneuert und an die verbliebenen<br />

Aufbauschichten angeschlossen werden. In diesem Beispiel sind die verbleibenden und zu erhaltenden Dränagen,<br />

Bewässerung, Filter- und Tragschichten mitzuverarbeitende Bausubstanz.<br />

(sh. Dazu auch folgendes gezeichnetes Beispiel)<br />

HOAI-2013 Text (Original)<br />

Seite 5 <strong>von</strong> 20<br />

Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />

Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013


ten- und Landschaftsbau<br />

Sachverständiger für<br />

HOAI 2013<br />

§ 4 Anrechenbare Kosten<br />

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die<br />

Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung <strong>von</strong> Objekten sowie für die damit<br />

zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher<br />

Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung<br />

die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008<br />

(DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen.<br />

Umsatzsteuer, die auf die Kosten <strong>von</strong> Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren<br />

Kosten.<br />

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn<br />

der Auftraggeber<br />

1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,<br />

2. <strong>von</strong> bauausführenden Unternehmen oder <strong>von</strong> Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen<br />

erhält,<br />

3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder<br />

4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.<br />

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7<br />

ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert<br />

der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Kostenberechnung oder,<br />

sofern keine Kostenberechnung vorliegt, <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen<br />

zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.<br />

Amtliche Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

Zu § 4 (Anrechenbare Kosten)<br />

§ 4 Absatz 1 und 2 bleibt weitestgehend unverändert. In § 4 Absatz 3 wird eine<br />

Regelung zur angemessenen Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz<br />

bei den anrechenbaren Kosten aufgenommen. Im Gegenzug wird die<br />

Definition des »Umbaus« in § 2 Absatz 5 auf Umgestaltungen mit wesentlichen<br />

Eingriffen in Konstruktion oder Bestand beschränkt.<br />

Zu Absatz 1<br />

In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung des Prüfungsmaßstabs für die Ermittlung<br />

der anrechenbaren Kosten, nämlich die »allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik«, an den allgemeinen Sprachgebrauch angepasst, siehe bereits Einleitung<br />

zu § 2. Es bleibt dabei, dass die HOAI nur auf den Teil 1 der DIN 276, der<br />

sich auf den Hochbau bezieht, Bezug nimmt. Prüfungsmaßstab für die Ermittlung<br />

der anrechenbaren Kosten können weiterhin auch Verwaltungsvorschriften<br />

(Kostenvorschriften) sein, da <strong>zum</strong> Beispiel die Kostenermittlung für den Straßenund<br />

Brückenbau nach der Anweisung zur Kostenberechnung <strong>von</strong> Straßenbaumaßnahmen<br />

(AKS) erfolgt, die durch das BMVBS verbindlich eingeführt ist.<br />

Zu Absatz 3<br />

In die HOAI aufgenommen wird eine Regelung zur angemessenen Berücksichtigung<br />

der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten. Die<br />

neu in § 2 Absatz 7 aufgenommene Definition der mitzuverarbeitenden Bausubstanz<br />

setzt voraus, dass dieser Anteil der Bausubstanz bereits durch Bauleistungen<br />

hergestellt ist und durch Planungs- und Überwachungsleistungen technisch<br />

oder gestalterisch mitverarbeitet wird. In der Praxis hat sich zu § 35 der HOAI<br />

2009 gezeigt, dass das Ziel einer angemessenen Honorierung für das Planen<br />

und Bauen im Bestand nicht alleine durch die Gewährung eines Zuschlags auf<br />

das Honorar erreicht werden kann. Daher orientiert sich § 4 Absatz 3 Satz 1<br />

wiederum an § 10 Absatz 3a der HOAI 1996. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />

ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 »angemessen« entsprechend ihrem Umfang<br />

<strong>zum</strong> Beispiel über die Parameter Fläche, Volumen, Bauteile oder Kostenanteile<br />

zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 ist im Einzelfall der Umfang<br />

und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz objektbezogen zu ermitteln und<br />

schriftlich zu vereinbaren. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Abschluss der<br />

Kostenberechnung im Sinne des § 2 Absatz 11 oder, soweit diese nicht vorliegt,<br />

der Kostenschätzung im Sinne des § 2 Absatz 10.<br />

<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

HOAI-2013 Text (Original)<br />

Seite 6 <strong>von</strong> 20<br />

Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />

Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013


<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

Sachverständiger für<br />

rten- und Landschaftsbau<br />

Zur Ermittlung der mitverarbeiteten Bausubstanz kann schrittweise vorgegangen werden:<br />

Schritt 1: Identifizierung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz -<br />

Was zur mitzuverarbeitenden Bausubstanz zählt ist folgendermaßen definiert:<br />

§ 2 Begriffsdefinitionenen: (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts,der bereits durch<br />

Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch<br />

mitverarbeitet wird<br />

Der Verordnungsgeber erläutert dies in seiner in der Begründung zur HOAI 2013 im Teil B Besonderer Teil zu § 2, Zu<br />

Absatz 7 und gibt folgende Hinweise :<br />

Zu § 2 Abs. 7 HOAI formuliert die amtliche Begründung:<br />

„Neu als Begriffsbestimmung aufgenommen ist die Definition der mitzuverarbeitenden Bausubstanz. Für Leistungen<br />

im Bestand ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz gemäß § 4 Abs. 3 HOAI bei der Ermittlung der anrechenbaren<br />

Kosten angemessen zu berücksichtigen. Begrifflich besteht die Bausubstanz aus Teilen der Konstruktion oder<br />

Installation und setzt eine feste Verbindung mit dem Bauwerk voraus. Durch den Hinweis, dass es sich um „durch<br />

Bauleistungen hergestellte“ Substanz handeln muss, soll <strong>zum</strong> Beispiel im Hinblick auf Freianlagen klar gestellt werden,<br />

dass „unbearbeitete Substanz“, wie z. B. Vegetation, grundsätzlich keine mitzuverarbeitende Bausubstanz darstellt.<br />

Solche Vegetationsbestände können im Einzelfall unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass sie in die<br />

Bausubstanz eingebunden und gestaltet sind, wie z. B. begrünte Flachdächer. »Unbearbeitete Substanz« kann <strong>zum</strong><br />

Beispiel auch vorliegen, wenn vorhandene Bausubstanz nicht planerisch oder konstruktiv bearbeitet wird. Dies ist für<br />

Verkehrsanlagen beispielsweise der Fall, wenn Deckschichten des Fahrbahnoberbaus erneuert werden. Die Binder- und<br />

Tragschichten stellen in diesem Fall keine mitzuverarbeitende<br />

Bausubstanz dar“<br />

Dass die HOAI auch bei Freianlagen den Begriff „Bauwerke“ verwendet, bzw Freianlagen auch „Bauwerke“ sind, wird in<br />

§ 38 Absatz 1 belegt:<br />

(HOAI 2013 § 38 (1) Anrechenbar für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen insbesondere<br />

für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht: .........)<br />

Die dort aufgezählten Bauwerke und Anlagen werden in der Regel durch das Gewerk Landschaftsbau herstellt, sind also<br />

Bauleistungen.<br />

Damit ist klar definiert, dass Freianlagen auch „Bauwerke“ sind und Bausubstanz umfassen; und die dort verwendeten<br />

Bauelemente sind Bestandteile des Objekts Freianlagen.<br />

Der Verordnungsgeber stellt klar, dass „unbearbeitete Substanz“, wie z. B. Vegetation, grundsätzlich keine<br />

mitzuverarbeitende Bausubstanz darstellt. Unbearbeitete Substanz, die weder geprüft und baulich verbessert wird,<br />

bleibt damit ausgeschlossen. Gemeint ist hier vorrangig vorhandene durch Sukkzession und Anflug entstandene<br />

Vegetation, die nicht durch Bauleistung hergestellt wurde und deshalb ausgeschlossen bleibt.<br />

Hier macht der Verordnungsgeber jedoch für den Einzelfall die Einschränkung, für jene Teile der Vegetation, die in die<br />

Bausubstanz eingebunden und gestaltet sind. Diese können mitzuverarbeitende Bausubstanz darstellen und führt als<br />

Beispiel begrünte Flachdächer an.<br />

• Gebaute, also bearbeitete Vegetation wie z. B. durch das Bauhaupt- oder Nebengewerbe (Gewerk<br />

Landschaftsbau), also durch Bauleistung entstandene Vegetation, die gestaltet und eingebunden wurde, ist<br />

somit mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />

• Auch nach rechtlichen Bindungen (örtliche Satzungen/Baumschutzverordnungen, gültige Bebauungspläne oder<br />

Eintrag als Gartendenkmal) zu erhalten Vegetation ist mitzuverarbeitende Bausubstanz.<br />

Begründung: Wenn Vegetation vom Planer verpflichtend - weil durch Gesetz oder Verordnung geschützt - zu<br />

erhalten ist und gestaltet und eingebunden werden muß, hat eine solche rechtliche oder gesetzliche Bindung<br />

gleiches Gewicht wie zB Verordnungen <strong>zum</strong> baulichen Denkmalschutz, der bei der Gebäudeplanung zwingend<br />

berücksichtigt werden muss.<br />

Schritt 2: Bestimmung der Mengen der mitzuverarbeitenden Bausubstanz<br />

Für die im ersten Schritt identifizierten Bauelemente sind die Mengen zu ermitteln. „Eine Bestimmung der Menge der<br />

mitzuverarbeitenden Bausubstanz über die Länge, Fläche oder Volumen ist in vielen Fällen ausreichend genau und<br />

kann aus der in den Plänen dargestellten Geometrie ermittelt werden.<br />

Sollte diese Ermittlung zu keiner zufriedenstellenden Einigung führen, so sind die Kosten der mitzuverarbeitenden<br />

Bausubstanz nach Grob-Elementen nach DIN 276 (2008-12) herzuleiten. Letztlich kann Art und Genauigkeit der<br />

Mengenermittlung nicht vorgeschrieben werden, sondern ist zwischen den Parteien möglichst zu vereinbaren.“<br />

HOAI-2013 Text (Original)<br />

Seite 7 <strong>von</strong> 20<br />

Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />

Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013


<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

Sachverständiger für<br />

rten- und Landschaftsbau<br />

Schritt 3: Festlegung der Kostenkennwerte<br />

„Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz entspricht der fiktiven Neuherstellung (Neubauwert) dieser Bausubstanz<br />

<strong>zum</strong> Zeitpunkt der Kostenberechnung. Es handelt sich hier um die gleichen ortsüblichen Preise, die auch bei der neu<br />

geplanten Bausubstanz angesetzt werden. Sofern kein Konsens zu den ortsüblichen Preisen erreichbar ist, kann auf die<br />

Kostenkennwerte der Baupreissammlung (z.B. BKI Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern,<br />

jeweils aktuelle Fassung) zurückgegriffen werden.<br />

Die Mengen der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ist mit den Kostenkennwerten <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Kostenberechnung,<br />

oder solange diese nicht vorliegt, <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Kostenschätzung zu multiplizieren. Diese Kosten werden unter<br />

Berücksichtigung des Zustandsfaktors und des Leistungsfaktors zu den neuen anrechenbaren Kosten direkt<br />

hinzuaddiert. Bei Änderungen des Umfangs oder Wertes der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Verlauf der Planung<br />

ist die Kostenberechnung/Kostenschätzung entsprechend nachzuführen (sh.HOAI § 10, Absatz 1).<br />

Schritt 4: Ermittlung des Zustandsfaktors<br />

Der Wert <strong>von</strong> Bauelementen, die mitverarbeitet werden, jedoch in keinem technisch einwandfreien Zustand sind, ist zu<br />

mindern.<br />

Problematisch ist die Bestimmung dieser Minderung, die in aller Regel denjenigen Kosten <strong>von</strong> Bauleistungen entspricht,<br />

die für Reparaturen bzw. Ertüchtigungsmaßnahmen aufgewendet werden müssen. Die Kosten solcher Reparaturen sind<br />

zu Beginn einer Planung nicht immer bekannt bzw. werden erst nach Schürfgrabungen/Öffnungen ersichtlich.<br />

Beispiel 4: Nach Entfernen <strong>von</strong> Wegebelägen wird ein wegen Setzungen und Verunreinigungen schadhafte<br />

Kiestragschicht vorgefunden. Der Auftraggeber entscheidet, die Kiestragschicht aus Kostengründen zu erhalten. Die<br />

Kiestragschicht, in die nun durch Bauleistung eingegriffen (verbessert) wird, zählt zur mitzuverarbeitenden<br />

Bausubstanz. Auch der Umstand, dass durch den Erhalt der Kiestragschicht dem Auftraggeber die Kosten für Abbruch<br />

und Neuherstellung erspart werden, belegt diese Einschätzung. Diese mitverarbeitete Kiestragschicht ist flächenmäßig<br />

<strong>von</strong> der unbearbeiteten Fläche abzugrenzen.<br />

Im Gegenzug sind die Kosten für die Reparatur dieser Kiestragschicht bei der Bestimmung des Wertes dieser<br />

Kiestragschicht in Abzug zu bringen.<br />

Bei Freianlagen kann – bezüglich des Zustand- Faktors - <strong>von</strong> einem Wert <strong>von</strong> minimal 0,6 und maximal <strong>von</strong> 1,0<br />

ausgegangen werden.<br />

Der durchschnittlicher Wert liegt somit bei 0,80.<br />

Der aller Unterste Grenzwert stellt 0,60 dar, da vorhandene Bausubstanz, die schlechter als 0,60 ist, in aller Regel<br />

entfernt und neu hergestellt wird.<br />

Im Auftrag der Bundesbehörde für Verkehr, Bauwesen, Städtebau und Raumordnung sowie des Wohnungswesen<br />

(BMVBS) wurde im September 2011 ein HOAI-Gutachten <strong>von</strong> Prof. Lechner erstellt, wo auf Seite 392 für den<br />

Zustandsfaktor folgende Werte ausgewiesen wurden:<br />

ein Minimum Wert <strong>von</strong> 0,8 und<br />

ein Maximum-Wert <strong>von</strong> 1,0 genannt wird.<br />

Zustandsfaktor Im Mittel 0,90 (= Durchschnitt)<br />

Der Minimum Wert des Zustandsfaktors für Freianlagen wurde im Gutachten des Bundesministerium für Wirtschaft<br />

(BMWI) vom Dez. 2012 als zu hoch kritisiert.<br />

Später wurde der Minimumwert des Zustandsfaktors im <strong>Referent</strong>enentwurf 2013 in Abwägung darauf auf einen Wert <strong>von</strong><br />

0,6 (=60%) reduziert.<br />

Deswegen wird er auch hier so mit übernommen.<br />

minimal 0,6 und<br />

maximal 1,0<br />

Der durchschnittlicher Wert liegt bei 0,80.<br />

Schritt 5: Bestimmung des Leistungsfaktors<br />

Wie bereits dargestellt, werden für die Festlegung des Leistungsfaktors die Leistungsfaktoren aus dem BMWi_Gutachten<br />

(Dez. 2012) verwendet.<br />

Genannt werden in diesem BMWi Gutachten für Leistungen bei Freianlagen folgende Werte für die<br />

Leistungsfaktoren: Minimum 0,7, Maximum 0,9.<br />

Dies deckt sich auch mit den Ergebnissen aus dem HOAI-Gutachten <strong>von</strong> Prof. Lechner vom Sept. 2011 im Auftrag des<br />

BMVBS wo auf Seite 392 für den Leistungsfaktor<br />

ein Minimum Wert <strong>von</strong> 0,7 und ein Maximum-Wert <strong>von</strong> 0,9 genannt wird.<br />

HOAI-2013 Text (Original)<br />

Seite 8 <strong>von</strong> 20<br />

Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />

Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013


<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

rten- und Landschaftsbau<br />

Sachverständiger für<br />

Entstanden sind diese beiden Werte aus folgenden durchschnittlichen Leistungsfaktoren für die Leistungsphasen:<br />

Für Leistungen bei Freianlagen ermittelt die Studie folgende Leistungsfaktoren.<br />

Mit der Gewichtung ergibt sich ein Leistungsfaktor für Leistungen bei Freianlagen und über alle Leistungsphasen 1-9<br />

<strong>von</strong> 0,80:<br />

LPH Bezeichnung<br />

Bewertung<br />

Freianlagen<br />

Leistungsfaktoren<br />

Gewichtete Leistungsfaktoren<br />

Freianlagen<br />

1 Grundlagenermittlung 3,00 % 0,90 0,03<br />

2 Vorplanung 10,00 % 1,00 0,10<br />

3 Entwurfsplanung 16,00 % 0,90 0,14<br />

4 Genehmigungsplanung 4,00 % 1,00 0,04<br />

5 Ausführungsplanung 25,00 % 1,00 0,25<br />

6 Vorbereitung der Vergabe 7,00 % 0,60 0,04<br />

7 Mitwirkung bei der Vergabe 3,00 % 0,30 0,01<br />

8 Objektüberwachung 30,00 % 0,60 0,18<br />

9 Objektbetreuung 2,00 % 0,50 0,01<br />

Summen 100,00%<br />

Leistungsfaktor gewichtet 0,80<br />

Sofern nicht alle Leistungsphasen beauftragt sind, werden im Folgenden für zwei gebräuchliche Fallgestaltungen die<br />

Leistungsfaktoren dargestellt.<br />

Bei einem Auftrag über die Leistungsphasen 1 bis 4 berechnet sich folgender Leistungsfaktor<br />

Gewichtete<br />

LPH Bezeichnung<br />

Bewertung<br />

Freianlagen<br />

Leistungsfaktoren<br />

Leistungsfaktoren<br />

Freianlagen<br />

1 Grundlagenermittlung 3,00 % 0,90 0,03<br />

2 Vorplanung 10,00 % 1,00 0,10<br />

3 Entwurfsplanung 16,00 % 0,90 0,14<br />

4 Genehmigungsplanung 4,00 % 1,00 0,04<br />

Summen 33,00% 0,31<br />

Leistungsfaktor gewichtet Formel: 0,31/33,00*100<br />

0,94<br />

Bei einem Auftrag über die Leistungsphasen 5 bis 9 berechnet sich folgender Leistungsfaktor:<br />

Gewichtete<br />

LPH Bezeichnung<br />

Bewertung<br />

Freianlagen<br />

Leistungsfaktoren<br />

Leistungsfaktoren<br />

Freianlagen<br />

5 Ausführungsplanung 25,00 % 1,00 0,25<br />

6 Vorbereitung der Vergabe 7,00 % 0,60 0,04<br />

7 Mitwirkung bei der Vergabe 3,00 % 0,30 0,01<br />

8 Objektüberwachung 30,00 % 0,60 0,18<br />

9 Objektbetreuung 2,00 % 0,50 0,01<br />

Summen 67,00% 0,49<br />

Leistungsfaktor gewichtet Formel: 0,49/67,00*100<br />

0,73<br />

Zusammengefasst berechnet sich der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz nach folgenden Schritten<br />

und der Formel:<br />

1. Schritt 2. Schritt 3. Schritt 4. Schritt 5. Schritt<br />

Identifizieren der<br />

mitzuverarbeitend<br />

en Bausubstanz<br />

Bestimmung der<br />

Menge der<br />

mitzuverarbeitend<br />

Festlegung der<br />

Kostenkennwerte<br />

(KKW)<br />

Ermittlung des<br />

Wertfaktors (WF)<br />

Ermittlung des<br />

Leistungsfaktors<br />

(LF)<br />

en Bausubstanz<br />

Bezeichnung Menge KKW WF LF<br />

Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) = Menge x KKW x WF x LF<br />

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<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

rten- und Landschaftsbau<br />

Sachverständiger für<br />

Als Erleichterung für die Multiplikation <strong>von</strong> Zustandsfaktor (ZF) mit dem Leistungsfaktor (LF) kann nachfolgende Tabelle<br />

dienen:<br />

Achtung: bei oben genannter Formel ist der ist der Zustands- und Leistungsfaktor berücksichtigt.<br />

Der beim Honorar anrechenbare Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wird der jeweiligen Kostengruppe nach DIN<br />

276-1:12-2008 berechnet.<br />

Wird der Wert ausschließlich aus Bauelementen der Kostengruppe 500 berechnet, zählt er zu den voll anrechenbaren<br />

Kosten.<br />

Anderenfalls zählt er, je nach Kostengruppe, der er zuzuordnen ist, zu den bedingt (soweit der AN plant oder<br />

überwacht) anrechenbaren Kosten.<br />

Sofern bei der Bestimmung der anrechenbaren Kosten auch mitzuverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigen ist,<br />

ergibt sich folgende Anrechenbarkeit der Kostengruppen:<br />

Kostengruppen nach DIN 276<br />

Anrechenbarkeit bei Freianlagen<br />

Voll Beschränkt Bedingt Nicht<br />

500 Aussenanlagen inkl 540 x<br />

500 Wert mitzuverarbeitenden Bausubstanz x<br />

210 Herrichten x<br />

230 Nichtöffentliche Erschließung x<br />

610 Ausstattung x<br />

620 Kunstwerke x<br />

600 Wert mitzuverarbeitenden Baus. x<br />

100 Grundstück x<br />

220 Öffentliche Erschließung x<br />

240 Ausgleichsabgaben x<br />

250 Übergangsmaßnahmen x<br />

700 Baunebenkosten x<br />

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ten- und Landschaftsbau<br />

Sachverständiger für<br />

HOAI 2013<br />

§ 6 Grundlagen des Honorars<br />

(1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich<br />

1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder<br />

der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage<br />

der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der<br />

Grundlage der Kostenschätzung,<br />

2. nach dem Leistungsbild,<br />

3. nach der Honorarzone,<br />

4. nach der dazugehörigen Honorartafel.<br />

(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6<br />

sind zu ermitteln nach<br />

1. den anrechenbaren Kosten,<br />

2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung<br />

der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,<br />

3. den Leistungsphasen,<br />

4. der Honorartafel und<br />

5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.<br />

Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads<br />

der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das<br />

Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4<br />

geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich<br />

vermutet, dass ein Zuschlag <strong>von</strong> 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad<br />

vereinbart ist.<br />

(3) Wenn <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung<br />

für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien<br />

abweichend <strong>von</strong> Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der<br />

Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften<br />

dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich<br />

festgelegt.<br />

……………………..<br />

<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

Amtliche Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 6 Absatz 2 ersetzt als Regelung <strong>zum</strong> Umbau- oder Modernisierungszuschlag<br />

im Allgemeinen Teil die Vorgängerregelung des § 35 der HOAI 2009 zu Leistungen<br />

im Bestand. Die Regelung und Höhe des Umbauzuschlags entspricht im<br />

Wesentlichen § 24 der HOAI 2002. § 6 Absatz 2 Satz 1 regelt die Honorarbemessungsgrundlagen<br />

für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen. Eine<br />

dieser Honorarbemessungsgrundlagen ist der so genannte Umbau- oder Modernisierungszuschlag.<br />

Der Umbau- und Modernisierungszuschlag ist gemäß § 6<br />

Absatz 2 Satz 2 unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen<br />

schriftlich bei Auftragserteilung zu vereinbaren. Das Erfordernis einer schriftlichen<br />

Vereinbarung bei Auftragserteilung folgt auch für den Umbau- und Modernisierungszuschlag<br />

aus § 7 Absatz 1. § 6 Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass die Höhe<br />

der prozentualen Wertspanne dieses Umbau- oder Modernisierungszuschlags<br />

in den Teilen 3 und 4 der HOAI für die jeweiligen Leistungsbilder im Einzelnen<br />

festgelegt ist. Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 wird unwiderleglich vermutet, dass<br />

ein Zuschlag <strong>von</strong> 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad<br />

vereinbart ist, sofern die Vertragsparteien keine schriftliche Vereinbarung getroffen<br />

haben. Die Formulierung »ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad«<br />

zielt darauf, dass auch für die Fälle hoher und sehr hoher Planungsanforderungen<br />

unwiderleglich vermutet wird, dass ein Zuschlag <strong>von</strong> 20 Prozent vereinbart<br />

ist, wenn eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien fehlt. § 6<br />

Absatz 2 Satz 4 gibt allerdings keinen Mindestwert vor. Die Höhe des Zuschlags<br />

ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung frei vereinbar.<br />

Es steht den Vertragsparteien wie bisher auch frei, bei Auftragserteilung einen<br />

Zuschlag <strong>von</strong> weniger als 20 Prozent zu vereinbaren. Im Falle sehr geringer<br />

oder geringer Planungsanforderungen entfällt der Umbauzuschlag, wenn keine<br />

schriftliche Vereinbarung darüber bei Auftragserteilung getroffen wurde. Insgesamt<br />

ist zu beachten, dass der Auftragnehmer im Einzelfall für Umbauten oder<br />

Modernisierungen sowohl einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten über die<br />

mitzuverarbeitende Bausubstanz gemäß § 4 Absatz 3 als auch den Zuschlag<br />

nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 beanspruchen kann, wenn die dafür in der HOAI<br />

HOAI-2013 Text (Original)<br />

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rten- und Landschaftsbau<br />

festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Während die Berücksichtigung der<br />

mitzuverarbeitenden Bausubstanz dazu dient, den Auftragnehmer beim Bauen<br />

im Bestand nicht schlechter zu stellen als beim Neubau, soll der Umbau- und<br />

Modernisierungszuschlag dem besonderen Schwierigkeitsgrad der Anforderungen<br />

für Architekten und Architektinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen<br />

beim Umbau und der Modernisierung <strong>von</strong> Bestandsobjekten Rechnung tragen.<br />

……………………………<br />

<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

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HOAI 2013<br />

§ 36 Umbauten und Modernisierungen <strong>von</strong> Gebäuden und Innenräumen<br />

(1) Für Umbauten und Modernisierungen <strong>von</strong> Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen<br />

Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent<br />

auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.<br />

(2) Für Umbauten und Modernisierungen <strong>von</strong> Innenräumen in Gebäuden kann bei<br />

einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3<br />

bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.<br />

…………………………<br />

Auf diesen § 36, Absatz (1) wird in § 40, Absatz (6) verwiesen<br />

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HOAI 2013<br />

Abschnitt 2 – Freianlagen<br />

Sachverständiger für<br />

§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars<br />

(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar,<br />

insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer<br />

geplant oder überwacht werden:<br />

1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,<br />

2. Teiche ohne Dämme,<br />

3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,<br />

4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit<br />

keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,<br />

5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,<br />

6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung,<br />

soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad<br />

erforderlich sind,<br />

7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich<br />

sind,<br />

8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen<br />

sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement<br />

der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil<br />

3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.<br />

(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für<br />

1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und<br />

2. den Unter- und Oberbau <strong>von</strong> Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die<br />

Oberflächenbefestigung.<br />

……………………………<br />

§ 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen<br />

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und der Anlage 11<br />

Nummer 11.1 aufgeführten Grundleistungen für Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel<br />

festgesetzt:<br />

………………<br />

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich<br />

nach folgenden Bewertungsmerkmalen:<br />

1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,<br />

2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung <strong>von</strong> Natur und Landschaft,<br />

3. Anzahl der Funktionsbereiche,<br />

4. gestalterische Anforderungen,<br />

5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.<br />

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen<br />

anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet<br />

werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur<br />

Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:<br />

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,<br />

2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.<br />

(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer<br />

der Honorarzonen zuzuordnen:<br />

1. Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,<br />

2. Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,<br />

3. Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,<br />

4. Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,<br />

5. Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.<br />

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11<br />

Nummer 11.2 zu berücksichtigen.<br />

(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.<br />

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Amtliche Begründung<br />

Zu Teil 3 (Objektplanung)<br />

Zu Abschnitt 2 (Freianlagen)<br />

Sachverständiger für<br />

Zu § 38 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />

§ 38 entspricht weitestgehend § 37 der HOAI 2009. § 37 Absatz 1 wurde als Katalog<br />

<strong>von</strong> Regelbeispielen für Außenanlagen abgefasst. Damit wird klargestellt,<br />

dass die in § 38 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Beispiele den Begriff<br />

der Außenanlagen konkretisieren. Wie in den entsprechenden Regelungen <strong>zum</strong><br />

Beispiel für Gebäude (§ 34 Absatz 3 der HOAI 2009) oder Technische Ausrüstung<br />

(§ 54 Absatz 3 der HOAI 2009) wird darüber hinaus in § 38 Absatz 1 klargestellt,<br />

dass die anrechenbaren Kosten für die genannten Bauwerke und Anlagen<br />

zu berücksichtigen sind, soweit der Auftragnehmer diese plant oder überwacht.<br />

Weiterhin wurden in § 38 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 die Verweise innerhalb<br />

der HOAI konkretisiert. Bei den in § 38 Absatz 1 Nummer 6 ausgenommenen<br />

Tragwerken der Honorarzone III bis V handelt es sich um solche der Anlage 14.2.<br />

§ 37 Absatz 3 der HOAI 2009 wurde in § 37 Absatz 1 der neuen HOAI überführt.<br />

Zu § 39 (Leistungsbild Freianlagen)<br />

§ 39 entspricht weitestgehend § 38 der HOAI 2009. Neu aufgenommen wurde<br />

in § 39 Absatz 1 die bislang im allgemeinen Teil in § 2 enthaltene Definition der<br />

Freianlagen. § 39 Absatz 2 entspricht mit dem Verweis auf § 34 Absatz 1 <strong>zum</strong><br />

Umfang des Leistungsbildes der Fassung <strong>von</strong> § 38 Absatz 1 Satz 1 der HOAI<br />

2009. Für den bereits in der HOAI 2009 im eigenständigen Abschnitt 2 des Teils<br />

3 »Objektplanung« geregelten Leistungsbereich »Freianlagen« wird nunmehr<br />

auch der Inhalt des Leistungsbildes in einer eigenständigen Anlage abgebildet.<br />

Der Inhalt des Leistungsbildes Freianlagen kann damit konkreter anhand des<br />

weiten Spektrums der Planungsaufgaben erläutert werden. Dort werden auch<br />

die Leistungen der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung deutlicher herausgebildet.<br />

Zu § 40 (Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen)<br />

§ 40 entspricht weitestgehend § 39 der HOAI 2009. § 40 Absatz 5 stellt klar,<br />

dass die Anlage 11, Nummer 11.2, für die Zuordnung des Objekts zu den Honorarzonen<br />

anzuwenden ist. Gemäß § 40 Absatz 6 ist die Regelung <strong>zum</strong> Umbauund<br />

Modernisierungszuschlag für Gebäude in § 36 Absatz 1 entsprechend<br />

auf Freianlagen anzuwenden. Die durch Umbau oder Modernisierung bedingten<br />

Erschwernisse in der Abwicklung, Koordination und Organisation <strong>von</strong> Umbau oder<br />

Modernisierungsleistungen sind auch bei Freianlagen gegeben. Die bestehenden<br />

Planungsbedingungen, die erforderliche Beurteilung <strong>von</strong> Bauteilen oder<br />

Materialien sowie spezifische Bauabläufe sind auch bei Leistungen im Bestand<br />

<strong>von</strong> Freianlagen zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschlags ist im Wege einer<br />

schriftlichen Vereinbarung frei vereinbar. § 6 Absatz 2 Satz 4 gibt keinen Mindestwert<br />

vor.<br />

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Umbau- und Modernisierungszuschlag bei Leistungen bei Freianlagen<br />

<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

Maßgeblich für die Höhe des Zuschlags lt HOAI § 40, Absatz (6) sind bei Leistungen bei Freianlagen folgende Kriterien<br />

die mit dem Mehraufwand bei Leistungen bei Maßnahmen im Bestand gegenüber Neuplanungen korrespondieren:<br />

Kategorie Nr Kriterien<br />

1) Integration 1 Berücksichtigung <strong>von</strong> Zwängen im Bestand<br />

2 Berücksichtigung aus Vorgaben der Förderprogramme<br />

3 Zu erhaltenden Vegetationsbestand integrieren<br />

4 Denkmalschutzauflagen integrieren<br />

5 Zusätzliche Maßnahmen aufgrund behördl. Auflagen<br />

2) Flexibilität 1 Umgang mit Unerwartetem / Gestörtem im Untergrund<br />

2 Besondere oder Traditionelle Bauweisen<br />

3 Reaktion aufgrund veränderter Bedingungen<br />

4 ...............<br />

5 ...............<br />

3) Risiko 1 Erhöhtes Haftungsrisiko für Bestandswerte<br />

2 Erhöhtes Kostenrisiko für Bestandsanlagen<br />

3 Erhöhtes Termin-Risiko<br />

4 Erhöhtes Erhaltungsrisiko für Bestandselemente<br />

5 ..............<br />

4) Komplexität 1 Zusätzl. Mengen- + Kostenermittlung <strong>von</strong> Bestand<br />

2 Zwischenaufmasse <strong>von</strong> Bestandselementen<br />

3 Nachtragsmanagement <strong>von</strong> Unerwartetem<br />

4 Zusätzlicher Aufwand für komplexere Rechnungsprüfung<br />

5 ................<br />

5) Organisation 1 Aufrechterhaltung <strong>von</strong> laufenden Betrieb/-Verkehr<br />

2 Aufwand für längere Bauzeit<br />

3 Rücksicht auf Vegetationsbestände im Baubetrieb<br />

4 Vielzahl <strong>von</strong> Beteiligten + Dienststellen<br />

5 Häufigere Baustellenpräsenz auf Bestands-Baustelllen<br />

25 = Summe der Anzahl möglicher Kriterien für ZU<br />

Diese Liste ist – so wie oben ersichtlich – noch nicht abschliessend, sondern noch offen. Hier können vom Planer noch<br />

ergänzt werden, bis max. 25 Kriterien erreicht sind.<br />

Hier kann der Planer den möglichen Mehraufwand bei Maßnahmen im Bestand gegenüber Neuanlagen genau nach der<br />

nicht abschließenden (jeweils 5 Punkte) Kriterienliste durch Addition ermitteln.<br />

Argumentationsebene für ZU (Zuschlag für Umbau-Erschwernisse) bei Freianlagen<br />

Schwierigkeitsgrad<br />

unterdurchschnittlich<br />

schnittlich schnittlich hoch<br />

durch- überdurch-<br />

gering<br />

Höhe des Zuschlagsanteils ZU<br />

korrespondiert mit Anzahl der im<br />

0-5 10 15 20 25<br />

konkreten Einzelfall erfüllten Kriterien.<br />

Mehraufwand beim Planen und Bauen im<br />

Bestand<br />

Zuschlagsanteil Umbau (ZU)<br />

Umbauzuschlag in % 0%-5% 13,0% 20,0% 27,0% 33,0%<br />

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Berechnungsbeispiel zu Freianlagen:<br />

Beispiel 3<br />

Beispiel 3<br />

Eine bestehende Freianlage (2.800 qm) mit intensiver Dachbegrünung (400qm . darunter Tiefgarage) soll teilweise<br />

(100 qm) abgeräumt (weil z. B. Abdichtung in Teilen schadhaft) werden. Im zu erhaltenden Teil (300 qm) sind noch<br />

Beläge, Tragschichten, Dränagen, Bewässerung, Filterschichten, vorhanden, die auf ihre Funktion überprüft und<br />

instandgesetzt werden und aus Kostengründen aber erhalten werden sollen.<br />

Der abgeräumte Teil (100 qm) soll danach als Freianlage mit neuer Ausstattung und Elementen wie Beläge,<br />

Tragschichten, Wege, Plätze, Wasser, Einrichtungen, Bepflanzungen erneuert werden und an die verbliebenen Flächen<br />

(300 qm) angeschlossen werden.<br />

In diesem Fall sind die erhaltenden 300 qm Flächen mit Belägen, Tragschichten, Dränagen, Bewässerung,<br />

Filterschichten mitzuverarbeitenden Bausubstanz<br />

Dies betrifft aber räumlich nur den baulich bearbeiteten Teil der Freianlage. Der unbearbeitet noch funktionierende<br />

verbleibende Teil der Freianlage (2800qm Freianlage abzügl. 400 qm TG= 2.400 qm Freianlage) ist keine<br />

mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />

Identifizierung der 300 qm mitzuverarbeitende Bausubstanz:<br />

Kosten-grp. Identifizierte mvB Menge<br />

Kost-grp. 511 Oberboden /Dachgartensubstrat (25 cm) 200 qm<br />

Kost-grp. 514 Dachgartenpflanzung(Bodendecker) 200 qm<br />

Kost-grp. 521 Platten-Beläge (Granit 4 cm dick) 100 qm<br />

Kost-grp. 521 Tragschicht (Kies 0/32 mm, 20 cm dick) 100 qm<br />

Kost-grp. 521 Filtervlies (Vlies 200 gr/qm) 300 qm<br />

Kost-grp. 541 Dränage (Rollkies 16/32 mm, 10 cm dick) 300 qm<br />

Kost-grp. 541 Fassadenrinne mit Rost 15 m<br />

--------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Die Baukosten auf der abgeräumten 100 qm Dachgartenfläche zählen zu den Neubaukosten, die ebenfalls zu berechnen<br />

sind.<br />

Neubaukosten (100 qm) und mitzuverarbeitende Bausubstanz (300 qm) ergeben zusammen die anrechenbaren Kosten<br />

für die Honorarermittlung.<br />

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Rechenweg zu Beispiel 3:<br />

Sachverständiger für<br />

1. Schritt 2. Schritt 3. Schritt 4. Schritt 5. Schritt<br />

Identifizieren der<br />

mitzuverarbeitenden<br />

Bausubstanz<br />

Bestimmung der<br />

Menge der<br />

mitzuverarbeitende<br />

n Bausubstanz<br />

Festlegung der<br />

Kostenkennwerte<br />

(KKW)<br />

Ermittlung des<br />

Wertfaktors (WF)<br />

Ermittlung des<br />

Leistungsfaktors<br />

(LF)<br />

Bezeichnung Menge KKW WF LF<br />

Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) = Menge x KKW x WF x LF<br />

1. Schritt Identifizierung<br />

2. Schritt Menge<br />

300 qm mitverarbeite Bausubstanz (zB: Berechnung der Fläche aus Plan)<br />

3. Schritt Kostenkennwert<br />

€ 97,50 /qm netto (aus Kostenberechnung oder BKI-Tabelle)<br />

4. Schritt Zustandsfaktor<br />

Zustands-Faktor: 0,80<br />

5. Schritt Leistungsfaktor<br />

Für die Leistungsphasen 5-9: 0,73<br />

(bei Leistungsphasen 1-4: wäre dies 0,94)<br />

(bei Leistungsphasen 1-9: wäre dies 0,80)<br />

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Sachverständiger für<br />

Rechenweg zur mvB:<br />

Menge x KKW x WF x LF = mvB<br />

Menge 300 qm x KKW € 97,50 x WF 0,80 x LF 0,73 =<br />

€ 17.082,00 netto mvB<br />

Beispiel 3:<br />

Neubaukosten (100qm) € 10.000.- netto<br />

mvB (300qm) € 17.082.- netto<br />

Summe € 27.082.-.- netto<br />

anrechenbar für das Honorar Freianlagen bei Beauftragung für die Lph. 5-9 (dieses Beispiel)<br />

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Beispiel 3 zu Freianlagen für die Findung und Festlegung des %-Wertes des Umbauzuschlags:<br />

Möglicher Mehraufwand bei Freianlagen-Maßnahmen im Bestand gegenüber Neuanlagen<br />

Kategorie Nr Kriterien<br />

1) Integration X 1 Berücksichtigung <strong>von</strong> Zwängen im Bestand<br />

2 Berücksichtigung aus Vorgaben der Förderprogrammen<br />

X 3 Zu erhaltenden Vegetationsbestand integrieren<br />

4 Denkmalschutzauflagen integrieren<br />

5 Zusätzliche Maßnahmen aufgrund behördl. Auflagen<br />

2) Flexibilität X 1 Umgang mit Unerwartetem / Gestörtem im Untergrund<br />

2 Besondere oder Traditionelle Bauweisen<br />

X 3 Reaktion aufgrund veränderter Bedingungen<br />

4 ...............<br />

5 ...............<br />

3) Risiko X 1 Erhöhtes Haftungsrisiko für Bestandswerte<br />

X 2 Erhöhtes Kostenrisiko für Bestandsanlagen<br />

X 3 Erhöhtes Termin-Risiko<br />

X 4 Erhöhtes Erhaltungsrisiko für Bestandselemente<br />

5 ..............<br />

4) Komplexität X 1 Zusätzl. Mengen- + Kostenermittlung <strong>von</strong> Bestand<br />

X 2 Zwischenaufmasse <strong>von</strong> Bestandselementen<br />

X 3 Nachtragsmanagement <strong>von</strong> Unerwartetem<br />

4 Zusätzlicher Aufwand für komplexere Rechnungsprüfung<br />

5 ................<br />

5) Organisation 1 Aufrechterhaltung <strong>von</strong> laufenden Betrieb/-Verkehr<br />

X 2 Aufwand für längere Bauzeit<br />

X 3 Rücksicht auf Vegetationsbestände im Baubetrieb<br />

X 4 Vielzahl <strong>von</strong> Beteiligten oder Dienststellen<br />

X 5 Häufigere Baustellenpräsenz auf Bestands-Baustelllen<br />

25 = Summe der Anzahl möglicher Kriterien für ZU<br />

Ergebnis 15 = Summe der erfüllten Kriterien<br />

HOAI-2013 Text (Original)<br />

Seite 19 <strong>von</strong> 20<br />

Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />

Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013


<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />

Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />

Sachverständiger für<br />

rten- und Landschaftsbau<br />

Hier kann der Planer den möglichen Mehraufwand bei Maßnahmen im Bestand gegenüber Neuanlagen genau nach der<br />

nicht abschließenden (jeweils 5 Punkte) Kriterienliste durch Addition ermitteln.<br />

Bei diesem Beispiel wurden 15 Kriterien erfüllt<br />

2-. Argumentationsebene für ZU (Zuschlag für Umbau-Erschwernisse) bei Freianlagen<br />

Schwierigkeitsgrad<br />

unterdurchschnittlich<br />

schnittlich schnittlich hoch<br />

durch- überdurch-<br />

gering<br />

Höhe des Zuschlagsanteils ZU<br />

korrespondiert mit Anzahl der im<br />

konkreten Einzelfall erfüllten Kriterien.<br />

5 10 15 20 25<br />

Summe der erfüllten Kriterien 15<br />

Mehraufwand beim Planen und Bauen im<br />

Bestand<br />

Zuschlagsanteil Umbau (ZU)<br />

Umbauzuschlag in % 5,0% 13,0% 20,0% 27,0% 33,0%<br />

erreichter Umbauzuschlag in % 20,0%<br />

Die 15 erfüllten Kriterien führen zu einem Umbauzuschlag <strong>von</strong> 20% bei den Freianlagen<br />

HOAI-2013 Text (Original)<br />

Seite 20 <strong>von</strong> 20<br />

Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />

Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013

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