Seminarunterlagen von Referent Hubert Wendler zum ... - BdLa
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<strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong>, Dipl. Ing(FH)<br />
Freier LandschaftsArchitekt BDLA<br />
rten- und Landschaftsbau<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu Teil 3 (Objektplanung)<br />
Zu Abschnitt 2 (Freianlagen)<br />
Sachverständiger für<br />
Zu § 38 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />
§ 38 entspricht weitestgehend § 37 der HOAI 2009. § 37 Absatz 1 wurde als Katalog<br />
<strong>von</strong> Regelbeispielen für Außenanlagen abgefasst. Damit wird klargestellt,<br />
dass die in § 38 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Beispiele den Begriff<br />
der Außenanlagen konkretisieren. Wie in den entsprechenden Regelungen <strong>zum</strong><br />
Beispiel für Gebäude (§ 34 Absatz 3 der HOAI 2009) oder Technische Ausrüstung<br />
(§ 54 Absatz 3 der HOAI 2009) wird darüber hinaus in § 38 Absatz 1 klargestellt,<br />
dass die anrechenbaren Kosten für die genannten Bauwerke und Anlagen<br />
zu berücksichtigen sind, soweit der Auftragnehmer diese plant oder überwacht.<br />
Weiterhin wurden in § 38 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 die Verweise innerhalb<br />
der HOAI konkretisiert. Bei den in § 38 Absatz 1 Nummer 6 ausgenommenen<br />
Tragwerken der Honorarzone III bis V handelt es sich um solche der Anlage 14.2.<br />
§ 37 Absatz 3 der HOAI 2009 wurde in § 37 Absatz 1 der neuen HOAI überführt.<br />
Zu § 39 (Leistungsbild Freianlagen)<br />
§ 39 entspricht weitestgehend § 38 der HOAI 2009. Neu aufgenommen wurde<br />
in § 39 Absatz 1 die bislang im allgemeinen Teil in § 2 enthaltene Definition der<br />
Freianlagen. § 39 Absatz 2 entspricht mit dem Verweis auf § 34 Absatz 1 <strong>zum</strong><br />
Umfang des Leistungsbildes der Fassung <strong>von</strong> § 38 Absatz 1 Satz 1 der HOAI<br />
2009. Für den bereits in der HOAI 2009 im eigenständigen Abschnitt 2 des Teils<br />
3 »Objektplanung« geregelten Leistungsbereich »Freianlagen« wird nunmehr<br />
auch der Inhalt des Leistungsbildes in einer eigenständigen Anlage abgebildet.<br />
Der Inhalt des Leistungsbildes Freianlagen kann damit konkreter anhand des<br />
weiten Spektrums der Planungsaufgaben erläutert werden. Dort werden auch<br />
die Leistungen der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung deutlicher herausgebildet.<br />
Zu § 40 (Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen)<br />
§ 40 entspricht weitestgehend § 39 der HOAI 2009. § 40 Absatz 5 stellt klar,<br />
dass die Anlage 11, Nummer 11.2, für die Zuordnung des Objekts zu den Honorarzonen<br />
anzuwenden ist. Gemäß § 40 Absatz 6 ist die Regelung <strong>zum</strong> Umbauund<br />
Modernisierungszuschlag für Gebäude in § 36 Absatz 1 entsprechend<br />
auf Freianlagen anzuwenden. Die durch Umbau oder Modernisierung bedingten<br />
Erschwernisse in der Abwicklung, Koordination und Organisation <strong>von</strong> Umbau oder<br />
Modernisierungsleistungen sind auch bei Freianlagen gegeben. Die bestehenden<br />
Planungsbedingungen, die erforderliche Beurteilung <strong>von</strong> Bauteilen oder<br />
Materialien sowie spezifische Bauabläufe sind auch bei Leistungen im Bestand<br />
<strong>von</strong> Freianlagen zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschlags ist im Wege einer<br />
schriftlichen Vereinbarung frei vereinbar. § 6 Absatz 2 Satz 4 gibt keinen Mindestwert<br />
vor.<br />
HOAI-2013 Text (Original)<br />
Seite 14 <strong>von</strong> 20<br />
Amtliche Begründung zur HOAI 2013 (Original)<br />
Hinweise des <strong>Referent</strong>en dazu Copyright : <strong>Hubert</strong> <strong>Wendler</strong> Oktober 2013