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Seminarunterlagen von Referent Fritz Erhard mit ... - BdLa

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Unterlage für die Teilnehmer<br />

BDLA Bayern<br />

F ACHSEMINAR<br />

HOAI 2013<br />

am 25. Oktober 2013<br />

9.00 – 16.00 Uhr<br />

in Freising,<br />

Bildungszentrum Kardinal-Döpfner-Haus<br />

<strong>Referent</strong> u.a.:<br />

<strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong><br />

Dipl.-Ing. (FH)<br />

Landschaftsarchitekt BDLA<br />

Von der IHK für München und Oberbayern<br />

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger<br />

• für Honorare für Leistungen der Landschaftsarchitekten<br />

• für Landschaftsbau: Herstellung und Unterhalt<br />

Am Unteren Gries 15<br />

83661 Lenggries<br />

Stand: 15. Oktober 2013<br />

Die Unterlage umfasst 26 Seiten.<br />

© Copyright 2013 by <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, 83661 Lenggries<br />

Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form<br />

(Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder in einem anderen Verfahren)<br />

ohne schriftliche Genehmigung des Autors reproduziert werden oder<br />

unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 1 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

GLIEDERUNG DER SEMINARUNTERLAGEN ALS ERGÄNZUNG ZUM VORTRAG<br />

1) Vortrag 9.10 – 9.45 Uhr – Allgemeine Informationen zur Novellierung ..................... 3<br />

Einführung/Überblick .......................................................................................................... 3<br />

Ziel und Kern der aktuellen Novellierung der HOAI ............................................................ 3<br />

Zur baufachlichen Überarbeitung ....................................................................................... 3<br />

Zur Aktualisierung .............................................................................................................. 4<br />

Stufenverträge und die Anwendung der HOAI 2013 ......................................................... 5<br />

Allgemeines zum Vertragsabschluss ................................................................................. 5<br />

Stufenverträge als Sonderfall ............................................................................................. 5<br />

Planungsänderungen (Übersicht) ...................................................................................... 7<br />

Honorarer<strong>mit</strong>tlung zur Planungsänderung .......................................................................... 8<br />

2) Vortrag 9.45 – 10.30 Uhr – Leistungsbild Objektplanung Freianlagen ..................... 9<br />

Anwendungsbereich Objektplanung ................................................................................. 9<br />

Abgrenzung der Vergütung <strong>von</strong> Objektplanungsleistungen der Freianlagen zu<br />

Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nach Teil 3 der HOAI 2013 ........................10<br />

Prüfschritte zur Zuordnung des Objektes ..........................................................................10<br />

Bewertungsmerkmale .......................................................................................................11<br />

Vergleich der Grundleistungen ..........................................................................................12<br />

Vergleich der Besonderen Leistungen ..............................................................................12<br />

Leistungsbild im Überblick ................................................................................................13<br />

Eigenständigkeit des Leistungsbildes ...............................................................................13<br />

3) Vortrag 10.45 – 11.30 Uhr – Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten ........................15<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten .............................................................................15<br />

Allgemeine Vorschriften ....................................................................................................15<br />

Kostener<strong>mit</strong>tlungsarten .....................................................................................................15<br />

Kostengliederung ..............................................................................................................16<br />

Besondere Grundlagen .....................................................................................................17<br />

Anrechenbare Kosten über den Honorartafelendwert .......................................................19<br />

4) Vortrag 11.30 – 12.15 Uhr – Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone .........................................20<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone ..............................................................................................20<br />

Allgemeines ......................................................................................................................20<br />

Zuordnung nach Bewertungsmerkmalen ...........................................................................20<br />

Anwendungshinweise zur Punktebewertung .....................................................................21<br />

Zuordnung nach Objektlisten ............................................................................................22<br />

Literatur- und Quellenverzeichnis .....................................................................................25<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 2 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Einführung/Überblick<br />

1) Vortrag 9.10 – 9.45 Uhr – Allgemeine Informationen zur Novellierung<br />

EINFÜHRUNG/ÜBERBLICK<br />

Am 7. Juni 2013 hat der Bundesrat <strong>mit</strong> knapper Mehrheit seine Zustimmung zur 7. Novellierung<br />

der HOAI erteilt und da<strong>mit</strong> die HOAI 2009 abgelöst.<br />

Grundlage des Bundesratsbeschlusses war der <strong>Referent</strong>enentwurf des Wirtschaftsministeriums<br />

(BMWi) vom 06.03.2013, allerdings <strong>mit</strong> weitergehenden Empfehlungen – wie schon zur<br />

HOAI 2009.<br />

Bereits <strong>mit</strong> Beschluss zur Zustimmung zur 6. Novelle am 12.06.2009 hatte der Bundesrat<br />

gegenüber dem Verordnungsgeber die Empfehlung ausgesprochen, nach einer „Erprobungsphase“<br />

<strong>von</strong> fünf Jahren den eventuellen Anpassungsbedarf an die Rechtsentwicklungen<br />

zu untersuchen.<br />

Ferner sollte eine Aktualisierung der Leistungsbilder erfolgen und ggf. neue Leistungsbilder<br />

eingefügt werden.<br />

In Abstimmung zwischen dem BMWi und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und<br />

Stadtentwicklung (BMVBS) wurde sodann die Untersuchung der fachlichen Änderungen, d.h.<br />

die Untersuchung der Leistungsbilder, durch das BMVBS durchgeführt. Die darauf basierende<br />

Aktualisierung der Honorartafelwerte wurde durch das BMWi übernommen.<br />

Zur Einbindung des hierfür notwendigen Fachwissens hat das BMVBS fünf paritätisch besetzte<br />

Experten-Facharbeitsgruppen eingesetzt, die unterteilt in zahlreichen Unterarbeitsgruppen<br />

die Ergebnisse im Abschlussbericht „Evaluierung der Honorarordnung für Architekten<br />

und Ingenieure (HOAI) – Aktualisierung der Leistungsbilder“ vom 02.09.2011 zusammengefasst<br />

haben.<br />

Sodann hat das BMWi das Forschungsprojekt zum „Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur<br />

der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)“ beauftragt.<br />

Die hierauf erstellte Studie wurde unter Berücksichtigung der Entwicklung der Baupreise und<br />

der Personal- und Sachkosten in Deutschland, dem sich aus dem Abschlussbericht BMVBS<br />

ergebenden Mehr- und Minderaufwand aus den Leistungsbildern sowie Rationalisierungseffekten<br />

aufgrund des Einsatzes moderner Techniken erstellt. Die Ergebnisse sind schließlich<br />

in den <strong>Referent</strong>enentwurf übernommen worden.<br />

Ziel und Kern der aktuellen Novellierung der HOAI<br />

Ziel und Kern der aktuellen Novellierung der HOAI war deshalb:<br />

• Baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder<br />

• Aktualisierung der Honorartafelwerte<br />

• Überarbeitung und Vereinfachung der Allgemeinen Honorarvorschriften<br />

Zur baufachlichen Überarbeitung<br />

Die Leistungsbilder der HOAI sind überwiegend am Stand der Technik der 70er Jahre des<br />

letzten Jahrhunderts ausgerichtet. Die Planungsprozesse und Büroabläufe der HOAI 1978t<br />

umfassten Zeichnungen am Reißbrett, Berechnungen <strong>mit</strong> Rechenschiebern, Leistungsbeschreibungen<br />

per Schreibmaschine sowie Kommunikation <strong>mit</strong>tels Brief und Telefon.<br />

Die aktuelle Planungswirklichkeit zeichnet sich hingegen durch den Einsatz des PC für Beschreibungen<br />

und Berechnungen des Planungsprozesses, CAD (computer aided design), E-<br />

Mail, Telefon, EU-weite Ausschreibungen und Vergaben über elektronische Plattformen aus.<br />

Auch haben sich die Anforderungen an die Planungsaufgaben gewandelt: Aspekte der<br />

Nachhaltigkeit sowie des Klima- und Umweltschutzes haben an Bedeutung gewonnen.<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 3 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Einführung/Überblick<br />

Die Ansprüche an Kosten- und Terminsicherheit sind gestiegen und die Administration der<br />

Planungsprojekte muss deutlich höheren Haftungsansprüchen standhalten.<br />

Eine Anpassung der Leistungsbilder in den einzelnen Fachdisziplinen ist so<strong>mit</strong> erforderlich.<br />

Zur Aktualisierung<br />

Das BMVBS hat den baufachlichen Aktualisierungsbedarf im Rahmen eines Forschungsprojekts<br />

geprüft.<br />

Dabei wurden die Vorschläge zur baufachlichen Überarbeitung der HOAI in einem offenen<br />

Diskussionsprozess zusammen <strong>mit</strong> Experten und Expertinnen der Berufsstände und der<br />

Auftraggeber erarbeitet. Da<strong>mit</strong> sollte das Anwender- und Erfahrungswissen der Experten und<br />

Expertinnen auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite un<strong>mit</strong>telbar in den Untersuchungsprozess<br />

eingebunden werden.<br />

Fünf Facharbeitsgruppen, zwei Unterarbeitsgruppen und eine übergreifende Koordinierungsgruppe<br />

haben innerhalb eines Jahres die Untersuchungsergebnisse erarbeitet.<br />

Die beteiligten Gruppen waren jeweils paritätisch besetzt.<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 4 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Stufenverträge<br />

STUFENVERTRÄGE UND DIE ANWENDUNG DER HOAI 2013<br />

Allgemeines zum Vertragsabschluss<br />

Die HOAI 2013 gilt nach § 57 „Übergangsvorschrift“ nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten<br />

vertraglich vereinbart wurden.<br />

Es gilt die Faustformel, dass jene HOAI zur Anwendung kommt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

Gültigkeit hat.<br />

Ein Vertrag kommt rechtswirksam auch durch mündliche Vereinbarung bzw. konkludentes<br />

Verhalten zustande; bei schriftlicher Abfassung wird dieser erst <strong>mit</strong> rechtsverbindlichem<br />

Vertragsabschluss (Unterschrift beider Parteien auf derselben Vertragsurkunde) nach §<br />

126 Abs. 2 Satz 27 BGB wirksam.<br />

Stufenverträge als Sonderfall<br />

Anwendungsbereich überwiegend bei Verträgen der öffentlichen Hand.<br />

Merkmale eines Stufenvertrags:<br />

• es werden nicht alle erforderlichen Leistungen als Gesamtpakt (einheitlich bei Vertragsabschluss),<br />

sondern zeitversetzt in unterschiedlichen Leistungspaketen beauftragt, z.B.<br />

zunächst nur die Vorplanung, dann, weiter aufgeteilt in bis zu 3 weiteren Paketen Entwurf/Genehmigung<br />

– Ausführungsplanung/LV – Objektüberwachung<br />

• ausdrücklicher Beauftragungsvorbehalt<br />

• kein Rechtsanspruch auf weitere Beauftragung<br />

• Verpflichtung des Auftragnehmers zur Übernahme weiterer Leistungen auf Abruf ohne<br />

Mehrkostenanspruch, z.B. bei getrennter Ausführung<br />

Bewertung:<br />

• Auftragserteilung <strong>mit</strong> (einseitiger) Willensäußerung des Auftraggebers<br />

• Weiterbeauftragung ist lediglich optional und ungewiss<br />

• der Übernahmeerklärung des Architekten als einseitige Angebotserklärung steht keine<br />

korrespondierende Annahmeerklärung des Auftraggebers gegenüber<br />

Rechtsprechung:<br />

BGH-Urteil vom 27.11.2008, keine Entscheidung, dass der Grundvertrag zugleich Vertragsabschluss<br />

über später abzurufende Leistungen sei.<br />

LG Koblenz vom 28.02.2013 (4 U 103/12 – noch nicht rechtskräftig) stellt klar, dass der Abruf<br />

der Leistung in Verbindung <strong>mit</strong> dem Stichtag entscheidend sei.<br />

Wichtig und anders gelagert ist die Fallgestaltung, wenn bei Vertragsabschluss geregelt wird:<br />

• Erbringung des gesamten Leistungsumfangs durch den gleichen Auftragnehmer<br />

• Klärung aller Honorar- und Vergütungsfragen<br />

• stufenweise Beauftragung besteht nur in der zeitlichen Steuerung der Leistungserbringung<br />

In diesem Fall gilt die HOAI des ursprünglichen Vertragsabschlusses.<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 5 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Stufenverträge<br />

Zusammenfassung:<br />

• <strong>mit</strong> dem Abruf einer Stufe kommt ein neuer Vertrag über weitere Leistungen zustande<br />

• beim Stufenvertrag steht die Honorarvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung,<br />

dass die Leistungen tatsächlich in Auftrag gegeben werden – <strong>mit</strong> der Konsequenz: Vertragszeitpunkt<br />

= Gültigkeitszeitpunkt der HOAI<br />

• Abrufzeitpunkt ist entscheidend (h.M. der Kommentarliteratur)<br />

Fundstellen/Quellenangaben:<br />

Veröffentlichungen im Deutschen Architektenblatt (DAB):<br />

Ausgabe • 5/13 (Axel Plankemann): Alter Vertrag/Neue HOAI<br />

• 6/13 (Alfred Morlock): Verträge: neue HOAI einplanen<br />

• 8/13 (Erik Budiner): 2009 oder 2013!<br />

Welche Fassung ist der Honorarberechnung<br />

zugrunde zu legen?<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 6 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Planungsänderungen (Übersicht)<br />

PLANUNGSÄNDERUNGEN (Übersicht)<br />

„Planungsänderungen“<br />

Arbeitsschritte in der Praxis<br />

1. Schritt AG<br />

Anordnung/Veranlassung des Auftraggebers<br />

2. Schritt AN<br />

Feststellen des Leistungsziels<br />

des Leistungsumfangs<br />

des Leistungsablaufs<br />

der Anordnungen<br />

Abgleich <strong>mit</strong> den Ergebnissen gem. § 39 Abs. 4<br />

3. Schritt AG/AN<br />

Zuordnungsmöglichkeiten der angeordneten Leistungen<br />

Änderungsleistungen<br />

nach<br />

§ 10 (1) HOAI<br />

Geänderter<br />

Leistungsumfang<br />

§ 10 (2) HOAI<br />

Wiederholung <strong>von</strong><br />

Grundleistungen<br />

Besondere<br />

Leistung<br />

nach § 3 (3) und<br />

§ 39 (4)<br />

4. Schritt AN<br />

Honorarer<strong>mit</strong>tlung zu Änderungsleistungen<br />

• Teilleistungsbewertungen <strong>von</strong> Grundleistungen<br />

• Er<strong>mit</strong>tlung anrechenbarer Kosten<br />

• Zeitaufwandser<strong>mit</strong>tlung<br />

5. Schritt AG/AN<br />

Honorarvereinbarung<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 7 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Planungsänderungen (Übersicht)<br />

Honorarer<strong>mit</strong>tlung zur Planungsänderung<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 8 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Anwendungsbereich Objektplanung<br />

2) Vortrag 9.45 – 10.30 Uhr – Leistungsbild Objektplanung Freianlagen<br />

ANWENDUNGSBEREICH OBJEKTPLANUNG<br />

Die Regelungen der HOAI im Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“, angeordnet in der Reihenfolge<br />

der Bedeutung, wie Anwendungsbereich (§ 1), Begriffsbestimmungen (§ 2) und Leistungen/Leistungsbilder<br />

(§ 3) zeigen in der gebotenen Verschlankung zur Novelle 2013 die<br />

grundsätzlichen Inhalte auf, bedürfen aber zur Anwendung in der Praxis vielfältiger Hinweise.<br />

Gerade durch die Komplexität vieler Bauaufgaben und die zahlreichen Verknüpfungen aller<br />

Planungsdisziplinen haben die Anwendungsbereiche des Leistungsbildes Freianlagen eine<br />

erhebliche Weiterentwicklung erfahren.<br />

Während vormals eher routinegemäß die Leistungsbilder vereinfacht aus technischen Begriffen,<br />

z.B. der DIN 276, oder aus Objektlisten abgeleitet wurden, wird zukünftig die Aufgabenstellung<br />

im Einzelfall als Maßgabe für das Leistungsbild vorrangig zu beachten sein.<br />

Dies ist angesichts der Systematik der HOAI und deren Gliederung der Objektplanung in die<br />

Abschnitte 1 bis 4 <strong>von</strong> Bedeutung.<br />

Hinweis:<br />

Vor allem in der Abgrenzung der Objektplanungsleistungen <strong>von</strong> Freianlagen zu<br />

Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen bedarf es im Zuge der Vertragsgestaltungen<br />

einer fachlich nachvollziehbaren und korrekten Zuordnung.<br />

Der Verordnungsgeber hat in den vergangenen Novellierungen bei den Objektbegriffen eine<br />

klare Abgrenzung vermissen lassen, sodass diese Thematik im Sinne auch der novellierten<br />

HOAI weiterhin unscharf bleibt und vertiefter Erläuterungen bedarf.<br />

Die Arbeitshilfe der AHO-Fachkommission „Freianlagenplanung“ (AHO-Fachkommission<br />

„Freianlagenplanung“ Heft 20, Abgrenzung der Vergütung <strong>von</strong> Objektplanungsleistungen der<br />

Freianlagen zu Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nach Teil 3 der HOAI 2009, 2.,<br />

überarbeitete Auflage, 09/2011, Seite 18) empfiehlt folgende Prüfschritte:<br />

1. Erfassen des Plangebietes der Aufgabe<br />

2. Erfassen des Programms und der Zielsetzungen der Aufgabe<br />

3. Feststellung, dass<br />

• die Aufgabe bei gesamtheitlicher Betrachtung als ein Objekt zu verstehen ist oder<br />

ggf.<br />

• die Aufgabe aus mehreren Objekten, die zu einem oder mehreren Teilen der HOAI<br />

zuzuordnen sind, welche jeweils getrennt zugeordnet werden müssen<br />

4. Feststellung der Prägung der Aufgabe unter Heranziehung der wesentlichen Kriterien<br />

anhand der Bewertungsmerkmale in §§ 40 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 48 Abs. 2 HOAI<br />

5. Feststellung der Zuordnung zu<br />

• Objektplanung, Abschnitt 2<br />

• Objektplanung, Abschnitt 3 und/oder 4<br />

• bzw. Feststellung der Aufgabe als Teil anderer Objekte unter Einbeziehung <strong>von</strong> Objektlisten<br />

(Anlage 11.2/12.1/13.2 HOAI)<br />

Zur im Einzelfall gebotenen Vertiefung der im Detail sehr umfangreichen Abgrenzungsproblematik<br />

z.B. bei Verkehrsanlagen sei auf die einschlägige o.g. Veröffentlichung verwiesen.<br />

Sinngemäß ist die Objektzuordnung für die Abgrenzung <strong>von</strong> Freianlagen zu Ingenieurbauwerken<br />

oder Maßnahmen im naturnahen Gewässerausbau zu handhaben.<br />

Hinweis:<br />

Verkürzt und vereinfacht dargestellt ergibt sich eine Prüfkaskade <strong>mit</strong> daraus ableitbarer<br />

Zuordnung <strong>von</strong> Leistungen und Objekten auf der Basis der vom Auftraggeber<br />

getroffenen Zielsetzungen resp. der <strong>mit</strong> ihm zu treffenden Abstimmung.<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 9 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Abrenzung der Vergütung<br />

Freianlagen zu Ing.bauwerken/Verkehrsanlagen<br />

ABGRENZUNG DER VERGÜTUNG VON OBJEKTPLANUNGSLEISTUNGEN<br />

DER FREIANLAGEN ZU INGENIEURBAUWERKEN UND VERKEHRSANLAGEN<br />

NACH TEIL 3 DER HOAI 2013<br />

Prüfschritte zur Zuordnung des Objektes<br />

1. Erfassen des Plangebietes der Aufgabe<br />

einschl. dessen räumlicher Begrenzung<br />

sowie städtebauliches Umfeld und ökologischer Wirkräume<br />

Abstimmung <strong>mit</strong> dem Auftraggeber<br />

2. Erfassen des Programms und der Zielsetzungen der Aufgabe<br />

aus Erwartungen und Vorgaben des Auftraggebers<br />

sowie sonstigen aufgabenbezogene Rahmenbedingungen wie<br />

z. B. Beschlüsse aus Preisgerichten, Gremien, Beteiligungsverfahren<br />

Abstimmung <strong>mit</strong> dem Auftraggeber<br />

3. Feststellung, dass die Aufgabe bei gesamtheitlicher Betrachtung als ein Objekt zu<br />

verstehen ist<br />

oder ggf.<br />

Feststellung, dass die Aufgabe aus mehreren Objekten,<br />

die zu einem oder mehreren Teilen der HOAI zuzuordnen sind, besteht,<br />

die jeweils getrennt zugeordnet werden müssen<br />

in diesem Fall neue schrittweise Prüfung je Objekt<br />

4. Feststellung der Prägung der Aufgabe<br />

unter Heranziehung der wesentlichen Kriterien<br />

anhand der Bewertungsmerkmale des Teiles 3 HOAI § 39 Abs. 1Objektplanung<br />

der Abschnitte 2 und Abschnitte 3/4 § 41/§ 45 HOAI<br />

Wesentliche Prüfkriterien<br />

Gestalterische Lösung<br />

grundsätzlich erfasst<br />

in den Bewertungsmerkmalen<br />

lt. § 40 Abs. 2 HOAI<br />

oder<br />

Technisch konstruktive Lösung<br />

grundsätzlich erfasst<br />

in den Bewertungsmerkmalen<br />

lt. § 44 Abs. 2 HOAI<br />

Feststellung der Zuordnung zu<br />

Objektplanung, Abschnitt 2 Objektplanung Abschnitt 3/4<br />

Wenn die Prüfschritte 1 bis 4 keine eindeutige Zuordnung ergeben,<br />

sollen die nachfolgenden weiteren Prüfschritte 5 und 6 durchgeführt werden:<br />

5. Feststellung anhand des Objektbegriffs<br />

bei dezidierter Nennung der Aufgabe in den Objektlisten<br />

§ 49 Abs. 1 HOAI, Anlage 11.2 HOAI Objektliste Freianlagen oder<br />

§ 41/§ 45 HOAI, Anlage 12.2 HOAI Objektliste Ingenieurbauwerke,<br />

Anlage 13.2 Objektliste Verkehrsanlagen.<br />

Im Zweifel, bei Widersprüchen oder soweit die Aufgabe nicht gelistet ist,<br />

gilt die Zuordnung aus Schritt 4<br />

6. Feststellung anhand der erforderlichen Leistungen<br />

bei Nennung der für die Aufgabe erforderlichen Grundleistungen in den Leistungsbildern<br />

der Anlage 2 HOAI Nr. 2.7, Nr. 2.8 oder Nr. 2.9<br />

Im Zweifel oder bei Widersprüchen gilt die Zuordnung aus Schritt 4<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 10 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Abgrenzung der Vergütung<br />

Freianlagen zu Ing.bauwerken/Verkehrsanlagen<br />

Bewertungsmerkmale<br />

Bewertungsmerkmale<br />

§ 40 Abs. 2 HOAI<br />

fürFreianlagen<br />

Anforderungen an die Einbindung in die<br />

Umgebung<br />

Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung<br />

<strong>von</strong> Natur und Landschaft<br />

Anzahl der Funktionsbereiche<br />

Gestalterische Anforderungen<br />

Ver- und Entsorgungseinrichtungen<br />

Bewertungsmerkmale<br />

§ 44/48 Abs. 2 HOAI<br />

für Ingenieurbauwerke/<br />

Verkehrsanlagen<br />

Geologische und baugrundtechnische<br />

Gegebenheiten<br />

Technische Ausrüstung oder Ausstattung<br />

Einbindung in die Umgebung oder das<br />

Objektumfeld<br />

Umfang der Funktionsbereiche oder der<br />

konstruktiven oder technischen Anforderungen<br />

fachspezifische Bedingungen<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 11 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Vergleich der Grundleistungen<br />

Freianlagen<br />

Teil 3 Abschnitt 2 § 39 Abs. 3 HOAI<br />

Anlage 11 Nr. 11.1<br />

Abgrenzung der Vergütung<br />

Freianlagen zu Ing.bauwerken/Verkehrsanlagen<br />

Verkehrsanlagen<br />

Teil 3 Abschnitt 4 § 47 Abs. 1 HOAI<br />

Anlage 13 Nr. 13.1<br />

LPH 1 Grundlagener<strong>mit</strong>tlung 3 v.H. LPH 1 Grundlagener<strong>mit</strong>tlung 2 v.H.<br />

2 Vorplanung 10 v.H. 2 Vorplanung 20 v.H.<br />

3 Entwurfsplanung 16 v.H. 3 Entwurfsplanung 25 v.H.<br />

4 Genehmigungsplanung 4 v.H. 4 Genehmigungsplanung 8 v.H.<br />

Zwischensumme Phase 1 - 4: 33 v.H. 55 v.H.<br />

5 Ausführungsplanung 25 v.H. 5 Ausführungsplanung 15 v.H.<br />

6 Vorbereitung/LV 7 v.H. 6 Vorbereitung/LV 10 v.H.<br />

7 Mitwirkung Vergabe 3 v.H. 7 Mitwirkung Vergabe 4 v.H.<br />

Zwischensumme Phase 5 - 7: 35 v.H. 29 v.H.<br />

Zwischensumme Phase 1 - 7<br />

als verpreiste Grundleistungen: 68 v.H. 84 v.H.<br />

(Bauorberleitung<br />

15 v.H.)<br />

8 Objektüberwachung 8 Objektüberwachung<br />

Dokumentation 30 v.H. ähnlich Freianlage<br />

= Besondere Leistung nach 13.1,<br />

deshalb Antrag des Bundesrates vom<br />

07.06.2013 auf Rückführung in den<br />

verbindlichen Teil der HOAI<br />

Vergleich der Besonderen Leistungen<br />

Hinweise:<br />

siehe Anlage 11.1<br />

siehe Anlage 13.1 und<br />

AHO Heft Nr. 7, Besondere Leistungen<br />

bei der Planung <strong>von</strong> Verkehrsanlagen,<br />

z.B. Einarbeiten gestaltungsbedingter<br />

Anforderungen Dritter,<br />

z.B. Ziff. 2.2.1/3.2.3/5.2.2<br />

„Pflasterpläne <strong>mit</strong> gestaltetem Pflasterbild“<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 12 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Leistungsbild im Überblick<br />

LEISTUNGSBILD IM ÜBERBLICK<br />

Eigenständigkeit des Leistungsbildes<br />

Bereits <strong>mit</strong> der vorangegangenen Novellierung der HOAI im Jahr 2009 wurde das bisher<br />

zusammengefasste Leistungsbild Gebäude, raumbildende Ausbauten sowie Freianlagen in<br />

zwei eigenständige Regelungen als § 33 HOAI „Gebäude und raumbildende Ausbauten“ und<br />

§ 38 HOAI als „Freianlagen“ aufgegliedert.<br />

Durch das nun gesonderte Leistungsbild in Verbindung <strong>mit</strong> zugehöriger Honorartafel werden<br />

die Grundzüge der Objektplanungen bei Freianlagen besser strukturiert.<br />

Der Regelfall der Planungsaufgabe für Freianlagen im öffentlichen Raum umfasst nicht nur<br />

kombinierte Objekte <strong>von</strong> Freianlagen <strong>mit</strong> Gebäuden, sondern auch <strong>von</strong> Freianlagen <strong>mit</strong> Ingenieurbauwerken<br />

und/oder Verkehrsanlagen. Die beiden letzten Fälle wurden durch die<br />

Regelung im gemeinsamen Leistungsbild Gebäude, raumbildende Ausbauten und Freianlagen<br />

nur unzureichend erfasst.<br />

Die Leistungen für Freianlagen weisen grundlegende Unterschiede zu denen der Gebäude<br />

und der raumbildenden Ausbauten/Innenräume auf:<br />

• sie sind gekennzeichnet durch den Umgang <strong>mit</strong> lebenden Baustoffen (Pflanzen und Erden)<br />

und natürlichen Prozessen;<br />

• die Planung zielt nicht alleine auf eine Herstellung des Objekts ab, sondern, weil natürliche<br />

Prozesse und das Pflanzenwachstum eine stetige Veränderung des Objekts bewirken,<br />

auf seine Entwicklung;<br />

• die Planung zielt nicht nur auf ein einzelnes gestalterisches Ergebnis, sondern auch auf<br />

jahreszeitlich wechselnde Prägungen und Nutzbarkeiten;<br />

• die Realisierung der Freianlagen besitzt verstärkte jahreszeitliche Bindungen bei der Planung<br />

und in der Bau- und Entwicklungsphase;<br />

• die Freianlagen haben gegenüber den Gebäuden andere Schnittstellen und Abgrenzungen<br />

zu Leistungen für Fachplanung und Technische Ausrüstung.<br />

Diese Unterschiede sind durchgängige Inhalte <strong>von</strong> Bewertungsmerkmalen und Leistungsbildern<br />

und finden Niederschlag in der novellierten HOAI.<br />

Die bisher im Allgemeinen Teil in § 2 HOAI 2009 enthaltene Definition der Freianlagen wurde<br />

in sinnvollem Zusammenhang zum Teil 3 Abschnitt 2 in § 39 Abs. 1 HOAI vorangestellt.<br />

Die Leistungen sind deshalb klarer separat dargestellt, um dann bei kombinierten Objekten<br />

jeweils sinnvoll zugeordnet zu werden.<br />

Infolge geänderter Leistungsumfänge wurden die Leistungsbewertungen der Leistungsphasen<br />

3, 4, 5, 8 und 9 geändert.<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

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am 25.10.2013<br />

Leistungsbild im Überblick<br />

Gegenüberstellung der Leistungsphasen (Übersicht):<br />

Leistungsphasen nach § 38 Abs. 1 HOAI 2009 Leistungsphasen nach § 39 Abs. 3 HOAI 2013<br />

1 Grundlagener<strong>mit</strong>tlung 3% 1 Grundlagener<strong>mit</strong>tlung 3%<br />

2 Vorplanung 10% 2 Vorplanung 10%<br />

3 Entwurfsplanung 15% 3 Entwurfsplanung 16%<br />

4 Genehmigungsplanung 6% 4 Genehmigungsplanung 4%<br />

5 Ausführungsplanung 24% 5 Ausführungsplanung 25%<br />

6 Vorbereitung der Vergabe 7% 6 Vorbereitung der Vergabe 7%<br />

7 Mitwirkung bei der Vergabe 3% 7 Mitwirkung bei der Vergabe 3%<br />

8 Objektüberwachung -<br />

Bauüberwachung<br />

29% 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung)<br />

und Dokumentation<br />

9 Objektbetreuung und Dokumentation<br />

3% 9 Objektbetreuung 2%<br />

Als Begründung für die Änderungen in den Leistungsphasen (abgekürzt LPH) wird (i.S. der<br />

Amtlichen Begründung) erläutert.<br />

Änderungen in den Leistungsphasen (Übersicht):<br />

LPH 3 höhere Gewichtung der LPH 3, z.B. für Kostenberechnung + Terminplanung<br />

LPH 4 niedriger gewichtet, da inhaltlich die wesentlichen Planungsergebnisse bereits in<br />

LPH 3 erbracht werden müssen<br />

LPH 5 höhere Gewichtung aufgrund erforderlicher Detailplanung<br />

LPH 8 + 1 % <strong>mit</strong> Dokumentation aus LPH 9<br />

LPH 9 2 %, da Dokumentation in LPH 8<br />

30%<br />

Hinweis:<br />

Die umfangreiche Synopse (ca. 12 Seiten) der Änderungen des Leistungsbildes<br />

(Ausarbeitung <strong>Erhard</strong>) erscheint im DAB/Regionalteil Bayern ist deshalb aus<br />

Vereinfachungsgründen nicht Bestandteil der Seminarunterlage.<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

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am 25.10.2013<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />

3) Vortrag 10.45 – 11.30 Uhr – Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />

ERMITTLUNG DER ANRECHENBAREN KOSTEN<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

Zur Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten bei Freianlagen ist vorab die Kenntnis der Bestimmungen<br />

in Teil 1 der HOAI „Allgemeine Vorschriften“ <strong>mit</strong> den einschlägigen Regelungen in<br />

§ 2 Abs. 10 und 11 HOAI „Begriffsbestimmungen“, § 4 Abs. 1 – 3 HOAI „Anrechenbare Kosten“<br />

und § 6 Abs. 1 – 3 HOAI „Grundlagen des Honorars“ unabdingbar.<br />

Aus diesen in wichtigen Teilen auch neuen Regelungen wird gegenüber früheren Fassungen<br />

der HOAI die Bedeutung der Kosten als zentraler Honorarbestandteil erkennbar wichtig und<br />

nun auch besser zuordenbar.<br />

Der Verordnungsgeber trägt gemäß dem Vorwort und den Ausführungen in der Amtlichen<br />

Begründung zur HOAI den gestiegenen Ansprüchen an Kosten- und Terminsicherheit durch<br />

Fortschreibung der Leistungsbilder und Anpassung der Honorartafelwerte Rechnung.<br />

Die Leistungspflicht zur Kostenplanung <strong>mit</strong> den notwendigen Arbeitsschritten ist als geschuldeter<br />

Teilerfolg des Architektenwerkes selbstverständlicher Bestandteil der Vereinbarung –<br />

sofern nicht ausdrückliche Einschränkungen vorgenommen werden.<br />

Hinweis:<br />

In der Praxis ist deshalb jedem Planer zu empfehlen, einer grundsätzlichen Befassung<br />

<strong>mit</strong> den üblichen Begriffen der Kostenplanung (Kostener<strong>mit</strong>tlungsarten, -<br />

rahmen, -vorgaben) nicht auszuweichen, sondern sich gem. Ziff. 3 DIN 276 vertieft<br />

dieses Instrumentarium anzueignen.<br />

Die Professionalität eines Auftragnehmers zeigt sich nicht nur in gestalterischtechnischer,<br />

sondern auch in wirtschaftlicher Kompetenz.<br />

§ 3 Abs. 4 HOAI: „Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.“<br />

Kostener<strong>mit</strong>tlungsarten<br />

Die HOAI schreibt vor, die Kosten nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder<br />

nach Verwaltungsvorschriften zu er<strong>mit</strong>teln.<br />

Als Regel der Technik ist bei Architekten- und Ingenieurleistungen die DIN 276 in der Fassung<br />

<strong>von</strong> Dezember 2008 heranzuziehen.<br />

Für Freianlagen gelten demnach:<br />

• DIN 276-1: 2008-12<br />

Kosten im Bauwesen – Teil 1 Hochbau<br />

• DIN 276-1: 2009-08<br />

Kosten im Bauwesen – Teil 4: Ingenieurbau<br />

Als Verwaltungsvorschrift/Kostenvorschrift kann unter Umständen ebenfalls eine ausführungs-/vergabeorientierte<br />

Kostengliederung wie z.B. nach Standardleistungsbuch für das<br />

Bauwesen (StLBau), Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK)<br />

oder AKS (Anweisung zur Kostenberechnung <strong>von</strong> Straßenbaumaßnahmen) herangezogen<br />

werden.<br />

Bei der Auswahl der Kostener<strong>mit</strong>tlungsart ist insbesondere die zukünftige Handhabung der<br />

Kostenkontrolle und der Kostensteuerung im Rahmen des Projekts zu beachten.<br />

Hinweis:<br />

Erst Durchgängigkeit und gleichbleibende Struktur einer Kostener<strong>mit</strong>tlung (z.B.<br />

nummerisches System) schaffen die Voraussetzung für eine effiziente Dokumentation<br />

<strong>von</strong> Kostenkontrollergebnissen.<br />

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am 25.10.2013<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />

Kostengliederung<br />

Unter diesen Begriff fällt zum einen die Gesamtgliederung der Kosten – je nach Stufe gleichartig<br />

für Kostenschätzung und Kostenberechnung – und daraus hervorgehoben die für Freianlagen<br />

zutreffenden Kostengruppen.<br />

Voraussetzung für die Kostener<strong>mit</strong>tlung bei Freianlagen ist stets eine herbeizuführende Klärung<br />

sowohl des eigenen Auftragsumfangs als auch der Schnittstellen <strong>mit</strong> anderen Planungsbeteiligten<br />

vor oder im Zuge der Planung.<br />

Hinweis:<br />

AlsBeispiele seien genannt und empfohlen:<br />

• Abgrenzung zu Kostener<strong>mit</strong>tlungen anderer Planer <strong>mit</strong> horizontalen oder vertikalen<br />

Schnittstellen<br />

• Dokumentation der Schnittstellenvereinbarung<br />

• Hinweise auf fehlende Kostenangaben Dritter, z.B. bei Rückbau <strong>von</strong> Baustelleneinrichtungsflächen,<br />

Bauraumverfüllungen/Erdarbeiten, Dachbegrünungen/-abdichtungen,<br />

Schutzlagen, Vorleistungen und Entsorgungen<br />

Die Kenntnis der Neufassung der DIN 276-1/2008-12 allgemein vorausgesetzt wird nachfolgend<br />

nur auf die für Freianlagen zutreffenden Sachverhalte eingegangen und <strong>mit</strong> Hinweisen<br />

für die Praxis ergänzt.<br />

Kostengruppen für Freianlagen<br />

210 Herrichten und Erschließen<br />

230 Nichtöffentliche Erschließung<br />

250 Übergangsmaßnahmen<br />

500 Außenanlagen<br />

510 Geländeflächen<br />

520 Befestigte Flächen<br />

530 Baukonstruktion in Außenanlagen<br />

540 Technische Anlagen in Außenanlagen (insbesondere 541 Oberflächenentwässerung)<br />

550 Einbauten in Außenanlagen<br />

560 Wasserflächen<br />

570 Pflanz- und Saatflächen<br />

590 Sonstige Außenanlagen<br />

(700 Baunebenkosten)<br />

Hinweis: Von besonderer Bedeutung können bei Freianlagen insbesondere sein:<br />

zu KG 200<br />

• Sicherungs- und Schutzmaßnahmen <strong>von</strong> Vegetation und Oberboden<br />

• Entsorgungen/soweit nicht der KG 596 zugeordnet<br />

zu KG 598<br />

• Provisorische Außenanlagen<br />

Im Zuge der Erstellung <strong>von</strong> Kostener<strong>mit</strong>tlungen ist es unumgänglich – insbesondere bei nicht<br />

fach-/kostenkundigen Auftraggebern – die Rahmenbedingungen der zutreffenden Ansätze<br />

aufzuzeigen, wie in § 4 Abs. 10 und 11 HOAI vorgegeben.<br />

Aus fachlicher Sicht sind bei Freianlagen die jeweiligen örtlichen Bedingungen, das vorhandene<br />

Umfeld und die Bausubstanz, Erkenntnisse aus Voruntersuchungen und arten-<br />

/naturschutzrechtliche Belange <strong>mit</strong> einzubeziehen.<br />

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am 25.10.2013<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />

Zeitgemäßem Kostendenken entsprechend soll dem Auftraggeber der Umgang <strong>mit</strong> Einsparpotenzialen<br />

dargelegt werden. Darunter ist ggf. die Mitverwendung vorhandener oder bauseits<br />

vorbeschaffter Materialien sowie der Ansatz <strong>von</strong> Eigenleistungen zu verstehen.<br />

Die Qualität einer Kostener<strong>mit</strong>tlung soll sich auch in der Verständlichkeit und Prüffähigkeit für<br />

Dritte darstellen.<br />

Als Toleranzgrenzen können ungeachtet einer haftungsrechtlichen Diskussion bei einer ordnungsgemäß<br />

erstellten Kostenplanung nach herrschender Meinung folgende Werte (ge<strong>mit</strong>telt)<br />

angenommen werden:<br />

Kostenschätzung ± 20 %<br />

Kostenberechnung ± 10 %<br />

Hinweis:<br />

Da eine Kostenberechnung in erheblichem Maße honorarrelevant ist wird deren<br />

Richtigkeit unter Umständen vom Auftraggeber bezweifelt.<br />

Es wird in diesem Fall empfohlen, die Flächen- und Preisansätze durch nachvollziehbare<br />

• Mengenberechnungen (farbige CAD-Flächennachweise),<br />

• Preisdateien (Preisspiegel, Baukostenstatistiken),<br />

• vergleichbare Referenzobjekte,<br />

darzulegen.<br />

Besondere Grundlagen<br />

In der Überschrift des § 38 HOAI wird durch das eingefügte Wort „Besondere“ klargestellt,<br />

dass die Regelungen für Objekte der Freianlagen in den §§ 38 bis 40 HOAI neben den allgemeinen<br />

Grundlagen des Honorars in Teil 1 gelten.<br />

Die Bestimmungen des § 38 HOAI entsprechen weitgehend dem § 37 HOAI 2009 bzw. nahezu<br />

unverändert den seit 4. ÄndV 1991 altbekannten Inhalten unter § 10 Abs. 4a HOAI.<br />

Der Verordnungsgeber trifft da<strong>mit</strong> im Wesentlichen Objektabgrenzungsregelungen nach dem<br />

Kriterium der anrechenbaren Kosten; gleichwohl sind die Ausführungen stets im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> Fragen der Zuordnung <strong>von</strong> Objekten und Leistungsbildern zu sehen.<br />

Die Kosten <strong>von</strong> Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen rechnen grundsätzlich nicht zu<br />

den anrechenbaren Kosten <strong>von</strong> Freianlagen, auch dann nicht, wenn diese Objekte innerhalb<br />

<strong>von</strong> Freianlagen liegen und <strong>von</strong> dem Auftragnehmer der Freianlage geplant werden. Ausgenommen<br />

<strong>von</strong> dieser Regel sind nur die in § 38 Abs. 1 HOAI erwähnten Objekte sowie <strong>mit</strong><br />

diesen vergleichbare Objekte.<br />

Werden dem Auftragnehmer einer Freianlage auch Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke<br />

oder Verkehrsanlagen übertragen, so können die Kosten für diese Objekte nicht den<br />

anrechenbaren Kosten der Freianlage zugerechnet werden, vielmehr sind die Leistungen für<br />

die Freianlage getrennt <strong>von</strong> den Leistungen für die Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen<br />

zu berechnen.<br />

Da<strong>mit</strong> wird der Grundsatz eingehalten, dass die Leistungen für jedes <strong>von</strong> der Honorarordnung<br />

erfasste Objekt stets nur nach einer Vorschrift berechnet werden darf; jeder Planer hat<br />

sein Honorar für ein Objekt nach denselben Vorschriften zu berechnen.<br />

Die in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 HOAI nicht abschließend aufgeführten Objektelemente werden<br />

in der Hauptsache erwähnt, weil bei deren Zuordnung in der Vergangenheit immer wieder<br />

Zweifel entstanden waren. Da<strong>mit</strong> wird wiederholt klargestellt, dass die in Kosten der § 38<br />

Abs. 1 Nr. 1 bis 8 HOAI erwähnten sowie <strong>mit</strong> diesen vergleichbare Objektelemente zu den<br />

Kosten des Objekts der Freianlagen gehören.<br />

Die dabei zur Abgrenzung aufgeführten Kriterien dienen der Klarstellung in der Praxis.<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

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am 25.10.2013<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />

Neben den unterschiedlichen Leistungsinhalten und räumlich-gegenständlichen Abgrenzungen<br />

sind auch technisch-konstruktive Anforderungen einzubeziehen, welche als anrechenbare<br />

Kosten zu berücksichtigen sind.<br />

Zu Nr. 1 Einzelgewässer, die Bestandteil einer Freianlage sind (wie z.B. Gewässer in Parks,<br />

Grünzügen oder Gartenschauen), sind unter der Voraussetzung der genannten Kriterien als<br />

Objektelemente anzusehen, deren Kosten anzurechnen sind.<br />

Die Zuordnung ist bei Gewässern, die der Honorarzone II und höher bei Ingenieurbauwerken<br />

angehören, im Einzelfall zu bestimmen. Dies gilt insbesondere bei selbstständigen Gewässer-Objekten<br />

nach Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, die dem Planungsziel eines ökologischen<br />

Umbaus oder einer Gewässerrenaturierung folgen.<br />

Zu Nr. 4 „einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung“ sowie<br />

zu Nr. 7 „Stege und Brücken“ gelten diese als Objektelemente der Freianlagen, sofern<br />

keine Tragwerksplanung (Teil 4 Abschnitt 1) erforderlich wird.<br />

Bei Nr. 6 „Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung …“ gilt dies<br />

gleichermaßen ab einer erforderlichen Tragwerksplanung <strong>von</strong> durchschnittlichem bis sehr<br />

hohem Schwierigkeitsgrad.<br />

Bei der statischen Berechnung kann es sich entweder um eine für das Stützbauwerk speziell<br />

angefertigte Berechnung handeln. Es kann aber auch sein, dass Stützbauwerke aus Fertigteilen<br />

oder aus Teilen bestehen, die in Serienfertigung hergestellt werden, und für diese Teile<br />

eine Berechnung des Tragwerks durch den Hersteller erfolgt. In diesem Fall gilt diese Einschränkung<br />

nicht, sodass eine Anrechenbarkeit dieser Bauteile bei Objekten der Freianlagen<br />

gegeben ist.<br />

Für die unter Nr. 8 aufgeführten Wege und befestigten Flächen sind die erwähnten Kriterien<br />

der Verkehrsbelastung, der Entwässerungsverhältnisse und der Gestaltung zu berücksichtigen.<br />

Im Regelfall sind diese Flächen Objektelemente der Freianlagen; bei erhöhten konstruktiv/technischen,<br />

straßenbau-verkehrstechnischen Anforderungen oder Bewertungsmerkmalen<br />

greift die Zuweisung zu Teil 3 Abschnitt 3 und 4 (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen).<br />

Zu § 38 Abs. 2 Nr. 2 HOAI<br />

Die Vorschrift enthält die Bestimmung, dass die Kosten für den Unter- und Oberbau <strong>von</strong><br />

Fußgängerbereichen als Objekten der Freianlagen nicht anrechenbar sind. Zu den Fußgängerbereichen<br />

rechnen insbesondere Fußgängerzonen (nicht selbstständige Fußwege). Bei<br />

solchen Objekten ist nur die Oberflächengestaltung Teil des Objekts und so<strong>mit</strong> anrechenbar.<br />

Soweit der Auftragnehmer des Objekts der Freianlagen auch den Unter- oder Oberbau plant<br />

und/oder überwacht, hat er diese Leistungen den Objekten nach Teil 3 Abschnitt 4 (Verkehrsanlagen)<br />

zuzuordnen und danach zu bemessen. Diese Kosten sind jedoch nicht anrechenbar<br />

bei der Berechnung des Honorars für Freianlagen.<br />

Hinweis:<br />

Die nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 HOAI vorgegebene Zuordnung <strong>von</strong> Oberflächengestaltung<br />

und Ober-/Unterbau bei Fußgängerbereichen schafft auch nach 20 Jahren<br />

immer noch erhebliche Probleme und verursacht Honorarstreitigkeiten, u.a.<br />

deshalb, weil die zwingende Aufteilung nach unterschiedlichen Abschnitten der<br />

HOAI nicht beachtet wird.<br />

Auch wenn dies höheren Verwaltungs-/Abrechnungsaufwand erfordert, ist die korrekte<br />

Handhabung unabdingbar.<br />

Des Weiteren bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Begrifflichkeiten.<br />

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am 25.10.2013<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />

Als Ober-/Unterbau i.S. der Verkehrsanlage (Abschnitt 4 Teil 3 HOAI) ist zu verstehen:<br />

• der Oberbau <strong>mit</strong> z.B. Frostschutzschicht, verfestigte Frostschutzschicht, 2. oder 3. Tragschicht,<br />

• der Unterbau als verbesserter Unterbau oder anstehender Untergrund.<br />

Als Oberflächenbefestigung i.S. der Freianlage (Abschnitt 2 Teil 3 HOAI) ist zu verstehen:<br />

alle Beläge wie Pflasterdecken, Plattenbeläge einschließlich Bettungsmaterial.<br />

Anrechenbare Kosten über den Honorartafelendwert<br />

Aus Sicht der Planungspraxis wird der Regelungsbereich der Honorartafel <strong>mit</strong> anrechenbaren<br />

Kosten bis zu ca. 1,5 Mio. € als deutlich zu gering und marktfern angesehen und bedürfte<br />

dringend gebotener Fortschreibung.<br />

Gegenüber anderen Honorartafeln der HOAI besitzt die Honorartafel zu den Freianlagen den<br />

<strong>mit</strong> deutlichem Abstand geringsten Endwert. Alle anderen Tafeln erreichten Endwerte zwischen<br />

ca. 3,8 und 25,5 Mio. €.<br />

Dies führt dazu, dass Standardobjekte der Freianlagen entweder <strong>von</strong> vorneherein den Tafelendwert<br />

überschreiten oder in eine Überschreitung im Zuge der Kostenentwicklung „hineinwachsen“.<br />

Da<strong>mit</strong> umfasst die Preisverordnung bereits jetzt gegenständlich Objekte, für die sie häufig<br />

keine Abrechnungsvorschrift mehr bereithält. Die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers<br />

geht da<strong>mit</strong> ins Leere.<br />

Dies hat im Gegensatz zu anderen preisverordneten Leistungen der HOAI zur Folge, dass<br />

die Regelungen der VOF (vgl. § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 3) bei Leistungen<br />

für größere Freianlagen nicht zum Tragen kommen. Dies führt dazu, dass bei einer<br />

Vielzahl der Vergabeverfahren nach VOF bei Objekten der Freianlagen, die den Tafelwert<br />

der HOAI wie den Schwellenwert der VOF (€ 200.000,00) überschreiten, neben den üblichen<br />

Auswahlkriterien wie Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit,<br />

Umwelteigenschaften usw. die frei zu bemessenden Honorare hinsichtlich Auskömmlichkeit<br />

und Angemessenheit geprüft werden müssen.<br />

Für die außerhalb der Honorartafeln liegenden anrechenbaren Kosten und Honorarsätze<br />

werden sich auch für Freianlagen in der Praxis Fortschreibungstabellen i.S. einer „üblichen<br />

Vergütung“ nach § 634 BGB entwickeln.<br />

Anders als bei vormaligen Fortschreibungen wurde in dem im ministeriellen Auftrag erstellten<br />

Gutachten zur HOAI 2013 eine nachvollziehbare mathematische Formel zugrunde gelegt.<br />

Für die Entwicklung der Honorarempfehlung HOAI 2003 werden für das Leistungsbild Freianlagen<br />

folgende Einflussfaktoren angesetzt:<br />

• Baupreisentwicklung<br />

• Kostenentwicklung<br />

• Rationalisierung<br />

• Mehr- oder Minderaufwand<br />

Die Berechnung des Mehr- oder Minderaufwands bei Freianlagen wurde für unterschiedliche<br />

Projektgrößen untersucht und <strong>mit</strong> einem Einflussfaktor quantifiziert.<br />

Aufgrund dieser Formelbildung könnten die Tafelwerte realistisch und für den Praxisgebrauch<br />

bis zunächst 5 Mio. € anrechenbare Kosten hochgerechnet werden.<br />

Dabei ist der wichtige Gesichtspunkt der Bauwerkshomogenität insofern berücksichtigt, da<br />

es sich bei Freianlagen i.d.R. um inhomogene Objekte handelt.<br />

Die Thematik der Tafelfortschreibung <strong>mit</strong> erweiterten Honorartabellen nach Inkrafttreten der<br />

HOAI 2013 bedarf bei den Freianlagen vordringlicher und vertiefter Befassung, um den tatsächlichen<br />

Anforderungen der Praxis gerecht zu werden.<br />

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am 25.10.2013<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone<br />

4) Vortrag 11.30 – 12.15 Uhr – Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone<br />

ERMITTLUNG DER HONORARZONE<br />

Allgemeines<br />

Für die Zuordnung zu den Honorarzonen sind in der Verordnung folgende Regelungen enthalten:<br />

Beschreibung der Honorarzonen in § 5 Abs. 1 HOAI<br />

Zuordnung nach Bewertungsmerkmalen gemäß § 40 Abs. 2 bis 4 HOAI<br />

Zuordnung nach Objektliste gemäß § 40 Abs. 5 HOAI<br />

Während die inhaltliche Systematik der Bewertungsmerkmale und deren Handhabung als<br />

Punktebewertung seit Einführung der HOAI (1976) nahezu unverändert beibehalten wurde,<br />

haben die Objektlisten eine Anpassung an die Entwicklung und Schwierigkeitsgrade der<br />

Bauprojekte sowie eine veränderte Gewichtung erfahren.<br />

Gegenüber der HOAI 2009 ist nunmehr die Zuordnung gemäß Objektliste Anlage 11 Nr. 11.2<br />

i.S. als normative Vorschrift zu berücksichtigen.<br />

Zuordnung nach Bewertungsmerkmalen<br />

Die seit Einführung der HOAI unveränderten fünf Bewertungsmerkmale bedürfen aufgrund<br />

unterschiedlicher Auslegungsmöglichkeiten in der Praxis einer Erläuterung.<br />

1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung<br />

Freianlagen sind in jedem Einzelfall durch Wechselwirkungen aus dem Umfeld geprägt und<br />

nach Vorgaben der naturräumlichen, städtebaulichen, topographischen Merkmale sowie den<br />

hier zu beachtenden, örtlichen, landesgebundenen oder übergeordneten Vorschriften zu<br />

entwickeln.<br />

Dieses Bewertungsmerkmal hat infolgedessen eine höchstmögliche Punktzahl bis zu 8<br />

Punkten.<br />

2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung <strong>von</strong> Natur und Landschaft<br />

Dieses, allein für Freianlagen zutreffende Bewertungsmerkmal soll insbesondere den Anforderungen<br />

aus Überlegungen zur Nachhaltigkeit, Kompensationserfordernissen, Ökologie und<br />

Ressourcenbewirtschaftung Rechnung tragen und beinhaltet fachlichen Qualitätsanspruch.<br />

3. Anzahl der Funktionsbereiche<br />

Darunter sind Art, Intensität, Vielzahl, Verknüpfungen und Nutzungskonflikte innerhalb einer<br />

Freianlage zu verstehen.<br />

Als beispielhafte Funktionen werden zitiert: Wohnen, Freizeit, Ruhe und Erholung, Erschließung,<br />

Verkehr, Rettungswege, Brandschutz, Kommunikation und Repräsentation.<br />

4. Gestalterische Anforderungen<br />

Die gestalterische Lösung der Planungsaufgabe ist eine der Kernleistungen.<br />

Bei einer Vielfalt <strong>von</strong> Nutzungsansprüchen geht es um die Optimierung nach gestalterischen<br />

Gesichtspunkten unter gleichzeitiger Wahrnehmung <strong>von</strong> Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit.<br />

Unstrittig sind bei Vorgaben durch einen vorgeschalteten Planungs-/Architekten-Wettbewerb<br />

i.d.R. hohe gestalterische Ansprüche dokumentiert.<br />

Als eines der vorrangigsten Bewertungsmerkmale der Freianlagen kann dieses <strong>mit</strong> bis zu 8<br />

Punkten bewertet werden.<br />

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BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone<br />

5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen<br />

Den Anforderungen hochkomplexer Ver- und Entsorgungssysteme in Freianlagen (Wasser,<br />

Abwasser, Stromversorgung, Gas, Fernwärme, Medien, Müllentsorgung) soll durch dieses<br />

Bewertungsmerkmal entsprochen werden.<br />

Dabei liegen die Schwierigkeiten neben der Einbindung in die Freianlagen auch in der Minimierung<br />

der Eingriffe durch die Sparten und deren Trassierung.<br />

Das erforderliche hohe Maß an technischer Kenntnis und Erfahrung rechtfertigen eine Bewertung<br />

<strong>mit</strong> bis zu 6 Punkten.<br />

Anwendungshinweise zur Punktebewertung<br />

Der Anwendungsbereich der Punktebewertung ist insbesondere dann gegeben, wenn i.S. §<br />

40 Abs. 3 HOAI Zweifel über die Zuordnung bestehen, weil ggf. für ein Objekt Bewertungsmerkmale<br />

aus mehreren Honorarzonen anwendbar sein könnten.<br />

Die Richtigkeit der Einordnung in eine Honorarzone ist entgegen anderer Auffassung nicht<br />

an der im Leistungsbild beschriebenen Tätigkeit des Landschaftsarchitekten zu messen,<br />

sondern nur an den gemäß § 40 Abs. 3 – 4 HOAI vorgegebenen Planungsanforderungen.<br />

Im Zweifels- wie im Streitfall ist eine nach Maßgabe der genannten Merkmale darzulegende<br />

Bewertung vorzunehmen.<br />

Diese soll objektiv und nachvollziehbar darlegen, wie die Zuordnung erfolgt.<br />

Der Vorgang der Bewertung erfordert Fachkenntnisse und soll frei <strong>von</strong> subjektivem Ermessen<br />

sein.<br />

Als bewährte Hilfe kann eine Tabelle herangezogen werden.<br />

Tabelle Bewertungsmerkmale<br />

Bewertungsmerkmale<br />

Planungsanforderungen<br />

Einbindung in die Umgebung<br />

Anforderungen an Schutz<br />

<strong>von</strong> Natur und Landschaft<br />

Zuordnungsrahmen<br />

§ 40 Abs. 3<br />

sehr<br />

gering<br />

Honorarzone/Schwierigkeitsgrad<br />

der Planungsanforderungen<br />

durchschnittlich<br />

gering<br />

hoch<br />

sehr hoch<br />

I II III IV V<br />

(<strong>mit</strong> arithmetischer Zehntelteilung als Anhalt*)<br />

je 0 – 8 0 – 1,8 2,0 – 3,3 3,6 – 4,9 5,1 – 6,4 6,7 - 8<br />

je 0 – 8 0 – 1,8 2,0 – 3,3 3,6 – 4,9 5,1 – 6,4 6,7 - 8<br />

Funktionsbereiche je 0 – 6 0 – 1,3 1,5 – 2,5 2,7 – 3,7 3,8 – 4,8 5,0 – 6<br />

Gestalterische Anforderungen<br />

je 0 – 8 0 – 1,8 2,0 – 3,3 3,6 – 4,9 5,1 – 6,4 6,7 - 8<br />

Ansprüche an die Ver- und je 0 – 6 0 – 1,3 1,5 – 2,5 2,7 – 3,7 3,8 – 4,8 5,0 – 6<br />

Entsorgung<br />

Punkteanzahl<br />

0 – 8,0 9,0 – 14,9 16,2 – 22,9 – 30,1 - 36<br />

Summe <strong>von</strong> bis<br />

22,1 28,8<br />

Punktespanne<br />

bis 8 9 – 15 16 – 22 23 – 29 30 – 36<br />

nach § 40 Abs. 4 HOAI<br />

* Die rechnerische Punkteaufteilung kann nur als Anhalt dienen, der Einzelbewertung <strong>mit</strong> Punkten<br />

und höchstens halben Punkten ist im Einzelfall stets der Vorzug zu geben.<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 21 <strong>von</strong> 26


BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />

am 25.10.2013<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone<br />

Beispiel einer Punktebewertung<br />

Es empfiehlt sich in strukturierten Arbeitsschritten vorzugehen:<br />

• Erfassen der Planungsaufgabe und des Objekts<br />

• Bewerten der Planungsanforderungen<br />

• Wichten/Umsetzen in Punkte<br />

Hinweis:<br />

Die Bewertung und Gewichtung ist nach h.M. im Vergleich zu den Planungsanforderungen<br />

aller (denkbaren) Freianlagen vorzunehmen, nicht nur im typologischen<br />

Vergleich z.B. <strong>von</strong> Wohnanlagen untereinander.<br />

Beispiel private Wohnanlage, innerstädtisch<br />

Bewertungsmerkmale § 40 Abs. 2 Bewertung nach § 5 Abs. 1 Punktebewertung<br />

§ 40 Abs. 3<br />

Einbindung in die Umgebung hohe Anforderungen IV 6,5<br />

Anforderungen an Schutz, Pflege und<br />

Entwicklung <strong>von</strong> Natur und Landschaft<br />

durchschnittliche ökologische<br />

Anforderungen<br />

III 5,0<br />

Funktionsbereiche mehrere Funktionsbereiche III 3,5<br />

gestalterische Anforderungen<br />

Ver- und Entsorgung<br />

sehr hohe gestalterische Anforderungen<br />

(Wettbewerb)<br />

durchschnittliche Ver- und Entsorgung<br />

V 7,0<br />

III 3,5<br />

Summe 25,5<br />

Die Bewertung ergibt 25,5 Punkte.<br />

Die Freianlage ist der Honorarzone IV zuzuordnen.<br />

Zuordnung nach Objektlisten<br />

Die Objektliste Freianlagen als Anlage 11.2 wurde gegenüber der HOAI-Fassung 2009 (dort<br />

Anlage 3.2) neu strukturiert.<br />

Bisher waren diese summarisch nach den Honorarzonen I bis V gegliedert. Durch die Strukturierung<br />

nach Objekttypen und deren tabellarische Zuordnung zu Honorarzonen soll ein<br />

besserer Überblick geschaffen und die Zuordnung erleichtert werden.<br />

Bei den Freianlagen werden als Objekttyp aufgelistet:<br />

• Objekte in der freien Landschaft<br />

• Objekte in Stadt- und Ortslagen<br />

• Gebäudebegrünungen<br />

• Spiel- und Sportanlagen<br />

• Sonderanlagen<br />

• sonstige Freianlagen<br />

Die Zuordnung zu Honorarzonen erfolgt je nach Planungsanforderung in eine oder zwei Zonen.<br />

Die wahlweise Zuordnung – <strong>mit</strong> dem Wert „oder“ – je nach den Kriterien der Anforderung,<br />

lässt jedoch Schwierigkeiten erwarten.<br />

Zweifelsfrei gemeint ist, dass bei höheren Anforderungen auch der höheren Honorarzone<br />

zuzuordnen ist.<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 22 <strong>von</strong> 26


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am 25.10.2013<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone<br />

Neu aufgenommene Objekte<br />

Folgende Objekte wurden aufgrund fortgeschriebener Ansprüche und Planungsanforderungen<br />

gegenüber der HOAI 2009 neu aufgenommen:<br />

In der freien Landschaft: Pflanzungen in der freien Landschaft – Pflanzungen in der freien<br />

Landschaft <strong>mit</strong> natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen (Kompensationserfordernissen)<br />

– naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung.<br />

In Stadt- und Ortslagen: Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen <strong>mit</strong> besonderen<br />

Anforderungen – innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen <strong>mit</strong> besonderer Ausstattung –<br />

Freizeitparks und Parkanlagen – Geländegestaltung ohne/<strong>mit</strong> Abstützungen – Begleitgrün zu<br />

Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändern – Hausgärten und Gartenhöfe/<strong>mit</strong><br />

Repräsentationsansprüchen.<br />

Gebäudebegrünungen: Bauwerksbegrünungen vertikal und horizontal/<strong>mit</strong> besonderen Ansprüchen<br />

– Innenbegrünung – Innenhöfe.<br />

Spiel- und Sportanlagen: Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstrecken –<br />

Schul- und Pausenhöfe <strong>mit</strong> Spiel- und Bewegungsangebot.<br />

Objekte: Lärmschutzeinrichtungen.<br />

Hinweis: Ergänzende Erläuterungen zur allgemeinen Honorarzonenzuordnung:<br />

zur freien Landschaft:<br />

• Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen<br />

– aufgrund der erheblich erweiterten Planungsanforderungen durch<br />

die fortgeschriebenen Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetze ist hier<br />

i.d.R. die Einordnung in die Honorarzone (abgekürzt HZ) III erforderlich.<br />

zu Stadt und Ortslagen:<br />

• Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung - Für Grünverbindungen in<br />

"Stadt- u. Ortslagen" ist aufgrund der gestiegenen Planungsanforderungen,<br />

der in der Regel vielfältigen und sich überlagernden Nutzungsansprüche sowie<br />

der Berücksichtigung der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen<br />

und <strong>von</strong> Biotopansprüchen die HZ III notwendig.<br />

• Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie Ortsrändern ist<br />

i.d.R. bei hohen Anforderungen die HZ III anzuwenden.<br />

• Hausgärten und Gartenhöfe / <strong>mit</strong> Repräsentationsansprüchen – Hausgärten<br />

<strong>mit</strong> durchschnittlichen Ansprüchen wurden aufgrund der in der Regel kleinteiligen<br />

Gestaltung und der notwendigen intensiven Durchgestaltung in die HZ<br />

IV eingestuft, <strong>mit</strong> Repräsentationsansprüchen in die Honorarzone V.<br />

zu Gebäudebegrünungen:<br />

• Gebäudebegrünungen sind der HZ IV und bei besonderen Ansprüchen, wie<br />

beispielsweise technischer Ausstattung, automatischer Bewässerung der HZ<br />

V zuzuordnen.<br />

zu Spiel- und Sportanlagen:<br />

• Spielwiesen sind bei geringem Ausstattungserfordernis der HZ II zuzuordnen,<br />

einfache Einsaaten sind in der HZ I enthalten.<br />

• Ballspielplätze sind wegen der (hohen) erhöhten Ausstattungsanforderungen<br />

an Einfriedigung und weiteren Ausstattung in HZ III einzustufen.<br />

• Sportanlagen Typ D <strong>mit</strong> Kunststoffbelägen und Kunstrasenbelag sind aufgrund<br />

der höheren bautechnischen Anforderungen der HZ IV zuzuordnen.<br />

• Sportstadien sind hinsichtlich der erheblich gestiegenen Anforderungen an<br />

Ausstattung, Beläge, Sicherheitsanforderungen und so<strong>mit</strong> auch an die Planung<br />

der HZ V zuzuordnen.<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

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am 25.10.2013<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone<br />

• Golfplätze in sensiblen Landschaftsräumen sind als Folge hoher Anforderungen<br />

an Natur- und Artenschutzrecht sowie der landschaftlichen Einbindung<br />

der HZ V zuzuordnen<br />

• Freibäder sind aufgrund der erheblich gestiegenen Anforderungen an die gesamte<br />

Ausstattung und Technik / <strong>mit</strong> besonderen Anforderungen und<br />

Schwimmteiche in die HZ V einzustufen.<br />

zu Sonderanlagen:<br />

• Einfache Zeltplätze bleiben in der HZ III. Anspruchsvollere Camping- und<br />

Zeltplätze <strong>mit</strong> weitergehenden Anforderungen an Ausstattung, Nutzung, Infrastruktur<br />

und landschaftliche Einbindung sind wie Badeplätze aufgrund der<br />

gestiegenen wasser-, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen der<br />

HZ IV zugeordnet.<br />

zu Objekten:<br />

• Friedhöfe sind durch die erheblich erweiterten Nutzungsansprüche und bautechnischen<br />

Anforderungen der HZ V zuzuordnen. Ehrendenkmale und Gedenkstätten<br />

wurden neu aufgenommen und aufgrund der sehr hohen gestalterischen<br />

Anforderungen der HZ V zugeordnet.<br />

zu Sonstigen Freianlagen:<br />

• Freiflächen <strong>mit</strong> schwierigen topographischen Verhältnissen oder besonderer<br />

Ausstattung, hierzu gehören auch Freiflächen an privaten und öffentlichen<br />

Bauwerken, sind bei hohen Anforderungen der HZ V zuzuordnen.<br />

• Fußgängerbereiche und Stadtplätze <strong>mit</strong> hoher Ausstattungsintensität sind der<br />

HZ V zuzuordnen.<br />

Als generelle Hinweise einer Objektzuordnung dienen die in der Objektliste aufgeführten<br />

Objekte „zur Klarstellung“:<br />

• naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung<br />

• Freilichtbühnen (sind keine Gebäude)<br />

• Lärmschutzeinrichtungen (gehören auch zu Freianlagen)<br />

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am 25.10.2013<br />

Literatur- und Quellenverzeichnis<br />

LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS<br />

• „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)“ vom 17.07.2013,<br />

Textausgabe <strong>mit</strong> amtlicher Begründung<br />

• „BR-Drucksache 334/13“ vom 07.06.2013,<br />

Beschluss des Bundesrates<br />

• Gutachten<br />

o „Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten und<br />

Ingenieure (HOAI)“ –<br />

Studie im Auftrag der Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie,<br />

Dez. 2012 (online gestellt unter www.bmwi.de).<br />

Arbeitsgemeinschaft „Arge HOAI-GWT-TUD/Börgers/Kalusche/Siemon“.<br />

o „Evaluierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - Aktualisierung<br />

der Leistungsbilder“.<br />

Abschlussbericht, im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />

(BMVBS), 2011 (sog. „Lechner-Gutachten“)<br />

o „Qualitative Entwicklung der Planungsprozesse im Zeitraum 1992 bis 2012“,<br />

Gutachten im Auftrag des AHO – Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure<br />

und Architekten für die Honorarordnung e.V., Technische Universität Darmstadt<br />

(Institut für Baubetriebswesen) und Technische Universität Berlin (Institut für<br />

Baubetriebswesen), 2012<br />

• AHO-Veröffentlichungen<br />

erarbeitet <strong>von</strong> der AHO-Fachkommission Freianlagenplanung<br />

o „Abgrenzung der Vergütung <strong>von</strong> Objektplanungsleistungen der Freianlagen zu Ingenieurbauwerken<br />

und Verkehrsanlagen nach Teil 3 der HOAI 2009“.<br />

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),<br />

Heft 20 der AHO-Schriftenreihe, 2. Aufl., Sept. 2011, Bundesanzeiger Verlag<br />

o „Frei zu vereinbarende Leistungen zum Leistungsbild Objektplanung Freianlagen“.<br />

Leistungsbild und Honorierung,<br />

Heft 29 der AHO-Schriftenreihe, März 2013, Bundesanzeiger Verlag<br />

• HOAI-Kommentare<br />

o „Franken Kommentar“,<br />

„HOAI-Kommentar: Leistungen der Landschaftsarchitekten“,<br />

<strong>von</strong> Dr. Herbert Franken, Rechtsanwalt, Bauverlag Wiesbaden 1996,<br />

2. überarbeitete und erweiterte Auflage,<br />

(als „Grundsatzkommentar“ für Freianlagen- und Landschaftsplanungsleistungen)<br />

o „Kommentar zur HOAI“, Locher – Koeble – Frik,<br />

Fachbeitrag Freianlagen Dieter Pfrommer,<br />

11. Aufl. 2012<br />

o „Handbuch HOAI 2013“,<br />

Hrsg. Wolfdietrich Kalusche,<br />

Fachbeitrag Freianlagen Dieter Pfrommer,<br />

BKI Baukosteninformationszentrum, Stuttgart: BKI, 2013<br />

o „HOAI 2013 – Das neue Honorarrecht sicher anwenden“,<br />

Fachbeitrag Freianlagen <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>,<br />

WEKA Verlag, 2013<br />

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Literatur- und Quellenverzeichnis<br />

• Monographien/Literatur<br />

o „Alter Vertrag/Neue HOAI“,<br />

Axel Plankemann, Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt (DAB),<br />

Ausgabe 5/13<br />

o „Verträge: neue HOAI einplanen“,<br />

Alfred Morlock, Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt (DAB),<br />

Ausgabe 6/13<br />

o „2009 oder 2013! Welche Fassung ist der Honorarberechnung zugrunde zu legen?“,<br />

Erik Budiner, Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt (DAB),<br />

Ausgabe 8/13<br />

o „Meistens ein Umbau – Ökologische Gewässerumgestaltungen gelten meistens als<br />

Planung einer Freianlage“,<br />

Peter Kalte und Michael Wiesner, Deutsches Ingenieurblatt,<br />

Heft 01-02/2011, Seite 48 ff<br />

o „Erweiterter Grundleistungskatalog Freianlagen“,<br />

<strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Merkblatt BYAK (Bayer. Architektenkammer)<br />

© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />

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