bdla-Stellungnahme vom 14.03.2013 zum Referentenentwurf der ...
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Zusammenfassung <strong>der</strong> Vorschläge<br />
zur Än<strong>der</strong>ung des <strong>Referentenentwurf</strong>es zur HOAI<br />
aus Sicht <strong>der</strong> Landschaftsarchitekten<br />
Voranstellen möchten wir unseren Anmerkungen, dass im <strong>Referentenentwurf</strong><br />
den von den Vertretern <strong>der</strong> Landschaftsarchitekten geltend gemachten und<br />
von den beauftragten Gutachtern bestätigten erhöhten fachlichen und<br />
rechtlichen Planungsanfor<strong>der</strong>ungen sowohl in den Leistungsbil<strong>der</strong>n wie auch<br />
in den meisten Honorartabellen Rechnung getragen wurde. Sollte <strong>der</strong><br />
<strong>Referentenentwurf</strong> in <strong>der</strong> vorliegenden Form mit Zustimmung des<br />
Bundesrates in Kraft gesetzt werden, besteht die Hoffnung, dass die in <strong>der</strong><br />
Vergangenheit festgestellte Kostendeckungslücke geschlossen werden kann.<br />
Angesichts <strong>der</strong> auch für die Zukunft zu erwartenden Kostenentwicklung wird<br />
insbeson<strong>der</strong>e im Bereich <strong>der</strong> Flächenplanungen die Kostendeckungslücke in<br />
absehbarer Zeit aber wie<strong>der</strong> aufreißen, wenn die Honorarsätze nicht<br />
regelmäßig angepasst werden. Daher hatten sowohl das Gutachten des<br />
BMVBS als auch des BMWi für die Flächenplanung ein Indexierung<br />
vorgeschlagen.<br />
I. Zu § 2 Ziff. 1 (Objekte) :<br />
Verwirrend war, dass mit Inkrafttreten <strong>der</strong> HOAI 2009 zwar systematisch<br />
getrennte Teile für Objektplanung und Fachplanung eingeführt wurden, jedoch<br />
- entgegen <strong>der</strong> systematischen Trennung auch die<br />
-<br />
Planungsgegenstände <strong>der</strong> Fachplanung in die Definition des Begriffs<br />
„Objekte“ in § 2 Ziff. 1 einbezogen wurden,<br />
<strong>der</strong> neu eingeführte Begriff <strong>der</strong> Fachplanung nirgendwo erläutert<br />
wurde.<br />
§ 2 Ziff. 1 des <strong>Referentenentwurf</strong>s beschränkt sich zwar nunmehr in Satz 1<br />
konsequenterweise auf die Einbeziehung <strong>der</strong> Planungsgegenstände <strong>der</strong><br />
Objektplanung in die Definition des Begriffs Objekte; in Satz 2 wird jedoch<br />
1
sogleich erneut <strong>der</strong> Objektbegriff auf die Planungsgegenstände <strong>der</strong><br />
Fachplanung erweitert und damit die Beschränkung in Satz 1 aufgehoben. Die<br />
Begründung für diese Aufhebung, <strong>der</strong> Begriff „Objekte“ diene als<br />
Steuerbegriff, <strong>der</strong> eingesetzt werde, wenn eine Regelung in den Allgemeinen<br />
Vorschriften für die Leistungsbil<strong>der</strong> <strong>der</strong> Objekt- und Fachplanung<br />
gleichermaßen gelten solle (S. 146 des Entwurfs) erscheint im Hinblick auf die<br />
systematische Trennung zwischen Objektplanung und Fachplanung nicht<br />
überzeugend. Die Erweiterung des Objektbegriffs im Hinblick auf gemeinsame<br />
Regelungen für die Objektplanung und die Fachplanung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich,<br />
wenn <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Fachplanung zusätzlich in § 2 definiert wird. Die richtige<br />
und konsequente Unterscheidung zwischen Objekt- und Fachplanung und<br />
<strong>der</strong>en Planungsgegenständen hat erhebliche Bedeutung für die Abgrenzung<br />
dieser Planungsleistungen.<br />
Deshalb werden folgende Än<strong>der</strong>ungen zu § 2 vorgeschlagen:<br />
1. In § 2 Ziff. 1 wird <strong>der</strong> zweite Satz gestrichen. Stattdessen<br />
könnte folgende Regelung ergänzt werden:<br />
„Objektplanungen umfassen Leistungen für Neubauten,<br />
Neuanlagen, Wie<strong>der</strong>aufbauten, Erweiterungsbauten,<br />
Umbauten, Mo<strong>der</strong>nisierungen, Instandsetzungen und<br />
Instandhaltungen.<br />
Durch die Ergänzung erübrigt sich die entsprechende,<br />
2.<br />
allerdings im <strong>Referentenentwurf</strong> nur auf das Leistungsbild<br />
Gebäude/Innenräume beschränkte Regelung in § 34 Abs. 1<br />
und <strong>der</strong>en Wie<strong>der</strong>holung in den übrigen Leistungsbil<strong>der</strong>n.<br />
§ 2 wird um eine Definition des Begriffs „Fachplanungen“<br />
ergänzt, die wie folgt lauten könnte:<br />
„Fachplanungen“ sind Planungsleistungen, die beson<strong>der</strong>e<br />
Fachkenntnisse voraussetzen und zusätzlich zu den<br />
Objektplanungen für ein Objekt erbracht werden.“<br />
2
II. Zu § 2 Ziff. 7 (Mitzuverarbeitende Bausubstanz) :<br />
Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist zweifellos auch bei Planungsleistungen<br />
für Freianlagen zu berücksichtigen, die dem Umbau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung<br />
bereits vorher durch Bauleistungen entstandener Freianlagen dienen, wie z.B.<br />
beim Umbau von Sportanlagen, wenn <strong>der</strong> Unterbau und die<br />
Entwässerungssysteme erhalten bleiben, jedoch <strong>der</strong> Oberflächenbelag<br />
erneuert werden muss.<br />
Vergleichbarer Planungsaufwand entsteht bei vorhandener Vegetation, die<br />
aus naturschutzrechtlichen Gründen o<strong>der</strong> auf Wunsch des Auftraggebers<br />
planerisch einzubinden ist, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Wir<br />
nehmen zur Kenntnis, dass in Verkennung <strong>der</strong> tatsächlichen Gegebenheiten<br />
ein entsprechen<strong>der</strong> Ergänzungsvorschlag <strong>der</strong> Fachkommission „Freianlagen“<br />
des AHO keinen Eingang in den <strong>Referentenentwurf</strong> gefunden hat. Sollte es<br />
hierbei bleiben, muss <strong>zum</strong>indest <strong>der</strong> Katalog Beson<strong>der</strong>er Leistungen im<br />
Leistungsbild Freianlagen um entsprechende Leistungen ergänzt werden.<br />
Mit einem erheblichen Mehraufwand sind auch Umbaumaßnahmen<br />
verbunden, bei denen <strong>der</strong> Umbau durch Steuerung und Überwachung<br />
natürlicher Entwicklungsprozesse statt durch kostenaufwendige<br />
Umbaumaßnahmen erfolgt.<br />
Ein vergleichbarer Planungsmehraufwand entsteht im Übrigen auch, wenn bei<br />
<strong>der</strong> Planung einer Freianlage auch Planungsleistungen für öffentliche<br />
Erschließungsanlagen erbracht werden, obwohl <strong>der</strong>en Kosten für die<br />
Freianlage nicht anrechenbar sind, z.B. bei <strong>der</strong> planerischen Einbeziehung<br />
und höhenmäßigen Einmessung von Abwasser- und Revisionsschächten o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Planung von Schutzmaßnahmen für öffentliche Ent- und<br />
Versorgungsanlagen.<br />
Deshalb wird vorgeschlagen, im Leistungsbild für Freianlagen (Anlage 11.1)<br />
den Katalog Beson<strong>der</strong>er Leistungen in <strong>der</strong> Leistungsphase 5 um folgende<br />
Beson<strong>der</strong>e Leistungen zu ergänzen:<br />
3
- Planerische Einbindung vorhandener Vegetation<br />
- Steuerung und Überwachung natürlicher<br />
-<br />
Entwicklungsprozesse<br />
Planerische Einbindung öffentlicher Erschließungsanlagen<br />
III. Zu § 10 (Berechnung des Honorars bei vertraglichen<br />
Än<strong>der</strong>ungen…) :<br />
Bisher entsprach es einschlägiger Rechtsauffassung, dass wie<strong>der</strong>holt<br />
erbrachte Grundleistungen (nicht zu verwechseln mit einer Wie<strong>der</strong>holung<br />
<strong>der</strong>selben Grundleistung) nach <strong>der</strong> Systematik <strong>der</strong> HOAI auch wie<strong>der</strong>holt zu<br />
vergüten sind. In § 10 des Entwurfs wird jedoch die Vergütung von einer<br />
schriftlichen Vereinbarung abhängig gemacht. Dieser Paradigmenwechsel<br />
führt zu einer erheblichen Benachteiligung des Auftragnehmers und zu<br />
erheblichen Verzögerungen bei <strong>der</strong> Planung und Ausführung eines Objektes,<br />
wenn <strong>der</strong> Auftraggeber eine rechtzeitige schriftliche Vereinbarung verweigert.<br />
Deshalb wird vorgeschlagen, das Erfor<strong>der</strong>nis einer schriftlichen<br />
Vereinbarung ersatzlos zu streichen.<br />
IV. Zu § 11 (Auftrag für mehrere Objekte) :<br />
§ 37 Abs. 1 des <strong>Referentenentwurf</strong>es enthält eine Bagatellregelung für<br />
Freianlagen mit anrechenbaren Kosten von weniger als 7.500,00 €. Bisher<br />
gab es eine umgekehrte Bagatellregelung in § 37 Abs. 3 HOAI 2009 für den<br />
Fall <strong>der</strong> Planung eines Gebäudes mit anrechenbaren Kosten unter 7.500,00 €.<br />
Empfehlenswert wäre deshalb eine für alle Objektbereiche geltende<br />
Bagatellregelung in § 11:<br />
Deshalb wird vorgeschlagen, § 11 um folgenden Abs. 5 zu ergänzen:<br />
4
(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn die anrechenbaren Kosten eines<br />
Objektes unter 7.500,00 € liegen.<br />
V. Zu § 15 (Zahlungen) :<br />
Bleibt es bei <strong>der</strong> bisherigen Formulierung in Abs. 1 des <strong>Referentenentwurf</strong>es,<br />
muss mit erheblichen Schwierigkeiten auch bei <strong>der</strong> gerichtlichen<br />
Durchsetzung berechtigter Zahlungsansprüche gerechnet werden, wenn <strong>der</strong><br />
Auftraggeber rechtswidrig die Abnahme <strong>der</strong> Planungsleistungen verweigert,<br />
<strong>zum</strong>al in <strong>der</strong> Planungspraxis eine ausdrückliche Abnahme <strong>der</strong><br />
Planungsleistungen ohnehin die Ausnahme ist.<br />
Deshalb wird vorgeschlagen, den Wortlaut in § 15 Abs. 1 wie folgt zu än<strong>der</strong>n:<br />
(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts an<strong>der</strong>es schriftlich<br />
vereinbart ist, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber die Leistung abgenommen<br />
hat o<strong>der</strong> zur Abnahme verpflichtet ist und eine prüffähige<br />
Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.<br />
VI. Zu § 28 Abs. 1 :<br />
Mit <strong>der</strong> Anpassung <strong>der</strong> Honorartafeln war intendiert, den erhöhten fachlichen<br />
und rechtlichen Planungsanfor<strong>der</strong>ungen Rechnung zu tragen. Der größte<br />
Anpassungsbedarf hat sich dabei aus fachlicher Sicht für den Landschaftsplan<br />
gezeigt, für den das Lechner-Gutachten schon aufgrund <strong>der</strong> „fachlichen<br />
Kostenfaktoren“ eine Erhöhung um 50 % vorschlägt. Die vorliegende<br />
Honorartafel ist ca. 25 % niedriger als im Lechner-Gutachten vorgeschlagen<br />
und damit unauskömmlich.<br />
Deshalb wird vorgeschlagen, die Honorartabelle angemessen zu<br />
erhöhen.<br />
5
VII. Zu §§ 28, 29, 30, 31, 32 :<br />
a) Jeweils Absatz 1 (Honorartafel)<br />
Der <strong>Referentenentwurf</strong> trifft keine Regelungen für Projekte unterhalb<br />
<strong>der</strong> Tafelwerte. Der Planungsaufwand für Planungsgebiete unter den<br />
Eingangssätzen ist ebenso hoch wie bei den in den Honorartafeln<br />
erfassten Planungsgebieten im unteren Bereich.<br />
Deshalb schlagen wir vor, bei den Eingangswerten <strong>der</strong> Tabellen jeweils<br />
„bis zu“ zu ergänzen.<br />
b) Jeweils Absatz 2 (Plangebiet)<br />
In den vorstehend genannten Regelungen wird jeweils <strong>vom</strong> „Plangebiet“<br />
gesprochen. Der Begriff entspricht zwar dem in Abschnitt 1 (Bauleitplanung)<br />
verwendeten Begriff. Die Landschaftsplanung unterscheidet sich jedoch<br />
grundsätzlich von <strong>der</strong> Bauleitplanung u.a. dadurch, dass <strong>der</strong> Bauleitplanung<br />
das Plangebiet in <strong>der</strong> Regel, vor allem auch aufgrund politischer und sonstiger<br />
öffentlicher o<strong>der</strong> privater Interessen vorgegeben wird, während bei <strong>der</strong><br />
Landschaftsplanung die Festlegung des zu beplanenden Raumes von den<br />
landschaftsräumlichen Zusammenhängen und den Wechselwirkungen<br />
zwischen den einzelnen Naturfaktoren abhängig ist. Aus diesem Grunde ist<br />
die Festlegung des Planungsraumes gemäß den Grundleistungskatalogen in<br />
den Leistungsphasen 1 <strong>der</strong> Planungsleistungen <strong>der</strong> Landschaftsplanung (vgl.<br />
Anlagen 4 bis 8 des <strong>Referentenentwurf</strong>es) auch Grundleistung des<br />
Auftragnehmers, wobei in diesem Zusammenhang richtigerweise von<br />
„Planungsgebiet“ gesprochen wird. Richtigerweise wird dieser Begriff auch in<br />
den Regelungen des Abs. 6 <strong>der</strong> §§ 29, 30, 31 und 32 des<br />
<strong>Referentenentwurf</strong>es verwendet.<br />
Deshalb wird vorgeschlagen:<br />
6
In Abs. 2 <strong>der</strong> §§ 28, 29, 30, 31 und 32 wird <strong>der</strong> Begriff „Plangebiet“<br />
durch den Begriff „Planungsgebiet“ ersetzt.<br />
VIII. Zu § 38 (Beson<strong>der</strong>e Grundlagen des Honorars) :<br />
Nach unserer Auffassung ist die Regelung zu den anrechenbaren Kosten für<br />
Leistungen bei Freianlagen in <strong>der</strong> HOAI 2009 aus folgenden Gründen völlig<br />
missglückt:<br />
a) Die Gleichstellung <strong>der</strong> anrechenbaren Kosten einer Freianlage mit den<br />
Kosten für Außenanlagen lässt außer Betracht, dass Freianlagen nach<br />
ihrer Definition (jetzt in § 39 Abs. 1 des <strong>Referentenentwurf</strong>s in<br />
ergänzter Form enthalten) drei Gruppen umfassen, nämlich<br />
- Freiflächen und Freiräume (unabhängig von Bauwerken; dazu<br />
zählen auch „landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in<br />
Verbindung mit Objekten“),<br />
- entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken;<br />
nur hierbei handelt es sich um die in <strong>der</strong> DIN 276-1 („Kosten im<br />
Hochbau“) in <strong>der</strong> Kostengruppe 500 genannten<br />
-<br />
„Außenanlagen“,<br />
die entsprechend gestalteten Anlagen in Bauwerken.<br />
Wegen dieser Dreiteilung sind von <strong>der</strong> Kostengruppe 500 <strong>der</strong> DIN 276-<br />
1 beispielsweise nicht erfasst die Kosten von Friedhöfen,<br />
Campingplätzen, Ski- und Rodelhängen, naturkundlichen Lehrpfaden<br />
o<strong>der</strong> landschaftspflegerischen Ausführungsplänen (Beispiele aus <strong>der</strong><br />
Objektliste <strong>der</strong> Anlage 3.2 zur HOAI 2009: Begleitgrün an<br />
Verkehrsanlagen, Flächen für den Arten- und Biotopschutz), obwohl es<br />
sich hierbei unzweifelhaft um Freianlagen handelt.<br />
b) Alle in § 37 Abs. 1 unter Ziff. 1 bis 8 <strong>der</strong> HOAI 2009 genannten<br />
Bauwerke und Anlagen können den Außenanlagen gemäß <strong>der</strong><br />
7
Kostengruppe 500 <strong>der</strong> DIN 276-1 zugeordnet werden, sodass die<br />
Formulierung, diese seien „neben den Kosten für Außenanlagen“<br />
anrechenbar, <strong>zum</strong>indest irreführend ist.<br />
c) Bereits nach <strong>der</strong> bisherigen Formulierung in § 37 Abs. 1 HOAI konnte<br />
<strong>der</strong> Eindruck entstehen, als handele es sich bei dem Katalog <strong>der</strong><br />
Bauwerke und Anlagen unter Ziff. 1 bis 8 um die „typischen“<br />
Freianlagen. Der Eindruck wird jetzt noch durch den Zusatz<br />
„insbeson<strong>der</strong>e“ in § 38 Abs. 1 des <strong>Referentenentwurf</strong>es verstärkt.<br />
Offensichtlich wird bei diesen Formulierungen <strong>der</strong> Anlass übersehen,<br />
<strong>der</strong> zur Einführung dieses Kataloges durch die <strong>zum</strong> 01.01.1991 in Kraft<br />
getretene 4. ÄndVO zur HOAI als Abs. 4 a in § 10 führte: Mit diesem<br />
Katalog sollte klargestellt werden, dass es sich bei den genannten<br />
Bauwerken und Anlagen nicht etwa um Ingenieurbauwerke o<strong>der</strong><br />
Verkehrsanlagen, son<strong>der</strong>n um Bestandteile von Freianlagen handelt.<br />
Der Katalog diente also <strong>der</strong> Abgrenzung zu den Objektbereichen<br />
Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen und nicht als Aufzählung<br />
typischer Kosten von Freianlagen.<br />
Bei <strong>der</strong> Übernahme des Kataloges durch die HOAI 2009 kam es im<br />
Übrigen zu redaktionellen Fehlern: Statt - wie in § 10 Abs. 4 a HOAI<br />
1991 - die Zuordnung einzelner Anlagen als Bestandteil einer<br />
Freianlage davon abhängig zu machen, ob im konkreten Fall<br />
Leistungen <strong>der</strong> Tragwerksplanung (damals in Teil VIII bzw. § 63 HOAI<br />
1991 geregelt) erfor<strong>der</strong>lich waren, wurde in <strong>der</strong> HOAI 2009 auf alle<br />
Leistungen des Teils 4 und bei den unter Nr. 8 genannten Wegen<br />
sogar auf Teil 3, zu dem auch die Freianlagen gehören, als<br />
Abgrenzungskriterium Bezug genommen. Diese redaktionellen Fehler<br />
sollten nun im <strong>Referentenentwurf</strong> berichtigt werden.<br />
d) An<strong>der</strong>s als bei Gebäuden ist die Herrichtung des Grundstückes und die<br />
nichtöffentliche Erschließung von Grundstücken typischerweise mit <strong>der</strong><br />
Planung und Ausführung von Freianlagen verbunden. Die<br />
Bezugnahme auf § 33 Abs. 2 in § 38 Abs. 2 Ziff. 1 des<br />
8
<strong>Referentenentwurf</strong>s, die den Regelungen in <strong>der</strong> HOAI 2009 inhaltlich<br />
entspricht, ist daher <strong>zum</strong>indest irreführend, abgesehen davon, dass<br />
Bezugnahmen auf Regelungen in an<strong>der</strong>en Teilen <strong>der</strong> HOAI nicht <strong>der</strong><br />
Übersichtlichkeit und Transparenz <strong>der</strong> Verordnung dienen. Der<br />
ausdrückliche Ausschluss <strong>der</strong> Gebäude § 38 Abs. 2 Ziff. 1 ist ohnehin<br />
überflüssig angesichts des jetzt in § 11 des <strong>Referentenentwurf</strong>s<br />
geregelten Trennungsgrundsatzes. Die Bezugnahme auf § 33 Abs. 3<br />
ist nicht zuletzt auch deshalb überflüssig, weil ohnehin bei Freianlagen<br />
- wie auch für die übrigen Objektbereiche - <strong>der</strong> unausgesprochene<br />
Grundsatz gilt, dass anrechenbar nur die Kosten sind, die Gegenstand<br />
<strong>der</strong> konkreten Objektplanung sind.<br />
e) Die Regelung <strong>der</strong> Trennung <strong>der</strong> Kosten und, sich daraus ergebend, die<br />
Notwendigkeit zur getrennten Abrechnung bei Fußgängerbereichen,<br />
die jetzt in § 38 Abs. 2 Ziff. 2 des <strong>Referentenentwurf</strong>es enthalten ist,<br />
wird seit jeher als wirklichkeitsfern und unnötige Förmlichkeit<br />
empfunden. Fußgängerbereiche sollten daher mit ihrem gesamten<br />
Unter- und Oberbau den Freianlagen zugeordnet werden, sodass sie<br />
einheitlich abgerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie von<br />
einem Landschaftsarchitekten o<strong>der</strong> Verkehrsplaner geplant werden.<br />
Aus den vorstehend genannten Gründen wird folgende Neuregelung für § 38<br />
vorgeschlagen, bei Beibehaltung <strong>der</strong> im <strong>Referentenentwurf</strong> für<br />
Fußgängerbereiche vorgesehenen Trennungsregelung:<br />
(1) Kosten von Freianlagen sind insbeson<strong>der</strong>e die Kosten <strong>der</strong><br />
Herrichtung des Grundstückes, <strong>der</strong> nicht-öffentlichen<br />
Erschließung und <strong>der</strong> Außenanlagen, soweit <strong>der</strong> Auftragnehmer<br />
sie plant o<strong>der</strong> ihre Ausführung überwacht. Erbringt <strong>der</strong><br />
Auftragnehmer für die Technischen Anlagen in Freianlagen auch<br />
Fachplanungsleistungen, sind diese zusätzlich nach Teil 4<br />
Abschnitt 2 dieser Verordnung abzurechnen.<br />
9
Auch die folgenden Anlagen sind als Freianlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />
Bestandteile abzurechnen:<br />
1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und<br />
2.<br />
landschaftsgestalterischen Elementen,<br />
Teiche ohne Dämme,<br />
3. Flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,<br />
4. Einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur<br />
Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4<br />
Abschnitt 1 erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />
5. Lärmschutzwelle als Mittel zur Geländegestaltung,<br />
6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne<br />
7.<br />
Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit<br />
keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />
Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4<br />
Abschnitt 1 erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />
8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit<br />
einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie an<strong>der</strong>e Wege<br />
und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement <strong>der</strong><br />
Freianlagen geplant werden.<br />
(2) Bei Fußgängerbereichen sind die Kosten für den Unter- und<br />
Oberbau nicht anrechenbar, ausgenommen die Kosten für die<br />
Oberflächenbefestigung. Vom Auftragnehmer erbrachte<br />
Planungsleistungen für den Unter- und Oberbau sind als<br />
Planungsleistungen für Verkehrsanlagen abzurechnen.<br />
(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Ausstattung und<br />
Kunstwerke, soweit <strong>der</strong> Auftragnehmer sie nicht plant, bei <strong>der</strong><br />
Beschaffung mitwirkt o<strong>der</strong> ihre Ausführung o<strong>der</strong> ihren Einbau<br />
überwacht.<br />
10
IX. Zu § 40 Abs. 1: (Tafelendwerte) :<br />
Der Endwert <strong>der</strong> Tafel für Freianlagen wird auf 1,5 Mio. Euro gemin<strong>der</strong>t. Wir<br />
bitten, die Tafelendwerte angemessen zu erhöhen und verweisen auf die<br />
Argumente des AHO in seiner <strong>Stellungnahme</strong> <strong>vom</strong> 28. Februar 2013, die<br />
Ihnen bereits vorliegt.<br />
X. Zu § 40 Abs. 6: (Umbau- und Mo<strong>der</strong>nisierungszuschlag) :<br />
Die Bezugnahme auf Regelungen in an<strong>der</strong>en Teilen <strong>der</strong> HOAI beeinträchtigt<br />
die Übersichtlichkeit und Transparenz <strong>der</strong> Verordnung.<br />
Abs. 6 sollte daher, entsprechend den Regelungen in den §§ 44 Abs. 6 und 48<br />
Abs. 6 wie folgt formuliert werden:<br />
(6) Für Umbauten und Mo<strong>der</strong>nisierungen von Freianlagen kann<br />
bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad gemäß § 6 Abs.<br />
2 Satz 3 ein Zuschlag von 20 bis 33 % schriftlich vereinbart<br />
werden.<br />
XI. Redaktionelle Korrekturen:<br />
1. In § 39 Abs. 2 muss es richtig heißen:<br />
„(2) § 34 Absatz 1 gilt …“<br />
2. § 41 Ziff. 3 ist wie folgt zu korrigieren:<br />
„…ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1“<br />
3. § 45 Ziff. 1 ist wie folgt zu korrigieren:<br />
„…und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,“<br />
11
4. In <strong>der</strong> Anlage 11.1 <strong>zum</strong> <strong>Referentenentwurf</strong> (Leistungsbild Freianlagen)<br />
sind in <strong>der</strong> Leistungsphase 2 die Grundleistungen auch nach <strong>der</strong> unter<br />
d) aufgeführten Grundleistung fortlaufend durchzubuchstabieren.<br />
XII. Anlage 1:<br />
Ein zentrales Anliegen <strong>der</strong> Verbände war die Rückführung <strong>der</strong> sogenannten<br />
Beratungsleistungen in den verbindlichen Teil <strong>der</strong> HOAI. Gerade für den<br />
Bereich <strong>der</strong> UVS hat die Unverbindlichkeit <strong>der</strong> Honorare zur Folge, dass<br />
beispielsweise Wettbewerbe über den Preis und nicht die fachliche<br />
Qualifikation des Bewerbers und die Qualität <strong>der</strong> angebotenen Leistung<br />
entschieden werden. Wir schließen uns daher <strong>der</strong> Ihnen vorliegenden<br />
Resolution von AHO, BAK und BIngK <strong>vom</strong> 4. März 2013 vollinhaltlich an.<br />
Berlin, 14. März 2013<br />
12