Seminarunterlagen von Referent Fritz Erhard mit ... - BdLa
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BDLA-Fachseminar HOAI 2013<br />
am 25.10.2013<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der anrechenbaren Kosten<br />
Neben den unterschiedlichen Leistungsinhalten und räumlich-gegenständlichen Abgrenzungen<br />
sind auch technisch-konstruktive Anforderungen einzubeziehen, welche als anrechenbare<br />
Kosten zu berücksichtigen sind.<br />
Zu Nr. 1 Einzelgewässer, die Bestandteil einer Freianlage sind (wie z.B. Gewässer in Parks,<br />
Grünzügen oder Gartenschauen), sind unter der Voraussetzung der genannten Kriterien als<br />
Objektelemente anzusehen, deren Kosten anzurechnen sind.<br />
Die Zuordnung ist bei Gewässern, die der Honorarzone II und höher bei Ingenieurbauwerken<br />
angehören, im Einzelfall zu bestimmen. Dies gilt insbesondere bei selbstständigen Gewässer-Objekten<br />
nach Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, die dem Planungsziel eines ökologischen<br />
Umbaus oder einer Gewässerrenaturierung folgen.<br />
Zu Nr. 4 „einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung“ sowie<br />
zu Nr. 7 „Stege und Brücken“ gelten diese als Objektelemente der Freianlagen, sofern<br />
keine Tragwerksplanung (Teil 4 Abschnitt 1) erforderlich wird.<br />
Bei Nr. 6 „Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung …“ gilt dies<br />
gleichermaßen ab einer erforderlichen Tragwerksplanung <strong>von</strong> durchschnittlichem bis sehr<br />
hohem Schwierigkeitsgrad.<br />
Bei der statischen Berechnung kann es sich entweder um eine für das Stützbauwerk speziell<br />
angefertigte Berechnung handeln. Es kann aber auch sein, dass Stützbauwerke aus Fertigteilen<br />
oder aus Teilen bestehen, die in Serienfertigung hergestellt werden, und für diese Teile<br />
eine Berechnung des Tragwerks durch den Hersteller erfolgt. In diesem Fall gilt diese Einschränkung<br />
nicht, sodass eine Anrechenbarkeit dieser Bauteile bei Objekten der Freianlagen<br />
gegeben ist.<br />
Für die unter Nr. 8 aufgeführten Wege und befestigten Flächen sind die erwähnten Kriterien<br />
der Verkehrsbelastung, der Entwässerungsverhältnisse und der Gestaltung zu berücksichtigen.<br />
Im Regelfall sind diese Flächen Objektelemente der Freianlagen; bei erhöhten konstruktiv/technischen,<br />
straßenbau-verkehrstechnischen Anforderungen oder Bewertungsmerkmalen<br />
greift die Zuweisung zu Teil 3 Abschnitt 3 und 4 (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen).<br />
Zu § 38 Abs. 2 Nr. 2 HOAI<br />
Die Vorschrift enthält die Bestimmung, dass die Kosten für den Unter- und Oberbau <strong>von</strong><br />
Fußgängerbereichen als Objekten der Freianlagen nicht anrechenbar sind. Zu den Fußgängerbereichen<br />
rechnen insbesondere Fußgängerzonen (nicht selbstständige Fußwege). Bei<br />
solchen Objekten ist nur die Oberflächengestaltung Teil des Objekts und so<strong>mit</strong> anrechenbar.<br />
Soweit der Auftragnehmer des Objekts der Freianlagen auch den Unter- oder Oberbau plant<br />
und/oder überwacht, hat er diese Leistungen den Objekten nach Teil 3 Abschnitt 4 (Verkehrsanlagen)<br />
zuzuordnen und danach zu bemessen. Diese Kosten sind jedoch nicht anrechenbar<br />
bei der Berechnung des Honorars für Freianlagen.<br />
Hinweis:<br />
Die nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 HOAI vorgegebene Zuordnung <strong>von</strong> Oberflächengestaltung<br />
und Ober-/Unterbau bei Fußgängerbereichen schafft auch nach 20 Jahren<br />
immer noch erhebliche Probleme und verursacht Honorarstreitigkeiten, u.a.<br />
deshalb, weil die zwingende Aufteilung nach unterschiedlichen Abschnitten der<br />
HOAI nicht beachtet wird.<br />
Auch wenn dies höheren Verwaltungs-/Abrechnungsaufwand erfordert, ist die korrekte<br />
Handhabung unabdingbar.<br />
Des Weiteren bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Begrifflichkeiten.<br />
© <strong>Fritz</strong> <strong>Erhard</strong>, Dipl.Ing. (FH) 15. Oktober 2013<br />
Landschaftsarchitekt BDLA – ö.b.u.v. Sachverständiger Seite 18 <strong>von</strong> 26