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Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei

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- 13 -<br />

Artikel 7<br />

Änderung der Bun<strong>des</strong>rechtsanwaltsordnung<br />

§ 31 der Bun<strong>des</strong>rechtsanwaltsordnung in der im Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden<br />

ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Kanzleianschrift“ ein Komma und<br />

die Wörter „die Adresse <strong>des</strong> besonderen <strong>elektronischen</strong> Anwaltspostfachs“ eingefügt.<br />

2. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:<br />

„(4) Die Bun<strong>des</strong>rechtsanwaltskammer errichtet und führt besondere elektronische<br />

Anwaltspostfächer. Die besonderen <strong>elektronischen</strong> Anwaltspostfächer werden nach Überprüfung<br />

der bestehenden Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens<br />

<strong>bei</strong> der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist, von der Bun<strong>des</strong>rechtsanwaltskammer<br />

eingerichtet.“<br />

3. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.<br />

4. Nach Absatz 5 Satz 1 –neu– wird folgender Satz eingefügt:<br />

„Sobald die Zulassung erloschen ist, löscht die Bun<strong>des</strong>rechtsanwaltskammer ferner<br />

das besondere elektronische Anwaltspostfach.“<br />

5. Absatz 6 -neu- wird wie folgt gefasst:<br />

„(6) Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung <strong>des</strong> Gesamtverzeichnisses,<br />

der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis sowie der Eintragung,<br />

der Einrichtung und <strong>des</strong> Betriebs der besonderen <strong>elektronischen</strong> Anwaltspostfächer einschließlich<br />

<strong>des</strong> Verfahrens der sicheren Anmeldung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates.“<br />

…<br />

Artikel 8<br />

Änderung <strong>des</strong> Patentgesetzes<br />

Artikel 9<br />

Änderung der Grundbuchordnung<br />

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I<br />

S. 1114), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 137 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 371a Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe<br />

„§ 371a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.<br />

2. § 81 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

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