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Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei

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chen technischen und organisatorischen Vorbereitungen in Gerichten und Anwaltskanzleien<br />

erst zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.<br />

Zu Absatz 2<br />

Dagegen können gemäß Absatz 2 die Vorschriften, die Klarstellungen und Vereinfachungen<br />

von gerichtlichen Verfahrensabläufen bezwecken, bereits frühzeitig am Tag nach der<br />

Verkündung <strong>des</strong> <strong>Gesetz</strong>es in Kraft treten. Dasselbe gilt für die Beweisregeln in den §§<br />

371a, 371b ZPO-E.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die in § 130 c ZPO-E statuierte Nutzungspflicht für Rechtsanwälte kann erst verantwortet<br />

werden, wenn gesichert ist, dass der elektronische Zugang zu den Gerichten fehlerfrei<br />

und ohne Störungen funktioniert. Hierfür bedarf es eines mehrjährigen <strong>elektronischen</strong><br />

<strong>Rechtsverkehrs</strong> mit den Gerichten im Alltagsbetrieb auf freiwilliger Basis. Insbesondere<br />

müssen die vorgesehenen sicheren Übermittlungswege, über die elektronische Dokumente<br />

ohne qualifizierte Signatur eingereicht werden können, auch <strong>bei</strong> hohem Datenvolumen<br />

zuverlässig einsetzbar sein. Daher sollen die Regelung <strong>des</strong> § 130 c ZPO-E und die entsprechenden<br />

Regelungen der anderen Verfahrensordnungen nach Absatz 3 erst am 1.<br />

Januar 2020, also drei Jahre nach Öffnung der Gerichte für Elektronische Dokumente<br />

ohne qualifizierte Signatur, in Kraft treten.

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