Verpflichtung des B zur Kaufpreiszahlung an K nach § 433 II BGB I ...
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Klausurenkurs im H<strong>an</strong>dels- und Gesellschaftsrecht WS 2002/03<br />
Lösungsskizze H<strong>an</strong>delsrecht Fall 1<br />
Pflicht <strong>zur</strong> Aufklärung hinsichtlich der Offenlegung von H<strong>an</strong>delsbüchern und Bil<strong>an</strong>zen<br />
voraus. Problematisch ist bereits die Begründung für eine solche Aufklärungspflicht.<br />
- Bestehen einer Aufklärungspflicht<br />
Entscheidend ist, ob der Vertragspartner <strong>nach</strong> Treu und Glauben unter Berücksichtigung der<br />
Verkehrs<strong>an</strong>schauung eine solche Aufklärung erwarten durfte. Vorliegend ist folgen<strong>des</strong> zu<br />
beachten:<br />
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass bei Verh<strong>an</strong>dlungen über einen Unternehmenskauf<br />
der Verkäufer den Kauinteressenenten auch ungefragt über solche Umstände aufzuklären<br />
hat, die den Vertragszweck <strong>des</strong> (<strong>an</strong>deren) vereiteln können und daher für seien Entschluss<br />
von wesentlicher Bedeutung sind. Im Einzelfall k<strong>an</strong>n sich diese Aufklärungspflicht, je <strong>nach</strong><br />
wirtschaftlicher Tragweite <strong>des</strong> Geschäfts, steigern oder reduzieren.<br />
Hier lag kein Unternehmenskauf im eigentlichen Sinne vor, da B das Unternehmen nicht <strong>zur</strong><br />
selbständigen Fortführung (sondern zum Zwecke der Eingliederung in ein bestehen<strong>des</strong><br />
Unternehmen) unter Ausschluss der wesentlichen Verbindlichkeiten erwarb. In einem<br />
solchen Fall, in dem das Risiko <strong>des</strong> Käufers bereits begrenzt wurde, bestehen grds.<br />
reduzierte Aufklärungspflichten.<br />
Doch auch bei den dargestellten herabgesetzten Anforderungen ist <strong>nach</strong> Auffassung <strong>des</strong><br />
BGH vorliegend von dem Bestehen einer Aufklärungspflicht auszugehen. Die in den<br />
Vorjahren erwirtschafteten Verluste <strong>des</strong> Unternehmens waren nicht ohne Bedeutung für den<br />
Kaufentschluss <strong>des</strong> B. Die Verluste sind hier vor allem auf ungünstiges Kosten-Nutzen-<br />
Verhältnis <strong>zur</strong>ückzuführen (hohe Personalkosten, <strong>nach</strong>teilige Vertragsgestaltung im Ein-<br />
und Verkauf). Diese der K bek<strong>an</strong>nten Ursachen konnten sich <strong>nach</strong>teilig auf die (wenn auch<br />
modifizierte) Betriebsübernahme auswirken, da laut Vertrag bestehende<br />
Dauerschuldverhältnisse mit Zulieferern (Lieferverträge) und Mitarbeitern (Arbeitsvertrag)<br />
übernommen wurden, die nicht ohne weiteres gelöst werden konnten. Da diese Umstände<br />
geeignet waren, die von B mit dem Erwerb <strong>an</strong>visierten „Synergieeffekte“ jedenfalls zu<br />
gefährden, musste K auch ungefragt auf die Verluste hinweisen. Eine entsprechende<br />
Aufklärungspflicht best<strong>an</strong>d somit<br />
- Verletzung dieser Aufklärungspflicht durch K<br />
K hat den B bei den Vertragsverh<strong>an</strong>dlungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie<br />
verkaufen wolle, da das verkaufte Unternehmen in der geführten Form ein Verlustgeschäft<br />
dargestellt habe und ihm außerdem Einblick in Unterlagen gewährt.<br />
In dieser Situation hält der BGH diese Information für ausreichend: der B sei selbst<br />
br<strong>an</strong>chen- und sachkundig gewesen und es habe –<strong>nach</strong> Erhalt dieser Information über das<br />
Verlustgeschäft- nunmehr <strong>an</strong> ihm gelegen, ggf. auf nähere Information zu Art und Grund der<br />
erwirtschafteten Verluste zu erfragen (Vorlage von Bil<strong>an</strong>zen, Gewinn und Verlust-<br />
Rechnungen etc). Soweit er davon Abst<strong>an</strong>d genommen habe, könne dies nicht der K zum<br />
Nachteil gereichen.<br />
3. Zwischenergebnis<br />
M<strong>an</strong>gels Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Verkäuferin K kommt eine Anfechtung<br />
wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen nicht in Betracht. Es fehlt somit <strong>an</strong> einem<br />
Anfechtungsgrund. Der Kaufvertrag ist somit zunächst wirksam entst<strong>an</strong>den.<br />
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