Verpflichtung des B zur Kaufpreiszahlung an K nach § 433 II BGB I ...
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Klausurenkurs im H<strong>an</strong>dels- und Gesellschaftsrecht WS 2002/03<br />
Lösungsskizze H<strong>an</strong>delsrecht Fall 1<br />
Schadensersatz<strong>an</strong>spruch K gegen F hinsichtlich <strong>des</strong> Ausfallschadens von 50.000 €.<br />
I. Vertragliche Ansprüche<br />
Diese scheiden aus, da zwischen K und F ersichtlich kein vertragliches Schuldverhältnis besteht.<br />
<strong>II</strong>. Ansprüche aus unerlaubter H<strong>an</strong>dlung<br />
1. Anspruch aus <strong>§</strong> 823 I <strong>BGB</strong><br />
Hier käme zunächst ein Anspruch aus <strong>§</strong> 823 I <strong>BGB</strong> in Betracht.<br />
a. Rechtsgutsverletzung<br />
Dafür wäre die Verletzung eines absolut geschützten Rechtes erforderlich. Sog. reine<br />
Vermögensschäden (also solche Schäden, die nicht in Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Verletzung eines<br />
absolut geschützten Rechtes stehen) werden nicht über <strong>§</strong> 823 I <strong>BGB</strong> ersetzt. Da der Angestellte W<br />
in seiner körperlichen Integrität verletzt wurde und nicht die K, käme vorliegend einzig das Recht<br />
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.<br />
Dieses Recht ist von der Rechtsprechung. als absolutes Recht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt. Es umfasst alles, was in<br />
seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert <strong>des</strong> Betriebes ausmacht, also Best<strong>an</strong>d,<br />
Erscheinungsformen, Tätigkeitskreis, Org<strong>an</strong>isationsstruktur. Hierzu zählt somit auch die Besetzung<br />
betriebsentscheidender Positionen durch hochqualifizierte Angestellte.<br />
Anerk<strong>an</strong>ntermaßen k<strong>an</strong>n dieses wertausfüllungsbedürftige („offene“) Recht aber nur durch<br />
betriebsbezogene, d.h. unmittelbar zu einer Beeinträchtigung <strong>des</strong> Betriebes führende Eingriffe<br />
verletzt werden. An einem solchen unmittelbaren Eingriff fehlt es bei der Verletzung eines<br />
Mitarbeiters im Straßenverkehr. Die unmittelbare (Körper-)Verletzung trat bei W ein, ohne dass F<br />
mit seinem schuldhaftes Verhalten einen Bezug zum Betrieb <strong>des</strong> K gezeigt hat.<br />
b. Ergebnis<br />
Eine Verletzung <strong>des</strong> Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist hier dem<strong>nach</strong><br />
nicht denkbar.<br />
2. Sonstige deliktische Ansprüche<br />
Ansprüche aufgrund <strong>§</strong> 823 <strong>II</strong> <strong>BGB</strong> i.V.m. einem Schutzgesetz bzw. <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 826 <strong>BGB</strong> scheiden<br />
ebenfalls aus, da F schon gar nicht vorsätzlich im Hinblick auf eine Schädigung <strong>des</strong> Unternehmens<br />
<strong>des</strong> K geh<strong>an</strong>delt hat.<br />
<strong>II</strong>I. Ergebnis und Anmerkung<br />
K k<strong>an</strong>n den geltend gemachten Schaden nicht von W ersetzt verl<strong>an</strong>gen.<br />
Sonstige Ansprüche aus eigenem Recht können K nicht zustehen, da K durch die Verletzung <strong>des</strong> W<br />
durch F nur mittelbar geschädigt ist: Ersatz für mittelbare Schädigungen gewährt das <strong>BGB</strong> jedoch<br />
nur in den Ausnahmesituationen <strong>des</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 844, 845 <strong>BGB</strong>, die sich sämtlich auf familiäre Beziehungen<br />
beschränken.<br />
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