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Verpflichtung des B zur Kaufpreiszahlung an K nach § 433 II BGB I ...

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Klausurenkurs im H<strong>an</strong>dels- und Gesellschaftsrecht WS 2002/03<br />

Lösungsskizze H<strong>an</strong>delsrecht Fall 1<br />

Schadensersatz<strong>an</strong>spruch K gegen F hinsichtlich <strong>des</strong> Ausfallschadens von 50.000 €.<br />

I. Vertragliche Ansprüche<br />

Diese scheiden aus, da zwischen K und F ersichtlich kein vertragliches Schuldverhältnis besteht.<br />

<strong>II</strong>. Ansprüche aus unerlaubter H<strong>an</strong>dlung<br />

1. Anspruch aus <strong>§</strong> 823 I <strong>BGB</strong><br />

Hier käme zunächst ein Anspruch aus <strong>§</strong> 823 I <strong>BGB</strong> in Betracht.<br />

a. Rechtsgutsverletzung<br />

Dafür wäre die Verletzung eines absolut geschützten Rechtes erforderlich. Sog. reine<br />

Vermögensschäden (also solche Schäden, die nicht in Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Verletzung eines<br />

absolut geschützten Rechtes stehen) werden nicht über <strong>§</strong> 823 I <strong>BGB</strong> ersetzt. Da der Angestellte W<br />

in seiner körperlichen Integrität verletzt wurde und nicht die K, käme vorliegend einzig das Recht<br />

am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.<br />

Dieses Recht ist von der Rechtsprechung. als absolutes Recht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt. Es umfasst alles, was in<br />

seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert <strong>des</strong> Betriebes ausmacht, also Best<strong>an</strong>d,<br />

Erscheinungsformen, Tätigkeitskreis, Org<strong>an</strong>isationsstruktur. Hierzu zählt somit auch die Besetzung<br />

betriebsentscheidender Positionen durch hochqualifizierte Angestellte.<br />

Anerk<strong>an</strong>ntermaßen k<strong>an</strong>n dieses wertausfüllungsbedürftige („offene“) Recht aber nur durch<br />

betriebsbezogene, d.h. unmittelbar zu einer Beeinträchtigung <strong>des</strong> Betriebes führende Eingriffe<br />

verletzt werden. An einem solchen unmittelbaren Eingriff fehlt es bei der Verletzung eines<br />

Mitarbeiters im Straßenverkehr. Die unmittelbare (Körper-)Verletzung trat bei W ein, ohne dass F<br />

mit seinem schuldhaftes Verhalten einen Bezug zum Betrieb <strong>des</strong> K gezeigt hat.<br />

b. Ergebnis<br />

Eine Verletzung <strong>des</strong> Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist hier dem<strong>nach</strong><br />

nicht denkbar.<br />

2. Sonstige deliktische Ansprüche<br />

Ansprüche aufgrund <strong>§</strong> 823 <strong>II</strong> <strong>BGB</strong> i.V.m. einem Schutzgesetz bzw. <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 826 <strong>BGB</strong> scheiden<br />

ebenfalls aus, da F schon gar nicht vorsätzlich im Hinblick auf eine Schädigung <strong>des</strong> Unternehmens<br />

<strong>des</strong> K geh<strong>an</strong>delt hat.<br />

<strong>II</strong>I. Ergebnis und Anmerkung<br />

K k<strong>an</strong>n den geltend gemachten Schaden nicht von W ersetzt verl<strong>an</strong>gen.<br />

Sonstige Ansprüche aus eigenem Recht können K nicht zustehen, da K durch die Verletzung <strong>des</strong> W<br />

durch F nur mittelbar geschädigt ist: Ersatz für mittelbare Schädigungen gewährt das <strong>BGB</strong> jedoch<br />

nur in den Ausnahmesituationen <strong>des</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 844, 845 <strong>BGB</strong>, die sich sämtlich auf familiäre Beziehungen<br />

beschränken.<br />

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