Verpflichtung des B zur Kaufpreiszahlung an K nach § 433 II BGB I ...
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Klausurenkurs im H<strong>an</strong>dels- und Gesellschaftsrecht WS 2002/03<br />
Lösungsskizze H<strong>an</strong>delsrecht Fall 1<br />
Komplex I:<br />
(in Anlehnung <strong>an</strong> BGH, Urt. v. 28.11.2001 - V<strong>II</strong>I ZR 37/01 = ZIP 2002, 440f. = DB 2002, 838f.)<br />
<strong>Verpflichtung</strong> <strong>des</strong> B <strong>zur</strong> <strong>Kaufpreiszahlung</strong> <strong>an</strong> K <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>433</strong> <strong>II</strong> <strong>BGB</strong><br />
I. Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages<br />
1. Kaufgegenst<strong>an</strong>d<br />
Dazu müssten sich die Parteien über die entgeltliche Veräußerung eines Kaufgegenst<strong>an</strong><strong>des</strong> geeinigt<br />
haben. Hier sollen aber mehrere unterschiedliche Gegenstände auf einmal verkauft werden.<br />
a. Sachkauf<br />
<strong>§</strong> <strong>433</strong> <strong>BGB</strong> beh<strong>an</strong>delt unmittelbar nur den Sachkauf (vgl. Wortlaut), d.h. von körperlichen<br />
Gegenständen i. S. <strong>des</strong> <strong>§</strong> 90 <strong>BGB</strong>. Hier wurde jedoch ersichtlich eine Gesamtheit von<br />
Sachen und Rechten zum Gegenst<strong>an</strong>d <strong>des</strong> Kaufvertrages gemacht. Gem. <strong>§</strong> 453 <strong>BGB</strong> gelten<br />
die <strong>§</strong><strong>§</strong> <strong>433</strong>ff. <strong>BGB</strong> jedoch entsprechend für den Kauf von Rechten und sonstigen<br />
Gegenständen.<br />
b. Unternehmenskauf<br />
Im einzelnen könnte hier ein Unternehmenskauf vorliegen. Ein solcher ist <strong>an</strong>zunehmen,<br />
wenn nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und<br />
sonstigen Vermögenswerten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage<br />
versetzt werden soll, das Unternehmen als solches weiterzuführen. Ob hier ein solcher<br />
Unternehmenskauf vorliegt, ist <strong>nach</strong> Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d einer<br />
Gesamtbetrachtung vorzunehmen:<br />
- die Bezeichnung „Unternehmenskauf“: sie ist ein Indiz dafür, dass nicht nur einzelne<br />
(isolierte) Vermögenswerte zum Gegenst<strong>an</strong>d <strong>des</strong> Vertrages gemacht wurden.<br />
- Inhalt <strong>des</strong> Vertrages: Übertragen werden sollten eine Vielzahl von Gegenständen<br />
(Sachen, Rechte, Markt<strong>an</strong>teile), genauer nahezu sämtliche wesentliche<br />
Wirtschaftsgüter. Von der Veräußerung ausgenommen waren nur das<br />
Betriebsgrundstück sowie der Großteil der Verbindlichkeiten. Auf das Grundstück<br />
war B jedoch nicht <strong>an</strong>gewiesen, da er das Unternehmen nicht als selbständigen<br />
Betrieb weiterführen, sondern in seinen bereits bestehenden Großh<strong>an</strong>del eingliedern<br />
wollte. B war aufgrund <strong>des</strong>sen in der Lage, das Unternehmen fortzuführen.<br />
- Somit liegt ein Unternehmenskaufvertrag vor.<br />
2. Nichtigkeit wegen Anfechtung, <strong>§</strong> 142 I <strong>BGB</strong><br />
Dieser Vertrag könnte <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 142 I <strong>BGB</strong> nichtig sein, wenn B seine auf Vertragsschluss gerichtete<br />
Willenserklärung wirksam <strong>an</strong>gefochten hat.<br />
a. Anfechtungserklärung, <strong>§</strong> 143 I: gegeben<br />
b. Anfechtungsgrund, <strong>§</strong> 123 I Fall 1. <strong>BGB</strong><br />
Es könnte ein Fall „arglistige Täuschung“ vorliegen. Da sich B auf fehlende Informationen<br />
über die wirtschaftliche Lage <strong>des</strong> Unternehmens beruft, kommt nur eine Täuschung durch<br />
Unterlassen in Betracht. Dies setzt seitens der K das Bestehen und die Verletzung einer<br />
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Klausurenkurs im H<strong>an</strong>dels- und Gesellschaftsrecht WS 2002/03<br />
Lösungsskizze H<strong>an</strong>delsrecht Fall 1<br />
Pflicht <strong>zur</strong> Aufklärung hinsichtlich der Offenlegung von H<strong>an</strong>delsbüchern und Bil<strong>an</strong>zen<br />
voraus. Problematisch ist bereits die Begründung für eine solche Aufklärungspflicht.<br />
- Bestehen einer Aufklärungspflicht<br />
Entscheidend ist, ob der Vertragspartner <strong>nach</strong> Treu und Glauben unter Berücksichtigung der<br />
Verkehrs<strong>an</strong>schauung eine solche Aufklärung erwarten durfte. Vorliegend ist folgen<strong>des</strong> zu<br />
beachten:<br />
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass bei Verh<strong>an</strong>dlungen über einen Unternehmenskauf<br />
der Verkäufer den Kauinteressenenten auch ungefragt über solche Umstände aufzuklären<br />
hat, die den Vertragszweck <strong>des</strong> (<strong>an</strong>deren) vereiteln können und daher für seien Entschluss<br />
von wesentlicher Bedeutung sind. Im Einzelfall k<strong>an</strong>n sich diese Aufklärungspflicht, je <strong>nach</strong><br />
wirtschaftlicher Tragweite <strong>des</strong> Geschäfts, steigern oder reduzieren.<br />
Hier lag kein Unternehmenskauf im eigentlichen Sinne vor, da B das Unternehmen nicht <strong>zur</strong><br />
selbständigen Fortführung (sondern zum Zwecke der Eingliederung in ein bestehen<strong>des</strong><br />
Unternehmen) unter Ausschluss der wesentlichen Verbindlichkeiten erwarb. In einem<br />
solchen Fall, in dem das Risiko <strong>des</strong> Käufers bereits begrenzt wurde, bestehen grds.<br />
reduzierte Aufklärungspflichten.<br />
Doch auch bei den dargestellten herabgesetzten Anforderungen ist <strong>nach</strong> Auffassung <strong>des</strong><br />
BGH vorliegend von dem Bestehen einer Aufklärungspflicht auszugehen. Die in den<br />
Vorjahren erwirtschafteten Verluste <strong>des</strong> Unternehmens waren nicht ohne Bedeutung für den<br />
Kaufentschluss <strong>des</strong> B. Die Verluste sind hier vor allem auf ungünstiges Kosten-Nutzen-<br />
Verhältnis <strong>zur</strong>ückzuführen (hohe Personalkosten, <strong>nach</strong>teilige Vertragsgestaltung im Ein-<br />
und Verkauf). Diese der K bek<strong>an</strong>nten Ursachen konnten sich <strong>nach</strong>teilig auf die (wenn auch<br />
modifizierte) Betriebsübernahme auswirken, da laut Vertrag bestehende<br />
Dauerschuldverhältnisse mit Zulieferern (Lieferverträge) und Mitarbeitern (Arbeitsvertrag)<br />
übernommen wurden, die nicht ohne weiteres gelöst werden konnten. Da diese Umstände<br />
geeignet waren, die von B mit dem Erwerb <strong>an</strong>visierten „Synergieeffekte“ jedenfalls zu<br />
gefährden, musste K auch ungefragt auf die Verluste hinweisen. Eine entsprechende<br />
Aufklärungspflicht best<strong>an</strong>d somit<br />
- Verletzung dieser Aufklärungspflicht durch K<br />
K hat den B bei den Vertragsverh<strong>an</strong>dlungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie<br />
verkaufen wolle, da das verkaufte Unternehmen in der geführten Form ein Verlustgeschäft<br />
dargestellt habe und ihm außerdem Einblick in Unterlagen gewährt.<br />
In dieser Situation hält der BGH diese Information für ausreichend: der B sei selbst<br />
br<strong>an</strong>chen- und sachkundig gewesen und es habe –<strong>nach</strong> Erhalt dieser Information über das<br />
Verlustgeschäft- nunmehr <strong>an</strong> ihm gelegen, ggf. auf nähere Information zu Art und Grund der<br />
erwirtschafteten Verluste zu erfragen (Vorlage von Bil<strong>an</strong>zen, Gewinn und Verlust-<br />
Rechnungen etc). Soweit er davon Abst<strong>an</strong>d genommen habe, könne dies nicht der K zum<br />
Nachteil gereichen.<br />
3. Zwischenergebnis<br />
M<strong>an</strong>gels Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Verkäuferin K kommt eine Anfechtung<br />
wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen nicht in Betracht. Es fehlt somit <strong>an</strong> einem<br />
Anfechtungsgrund. Der Kaufvertrag ist somit zunächst wirksam entst<strong>an</strong>den.<br />
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Lösungsskizze H<strong>an</strong>delsrecht Fall 1<br />
<strong>II</strong>. Erlöschen wegen Aufrechnung<br />
Möglichweise könnte B jedoch unter Aufrechnungsgesichtspunkten (<strong>§</strong><strong>§</strong> 387 ff. <strong>BGB</strong>) die<br />
Bezahlung verweigern, wenn ihm ein Schadensersatz<strong>an</strong>spruch zusteht, welchem er dem<br />
Zahlungsbegehren der K entgegenhalten k<strong>an</strong>n.<br />
Ein solcher Schadensersatz<strong>an</strong>spruch könnte sich wegen Verstoßes vorvertraglicher Pflichten aus<br />
culpa in contrahendo, <strong>§</strong> 311 <strong>II</strong> <strong>BGB</strong> (neu!) ergeben. Ein solcher Pflichtenverstoß (es kommt nur ein<br />
Verstoß gegen eine Aufklärungspflicht in Betracht) wurde bereits oben abgelehnt. Diese<br />
Ausführungen gelten selbstverständlich auch hier.<br />
Dem B steht demzufolge kein entsprechender Schadensersatz<strong>an</strong>spruch zu, mit dem er gegen die<br />
Kaufpreisforderung aufrechnen k<strong>an</strong>n.<br />
<strong>II</strong>I. Ergebnis Komplex I:<br />
Das Zahlungsbegehren der K gem. <strong>§</strong> <strong>433</strong> <strong>II</strong> (i.V.m. <strong>§</strong> 453 I) <strong>BGB</strong> ist berechtigt.<br />
Vorbemerkungen:<br />
Komplex <strong>II</strong>.<br />
Angesprochen ist hier die Frage <strong>nach</strong> den Rechtsbehelfen bei „m<strong>an</strong>gelhaftem Unternehmenskauf“.<br />
Auszugehen ist von folgendem:<br />
1. Es liegt ein Unternehmenskaufvertrag vor (insoweit keine Abweichung zu Teil I, vgl. dort<br />
Lösung unter I. 1 b)<br />
2. Nach neuem Schuldrecht zählt die Mängelfreiheit der Kaufsache zu den Hauptpflichten <strong>des</strong><br />
Verkäufers, vgl. <strong>§</strong><strong>§</strong> <strong>433</strong> I 2, 453 I <strong>BGB</strong>.<br />
I. Anspruch <strong>des</strong> B gegen K auf Nach- bzw. Neulieferung, <strong>§</strong><strong>§</strong> 437 Nr. 1, 439 I, <strong>433</strong> ff. <strong>BGB</strong><br />
Dies ist der primäre Rechtsbehelf <strong>des</strong> Käufers <strong>nach</strong> neuem Kaufrecht bei Mängeln. Allerdings<br />
macht er – unabhängig von der vorr<strong>an</strong>gig zu erörternden Frage, ob ein M<strong>an</strong>gel überhaupt vorliegt -<br />
dort wenig Sinn, wo individuelle Sachen (oder wie hier: Sachgesamtheiten) veräußert wurden.<br />
Dieser Anspruch entsteht daher in diesen Fällen nicht, vgl. <strong>§</strong> 275 I (Ausschluss der Leistungspflicht,<br />
insb. wegen Unmöglichkeit). Es ist K nicht möglich, ein <strong>nach</strong> der vertraglichen Abrede<br />
gleichwertiges Unternehmen zu liefern, zumal B nicht irgendein Unternehmen aus der<br />
Getränkeabfüllbr<strong>an</strong>che erwerben wollte. Nach der klassischen Terminologie ist ein<br />
Unternehmenskauf ein Stückkauf.<br />
<strong>II</strong>. Recht <strong>des</strong> B gegen K zum Rücktritt vom Kaufvertrag gem. <strong>§</strong><strong>§</strong> 437 Nr. 2, 440, 323, <strong>433</strong> ff. <strong>BGB</strong><br />
Der Rücktritt führt im Ergebnis dazu, dass B gegen Rückübertragung <strong>des</strong> Unternehmens seinen<br />
Kaufpreis <strong>zur</strong>ückerhält (Umw<strong>an</strong>dlung in ein Rückgewährschuldverhältnis, <strong>§</strong> 346I <strong>BGB</strong>).<br />
1. Kaufvertrag (+) (s.o.)<br />
2. M<strong>an</strong>gel, <strong>§</strong><strong>§</strong> 434 ff.<br />
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Lösungsskizze H<strong>an</strong>delsrecht Fall 1<br />
Hier könnte ein Sachm<strong>an</strong>gel, <strong>§</strong> 434 <strong>BGB</strong>, in Betracht kommen. D<strong>an</strong>n müsste die Kaufsache bei<br />
Gefahrüberg<strong>an</strong>g nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, <strong>§</strong> 434 I 1 <strong>BGB</strong> bzw. bestimmten<br />
objektivierten Kriterien nicht genügen, <strong>§</strong> 434 I 2 <strong>BGB</strong>.<br />
Vorliegend hat die Verkäuferin K im schriftlichen Vertrag selbst bestimmte Angaben bzgl. der<br />
Verluste aus den Vorjahren und der für 2002 zu erwartenden Gewinnen gemacht. Es k<strong>an</strong>n daher<br />
davon ausgeg<strong>an</strong>gen werden, dass die Parteien über dieses Merkmal <strong>des</strong> Unternehmens eine<br />
vertragliche Abrede getroffen haben. Mithin wurde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der<br />
Sache –hier: den mit der Kaufsachgesamtheit zu erzielende Ertrag bei Annahme einer bestimmten<br />
Auftragslage- getroffen. Da der Ertrag hinter der in der Vereinbarung gen<strong>an</strong>nten Höhe <strong>zur</strong>ückbleibt,<br />
liegt ein für den Käufer negative Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung vor, also ein<br />
Sachm<strong>an</strong>gel, <strong>§</strong> 434 I 1 <strong>BGB</strong>.<br />
Hinweis: Nach altem Recht hat es die Rspr. kategorisch abgelehnt, Aspekte wie fehlerhaft<br />
mitgeteilte Umsatz- bzw. Ertragswerte als Fehler i. S. <strong>des</strong> <strong>§</strong> 459 I a. F. im Rahmen von<br />
Unternehmenskäufen zu werten, mit der Begründung, diese Aspekte würden dem Unternehmen<br />
nicht unmittelbar <strong>an</strong>haften, sondern seien von äußeren Einflüssen wie Marktlage etc. abhängig.<br />
Dahinter st<strong>an</strong>d un<strong>an</strong>gesprochen die Absicht, die als zu kurz empfundene Verjährungsfrist <strong>des</strong> <strong>§</strong> 477<br />
<strong>BGB</strong> a. F. (6 Monate bei beweglichen Sachen!) zu umgehen, indem das gesamte Sachmängelrecht<br />
der <strong>§</strong><strong>§</strong> 459ff.<strong>BGB</strong> a.F. zugunsten der c.i.c.-Regelungen (mit dreißigjähriger Verjährung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 195<br />
<strong>BGB</strong> a.F.) weitestgehend ausgeschaltet wurde. In der Literatur zum neuen Schuldrecht wird<br />
mehrheitlich davon ausgeg<strong>an</strong>gen, dass gesetzgeberisch nunmehr eine Erstreckung der geänderten<br />
Sachmängelvorschriften auch auf den Unternehmenskauf gewünscht ist. Freilich steht es wiederum<br />
den Vertragsparteien frei, das gesetzliche Sachmängelgewährleistungsrecht auszuschließen oder<br />
abzuändern, wenn und soweit sie dies wünschen (vgl. <strong>§</strong> 437 <strong>BGB</strong> n.F., „soweit nicht ein <strong>an</strong>deres<br />
bestimmt ist). Dies wird in der g<strong>an</strong>z überwiegenden Anzahl von Unternehmenskäufen in der Praxis<br />
auch gemacht.<br />
3. Angemessene Fristsetzung, <strong>§</strong> 323 I <strong>BGB</strong><br />
Die Fristsetzung bezüglich <strong>des</strong> <strong>an</strong> sich vorr<strong>an</strong>gigen Nacherfüllungs<strong>an</strong>spruchs gemäß <strong>§</strong> 323 I <strong>BGB</strong><br />
ist hier entbehrlich. Zwar liegen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 323 <strong>II</strong> <strong>BGB</strong> keine Ausnahmen vor, doch ist eine Frist<br />
gemäß <strong>§</strong> 326 V hier entbehrlich, da eine Nacherfüllung wegen <strong>§</strong> 275 I <strong>BGB</strong> (s.o.) nicht mehr<br />
möglich ist.<br />
4. Pflichtverletzung nicht nur unerheblich, <strong>§</strong> 323 V 2 <strong>BGB</strong><br />
Angesichts der Differenz zwischen tatsächlichem Gewinn (0, vielmehr Verlust) und in Aussicht<br />
gestellten (5stellige Eurosumme) sowie <strong>an</strong>gesichts deren besonderen Hervorhebung im<br />
Vertragswerk sowie <strong>des</strong> Umst<strong>an</strong>ds, dass es dem Unternehmenskäufer regelmäßig auf möglichst<br />
hohen Ertrag <strong>an</strong>kommt, stellt der M<strong>an</strong>gel keine unerhebliche Pflichtverletzung dar.<br />
5. Rücktrittserklärung, <strong>§</strong> 349 <strong>BGB</strong><br />
Diese steht noch aus, k<strong>an</strong>n aber noch <strong>nach</strong>geholt werden.<br />
6. Ergebnis: Ein Rücktrittsrecht besteht, ist in der Praxis freilich mit<br />
Rückabwicklungsschwierigkeiten verbunden<br />
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Lösungsskizze H<strong>an</strong>delsrecht Fall 1<br />
<strong>II</strong>I. Recht <strong>des</strong> B gegen K auf Minderung <strong>des</strong> Kaufpreises gem. <strong>§</strong><strong>§</strong> 437 Nr. 2, 441, <strong>433</strong> ff. <strong>BGB</strong><br />
Dieses Recht liegt – in Anlehnung <strong>an</strong> die Ausführungen zum Rücktritt - dem Grunde <strong>nach</strong> ebenfalls<br />
vor, ist aber wenig praxisgerecht und obendrein ist das Minderungsverhältnis (<strong>§</strong> 441<strong>II</strong>I <strong>BGB</strong>) in<br />
Bezug auf die Sachgesamtheit nur sehr schwer zu ermitteln.<br />
IV. Anspruch auf Schadensersatz gem. <strong>§</strong><strong>§</strong> 437 Nr. 3, 280 I, <strong>II</strong>I, 281 <strong>BGB</strong><br />
1. Vertrag s.o.<br />
2. Sachm<strong>an</strong>gel s.o.<br />
3. Entbehrlichkeit einer Fristsetzung s.o.<br />
4. Vertretenmüssen, <strong>§</strong> 280 I 2 <strong>BGB</strong><br />
Nach <strong>§</strong> 276 I 1 <strong>BGB</strong> bedeutet Vertretenmüssen regelmäßig Vorwerfbarkeit wegen vorsätzlichem<br />
oder fahrlässigem Verhalten. Dieser Maßstab k<strong>an</strong>n allerdings durch den konkreten Inhalt <strong>des</strong><br />
Schuldverhältnisses modifiziert werden, insb. durch eine sog. Beschaffenheitsgar<strong>an</strong>tie. Mit diesem<br />
in <strong>§</strong><strong>§</strong> 276 I 1 <strong>BGB</strong>(sowie <strong>§</strong><strong>§</strong> 442, 444 <strong>BGB</strong> gen<strong>an</strong>nten) Begriff ist im wesentlichen die<br />
„zugesicherte Eigenschaft“ <strong>nach</strong> altem Recht gemeint. Unter Geltung <strong>des</strong> alten Rechts war die<br />
Rechtsprechung sehr <strong>zur</strong>ückhaltend mit der Annahme zugesicherter Eigenschaften bei Angaben von<br />
Erträgen und Umsätzen im Rahmen von Unternehmenskaufverträgen. Nach neuem Recht wird m<strong>an</strong><br />
davon ausgehen können, dass – da diese Punkte zum Gegenst<strong>an</strong>d von Vereinbarungen über die<br />
Beschaffenheit der Kaufsache gemacht werden können (s.o. I) - entsprechende Gar<strong>an</strong>tien<br />
grundsätzlich abgegeben werden können.<br />
Fraglich ist, ob K mit den im Vertragswerk die zum Verlust bzw. Ertrag gemachten Angaben für<br />
deren Eintreten Verschuldens unabhängig einstehen wollte. Dies wird m<strong>an</strong> letztlich bejahen müssen<br />
(a.A. freilich vertretbar, d<strong>an</strong>n müsste m<strong>an</strong> sich mit dem Fahrlässigkeitsbegriff näher ausein<strong>an</strong>der<br />
setzen). K war nicht verpflichtet – <strong>nach</strong> Schilderung der Tatsachen (Angaben 1999-2001) -, eine<br />
„Vermutung“ über die Entwicklung im Jahr 2002 abzugeben. Da sie diese Vermutung explizit mit<br />
der von ihr eingeleiteten Änderungen in der Personalorg<strong>an</strong>isation verknüpft wurde, musste K davon<br />
ausgehen, dass B bei dieser Sachlage den Vertrag nur im Vertrauen auf das Eintreten der für 2002<br />
prognostizierten Entwicklung abschließen wird.<br />
5. Ergebnis<br />
Ein Schadensersatz<strong>an</strong>spruch besteht. Dieser beinhaltet die Rückgabe <strong>des</strong> Unternehmens und<br />
Gewährung <strong>des</strong> Differenzbetrages zwischen realisiertem Verlust (5.000 €) und in Aussicht<br />
gestelltem Min<strong>des</strong>tertrag (10.000 €), also, 15.000 €. Ob dabei zu Lasten <strong>des</strong> B ein die<br />
Schadensersatzsumme reduzieren<strong>des</strong> Mitverschulden (<strong>§</strong> 254 <strong>BGB</strong>) <strong>an</strong>zunehmen ist, lässt sich <strong>nach</strong><br />
Sachverhalt nicht beurteilen.<br />
Komplex <strong>II</strong>I.<br />
(in Anlehnung <strong>an</strong> die Entscheidung BGHZ 7, 30 ff.)<br />
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Lösungsskizze H<strong>an</strong>delsrecht Fall 1<br />
Schadensersatz<strong>an</strong>spruch K gegen F hinsichtlich <strong>des</strong> Ausfallschadens von 50.000 €.<br />
I. Vertragliche Ansprüche<br />
Diese scheiden aus, da zwischen K und F ersichtlich kein vertragliches Schuldverhältnis besteht.<br />
<strong>II</strong>. Ansprüche aus unerlaubter H<strong>an</strong>dlung<br />
1. Anspruch aus <strong>§</strong> 823 I <strong>BGB</strong><br />
Hier käme zunächst ein Anspruch aus <strong>§</strong> 823 I <strong>BGB</strong> in Betracht.<br />
a. Rechtsgutsverletzung<br />
Dafür wäre die Verletzung eines absolut geschützten Rechtes erforderlich. Sog. reine<br />
Vermögensschäden (also solche Schäden, die nicht in Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Verletzung eines<br />
absolut geschützten Rechtes stehen) werden nicht über <strong>§</strong> 823 I <strong>BGB</strong> ersetzt. Da der Angestellte W<br />
in seiner körperlichen Integrität verletzt wurde und nicht die K, käme vorliegend einzig das Recht<br />
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.<br />
Dieses Recht ist von der Rechtsprechung. als absolutes Recht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt. Es umfasst alles, was in<br />
seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert <strong>des</strong> Betriebes ausmacht, also Best<strong>an</strong>d,<br />
Erscheinungsformen, Tätigkeitskreis, Org<strong>an</strong>isationsstruktur. Hierzu zählt somit auch die Besetzung<br />
betriebsentscheidender Positionen durch hochqualifizierte Angestellte.<br />
Anerk<strong>an</strong>ntermaßen k<strong>an</strong>n dieses wertausfüllungsbedürftige („offene“) Recht aber nur durch<br />
betriebsbezogene, d.h. unmittelbar zu einer Beeinträchtigung <strong>des</strong> Betriebes führende Eingriffe<br />
verletzt werden. An einem solchen unmittelbaren Eingriff fehlt es bei der Verletzung eines<br />
Mitarbeiters im Straßenverkehr. Die unmittelbare (Körper-)Verletzung trat bei W ein, ohne dass F<br />
mit seinem schuldhaftes Verhalten einen Bezug zum Betrieb <strong>des</strong> K gezeigt hat.<br />
b. Ergebnis<br />
Eine Verletzung <strong>des</strong> Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist hier dem<strong>nach</strong><br />
nicht denkbar.<br />
2. Sonstige deliktische Ansprüche<br />
Ansprüche aufgrund <strong>§</strong> 823 <strong>II</strong> <strong>BGB</strong> i.V.m. einem Schutzgesetz bzw. <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 826 <strong>BGB</strong> scheiden<br />
ebenfalls aus, da F schon gar nicht vorsätzlich im Hinblick auf eine Schädigung <strong>des</strong> Unternehmens<br />
<strong>des</strong> K geh<strong>an</strong>delt hat.<br />
<strong>II</strong>I. Ergebnis und Anmerkung<br />
K k<strong>an</strong>n den geltend gemachten Schaden nicht von W ersetzt verl<strong>an</strong>gen.<br />
Sonstige Ansprüche aus eigenem Recht können K nicht zustehen, da K durch die Verletzung <strong>des</strong> W<br />
durch F nur mittelbar geschädigt ist: Ersatz für mittelbare Schädigungen gewährt das <strong>BGB</strong> jedoch<br />
nur in den Ausnahmesituationen <strong>des</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 844, 845 <strong>BGB</strong>, die sich sämtlich auf familiäre Beziehungen<br />
beschränken.<br />
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Lösungsskizze H<strong>an</strong>delsrecht Fall 1<br />
Ansprüche <strong>des</strong> K gegen F aus abgetretenem Recht (W tritt seine Ansprüche gegen F <strong>an</strong> K ab, <strong>§</strong><strong>§</strong><br />
398 ff.) sind zwar denkbar, erfassen jedoch nicht den Schaden <strong>des</strong> K, da sich diese originär dem W<br />
zustehenden Ansprüche natürlich <strong>an</strong> seinen Schäden orientieren.<br />
Begriff „Unternehmen“<br />
- der Begriff wird in vielen Gesetzen verwendet (HGB, AktG, MitbestG, GWB etc.)<br />
- keine für das gesamte Privatrecht zutreffende, gleichsam allgemeingültige Definition<br />
- vielmehr k<strong>an</strong>n der für das jeweilige Rechtsgebiet maßgebende Begriff<br />
„Unternehmen“ nur unter Her<strong>an</strong>ziehung <strong>des</strong> jeweiligen Gesetzes gefunden werden<br />
Merkmale <strong>des</strong> h<strong>an</strong>delsrechtlichen Unternehmens:<br />
- Inbegriff von Vermögensgegenständen =>die Zusammenfassung aller dem<br />
betreffenden kaufmännischen Betriebe eigentümliche Werte in materieller und<br />
ideeller Beziehung, wie Geschäftseinrichtung, Inventar, Liegenschaften, Rechte aller<br />
Art, Firma, Firmenwert, Kundenliste Kundschaft; Goodwill, tatsächliche<br />
Beziehungen und der darauf beruhenden Passiva.<br />
- Org<strong>an</strong>isatorische Einheit => erst durch unternehmerischen Einsatz (M<strong>an</strong>agement)<br />
wird ein Unternehmen zu einem „lebendige Org<strong>an</strong>ismus“<br />
- Wirtschaftlicher Zweck => dies ist das Hauptziel eines Unternehmens. Dies steht<br />
in Abgrenzung zum Betreib, mit dem ein technischer Zweck verfolgt wird. So k<strong>an</strong>n<br />
ein Unternehmen aus mehreren Betrieben bestehen.<br />
Definition: Das Unternehmen als ein Inbegriff von Vermögensgegenständen ist eine<br />
org<strong>an</strong>isatorische Einheit <strong>zur</strong> Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks. Es k<strong>an</strong>n mehrere Betriebe<br />
umfassen, denn der Betrieb ist eine Einheit <strong>zur</strong> Erreichung eines technischen Zwecks.<br />
Beachte für die Falllösung vor allem auch Begriff <strong>des</strong> „Unternehmers“ im Bürgerlichen Recht, <strong>§</strong> 14<br />
<strong>BGB</strong> mit zahlreichen Auswirkungen:<br />
- Verbrauchsgüterkauf, <strong>§</strong><strong>§</strong> 474 <strong>BGB</strong><br />
- Allgemeine Geschäftsbedingungen, <strong>§</strong> 210 I 1 <strong>BGB</strong><br />
In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g wird der Unternehmer als Oberbegriff verwendet, der nicht nur<br />
Kaufleute, sondern auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler umfasst.<br />
Formen <strong>des</strong> Unternehmenskauf<br />
(1) asset deal („Unternehmenskauf“ = Kauf <strong>des</strong> Unternehmens als rechtlicher Einheit = Kauf<br />
sonstiger Gegenstände (Sach- und Rechtsgesamtheit) i. S. von <strong>§</strong> 453 I 2. Alt. [<strong>zur</strong>ück bleibt<br />
die Hülle der Gesellschaft]<br />
(2) „share deal“ („Anteilskauf“) = Rechtskauf (nämlich: Gesellschafts<strong>an</strong>teile der<br />
Zielgesellschaft) i. S. von <strong>§</strong> 453 I 1. Alt.<br />
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