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Verpflichtung des B zur Kaufpreiszahlung an K nach § 433 II BGB I ...

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Klausurenkurs im H<strong>an</strong>dels- und Gesellschaftsrecht WS 2002/03<br />

Lösungsskizze H<strong>an</strong>delsrecht Fall 1<br />

Hier könnte ein Sachm<strong>an</strong>gel, <strong>§</strong> 434 <strong>BGB</strong>, in Betracht kommen. D<strong>an</strong>n müsste die Kaufsache bei<br />

Gefahrüberg<strong>an</strong>g nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, <strong>§</strong> 434 I 1 <strong>BGB</strong> bzw. bestimmten<br />

objektivierten Kriterien nicht genügen, <strong>§</strong> 434 I 2 <strong>BGB</strong>.<br />

Vorliegend hat die Verkäuferin K im schriftlichen Vertrag selbst bestimmte Angaben bzgl. der<br />

Verluste aus den Vorjahren und der für 2002 zu erwartenden Gewinnen gemacht. Es k<strong>an</strong>n daher<br />

davon ausgeg<strong>an</strong>gen werden, dass die Parteien über dieses Merkmal <strong>des</strong> Unternehmens eine<br />

vertragliche Abrede getroffen haben. Mithin wurde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der<br />

Sache –hier: den mit der Kaufsachgesamtheit zu erzielende Ertrag bei Annahme einer bestimmten<br />

Auftragslage- getroffen. Da der Ertrag hinter der in der Vereinbarung gen<strong>an</strong>nten Höhe <strong>zur</strong>ückbleibt,<br />

liegt ein für den Käufer negative Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung vor, also ein<br />

Sachm<strong>an</strong>gel, <strong>§</strong> 434 I 1 <strong>BGB</strong>.<br />

Hinweis: Nach altem Recht hat es die Rspr. kategorisch abgelehnt, Aspekte wie fehlerhaft<br />

mitgeteilte Umsatz- bzw. Ertragswerte als Fehler i. S. <strong>des</strong> <strong>§</strong> 459 I a. F. im Rahmen von<br />

Unternehmenskäufen zu werten, mit der Begründung, diese Aspekte würden dem Unternehmen<br />

nicht unmittelbar <strong>an</strong>haften, sondern seien von äußeren Einflüssen wie Marktlage etc. abhängig.<br />

Dahinter st<strong>an</strong>d un<strong>an</strong>gesprochen die Absicht, die als zu kurz empfundene Verjährungsfrist <strong>des</strong> <strong>§</strong> 477<br />

<strong>BGB</strong> a. F. (6 Monate bei beweglichen Sachen!) zu umgehen, indem das gesamte Sachmängelrecht<br />

der <strong>§</strong><strong>§</strong> 459ff.<strong>BGB</strong> a.F. zugunsten der c.i.c.-Regelungen (mit dreißigjähriger Verjährung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 195<br />

<strong>BGB</strong> a.F.) weitestgehend ausgeschaltet wurde. In der Literatur zum neuen Schuldrecht wird<br />

mehrheitlich davon ausgeg<strong>an</strong>gen, dass gesetzgeberisch nunmehr eine Erstreckung der geänderten<br />

Sachmängelvorschriften auch auf den Unternehmenskauf gewünscht ist. Freilich steht es wiederum<br />

den Vertragsparteien frei, das gesetzliche Sachmängelgewährleistungsrecht auszuschließen oder<br />

abzuändern, wenn und soweit sie dies wünschen (vgl. <strong>§</strong> 437 <strong>BGB</strong> n.F., „soweit nicht ein <strong>an</strong>deres<br />

bestimmt ist). Dies wird in der g<strong>an</strong>z überwiegenden Anzahl von Unternehmenskäufen in der Praxis<br />

auch gemacht.<br />

3. Angemessene Fristsetzung, <strong>§</strong> 323 I <strong>BGB</strong><br />

Die Fristsetzung bezüglich <strong>des</strong> <strong>an</strong> sich vorr<strong>an</strong>gigen Nacherfüllungs<strong>an</strong>spruchs gemäß <strong>§</strong> 323 I <strong>BGB</strong><br />

ist hier entbehrlich. Zwar liegen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 323 <strong>II</strong> <strong>BGB</strong> keine Ausnahmen vor, doch ist eine Frist<br />

gemäß <strong>§</strong> 326 V hier entbehrlich, da eine Nacherfüllung wegen <strong>§</strong> 275 I <strong>BGB</strong> (s.o.) nicht mehr<br />

möglich ist.<br />

4. Pflichtverletzung nicht nur unerheblich, <strong>§</strong> 323 V 2 <strong>BGB</strong><br />

Angesichts der Differenz zwischen tatsächlichem Gewinn (0, vielmehr Verlust) und in Aussicht<br />

gestellten (5stellige Eurosumme) sowie <strong>an</strong>gesichts deren besonderen Hervorhebung im<br />

Vertragswerk sowie <strong>des</strong> Umst<strong>an</strong>ds, dass es dem Unternehmenskäufer regelmäßig auf möglichst<br />

hohen Ertrag <strong>an</strong>kommt, stellt der M<strong>an</strong>gel keine unerhebliche Pflichtverletzung dar.<br />

5. Rücktrittserklärung, <strong>§</strong> 349 <strong>BGB</strong><br />

Diese steht noch aus, k<strong>an</strong>n aber noch <strong>nach</strong>geholt werden.<br />

6. Ergebnis: Ein Rücktrittsrecht besteht, ist in der Praxis freilich mit<br />

Rückabwicklungsschwierigkeiten verbunden<br />

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