Verpflichtung des B zur Kaufpreiszahlung an K nach § 433 II BGB I ...
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Klausurenkurs im H<strong>an</strong>dels- und Gesellschaftsrecht WS 2002/03<br />
Lösungsskizze H<strong>an</strong>delsrecht Fall 1<br />
Hier könnte ein Sachm<strong>an</strong>gel, <strong>§</strong> 434 <strong>BGB</strong>, in Betracht kommen. D<strong>an</strong>n müsste die Kaufsache bei<br />
Gefahrüberg<strong>an</strong>g nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, <strong>§</strong> 434 I 1 <strong>BGB</strong> bzw. bestimmten<br />
objektivierten Kriterien nicht genügen, <strong>§</strong> 434 I 2 <strong>BGB</strong>.<br />
Vorliegend hat die Verkäuferin K im schriftlichen Vertrag selbst bestimmte Angaben bzgl. der<br />
Verluste aus den Vorjahren und der für 2002 zu erwartenden Gewinnen gemacht. Es k<strong>an</strong>n daher<br />
davon ausgeg<strong>an</strong>gen werden, dass die Parteien über dieses Merkmal <strong>des</strong> Unternehmens eine<br />
vertragliche Abrede getroffen haben. Mithin wurde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der<br />
Sache –hier: den mit der Kaufsachgesamtheit zu erzielende Ertrag bei Annahme einer bestimmten<br />
Auftragslage- getroffen. Da der Ertrag hinter der in der Vereinbarung gen<strong>an</strong>nten Höhe <strong>zur</strong>ückbleibt,<br />
liegt ein für den Käufer negative Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung vor, also ein<br />
Sachm<strong>an</strong>gel, <strong>§</strong> 434 I 1 <strong>BGB</strong>.<br />
Hinweis: Nach altem Recht hat es die Rspr. kategorisch abgelehnt, Aspekte wie fehlerhaft<br />
mitgeteilte Umsatz- bzw. Ertragswerte als Fehler i. S. <strong>des</strong> <strong>§</strong> 459 I a. F. im Rahmen von<br />
Unternehmenskäufen zu werten, mit der Begründung, diese Aspekte würden dem Unternehmen<br />
nicht unmittelbar <strong>an</strong>haften, sondern seien von äußeren Einflüssen wie Marktlage etc. abhängig.<br />
Dahinter st<strong>an</strong>d un<strong>an</strong>gesprochen die Absicht, die als zu kurz empfundene Verjährungsfrist <strong>des</strong> <strong>§</strong> 477<br />
<strong>BGB</strong> a. F. (6 Monate bei beweglichen Sachen!) zu umgehen, indem das gesamte Sachmängelrecht<br />
der <strong>§</strong><strong>§</strong> 459ff.<strong>BGB</strong> a.F. zugunsten der c.i.c.-Regelungen (mit dreißigjähriger Verjährung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 195<br />
<strong>BGB</strong> a.F.) weitestgehend ausgeschaltet wurde. In der Literatur zum neuen Schuldrecht wird<br />
mehrheitlich davon ausgeg<strong>an</strong>gen, dass gesetzgeberisch nunmehr eine Erstreckung der geänderten<br />
Sachmängelvorschriften auch auf den Unternehmenskauf gewünscht ist. Freilich steht es wiederum<br />
den Vertragsparteien frei, das gesetzliche Sachmängelgewährleistungsrecht auszuschließen oder<br />
abzuändern, wenn und soweit sie dies wünschen (vgl. <strong>§</strong> 437 <strong>BGB</strong> n.F., „soweit nicht ein <strong>an</strong>deres<br />
bestimmt ist). Dies wird in der g<strong>an</strong>z überwiegenden Anzahl von Unternehmenskäufen in der Praxis<br />
auch gemacht.<br />
3. Angemessene Fristsetzung, <strong>§</strong> 323 I <strong>BGB</strong><br />
Die Fristsetzung bezüglich <strong>des</strong> <strong>an</strong> sich vorr<strong>an</strong>gigen Nacherfüllungs<strong>an</strong>spruchs gemäß <strong>§</strong> 323 I <strong>BGB</strong><br />
ist hier entbehrlich. Zwar liegen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 323 <strong>II</strong> <strong>BGB</strong> keine Ausnahmen vor, doch ist eine Frist<br />
gemäß <strong>§</strong> 326 V hier entbehrlich, da eine Nacherfüllung wegen <strong>§</strong> 275 I <strong>BGB</strong> (s.o.) nicht mehr<br />
möglich ist.<br />
4. Pflichtverletzung nicht nur unerheblich, <strong>§</strong> 323 V 2 <strong>BGB</strong><br />
Angesichts der Differenz zwischen tatsächlichem Gewinn (0, vielmehr Verlust) und in Aussicht<br />
gestellten (5stellige Eurosumme) sowie <strong>an</strong>gesichts deren besonderen Hervorhebung im<br />
Vertragswerk sowie <strong>des</strong> Umst<strong>an</strong>ds, dass es dem Unternehmenskäufer regelmäßig auf möglichst<br />
hohen Ertrag <strong>an</strong>kommt, stellt der M<strong>an</strong>gel keine unerhebliche Pflichtverletzung dar.<br />
5. Rücktrittserklärung, <strong>§</strong> 349 <strong>BGB</strong><br />
Diese steht noch aus, k<strong>an</strong>n aber noch <strong>nach</strong>geholt werden.<br />
6. Ergebnis: Ein Rücktrittsrecht besteht, ist in der Praxis freilich mit<br />
Rückabwicklungsschwierigkeiten verbunden<br />
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