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Richtlinien über die ordentliche Einbürgerung von ausländischen ...

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>ordentliche</strong> <strong>Einbürgerung</strong> <strong>von</strong> <strong>ausländischen</strong> Staatsangehörigen<br />

Zweck Art. 1 Diese <strong>Richtlinien</strong> regeln ergänzend zum <strong>über</strong>geordneten<br />

Recht den Erwerb und <strong>die</strong> Zusicherung des Bürgerrechts<br />

der Gemeinde Ober<strong>die</strong>ssbach.<br />

Voraussetzungen Art. 2 1 Wer sich um den Erwerb und <strong>die</strong> Zusicherung des Bürgerrechts<br />

der Gemeinde Ober<strong>die</strong>ssbach bewirbt, muss <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen nach dem Recht <strong>von</strong> Bund und Kanton erfüllen.<br />

2 Weiter sind folgende Nachweise zu erbringen:<br />

a) keine im Strafregister eingetragenen Vorstrafen;<br />

b) keine ungeregelten Schulden gegen<strong>über</strong> Gemeinde;<br />

Kanton oder Bund;<br />

c) keine Verlustscheine innerhalb der letzten fünf Jahre;<br />

d) Verständigungsfähigkeit in einer der schweizerischen<br />

Amtssprachen.<br />

3 Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einreichung<br />

des Gesuchs erfüllt sein. Ergeben sich bis zum Entscheid<br />

<strong>über</strong> das Gesuch wesentliche Veränderungen, so wird<br />

das Gesuch neu <strong>über</strong>prüft.<br />

Integration Art. 3 1 Die <strong>Einbürgerung</strong> ist eine Massnahme der Integration.<br />

2 Wenn <strong>die</strong> bundesrechtliche Wohnsitzfrist für <strong>Einbürgerung</strong>en<br />

erfüllt ist, wird <strong>die</strong> Integration grundsätzlich vermutet. Sie kann<br />

im Rahmen der Gesamtwürdigung der <strong>Einbürgerung</strong>svoraussetzungen<br />

widerlegt werden.<br />

3 Die <strong>Einbürgerung</strong> ganzer Familien ist anzustreben. Die Voraussetzungen<br />

der <strong>Einbürgerung</strong> müssen aber für jede Person<br />

individuell geprüft, erfüllt und entschieden werden.<br />

<strong>Einbürgerung</strong>skurse Art. 4 1 Bewerberinnen und Bewerber haben nach der Einreichung<br />

ihres Gesuchs <strong>die</strong> <strong>von</strong> der Gemeinde organisierten <strong>Einbürgerung</strong>skurse<br />

zu besuchen.<br />

2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entrichten das Kursgeld<br />

direkt an <strong>die</strong> Schule. Über den erfolgten Besuch wird eine<br />

Bestätigung ausgestellt.<br />

3 Bei Absenzen sind <strong>die</strong> Kurse unter Kostenfolge vom Gesuchsteller<br />

oder der Gesuchstellerin zu wiederholen.<br />

4 Für Analphabetinnen und Analphabeten wird das Vorgehen<br />

<strong>von</strong> Fall zu Fall festgelegt.<br />

Kursmodule Art. 5 1 Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende<br />

Kurse zu absolvieren:<br />

- Sprachstandanalyse<br />

- Sprachkurse A1 und A2<br />

- Kurs <strong>über</strong> Gesellschaft und Politik.<br />

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