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Richtlinien über die ordentliche Einbürgerung von ausländischen ...

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>ordentliche</strong> <strong>Einbürgerung</strong> <strong>von</strong> <strong>ausländischen</strong> Staatsangehörigen<br />

2 Der Gemeindepräsident, <strong>die</strong> Gemeindepräsidentin gehört ihm<br />

<strong>von</strong> Amtes wegen an.<br />

3 Der Ausschuss verfügt <strong>über</strong> keine Entscheidbefugnis.<br />

Aufgaben Art. 9 1 Der <strong>Einbürgerung</strong>sausschuss bereitet <strong>die</strong> <strong>Einbürgerung</strong>sgesuche<br />

zu Handen des Gemeinderates vor.<br />

2 Der Ausschuss ergründet im direkten Gespräch mit den Bewerberinnen<br />

und Bewerbern den Stand der bisherigen Integration,<br />

<strong>die</strong> Verständigungsfähigkeit sowie deren elementares<br />

Wissen <strong>über</strong> <strong>die</strong> kulturellen, sozialen und politischen Verhältnisse<br />

in der Schweiz.<br />

Datenschutz Art. 10 1 Die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber und<br />

Auskünfte <strong>von</strong> Dritten <strong>über</strong> <strong>die</strong> Bewerberinnen und Bewerber<br />

sind streng vertraulich zu behandeln.<br />

2 Die Privatsphäre der befragten Personen ist strikte zu res-<br />

pektieren.<br />

Antrag an den Gemeinderat Art. 11 1 Der <strong>Einbürgerung</strong>sausschuss stellt aufgrund der Beratungen<br />

dem Gemeinderat einen Antrag <strong>über</strong> das behandelte<br />

Gesuch.<br />

2 Im Antrag sind insbesondere <strong>die</strong> Gründe aufzuführen, welche<br />

nach Auffassung des Ausschusses massgebend für oder gegen<br />

eine <strong>Einbürgerung</strong> sprechen.<br />

3 Der Gemeinderat ist an <strong>die</strong>sen Antrag nicht gebunden.<br />

Entscheid des Gemeinderates Art. 12 1 Der Entscheid des Gemeinderates <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zusicherung<br />

des Gemeindebürgerrechts ist der Bewerberin oder dem<br />

Bewerber unverzüglich schriftlich zu eröffnen.<br />

2 Abweisende Entscheide sind entsprechend zu begründen<br />

unter Hinweis auf <strong>die</strong> Möglichkeit einer Verwaltungsbeschwerde<br />

an das Regierungsstatthalteramt.<br />

Weiteres Verfahren Art. 13 1 Die Gemeindeschreiberei <strong>über</strong>weist <strong>die</strong> Akten zur<br />

weiteren Behandlung an <strong>die</strong> zuständige Stelle des Kantons<br />

und sorgt für <strong>die</strong> Publikation der erfolgten Zusicherungen, sofern<br />

<strong>die</strong> Gebühren der Gemeinde, des Kantons und des Bundes<br />

bezahlt sind.<br />

2 Die rechtskräftige <strong>Einbürgerung</strong> wird den eingebürgerten<br />

Personen durch <strong>die</strong> Gemeindeschreiberei mitgeteilt.<br />

3 Die eingebürgerten Personen erhalten <strong>die</strong> <strong>Einbürgerung</strong>surkunde<br />

der Gemeinde durch <strong>die</strong> Gemeindepräsidentin, den<br />

Gemeindepräsidenten persönlich zugestellt.<br />

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