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Richtlinien über die ordentliche Einbürgerung von ausländischen ...

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>ordentliche</strong> <strong>Einbürgerung</strong> <strong>von</strong> <strong>ausländischen</strong> Staatsangehörigen<br />

2 Minderjährige, <strong>die</strong> im Gesuch eines Elternteils eingeschlossen<br />

sind, werden <strong>von</strong> der Sprachstandanalyse und vom Besuch<br />

des Kurses <strong>über</strong> Gesellschaft und Politik befreit.<br />

Verständigungsfähigkeit Art. 6 1 Die mündliche Verständigungsfähigkeit in einer<br />

schweizerischen Amtssprache wird angenommen, wenn <strong>die</strong><br />

Bewerberinnen und Bewerber <strong>die</strong> Minimalanforderung A2 des<br />

Europäischen Sprachportfolios erfüllen.<br />

2 Sie wird im Rahmen des <strong>Einbürgerung</strong>skurses nach Art. 4 in<br />

einer individuellen Befragung <strong>über</strong>prüft und festgehalten.<br />

3 Sind <strong>die</strong> Sprachkenntnisse offensichtlich ungenügend und<br />

eine <strong>Einbürgerung</strong> in Würdigung auch der übrigen Voraussetzungen<br />

noch nicht angebracht, kann das Gesuch mit der<br />

Empfehlung auf Besuch eines entsprechenden Sprachkurses<br />

für längstens zwei Jahre zurückgestellt werden.<br />

4 Von der Sprachstandanalyse befreit sind<br />

a) Bewerberinnen und Bewerber deutscher, französischer und<br />

italienischer Muttersprache;<br />

b) Jugendliche, <strong>die</strong> für sich selbstständig ein Gesuch stellen<br />

und in der Schweiz mindestens drei Jahre Oberstufe der<br />

obligatorischen Volksschule besucht haben;<br />

c) Bewerberinnen und Bewerber, <strong>die</strong> in der Schweiz eine<br />

Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben.<br />

Verfahren Art. 7 1 Das schriftliche <strong>Einbürgerung</strong>sgesuch ist bei der Gemeindeschreiberei<br />

auf dem amtlichen Formularsatz einzureichen.<br />

2 Die Gemeindeschreiberei prüft <strong>die</strong> eingegangenen Unterlagen,<br />

führt <strong>die</strong> notwendigen Abklärungen durch und bietet zum<br />

<strong>Einbürgerung</strong>skurs auf.<br />

3 Sie holt ergänzend insbesondere auch schriftliche Stellungnahmen<br />

<strong>von</strong> Arbeitgebern, Lehrkräften und allfälligen weiteren<br />

Referenzpersonen ein. Die Anfragen für <strong>die</strong> Stellungnahmen<br />

haben nach einem einheitlichen Raster zu erfolgen.<br />

4 Ist bereits bekannt, dass ein Strafverfahren hängig ist, wird<br />

das Gesuch bis zu einem rechtskräftigen Urteil sistiert, sofern<br />

es nicht zurückgezogen wird.<br />

5 Sind <strong>die</strong> Akten vollständig, <strong>über</strong>weist sie <strong>die</strong> Gemeindeschreiberei<br />

an <strong>die</strong> beauftragte Fachstelle für <strong>Einbürgerung</strong>en<br />

der Gemeinde.<br />

<strong>Einbürgerung</strong>sausschuss Art. 8 1 Der <strong>Einbürgerung</strong>sausschuss besteht aus mindestens<br />

einem Vertreter des Gemeinderates, der beauftragten Fachstelle<br />

für <strong>Einbürgerung</strong>en und/oder dem Gemeindeschreiber.<br />

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