Quartierplanung "Langmatten II" - Gemeinde Allschwil
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Allschwil</strong> <strong>Quartierplanung</strong> "<strong>Langmatten</strong> II"<br />
4.2 Bebauung<br />
Baubereiche für Hauptbauten:<br />
Die Baubereiche für die Hauptbauten wurden auf Grundlage des Bebauungskonzeptes (vgl. Projektdokumentation<br />
Fankhauser Architekt AG, Anhang 2) im Quartierplan definiert (Situation und Schnitte,<br />
1:500). Die Baubereiche legen die Lage, die Ausdehnung sowie die Höhe und die Geschossigkeit der<br />
Bebauung fest. Weitere Hauptbauten sind nicht zulässig.<br />
Als Dachform wird für alle Hauptbauten das Flachdach festgelegt. Alle Flachdächer sind mit einer<br />
Schicht von vor Ort gewonnenem Kies (mind. 20 cm) zu bedecken und extensiv zu begrünen. Im Bereich<br />
der Sonnenkollektoren ist dabei eine Substratstärke von mind. 10 cm einzuhalten. Mit der extensiven<br />
Begrünung der Dachflächen werden ökologische Ausgleichsflächen innerhalb des Siedlungsraumes<br />
geschaffen.<br />
Messweise der Gebäudehöhe:<br />
Die Festlegung der Höhe der Hauptbauten erfolgt mittels Höhenkoten (Meter über Meer). Als Referenzhöhe<br />
wird der Baselmattweg auf der Höhe Muesmattweg definiert (Fixpunkt). Im Quartierplan ist<br />
die Referenzhöhe ausgewiesen. Als massgebender Messpunkt für die Gebäudehöhe gilt die OK rohe<br />
Dachkonstruktion exkl. Dachhaut (vgl. Zonenreglement Siedlung) des Hauptdaches.<br />
Die Hauptbauten E und F (inkl. technische Aufbauten) dürfen aus Gründen der An- und Abflugsicherheit<br />
des Euro-Airports Basel-Mulhouse eine Höhe von 316.0 m ü.M. nicht überschreiten (vgl. Sicherheitszonenplan<br />
des Euro-Airports Basel-Mulhouse 1:5'000 vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gestützt<br />
auf Art. 71 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (IVL) vom 23. November 1994, Anhang<br />
4). Die Gebäudehöhe von 316.0 m ü.M. darf auch von technischen Anlagen etc. auf dem Dach nicht<br />
überschritten werden.<br />
Bei den Hauptbauten A bis D können technische Anlagen in Einhausungen, Absturzsicherungen etc.<br />
die zulässigen Gebäudehöhen der Hauptbauten überragen. Sie dürfen jedoch eine Höhe von 3.5 m<br />
gemessen ab roher Betondecke des Hauptdaches nicht überschreiten und müssen allseitig mindestens<br />
4.0 m von der Fassadenflucht zurückversetzt sein. Einhausungen von technischen Anlagen sind<br />
mit einem Flachdach auszuführen und müssen extensiv begrünt werden.<br />
Baubereiche für Nebenbauten:<br />
Die Baubereiche für Nebenbauten wurden auf Grundlage des Bebauungskonzeptes im Quartierplan<br />
definiert (Situation und Schnitte, 1:500). An- und Nebenbauten sind zur Hauptsache in diesen Baubereichen<br />
anzuordnen. Innerhalb der Baubereiche für Nebenbauten sind die gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Grenzabstände zwingend einzuhalten. Die Darstellung der Baubereiche im Quartierplan impliziert<br />
somit nicht ein automatisches Näher- bzw. Grenzbaurecht. Die Festlegung der Baubereiche bis an die<br />
Parzellengrenze erfolgte bewusst um eine Definition von Grenzabständen durch die Ausscheidung der<br />
Baubereiche zu vermeiden und die reglementarischen Bestimmungen schlank zu halten. Somit wäre<br />
aber auch das Erbringen eines Näher- und Grenzbaurechtes im Rahmen des Baugesuchverfahrens<br />
möglich. Eine Platzierung von An- und Nebenbauten ausserhalb der speziell dafür ausgeschiedenen<br />
Baubereiche ist nur ausserhalb der ökologischen Ausgleichsfläche möglich. Im Bereich der Frei- und<br />
Grünflächen errichtete Nebenbauten dürfen eine maximale Grundfläche von 12.0 m 2 und eine maximale<br />
Gebäudehöhe von 3.0 m aufweisen. Innerhalb der Baubereiche für Nebenbauten ist eine Gebäudehöhe<br />
von 4.5 m zulässig. Mit Hilfe dieser Festlegung soll erreicht werden, dass eine möglichst<br />
grosse Fläche des Quartierplan-Areals unbebaut bleibt. Damit kann einer der wichtigsten Leitgedanken,<br />
welcher der <strong>Quartierplanung</strong> zu Grunde liegt, umgesetzt werden (vgl. Projektdokumentation<br />
Fankhauser Architektur AG, Anhang 2). Die maximale Bebauungsziffer beläuft sich somit auf 19%,<br />
d.h. der unbebaute Aussenraum des Quartierplan-Areals beträgt mindestens 81%.<br />
Planungs- und Begleitbericht gemäss Art. 47 RPV und § 39 RBG 6