Broschüre Praktikant/innen - Bundesministerium für Arbeit, Soziales ...
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VI. AUSLÄNDISCHE PRAKTIKANTEN/<br />
PRAKTIKANTINNEN<br />
1. Allgemeines<br />
AUSLÄNDISCHE PRAKTIKANTEN/PRAKTIKANTINNEN<br />
<strong>Praktikant</strong>en/<strong>Praktikant</strong><strong>innen</strong>, die Staatsbürger/<strong>innen</strong> eines EU-<br />
Mitgliedstaates sind, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des<br />
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Für sie besteht kein<br />
Unterschied zu inländischen <strong>Praktikant</strong>en/<strong>Praktikant</strong><strong>innen</strong> (Ausnahme:<br />
<strong>Praktikant</strong>en/<strong>Praktikant</strong><strong>innen</strong> aus Bulgarien und Rumänien, ab<br />
1. Juli 2013 auch Kroatien).<br />
Für <strong>Arbeit</strong>skräfte aus Bulgarien und Rumänien gelten die Übergangsregelungen<br />
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bis 31. Dezember<br />
2013 weiter. Sie benötigen <strong>für</strong> die Aufnahme einer Beschäftigung<br />
eine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung vom <strong>Arbeit</strong>smarktservice<br />
(AMS).<br />
Sie sind nur dann hinsichtlich des Zugangs zum <strong>Arbeit</strong>smarkt gleich<br />
wie Inländer/<strong>innen</strong> zu behandeln, wenn sie über eine EU-Freizügigkeits-<br />
bestätigung verfügen (das gilt ab 1. Juli 2013 auch <strong>für</strong> kroatische<br />
Staatsbürger/<strong>innen</strong>).<br />
<strong>Praktikant</strong>en/<strong>Praktikant</strong><strong>innen</strong> aus Nicht-EU-Staaten sind Inländern/<br />
Inländer<strong>innen</strong> gleichgestellt, wenn sie<br />
» einen Befreiungsschein,<br />
» eine „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“,<br />
» einen Niederlassungsnachweis,<br />
» einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder<br />
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