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Broschüre Praktikant/innen - Bundesministerium für Arbeit, Soziales ...

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VI. AUSLÄNDISCHE PRAKTIKANTEN/<br />

PRAKTIKANTINNEN<br />

1. Allgemeines<br />

AUSLÄNDISCHE PRAKTIKANTEN/PRAKTIKANTINNEN<br />

<strong>Praktikant</strong>en/<strong>Praktikant</strong><strong>innen</strong>, die Staatsbürger/<strong>innen</strong> eines EU-<br />

Mitgliedstaates sind, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des<br />

Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Für sie besteht kein<br />

Unterschied zu inländischen <strong>Praktikant</strong>en/<strong>Praktikant</strong><strong>innen</strong> (Ausnahme:<br />

<strong>Praktikant</strong>en/<strong>Praktikant</strong><strong>innen</strong> aus Bulgarien und Rumänien, ab<br />

1. Juli 2013 auch Kroatien).<br />

Für <strong>Arbeit</strong>skräfte aus Bulgarien und Rumänien gelten die Übergangsregelungen<br />

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bis 31. Dezember<br />

2013 weiter. Sie benötigen <strong>für</strong> die Aufnahme einer Beschäftigung<br />

eine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung vom <strong>Arbeit</strong>smarktservice<br />

(AMS).<br />

Sie sind nur dann hinsichtlich des Zugangs zum <strong>Arbeit</strong>smarkt gleich<br />

wie Inländer/<strong>innen</strong> zu behandeln, wenn sie über eine EU-Freizügigkeits-<br />

bestätigung verfügen (das gilt ab 1. Juli 2013 auch <strong>für</strong> kroatische<br />

Staatsbürger/<strong>innen</strong>).<br />

<strong>Praktikant</strong>en/<strong>Praktikant</strong><strong>innen</strong> aus Nicht-EU-Staaten sind Inländern/<br />

Inländer<strong>innen</strong> gleichgestellt, wenn sie<br />

» einen Befreiungsschein,<br />

» eine „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“,<br />

» einen Niederlassungsnachweis,<br />

» einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder<br />

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