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Broschüre Praktikant/innen - Bundesministerium für Arbeit, Soziales ...

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IX. FAMILIEN- UND STUDIENBEIHILFE<br />

Bei Absolvierung eines Praktikums während des Studiums ist zu<br />

beachten, dass das daraus bezogene Entgelt bei der Zuverdienstmöglichkeit<br />

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in<br />

Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe zu berücksichtigen ist<br />

bzw. nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG) <strong>für</strong> den Anspruch<br />

auf Studienbeihilfe anzurechnen ist.<br />

1. Familienbeihilfe<br />

Familienbeihilfe gebührt grundsätzlich bis zur Voll endung des<br />

24. Lebensjahres <strong>für</strong> alle Personen, die <strong>für</strong> einen Beruf ausgebildet<br />

werden. Volljährige Personen dürfen ab dem dem 18. Geburtstag folgenden<br />

Kalenderjahr allerdings max. 10.000 Euro pro Kalender jahr<br />

(steuerpflichtiges Einkommen, Brutto gehalt abzüglich Werbungskosten<br />

und Sonder ausgaben, ohne 13. und 14. Gehalt) dazuverdienen, damit<br />

der Anspruch auf Familienbeihilfe erhalten bleibt. Bei einem höheren<br />

jährlichen Einkommen eines/einer volljährigen Auszu bildenden entfällt<br />

der Familienbeihilfenanspruch <strong>für</strong> das betreffende Kalenderjahr.<br />

Bereits ausbezahlte Familienbeihilfe wäre zurückzuzahlen.<br />

2. Studienbeihilfe<br />

FAMILIEN- UND STUDIENBEIHILFE<br />

Für die Studienbeihilfe gilt eine Einkommensgrenze von 8.000 Euro pro<br />

Kalenderjahr. In diese sind neben steuerpflichtigen Einkünften auch<br />

Sozialtransfer leistungen wie Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld oder<br />

Notstandshilfe sowie das 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration)<br />

einzubeziehen. Die Grenze erhöht sich um (weitere)<br />

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