Broschüre Praktikant/innen - Bundesministerium für Arbeit, Soziales ...
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2. <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse<br />
ALLGEMEINES ZUM BEGRIFF „PRAKTIKUM“<br />
<strong>Arbeit</strong>sverhältnisse haben die Erbringung von <strong>Arbeit</strong>sleistungen<br />
gegen Entgelt zum Inhalt und werden durch schriftlichen oder<br />
mündlichen <strong>Arbeit</strong>svertrag begründet. Wesentliches Merkmal eines<br />
<strong>Arbeit</strong>s vertrages ist vor allem die „persönliche Ab hängig keit“ des<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmers bzw. der <strong>Arbeit</strong>nehmerin. Kriterien der persönlichen<br />
Abhängigkeit sind insbesondere:<br />
» Einordnung des <strong>Arbeit</strong>nehmers bzw. der <strong>Arbeit</strong>nehmerin in die<br />
betriebliche Organisation<br />
» vorgegebene <strong>Arbeit</strong>szeit<br />
» zugewiesener <strong>Arbeit</strong>sort<br />
» festgelegte <strong>Arbeit</strong>sabfolge<br />
» Bindung an Weisungen des/der <strong>Arbeit</strong>gebers/<strong>Arbeit</strong>geberin<br />
» laufende Kontrolle durch den/die <strong>Arbeit</strong>geber/in.<br />
Bei der Beurteilung eines Praktikums als <strong>Arbeit</strong>s verhältnis kommt<br />
es auf das Überwiegen der genannten Kriterien gegenüber anderen<br />
Gesichts punkten wie z.B. die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten<br />
an. Überwiegen diese Kriterien nicht, sondern ist wesentlicher<br />
Vertragsinhalt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, liegt<br />
ein Aus bildungsverhältnis vor.<br />
Für <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften<br />
einschließlich des <strong>für</strong> den jeweiligen Betrieb geltenden Kollektivvertrages<br />
(dieser muss im Betrieb zur Einsichtnahme aufliegen) und<br />
der allenfalls anwendbaren Betriebs ver ein barung(en).<br />
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