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Broschüre Praktikant/innen - Bundesministerium für Arbeit, Soziales ...

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2. <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse<br />

ALLGEMEINES ZUM BEGRIFF „PRAKTIKUM“<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnisse haben die Erbringung von <strong>Arbeit</strong>sleistungen<br />

gegen Entgelt zum Inhalt und werden durch schriftlichen oder<br />

mündlichen <strong>Arbeit</strong>svertrag begründet. Wesentliches Merkmal eines<br />

<strong>Arbeit</strong>s vertrages ist vor allem die „persönliche Ab hängig keit“ des<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmers bzw. der <strong>Arbeit</strong>nehmerin. Kriterien der persönlichen<br />

Abhängigkeit sind insbesondere:<br />

» Einordnung des <strong>Arbeit</strong>nehmers bzw. der <strong>Arbeit</strong>nehmerin in die<br />

betriebliche Organisation<br />

» vorgegebene <strong>Arbeit</strong>szeit<br />

» zugewiesener <strong>Arbeit</strong>sort<br />

» festgelegte <strong>Arbeit</strong>sabfolge<br />

» Bindung an Weisungen des/der <strong>Arbeit</strong>gebers/<strong>Arbeit</strong>geberin<br />

» laufende Kontrolle durch den/die <strong>Arbeit</strong>geber/in.<br />

Bei der Beurteilung eines Praktikums als <strong>Arbeit</strong>s verhältnis kommt<br />

es auf das Überwiegen der genannten Kriterien gegenüber anderen<br />

Gesichts punkten wie z.B. die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten<br />

an. Überwiegen diese Kriterien nicht, sondern ist wesentlicher<br />

Vertragsinhalt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, liegt<br />

ein Aus bildungsverhältnis vor.<br />

Für <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften<br />

einschließlich des <strong>für</strong> den jeweiligen Betrieb geltenden Kollektivvertrages<br />

(dieser muss im Betrieb zur Einsichtnahme aufliegen) und<br />

der allenfalls anwendbaren Betriebs ver ein barung(en).<br />

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