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Broschüre Praktikant/innen - Bundesministerium für Arbeit, Soziales ...

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ALLGEMEINES ZUM BEGRIFF „PRAKTIKUM“<br />

» Die vom/von der Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten<br />

müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen.<br />

» Bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht<br />

größere Freiheit des/der Auszubildenden.<br />

» Die Mitarbeit des/der Auszubildenden ist <strong>für</strong> den <strong>Arbeit</strong>sprozess<br />

im Betrieb nicht notwendig.<br />

Ausbildungsverhältnisse unterliegen nicht dem <strong>Arbeit</strong>srecht. Es besteht<br />

daher z.B. kein gesetzlicher Urlaubsanspruch, kein gesetzlicher<br />

Anspruch auf Entgelt oder Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag,<br />

sowie kein Anspruch auf Entgelt fortzahlung bei Krankheit<br />

der Unglücksfall.<br />

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