Broschüre Praktikant/innen - Bundesministerium für Arbeit, Soziales ...
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ALLGEMEINES ZUM BEGRIFF „PRAKTIKUM“<br />
» Die vom/von der Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten<br />
müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen.<br />
» Bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht<br />
größere Freiheit des/der Auszubildenden.<br />
» Die Mitarbeit des/der Auszubildenden ist <strong>für</strong> den <strong>Arbeit</strong>sprozess<br />
im Betrieb nicht notwendig.<br />
Ausbildungsverhältnisse unterliegen nicht dem <strong>Arbeit</strong>srecht. Es besteht<br />
daher z.B. kein gesetzlicher Urlaubsanspruch, kein gesetzlicher<br />
Anspruch auf Entgelt oder Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag,<br />
sowie kein Anspruch auf Entgelt fortzahlung bei Krankheit<br />
der Unglücksfall.<br />
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