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Merkblatt zum Thema Altersteilzeit (pdf, 65.7 KB) - (ESF) im Land ...

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<strong>ESF</strong>-Verwaltungsbehörde<br />

Stand: August 2009<br />

<strong>ESF</strong>-<strong>Merkblatt</strong><br />

mit ergänzenden Informationen zu den herausgegeben Fördergrundsätzen der jeweiligen<br />

Fonds des Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramms (BAP)<br />

<strong>Thema</strong>: <strong>Altersteilzeit</strong><br />

<strong>Altersteilzeit</strong> <strong>im</strong> Blockmodell<br />

Hierbei wird die <strong>Altersteilzeit</strong> in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten,<br />

sogenannten „aktiven“ Arbeitsphase, bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten<br />

„passiven“ Phase, der Freistellungsphase, wird der/die Arbeitnehmer-/in von der Arbeitsleistung<br />

freigestellt. Über die Gesamtdauer ergibt sich jedoch eine Reduzierung der Arbeitszeit.<br />

<strong>Altersteilzeit</strong> <strong>im</strong> Gleichverteilungsmodell<br />

Bei der kontinuierlichen <strong>Altersteilzeit</strong> (auch Gleichverteilungsmodell genannt) reduziert der /die<br />

Mitarbeiter-/in über den ganzen Zeitraum der <strong>Altersteilzeit</strong> die Arbeitszeit auf die Hälfte der ursprünglichen<br />

Arbeitszeit.<br />

Auswirkungen<br />

Die Kosten für Projektpersonal in der „aktiven Phase“ der <strong>Altersteilzeit</strong> sind entsprechend der<br />

tatsächlich in einem Projekt geleisteten Arbeit, jedoch max<strong>im</strong>al in Höhe des Regelarbeitsentgelts,<br />

erstattungsfähig.<br />

Bei voller Arbeitsstundenzahl der Beschäftigten ist das volle Arbeitsentgelt in der aktiven Phase<br />

zuwendungsfähig, auch wenn die Beschäftigten in dieser Phase der <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung<br />

lediglich anteilig (<strong>zum</strong> Beispiel 50 Prozent) erhalten und der Rest aufgrund Rückstellungen des<br />

Unternehmens in deren Freistellungsphase ausgezahlt werden.<br />

Entsprechend kann bei einer Arbeitszeit von beispielsweise 50 Prozent aufgrund einer <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung<br />

lediglich das halbe Regelarbeitsentgelt als zuwendungsfähig anerkannt<br />

werden<br />

Die aus einer <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung zwischen Arbeitgeber-/innen und Arbeitnehmer/-innen<br />

erwachsenen Mehrkosten, z. B. die durch die Agentur für Arbeit erstattete 20%ige Aufstockung,<br />

sind nicht zuwendungsfähig. Dies betrifft auch den entsprechenden Anteil für Beiträge<br />

zur Rentenversicherung sowie alle Leistungen, die anteilig aufgrund der <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung<br />

über dem Regelarbeitsentgelt liegen.<br />

In der Freistellungsphase („passiven Phase“) können <strong>im</strong> Projekt keine Lohnkosten geltend gemacht<br />

werden, da der / die Beschäftigte nicht <strong>im</strong> Projektzusammenhang tätig ist. Ausnahmen<br />

sind nicht möglich.<br />

Status: extern www.esf-bremen.de autorisiert am 01.09.2009<br />

durch OKZ 23-5


Rechtsgrundlage bzw. Quelle<br />

VERORDNUNG (EG) Nr. 1081/2006 DES RATES vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Be-st<strong>im</strong>mungen<br />

über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäi-schen Sozialfonds und den<br />

Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/ 1999<br />

„Artikel 11 Förderfähigkeit<br />

(1) Der <strong>ESF</strong> leistet eine Unterstützung für förderfähige Ausgaben, wozu unbeschadet des Artikels 53<br />

Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern<br />

gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können. Die Unterstützung erfolgt in Form von<br />

nicht rückzahlbaren Einzel- oder Gesamtzuschüssen, rückzahlbaren Zu-schüssen, Kreditzinsvergünstigungen,<br />

Kleinstkrediten und Garantiefonds sowie in Form des Kaufs von Gütern und Dienstleistun-gen<br />

nach Maßgabe der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.<br />

(2) Folgende Ausgaben kommen für eine Beteiligung des <strong>ESF</strong> nicht in Betracht:<br />

a) erstattungsfähige Mehrwertsteuer;<br />

b) Sollzinsen;<br />

c) Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken.<br />

(3) Die folgenden Kosten kommen für eine Beteiligung des <strong>ESF</strong> gemäß Absatz 1 in Betracht, vorausgesetzt,<br />

sie fallen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften,<br />

und unter den nachfolgend genannten besonderen Bedingungen an:<br />

a) Unterstützungsgelder oder Gehälter, die von einem Dritten zugunsten eines Teilnehmers an einem<br />

Vorhaben gezahlt werden und gegenüber dem Begünstigen bestätigt werden;<br />

b) <strong>im</strong> Falle von Zuschüssen die pauschal angegebenen indirekten Kosten bis zur Höhe von 20 %<br />

der direkten Kosten eines Vorhabens;<br />

c) die Abschreibungskosten der in Absatz 2 Buchstabe c genannten abschreibbaren Vermögenswerte,<br />

die ausschließlich für die Dauer eines Vorhabens und nur in dem Maße, in dem ihr Erwerb nicht unter<br />

Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist, berücksichtigt werden.<br />

(4) Die Regeln über die Förderfähigkeit nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 finden auf die Maßnahmen<br />

Anwen-dung, die vom <strong>ESF</strong> kofinanziert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 3 jener Verordnung<br />

fallen<br />

Auszug aus den „Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur Projektförderung<br />

(ANBest-P)“ der <strong>Land</strong>eshaushaltsordnung § 44 (LHO)<br />

Zu 1.3<br />

Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet<br />

werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen<br />

der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht<br />

besserstellen als vergleichbare bremische Bedienstete. Höhere Vergütungen oder höhere Löhne als<br />

nach dem BAT oder MTL II sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt<br />

werden.<br />

<strong>Altersteilzeit</strong>gesetz (AltTZG)<br />

Status: extern www.esf-bremen.de autorisiert am 01.09.2009<br />

durch OKZ 23-5

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