Merkblatt zum Thema Altersteilzeit (pdf, 65.7 KB) - (ESF) im Land ...
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<strong>ESF</strong>-Verwaltungsbehörde<br />
Stand: August 2009<br />
<strong>ESF</strong>-<strong>Merkblatt</strong><br />
mit ergänzenden Informationen zu den herausgegeben Fördergrundsätzen der jeweiligen<br />
Fonds des Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramms (BAP)<br />
<strong>Thema</strong>: <strong>Altersteilzeit</strong><br />
<strong>Altersteilzeit</strong> <strong>im</strong> Blockmodell<br />
Hierbei wird die <strong>Altersteilzeit</strong> in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten,<br />
sogenannten „aktiven“ Arbeitsphase, bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten<br />
„passiven“ Phase, der Freistellungsphase, wird der/die Arbeitnehmer-/in von der Arbeitsleistung<br />
freigestellt. Über die Gesamtdauer ergibt sich jedoch eine Reduzierung der Arbeitszeit.<br />
<strong>Altersteilzeit</strong> <strong>im</strong> Gleichverteilungsmodell<br />
Bei der kontinuierlichen <strong>Altersteilzeit</strong> (auch Gleichverteilungsmodell genannt) reduziert der /die<br />
Mitarbeiter-/in über den ganzen Zeitraum der <strong>Altersteilzeit</strong> die Arbeitszeit auf die Hälfte der ursprünglichen<br />
Arbeitszeit.<br />
Auswirkungen<br />
Die Kosten für Projektpersonal in der „aktiven Phase“ der <strong>Altersteilzeit</strong> sind entsprechend der<br />
tatsächlich in einem Projekt geleisteten Arbeit, jedoch max<strong>im</strong>al in Höhe des Regelarbeitsentgelts,<br />
erstattungsfähig.<br />
Bei voller Arbeitsstundenzahl der Beschäftigten ist das volle Arbeitsentgelt in der aktiven Phase<br />
zuwendungsfähig, auch wenn die Beschäftigten in dieser Phase der <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung<br />
lediglich anteilig (<strong>zum</strong> Beispiel 50 Prozent) erhalten und der Rest aufgrund Rückstellungen des<br />
Unternehmens in deren Freistellungsphase ausgezahlt werden.<br />
Entsprechend kann bei einer Arbeitszeit von beispielsweise 50 Prozent aufgrund einer <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung<br />
lediglich das halbe Regelarbeitsentgelt als zuwendungsfähig anerkannt<br />
werden<br />
Die aus einer <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung zwischen Arbeitgeber-/innen und Arbeitnehmer/-innen<br />
erwachsenen Mehrkosten, z. B. die durch die Agentur für Arbeit erstattete 20%ige Aufstockung,<br />
sind nicht zuwendungsfähig. Dies betrifft auch den entsprechenden Anteil für Beiträge<br />
zur Rentenversicherung sowie alle Leistungen, die anteilig aufgrund der <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung<br />
über dem Regelarbeitsentgelt liegen.<br />
In der Freistellungsphase („passiven Phase“) können <strong>im</strong> Projekt keine Lohnkosten geltend gemacht<br />
werden, da der / die Beschäftigte nicht <strong>im</strong> Projektzusammenhang tätig ist. Ausnahmen<br />
sind nicht möglich.<br />
Status: extern www.esf-bremen.de autorisiert am 01.09.2009<br />
durch OKZ 23-5
Rechtsgrundlage bzw. Quelle<br />
VERORDNUNG (EG) Nr. 1081/2006 DES RATES vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Be-st<strong>im</strong>mungen<br />
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäi-schen Sozialfonds und den<br />
Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/ 1999<br />
„Artikel 11 Förderfähigkeit<br />
(1) Der <strong>ESF</strong> leistet eine Unterstützung für förderfähige Ausgaben, wozu unbeschadet des Artikels 53<br />
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern<br />
gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können. Die Unterstützung erfolgt in Form von<br />
nicht rückzahlbaren Einzel- oder Gesamtzuschüssen, rückzahlbaren Zu-schüssen, Kreditzinsvergünstigungen,<br />
Kleinstkrediten und Garantiefonds sowie in Form des Kaufs von Gütern und Dienstleistun-gen<br />
nach Maßgabe der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.<br />
(2) Folgende Ausgaben kommen für eine Beteiligung des <strong>ESF</strong> nicht in Betracht:<br />
a) erstattungsfähige Mehrwertsteuer;<br />
b) Sollzinsen;<br />
c) Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken.<br />
(3) Die folgenden Kosten kommen für eine Beteiligung des <strong>ESF</strong> gemäß Absatz 1 in Betracht, vorausgesetzt,<br />
sie fallen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften,<br />
und unter den nachfolgend genannten besonderen Bedingungen an:<br />
a) Unterstützungsgelder oder Gehälter, die von einem Dritten zugunsten eines Teilnehmers an einem<br />
Vorhaben gezahlt werden und gegenüber dem Begünstigen bestätigt werden;<br />
b) <strong>im</strong> Falle von Zuschüssen die pauschal angegebenen indirekten Kosten bis zur Höhe von 20 %<br />
der direkten Kosten eines Vorhabens;<br />
c) die Abschreibungskosten der in Absatz 2 Buchstabe c genannten abschreibbaren Vermögenswerte,<br />
die ausschließlich für die Dauer eines Vorhabens und nur in dem Maße, in dem ihr Erwerb nicht unter<br />
Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist, berücksichtigt werden.<br />
(4) Die Regeln über die Förderfähigkeit nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 finden auf die Maßnahmen<br />
Anwen-dung, die vom <strong>ESF</strong> kofinanziert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 3 jener Verordnung<br />
fallen<br />
Auszug aus den „Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur Projektförderung<br />
(ANBest-P)“ der <strong>Land</strong>eshaushaltsordnung § 44 (LHO)<br />
Zu 1.3<br />
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet<br />
werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen<br />
der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht<br />
besserstellen als vergleichbare bremische Bedienstete. Höhere Vergütungen oder höhere Löhne als<br />
nach dem BAT oder MTL II sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt<br />
werden.<br />
<strong>Altersteilzeit</strong>gesetz (AltTZG)<br />
Status: extern www.esf-bremen.de autorisiert am 01.09.2009<br />
durch OKZ 23-5