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Richtlinie Ausbildung im Verbund 20.pdf - (ESF) im Land Bremen

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Der Senator für Arbeit, Frauen<br />

Gesundheit, Jugend und Soziales<br />

Freie<br />

Hansestadt<br />

<strong>Bremen</strong><br />

(Stand:20.10.2004)<br />

<strong>Richtlinie</strong> über die Gewährung von Zuwendungen an Zusammenschlüsse zur<br />

Förderung gemeinsamer betrieblicher Berufsausbildung <strong>im</strong> <strong>Verbund</strong><br />

(„GEMEINSAM“)<br />

Erlass des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales<br />

vom 23.08.2004, geändert am 20.10.2004<br />

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das <strong>Land</strong> gewährt daher aus <strong>Land</strong>esmitteln nach Maßgabe dieser <strong>Richtlinie</strong> auf Antrag<br />

Zuwendungen <strong>im</strong> Rahmen der Projektförderung nach den Vorschriften der §§ 23 und 44<br />

der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong> (<strong>Land</strong>eshaushaltsordnung – LHO<br />

–) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung<br />

mit dem Ziel, zusätzliche betriebliche <strong>Ausbildung</strong>splätze für Jugendliche und junge<br />

Erwachsene in nichtausbildungsfähigen Betrieben zu schaffen. Dabei sind <strong>Ausbildung</strong>sverbünde<br />

eine geeignete Form, die Zahl der dualen <strong>Ausbildung</strong>splätze zu erhöhen.<br />

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stellen<br />

entscheiden auf Grund pflichtgemäßen Ermessens <strong>im</strong> Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

Gegenstand der Förderung sind die verbundbedingten Mehraufwendungen der <strong>Verbund</strong>partner<br />

be<strong>im</strong> Abschluß und der Durchführung von zusätzlichen <strong>Ausbildung</strong>sverhältnissen<br />

<strong>im</strong> <strong>Verbund</strong> in den <strong>Ausbildung</strong>sjahren 2004, 2005, oder 2006 in anerkannten<br />

<strong>Ausbildung</strong>sberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung<br />

(HwO) oder vergleichbaren betrieblichen <strong>Ausbildung</strong>sgängen außerhalb des<br />

Geltungsbereichs des BBiG.<br />

3. Zuwendungsempfänger<br />

3.1 Zuwendungsempfänger ist der <strong>Ausbildung</strong>sverbund, soweit er eigene Rechtspersönlichkeit<br />

besitzt. Besitzt der <strong>Ausbildung</strong>sverbund keine eigene Rechtspersönlichkeit ist ein<br />

Träger aus dem <strong>Verbund</strong> gegenüber der bewilligende Stelle als Zuwendungsempfänger<br />

(Verantwortlicher) <strong>im</strong> Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> zu benennen. Der Zuwendungsempfänger<br />

muss seinen Sitz <strong>im</strong> <strong>Land</strong> <strong>Bremen</strong> haben.


-2-<br />

3.2 Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche <strong>Ausbildung</strong>sverbünde,<br />

in denen diese Personen einen maßgeblichen Einfluß ausüben können.<br />

Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen Kapitalgesellschaften gleich,<br />

in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr als 25 von Hundert der Kapital-<br />

oder Gesellschaftsanteile halten. Die bewilligenden Stellen können Ausnahmen zulassen.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen, Zuwendungsausschlüsse<br />

4.1 Das in einer <strong>Verbund</strong>ausbildung eingegangene Berufsausbildungsverhältnis muss<br />

4.1.1 <strong>im</strong> Rahmen einer betrieblichen Erstausbildung, <strong>im</strong> Fall einer Stufenausbildung in der 1.<br />

Stufe, abgeschlossen sein oder das Berufsausbildungsverhältnis eines anderen Ausbildenden<br />

oder eines anderen <strong>Verbund</strong>es weiterführen,<br />

4.1.2 mit einer oder einem Auszubildenden abgeschlossen werden, die oder der zum <strong>Ausbildung</strong>sbeginn<br />

mindestens drei Monate ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in Niedersachsen oder <strong>im</strong> <strong>Land</strong> <strong>Bremen</strong> hatte,<br />

4.1.3 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge bei der Kammer oder sonst zuständigen<br />

Stelle eingetragen sein und<br />

4.1.4 über die Probezeit hinaus fortbestehen.<br />

4.2 Zusätzlichkeit <strong>im</strong> Sinne der Ziff. 2 sein; diese liegt dann vor,<br />

• wenn die Anzahl an <strong>Ausbildung</strong>splätzen in dem <strong>Ausbildung</strong>sjahr, für das eine<br />

Förderung beantragt wird, den Durchschnitt an <strong>Ausbildung</strong>splätzen der vorangegangenen<br />

drei <strong>Ausbildung</strong>sjahre des <strong>Verbund</strong>es und der diesem <strong>Verbund</strong> angeschlossenen<br />

Betriebe übertrifft.<br />

• wenn <strong>im</strong> <strong>Verbund</strong> in einem Berufsbild, das nicht älter als 2 Jahre ist, erstmals ausgebildet<br />

wird<br />

4.3 Die dem <strong>Verbund</strong> angeschlossenen Betriebe können die erforderlichen Kenntnisse und<br />

Fertigkeiten für die <strong>Ausbildung</strong> nicht in vollem Umfang vermitteln. Besitzt einer der dem<br />

<strong>Verbund</strong> angeschlossenen Betriebe die Eignung als <strong>Ausbildung</strong>sstätte (<strong>Ausbildung</strong>sfähigkeit)<br />

in vollem Umfang, so müssen mindestens 50 v.H. der an dem <strong>Verbund</strong> beteiligten<br />

Betriebe die zur Vermittlung für die <strong>Ausbildung</strong> erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

nur teilweise erfüllen.<br />

4.4 Die Zuwendung darf nur gewährt werden, soweit für den gleichen Zuwendungszweck eine<br />

Förderung nach anderen <strong>Richtlinie</strong>n oder Rechtsgrundlagen nicht erfolgt, es sei<br />

denn, eine andere Förderrichtlinie des <strong>Land</strong>es läßt dieses ausdrücklich zu.


5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung<br />

-3-<br />

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuß in Form einer Festbetragsfinanzierung<br />

zur Projektförderung gewährt (VV Nr. 2.1 zu § 23 LHO in Verbindung<br />

mit VV Nr. 2.2.3 zu § 44 LHO).<br />

5.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung nach Nr. 2 sind die verbundbedingten Mehrkosten.<br />

Diese werden, zur Vermeidung eines erhöhten Verwaltungsaufwandes, pauschal<br />

als Einmalzahlung abgegolten.<br />

Die Einmalzahlung beträgt für jedes zusätzliche Berufsausbildungsverhältnis 2.000 Euro.<br />

Für ein weitergeführtes Berufsausbildungsverhältnis beträgt sie bei einer Restausbildungszeit<br />

von unter zwölf Monaten 500 Euro, zwischen zwölf und 24 Monaten 1 200 Euro<br />

und von mehr als 24 Monaten 2 000 Euro. Die Höchstförderung beträgt 20 000 Euro<br />

je <strong>Ausbildung</strong>sverbund.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Angaben zum Verlauf des <strong>Ausbildung</strong>sverhältnisses<br />

(Abbruch und Prüfungsergebnisse) zu machen, sowie Überprüfungen<br />

durch das <strong>Land</strong> oder durch von ihm beauftragte Dritte zuzulassen.<br />

Bei Projekten, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanziert werden, gelten<br />

die jeweiligen Vorgaben der Europäischen Union zur finanziellen Beteiligung an den jeweiligen<br />

Zielen des Strukturfonds.<br />

7. Anweisungen zum Verfahren<br />

7.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für<br />

den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche<br />

Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung<br />

gelten die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen<br />

zur Projektförderung (AnBest-P) und den Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

(§§ 48, 49 und 49 a Brem. VwVfG) sowie den Verordnungen der<br />

Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung.<br />

7.2 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist von dem <strong>Ausbildung</strong>sverbund oder dem<br />

nach Nr. 3.1 Verantwortlichen bei der nach dem Sitz des Antragstellers bewilligende<br />

Stelle in <strong>Bremen</strong> bei der bremer arbeit gmbh (bag) und in Bremerhaven bei der Bremerhavener<br />

Arbeit GmbH (BRAG) vor Beginn der Maßnahme zu stellen.<br />

Als Projektbeginn <strong>im</strong> Sinne von § 44 LHO gilt der <strong>im</strong> <strong>Ausbildung</strong>svertrag vereinbarte<br />

<strong>Ausbildung</strong>sbeginn.<br />

7.3 Vordrucke für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis werden von den bewilligenden<br />

Stellen zur Verfügung gestellt.<br />

7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Ablauf der Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses<br />

und nach Vorlage des Verwendungsnachweises.<br />

7.5 Die Verwendung ist mit dem vorgeschriebenen Formular durch den Zuwendungsempfänger<br />

vor Auszahlung der Zuwendung der bewilligenden Stelle nachzuweisen.


8. Schlussbest<strong>im</strong>mungen<br />

-4-<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des<br />

31.07.2007 außer Kraft.

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