Richtlinie Ausbildung im Verbund 20.pdf - (ESF) im Land Bremen
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3.2 Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche <strong>Ausbildung</strong>sverbünde,<br />
in denen diese Personen einen maßgeblichen Einfluß ausüben können.<br />
Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen Kapitalgesellschaften gleich,<br />
in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr als 25 von Hundert der Kapital-<br />
oder Gesellschaftsanteile halten. Die bewilligenden Stellen können Ausnahmen zulassen.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen, Zuwendungsausschlüsse<br />
4.1 Das in einer <strong>Verbund</strong>ausbildung eingegangene Berufsausbildungsverhältnis muss<br />
4.1.1 <strong>im</strong> Rahmen einer betrieblichen Erstausbildung, <strong>im</strong> Fall einer Stufenausbildung in der 1.<br />
Stufe, abgeschlossen sein oder das Berufsausbildungsverhältnis eines anderen Ausbildenden<br />
oder eines anderen <strong>Verbund</strong>es weiterführen,<br />
4.1.2 mit einer oder einem Auszubildenden abgeschlossen werden, die oder der zum <strong>Ausbildung</strong>sbeginn<br />
mindestens drei Monate ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in Niedersachsen oder <strong>im</strong> <strong>Land</strong> <strong>Bremen</strong> hatte,<br />
4.1.3 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge bei der Kammer oder sonst zuständigen<br />
Stelle eingetragen sein und<br />
4.1.4 über die Probezeit hinaus fortbestehen.<br />
4.2 Zusätzlichkeit <strong>im</strong> Sinne der Ziff. 2 sein; diese liegt dann vor,<br />
• wenn die Anzahl an <strong>Ausbildung</strong>splätzen in dem <strong>Ausbildung</strong>sjahr, für das eine<br />
Förderung beantragt wird, den Durchschnitt an <strong>Ausbildung</strong>splätzen der vorangegangenen<br />
drei <strong>Ausbildung</strong>sjahre des <strong>Verbund</strong>es und der diesem <strong>Verbund</strong> angeschlossenen<br />
Betriebe übertrifft.<br />
• wenn <strong>im</strong> <strong>Verbund</strong> in einem Berufsbild, das nicht älter als 2 Jahre ist, erstmals ausgebildet<br />
wird<br />
4.3 Die dem <strong>Verbund</strong> angeschlossenen Betriebe können die erforderlichen Kenntnisse und<br />
Fertigkeiten für die <strong>Ausbildung</strong> nicht in vollem Umfang vermitteln. Besitzt einer der dem<br />
<strong>Verbund</strong> angeschlossenen Betriebe die Eignung als <strong>Ausbildung</strong>sstätte (<strong>Ausbildung</strong>sfähigkeit)<br />
in vollem Umfang, so müssen mindestens 50 v.H. der an dem <strong>Verbund</strong> beteiligten<br />
Betriebe die zur Vermittlung für die <strong>Ausbildung</strong> erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
nur teilweise erfüllen.<br />
4.4 Die Zuwendung darf nur gewährt werden, soweit für den gleichen Zuwendungszweck eine<br />
Förderung nach anderen <strong>Richtlinie</strong>n oder Rechtsgrundlagen nicht erfolgt, es sei<br />
denn, eine andere Förderrichtlinie des <strong>Land</strong>es läßt dieses ausdrücklich zu.