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Richtlinie Ausbildung im Verbund 20.pdf - (ESF) im Land Bremen

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3.2 Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche <strong>Ausbildung</strong>sverbünde,<br />

in denen diese Personen einen maßgeblichen Einfluß ausüben können.<br />

Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen Kapitalgesellschaften gleich,<br />

in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr als 25 von Hundert der Kapital-<br />

oder Gesellschaftsanteile halten. Die bewilligenden Stellen können Ausnahmen zulassen.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen, Zuwendungsausschlüsse<br />

4.1 Das in einer <strong>Verbund</strong>ausbildung eingegangene Berufsausbildungsverhältnis muss<br />

4.1.1 <strong>im</strong> Rahmen einer betrieblichen Erstausbildung, <strong>im</strong> Fall einer Stufenausbildung in der 1.<br />

Stufe, abgeschlossen sein oder das Berufsausbildungsverhältnis eines anderen Ausbildenden<br />

oder eines anderen <strong>Verbund</strong>es weiterführen,<br />

4.1.2 mit einer oder einem Auszubildenden abgeschlossen werden, die oder der zum <strong>Ausbildung</strong>sbeginn<br />

mindestens drei Monate ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in Niedersachsen oder <strong>im</strong> <strong>Land</strong> <strong>Bremen</strong> hatte,<br />

4.1.3 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge bei der Kammer oder sonst zuständigen<br />

Stelle eingetragen sein und<br />

4.1.4 über die Probezeit hinaus fortbestehen.<br />

4.2 Zusätzlichkeit <strong>im</strong> Sinne der Ziff. 2 sein; diese liegt dann vor,<br />

• wenn die Anzahl an <strong>Ausbildung</strong>splätzen in dem <strong>Ausbildung</strong>sjahr, für das eine<br />

Förderung beantragt wird, den Durchschnitt an <strong>Ausbildung</strong>splätzen der vorangegangenen<br />

drei <strong>Ausbildung</strong>sjahre des <strong>Verbund</strong>es und der diesem <strong>Verbund</strong> angeschlossenen<br />

Betriebe übertrifft.<br />

• wenn <strong>im</strong> <strong>Verbund</strong> in einem Berufsbild, das nicht älter als 2 Jahre ist, erstmals ausgebildet<br />

wird<br />

4.3 Die dem <strong>Verbund</strong> angeschlossenen Betriebe können die erforderlichen Kenntnisse und<br />

Fertigkeiten für die <strong>Ausbildung</strong> nicht in vollem Umfang vermitteln. Besitzt einer der dem<br />

<strong>Verbund</strong> angeschlossenen Betriebe die Eignung als <strong>Ausbildung</strong>sstätte (<strong>Ausbildung</strong>sfähigkeit)<br />

in vollem Umfang, so müssen mindestens 50 v.H. der an dem <strong>Verbund</strong> beteiligten<br />

Betriebe die zur Vermittlung für die <strong>Ausbildung</strong> erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

nur teilweise erfüllen.<br />

4.4 Die Zuwendung darf nur gewährt werden, soweit für den gleichen Zuwendungszweck eine<br />

Förderung nach anderen <strong>Richtlinie</strong>n oder Rechtsgrundlagen nicht erfolgt, es sei<br />

denn, eine andere Förderrichtlinie des <strong>Land</strong>es läßt dieses ausdrücklich zu.

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