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Richtlinie Ausbildung im Verbund 20.pdf - (ESF) im Land Bremen

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5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung<br />

-3-<br />

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuß in Form einer Festbetragsfinanzierung<br />

zur Projektförderung gewährt (VV Nr. 2.1 zu § 23 LHO in Verbindung<br />

mit VV Nr. 2.2.3 zu § 44 LHO).<br />

5.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung nach Nr. 2 sind die verbundbedingten Mehrkosten.<br />

Diese werden, zur Vermeidung eines erhöhten Verwaltungsaufwandes, pauschal<br />

als Einmalzahlung abgegolten.<br />

Die Einmalzahlung beträgt für jedes zusätzliche Berufsausbildungsverhältnis 2.000 Euro.<br />

Für ein weitergeführtes Berufsausbildungsverhältnis beträgt sie bei einer Restausbildungszeit<br />

von unter zwölf Monaten 500 Euro, zwischen zwölf und 24 Monaten 1 200 Euro<br />

und von mehr als 24 Monaten 2 000 Euro. Die Höchstförderung beträgt 20 000 Euro<br />

je <strong>Ausbildung</strong>sverbund.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Angaben zum Verlauf des <strong>Ausbildung</strong>sverhältnisses<br />

(Abbruch und Prüfungsergebnisse) zu machen, sowie Überprüfungen<br />

durch das <strong>Land</strong> oder durch von ihm beauftragte Dritte zuzulassen.<br />

Bei Projekten, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanziert werden, gelten<br />

die jeweiligen Vorgaben der Europäischen Union zur finanziellen Beteiligung an den jeweiligen<br />

Zielen des Strukturfonds.<br />

7. Anweisungen zum Verfahren<br />

7.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für<br />

den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche<br />

Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung<br />

gelten die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen<br />

zur Projektförderung (AnBest-P) und den Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

(§§ 48, 49 und 49 a Brem. VwVfG) sowie den Verordnungen der<br />

Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung.<br />

7.2 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist von dem <strong>Ausbildung</strong>sverbund oder dem<br />

nach Nr. 3.1 Verantwortlichen bei der nach dem Sitz des Antragstellers bewilligende<br />

Stelle in <strong>Bremen</strong> bei der bremer arbeit gmbh (bag) und in Bremerhaven bei der Bremerhavener<br />

Arbeit GmbH (BRAG) vor Beginn der Maßnahme zu stellen.<br />

Als Projektbeginn <strong>im</strong> Sinne von § 44 LHO gilt der <strong>im</strong> <strong>Ausbildung</strong>svertrag vereinbarte<br />

<strong>Ausbildung</strong>sbeginn.<br />

7.3 Vordrucke für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis werden von den bewilligenden<br />

Stellen zur Verfügung gestellt.<br />

7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Ablauf der Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses<br />

und nach Vorlage des Verwendungsnachweises.<br />

7.5 Die Verwendung ist mit dem vorgeschriebenen Formular durch den Zuwendungsempfänger<br />

vor Auszahlung der Zuwendung der bewilligenden Stelle nachzuweisen.

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