Richtlinie Ausbildung im Verbund 20.pdf - (ESF) im Land Bremen
Richtlinie Ausbildung im Verbund 20.pdf - (ESF) im Land Bremen
Richtlinie Ausbildung im Verbund 20.pdf - (ESF) im Land Bremen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung<br />
-3-<br />
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuß in Form einer Festbetragsfinanzierung<br />
zur Projektförderung gewährt (VV Nr. 2.1 zu § 23 LHO in Verbindung<br />
mit VV Nr. 2.2.3 zu § 44 LHO).<br />
5.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung nach Nr. 2 sind die verbundbedingten Mehrkosten.<br />
Diese werden, zur Vermeidung eines erhöhten Verwaltungsaufwandes, pauschal<br />
als Einmalzahlung abgegolten.<br />
Die Einmalzahlung beträgt für jedes zusätzliche Berufsausbildungsverhältnis 2.000 Euro.<br />
Für ein weitergeführtes Berufsausbildungsverhältnis beträgt sie bei einer Restausbildungszeit<br />
von unter zwölf Monaten 500 Euro, zwischen zwölf und 24 Monaten 1 200 Euro<br />
und von mehr als 24 Monaten 2 000 Euro. Die Höchstförderung beträgt 20 000 Euro<br />
je <strong>Ausbildung</strong>sverbund.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbest<strong>im</strong>mungen<br />
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Angaben zum Verlauf des <strong>Ausbildung</strong>sverhältnisses<br />
(Abbruch und Prüfungsergebnisse) zu machen, sowie Überprüfungen<br />
durch das <strong>Land</strong> oder durch von ihm beauftragte Dritte zuzulassen.<br />
Bei Projekten, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanziert werden, gelten<br />
die jeweiligen Vorgaben der Europäischen Union zur finanziellen Beteiligung an den jeweiligen<br />
Zielen des Strukturfonds.<br />
7. Anweisungen zum Verfahren<br />
7.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für<br />
den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche<br />
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung<br />
gelten die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen<br />
zur Projektförderung (AnBest-P) und den Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(§§ 48, 49 und 49 a Brem. VwVfG) sowie den Verordnungen der<br />
Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung.<br />
7.2 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist von dem <strong>Ausbildung</strong>sverbund oder dem<br />
nach Nr. 3.1 Verantwortlichen bei der nach dem Sitz des Antragstellers bewilligende<br />
Stelle in <strong>Bremen</strong> bei der bremer arbeit gmbh (bag) und in Bremerhaven bei der Bremerhavener<br />
Arbeit GmbH (BRAG) vor Beginn der Maßnahme zu stellen.<br />
Als Projektbeginn <strong>im</strong> Sinne von § 44 LHO gilt der <strong>im</strong> <strong>Ausbildung</strong>svertrag vereinbarte<br />
<strong>Ausbildung</strong>sbeginn.<br />
7.3 Vordrucke für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis werden von den bewilligenden<br />
Stellen zur Verfügung gestellt.<br />
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Ablauf der Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses<br />
und nach Vorlage des Verwendungsnachweises.<br />
7.5 Die Verwendung ist mit dem vorgeschriebenen Formular durch den Zuwendungsempfänger<br />
vor Auszahlung der Zuwendung der bewilligenden Stelle nachzuweisen.