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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT 2 0 1 2 / 2 0 1 3 - Asklepios

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§ 10 Wiederaufnahme<br />

1. Jener Student, dessen Studentenrechtsverhältnis gemäß § 76, Absatz 1, Punkte b, c des Hochschulgesetzes<br />

gelöscht wurde, kann nach Rechtskräftigkeit des Beschlusses – innerhalb von drei Jahren – die<br />

Fortsetzung seiner Studien beim Studienausschuss der Fakultät schriftlich beantragen.<br />

2. Eine Wiederaufnahme kann während der Studienzeit nur einmal genehmigt werden.<br />

3. Eine vor dem Löschen des Studentenstatus in Anspruch genommene Vergünstigung, die während der<br />

Studiendauer nur einmal gegeben werden kann, steht dem Studierenden nach seiner Wiederaufnahme<br />

nicht zu.<br />

§ 11 Übernahme<br />

<strong>SEMMELWEIS</strong> <strong>UNIVERSITÄT</strong><br />

1. Die Studierenden anderer Universitäten und Hochschulen können die Übernahme an die Semmelweis<br />

Universität in einen ihrer Fachrichtung entsprechenden Studiengang beantragen, wenn die Bedingungen<br />

der Exmatrikulation bzw. des Ausschlusses nicht bestehen.<br />

2. Die Übernahme an die Medizinische Fakultät kann ausschließlich nach Abschluss des theoretischen Moduls<br />

und des präklinischen Moduls derselben Fakultät einer anderen Universität genehmigt werden. Der<br />

Antrag ist bis zum 15. Juli eines jeden Jahres beim Dekanat der Fakultät einzureichen. Dem Antrag sind<br />

das Originalstudienbuch, der Studienplan (der Musterstudienplan), bei im Ausland geführten Studien<br />

deren beglaubigte Übersetzung, sofern sie nicht in einer der Unterrichtssprachen der Fakultät ausgestellt<br />

sind, beizulegen.<br />

Die Übernahme an die Fakultät für Zahnmedizin kann nach Abschluss des theoretischen Moduls oder<br />

des präklinischen Moduls derselben Fachrichtung einer anderen Universität genehmigt werden. Der Antrag<br />

ist bis zum 15. Juli eines jeden Jahres beim Dekanat der Fakultät einzureichen. Dem Antrag sind das<br />

Originalstudienbuch, der Studienplan (der Musterstudienplan), bei im Ausland geführten Studien deren<br />

beglaubigte Übersetzung, sofern sie nicht in einer der Unterrichtssprachen der Fakultät ausgestellt sind,<br />

beizulegen.<br />

Die Übernahme an die Fakultät für Pharmazie können Pharmazie-Studenten anderer Universitäten beantragen.<br />

….<br />

Für die Übernahme an die Fakultät für Sport- und Sportwissenschaften sind die allgemeinen Vorschriften<br />

maßgebend.<br />

3. Die Voraussetzung für die Übernahme des antragstellenden Studierenden an die Universität (Hochschule)<br />

ist, dass der korrigierte Kreditindex der letzten zwei Semester mindestens 3,51-4,00 beträgt.<br />

4. An der Semmelweis Universität kann auch die Übernahme zwischen Studienzweigen bzw. Fakultäten<br />

und Ausbildungsabschnitten beantragt werden. Die minimale Voraussetzung dafür sind der Erwerb von<br />

mindestens 75 % der in den ersten vier Semestern des Studienplanmusters erwerbbaren Kreditpunkte<br />

und der daraus berechnete gewichtete Studiendurchschnitt von mindestens 3,51-4,00. (Erläuterungen<br />

zum korrigierten bzw. gewichteten Studiendurchschnitt siehe in § 15)<br />

5. …<br />

6. Die Studierenden, die an einer studiengebührpflichtigen Ausbildung an demselben Studiengang teilnehmen,<br />

können ihre Übernahme an die staatlich finanzierte Ausbildung beantragen, wenn ihr korrigierter<br />

Kreditindex in den letzten zwei auf einander folgenden Semestern mindestens 3,51 beträgt. Die Übernahme<br />

darf erst dann erfolgen, wenn ein staatlich finanzierter Platz frei wird. Die Aufnahme in die frei gewordenen<br />

Plätze entscheidet die auf der Grundlage des korrigierten Kreditindex gebildete Reihenfolge.<br />

7. Eine Übernahme zwischen den Studiengängen, den Fakultäten und Ausbildungsabschnitten ist ausschließlich<br />

dann möglich, wenn die Programme der geleisteten Unterrichtsfächer wenigstens in 75 % mit<br />

den Programmen der an der gegebenen Fakultät gelehrten Unterrichtsfächer übereinstimmen. In allen<br />

anderen Fällen kann eine Übernahme ausschließlich nach der aufgrund einer gemäß der Rechtsvor-<br />

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