SEMMELWEIS UNIVERSITÄT 2 0 1 2 / 2 0 1 3 - Asklepios
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§ 10 Wiederaufnahme<br />
1. Jener Student, dessen Studentenrechtsverhältnis gemäß § 76, Absatz 1, Punkte b, c des Hochschulgesetzes<br />
gelöscht wurde, kann nach Rechtskräftigkeit des Beschlusses – innerhalb von drei Jahren – die<br />
Fortsetzung seiner Studien beim Studienausschuss der Fakultät schriftlich beantragen.<br />
2. Eine Wiederaufnahme kann während der Studienzeit nur einmal genehmigt werden.<br />
3. Eine vor dem Löschen des Studentenstatus in Anspruch genommene Vergünstigung, die während der<br />
Studiendauer nur einmal gegeben werden kann, steht dem Studierenden nach seiner Wiederaufnahme<br />
nicht zu.<br />
§ 11 Übernahme<br />
<strong>SEMMELWEIS</strong> <strong>UNIVERSITÄT</strong><br />
1. Die Studierenden anderer Universitäten und Hochschulen können die Übernahme an die Semmelweis<br />
Universität in einen ihrer Fachrichtung entsprechenden Studiengang beantragen, wenn die Bedingungen<br />
der Exmatrikulation bzw. des Ausschlusses nicht bestehen.<br />
2. Die Übernahme an die Medizinische Fakultät kann ausschließlich nach Abschluss des theoretischen Moduls<br />
und des präklinischen Moduls derselben Fakultät einer anderen Universität genehmigt werden. Der<br />
Antrag ist bis zum 15. Juli eines jeden Jahres beim Dekanat der Fakultät einzureichen. Dem Antrag sind<br />
das Originalstudienbuch, der Studienplan (der Musterstudienplan), bei im Ausland geführten Studien<br />
deren beglaubigte Übersetzung, sofern sie nicht in einer der Unterrichtssprachen der Fakultät ausgestellt<br />
sind, beizulegen.<br />
Die Übernahme an die Fakultät für Zahnmedizin kann nach Abschluss des theoretischen Moduls oder<br />
des präklinischen Moduls derselben Fachrichtung einer anderen Universität genehmigt werden. Der Antrag<br />
ist bis zum 15. Juli eines jeden Jahres beim Dekanat der Fakultät einzureichen. Dem Antrag sind das<br />
Originalstudienbuch, der Studienplan (der Musterstudienplan), bei im Ausland geführten Studien deren<br />
beglaubigte Übersetzung, sofern sie nicht in einer der Unterrichtssprachen der Fakultät ausgestellt sind,<br />
beizulegen.<br />
Die Übernahme an die Fakultät für Pharmazie können Pharmazie-Studenten anderer Universitäten beantragen.<br />
….<br />
Für die Übernahme an die Fakultät für Sport- und Sportwissenschaften sind die allgemeinen Vorschriften<br />
maßgebend.<br />
3. Die Voraussetzung für die Übernahme des antragstellenden Studierenden an die Universität (Hochschule)<br />
ist, dass der korrigierte Kreditindex der letzten zwei Semester mindestens 3,51-4,00 beträgt.<br />
4. An der Semmelweis Universität kann auch die Übernahme zwischen Studienzweigen bzw. Fakultäten<br />
und Ausbildungsabschnitten beantragt werden. Die minimale Voraussetzung dafür sind der Erwerb von<br />
mindestens 75 % der in den ersten vier Semestern des Studienplanmusters erwerbbaren Kreditpunkte<br />
und der daraus berechnete gewichtete Studiendurchschnitt von mindestens 3,51-4,00. (Erläuterungen<br />
zum korrigierten bzw. gewichteten Studiendurchschnitt siehe in § 15)<br />
5. …<br />
6. Die Studierenden, die an einer studiengebührpflichtigen Ausbildung an demselben Studiengang teilnehmen,<br />
können ihre Übernahme an die staatlich finanzierte Ausbildung beantragen, wenn ihr korrigierter<br />
Kreditindex in den letzten zwei auf einander folgenden Semestern mindestens 3,51 beträgt. Die Übernahme<br />
darf erst dann erfolgen, wenn ein staatlich finanzierter Platz frei wird. Die Aufnahme in die frei gewordenen<br />
Plätze entscheidet die auf der Grundlage des korrigierten Kreditindex gebildete Reihenfolge.<br />
7. Eine Übernahme zwischen den Studiengängen, den Fakultäten und Ausbildungsabschnitten ist ausschließlich<br />
dann möglich, wenn die Programme der geleisteten Unterrichtsfächer wenigstens in 75 % mit<br />
den Programmen der an der gegebenen Fakultät gelehrten Unterrichtsfächer übereinstimmen. In allen<br />
anderen Fällen kann eine Übernahme ausschließlich nach der aufgrund einer gemäß der Rechtsvor-<br />
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