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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT 2 0 1 2 / 2 0 1 3 - Asklepios

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tor) der zuständigen Fakultät als Unterzeichnungsberechtigter befugt. (Für die fremdsprachigen Studiengänge<br />

ist der/die Direktor(in) des jeweiligen Unterrichtsprogramms unterzeichnungsberechtigt.)<br />

7. Korrekturen im Studienbuch dürfen nur von hierfür befugten Personen vorgenommen werden.<br />

8. Die Eintragungen bzw. Korrekturen sind mit Datum und Unterschrift zu versehen.<br />

9. Das Studienbuch ist dem Studierenden mit Beendigung des Studentenrechtsverhältnisses – außer im<br />

Falle einer Übernahme – auszuhändigen.<br />

§ 21 Annahme der ersetzbaren und frei wählbaren Unterrichtsfächer<br />

<strong>SEMMELWEIS</strong> <strong>UNIVERSITÄT</strong><br />

Hochschulgesetz, § 58<br />

(7) Für die Aneignung eines gegebenen Wissensstoffes können nur einmal Kreditpunkte gegeben werden. Die mit<br />

Kredit anerkannte Studienleistung – sofern deren Vorbedingung besteht – ist anzuerkennen, unabhängig davon,<br />

in welcher Hochschuleinrichtung und auf welcher Ausbildungsebene die Studien absolviert wurden. Die Anerkennung<br />

– auf Grund des Studienfachprogramms – geschieht ausschließlich mit Vergleichen der Kenntnisse, die die<br />

Grundlage für die Feststellung der Kredite bilden. Die Kredite sind anzuerkennen, wenn die verglichenen Kenntnisse<br />

mindestens zu 75 % übereinstimmen. Das Vergleichen der Wissensstoffe führt der von der Hochschuleinrichtung<br />

eigens zu diesem Zweck ins Leben gerufene Ausschuss (im Weiteren: Kreditübertragungsausschuss)<br />

durch.<br />

1. Die Annahme eines an einer anderen Fakultät oder einem anderen Institut bekannt gegebenen Unterrichtsfaches<br />

bedeutet die Feststellung der Ersetzbarkeit eines Unterrichtsfaches durch ein anderes Unterrichtsfach<br />

(oder Unterrichtsfächer), beziehungsweise der Verschiedenheit von den anderen Unterrichtsfächern.<br />

2. Ein Unterrichtsfach (-fächer) kann (können) durch ein anderes (andere) ersetzt werden, wenn das Programm<br />

des (der) zu ersetzenden Unterrichtsfaches (-fächer) mindestens zu 75 % dem Programm des ersetzten<br />

Unterrichtsfaches entspricht.<br />

3. Ein Unterrichtsfach unterscheidet sich dann von einem anderen, wenn sich die Programme zu mindestens<br />

75 % von einander unterscheiden.<br />

4. Bei der Erfüllung einer mit einem Studienplan zusammenhängenden Anforderung kann nur ein solches<br />

Unterrichtsfach beachtet werden, welches sich von sämtlichen bei der Erfüllung bereits beachteten Unterrichtsfächern<br />

unterscheidet.<br />

5. Die Studierenden können vor der Immatrikulation bzw. vor der Anmeldung zur Fortsetzung ihrer Studien<br />

für das jeweilige Semester auf eine bestimmte Weise die Anrechnung des (der) an einer anderen Fakultät<br />

oder einem anderen höheren Ausbildungsinstitut aufgenommenen oder bereits früher erfüllten Unterrichtsfaches<br />

(-fächer) durch die Fakultät beantragen. Die Entscheidung über die Annahme trifft unter Berücksichtigung<br />

der Absätze (1) und (4) der Unterrichts-, Kredit- und Kreditübertragungsausschuss der<br />

Fakultät. Der Ausschuss entscheidet über die ihm eingereichten Anträge innerhalb einer Frist, die ermöglicht,<br />

dass der beantragende Studierende seinen individuellen Stundenplan für das nächste Semester<br />

unter Berücksichtigung der Entscheidung zusammenstellen kann.<br />

6. Die Anträge bezüglich der Annahme von Studienfächern sind an den Unterrichts- und Kreditübertragungsausschuss<br />

der Fakultät zu richten und im Dekanat der Fakultät abzugeben; dem Antrag ist die Meinungsäußerung<br />

des Leiters der Unterrichts- und Organisationseinheit beizufügen, ebenso die Thematik<br />

des Unterrichtsfaches des empfangenden Institutes.<br />

7. Die Fakultäten an der Semmelweis Universität erkennen gegenseitig den Kreditpunktwert der angebotenen<br />

Unterrichtsfächer an. Als frei wählbares Fach sollte jedes, an der Semmelweis Universität angekündigtes,<br />

Fach aufzunehmen sein, wenn die Vorbedingung des Faches dies zulässt.<br />

8. Im Falle der Annahme von früher erfüllten Unterrichtsfächern vermindert sich die zur Beendigung der<br />

Studien zur Verfügung stehende Zeit bei der Anerkennung von jeden begonnen 30 Kreditpunkten um ein<br />

Semester.<br />

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