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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT 2 0 1 2 / 2 0 1 3 - Asklepios

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5. Studierenden anderer Universitäten, Fakultäten kann die Aufnahme von nachstehend angeführten, an<br />

der Semmelweis Universität unterrichteten Fächern – bei vorheriger Zustimmung des zuständigen Lehrstuhlleiters<br />

– in dem Falle genehmigt werden, wenn der antragstellende Studierende an seiner eigenen<br />

Universität Fächer ähnlichen Charakters belegt hat:<br />

– Anatomie<br />

– Pathologie<br />

– Rechtsmedizin und<br />

– klinische Fächer<br />

6. Die an irgendeiner Fakultät der Semmelweis Universität einen Gasthörer-Status erhaltenen Studierenden<br />

können sich ausschließlich zu Beginn der Vorlesungszeit in den Studienprozess einschalten.<br />

§ 14 Die staatlich unterstützte und die kostenpflichtige Ausbildung<br />

Hochschulgesetz, § 55, § 56<br />

Reg. Verordnung Nr. 79/2006 (5. IV.), Anlage 10, VI<br />

…<br />

(Die kostenpflichtige Ausbildung bezieht sich hier nicht auf die fremdsprachigen Studiengänge!)<br />

§ 15 Bewertung von Studienleistungen<br />

<strong>SEMMELWEIS</strong> <strong>UNIVERSITÄT</strong><br />

Hochschulgesetz, § 57<br />

(1) Die Leistungen des Studierenden werden seitens der Hochschuleinrichtung in der Vorlesungszeit und in der Prüfungsperiode<br />

bewertet.<br />

(2) Die Bewertung der Studienleistungen des Studenten kann sein:<br />

a) fünfstufig: sehr gut (5), gut (4), befriedigend (3) genügend (2) ungenügend (1)<br />

b) dreistufig: (ausgezeichnet bestanden (5), bestanden (3), nicht bestanden (1)<br />

c) seitens der Hochschuleinrichtung eingeführtes, in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegtes anderes<br />

Beurteilungssystem, insofern dieses die Vergleichbarkeit sichert.<br />

Reg. Verordnung Nr. 79/2006. (5. IV.)<br />

§24<br />

(2) Die Bewertung der Studienleistung erfolgt nach dem Kreditpunktesystem durch den für mindestens zwei Semester<br />

oder für das Gesamtstudium (akkumulierten) gewichteten Studiendurchschnitt. Der gewichtete Durchschnitt<br />

wird errechnet, indem die Multiplikation der im jeweiligen Zeitraum erworbenen Kreditpunkte mit den erhaltenen<br />

Noten durch die Summe der Kreditpunkte für die absolvierten Unterrichtsfächer dividiert wird.<br />

(3) Zur Bewertung der Quantität und Qualität der Studienarbeit innerhalb eines Semesters dient der Kreditindex bzw.<br />

der korrigierte Kreditindex. Der Kreditindex wird errechnet, indem die Multiplikation der im jeweiligen Semester<br />

erworbenen Kreditpunkte mit den erhaltenen Noten durch die innerhalb eines Semesters obligatorisch absolvierenden<br />

30 Kreditpunkte dividiert wird. Der korrigierte Kreditindex entsteht durch die Multiplikation des Kreditindexes<br />

mit dem Quotient der absolvierten und der im individuellen Studienplan übernommenen Kreditpunkten.<br />

(4) Im Rahmen des Kreditpunktesystems können die Regeln für einzelne Studienebenen jeweils unterschiedlich<br />

festgelegt und umgesetzt werden.<br />

Im Rahmen des Kreditpunktesystems sind in Regeln festzulegen:<br />

a) die Aufstellung eines individuellen Studienplanes,<br />

b) der Erwerb von Kreditpunkten,<br />

c) die Anerkennung von Unterrichtsfächern,<br />

d) die Mindestzahl der vom Studierenden zu erwerbenden Kreditpunkte innerhalb der festgelegten Studienperioden,<br />

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