skschbt08 - Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
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Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
BGB<br />
Schuldrecht BT<br />
Skript<br />
<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
mit • Übersichten<br />
• Beispielen<br />
• Fällen<br />
Stand: 08-2011
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
2<br />
I. Allgemeines ........................................................................................................................ 4<br />
II. Der Gr<strong>und</strong>satz der Privatautonomie ................................................................................... 4<br />
III. Der Kaufvertrag .............................................................................................................. 6<br />
1. Gegenstand des Kaufvertrages ....................................................................................... 6<br />
2. Abschluss ....................................................................................................................... 7<br />
3. Die Pflichten des Verkäufers beim Sachkauf ................................................................. 7<br />
4. Die Pflichten des Käufers beim Sachkauf ...................................................................... 8<br />
5. Leistungsstörungen beim Kaufvertrag ........................................................................... 8<br />
5.1 Unmöglichkeit ........................................................................................................ 9<br />
5.2 Leistungsverzögerung .......................................................................................... 10<br />
5.3 Nebenpflichtverletzung ........................................................................................ 10<br />
5.4 Sachmängelhaftung beim Kauf ............................................................................ 10<br />
5.4.1 Fehlerbegriff ..................................................................................................... 10<br />
5.4.2 Gewährleistungsansprüche ............................................................................... 13<br />
Fall: Elektrischer Fensterheber ................................................................................. 18<br />
Fall: Vorschaden ...................................................................................................... 19<br />
5.4.3 Verjährung der Gewährleistungsansprüche ..................................................... 21<br />
5.4.4 Beschaffenheits- <strong>und</strong> Haltbarkeitsgarantie ....................................................... 23<br />
5.4.5 Verbrauchsgüterkauf ........................................................................................ 24<br />
Fall: Transportschaden ............................................................................................. 26<br />
5.4.6 Schutz des Einzelhändlers <strong>und</strong> Letztverkäufers ............................................... 26<br />
6. Konkurrenzen ............................................................................................................... 28<br />
7. Besondere Kaufverträge ............................................................................................... 29<br />
Fall: Totalschaden .................................................................................................... 30<br />
IV. Werkvertrag .................................................................................................................. 31<br />
1. Pflichten des Unternehmers ......................................................................................... 32<br />
2. Pflichten des Bestellers ................................................................................................ 32<br />
2.1 Mitwirkungspflicht ............................................................................................... 32<br />
2.2 Abnahmepflicht .................................................................................................... 33<br />
2.3 Vergütungspflicht ................................................................................................. 33<br />
2.4 Sicherung des Unternehmers ................................................................................ 34<br />
3. Rücktritt <strong>und</strong> Kündigung des Bestellers....................................................................... 35<br />
4. Gefahrtragung ............................................................................................................... 36<br />
5. Mängelgewährleistung ................................................................................................. 36<br />
5.1 Mangelbegriff ....................................................................................................... 37<br />
5.2 Gewährleistungsrechte des Bestellers .................................................................. 37<br />
5.3 Ausschluss der Mängelgewährleistung ................................................................ 39<br />
5.4 Verjährung der Mangelgewährleistungsansprüche .............................................. 40<br />
Fall: Undichtes Fenster ............................................................................................. 41<br />
Fall: Lieferantenregress ............................................................................................ 42<br />
6. Verdingungsordnungen <strong>für</strong> das Baugewerbe VOB ...................................................... 42<br />
V. Werklieferungsvertrag ...................................................................................................... 43<br />
VI. Produkthaftungsgesetz ................................................................................................. 43<br />
Fall: Heimsolarium ................................................................................................... 44<br />
VII. Besondere Vertriebsformen <strong>und</strong> Verbraucherschutz ................................................... 45<br />
1. Haustürgeschäfte .......................................................................................................... 46<br />
2. Fernabsatzverträge ....................................................................................................... 46<br />
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3<br />
3. Elektronischer Geschäftsverkehr .................................................................................. 47<br />
4. Verbraucherdarlehen <strong>und</strong> Finanzkauf .......................................................................... 48<br />
VIII. Mietvertrag ................................................................................................................... 48<br />
1. Pflichten des Vermieters .............................................................................................. 49<br />
2. Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Vermieter .................................................... 50<br />
Fall: Lagerhalle ........................................................................................................ 51<br />
3. Pflichten des Mieters .................................................................................................... 53<br />
4. Vermieterpfandrecht ..................................................................................................... 54<br />
5. Veräußerung der Mietsache ......................................................................................... 55<br />
6. Beendigung der Miete .................................................................................................. 55<br />
7. Erhöhung des Mietzinses ............................................................................................. 57<br />
8. Leasing ......................................................................................................................... 58<br />
IX. Bereicherungsrecht ....................................................................................................... 59<br />
1. Ansprüche aus § 812 .................................................................................................... 59<br />
1.1 Leistungskondiktion ............................................................................................. 59<br />
Fall: Lebensversicherung ......................................................................................... 60<br />
1.2 Bereicherung in sonstiger Weise .......................................................................... 61<br />
2. Ansprüche aus § 816 .................................................................................................... 62<br />
Fall: Fahrradleihe ..................................................................................................... 62<br />
3. Umfang der Bereicherung ............................................................................................ 63<br />
Fall: Gefälschte Papiere ........................................................................................... 64<br />
Fall: Wucherdarlehen ............................................................................................... 64<br />
X. Übungsfälle zum Selbststudium ....................................................................................... 66<br />
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I. Allgemeines<br />
Das BGB beschreibt im Schuldrecht Besonderer Teil gesetzliche Schuldverhältnisse<br />
wie das<br />
- Bereicherungsrecht<br />
- Recht der unerlaubten Handlung<br />
<strong>und</strong> eine Reihe typischer rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse wie<br />
- Kaufvertrag<br />
- Werkvertrag<br />
- Werklieferungsvertrag <strong>und</strong><br />
- Mietvertrag.<br />
-<br />
Es gibt auch außerhalb des BGB weitere typische Vertragsformen wie<br />
- die Versicherungsverträge im Versicherungsvertragsgesetz <strong>und</strong><br />
- die Vertragsformen des Handelsrechts im Handelsgesetzbuch.<br />
In der alltäglichen Praxis kommen diese typischen Vertragsformen häufig vor. Es<br />
besteht jedoch keine zwingende Bindung an diese typischen Vertragsformen. Es<br />
handelt sich um Gr<strong>und</strong>typen, die der Gesetzgeber entwickelt hat.<br />
II. Der Gr<strong>und</strong>satz der Privatautonomie<br />
Bei diesen typischen Vertragsformen handelt es sich lediglich um ein Leitbild des<br />
Gesetzgebers. Nach dem Gr<strong>und</strong>satz der Privatautonomie des Art. 2 GG steht es den<br />
Vertragsparteien frei, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. An das Leitbild<br />
sind sie nur geb<strong>und</strong>en, soweit die darin enthaltenen Normen zwingender Natur sind<br />
wie<br />
- § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung,<br />
- § 475 Verbrauchsgüterkauf<br />
a. Die meisten Vorschriften im Vertragsrecht sind dispositiver Natur. Sie können<br />
durch<br />
- Individualvereinbarungen <strong>und</strong><br />
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)<br />
abgeändert oder ersetzt werden. Es können an ihrer Stelle andere Vereinbarungen in<br />
den Vertrag aufgenommen werden. Für diese Vereinbarungen gelten die allgemeinen<br />
Schranken wie<br />
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- Inhaltskontrolle bei AGB nach §§ 307-309<br />
- Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen nach § 310 Abs. 3.<br />
- §§ 134, 138<br />
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5<br />
Der weit verbreitete Leasing-Vertrag ist aus der Abänderung des Mietvertragsrechts mittels AGB entstanden.<br />
Das Gewährleistungsrecht des Mietvertragsrechts wurde zum Teil durch Gewährleistungsregelungen<br />
aus dem Kaufvertrag ersetzt.<br />
b. Der Gr<strong>und</strong>satz der Vertragsfreiheit gestattet es nicht nur, Abweichungen von<br />
typischen Vertragsgestaltungen zu vereinbaren, sondern obendrein Elemente aus<br />
den typischen Vertragsgestaltungen zu verbinden. Werden verschiedene Vertragsformen<br />
miteinander gemischt, entstehen sogenannte gemischte Verträge. In der<br />
Praxis finden sich vielgestaltige gemischte Verträge mit einem höchst unterschiedlichem<br />
Grad der Vermischung:<br />
aa. Gering ist der Grad der Vermischung, wenn ein typischer Vertrag mit einer andersartigen<br />
Nebenleistung verb<strong>und</strong>en wird wie Zimmermiete mit Reinigung, Kauf mit<br />
Wartungsvertrag.<br />
bb. Weitergehend ist der Grad der Vermischung, wenn ein Vertragspaket aus den<br />
Elementen verschiedener Vertragsformen gebildet wird wie der Beherbergungsvertrag,<br />
Büroservicevertrag, das Event-Marketing. Hierdurch können neue Dienstleistungsangebote<br />
am Markt offeriert werden. Das geltende Reisevertragsrecht nach §§ 651a ff<br />
BGB ist aus der Kombination verschiedener Vertragsarten entstanden wie Miet-, Dienst- <strong>und</strong> Werkvertrag.<br />
In Anlehnung an diese von der Reiseverkehrsbranche entwickelten Leistungspakete hat der Gesetzgeber<br />
1979 das Reisevertragsrecht entwickelt.<br />
cc. Es können zwei an sich selbständige Verträge zu einer Leistungseinheit verb<strong>und</strong>en<br />
werden. Beide Verträge könnten gesondert abgeschlossen <strong>und</strong> abgewickelt<br />
werden. Die Verbindung hat den Vorteil, dass die zu einer Einheit zusammengefassten<br />
Verträge ein gemeinsames rechtliches Schicksal im Falle der Nichtigkeit eines<br />
Teils erleiden nach § 139. Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag mit Fertighauserstellungsvertrag; Gaststättenpacht<br />
mit Bierbezugsvertrag.<br />
dd. Sehr weitgehend ist die Vermischung bei den Typenverschmelzungsverträgen,<br />
bei denen die einzelnen Elemente untrennbar miteinander verb<strong>und</strong>en sind wie die<br />
gemischte Schenkung <strong>und</strong> Erteilung von Reitunterricht, der aus Miete des Tieres,<br />
Miete der Reithalle <strong>und</strong> Unterricht als Dienstleistungselement besteht.<br />
Treten bei der Abwicklung gemischter Verträge Probleme auf, stellt sich die Frage,<br />
nach welchem Vertragstyp sich die rechtliche Behandlung der Problemfälle richtet:<br />
• Lässt sich das auftretende Problem einem bestimmten Vertragstyp zuordnen,<br />
sind die Regelungen dieses Vertragstyps heranzuziehen.<br />
• Lässt sich das Problem keinem bestimmten Vertragstyp zuordnen oder geht<br />
es um die Auflösung des Vertrages sind die Regelungen des Vertragstyps heranzuziehen,<br />
der den Schwerpunkt bildet. Soll die Hotelbuchung storniert werden,<br />
handelt es sich um die Auflösung eines Beherbergungsvertrages, der schwerpunktmäßig ein<br />
Mietvertrag ist. Es gelten die Regelungen über die Kündigung eines Mietvertrages.<br />
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c. Der Gr<strong>und</strong>satz der Privatautonomie gestattet es, gänzlich von den gesetzlichen<br />
Vertragsleitbildern abweichende, neue Vertragsgestaltungen zu entwickeln. Für diese<br />
atypischen Verträge gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils des BGB <strong>und</strong><br />
des Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Sie finden ihre Grenzen in<br />
- §§ 134, 138 Gesetzes- <strong>und</strong> Sittenverstoß<br />
- § 242 Gr<strong>und</strong>satz von Treu- <strong>und</strong> Glauben<br />
- Inhaltskontrolle bei AGB nach §§ 307-309<br />
- Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen nach § 310 Abs. 3.<br />
Manche dieser atypischen Vertragsformen haben am Markt eine gewisse Verbreitung<br />
<strong>und</strong> Durchsetzung gef<strong>und</strong>en wie<br />
- Garantievertrag Herstellergarantie bei Neuwagen<br />
- Know-How-Vertrag<br />
- Franchising-Vertrag.<br />
Die Abwicklung dieser atypischen Vertragsverhältnisse wird regelmäßig umfangreich<br />
<strong>und</strong> detailliert im Vertrag selbst - häufig als AGB - geregelt. Soweit eine vertragliche<br />
Regelung fehlt oder rechtswidrig ist, ist zu untersuchen, ob ein verwandter gesetzlicher<br />
Vertragstyp eine sachgerechte Lösung bietet. Diese gesetzliche Regelung kann<br />
analog herangezogen werden. Ansonsten bleibt nur über § 242 die Suche nach einer<br />
angemessenen Lösung. Der Know-How-Vertrag erfasst die entgeltliche Weitergabe nicht patentierter<br />
oder nicht patentierbarer Betriebsgeheimnisse. Hierauf können die Regelungen des Pachtrechts<br />
teilweise analog zur Anwendung kommen.<br />
III. Der Kaufvertrag<br />
Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übertragung eines Vermögensgegenstandes auf<br />
den Käufer gegen Zahlung einer Geldsumme. Der Kaufvertrag ist ein<br />
Verpflichtungsgeschäft. Durch den Kaufvertrag wird die sachenrechtliche Zuordnung<br />
des Kaufgegenstandes noch nicht verändert. Das Eigentum an der Kaufsache geht<br />
erst durch das Verfügungsgeschäft<br />
- nach § 929 bei beweglichen Sachen,<br />
- nach §§ 873, 925 bei Gr<strong>und</strong>stücken oder<br />
- nach § 398 bei Forderungen<br />
über. Der Kaufvertrag als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft <strong>und</strong> die Übereignung<br />
als Verfügungsgeschäft sind rechtlich voneinander unabhängig. Es gilt das Abstraktionsprinzip.<br />
Rechtsfehler des einen Geschäfts führen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zur<br />
Unwirksamkeit des anderen Geschäfts.<br />
Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Es kommen die §§ 320 ff zur Anwendung. Nach § 320<br />
kann die Leistung des Kaufgegenstandes zurück behalten werden, solange die Zahlung nicht angeboten<br />
wird, außer es wurde eine Vorleistung vereinbart.<br />
1. Gegenstand des Kaufvertrages<br />
Gegenstand eines Kaufvertrages sind nach § 433 Abs. 1 Sachen. § 90 definiert Sachen<br />
als körperliche Gegenstände. Sachen sind sowohl unbewegliche Sachen –<br />
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Gr<strong>und</strong>stücke - wie auch bewegliche Sachen, unabhängig vom Aggregatzustand. Neben<br />
Festkörpern gehören Flüssigkeiten <strong>und</strong> Gase dazu. Tiere können ebenfalls Gegenstand eines<br />
Kaufvertrages sein nach § 90 a.<br />
Auf verkehrsfähige Güter wie Elektrizität, den Erwerb eines Unternehmens oder die<br />
Veräußerung von Werbeideen kommt das Kaufvertragsrecht analog zur Anwendung.<br />
Nach § 453 kommen die Regelungen des Sachkaufs auf den Rechtskauf entsprechend<br />
zur Anwendung. Unter den Verkauf von Rechten fällt der Verkauf von Forderungen, das<br />
Factoring. Besonderheiten des Rechtskaufs bleiben im Folgenden außer Betracht.<br />
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7<br />
Der Verkäufer muss nicht Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechts sein. Er<br />
verpflichtet sich lediglich zur Beschaffung. Kann er diese Pflicht nicht erfüllen, können<br />
Unmöglichkeit oder Verzug eingreifen. Eine Sache kann gleich mehrfach verkauft worden<br />
sein. Den Bestand der Kaufverträge lässt dies unberührt. Der Verkäufer kann nicht alle eingegangenen<br />
Verpflichtungen erfüllen <strong>und</strong> hat deshalb mit Rechtsnachteilen aus Unvermögen wie §§ 311a,<br />
280, 283 zu rechnen.<br />
Selbst eine zukünftige Sache, die zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht besteht,<br />
kann verkauft werden. Kauf eines Welpen aus einem bevorstehenden Wurf.<br />
Der vom Käufer zu entrichtende Kaufpreis muss eine Geldschuld sein. Der geschuldete<br />
Betrag muss bestimmt sein, andernfalls können Bestimmungsregeln wie §§ 315<br />
ff zur Anwendung kommen.<br />
Wird hingegen eine Sache oder ein Recht als Gegenleistung geschuldet, liegt ein Tausch vor. Nach §<br />
480 kommen auf den Tausch die Bestimmungen des Kaufvertrages entsprechend zur Anwendung.<br />
Nicht entsprechend zur Anwendung kommen Vorschriften, die sich auf die Erbringung einer Geldleistung<br />
als Gegenleistung beziehen wie § 467.<br />
2. Abschluss<br />
Der Kaufvertrag kann regelmäßig formlos abgeschlossen werden. Notarielle<br />
Beurk<strong>und</strong>ung schreibt § 311b <strong>für</strong> den Gr<strong>und</strong>stückskauf vor. Soweit eine Gemeinde am<br />
Kaufvertrag beteiligt ist, gelten §§ 42 ff, 54 GemO <strong>für</strong> die Verpflichtungserklärung der Gemeinde. Aus<br />
Gründen der Rechtsklarheit <strong>und</strong> Beweisbarkeit wird oftmals eine gewillkürte Schriftform<br />
vereinbart nach § 127. Häufig werden im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag AGB verwendet.<br />
Für die Einbeziehung sind §§ 305 ff zu bedenken.<br />
Durch die Zusendung unbestellter Waren durch einen Unternehmer an einen Verbraucher kommt<br />
nach § 241 a Abs. 1 noch kein Kaufvertrag zustande. Liegenlassen der unbestellten Ware <strong>und</strong><br />
Schweigen auf das im Zusenden konkludent enthaltene Angebot begründen noch keine Annahmeerklärung.<br />
3. Die Pflichten des Verkäufers beim Sachkauf<br />
a. Der Verkäufer ist beim Sachkauf nach § 433 Abs. 1 S. 1 verpflichtet, dem Käufer<br />
die Sache zu übergeben <strong>und</strong> das Eigentum an ihr zu verschaffen. Wie das Eigentum<br />
übergeht, bestimmt sich nach Sachenrecht:<br />
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• Es gelten §§ 929 ff beim Erwerb beweglicher Sachen. Der Verkäufer hat dem<br />
Käufer die Sache zu übergeben, beide müssen sich über den Eigentumsübergang<br />
einigen. Die Pflicht zur Übergabe bedeutet, dass der Verkäufer dem<br />
Käufer den unmittelbaren Besitz an der Kaufsache zu verschaffen hat nach §<br />
854. Die Übergabeverpflichtung kann jedoch vertraglich dahingehend abgeändert werden,<br />
dass ein anderer den Besitz <strong>für</strong> den Käufer ausübt: Verkauf der vermieteten Eigentumswohnung,<br />
Verkauf des verpachteten Wiesengr<strong>und</strong>stücks.<br />
• Beim Gr<strong>und</strong>stückskauf gelten §§ 873, 925. Es ist die Auflassung zu erklären<br />
<strong>und</strong> der Eigentumsübergang im Gr<strong>und</strong>buch einzutragen.<br />
b. Nach § 433 Abs. 1 S. 2 ist die Sache frei von Rechts- <strong>und</strong> Sachmängeln dem Käufer<br />
zu verschaffen. Die Folgen einer mangelhaften Lieferung ergeben sich aus § 437.<br />
c. Außer den Hauptpflichten nach § 433 Abs. 1 treffen den Verkäufer Nebenpflichten,<br />
die sich aus Vertragsvereinbarung, Gesetz oder ergänzender Vertragsauslegung<br />
ergeben können. Nebenpflichten können sich aus § 242 ergeben. So hat der Verkäufer über Gefahren<br />
des Produkts zu informieren. Bei technischen Gegenständen ist eine Unterweisung in Handhabung<br />
<strong>und</strong> Wartung derselben erforderlich. Bei technischen Geräten sind <strong>für</strong> die übliche Lebensdauer<br />
Ersatzteile vorzuhalten.<br />
4. Die Pflichten des Käufers beim Sachkauf<br />
a. Der Käufer hat nach § 433 Abs. 2 den Kaufpreis zu entrichten. Dies beinhaltet eine<br />
Zahlungspflicht in bar durch Übereignung von Geldscheinen <strong>und</strong> Geldstücken nach §<br />
929. Gibt der Verkäufer auf seinen Briefen <strong>und</strong> Rechnungen eine Bankverbindung an, darf der Käufer<br />
nach §§ 133, 157 das Einvernehmen herleiten, der Verkäufer sei mit Überweisung des Kaufpreises<br />
einverstanden. Erfüllung tritt nach § 362 mit Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers ein. Scheck<br />
oder Wechsel müssen vom Verkäufer nicht akzeptiert werden. Soweit er diese annimmt, erfolgt diese<br />
Annahme erfüllungshalber nach § 364 Abs. 2. Erfüllung tritt erst mit Gutschrift des geschuldeten Betrages<br />
ein.<br />
b. Den Käufer trifft nach § 433 Abs. 2 die Pflicht, die bereitgestellte Kaufsache an<br />
sich zu nehmen. Es handelt sich um eine einklagbare Pflicht des Käufers. Kommt der<br />
Käufer der Abnahmepflicht nicht nach, gerät er nach § 293 in Annahmeverzug. Da es<br />
sich um eine echte Rechtspflicht handelt, ist der Käufer obendrein Schuldner der Abnahmepflicht.<br />
Kommt er der Pflicht nicht nach, besteht neben dem Annahmeverzug<br />
ein Schuldnerverzug. Dies kann zu Ansprüchen des Verkäufers auf Ersatz des Verzögerungsschadens<br />
nach §§ 286, 280 Abs. 1 bei Verzugs führen oder nach erfolgloser<br />
Nachfristsetzung den Verkäufer zum Schadensersatz statt der Leistung nach §§<br />
280, 281 oder zum Rücktritt nach § 323 berechtigen.<br />
c. Das Gesetz sieht weitere abdingbare Nebenpflichten des Käufers vor wie<br />
- § 448 Abs. 1 die Kosten der Abnahme <strong>und</strong> der Versendung der Kaufsache zu<br />
tragen<br />
- § 448 Abs. 2 beim Kauf eines Gr<strong>und</strong>stücks die Kosten <strong>für</strong> die Beurk<strong>und</strong>ung, <strong>für</strong><br />
die Auflassung <strong>und</strong> die Eintragung im Gr<strong>und</strong>buch zu tragen.<br />
5. Leistungsstörungen beim Kaufvertrag<br />
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tungspflicht nicht besteht.<br />
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Beim Kaufvertrag können wie bei jedem Schuldverhältnis Leistungsstörungen auftreten.<br />
Es gelten die Normen des Allgemeinen Schuldrechts wie §§ 275, 311a <strong>und</strong> §§<br />
320 ff., da es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Nur soweit das Kaufrecht<br />
Sonderregeln vorsieht, verdrängen diese die allgemeinen Regeln:<br />
5.1 Unmöglichkeit<br />
Ist dem Verkäufer die Erfüllung seiner Hauptpflicht nicht möglich, gelten die Regeln<br />
über die Unmöglichkeit nach §§ 275, 283 ff, 280, 311 a, 326: 1<br />
- der Anspruch auf die Primärleistung ist nach § 275 ausgeschlossen<br />
- nach §§ 283, 280 Abs. 1 kann bei schuldhaft herbeigeführter nachträglicher<br />
Unmöglichkeit Schadensersatz geltend gemacht werden, nach § 284 Ersatz<br />
vergeblicher Aufwendungen <strong>und</strong> nach § 285 Herausgabe des Ersatzes selbst<br />
ohne Verschulden.<br />
- nach § 311a kommt bei Kennenmüssen des Verkäufers von der anfänglichen<br />
Unmöglichkeit ein Schadensersatz- oder Aufwendungsanspruch in Betracht<br />
- der Anspruch auf die Gegenleistung erlischt nach § 326, soweit nicht den Käufer<br />
die Verantwortung <strong>für</strong> die Unmöglichkeit trifft.<br />
Beim Gattungskauf kann nach § 243 Abs. 1 gr<strong>und</strong>sätzlich keine Unmöglichkeit eintreten,<br />
solange es noch Exemplare aus der Gattung gibt. Den Verkäufer trifft eine<br />
Beschaffungspflicht. Hat der Verkäufer das zur Erfüllung Erforderliche getan, tritt<br />
Konkretisierung der Gattungsschuld zu einer Stückschuld nach § 243 Abs. 2 ein.<br />
Geht diese Stückschuld unter, tritt Unmöglichkeit nach §§ 275 ff, 326 ff ein:<br />
Ging der Kaufgegenstand zwischen Vertragsabschluss aber noch vor Übereignung<br />
unter, gilt bei zufälligem Untergang gr<strong>und</strong>sätzlich § 326 <strong>für</strong> die Preisgefahr. Der Käufer<br />
muss nicht zahlen. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen nach den Regeln über die<br />
Gefahrtragung bei zufälligem Untergang:<br />
aa. Wurde dem Käufer zwar schon der Besitz aber noch nicht das Eigentum<br />
übergeben, geht die Preisgefahr auf den Käufer nach § 446 über. Geht die Sache<br />
beim Käufer unverschuldet unter, muss der Käufer trotzdem den Kaufpreis bezahlen,<br />
obwohl er kein Eigentum an der untergegangenen Sache mehr erlangen kann. Wird<br />
eine Sache unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 veräußert, erhält der Käufer vorläufig den Besitz an<br />
der Sache. Das Eigentum soll nach §§ 929, 158 erst mit vollständiger Bezahlung auf den Käufer übergehen.<br />
Da der Käufer den Besitz <strong>und</strong> damit den Nutzen an der Sache schon vorm Eigentumserwerb<br />
erlangt, ist es angemessen ihn das Risiko des Untergangs tragen zu lassen.<br />
bb. Nach § 447 hat der Verkäufer das Preisrisiko beim Versendungskauf zu tragen,<br />
wenn die Sache von ihm unverschuldet nach Auslieferung an die Transportperson<br />
untergeht. Da die Versendung im Interesse des Käufers erfolgt, hat er das Risiko zu<br />
tragen. Es genügt, wenn der Käufer auf Vorschlag des Verkäufers mit der Versendung<br />
einverstanden ist. § 447 ist nur in den Fällen des eigenmächtigen Versands<br />
durch den Verkäufer ausgeschlossen. Diese Gefahrtragungsregel gilt nach § 474 Abs. 2 nicht<br />
beim Verbrauchsgüterkauf.<br />
1 Nicht behebbare Mängel führen beim Stückkauf zur Unmöglichkeit mit der Folge, dass eine Leis-<br />
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5.2 Leistungsverzögerung<br />
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Legaldefinition<br />
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10<br />
a. Solange der Verkäufer seiner Übereignungspflicht nicht nachkommt, steht dem<br />
Käufer ein klagbarer Anspruch auf Vertragserfüllung, der Erfüllungsanspruch, zu.<br />
b. Solange der Käufer den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat, steht dem Verkäufer ein<br />
Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 zu, bis der Käufer seine Pflicht erfüllt.<br />
Das Zurückbehaltungsrecht kommt nicht zur Anwendung, wenn den Verkäufer eine<br />
Vorleistungspflicht trifft.<br />
c. Kommt der Verkäufer mit der Erfüllung seiner Pflicht in Schuldnerverzug so kann<br />
der Käufer neben der Erfüllung Ersatz des Verzögerungsschadens nach §§ 280,<br />
286 Abs. 1 verlangen.<br />
Nach § 323 kann der Käufer eine Nachfrist <strong>und</strong> nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist<br />
den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Der Rücktritt ist von einem Verschulden<br />
des Verkäufers unabhängig. Bei Verschulden kommt nach erfolgter fruchtloser Nachfristsetzung<br />
ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach §§ 280, 281 in Betracht.<br />
5.3 Nebenpflichtverletzung<br />
Bei Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht kann sich aus §§ 280,<br />
282, 241 Abs. 2 ein Schadensersatzanspruch ergeben. Der Käufer stürzt bei Abholung der<br />
Ware auf dem spiegelglatten Boden im Verkaufsraum.<br />
5.4 Sachmängelhaftung beim Kauf<br />
Nach § 433 Abs. 1 S. 2 zählt zu den Verkäuferpflichten auch die mangelfreie Erbringung<br />
der Leistung. 2 Dadurch wird die Lieferung einer mangelhaften Sache zu einer<br />
Verletzung einer vertraglichen Pflicht im Sinne der §§ 280 ff.<br />
5.4.1 Fehlerbegriff<br />
Die Sachmängelhaftung setzt nach § 434 voraus, dass der Verkäufer dem Käufer<br />
eine fehlerhafte Sache übergibt. § 434 definiert den kaufrechtlichen Fehlerbegriff: 3<br />
a. Der Begriff des Fehlers ist sehr vielgestaltig:<br />
aa. Das Gesetz geht primär vom subjektiven Fehlerbegriff aus. Es stellt darauf ab,<br />
ob die Sache die von den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit hat. Selbst bei<br />
Fehlen einer konkreten Beschaffenheitsvereinbarung kann eine konkludente Vereinbarung vorliegen,<br />
soweit im Vorfeld des Vertragsabschlusses gewisse Umstände als selbstverständlich vorausgesetzt<br />
wurden. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist auf die vorausgesetzte Verwendung<br />
abzustellen. Werbeaussagen des Verkäufers, die konkrete Eigenschaften der<br />
Kaufsache betreffen, werden regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung begründen.<br />
Darüber hinaus können Werbeaussagen Dritter wie des Herstellers zu einer Be-<br />
2 Erfüllungs- statt Gewährleistungstheorie<br />
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Stand 08-2011
4<br />
Str.; es gilt die 3jährige Verjährungsfrist <strong>für</strong> den Erfüllungsanspruch aus §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1<br />
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11<br />
schaffenheitsvereinbarung führen. Diese Haftung greift nur <strong>für</strong> konkrete Eigenschaftszusicherungen<br />
<strong>und</strong> nicht <strong>für</strong> allgemeine reißerische Werbeaussagen. Der<br />
Verkäufer kann sich von der Haftung <strong>für</strong> Werbeaussagen des Herstellers oder dessen<br />
Gehilfen durch den Nachweis befreien, dass er die Werbeaussagen weder kannte<br />
noch kennen musste. Die Beweislast <strong>für</strong> das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes<br />
wird dem Verkäufer auferlegt. Erklärt ein Kfz-Hersteller in der Werbung, alle seiner Neufahrzeuge<br />
werden mit elektronischem Stabilitätsprogramm ausgeliefert, so kann ein Käufer die Rechte<br />
aus § 437 geltend machen bei fehlender Ausstattung.<br />
bb. Soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung fehlt, kommt der objektive Fehlerbegriff<br />
zum Tragen. Hier wird auf die Eignung <strong>für</strong> die gewöhnliche Verwendung <strong>und</strong> die<br />
übliche Beschaffenheit abgestellt. Die gewöhnliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens ist<br />
eine andere als eines Neuwagens.<br />
cc. Fehler können Qualitätsmängel wie funktionsunfähige technische Geräte, verdorbene<br />
Lebensmittel sein. Die Fehlerhaftigkeit kann sich aus tatsächlichen, wirtschaftlichen<br />
oder rechtlichen Beziehungen der Kaufsache zu ihrer Umwelt ergeben, wenn<br />
diese in der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache selbst ihren Gr<strong>und</strong> haben wie Lage<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks außerhalb des Baugebiets, Echtheit eines Bildes, Unbewohnbarkeit eines Hauses<br />
wegen Nutzungsverbot.<br />
dd. § 434 Abs. 2 stellt Montagefehler durch den Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen<br />
einem Sachmangel gleich. Gedacht ist an die Fälle, in denen eine zunächst<br />
mangelfreie Sache geliefert wird, die dadurch mangelhaft wird, dass der Verkäufer<br />
sie unsachgemäß montiert. Die Beschädigung einer Waschmaschine infolge fehlerhaften Wasseranschlusses<br />
durch den Verkäufer. Hierunter fallen aber auch die Vorkommnisse, wenn<br />
allein die Montage fehlerhaft ist, ohne dass dies zu einer Beschädigung der verkauften<br />
Sache führt. Schränke werden schief an der Wand angebracht.<br />
ee. Einen Sachmangel stellt weiter die Lieferung einer mangelhaften Montageanleitung<br />
dar. Es kommt nicht darauf an, ob der Käufer die Sache selbst montiert hat.<br />
Sogenannter IKEA-Paragraph.<br />
ff. § 434 Abs. 3 stellt die Falschlieferung <strong>und</strong> die Zu-Wenig-Lieferung einem<br />
Sachmangel gleich. Die Falschlieferung einer anderen als der geschuldeten Sache<br />
wird auch als Aliud-Lieferung bezeichnet, die Zu-Wenig-Lieferung als Manko-<br />
Lieferung.<br />
Wird bei einer Stückschuld eine andere als die geschuldete Sache geliefert, besteht<br />
der ursprüngliche Erfüllungsanspruch auf die geschuldete Sache fort; dies unterfällt<br />
nicht dem Mangelrecht. 4<br />
Bei einer Zu-Wenig-Lieferung wird zumeist der primäre Erfüllungsanspruch hinsichtlich<br />
der fehlenden Menge ausreichen. Kommt es bei Fliesen wegen möglicher<br />
Farbabweichungen darauf an, dass die Gesamtlieferung aus einer Partie stammt, ist die Nacherfüllung<br />
durch völlige Neulieferung in der nunmehr richtigen Menge die geeignete Rechtsfolge.<br />
Der Begriff des Sachmangels umfasst<br />
• § 434 Abs. 1 subjektiver Fehlerbegriff <strong>und</strong> Werbeaussagen; subsidiär: objektiver<br />
Fehlerbegriff<br />
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• § 434 Abs. 2 mangelhafte Anleitungen <strong>und</strong> Montagen<br />
• § 434 Abs. 3 Falschlieferung <strong>und</strong> Zu-Wenig-Lieferung<br />
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12<br />
Neben den Sachmängeln spielen gelegentlich auch Rechtsmängel nach § 435 eine<br />
Rolle. Diese werden hier kurz umschrieben, ohne dass näher darauf eingegangen<br />
wird: Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Gr<strong>und</strong>stück mit einer Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />
oder Hypothek belastet ist. Zumeist wird die Übernahme eingetragener Rechte im<br />
notariellen Kaufvertrag ausdrücklich geregelt, so dass die praktische Bedeutung der<br />
Rechtsmangelgewährleistung gering ist.<br />
Nach § 435 S. 2 stellen Buchrechte, also eingetragene, aber nicht bestehende Rechte<br />
an einem Gr<strong>und</strong>stück, einen Rechtsmangel dar. Sie verschlechtern die Rechtsposition<br />
des Käufers zwar nicht unmittelbar. Sie können ihn jedoch bei einer Verfügung<br />
über das Gr<strong>und</strong>stück behindern <strong>und</strong> bergen die Gefahr, im Wege gutgläubigen Erwerbs<br />
zum wirklichen Recht zu erstarken. Ihre Löschung ist gebührenpflichtig. Der<br />
Käufer hat deshalb ein berechtigtes Interesse an der Gr<strong>und</strong>buchberichtigung seitens<br />
des Verkäufers.<br />
Nach § 436 Abs. 2 haftet der Verkäufer nicht <strong>für</strong> Abgaben <strong>und</strong> Lasten, also <strong>für</strong><br />
öffentlichrechtliche Leistungspflichten, die aus dem Gr<strong>und</strong>stück zu erfüllen sind mit<br />
Ausnahme der Anliegerbeiträge nach § 436 Abs. 1. Die Freistellung des Verkäufers<br />
nach Abs. 2 erfasst nicht öffentlichrechtliche Vorkaufsrechte, öffentlichrechtliche<br />
Baubeschränkungen, Baulasten aufgr<strong>und</strong> von Bauordnungsvorschriften der Länder.<br />
b. Der Fehler muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen. Der Zeitpunkt<br />
des Gefahrübergangs bemisst sich nach § 446 S. 1. Die Gefahr geht mit Übergabe<br />
der Sache an den Käufer über. Der Gefahrübergang kann nach § 446 S. 3 auch bei<br />
Annahmeverzug des Käufers erfolgen. Hat die Sache bei Vertragsabschluss einen<br />
Mangel, so ist es unschädlich, wenn der Verkäufer den Mangel bis zum Gefahrübergang<br />
beseitigen kann.<br />
c. Der Käufer trägt die Beweislast da<strong>für</strong>, dass eine von ihm als Erfüllung angenommene<br />
Leistung nicht die geschuldete Leistung oder unvollständig gewesen ist. Nur<br />
beim Verbrauchsgüterkauf kennt § 476 eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Zeigt sich<br />
beim Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang ein Mangel, wird<br />
vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.<br />
d. Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung greift nach § 442 ein, sollte der Käufer<br />
den Mangel bei Vertragsabschluss gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit<br />
nicht gekannt haben. Bei grober Fahrlässigkeit bleiben die Käuferrechte erhalten,<br />
sollte der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Beschaffenheitsgarantie<br />
übernommen haben. Im Gr<strong>und</strong>buch eingetragene Rechte hat der Verkäufer nach<br />
§ 442 Abs. 2 gleichwohl beseitigen zu lassen. In der Regel wird die Übernahme eingetragener Rechte<br />
im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich geregelt.<br />
Nach § 444 ist ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam,<br />
wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder das Vorhandensein<br />
einer Eigenschaft arglistig zugesichert hat. Im Umkehrschluss folgt, dass vereinbarte<br />
Gewährleistungsausschlüsse ansonsten zulässig sind. Beim Verbrauchsgüterkauf<br />
gilt jedoch die Einschränkung des § 475.<br />
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13<br />
Weitere Einschränkungen <strong>für</strong> Ausschlüsse sieht § 309 Nr. 8 b in Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen <strong>und</strong> Verbraucherverträgen vor bei Kaufverträgen über neu<br />
hergestellte Sachen. Die in der Vergangenheit beim Gebrauchtwagenkauf in AGB häufig anzutreffende<br />
Klausel Gekauft wie besehen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung verstößt gegen § 309<br />
Nr.7a <strong>und</strong> Nr. 7b. Die Klausel umschließt unzulässigerweise die Haftung wegen Körper- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschäden<br />
<strong>und</strong> grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.<br />
5.4.2 Gewährleistungsansprüche<br />
Da die Lieferung einer mangelfreien Sache zu den Erfüllungspflichten des § 433 Abs.<br />
1 zählt, wird die Lieferung einer mangelhaften Sache als Nichterfüllung der<br />
Verkäuferpflichten verstanden. Deshalb ergeben sich die Rechte <strong>und</strong> Pflichten bereits<br />
aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, das durch die § 437 ff. lediglich in<br />
einzelnen Beziehungen modifiziert wird.<br />
a. So gewähren §§ 437 Nr. 1, 439 dem Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung.<br />
Der geschuldete Leistungserfolg kann nach § 439 Abs. 1 auf verschiedene Weise<br />
herbeigeführt werden. Es kommt<br />
• eine Nachbesserung der mangelhaften Sache oder<br />
• die Nachlieferung einer anderen mangelfreien Sache in Betracht.<br />
Dem Verkäufer steht insofern ein Wahlrecht zu. Die sich hieraus ergebenden<br />
Modifikationen des Erfüllungsanspruchs sind in § 439 geregelt. Der Verkäufer bekommt<br />
so eine letzte Chance, den mit der Rückabwicklung des Vertrags verb<strong>und</strong>enen<br />
wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden.<br />
Der Anspruch auf Nachlieferung ist bei Stückschulden regelmäßig ausgeschlossen.<br />
Ist der Mangel nicht behebbar, kann auch der Anspruch auf Nachbesserung<br />
ausgeschlossen sein. Es tritt dann nach § 275 Abs. 1 Unmöglichkeit ein. Ist nur eine<br />
Form der Nacherfüllung ausgeschlossen, verbleibt die andere Form. Sind beide Formen der Nacherfüllung<br />
gleichzeitig ausgeschlossen, kann der Käufer nun ohne Nachfristsetzung zu den anderen Gewährleistungsansprüchen<br />
übergehen.<br />
Gegen Missbrauchsfälle seitens des Käufers, wie ein schikanöses Verlangen von<br />
Nachlieferung trotz mit einfachster Mittel einwandfrei zu bewirkender Reparatur, ist<br />
der Verkäufer ausreichend durch die Möglichkeit der Verweigerung der Nacherfüllung<br />
nach § 439 Abs. 3 geschützt. Sind beide Arten der Nacherfüllung nach § 439<br />
Abs. 3 ausgeschlossen, entfällt der Anspruch auf Nacherfüllung gänzlich. Diese Einschränkung<br />
gilt auch, wenn die Nachlieferung bei einer Stückschuld unmöglich ist<br />
<strong>und</strong> insofern § 275 Abs. 1 eingreift, die Nachbesserung jedoch nach § 439 Abs. 3<br />
wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen ist. Ist ein Gebrauchtwagen mangelhaft, gilt<br />
<strong>für</strong> den Nachlieferungsanspruch § 275 Abs. 1. Ist die Reparatur unverhältnismäßig, weil es keine Ersatzteile<br />
mehr gibt <strong>und</strong> diese in Handarbeit angefertigt werden müssen, greift § 439 Abs. 3. Der Verkäufer<br />
kann die Nachbesserung verweigern.<br />
Ist bei einer Stückschuld der Anspruch auf Nachlieferung ausgeschlossen <strong>und</strong><br />
kommt eine Nachbesserung nicht in Betracht entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung<br />
im Falle der Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach § 326 Abs. 1 S. 2 nicht kraft<br />
Gesetzes, damit der Käufer die Möglichkeit hat, unter den weiteren von § 437 vorgesehenen<br />
Möglichkeiten frei zu wählen. Der Käufer eines Unfallwagens, kann hier-<br />
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nach mindern. Dann ist nur ein Teil des ursprünglich geschuldeten Kaufpreises zu<br />
entrichten <strong>und</strong> er kann das Fahrzeug behalten.<br />
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14<br />
Verweigert der Verkäufer zu Unrecht die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung,<br />
kann der Käufer die ihm zustehende Art der Nacherfüllung gerichtlich durchsetzen.<br />
Der Nacherfüllungsanspruch ist nichts anderes als eine modifizierte Form des<br />
ursprünglichen Erfüllungsanspruchs. Mit der mangelhaften Lieferung, d.h. mit<br />
Gefahrübergang, endet der Erfüllungsanspruch <strong>und</strong> kann nur noch Nacherfüllung<br />
verlangt werden. Für den Nacherfüllungsanspruch gilt die speziellere Verjährungsfrist<br />
des § 438 <strong>und</strong> der Ausschlussgr<strong>und</strong> des § 442.<br />
Nach § 439 Abs. 2 hat der Käufer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Nacherfüllung<br />
wie Kosten des Transports, Wege-, Arbeits- <strong>und</strong> Materialkosten. Diese Vorschrift<br />
hat gegenüber dem Schadensersatzanspruch aus § 280 den Vorteil, dass kein<br />
Verschulden des Verkäufers erforderlich ist. Fraglich ist, wo die Nacherfüllung zu erbringen<br />
ist: Am ursprünglichen Erfüllungsort oder am Belegenheitsort. Aus der Entstehungsgeschichte<br />
der Norm wird vertreten, dass der Belegenheitsort der Ort der<br />
Nacherfüllung sei.<br />
b. Alternativ hat der Käufer nach § 437 Nr. 2 einen Anspruch auf Minderung oder auf<br />
Rücktritt nach §§ 323, 326.<br />
aa. Nach § 323 Abs. 1 setzt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag wegen<br />
eines Mangels gr<strong>und</strong>sätzlich voraus, dass eine dem Verkäufer vom Käufer gesetzte<br />
angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Hierdurch<br />
erhält der Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung. Bei unerheblichen Pflichtverletzungen<br />
ist nach § 323 Abs. 5 S. 2 der Rücktritt ausgeschlossen. Eine mehr als 5%<br />
Unterschreitung der in einem Verkaufsprospekt angegebenen Höchstgeschwindigkeit stellt einen wesentlichen<br />
Mangel dar. 5<br />
Der Ausschluss des Rücktrittsrechts wegen unerheblicher Pflichtverletzungen gilt nicht, wenn dem<br />
Verkäufer eine Eigenschaft zugesichert wurde. § 323 Abs. 5 S. 2 kommt nicht zur Anwendung. Bei der<br />
Zusicherung einer Eigenschaft <strong>und</strong> der darin liegenden Übernahme einer Garantie kann nicht von<br />
einer unerheblichen Pflichtverletzung gesprochen werden, selbst wenn der Wert oder die Tauglichkeit<br />
nur unerheblich gemindert ist.<br />
Die Nachfristsetzung ist nach §§ 440, 323 Abs. 2 entbehrlich, wenn<br />
- der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft <strong>und</strong> endgültig verweigert hat<br />
- der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 verweigert hat<br />
- die gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die gewählte Art der Nacherfüllung<br />
wurde zweimal erfolglos probiert.<br />
- ein relatives Fixgeschäft vorliegt. Die Ware wird mangelhaft geliefert, weshalb der mit<br />
der Zeitvereinbarung verfolgte Zweck nicht mehr eingehalten werden kann.<br />
- ein Interessewegfall vorliegt. Saisonware wird mangelhaft geliefert <strong>und</strong> die Saison ist<br />
abgelaufen, bevor mit der Nachlieferung zu rechnen ist.<br />
- Unzumutbarkeit Gefahren <strong>für</strong> Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit, deren Auftreten auch bei Nacherfüllung<br />
nicht sicher ausgeschlossen werden kann<br />
- § 326 Abs. 5 bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung.<br />
5 OLG Düsseldorf NJW 2005 S. 3504 f m.w.N.<br />
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15<br />
Der Rücktritt ist das Recht des Käufers zur Aufhebung des Vertrags. Der Rücktritt ist<br />
als Gestaltungsrecht ausgestaltet. Er kann einseitig ausgeübt werden. Es bedarf<br />
nicht der Zustimmung des Verkäufers. Nach erfolgter Erklärung ist der Rücktritt bewirkt.<br />
Es gibt kein Zurück zu einem anderen Recht mehr. Anders ist dies <strong>für</strong> den<br />
Schadensersatzanspruch, dessen Geltendmachung § 325 auch nach Rücktritt<br />
ausdrücklich zulässt.<br />
bb. Hat die gelieferte Sache einen Mangel, so kann der Käufer ein Interesse daran<br />
haben, sie zu behalten <strong>und</strong> den Kaufpreis herabzusetzen. Diesem Ziel dient die<br />
Minderung. Sie vollzieht sich nach § 441. Die Minderung kann statt Rücktritt verlangt<br />
werden.<br />
Minderung statt Rücktritt legt nahe, dass die Minderung wie der Rücktritt eine<br />
Nachfristsetzung erfordert. Der Begriff statt beinhaltet eine Verweisung auf die<br />
Voraussetzungen des Rücktritts. Die Minderung kommt anders als der Rücktritt nach §§<br />
441 Abs. 1 S. 2, 323 Abs. 5 S. 2 auch bei unerheblichen Mängeln zur Anwendung.<br />
Die Minderung kann den Kaufpreis auf maximal Null herabsetzen. Dann ist der Käufer aus Treu <strong>und</strong><br />
Glauben wie beim Rücktritt zur Rückgabe des Kaufgegenstandes verpflichtet.<br />
Wie der Rücktritt ist auch die Minderung als Gestaltungsrecht ausgestaltet. Nach<br />
Erklärung der Minderung gibt es kein Zurück mehr.<br />
Bei Teillieferung kann der Käufer nach erfolgloser Nachfristsetzung gemäß<br />
- §§ 323 Abs. 5 S. 1 Rücktritt vom ganzen Vertrag bei Interessenwegfall oder<br />
- §§ 323 Abs. 1, 441 Abs. 3 Minderung<br />
geltend machen.<br />
c. Nach § 437 Nr. 3 kann der Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Sache<br />
Schadensersatz verlangen nach §§ 280 ff, soweit der Verkäufer den Mangel zu<br />
vertreten hat. Dem Käufer kann ein Schaden entstehen, weil<br />
- die Sache wegen des Mangels nicht den Wert hat, den sie ohne Mangel hätte,<br />
- wegen des Mangels der Sache ein Weiterverkauf zu besonders günstigen Bedingungen<br />
scheitert,<br />
- aufgr<strong>und</strong> des Mangels ein weitergehender Schaden entsteht, weil sich der Käufer<br />
an einem schadhaften Maschinenteil verletzt,<br />
- der Schaden kann auch darin liegen, dass der Verkäufer die Nacherfüllung<br />
verzögert, weil er die Maschine nicht innerhalb angemessener Frist repariert<br />
<strong>und</strong> es dadurch zu einem Produktionsausfall kommt.<br />
aa. Den Nichterfüllungsschaden wegen dem der Sache immanenten Mangelschadens<br />
kann der Käufer nur nach §§ 280 Abs. 3, 281 geltend machen, der regelmäßig<br />
den ergebnislosen Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung erfordert. Die Fristsetzung<br />
ist entbehrlich nach §§ 440, 281, wenn<br />
• der Verkäufer die Leistung ernsthaft <strong>und</strong> endgültig verweigert<br />
• im Falle eines Interessewegfalls<br />
• bei Fehlschlagen der gewählten Nacherfüllung<br />
• Unzumutbarkeit der dem Käufer zustehenden Art der Nacherfüllung.<br />
Der Anspruch umfasst den kleinen Schadensersatz, d.h. Ersatz des durch den<br />
Mangel verursachten Minderwerts der Kaufsache oder deren Reparaturkosten, die<br />
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16<br />
beim Käufer verbleibt, ohne dass es zu einer Rückabwicklung kommt. Liefert der Fensterhersteller<br />
dem Handwerker von 10 bestellten Fenstern nur 8 <strong>und</strong> ist trotz Nachfristsetzung nicht zur<br />
Nachlieferung der beiden fehlenden Fenstern in der Lage, kann der Handwerker den kleinen Schadensersatz<br />
geltend machen, wegen der Minderlieferung, wenn er sich <strong>für</strong> die beiden fehlenden Fenster<br />
anderweitig teurer eindecken musste.<br />
Großen Schadensersatz kann der Käufer gemäß § 281 Abs. 1 S. 3 nur bei erheblicher<br />
Pflichtverletzung verlangen. Es ist die gekaufte Sache zurückzugeben. Der<br />
Kaufpreis <strong>und</strong> ein weiterer Schaden ist vom Verkäufer zu erstatten. Da der große<br />
Schadensersatz wie der Rücktritt zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führt, setzt<br />
er ebenfalls eine erhebliche Pflichtverletzung voraus. Liefert der Fensterhersteller dem<br />
Handwerker von 10 bestellten Fenstern nur 8 <strong>und</strong> ist er trotz Nachfristsetzung nicht zur Nachlieferung<br />
der beiden fehlenden Fenster in der Lage, kann der Handwerker den großen Schadensersatz geltend<br />
machen, wenn er 10 gleichartige Fenster braucht <strong>und</strong> zu einem höheren Preis beschaffen musste, um<br />
den Einbautermin halten zu können.<br />
bb. § 280 Abs. 1 erfasst die Mangelfolgeschäden. Hiernach sind die über das<br />
Erfüllungsinteresse des Käufers hinausgehenden Vermögensnachteile des Käufers<br />
auszugleichen. Der Verkäufer verletzt sich am schadhaften Kaufgegenstand. Der schadhafte Toaster<br />
setzt die Küche in Brand. Einer Nachfristsetzung wie bei Mangelschäden bedarf es<br />
nicht, da diese Schäden nicht mit der Mangelhaftigkeit identisch sind <strong>und</strong> durch die<br />
Mangelbeseitigung selbst nicht beseitigt werden. § 280 Abs. 1 umfasst nur den<br />
Mangelfolgeschaden an anderen Rechtsgütern des Käufers nicht hingegen den<br />
Mangelschaden, der die Mangelhaftigkeit der Sache selbst betrifft. Der Mangelschaden<br />
ist in § 281 gesondert geregelt. Minderwert der Sache, Reparaturkosten, entgangener<br />
Gewinn.<br />
cc. Es ist zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280<br />
Abs. 1 nicht entsteht, wenn der Verkäufer den Sachmangel im Sinne der §§ 276, 278<br />
nicht zu vertreten hat. Zu einer Pflichtverletzung muss ein Vertretenmüssen<br />
hinzukommen.<br />
Zum einen kann im Vertrag ausdrücklich oder konkludent bestimmt sein, dass der<br />
Verkäufer <strong>für</strong> eine bestimmte Beschaffenheit ohne weiteres einzustehen hat. Dies ist<br />
der Fall wenn er eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 276 Abs. 1 übernommen<br />
hat.<br />
Wieweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt reicht, kann nicht <strong>für</strong> alle Arten von<br />
Kaufverträgen in gleicher Weise beantwortet werden. Wer als gewerblicher Verkäufer industriell<br />
hergestellter Massenartikel handelt, braucht seine Ware nicht auf Konstruktions- <strong>und</strong> Fertigungsmängel<br />
zu untersuchen. Anders ist die Frage zu beurteilen bei besonders hochwertigen oder<br />
fehleranfälligen Produkten oder wenn der Verkäufer eine besondere Sachk<strong>und</strong>e besitzt.<br />
Die Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung der Sache führt auch nicht auf dem<br />
Umweg über die Gehilfenhaftung zu einer gr<strong>und</strong>legenden Ausweitung von<br />
Schadensersatzpflichten des Verkäufers. Der Warenhersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe<br />
des Verkäufers. Die Verpflichtung des Verkäufers beschränkt sich auf die mangelfreie<br />
Verschaffung der Sache <strong>und</strong> umfasst nicht die Herstellung der Sache. Die<br />
Herstellung der Sache ist nicht in den Pflichtenkreis des Verkäufers einbezogen.<br />
dd. § 437 Nr. 3 verweist im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung einer mangelfreien<br />
Sache auf die §§ 283, 311 a. Davon werden die Fälle erfasst, in denen die Erfüllung<br />
des Nacherfüllungsanspruchs unmöglich ist. Der Unterschied zwischen großem <strong>und</strong><br />
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BGH NJW 2009, 2674 ff.<br />
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17<br />
kleinem Schadensersatz gilt auch im Rahmen des § 283. Der als echt gekaufte Rembrandt<br />
stellt sich als Werk eines Schülers heraus.<br />
d. Das Verhältnis zwischen Rücktritt, Minderung <strong>und</strong> Schadensersatz stellt sich wie<br />
folgt dar:<br />
• Der Rücktritt <strong>und</strong> der große Schadensersatz sind bei geringen Pflichtverletzungen<br />
ausgeschlossen.<br />
• Bei geringen Pflichtverletzungen kommt der kleine Schadensersatzanspruch<br />
nach § 281 Abs. 1 S. 1 oder die Minderung nach § 441 in Betracht.<br />
• Rücktritt <strong>und</strong> Minderung sind verschuldensunabhängig.<br />
e. Das Verhältnis von Nichterfüllung zu Verzug stellt sich folgendermaßen dar:<br />
Dem Käufer kann durch die Lieferung einer mangelhaften Sache ein Schaden entstehen,<br />
weil die Sache erst viel später in Betrieb genommen werden kann oder weil<br />
wegen einer verzögerten Nacherfüllung Rechtsverfolgungskosten entstehen. Mangelbedingter<br />
Nutzungsausfall ist nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1ersatzfähig. Die besonderen<br />
Voraussetzungen des Verzugs müssen nicht vorliegen. 6<br />
f. Schließlich hat der Käufer die Möglichkeit nach § 284 an der Stelle des<br />
Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu<br />
verlangen. Die Formulierung Statt macht deutlich, dass wie beim<br />
Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen<br />
muss. Der Käufer hat ein Darlehen zur Begleichung der Kaufpreisschuld aufgenommen <strong>und</strong><br />
musste eine Bearbeitungsgebühr bezahlen. Hat der Käufer vergeblich eine Ausstellungsfläche angemietet,<br />
um das gekaufte Kunstobjekt auszustellen, entfällt der Aufwendungsersatzanspruch, wenn die<br />
Fläche zu gering bemessen war <strong>und</strong> das Kunstobjekt dort ohnehin nicht hätte ausgestellt werden können.<br />
g. Die dargestellten Ansprüche zeigen, dass das Gesetz von einem Vorrang der<br />
Nacherfüllung ausgeht. Daraus erlangt der Verkäufer ein Recht zur zweiten<br />
Andienung. Der Käufer hat bei Vorliegen eines Sachmangels nicht die Möglichkeit,<br />
sich sofort vom Vertrag zu lösen oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen<br />
sieht man von den Ausnahmen<br />
- endgültige Leistungsverweigerung des Verkäufers<br />
- Vorliegen besonderer Umstände <strong>für</strong> die sofortige Geltendmachung des Rücktritts<br />
oder des Schadensersatzanspruches statt der Leistung<br />
- Fixklausel als Gr<strong>und</strong> zum sofortigen Rücktritt<br />
ab. Rücktritt <strong>und</strong> Schadensersatz statt der Leistung setzen gr<strong>und</strong>sätzlich die fruchtlose<br />
Setzung einer Nachfrist voraus.<br />
Keiner Nachfrist bedarf es zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches aus<br />
§ 280 Abs. 1. Dieser greift nur bei einem über das eigentliche Erfüllungsinteresse<br />
hinausgehenden Schaden – dem Mangelfolgeschaden - ein, der auch im Wege der<br />
Nacherfüllung nicht behoben wird. Die fehlerhafte Waschmaschine hat die gesamte Wollwäsche<br />
klein gekocht. Die Lieferung einer mangelfreien Waschmaschine ändert nichts an den unförmig<br />
gewordenen Kleidungsstücken.<br />
h. Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung<br />
durch Ersatzlieferung nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe. Zur Verlegung<br />
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15.12.2001<br />
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18<br />
ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer selbst dann nicht verpflichtet,<br />
wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hat. Ein Haftung des<br />
Verkäufers auf Schadensersatz kommt nur bei Vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1<br />
S. 2 in Betracht. 7<br />
Fall: Elektrischer Fensterheber 8<br />
K kauft bei V einen Neuwagen. Am Tag nach der Abholung stellt K fest, dass sich mit<br />
den hinteren elektrischen Fensterhebern die Fenster zwar öffnen, aber nicht mehr<br />
schließen lassen. Da K das Fahrzeug mit den geöffneten Fenstern nicht unbeaufsichtigt<br />
parken kann, muss er zu einem geschäftlichen Termin mit dem Taxi fahren<br />
<strong>und</strong> den Neuwagen in der Garage zurück lassen. Hierdurch entstehen Kosten in Höhe<br />
von € 100,--. Es stellt sich heraus, dass eine Sicherung defekt war. Dies hatte V<br />
gewusst <strong>und</strong> vor Auslieferung reparieren wollen, jedoch vergessen. V ist zur Behebung<br />
des Mangels sogleich bereit nicht jedoch zu weiteren Maßnahmen.<br />
Welche Ansprüche hat K gegen V.<br />
Lösung:<br />
1. Anspruch auf Nachbesserung aus §§ 437 Nr.1, 439 Abs. 1, 1. Alt.:<br />
Es besteht ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K <strong>und</strong> V nach §§ 433, 145. Bei<br />
Gefahrübergang nach § 446 S. 1, der Übergabe, eignete sich der Wagen nicht <strong>für</strong> die<br />
vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 1 Nr.1. Die Sicherung des Fensterhebers<br />
war defekt. Deshalb konnte der Fensterheber nicht verwendet werden.<br />
K hat einen Anspruch auf Einbau der Sicherung zur Behebung des Mangels<br />
am Fensterheber.<br />
2. Anspruch auf Nachlieferung nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 4:<br />
K könnte einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien PKW Zug um Zug gegen<br />
Rückgabe des mangelhaften Wagens haben.<br />
Der Anspruch auf Nacherfüllung könnte sich nach § 439 Abs. 3 S. 3 auf die Beseitigung<br />
des Mangels beschränken. Dies ist der Fall, wenn die Lieferung eines mangelfreien<br />
Fahrzeugs nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist <strong>und</strong> von V verweigert<br />
wurde. V hat weitergehende Maßnahmen als die Reparatur verweigert. Eine Ersatzlieferung<br />
wäre <strong>für</strong> V mit unverhältnismäßigen Kosten verb<strong>und</strong>en, bedenkt man,<br />
dass der defekte PKW mittlerweile ein Gebrauchtwagen ist <strong>und</strong> schon nach einem<br />
Tag erheblich an Wert verloren hat. Aus der Nachbesserung erwachsen dem K keine<br />
Nachteile.<br />
Es besteht kein Anspruch auf Nachlieferung.<br />
3. Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 1. Alt., 323, 346:<br />
Der Anspruch setzt eine erfolglose Nachfristsetzung gemäß § 323 Abs. 1 voraus.<br />
Dies ist bislang nicht geschehen. Da V sogleich die Nachbesserung vornehmen will,<br />
7 BGH NJW 2008 S. 2837 ff.<br />
8 Fall nach Martin Heinrich: Die Schuldrechtsreform.www.schuldrechtsmoderniserung.com vom<br />
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Schuldrecht BT<br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011
wird diese Voraussetzung nicht mehr eintreten können. Es ist kein Gr<strong>und</strong> nach §§<br />
440 S. 1, 323 Abs. 2 ersichtlich, der die Nachfristsetzung entbehrlich macht.<br />
Im übrigen liegt eine nach § 323 Abs. 5 S. 2 unerhebliche Pflichtverletzung vor, die<br />
einen Rücktritt ausschließt.<br />
Das Rücktrittsrecht entfällt.<br />
9<br />
Martin Heinrich: Fälle zum neuen Recht. www.schuldrechtsmoderniserung.com vom 15.12.2001<br />
Stand 08-2011<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
19<br />
4. Minderung nach §§ 441 Abs. 4, 437 Nr. 2, 2. Alt.:<br />
Die Formulierung statt zurückzutreten bedeutet, dass die Voraussetzungen der<br />
Minderung gr<strong>und</strong>sätzlich mit denen des Rücktritts identisch sind. Davon weicht nur §<br />
441 Abs. 1 S. 2 ab. § 323 Abs. 5 S. 2 kommt nicht zur Anwendung. Deshalb kann bei<br />
unerheblicher Pflichtverletzung der Schuldner mindern. Gleichwohl muss auch hier<br />
ein Nachfristsetzung erfolglos vorgenommen worden sein, woran es hier mangelt wie<br />
oben - unter 3. - gezeigt.<br />
5. Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 3, 1. Alt. <strong>für</strong> die Taxikosten:<br />
V hat die Pflicht zur mangelfreien Verschaffung des PKW objektiv verletzt. Sein<br />
Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 vermutet.<br />
Die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 sind nicht zu prüfen, da es sich um<br />
Folgen des Mangels handelt, die durch die Nacherfüllung nicht entfallen.<br />
Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der Taxikosten.<br />
6. Kleiner Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 281 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 3:<br />
Durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des V ist das Fahrzeug um die erforderlichen<br />
Reparaturkosten weniger wert als ein mangelfreies Fahrzeug. § 281 Abs. 1<br />
setzt jedoch eine erfolglose Nachfristsetzung voraus, woran es hier mangelt. Die<br />
Nachfristsetzung ist nicht nach §§ 440, 281 Abs. 2 entbehrlich.<br />
Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung entfällt.<br />
7. Großer Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 281 Abs. 1 S. 1, S. 3, 437 Nr.3:<br />
Es ermangelt der erfolglosen Nachfristsetzung. Obendrein kommt nach § 281 Abs. 1<br />
Nr. 3 Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur in Betracht, wenn eine erhebliche<br />
Pflichtverletzung vorliegt, die bei einer mangelhaften Sicherung nicht gegeben<br />
ist.<br />
Ein Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung entfällt.<br />
Ergebnis: K hat einen Anspruch auf Ersatz der Taxikosten neben dem von V<br />
zuerkannten Anspruch auf Nachbesserung.<br />
Fall: Vorschaden 9<br />
Privatmann K kauft einen Gebrauchtwagen beim Gebrauchtwagenhändler V <strong>für</strong> €<br />
10.000,--. Er veräußert ihn mit € 500,-- Gewinn an Z weiter. Noch vor Übergabe an Z<br />
stellt K einen Unfallschaden fest. Deshalb hat das Fahrzeug nur einen Wert von €<br />
9.000,--. Z verweigert die Abnahme, als er das erfährt. Für einen Fachmann war die<br />
Unfalleigenschaft ohne weiteres erkennbar.<br />
Welche Ansprüche hat K gegen V?<br />
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Lösung:<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
20<br />
1. Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1:<br />
Zwischen K <strong>und</strong> V wurde nach §§ 433, 145 ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen.<br />
Der PKW hatte bei Gefahrübergang nicht die verkehrsübliche Beschaffenheit nach<br />
§§ 446 S. 1, 434 Abs. 1 Nr. 2. Soweit nichts anderes vereinbart, ist ein unfallfreies<br />
Fahrzeug geschuldet.<br />
Der Anspruch könnte nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen sein. Die unfallfreie Lieferung<br />
dieses Fahrzeugs ist jedermann unmöglich. Auch eine Reparatur lässt die Unfalleigenschaft<br />
nicht entfallen.<br />
Der Anspruch auf Nachlieferung ist wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.<br />
2. Ansprüche aus Rücktritt nach §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 1. Alt., 323:<br />
Die Bestimmung einer Nachfrist ist nach §§ 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 wegen<br />
Unmöglichkeit mangelfreier Nacherfüllung entbehrlich. Der Mangel wirkt sich mit 10<br />
% auf den Wert aus <strong>und</strong> ist damit erheblich im Sinne von § 323 Abs. 3 S. 2.<br />
K kann vom Kaufvertrag zurücktreten <strong>und</strong> Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW<br />
<strong>und</strong> Herausgabe der gezogenen Nutzungen die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.<br />
3. Anspruch aus Minderung nach §§ 441 Abs. 4, 346 Abs. 1, 437 Nr. 2:<br />
Nach § 441 Abs. 1 S. 2 kann selbst bei unerheblicher Pflichtverletzung gemindert<br />
werden. Die Fristsetzung ist nach § 326 Abs. 5, 2. HS. entbehrlich wegen Unmöglichkeit<br />
der vertragsgemäßen Leistung.<br />
K kann mindern <strong>und</strong> Erstattung des von ihm bezahlten Mehrbetrages verlangen.<br />
4. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 311 a Abs. 2 S. 1, 1. Alt.:<br />
Das Leistungshindernis lag schon bei Vertragsabschluss vor. V als Fachmann hätte<br />
den Mangel auch sogleich erkennen müssen. Es kann der kleine Schadensersatz<br />
<strong>und</strong> damit Ersatz des entgangenen Gewinns von € 500,-- <strong>und</strong> des Minderwerts in<br />
Höhe von € 1.000,-- verlangt werden.<br />
Der Schadensersatzanspruch ist entstanden.<br />
5. Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung aus §§ 311 a Abs. 2, 281<br />
Abs. 1 S. 3:<br />
K könnte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 10.000,-- <strong>und</strong> des entgangenen<br />
Gewinns in Höhe von € 500,-- Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften<br />
PKW haben.<br />
Hier fordert §§ 311 a Abs. 2 S. 3, 281 Abs. 1 S. 3, dass die Pflichtverletzung erheblich<br />
ist, was bereits oben bejaht wurde.<br />
Es besteht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung.<br />
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5.4.3 Verjährung der Gewährleistungsansprüche<br />
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<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
21<br />
§ 438 regelt die Verjährung der in § 437 genannten Ansprüche auf Nacherfüllung,<br />
Schadensersatz <strong>und</strong> Ersatz vergeblicher Aufwendungen.<br />
Rücktritt <strong>und</strong> Minderung sind Gestaltungsrechte. Gestaltungsrechte unterfallen nicht<br />
der Verjährung. Gegenstand der Verjährung sind nach § 194 Ansprüche. § 218 sorgt<br />
da<strong>für</strong>, dass diese Gestaltungsrechte nicht länger ausgeübt werden können, als die<br />
Verjährungsfrist des § 438 vorsieht.<br />
a. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz<br />
<strong>und</strong> Ersatz vergeblicher Aufwendungen in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem<br />
dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgr<strong>und</strong> dessen Herausgabe der Kaufsache<br />
verlangt werden kann. Damit ist ein Gleichlauf zu der Verjährung der Herausgabeansprüche<br />
des Dritten von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 geschaffen worden.<br />
Der Käufer einer gestohlenen Sache kann nach § 197 30 Jahre lang vom Eigentümer auf Herausgabe<br />
in Anspruch genommen werden. Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren entsprechend<br />
erst in 30 Jahren.<br />
b. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 besteht eine 5jährige Verjährungsfrist bei Bauwerken <strong>und</strong><br />
wenn der Kaufgegenstand <strong>für</strong> ein Bauwerk üblicherweise verwendet wird <strong>und</strong> dessen<br />
Mangelhaftigkeit herbeigeführt hat. Ein Bauwerk ist eine unbewegliche durch<br />
Verwendung von Arbeit <strong>und</strong> Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte<br />
Sache. Erfasst werden nicht nur Neuerrichtungen, sondern auch Erneuerungs- <strong>und</strong><br />
Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie <strong>für</strong> Konstruktion,<br />
Bestanderhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung<br />
sind <strong>und</strong> wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verb<strong>und</strong>en werden. Beim<br />
bloßen Austausch einer Badezimmer-Armatur liegt keine Verwendung <strong>für</strong> ein Bauwerk vor.<br />
Blumenkästen, die an Balkongeländer eingehakt werden, werden an ein Bauwerk angebracht, sind<br />
jedoch keine <strong>für</strong> ein Bauwerk verwendete Sachen. Sie sind weder mit dem Bauwerk fest verb<strong>und</strong>en,<br />
noch dienen sie dem Bestand, der Erhaltung oder der Benutzbarkeit des Bauwerks.<br />
Die Mangelhaftigkeit der Sache muss kausal <strong>für</strong> die Mangelhaftigkeit des Bauwerks<br />
sein. Liegt der Mangel hingegen in der Einbauleistung greift die 5jährige Verjährungsfrist<br />
nicht. Es kommt objektiv auf die übliche Verwendung an <strong>und</strong> nicht darauf,<br />
ob der Lieferant von der geplanten Verwendung Kenntnis hatte. Nach der<br />
Gesetzesbegründung soll die 5jährige Verjährungsfrist selbst dann nicht zur Anwendung<br />
kommen, wenn der Verkäufer den geplanten unüblichen Verwendungszweck<br />
kennt.<br />
Damit besteht ein Gleichlauf zur Bauhandwerkerhaftung nach § 634a Abs. 1 Nr. 2.<br />
Soweit ein effektiver Gleichlauf der Fristen nicht erreicht werden kann, weil der Verjährungsbeginn von<br />
Ansprüchen nach § 634a wegen einer Zwischenlagerung der Baumaterialien beim Bauhandwerker<br />
zeitlich nachfolgt, muss dieses verbleibende Regressrisiko der Bauhandwerker tragen. Die tatsächliche<br />
Verwendung der Baumaterialien liegt in seinem Verantwortungsbereich.<br />
Beim Verkauf bebauter Gr<strong>und</strong>stücke gilt die 5jährige Verjährungsfrist nur <strong>für</strong> Mängel<br />
am Bauwerk <strong>und</strong> nicht <strong>für</strong> Mängel am Gr<strong>und</strong>stück. Bei reinen Gr<strong>und</strong>stücksmängeln<br />
bleibt es bei der 2-Jahres-Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3.<br />
K erwirbt von V ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Gr<strong>und</strong>stück. Bei Vertragsabschluss gehen<br />
beide davon aus, dass ein von K geplanter Anbau genehmigt werde. Die Genehmigung scheitert jedoch<br />
an den Festsetzungen des Bebauungsplanes, denen der geplante Anbau nicht entspricht. Hier<br />
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10<br />
BGH NJW 2007, 674, 677<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
22<br />
liegt ein Mangel des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> nicht des bestehenden Bauwerks vor, weshalb § 438 Abs. 1 Nr.<br />
3 zur Anwendung kommt <strong>und</strong> eine 2jährige Verjährungsfrist gilt.<br />
c. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 gilt ansonsten eine 2jährige Verjährungsfrist. § 438 Abs. 4<br />
führt in Verbindung mit § 218 Abs. 1 S. 1 dazu, dass sich der Unternehmer vor Ablauf der 2jährigen<br />
Verjährungsfrist des Nacherfüllungsanspruchs nicht auf die Unwirksamkeit des Rücktritts berufen<br />
kann. Das gleiche gilt <strong>für</strong> das Minderungsrecht aufgr<strong>und</strong> der in § 438 Abs. 5 enthaltenen Verweisung<br />
auf § 218.<br />
§ 438 Abs. 4 <strong>und</strong> Abs. 5 iVm. § 218 lösen <strong>für</strong> Rücktritt <strong>und</strong> Minderung eine 2-jährige Frist aus. Erst mit<br />
Erklärung von Minderung <strong>und</strong> Rücktritt entsteht der Rückgewähranspruch aus § 346, <strong>für</strong> den die Verjährungsfrist<br />
des §§ 195, 199 gilt. 10<br />
Die Gewährleistungsfristen von 2 Jahren können in vielen Fällen verkürzt werden. So<br />
kann im Verbrauchsgüterkauf bei gebrauchten Sachen die Verjährungsfrist nach §<br />
475 Abs. 2 auf ein Jahr verkürzt werden. Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs gestattet § 202<br />
Abs. 1 eine Verkürzung durch Rechtsgeschäft, ausgenommen bei Haftung wegen Vorsatz. Geschieht<br />
dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, beträgt bei neuen Sachen die Untergrenze 1 Jahr nach<br />
§ 309 Nr. 8 b, ff.<br />
d. Bei arglistigem Verschweigen des Mangels gilt nach § 438 Abs. 3 die regelmäßige<br />
Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195, die erst mit Jahresende ab Kenntnisnahme<br />
zu laufen beginnt. Ein arglistiges Verschweigen kommt nur in Betracht, soweit<br />
eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht. Eine Offenbarungspflicht besteht<br />
ausnahmsweise bei verborgenen Mängeln, die entscheidend <strong>für</strong> den Kaufvertragsabschluss<br />
sind. Unfallwagen; Lage eines Baugr<strong>und</strong>stücks im Überschwemmungsgebiet; Hausbock,<br />
Hausschwamm, Altlastenverdacht eines Gr<strong>und</strong>stücks.<br />
K erwirbt von V ein Einfamilienhaus, das ihm am 15. 5. 2002 übergeben wird. V hat den K arglistig<br />
über den Zustand des Mauerwerks getäuscht. K entdeckt die Täuschung im selben Jahr noch. Seine<br />
Ansprüche aus § 437 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 3 würden nach §§ 438 Abs. 3 S. 1, 195, 199 Abs. 1 am 31. 12.<br />
2005 nach 3 Jahren mit Ablauf des Jahres verjähren. Da die Verjährungsfrist <strong>für</strong> Mängel an Bauwerken<br />
nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 a allerdings erst am 15. 5. 2007 ablaufen würde, ist diese längere Frist<br />
nach § 438 Abs. 3 S. 2 maßgebend.<br />
Für die Mängelverjährung gilt<br />
- § 438 Abs. 1 Nr. 3 Regelverjährung: 2 Jahre<br />
- § 438 Abs. 1 Nr. 1 Mangel besteht im dinglichen Herausgabeanspruch: 30 Jahre<br />
- § 438 Abs. 1 Nr. 2 Mangel eines Bauwerks oder Verwendung der mangelhaften<br />
Sache <strong>für</strong> Bauwerke: 5 Jahre<br />
- § 438 Abs. 3 bei arglistigem Verschweigen die regelmäßige 3jährige Verjährungsfrist<br />
nach § 195<br />
e. Für die Verjährung ist nicht nur die Dauer der Frist relevant, sondern auch der<br />
Beginn des Ablaufs der Verjährungsfrist.<br />
Nach § 438 Abs. 2 beginnt die Verjährung bei Gr<strong>und</strong>stücken mit der Übergabe,<br />
ansonsten mit der Ablieferung der Sache. Im Gegensatz zu den Gr<strong>und</strong>sätzen des<br />
allgemeinen Verjährungsrechts des § 199 Abs. 1 gilt ein objektiver Verjährungsbeginn, der unabhängig<br />
von der Kenntnis des Käufers ist. Der Verkäufer ist nun vom Mangelrisiko entlastet. Er kann seine<br />
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Rückstellungen auflösen, seine Bücher schließen. Nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels<br />
gilt nach §§ 438 Abs. 3, 195, 199 Nr. 1 der subjektive Verjährungsbeginn.<br />
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<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
23<br />
f. Auf die Verjährung kommt es nicht an, wenn der Käufer noch nicht bezahlt hat.<br />
Nach § 438 Abs. 4 S. 2 kann er trotz Verjährung des Rücktrittsrechts die Zahlung<br />
verweigern. Macht der Käufer von dem Leistungsverweigerungsrecht des § 438 Abs.<br />
4 Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten <strong>und</strong> die mangelhafte Sache<br />
nach §§ 438 Abs. 4 S. 3, 346 ff herausverlangen.<br />
g. Für Hemmung <strong>und</strong> Neubeginn der Mängelgewährleistung gibt es keine speziellen<br />
Vorschriften. Es kommen die §§ 203 ff zur Anwendung. Räumt der Verkäufer die<br />
Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes ein <strong>und</strong> erklärt sich zur Nachlieferung bereit,<br />
liegt darin ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> die Verjährungsfrist beginnt<br />
neu zu laufen.<br />
h. Von besonderer Bedeutung werden die Fälle eines weiterfressenden Mangels<br />
bleiben, wenn der Mangel der Sache zu einer weitergehenden Beschädigung der<br />
Sache oder zu Schäden an anderen Rechtsgütern führt. Dies kann zu deliktischen<br />
Ansprüchen gegen den Verkäufer führen, sollte ein Verschulden des Verkäufers<br />
nachweisbar sein oder die Gr<strong>und</strong>sätze der Produzentenhaftung gelten. §§ 823 ff verjähren<br />
in der regelmäßigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199. Der Bremszug eines PKW<br />
war schon bei Ablieferung durch einen Fertigungsfehler schadhaft. Er reißt jedoch erst drei Jahre später<br />
<strong>und</strong> es kommt zum Totalschaden an dem bei Eigentumsübergang ansonsten einwandfreien Fahrzeug.<br />
Die 2-Jahres-Frist des § 438 ist bereits verstrichen, nicht hingegen die <strong>für</strong> deliktische Ansprüche<br />
geltende Frist des §§ 195, 199 Abs. 1.<br />
i. § 438 erfasst nicht die Haftung <strong>für</strong> zugesicherte Eigenschaften, die der besonderen<br />
Garantiehaftung unterfallen. Für diese Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist<br />
des §§ 195, 199 Abs. 1, die erst mit Kenntnis zu laufen beginnt.<br />
k. Der Verkäufer hat nur <strong>für</strong> Mangelfreiheit bei Übergabe einzustehen. Dies umfasst<br />
nicht eine dahingehende Pflicht, dass die Ware bis zum Ablauf der Verjährungsfrist<br />
auch genutzt werden kann. Gerade verderbliche Waren <strong>und</strong> Verschleißteile müssen<br />
nur bei Übergabe einwandfrei sein.<br />
5.4.4 Beschaffenheits- <strong>und</strong> Haltbarkeitsgarantie<br />
Mit der Beschaffenheitsgarantie übernimmt der Verkäufer die Gewähr <strong>für</strong> bestimmte<br />
Eigenschaften einer Sache. Garantiert spülmaschinenfestes Besteck, Trockner geeignete<br />
Unterwäsche, Wasserdichtigkeit einer Uhr bis 100 m Tiefe, Treibstoffverbrauch im Stadtverkehr bei<br />
max. 5 Liter.<br />
Die Übernahme einer Garantie führt dazu, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis des<br />
Käufers vom Mangel nach § 442 Abs. 1 seine Gewährleistungsansprüche nicht<br />
ausschließt. Hier schadet nur positive Kenntnis der Abweichung. Nach § 444 kann<br />
sich der Verkäufer auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nicht berufen.<br />
Nach § 276 Abs 1 hat der Verkäufer <strong>für</strong> die garantierte Eigenschaft unabhängig von<br />
Vorsatz <strong>und</strong> Fahrlässigkeit einzutreten, was <strong>für</strong> Schadensersatzansprüche nach §§<br />
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280 ff von Bedeutung ist <strong>und</strong> zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führen<br />
kann.<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
24<br />
Da das Interesse des Käufers dahin geht, dass die Sache möglichst lange frei von<br />
Sachmängeln bleibt, übernehmen vielfach die Verkäufer die Garantie da<strong>für</strong>, dass die<br />
Kaufsache während eines bestimmten Zeitraums oder <strong>für</strong> eine bestimmte<br />
Nutzungsdauer sachmängelfrei bleibt. Damit gehen sie über die gesetzliche Regelung<br />
des § 438 Abs. 1 S. 1 hinaus. Die gesetzliche Regelung sieht nur vor, dass die<br />
verkaufte Sache bei Übergabe mangelfrei zu sein hat. Die wirtschaftliche Bedeutung<br />
der Haltbarkeitsgarantie ist beträchtlich, weil diese geeignet ist, die Qualität der<br />
Ware zu belegen <strong>und</strong> im Wettbewerb die Absatzchancen des Verkäufers verbessert.<br />
Eine solche Haltbarkeitsgarantie erweitert die gesetzliche Sachmängelhaftung <strong>und</strong><br />
wird deshalb auch als unselbständige Garantie bezeichnet. Sie ist zu unterscheiden vom<br />
selbständigen Garantieversprechen, das einen über die Sachmängelfreiheit hinausgehenden Erfolg<br />
zum Gegenstand hat.<br />
Von besonderer Bedeutung ist die Beweislastverteilung bei der Haltbarkeitsgarantie<br />
nach § 443 Abs. 2. Der Käufer hat zu beweisen, dass eine Garantie gegeben worden<br />
ist <strong>und</strong> dass der Mangel zu ihrem sachlichen Geltungsbereich gehört. Ebenfalls hat<br />
der Käufer zu beweisen, dass der Mangel während der Garantiefrist aufgetreten ist.<br />
Steht fest, dass ein von der Garantie gegenständlich erfasster Mangel innerhalb der<br />
Garantiefrist aufgetreten ist, gilt die Vermutung, dass es sich um einen Garantiefall<br />
handelt. Will sich der Verkäufer oder der Dritte mit der Begründung wehren, die Sache<br />
sei vom Käufer unsachgemäß behandelt oder von einem Dritten beschädigt<br />
worden, trifft ihn die Beweislast. Der Beweis der einwandfreien Herstellung kann den<br />
Verkäufer oder den Hersteller nicht entlasten. Nur eine falsche Behandlung oder ein<br />
sonstiges von außen auf die Sache einwirkendes Ereignis kommt <strong>für</strong> den Entlastungsbeweis<br />
in Betracht.<br />
Der Gegenstand der Garantie entzieht sich der gesetzlichen Regelung. Es bleibt der Privatautonomie<br />
überlassen, ob eine Garantie alle Eigenschaften der Kaufsache erfasst, ob sie sich auf alle Rechtsbehelfe<br />
bezieht oder nur auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine Haltbarkeitsgarantie kann an<br />
Bedingungen geknüpft werden, wie die regelmäßige Wartung bei einer Durchrostungsgarantie. Die<br />
Geltungsdauer kann an einen bestimmten Zeitraum oder an andere Umstände geknüpft sein wie die<br />
Kilometerleistung, die Betriebsst<strong>und</strong>en. Der Fristbeginn kann besonders festgelegt sein. Ist das nicht<br />
der Fall, so wird die Garantiefrist in der Regel mit der Übergabe an den Käufer beginnen.<br />
Daneben gibt es Garantieerklärungen der Warenhersteller, selbständigen<br />
Vertriebsgesellschaften <strong>und</strong> Importeuren von Waren, die die Händler an die Käufer<br />
weitergeben. Die Rechtsprechung sieht darin ein Vertragsangebot, dass durch den<br />
Händler als Bote übermittelt <strong>und</strong> vom Käufer stillschweigend nach § 151 angenommen<br />
wird.<br />
5.4.5 Verbrauchsgüterkauf<br />
Die §§ 474 bis 479 enthalten Sonderregeln <strong>für</strong> den Verbrauchsgüterkauf, den Verkauf<br />
des Unternehmers an einen Verbraucher. Nach § 13 ist Verbraucher jede natürliche<br />
Person, die ein Rechtsgeschäft weder zu einem gewerblichen noch zu einer<br />
selbständigen beruflichen Tätigkeit vornimmt. Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1 eine<br />
Person, die bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen<br />
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.<br />
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Die §§ 474 ff. finden damit keine Anwendung bei Kaufverträgen von<br />
- Unternehmern untereinander oder<br />
- Verbrauchern untereinander oder<br />
- wenn ein Verbraucher eine Sache an einen Unternehmer verkauft.<br />
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<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
25<br />
aa. Es wird nur der Kauf von bewegliche Sachen erfasst. Gr<strong>und</strong>stücksgeschäfte<br />
fallen nicht unter den Verbrauchsgüterkauf. Da Elektrizität keine Sache ist unterfallen<br />
Stromlieferungsverträge nicht den §§ 474 ff. Es gelten die Verordnungen über die allgemeinen<br />
Bedingungen <strong>für</strong> die Versorgung von Tarifk<strong>und</strong>en mit Elektrizität, Gas, Wasser <strong>und</strong> Fernwärme.<br />
bb. Auf den Verbrauchsgüterkauf findet nach § 474 Abs. 2 die Gefahrtragungsregelung<br />
beim Versendungskauf nach § 447 keine Anwendung. Beim Versendungskauf<br />
eines Verbrauchsguts geht die Gefahr erst dann auf den Käufer über, wenn er den<br />
Besitz an der Sache erlangt hat. Der Käufer soll nicht das Transportrisiko im Versandhandel<br />
tragen.<br />
cc. § 475 bestimmt, dass die gesetzlichen Käuferrechte nach §§ 437 ff zwingend<br />
sind. Abweichende Regelungen können nur bei Schadensersatzansprüchen getroffen<br />
werden.<br />
Von den Verjährungsvorschriften wegen eines Mangels kann erst nach Mitteilung<br />
des Mangels durch den Käufer eine abweichende Vereinbarung zu Lasten des Käufers<br />
getroffen werden. Nach § 475 Abs. 2 darf die 2jährige Verjährungsfrist beim Kauf<br />
von gebrauchten Sachen durch Vereinbarung unterschritten werden. Hier<strong>für</strong> gilt<br />
eine Mindestfrist von 1 Jahr.<br />
dd. § 476 enthält eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers hinsichtlich<br />
der Mängel, die innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung offenbar werden. Es gilt<br />
die Vermutung, wonach diese Mängel schon bei Gefahrübergang vorgelegen haben.<br />
Wurde im Juni ein Neuwagen erworben, in den drei Monate später bei Regen Wasser eindringt, weil<br />
sich die Dichtungen an den Türrahmen ablösen, dann spricht eine Vermutung <strong>für</strong> eine von Anfang an<br />
mangelhafte Qualität der Türabdichtung. Weisen die Dichtungen jedoch Einschnitte auf, kann diese<br />
Art des Mangels <strong>für</strong> nachträgliche mechanische Beschädigungen sprechen <strong>und</strong> damit der Vermutung<br />
entgegenstehen.<br />
Die Vermutung greift nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels nicht zu vereinbaren ist:<br />
Dies gilt bei äußeren Beschädigungen, die bei Übergabe hätten auffallen müssen. 11 Dies gilt bei Mängeln,<br />
die als Folge normaler Verschleißerscheinungen in Betracht kommen, da Verschleißerscheinungen<br />
keinen Mangel darstellen, außer der Käufer weist eine andere Ursache nach. 12<br />
Nach allgemeinen Beweislastgr<strong>und</strong>sätzen müsste der Käufer die Voraussetzungen<br />
seines Gewährleistungsanspruchs behaupten <strong>und</strong> beweisen. Dazu würde gehören,<br />
dass der Mangel bei Gefahrübergang vorhanden war <strong>und</strong> nicht erst später infolge<br />
des anschließenden Gebrauchs der Sache durch den Käufer entstanden ist. Bei diesen<br />
allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Käufers bleibt es bei Mängeln, die<br />
erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist zum Vorschein kommen.<br />
Weiter beleibt es bei diesen allgemeinen Beweislastgr<strong>und</strong>sätzen, wenn die Vermutung<br />
mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies wird bei leicht<br />
verderblichen Waren, Tierkrankheiten mit ungewissem Ansteckungszeitpunkt, Gegenstände<br />
mit starkem Verschleißcharakter angenommen.<br />
11 BGH NJW 2006 S. 1195<br />
12 BGH NJW 2006 S. 434<br />
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26<br />
ee. § 477 enthält besondere Anforderungen an Garantieerklärungen. Eine unklare Garantie wird zugunsten<br />
des Verbrauchers ausgelegt. Sinn der Vorschrift ist es, dem Verbraucher Beweisschwierigkeiten<br />
hinsichtlich des Inhalts der Garantie zu ersparen. Deshalb kann der Verbraucher die Garantieerklärung<br />
in Textform verlangen §§ 477 Abs. 2, 126 b.<br />
Fall: Transportschaden<br />
Der Gebrauchtwagenhändler Hermann (H) verkauft dem Privatmann Herrn Paulus<br />
(P) einen Gebrauchtwagen zum Preis von € 15.000,--. H soll den Wagen zu P transportieren<br />
lassen. Auf dem durch den Spediteur Sommer (S) durchgeführten Transport<br />
wird der Wagen von S schuldhaft zerstört.<br />
Wie ist die Rechtslage zwischen H <strong>und</strong> P?<br />
Lösung:<br />
1. § 433 Abs. 1 S. 1 des P gegen H:<br />
P könnte aus § 433 Abs. 1 S. 1 einen Anspruch auf Übergabe <strong>und</strong> Übereignung des<br />
Gebrauchtwagens haben. Dieser Anspruch könnte nach § 275 Abs. 1 untergegangen<br />
sein. Da es sich bei dem Gebrauchtwagen um eine Stückschuld handelt, ist objektive<br />
Unmöglichkeit eingetreten. Wegen Unmöglichkeit ist der Erfüllungsanspruch<br />
untergegangen.<br />
2. § 433 Abs. 2 des H gegen P:<br />
Der Kaufpreisanspruch könnte nach § 326 Abs. 1 S. 1 erloschen sein. Die<br />
Voraussetzungen des § 326 liegen nach Untergang des Gebrauchtwagens <strong>und</strong> damit<br />
Untergang des Lieferanspruchs vor. § 326 könnte jedoch durch § 447 ausgeschlossen<br />
sein. Beim Versendungskauf geht die Preisgefahr mit Übergabe der Sache an<br />
die Transportperson über. Der Käufer bleibt zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, auch<br />
wenn die Sache auf dem Transport untergeht <strong>und</strong> nicht mehr dem Käufer übergeben<br />
werden kann. § 447 kommt beim Verbrauchsgüterkauf nicht zur Anwendung. Der<br />
Unternehmer H hat dem Verbraucher P eine bewegliche Sache gekauft. Damit liegt<br />
ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 vor, der § 447 ausschließt. Es bleibt bei der Regel<br />
des § 326. P braucht den Kaufpreis nicht zu bezahlen. 13<br />
5.4.6 Schutz des Einzelhändlers <strong>und</strong> Letztverkäufers<br />
Erleidet der Letztverkäufer wegen der Mangelhaftigkeit der Sache Nachteile, weil der<br />
Käufer Ansprüche aus §§ 434 ff geltend macht, regelt § 478 den Rückgriffsanspruch<br />
des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten.<br />
Die Rückgriffsvorschrift des § 478 soll verhindern, dass der Einzelhändler als<br />
Letztverkäufer allein die Nachteile eines verbesserten Verbraucherschutzes zu tragen<br />
hat, wenn der Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> seine Haftung, der Mangel der Sache, nicht in seinem<br />
Bereich entstanden ist sondern auf den Herstellungsprozess zurückzuführen ist.<br />
Deshalb kommt die Vorschrift nur auf neu hergestellte Waren zur Anwendung.<br />
13 H muss sich an die Transportperson wenden nach §§ 631, 634 <strong>und</strong> § 823 Abs. 1<br />
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27<br />
Die Vorschrift setzt kaufrechtliche Ansprüche des Letztverkäufers voraus <strong>und</strong> begründet<br />
<strong>für</strong> diesen gewisse Erleichterungen bei der Geltendmachung der Rechte <strong>und</strong><br />
Ansprüche aus § 437 gegenüber seinem Lieferanten.<br />
Musste der Letztverkäufer wegen Mangels der Sache diese vom Verbraucher<br />
zurücknehmen, soll die Vorschrift es ihm erleichtern, diese an seinen Lieferanten<br />
durchzureichen. Deshalb bedarf es einer nach den allgemeinen Regelungen der §§<br />
281, 323 erforderlichen Fristsetzung nicht. Eine Rücknahme durch den Letztverkäufer<br />
kann erfolgen im Wege der Nacherfüllung, des Rücktritts oder der Geltendmachung<br />
des großen Schadensersatzes statt der Leistung. Die Rücknahme muss gerade<br />
auf der Mangelhaftigkeit der Ware beruhen. Wurde der Vertrag aus anderen Gründen<br />
etwa wegen eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts oder eines Widerrufsrechts rückabgewickelt,<br />
findet die Vorschrift keine Anwendung.<br />
§ 478 Abs. 1 S. 1 ist keine Anspruchsgr<strong>und</strong>lage sondern eine Modifikation der<br />
kaufrechtlichen Ansprüche des Letztverkäufers. Voraussetzung ist wie <strong>für</strong> alle in 437<br />
bezeichneten Rechte <strong>und</strong> Ansprüche die Lieferung einer bei Gefahrübergang<br />
mangelhaften Sache durch den Lieferanten. Wurde eine Waschmaschine mit einem Kratzer<br />
vom Hersteller unter Hinweis auf den Defekt an den Händler verkauft, liegt ein Mangel wegen der<br />
entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Verhältnis nicht vor. Verschweigt der Händler<br />
den Kratzer gegenüber seinem K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> verkauft die Maschine als einwandfrei weiter, so ist in<br />
diesem Vertragsverhältnis sehr wohl ein Mangel gegeben. Die Nachteile hieraus kann der Letztverkäufer<br />
nicht an den Hersteller weitergeben.<br />
Gemäß § 478 Abs. 6 bleibt § 377 HGB unberührt. Der nicht rechtzeitig rügende Kaufmann verliert<br />
auch die Rechte aus den §§ 478, 479. Der Rückgriffsanspruch wird deshalb in erster Linie nur bei<br />
versteckten Mängeln zur Anwendung kommen.<br />
§ 478 Abs. 3 erweitert die Beweislastumkehr des § 476 auf die Rechtsbeziehung des<br />
Letztverkäufers zu seinem Lieferanten. Der Rückgriff soll nicht an<br />
Beweisschwierigkeiten scheitern. Belastet die Beweislastumkehr des § 476 den<br />
Letztverkäufer zugunsten des Verbrauchers, so hat er im Verhältnis zu seinem<br />
Lieferanten umgekehrt den Vorteil davon. Liefert der Großhändler im Mai 2002 ein Kopiergerät<br />
an den Einzelhändler, der dieses im Januar 2003 an einen privaten K<strong>und</strong>en liefert, bei dem im<br />
März 2003 ein Mangel im Papiereinzug auftritt, muss der Einzelhändler dem K<strong>und</strong>en nach §§ 437 Nr.<br />
1, 439 Nr. 1 ein neues Gerät liefern. Zu Lasten des Einzelhändlers gilt die Vermutung des § 476, dass<br />
der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der K<strong>und</strong>e muss nicht beweisen, dass der Mangel<br />
schon bei Ablieferung vorlag. Der Einzelhändler kann seinerseits nach §§ 437, 439 einen Anspruch<br />
auf Nacherfüllung gegen den Großhändler geltend machen. Auch im Verhältnis zum Großhändler gilt<br />
nach §§ 478 Abs. 3, 476 die Vermutung, dass der Mangel schon bei Ablieferung vorlag. Die 6-<br />
Monatsfrist begann nach § 478 Abs. 3 erst mit Ablieferung beim Verbraucher zu laufen <strong>und</strong> nicht<br />
schon mit Lieferung an den Einzelhändler.<br />
§ 478 Abs. 2 enthält eine Anspruchsgr<strong>und</strong>lage auf Aufwendungsersatz des<br />
Letztverkäufers gegen den Lieferanten. Hierunter fallen Aufwendungen die der<br />
Letztverkäufer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hat.<br />
Übernimmt er aus Kulanzgründen weitere Aufwendungen, ohne dass der Verbraucher<br />
einen Anspruch hierauf hat, hat er insofern keinen Anspruch gegenüber seinem<br />
Lieferanten.<br />
Die Verjährung des Rückgriffsanspruchs nach § 479 Abs. 1, 438 Abs. 1 Nr. 3 tritt<br />
nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Letztverkäufer<br />
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28<br />
die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Hat der Letztverkäufer die Sache vor ihrem Weiterverkauf<br />
an einen Verbraucher 6 Monate bei sich eingelagert <strong>und</strong> wendet sich der Verbraucher erst<br />
kurz vor Ablauf der 2jährigen Verjährungsfrist an den Letztverkäufer, so wären die Ansprüche des<br />
Unternehmers gegen den Lieferanten an sich bereits verjährt, weil bereits mehr als 2 Jahre nach dem<br />
Kauf der Sache durch den Letztverkäufer verstrichen sind. § 479 Abs. 2 S. 1 verhindert aber den Eintritt<br />
der Verjährung. Der Letztverkäufer hat jetzt noch 2 Monate nach Erfüllung der Ansprüche des<br />
Verbrauchers Zeit, um seine Rücktrittsansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.<br />
§ 479 Abs. 2 S. 2 sieht eine Obergrenze <strong>für</strong> die Ablaufhemmung von 5 Jahren vor,<br />
um das Risiko im Interesse einer unternehmerischen Kalkulierbarkeit zu begrenzen.<br />
Damit soll die Vorschrift eine Gewährleistungsfalle bei langer Lieferantenkette vermeiden.<br />
Wird im März 2002 ein PC vom Hersteller an den Großhändler geliefert, im Juli 2002 an den<br />
Einzelhändler ausgeliefert <strong>und</strong> im Oktober 2002 dem Verbraucher übergeben, bei dem sich im September<br />
2004 ein Herstellungsmangel herausstellt, dann muss der Einzelhändler auf Verlangen des<br />
K<strong>und</strong>en eine Ersatzsache nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 liefern. Die 2jährige Verjährungsfrist des §<br />
438 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 438 Abs. 2 mit Ablieferung begann, war noch nicht verstrichen. Der Einzelhändler<br />
kann seine Rechte aus §§ 437, 439 Abs. 1, 478 Abs. 1 gegen den Hersteller ohne Nachfristsetzung<br />
geltend machen. Dieser Anspruch wäre nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 verjährt, da zwischen<br />
Ablieferung <strong>und</strong> Auftreten des Mangels mehr als 2 Jahre liegen. Jedoch tritt nach § 478 Abs. 2<br />
Verjährung der Ansprüche des Einzelhändlers gegen den Großhändler frühestens 2 Monate nach<br />
Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers ein. Auch der Großhändler hat nach §§ 437 Nr. 1, 439<br />
Abs. 1 einen Anspruch gegen den Hersteller. Dieser Anspruch wäre nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2<br />
mittlerweile verjährt. Bei einer Lieferantenkette eröffnen §§ 479 Abs. 3, Abs. 2 weitergehende Fristen.<br />
Soweit der Großhändler die Ansprüche des Einzelhändlers erfüllt kommt eine 2monatige Ablaufhemmung<br />
in Betracht, innerhalb deren er seine Ansprüche gegen den Hersteller geltend machen kann.<br />
Insgesamt gilt eine Höchstfrist von 5 Jahren nach § 479 Abs. 3, Abs. 2 ab Lieferung der Sache vom<br />
Hersteller an seinen Abnehmer, die bislang noch nicht verstrichen ist.<br />
§ 478 Abs. 4 befasst sich mit dem Problem der Abdingbarkeit dieser Rechte zwischen mehreren Lieferanten,<br />
wenn die Kaufsache am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher geliefert wird. Beschränkungen<br />
der Rechte eines Händlers in der Lieferantenkette sind unwirksam, außer es wird ein gleichwertiger<br />
Ausgleich wie ein Preisabschlag eingeräumt.<br />
6. Konkurrenzen<br />
Weist ein Kaufgegenstand Mängel auf, so kann dieser Umstand zu Ansprüchen aus<br />
§§ 437 ff. aber auch zu Ansprüchen aus anderen Rechtsinstituten führen. Im BGB<br />
kommt es häufig vor, dass bei einem Lebenssachverhalt verschiedene Rechtsinstitute<br />
Lösungen <strong>und</strong> Ansprüche anbieten. Diese können<br />
- beliebig nebeneinander geltend gemacht werden oder<br />
- wahlweise geltend gemacht werden oder<br />
- ein Rechtsinstitut kann als lex specialis vorgehen <strong>und</strong> andere Regelungen<br />
verdrängen.<br />
a. Neben Mängelgewährleistungsrecht kann gleichzeitig nach § 119 Abs. 1 ein<br />
Erklärungs- oder Inhaltsirrtum vorliegen. Der Käufer hat die Wahl zwischen beiden.<br />
Erklärt er die Anfechtung seiner Willenserklärung nach § 119 Abs. 1 lässt dies nach §<br />
142 den Kaufvertrag entfallen. Damit entfallen die Gewährleistungsansprüche nach<br />
§§ 437 ff.<br />
b. Liegt bei Vertragsschluss ein Mangel der Kaufsache vor, liegen in der Regel<br />
gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 437 ff. <strong>und</strong> des § 119 Abs. 2 vor. Der nicht<br />
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29<br />
erkannte Mangel stellt gleichzeitig einen Eigenschaftsirrtum dar. Nach Übergabe<br />
des Kaufgegenstandes ist die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 gleichwohl ausgeschlossen<br />
<strong>und</strong> kommen nur §§ 437 ff. als lex specialis in Betracht. Ansonsten könnte<br />
die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 umgangen werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit<br />
Übergabe des Kaufgegenstandes gemäß § 438 Abs. 2. Hingegen läuft das Anfechtungsrecht des §<br />
119 Abs. 2 ab Kenntnis vom Mangel. Sind Ansprüche nach § 438 verjährt, könnte sich der Käufer<br />
noch nach Jahren gemäß § 119 Abs. 2, 121 vom Vertrag lösen, wenn er gerade erst den Mangel festgestellt<br />
hat. Sinn <strong>und</strong> Zweck des § 438 ist es im Interesse der Rechtssicherheit rasch <strong>für</strong> Klarheit zu<br />
sorgen, ob bei Übergabe ein Mangel vorlag <strong>und</strong> Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Der Rechtsgedanke<br />
des § 438 führt zum Ausschluss des § 119 Abs. 2 nach Übergabe.<br />
Nach erfolgter Übergabe kann eine Anfechtung nach § 123 noch in Betracht kommen.<br />
§§ 437 ff schließen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht aus.<br />
Wird nach § 123 angefochten, entfällt der Kaufvertrag gemäß § 142, weshalb Ansprüche<br />
aus §§ 437 ff nicht mehr geltend gemacht werden können.<br />
c. Das Produkthaftungsgesetz sowie deliktische Ansprüche aus §§ 823 ff kommen<br />
neben §§ 437 ff. in Betracht. Wird eine mangelhafte Sache erworben, hat der Käufer<br />
niemals einwandfreies Eigentum gehabt. Deshalb begründet ein Mangel selbst keine<br />
Eigentumsverletzung. § 823 Abs. 1 kann ausnahmsweise beim Weiterfressen eines<br />
beschränkten Mangels auf ansonsten einwandfreie Teile des Kaufgegenstandes<br />
eingreifen.<br />
7. Besondere Kaufverträge<br />
Gegenstände <strong>und</strong> Gestaltungsmöglichkeiten beim Kaufvertrag sind zahllose denkbar.<br />
Im folgenden sollen eine Reihe besonderer Erscheinungsformen erörtert werden.<br />
a. Beim Erwerb von Computerprogrammen gelten §§ 433 ff. bei Standard-Software,<br />
während das Werkvertragsrecht bei individuell zugeschnittener Software zur<br />
Anwendung kommt.<br />
b. Hat der Verkäufer den Kaufpreis gest<strong>und</strong>et, so kann er sich, wenn er die Kaufsache<br />
dem Käufer vorab übergeben soll, dadurch sichern, dass er sich das Eigentum<br />
daran vorbehält bis zur endgültigen Kaufpreiszahlung. Der Eigentumsvorbehaltskauf<br />
ist in § 449 geregelt.<br />
aa. Der Käufer erhält den Besitz an der Sache vor Bezahlung des Kaufpreises. Der<br />
Kaufgegenstand wird ihm nach §§ 929, 158 unter der aufschiebenden Bedingung<br />
übergeben, dass erst bei Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum automatisch<br />
übergeht. Dies verschafft dem Käufer die Möglichkeit, abweichend vom Gr<strong>und</strong>gedanken<br />
des § 320, die Sache zu nutzen, bevor sie bezahlt ist. Mit der Übergabe der<br />
Kaufsache geht die Preisgefahr auf den Käufer nach § 446 Abs. 1 über.<br />
bb. Der Eigentumsvorbehaltskauf hat auf der sachenrechtlichen Seite die Konsequenz,<br />
dass der Verkäufer bis zur endgültigen Kaufpreiszahlung noch Eigentümer<br />
der Kaufsache bleibt. Er hat einen Herausgabeanspruch gegen den Käufer nach §<br />
985. Dem Herausgabeanspruch steht jedoch nach § 986 ein Recht des Käufers zum<br />
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Besitz entgegen, solange dieser ordnungsgemäß den Kaufvertrag erfüllt. Das Recht<br />
zum Besitz entfällt, wenn der Verkäufer vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten ist<br />
nach § 323.<br />
cc. Der Verkäufer kann nach § 323 im Falle der Zahlungsverzögerung <strong>und</strong> einer<br />
Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Nach § 449 Abs. 2 kann der Verkäufer<br />
die Vorbehaltsware nur herausverlangen, wenn er nach § 323 vom Vertrag zurückgetreten<br />
ist.<br />
dd. Nach §§ 216 Abs. 2 S. 2, 218 kann der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt<br />
veräußerte Sache vom Käufer herausverlangen, selbst wenn die Kaufpreisforderung<br />
verjährt ist.<br />
Gewährt ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als 3<br />
Monaten kommen die Sonderregeln des § 499 zur Anwendung.<br />
Fall: Totalschaden<br />
Herr Viehmann (V) verkauft Herrn Krüger (K) am 01. Juni einen dem V gehörenden<br />
Geschäftswagen. Es wird vereinbart, dass K die Hälfte des Kaufpreises sofort bezahlt,<br />
die andere Hälfte nach 2 Monaten. Erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises<br />
soll das Eigentum am Fahrzeug auf K übergehen. K soll jedoch sogleich das<br />
Fahrzeug benutzen dürfen. Der Kfz-Brief bleibt bis zur endgültigen Kaufpreiszahlung<br />
bei V. Zwei Wochen nach Kaufvertragsabschluss <strong>und</strong> Übergabe des Fahrzeugs an K<br />
erleidet K mit dem Fahrzeug einen schweren Unfall. Am Fahrzeug entsteht ein Totalschaden.<br />
K traf am Schadensereignis kein Verschulden. Er hatte unversehens einem<br />
Kind ausweichen müssen, das hinter parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gelaufen<br />
war. Bei diesem Ausweichmanöver war K mit einem entgegenkommenden<br />
Fahrzeug kollidiert.<br />
Frage: Kann V von K zum vorgesehenen Termin Zahlung des Restkaufpreises<br />
verlangen?<br />
Lösung:<br />
Der Anspruch könnte sich aus einem Kaufvertrag nach §§ 433 Abs. 2, 449 ergeben.<br />
Der Kaufvertrag wurde wirksam abgeschlossen. Ein Teil des Kaufpreises wurde 2<br />
Monate lang gest<strong>und</strong>et. Nach Ablauf der St<strong>und</strong>ungsfrist könnte der Anspruch fällig<br />
sein.<br />
Er könnte jedoch nach § 326 Abs. 1 erloschen sein. Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger<br />
Vertrag im Sinne von §§ 320 ff. Dem V müsste die Leistung aus dem Kaufvertrag<br />
nachträglich unmöglich geworden sein. Nach § 433 Abs. 1 S. 1 schuldet er<br />
Übergabe <strong>und</strong> Übereignung. Diese werden bei beweglichen Sachen nach § 929<br />
durch Einigung <strong>und</strong> Übergabe erbracht. Er hatte das Fahrzeug zwar bereits übergeben.<br />
Die Übereignung des Gebrauchtwagens war jedoch<br />
noch nicht erfolgt. Diese Übereignung ist ihm nach dem Totalschaden nicht mehr<br />
möglich. Weder V noch K haben die Unmöglichkeit zu vertreten. Nach § 326 Abs. 1<br />
wäre der Anspruch des V gegen K erloschen.<br />
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14<br />
BGH NJW 2002 S. 3323<br />
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31<br />
Der Anspruch könnte jedoch fortbestehen, wenn die Gegenleistungsgefahr bereits<br />
vor Eintritt der Unmöglichkeit auf K übergegangen ist. Der Übergang könnte nach §<br />
446 eingetreten sein. Das Fahrzeug war zwar dem K übergeben worden, K war jedoch<br />
noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs. Die Einigung war nach §§ 929, 158 Abs.<br />
1 unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung hinausgeschoben. Somit hatte<br />
K vor vollständiger Übereignung bereits den Besitz <strong>und</strong> die Nutzung am Fahrzeug,<br />
weshalb er nach § 446 das Risiko des zufälligen Untergangs des Fahrzeugs tragen<br />
muss.<br />
Bei Eintritt des Fälligkeitstermins <strong>für</strong> die Restkaufpreiszahlung ist diese von K zu<br />
entrichten.<br />
IV. Werkvertrag<br />
Beim Werkvertrag ist nach § 631 der Unternehmer verpflichtet, das versprochene<br />
Werk herzustellen <strong>und</strong> der Besteller ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu<br />
zahlen.<br />
a. Die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag nach § 611 <strong>und</strong> Werkvertrag nach § 631<br />
kann Schwierigkeiten bereiten. Beim Dienstvertrag wird eine Leistung als solche<br />
geschuldet, während beim Werkvertrag über die reine Leistung hinaus ein bestimmter<br />
Erfolg versprochen wird. Der Unternehmer hat beim Werkvertrag <strong>für</strong> die Verwirklichung<br />
des angestrebten Erfolgs einzustehen <strong>und</strong> damit das Risiko der Verwirklichung<br />
zu tragen, während der Dienstverpflichtete nicht mit dem Erfolgsrisiko belastet<br />
ist. Verträge mit Ärzten, Rechtsanwälten oder Musiklehrern sind regelmäßig Dienstverträge. Diese<br />
schulden nur ein Bemühen. Kunstaufführungsverträge werden den Werkverträgen zugerechnet, weil<br />
dem Besteller hier keinerlei Weisungsrecht zukommt. Die Erstellung eines Vertragsentwurfes durch<br />
einen Rechtsanwalt ist ein Werkvertrag.<br />
Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungsleistungen können Gegenstand eines Dienstvertrages wie auch eines<br />
Werkvertrages sein. Für die Abgrenzung ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Parteiwille<br />
maßgebend. Es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung nach den Regeln von Wissenschaft <strong>und</strong><br />
Technik oder ein Erfolg geschuldet wird. Der Erfolg kann in einem bestimmten Arbeitsergebnis oder in<br />
der Durchführung von Untersuchungen <strong>und</strong> der Anfertigung von Berichten bestehen. Für die Frage,<br />
ob der Auftragnehmer <strong>für</strong> den Eintritt eines Erfolges einstehen will, kann von Bedeutung sein, mit welcher<br />
Wahrscheinlichkeit nach der Vorstellung der Vertragspartner mit dem Eintritt eines Erfolges gerechnet<br />
werden kann. Eine zeitaufwandsabhängige Vergütung kann da<strong>für</strong> sprechen, dass der Auftragnehmer<br />
das Risiko des Scheiterns des Vorhabens nicht übernehmen kann <strong>und</strong> will. Die Beschreibung<br />
eines Ziels ist alleine kein ausreichendes Kriterium <strong>für</strong> einen Werkvertrag. Auch bei einem<br />
Dienstvertrag kann die geschuldete Tätigkeit der Erreichung eines Ziels dienen. Das Ziel umschreibt<br />
dann, in welche Richtung die Tätigkeit des Auftragnehmers gehen soll. 14<br />
b. Vom Werkvertrag ist der Werklieferungsvertrag zu unterscheiden, <strong>für</strong> den<br />
überwiegend das Kaufrecht zur Anwendung kommt. Der Werklieferungsvertrag nach<br />
§ 651 erfasst die Herstellung beweglicher Sachen.<br />
Damit verbleiben <strong>für</strong> den Werkvertrag<br />
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32<br />
- Arbeiten an einem Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> die Errichtung von Bauwerken<br />
- Reparatur beweglicher Sachen<br />
- Erbringung von Leistungserfolgen Beförderungsverträge, Kunstaufführungen, Planungsleistungen.<br />
1. Pflichten des Unternehmers<br />
Der Unternehmer ist verpflichtet, das versprochene Werk herzustellen. Hierzu gehört<br />
auch die Herstellung des versprochenen Erfolges nämlich eines mangelfreien Werkes<br />
nach § 633 Abs. 1.<br />
Der Unternehmer darf sich zur Erfüllung seiner Pflicht dritter Personen bedienen,<br />
seinen Erfüllungsgehilfen nach § 278. Deshalb führen Erkrankung oder Tod des Unternehmers<br />
nicht zur – vorübergehenden - Unmöglichkeit der Werkleistung. Ausnahmsweise hat er das<br />
Werk selbst zu erbringen wie bei künstlerischen Leistungen. Aus § 242 können sich<br />
Nebenpflichten ergeben wie die Pflicht zur fachmännischen Beratung, zur ordnungsgemäßen<br />
Aufbewahrung übergebener Sachen.<br />
2. Pflichten des Bestellers<br />
Den Besteller des Werkes treffen verschiedene Pflichten aus dem Werkvertrag wie<br />
- Vergütung <strong>für</strong> das fertiggestellte Werk<br />
- Mitwirkung bei der Fertigstellung des Werkes<br />
- Abnahme des fertiggestellten Werkes.<br />
2.1 Mitwirkungspflicht<br />
Bei der Herstellung des versprochenen Werkes ist der Unternehmer oftmals von einer<br />
Mitwirkung des Bestellers abhängig. Das Fahrzeug muss zum verabredeten Reparaturtermin<br />
in die Werkstatt gebracht werden. Wirkt der K<strong>und</strong>e nicht mit, kann das<br />
Werk nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt werden.<br />
a. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, kommt er in Gläubigerverzug nach<br />
§§ 293 ff. Der Unternehmer kann nach § 304 Aufwendungsersatz verlangen, soweit<br />
ihm Mehraufwendungen entstehen.<br />
Oftmals werden keine greifbaren Mehraufwendungen <strong>für</strong> die Erstellung des Werkes<br />
entstehen. Die Nachteile liegen in einem anderen Bereich: Der Unternehmer kann die Arbeit nicht<br />
zügig erstellen <strong>und</strong> nicht zügig abrechnen. Er kann mit seiner ihm zur<br />
Verfügung stehenden Zeit nicht optimal <strong>und</strong> voraussehbar disponieren.<br />
b. Daneben kann er nach den in §§ 642 ff. vorgesehenen Sonderregeln vorgehen:<br />
- § 642 Abs. 1 gewährt dem Unternehmer einen Anspruch auf eine angemessene<br />
Entschädigung.<br />
- nach § 643 kann der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Nachfrist<br />
verb<strong>und</strong>en mit der Erklärung bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn<br />
die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist vorgenommen<br />
wurde.<br />
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- verstreicht die Nachfrist erfolglos, kann der Unternehmer kündigen <strong>und</strong> nach §<br />
645 Abs. 1 S. 2 eine Teilvergütung <strong>für</strong> die bereits erbrachten Arbeiten geltend<br />
machen<br />
2.2 Abnahmepflicht<br />
Der Besteller hat die Pflicht nach § 640 Abs. 1 das vertragsmäßig hergestellte Werk<br />
abzunehmen. Die Abnahme ist eine Leistungspflicht. Sie entfällt nur ausnahmsweise<br />
nach § 646 wenn sie wegen der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist wie<br />
bei künstlerischen Leistungen.<br />
a. Abnahme des Werkes beinhaltet zum einen die körperliche Entgegennahme des<br />
Werkes <strong>und</strong> zum anderen die Billigung des Werkes als vertragsgemäß. Ist die<br />
körperliche Entgegennahme wie bei Arbeiten an Bauwerken nicht möglich, genügt <strong>für</strong><br />
die Abnahme die Billigung der Arbeiten.<br />
b. Ist das Werk nicht von vertragsgemäßer Beschaffenheit darf bei unwesentlichen<br />
Mängeln die Abnahme nicht verweigert werden nach § 640 Abs. 1 S. 2. Bei erheblichen<br />
Mängeln darf die Abnahme verweigert werden.<br />
c. Kommt der Besteller der Abnahmepflicht nicht nach, kann ihm der Unternehmer<br />
eine angemessene Frist zur Abnahme stellen. Nach Fristablauf wird die Abnahme als<br />
erfolgt fingiert gemäß § 640 Abs. 1 S. 3.<br />
d. Der Abnahme steht nach § 641 a eine Fertigstellungsbescheinigung gleich. Diese<br />
wird von einem durch den Unternehmer zu beauftragenden Sachverständigen erteilt.<br />
Mit ihr kann der Unternehmer die Beweislast <strong>für</strong> die vertragsgemäße Herstellung<br />
umkehren.<br />
e. Die Abnahme löst eine Vielzahl rechtlicher Konsequenzen aus. An die erfolgte<br />
Abnahme oder die Abnahmefiktion schließen sich an<br />
- die Fälligkeit der Vergütung nach § 641,<br />
- der Lauf der Verjährungsfrist <strong>für</strong> die Mangelansprüche nach § 638 <strong>und</strong><br />
- der Übergang der Gefahrtragung nach § 644 Abs. 1.<br />
f. Nimmt der Unternehmer das ihm angebotene <strong>und</strong> vertragsgemäß hergestellte<br />
Werk nicht an, kommt er in Gläubigerverzug nach § 293. Daneben kommt er nach §§<br />
286 ff. in Schuldnerverzug, da es sich bei der Abnahmepflicht um eine echte Leistungspflicht<br />
handelt. Dies eröffnet dem Unternehmer die Möglichkeit zu Schadensersatzansprüchen<br />
<strong>und</strong> zum Rücktritt.<br />
2.3 Vergütungspflicht<br />
Nach § 631 ist der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.<br />
Fehlt eine Vereinbarung, gilt nach § 632 eine Vergütungsfiktion, wenn die Herstellung<br />
des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.<br />
a. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach § 632 Abs. 2, soweit darüber keine<br />
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Vereinbarung getroffen wurde. Es ist beim Bestehen einer Taxe die taxmäßige<br />
Vergütung geschuldet, ansonsten gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Zu den<br />
taxmäßigen Vergütungen zählen die durch Gesetz bestimmten oder durch behördliche Genehmigung<br />
festgelegten Entgeltsätze der Personenbeförderungsunternehmer oder die Honorarsätze <strong>für</strong> Architekten<br />
<strong>und</strong> Ingenieure nach der HOAI.<br />
b. Nach § 632 Abs. 3 ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten.<br />
c. Die Fälligkeit der Vergütung bestimmt sich nach § 641 Abs. 1. Die Vergütung<br />
wird mit Abnahme fällig. Den Unternehmer trifft eine Vorleistungspflicht. Er muss das<br />
Werk fertig stellen, um seine Vergütung verlangen zu können. Diese Vorleistungspflicht<br />
wird durch einen Anspruch des Unternehmers auf Abschlagszahlungen nach §<br />
632 a gemildert. Gerade bei umfangreichen Werken sind diese Abschlagszahlungen<br />
<strong>für</strong> den Unternehmer bedeutsam.<br />
aa. Der Unternehmer kann nach § 632 a vor Fertigstellung <strong>und</strong> Abnahme<br />
Abschlagsvergütungen <strong>für</strong> abgeschlossene Teile des Werkes verlangen, die<br />
vertragsgemäß, also mangelfrei, hergestellt wurden. Abschlagszahlungen <strong>für</strong><br />
mangelbehaftete Teile können selbst bei geringfügigen Mängel nicht gefordert werden.<br />
Die Abnahme der Teilleistung durch den Besteller ist nicht erforderlich.<br />
Daneben kann der Unternehmer <strong>für</strong> angefertigte oder angelieferte Bauteile oder Stoffe<br />
eine Abschlagszahlung vor Fertigstellung des Werkes verlangen, soweit er dem<br />
Besteller Eigentum daran verschafft oder eine Sicherheit leistet. Die<br />
Eigentumsverschaffung an den angelieferten Stoffen durch den Unternehmer wird<br />
häufig daran scheitern, dass der Unternehmer die Stoffe von seinem Lieferanten unter<br />
Eigentumsvorbehalt geliefert bekommen hat <strong>und</strong> er deshalb kein Eigentum verschaffen<br />
kann.<br />
bb. Die Fälligkeit tritt nach § 641 Abs. 1 mit Abnahme des Werkes ein. Die Abnahme<br />
umfasst die Entgegennahme des Werkes <strong>und</strong> die Billigung als vertragsgemäße<br />
Leistung. Kommt der Besteller der Abnahme nicht nach, obwohl er hierzu verpflichtet<br />
wäre, kann ihm der Unternehmer eine angemessene Frist zur Abnahme stellen.<br />
Nach Fristablauf gilt die Abnahme als erfolgt gemäß § 640 Abs. 1 S. 3. Diese Abnahmefiktion<br />
gilt selbst bei unwesentlichen Mängeln des Werkes.<br />
Die Vergütung wird nach § 641 Abs. 2 spätestens fällig, wenn der Besteller nach Fertigstellung des<br />
Werkes von einem Dritten eine Vergütung <strong>für</strong> das hergestellte Werk erhalten hat. Die Regelung dient<br />
dem Interesse der Unternehmern, die von einem Bauträger oder Generalunternehmer beauftragt wurden.<br />
d. Der Besteller muss ein mit unwesentlichen Mängeln behaftetes Werk abnehmen.<br />
Nach § 641 Abs. 3 steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines angemessenen<br />
Teils der Vergütung zu. Er kann mindestens das 3fache des <strong>für</strong> die Beseitigung<br />
erforderlichen Betrages zurückbehalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht soll<br />
dem Besteller ein Druckmittel an die Hand geben, damit der Unternehmer seiner<br />
Pflicht zur Mangelbeseitigung auch nachkommt.<br />
2.4 Sicherung des Unternehmers<br />
Nach § 641 trifft den Unternehmer eine Vorleistungspflicht, sieht man von dem<br />
abdingbaren Anspruch auf Abschlagszahlungen ab. Zur Sicherung seines<br />
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Vergütungsanspruchs gewährt das Gesetz beim Werkvertrag spezielle Sicherungsmöglichkeiten.<br />
a. Dem Unternehmer steht nach § 647 ein Unternehmerpfandrecht an den von ihm<br />
hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers zu. Für dieses<br />
gesetzliche Pfandrecht gelten die Vorschriften über das rechtsgeschäftliche<br />
Pfandrecht entsprechend nach § 1257. Das Unternehmerpfandrecht setzt voraus,<br />
dass der Besteller auch Eigentümer der betreffenden Sache ist.<br />
b. Ein Unternehmerpfandrecht an Gr<strong>und</strong>stücken kommt nicht in Betracht. Für Arbeiten<br />
an einem Gr<strong>und</strong>stück kann <strong>für</strong> den Unternehmer eine Sicherungshypothek<br />
nach § 648 Abs. 1 S. 1 eingeräumt werden. Diese Sicherungshypothek entsteht nicht<br />
kraft Gesetzes an dem Gr<strong>und</strong>stück wie das Unternehmerpfandrecht an beweglichen<br />
Sachen. Die Sicherungshypothek muss nach §§ 873, 1184 rechtsgeschäftlich begründet<br />
werden. Ist der Besteller zur Einräumung der Sicherungshypothek nicht bereit,<br />
muss der Anspruch auf Bestellung der Sicherungshypothek klageweise geltend<br />
gemacht werden.<br />
Ist die Sicherungshypothek im Gr<strong>und</strong>buch eingetragen, bietet sie in vielen Fällen keine<br />
wirksame Absicherung. Im Gr<strong>und</strong>buch sind häufig bereits andere Gr<strong>und</strong>schulden<br />
oder Hypotheken <strong>für</strong> Banken eingetragen. Sollte es später zur Zwangsversteigerung<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks kommen, wird der Versteigerungserlös in der Reihenfolge der Eintragungen<br />
verteilt. Es besteht die Gefahr, dass der Unternehmer nicht mehr aus dem<br />
Versteigerungserlös befriedigt werden kann.<br />
c. Da die Regelung des § 648 sehr umständlich <strong>und</strong> wenig aussichtsreich <strong>für</strong> den<br />
Unternehmer ist, erfolgt in § 648 a eine weitere Regelung zugunsten des Unternehmers<br />
bei Bauwerken. Dieser kann vom Besteller Sicherheit <strong>für</strong> die von ihm zu erbringenden<br />
Arbeiten verlangen. Kommt der Besteller der Sicherheitsleistung nicht<br />
nach, hat der Unternehmer das Recht zur Leistungsverweigerung. In der Praxis wird<br />
die Sicherheit häufig durch Bankbürgschaft geleistet. Die Banken verlangen vom Besteller<br />
<strong>für</strong> die Bürgschaft ein Entgelt. Nach § 648 a Abs. 3 hat der Unternehmer die Kosten <strong>für</strong> die Bestellung<br />
der Sicherheit mitzutragen. Nach § 648 a Abs. 6 Nr. 1 sind juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts von der Sicherheitsleistung befreit.<br />
3. Rücktritt <strong>und</strong> Kündigung des Bestellers<br />
Der Besteller kann nach § 649 bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag jederzeit<br />
kündigen. Ein Kündigungsgr<strong>und</strong> ist nicht erforderlich. Die Kündigung beendet das<br />
Vertragsverhältnis <strong>für</strong> die Zukunft. Der Besteller bleibt jedoch zur Entrichtung der<br />
vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Unternehmer muss sich auf den<br />
Vergütungsanspruch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages<br />
erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Günstiger <strong>für</strong><br />
den Besteller ist die Geltendmachung eines Rechts zur fristlosen Kündigung, das seitens des Bestellers<br />
einen wichtigen Gr<strong>und</strong> voraussetzt. Hier trifft ihn keine Pflicht zur Zahlung des Emtgeltes. 15<br />
Kommt es zur Verspätung bei der Herstellung des Werkes, so stehen dem Besteller<br />
die Rechte aus §§ 286, 281, 323 zu. § 323 Abs. 1 gewährt ein Rücktrittsrecht nach<br />
15 OLG Naumburg NJW 2009, S. 779 f<br />
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erfolgter Fristsetzung. Im Gegensatz zum Kündigungsrecht aus § 649 trifft beim<br />
Rücktritt aus § 323 den Besteller kein Vergütungsanspruch.<br />
4. Gefahrtragung<br />
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36<br />
Geht das Werk ohne Verschulden des Bestellers bzw. des Unternehmers vor der<br />
Abnahme unter, so stellt sich die Frage, ob der Unternehmer ein zweites Mal leisten<br />
muss <strong>und</strong> wie es mit der Vergütungspflicht steht.<br />
a. Nach § 644 Abs. 1 geht die Preisgefahr ab der Abnahme des Werkes auf den<br />
Besteller über. Geht das Werk nach der Abnahme zufällig unter, kann der Unternehmer<br />
trotzdem seine Vergütung verlangen. Der Unternehmer muss das Werk nicht<br />
erneut herstellen.<br />
b. Bis zur Abnahme des Werkes trägt jedoch der Unternehmer die Leistungs- <strong>und</strong><br />
Preisgefahr.<br />
aa. Kann das Werk nicht mehr hergestellt werden, das zu reparierende Fahrzeug ist<br />
ausgebrannt, gelten §§ 275, 326. Der Herstellungsanspruch ist unmöglich geworden<br />
<strong>und</strong> damit untergegangen. Der Unternehmer erhält nach § 326 keine Vergütung.<br />
bb. Kann das Werk jedoch nochmals hergestellt werden, der durch einen Brand zerstörte<br />
Neubau, kann erneut errichtet werden, besteht der Herstellungsanspruch aus § 631 fort.<br />
Sobald das Werk erneut hergestellt ist, besteht nach erfolgter Abnahme Anspruch<br />
auf Vergütung nach § 641.<br />
c. Ausnahmsweise geht bereits vor Abnahme des Werkes die Gefahr auf den Besteller<br />
über, so wenn<br />
- der Besteller sich nach §§ 644 Abs. 1, 293 in Annahmeverzug befindet; dies<br />
entspricht der Regelung des § 326 Abs. 2.<br />
- der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort<br />
als den Erfüllungsort versendet. Diese Regelung entspricht dem Versendungskauf nach<br />
§ 447.<br />
- das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels des vom Besteller gelieferten<br />
Stoffes oder einer vom Besteller erteilten Anweisung untergeht, kann der<br />
Unternehmer nach § 645 einen seiner geleisteten Arbeit entsprechenden Teil<br />
der Vergütung verlangen.<br />
5. Mängelgewährleistung<br />
Die §§ 634 ff regeln die Ansprüche des Bestellers bei mangelhafter Werkleistung.<br />
Das Mangelgewährleistungsrecht des Werkvertragsrechts <strong>und</strong> des Kaufvertragsrechts<br />
sind weithin einander angenähert.<br />
Liegt ein Mangel des Werkes vor, ergeben sich <strong>für</strong> den Besteller folgende Rechte<br />
• Anspruch auf Nacherfüllung nach §§ 634 Nr. 1, 635<br />
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• Selbstvornahme der Mangelbeseitigung <strong>und</strong> Aufwendungsersatz nach §§ 634<br />
Nr. 2, 637<br />
• Rücktritt nach §§ 634 Nr. 3, 636, 323, 326 Abs. 5<br />
• Minderung der Vergütung nach §§ 634 Nr. 3, 638<br />
• Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280 ff, 311a<br />
• Aufwendungsersatz nach §§ 634 Nr. 4, 284<br />
5.1 Mangelbegriff<br />
§ 633 übernimmt <strong>für</strong> das Werkvertragsrecht eine dem § 434 entsprechende Regelung:<br />
Der Sachmangelbegriff folgt nach §§ 633 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 dem<br />
- subjektiven Fehlerbegriff, der auf die vereinbarte Beschaffenheit abstellt Pflichtenheft<br />
bei Softwareprogrammierung, der bei fehlender Vereinbarung um den<br />
- objektiven Fehlerbegriff ergänzt wird; dem gleichgestellt werden<br />
- Falschlieferung<br />
- Zu-Wenig-Lieferung <strong>und</strong><br />
- Rechtsmangel.<br />
Anders als beim Kaufvertrag besteht keine Mangelhaftung <strong>für</strong> Werbeaussagen. Diese Regelung über<br />
Werbeaussagen beim Kaufvertrag ist auf den Verkauf von Massenwaren zugeschnitten. Soweit eine<br />
evtl. Werbeaussage durch den Werkunternehmer an den Vertragspartner gerichtet wurde, kann eine<br />
Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen, soweit sie sich auf eine konkrete Eigenschaft des Werks bezieht.<br />
5.2 Gewährleistungsrechte des Bestellers<br />
Die Sachmängelfreiheit gehört zu den Leistungspflichten des Unternehmers.<br />
a. Nach §§ 634 Nr. 1, 635 kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Der<br />
Unternehmer hat die Wahl, den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.<br />
Hier findet sich ein Unterschied zum Kaufvertragsrecht, das dem Käufer das<br />
Wahrecht einräumt. Da der Unternehmer das Werk hergestellt hat, gilt er nach der<br />
Vorstellung des Gesetzes als kompetenter, die Frage zu entscheiden, welches die<br />
sinnvolle Art der Nacherfüllung ist. Greift der Unternehmer zur Neuherstellung, kann<br />
er aufgr<strong>und</strong> der Anspruchsgr<strong>und</strong>lage des § 635 Abs. 4 das mangelhafte Werk vom<br />
Besteller zurückverlangen.<br />
aa. § 635 Abs. 3 begrenzt den Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung. Der<br />
Unternehmer kann diese bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern. Die<br />
Unverhältnismäßigkeit bestimmt sich nach dem Verhältnis der Beseitigungskosten<br />
zum Beseitigungserfolg.<br />
bb. Daneben bestehen die Einschränkungen des § 275 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 im Falle<br />
der Unzumutbarkeit. Hiernach kann der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers in den Fällen eingeschränkt<br />
werden, in denen der Mangel des Werks auf einem Verschulden eines Lieferanten des<br />
Werkunternehmers beruht <strong>und</strong> der Werkunternehmer die Mangelhaftigkeit des Werks nicht zu vertreten<br />
hat. Hier wird dem Werkunternehmer eine Nacherfüllung regelmäßig nicht zumutbar sein. Der<br />
Besteller bleibt auf die weiteren Gewährleistungsrechte des § 634 verwiesen. Der<br />
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38<br />
Besteller kann zur Minderung, Rücktritt, Schadensersatz greifen, soweit die Voraussetzungen<br />
gegeben sind.<br />
c. Nach §§ 634 Nr. 2, 637 kann der Besteller Aufwendungsersatz verlangen, wenn<br />
der Unternehmer dem Nacherfüllungsbegehren nicht nachkommt oder dieses fehl<br />
schlägt, das sogenannte Recht auf Selbstvornahme. Ein Verzug des Unternehmers<br />
muss nicht vorliegen. Der erfolglose Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung genügt.<br />
Verschulden ist nicht erforderlich. Wie bei der Nacherfüllung nach § 635 Abs. 1, 2. HS kann der<br />
Unternehmer die Selbstvornahme wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Nach § 638 Abs. 3<br />
hat der Besteller einen Anspruch auf Kostenvorschuss <strong>für</strong> die Selbstvornahme gegen den Unternehmer.<br />
d. Nach § 634 Nr. 3, 636 steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Durch die<br />
Bezugnahme auf § 323 kommt zum Ausdruck, dass der Besteller erst nach fruchtlosem<br />
Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten Frist vom Vertrag zurücktreten kann.<br />
Nach § 323 Abs. 5 S. 2 wird der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ausgeschlossen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Verweisung auf § 323 Abs. 6 ist der Rücktritt nicht möglich,<br />
wenn der Besteller <strong>für</strong> den Mangel des Werks allein oder weit überwiegend verantwortlich<br />
ist. Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 die Möglichkeit<br />
zum Rücktritt ohne Fristsetzung eröffnet. Eine Rückerstattung des Eintrittspreises bei<br />
Nichtgefallen der Theaterinszenierung nach §§ 634 Nr. 3, 4, 323, 326 Abs. 5, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283<br />
scheidet gr<strong>und</strong>sätzlich aus. Theaterinszenierungen können nie vorlagengetreu sein, sondern sind<br />
immer Interpretationen. Stoff- <strong>und</strong> Charakterveränderungen sind Ausdruck künstlerischen Ausdrucks<br />
des Regisseurs. 16<br />
e. Nach §§ 634 Nr. 3, 638 hat der Besteller die Möglichkeit, Minderung zu verlangen.<br />
Da das Minderungsrecht statt dem Rücktritt gilt, setzt es wie der Rücktritt voraus,<br />
dass der Besteller dem Unternehmer eine Nachfrist gesetzt hat. Minderung<br />
kann bei geringfügigen Mängeln geltend gemacht werden.<br />
f. Nach §§ 634 Nr. 4, 636 kann der Besteller Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher<br />
Aufwendungen verlangen. Durch die Verweisung auf § 280 wird klargestellt,<br />
dass der Besteller Schadensersatz nur verlangen kann, wenn die Pflichtverletzung<br />
vom Werkunternehmer zu vertreten ist. Nach §§ 280, 276 Abs. 1 kommt ausnahmsweise eine vom<br />
Verschulden unabhängige Garantiehaftung in Betracht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie vereinbart wurde.<br />
aa. Unmittelbar aus § 280 Abs. 1 kann Schadensersatz wegen Schäden geltend<br />
machen, die über die Nichterfüllung der Pflicht zur mangelfreien Herstellung<br />
hinausgehen, die sogenannten Mangelfolgeschäden. Hat der Besteller einen<br />
Körperschaden erlitten, weil sich von der gelieferten Maschine ein Teil gelöst hat, bedarf es der Nachfristsetzung<br />
nicht. Eine Behebung des Mangels würde den Körperschaden nicht ausgleichen.<br />
bb. Ansonsten hat der Besteller nach § 281 dem Unternehmer zur Nacherfüllung eine<br />
Frist zu setzen <strong>und</strong> muss deren erfolglosen Ablauf abwarten. Die Nachfristsetzung<br />
ist in den von § 636 genannten Fällen entbehrlich.<br />
Es gibt zwei Arten des Schadensersatzanspruches:<br />
• den Schadensersatzanspruch statt der Leistung – kleiner Schadensersatz<br />
• den Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung – großer<br />
Schadensersatz.<br />
16 AG Hamburg NJW 2009, S. 782 f.<br />
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Beim Schadensersatz statt der Leistung – dem sogenannten kleinen Schadensersatzanspruch<br />
- bleibt es bei der Abwicklung des Vertrages. Der<br />
Besteller behält das mangelhafte Werk <strong>und</strong> schuldet dem Unternehmer die vereinbarte<br />
Vergütung. Als Schadensersatz kann er die Kosten einer Reparatur, einen<br />
Minderwert des Werkes oder einen entgangenen Gewinn geltend machen. Gegen den<br />
Vergütungsanspruch kann er mit seinem Schadensersatzanspruch aufrechnen.<br />
Nach § 281 Abs. 1 S. 3 kann der große Schadensersatz – Schadensersatz statt der<br />
ganzen Leistung - bei erheblicher Pflichtverletzung geltend gemacht werden. Beim<br />
großen Schadensersatz wird der Vertrag rückabgewickelt <strong>und</strong> können alle Nachteile<br />
aus der Nichterfüllung geltend gemacht werden, wie die Kaufpreiszahlung, ein entgangener<br />
Gewinn.<br />
Der Schadensersatzanspruch kann nach § 325 auch neben den weiteren Rechten aus der Pflichtverletzung<br />
wie Rücktritt oder Minderung verlangt werden.<br />
cc. Unter §§ 634 ff fallen nur Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels. Andere<br />
Pflichtverletzungen werden von § 634 nicht erfasst wie die Verletzung von Aufklärungs-<br />
oder Instruktionspflichten oder nichtleistungsbezogene Begleitschäden.<br />
Neben die Schadensersatzansprüche aus § 634 Nr. 4 können deliktische Ansprüche<br />
treten. Hierzu zählt die weiterfressende Eigentumsverletzung <strong>und</strong> das Überspringen<br />
auf andere Rechtsgüter.<br />
g. Nach §§ 634 Nr. 4, 284 steht es dem Besteller frei, anstelle des Anspruchs auf<br />
Schadensersatz Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die er im Vertrauen auf<br />
den Erhalt der Leistung gemacht hat <strong>und</strong> billigerweise machen durfte. Da die Aufwendungen<br />
anstelle des Schadensersatzes geltend gemacht werden können, besteht der Anspruch nur,<br />
wenn der Unternehmer den Mangel nach § 280 Abs. 1 S. 2 zu vertreten hat. Zu den vergeblichen<br />
Aufwendungen zählen Vertragskosten wie Fracht <strong>und</strong> Montagekosten des Bestellers.<br />
h. Gr<strong>und</strong>sätzlich hat der Besteller dem Unternehmer durch eine Nachfristsetzung die<br />
Möglichkeit zur Abhilfe zu verschaffen. Erst der erfolglose Fristablauf eröffnet das<br />
Minderungs-, Rücktritts- oder Schadensersatzrecht. Der Besteller muss diese Rechte<br />
jedoch nicht sogleich geltend machen. Er kann vorerst den Erfüllungsanspruch auf<br />
mangelfreie Leistung verfolgen. Erst wenn er nach § 281 Abs. 3 Schadensersatz<br />
geltend macht oder nach § 323 den Rücktritt erklärt, kann der Erfüllungsanspruch<br />
nicht mehr geltend gemacht werden.<br />
5.3 Ausschluss der Mängelgewährleistung<br />
Der Anspruch auf Mängelgewährleistung kann ausgeschlossen sein nach<br />
- § 640 durch vorbehaltlose Abnahme des Werkes trotz Kenntnis des Mangels<br />
- § 639 durch Vereinbarung eines Mangelgewährleistungsausschlusses, soweit<br />
der Unternehmer den Mangel nicht verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie<br />
übernommen hat.<br />
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5.4 Verjährung der Mangelgewährleistungsansprüche<br />
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40<br />
Die Verjährung der Mangelgewährleistungsansprüche ist nicht einheitlich ausgestaltet:<br />
Es wird nach dem Gegenstand der Werkleistung unterschieden.<br />
aa. Für Ansprüche wegen eines Mangels an einem Bauwerk gilt eine 5jährige<br />
Verjährungsfrist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt<br />
nach § 634 a Abs. 2 mit der Abnahme oder der Fertigstellungsbescheinigung nach §<br />
641 a Abs. 1. Die 5jährige Verjährungsfrist bei Werkverträgen über Bauwerke entspricht<br />
der Verjährungsfrist im Kaufrecht <strong>für</strong> den Erwerb von Bauwerken oder üblicherweise<br />
<strong>für</strong> Bauwerke bestimmte Sachen. Zu Arbeiten an Bauwerken zählen<br />
gr<strong>und</strong>stücksbezogene Neu-, Um-, Ein- <strong>und</strong> Anbauten wie das Ausheben der Baugrube.<br />
Erneuerungsarbeiten fallen hierunter, soweit sie <strong>für</strong><br />
Erhalt <strong>und</strong> Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung sind <strong>und</strong> mit dem Gebäude<br />
fest verb<strong>und</strong>en werden. Umfangreiche Malerarbeiten, die nach einem Umbau der vollständigen<br />
Renovierung des Hauses dienen, Dachreparatur; Anbringung eines Spezialfußbodens oder eines<br />
verklebten Teppichs, Einbau eines Kachelofens oder einer Zentralheizung.<br />
Zu den Arbeiten an Bauwerken zählen ebenfalls Planungsleistungen von Architekten<br />
<strong>und</strong> Statikern.<br />
Handelt es sich um rein gr<strong>und</strong>stücksbezogene Arbeiten wie die Anlage des Gartens gilt die 2jährige<br />
Frist des § 634 a Abs. 1 Nr. 1.<br />
bb. Nach § 634 Abs. 1 Nr. 1 gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren bei anderen<br />
körperlichen Werken sowie ihrer Planung <strong>und</strong> Überwachung. Hierunter fallen die<br />
Mängelansprüche bei Werken, die in der Herstellung oder Veränderung von Sachen<br />
mit Ausnahme der Bauwerke bestehen. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 634 a<br />
Abs. 2 mit der Abnahme zu laufen.<br />
cc. Nach § 634 Abs. 1 Nr. 3 verjähren Mängelansprüche bei sonstigen unkörperlichen<br />
Arbeitsergebnissen innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195<br />
von 3 Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres zu<br />
laufen, in dem der Anspruch entstanden ist <strong>und</strong> der Besteller vom Mangel Kenntnis<br />
erlangt hat. Hierunter fallen Beraterverträge <strong>und</strong> Gutachten. Gerade bei Beraterverträgen kann zwischen<br />
der Pflichtverletzung <strong>und</strong> der Entstehung oder Erkennbarkeit des Anspruchs ein längerer Zeitraum<br />
liegen. Mit der Anknüpfung an die regelmäßige Verjährung soll vermieden werden, dass Ansprüche<br />
verjähren, bevor der Besteller überhaupt die Möglichkeit hatte, seine Rechte geltend zu machen.<br />
Mängel bei unkörperlichen Werken sind häufig nicht sofort erkennbar.<br />
Es gelten folgende gestufte Verjährungsfristen<br />
- § 634 a Abs. 1 Nr. 2 bei Bauwerken in 5 Jahren ab Abnahme<br />
- § 634 a Abs. 1 Nr. 1 bei anderen körperlichen Werken in 2 Jahren ab Abnahme<br />
- § 634 a Abs. 1 Nr. 3 bei unkörperlichen Werken in 3 Jahren ab Jahresende der<br />
Entstehung <strong>und</strong> Kenntnisnahme der anspruchsbegründenden Ansprüche<br />
dd. Bei arglistigem Verschweigen bleibt es nach § 634 Abs. 3 bei der regelmäßigen<br />
Verjährungsfrist des §§ 195, 199 Abs. 1. Bei Bauvorhaben endet diese Frist nicht vor<br />
der 5-Jahresfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2.<br />
ee. Neben den Mangelgewährleistungsansprüchen kommen bei weiterfressenden<br />
Mängeln noch Schadensersatzansprüche aus § 823 in Betracht, Für diese gilt die<br />
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egelmäßige 3jährige Verjährungsfrist des § 195. Diese beginnt nach § 199 erst mit<br />
Kenntnis vom Schaden <strong>und</strong> Schädiger zu laufen <strong>und</strong> nicht schon mit der Abnahme<br />
wie die Verjährungsfristen des § 634 a.<br />
Fall: Undichtes Fenster 17<br />
15.12.2001<br />
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41<br />
U erstellt dem B vereinbarungsgemäß ein Einfamilienhaus. Die Materialien kauft U<br />
beim Lieferanten L. Drei Jahre nach Fertigstellung <strong>und</strong> Abnahme zeigt sich, dass ein<br />
Fenster <strong>und</strong>icht ist. Die Schadhaftigkeit war beim Einbau nicht erkennbar. B stellt<br />
dem U vergeblich eine Nachfrist von drei Wochen zur Mangelbeseitigung.<br />
Welche Rechte hat B gegen U?<br />
Lösung:<br />
1. Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1:<br />
Es wurde ein wirksamer Werkvertrag nach §§ 631, 145 abgeschlossen. Das Werk<br />
weicht von den üblichen Erwartungen ab <strong>und</strong> ist deshalb nach § 633 Abs. 2 Nr. 2<br />
mangelhaft. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist entstanden. Der Anspruch ist durch<br />
die vergebliche Nachfristsetzung nicht untergegangen. Der Besteller gewinnt durch<br />
die Fristsetzung nur zusätzliche Rechte. Er verliert keine Rechte hierdurch.<br />
2. Anspruch auf Selbstvornahme nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1:<br />
B könnte Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen <strong>für</strong> eine Selbstbeseitigung des<br />
Mangels haben, die sogenannte Selbstvornahme. U hat den Mangel nicht innerhalb<br />
der ihm gesetzten angemessenen Frist nach § 637 Abs. 1 beseitigt.<br />
B kann nach § 637 Abs. 3 die Kosten der Aufwendungen als Vorschuss verlangen.<br />
3. Anspruch aus Rücktritt nach §§ 346 Abs. 1, 634 Nr. 3, 1. Alt.:<br />
B könnte hieraus einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung Zug um Zug gegen<br />
Rückgabe des mangelhaften Werks <strong>und</strong> Herausgabe der gezogenen Nutzung<br />
haben.<br />
Die erforderliche Nachristsetzung ist erfolgt. Die Frist ist vergeblich abgelaufen<br />
Die Pflichtverletzung müsste nach § 323 Abs. 5 S. 2 erheblich sein. Das <strong>und</strong>ichte<br />
Fenster ist im Verhältnis zum Gesamtwerk von untergeordneter Bedeutung.<br />
Ein Rücktrittsrecht besteht nicht.<br />
4. Anspruch aus Minderung nach §§ 634 Abs. 4, 346 Abs. 1, 634 Nr. 3, 2. Alt.:<br />
Auch <strong>für</strong> die Wirksamkeit der Minderung setzt § 323 Abs. 1 voraus, dass der Gläubiger<br />
dem Schuldner erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, wie es hier<br />
geschehen ist. Nach § 638 Abs. 1 S. 2 genügt bei der Minderung eine unerhebliche<br />
Pflichtverletzung.<br />
B kann mindern.<br />
5. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 281 Abs.<br />
1 S. 1, 635 Nr. 4, 1. Alt.:<br />
17 Fall nach Martin Heinrich: Fälle zum neuen Recht.www.schuldrechtsmodernisierung.com vom<br />
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Stand 08-2011
Der Anspruch entfällt, da U den Mangel nicht nach § 276 zu vertreten hat.<br />
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<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
42<br />
Ergebnis: B kann Nacherfüllung verlangen, zur Selbstvornahme oder zur Minderung<br />
greifen.<br />
Fall: Lieferantenregress 18<br />
U hat bei B im obigen Fall das Fenster ausgewechselt. Kann U vom Lieferanten L,<br />
von dem er das Fenster bezogen hat Nachlieferung verlangen.?<br />
Lösung:<br />
Anspruch auf Nachlieferung aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1:<br />
Das Fenster war bereits bei Übergabe mangelhaft. Die Nacherfüllung ist durch Lieferung<br />
eines Ersatzfensters möglich.<br />
Es bestehen Bedenken gegen die Durchsetzbarkeit, da die Verjährung der<br />
Mängelansprüche bei Sachmängeln an beweglichen Sachen nach § 438 Abs. 1 Nr. 3<br />
zwei Jahre seit Ablieferung beträgt <strong>und</strong> zwischenzeitlich 3 Jahre verstrichen sind.<br />
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b ist die Verjährungsfrist <strong>für</strong> Mängelansprüche bei einer Sache,<br />
die ihrer üblichen Verwendungsweise nach bei Bauwerken eingebaut werden<br />
auf 5 Jahre erstreckt. Deshalb ist der Anspruch auf Nacherfüllung noch nicht verjährt.<br />
19<br />
6. Verdingungsordnungen <strong>für</strong> das Baugewerbe VOB<br />
Die Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen VOB entstand nach dem Ersten Weltkrieg<br />
aus dem Bedürfnis heraus, <strong>für</strong> die Vergabe <strong>und</strong> Durchführung von Bauleistungen<br />
einheitliche Gr<strong>und</strong>sätze zu schaffen <strong>und</strong> einheitliche technische Standards zu<br />
gewährleisten. Die VOB werden seither ständig entsprechend den praktischen Veränderungen<br />
<strong>und</strong> rechtlichen Notwendigkeiten überarbeitet <strong>und</strong> ergänzt. Die Schaffung<br />
<strong>und</strong> Überarbeitung der VOB liegt in den Händen der an der Vergabe <strong>und</strong> Ausführung<br />
von Bauleistungen beteiligten Ministerien, der öffentlichen <strong>Verwaltung</strong>en,<br />
Wirtschafts- <strong>und</strong> Berufsverbände.<br />
Die VOB gliedern sich in<br />
- VOB/A Allgemeine Bestimmungen über die Vergabe von Bauleistungen,<br />
- VOB/B Allgemeine Vertragsbedingungen <strong>für</strong> die Ausführung von Bauleistungen,<br />
- VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen <strong>für</strong> Bauleistungen.<br />
Bei den VOB/B handelt es sich um Allgemeine Vertragsbedingungen <strong>für</strong> die Ausführung<br />
von Bauleistungen. Sie enthalten zum Teil wesentliche Abweichungen von den<br />
dispositiven Regelungen des BGB-Werkvertragsrechts. Dieses ist in erster Linie auf<br />
kleinere, zügig abzuwickelnde Werkverträge zugeschnitten. Hingegen handelt es<br />
18<br />
Fall nach Martin Heinrich: Fälle zum neuen Schuldrecht. www.schuldrechtsmodernisierung.com vom<br />
15.12.2001<br />
19<br />
§ 478 kommt nicht zur Anwendung. U hat dem B das Fenster nicht verkauft sondern eingebaut.<br />
Stand 08-2011<br />
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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
43<br />
sich bei Bauleistungen um umfangreiche, oft über längere Zeit sich hinziehende Vertragsleistungen.<br />
Die Leistungen einer Vielzahl von Unternehmen greifen ineinander,<br />
müssen miteinander abgestimmt werden.<br />
So gestattet § 1 VOB/B abweichend vom Gr<strong>und</strong>satz Vertrag ist Vertrag, dass der<br />
Besteller die auszuführenden Arbeiten einseitig abändern oder zusätzliche, ursprünglich<br />
nicht vereinbarte Leistungen verlangen kann. Im Gegenzug erhält der Unternehmer<br />
nach § 2 VOB/B die Möglichkeit, eine entsprechend höhere Vergütung zu fordern.<br />
Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass zwischen Planung <strong>und</strong> Ausführung öffentlicher Vorhaben<br />
oft geraume Zeit liegt, zwischenzeitlich die Notwendigkeit von Änderungen sich ergeben hat<br />
oder bei umfangreichen Planungen manche Einzelheiten nicht ausreichend vorher erkannt wurden<br />
<strong>und</strong> nicht geplant werden konnten.<br />
V. Werklieferungsvertrag<br />
Auf den Werklieferungsvertrag über die Herstellung <strong>und</strong> Lieferung neuer Sachen ist<br />
nach § 651 Kaufvertragsrecht anzuwenden. § 651 ist auf die Herstellung beweglicher<br />
Sachen beschränkt <strong>und</strong> gilt nicht <strong>für</strong> Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen<br />
Bestandteile. Einzelne Vorschriften des Werkvertragsrecht kommen nach § 651 S. 3<br />
auf die Herstellung nicht vertretbarer Sachen i. S. von § 91 zu Anwendung wie<br />
- §§ 642 f Mitwirkungspflicht des Bestellers<br />
- § 649 Kündigungsrecht des Bestellers vor Vollendung<br />
- § 650 Überschreitung des Kostenanschlags.<br />
Vom Werkvertragsrecht erfasst sind hingegen die Herstellung von Bauwerken, reine<br />
Reparaturarbeiten <strong>und</strong> die Herstellung nicht-körperlicher Werke wie die Planung eines<br />
Architekten oder die Erstellung von Gutachten.<br />
VI. Produkthaftungsgesetz<br />
Das Produkthaftungsgesetz gewährt dem durch ein mangelhaftes Produkt Verletzten<br />
einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller<br />
des Produkts nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG. Nach der Legaldefinition des § 2<br />
ProdHG sind Produkte alle beweglichen Sache einschließlich der Elektrizität.<br />
Diese Produkte müssen einen Fehler nach § 3 ProdHG haben. Der Fehlerbegriff in §<br />
3 ProdHG unterscheidet sich vom Mangelbegriff nach § 434. Ein Fehler nach § 434<br />
setzt eine Beschaffenheitsabweichung voraus. Ein Produktfehler nach § 3 ProdHG<br />
umfasst eine Abweichung des Sicherheitsstandards.<br />
Entsteht durch ein fehlerhaftes Produkt eine Sachbeschädigung, eine Körper- oder<br />
Ges<strong>und</strong>heitsverletzung, so ist der Hersteller des Produkts zu Schadensersatz<br />
verpflichtet.<br />
- Der Geschädigte hat den Fehler <strong>und</strong> die Kausalität des Fehlers <strong>für</strong> die Verletzung<br />
zu beweisen.<br />
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- Auf ein Verschulden des Herstellers kommt es nicht an.<br />
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44<br />
Von der Schadensersatzpflicht bei Sachschäden gibt es gewisse Ausnahmen nach §<br />
1 Abs. 1 S. 2 ProdHG:<br />
a. Der Schaden am Produkt selbst ist nicht zu entrichten. Dieser ist allenfalls<br />
nach Mängelgewährleistungsrecht gemäß §§ 434, 437 ff zu erstatten.<br />
b. Es sind nur Schäden an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt zu ersetzen.<br />
Diese anderen Sachen müssen jedoch hauptsächlich im privaten Gebrauch<br />
oder Verbrauch stehen. Für gewerblich genutzte Sachen gewährt das<br />
ProdHG keinen Ersatz. Diese können bei Vorliegen der Voraussetzungen aus<br />
Mängelgewährleistungsrecht nach §§ 434, 437 ff oder unerlaubter Handlung<br />
nach § 823 geltend gemacht werden.<br />
c. Bei Sachschäden hat der Geschädigte nach § 11 ProdHG eine Selbstbeteiligung<br />
zu tragen.<br />
Fall: Heimsolarium<br />
Herr Kraus (K) hat sich ein Heimsolarium bei der Firma Liebig (L) gekauft. Das Gerät<br />
wurde im Betrieb der Firma Friedrich (F) hergestellt, an L geliefert <strong>und</strong> von diesem<br />
originalverpackt an K weitergeliefert. Anfänglich funktioniert das Gerät einwandfrei.<br />
Jedoch nach wenigen Wochen kommt es zu einer Stichflamme, die auf die<br />
Wohnungseinrichtung übergreift. Ein im Nachhinein eingeschalteter Gutachter stellt<br />
fest, dass ein Bauteil fehlerhaft montiert war, weshalb es nach einigen Betriebsst<strong>und</strong>en<br />
zu einer Überhitzung kommen konnte. Wie es zu dieser fehlerhaften Montage<br />
kommen konnte <strong>und</strong> warum diese im Werk unbemerkt blieb, lässt sich im Nachhinein<br />
nicht mehr feststellen.<br />
Welche Ansprüche hat K gegen L <strong>und</strong> F?<br />
Lösung:<br />
1. Ansprüche gegen L<br />
a. K könnte einen Anspruch gegen L aus § 437 Nr. 1 auf Nacherfüllung haben.<br />
Zwischen L <strong>und</strong> K war ein Kaufvertrag abgeschlossen worden. L hatte eine nach §<br />
434 fehlerhafte Sache geliefert. § 442 steht dem Anspruch nicht entgegen, da K nicht<br />
um den Fehler wissen konnte. K kann deshalb nach §§ 437 Abs. 1, 439 wahlweise<br />
Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.<br />
b. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 auf Ersatz des Mangel-<br />
<strong>und</strong> Mangelfolgeschadens kommt nicht in Betracht. Zwar trifft den L die Leistungspflicht<br />
einwandfreie Ware zu liefern. Es fehlt jedoch am Verschulden nach §§ 280<br />
Abs. 1 S. 2, 276. L musste die originalverpackte Ware nicht untersuchen.<br />
c. K kann nach §§ 437 Nr. 2, 323 vom Vertrag zurücktreten. Es liegt eine erhebliche<br />
Pflichtverletzung vor, bedenkt man die Gefahrenquelle, die sich hier realisiert hat.<br />
Nach §§ 437 Nr. 2, 441 kommt statt dem Rücktritt eine Minderung in Betracht.<br />
Beide Ansprüche setzen nach § 323 Abs. 1 eine erfolglose Nachfristsetzung voraus.<br />
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Diese ist bislang nicht erfolgt.<br />
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45<br />
d. Mangels Verschulden des L kommen keine deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs.<br />
1 in Betracht.<br />
2. Ansprüche gegen F<br />
a. Es kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 in Betracht. Eine<br />
Eigentumsverletzung an dem Gerät könnte entfallen, da dieses von vornherein mit<br />
einem Mangel behaftet war. Nach dem Sachverhalt beschränkte sich der Mangel auf<br />
ein falsch montiertes Bauelement. Der Mangel war funktionell beschränkt. Es handelt<br />
sich um einen Fall des Weiterfressens eines funktionell beschränkten Mangels auf<br />
eine ansonsten mangelfreie Sache. Eine Eigentumsverletzung liegt daneben an der<br />
Wohnungseinrichtung vor. Diese wurde durch die Auslieferung des mangelhaften<br />
Geräts durch F zerstört. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert.<br />
Fraglich ist jedoch das Verschulden des F. Die objektive Mangelhaftigkeit des Geräts<br />
bedeutet nicht schon automatisch, dass gleichzeitig ein subjektives Verschulden gegeben<br />
ist. Normalerweise müsste K eine Sorgfaltswidrigkeit im Konstruktions- oder<br />
Fabrikationsablauf nachweisen. In Anbetracht der dabei auftretenden Beweisprobleme<br />
<strong>für</strong> den Endverbraucher kommt es nach ständiger Rechtsprechung bei der sogenannten<br />
Produzentenhaftung zu einer Beweislastumkehr. Liegt ein Produktfehler vor,<br />
hat der Produzent den einwandfreien Betriebsablauf nachzuweisen. Ein solcher<br />
Nachweis wurde von F nicht erbracht. Deshalb ist von seinem Verschulden auszugehen.<br />
b. Ein Anspruch könnte sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG ergeben. Durch das fehlerhafte<br />
Produkt kam es ursächlich zu einer Sachbeschädigung. Ein Verschulden des<br />
Herstellers F ist nicht erforderlich. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHG besteht jedoch kein<br />
Anspruch wegen der Beschädigung der fehlerhaften Sache selbst. Zu ersetzen ist<br />
nur der Schaden an anderen Sachen wie der Wohnungseinrichtung. Hierbei hat K<br />
die Selbstbeteiligung nach § 11 ProdHG zu tragen.<br />
VII. Besondere Vertriebsformen <strong>und</strong> Verbraucherschutz<br />
§§ 312 ff, 491 ff regeln besondere Vertriebsformen insbesondere unter dem<br />
Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes wie<br />
- Haustürgeschäfte,<br />
- Fernabsatzverträge,<br />
- Elektronischer Geschäftsverkehr,<br />
- Verbraucherdarlehen <strong>und</strong> Finanzkauf.<br />
Das Gesetz gewährt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht. Nach Vertragsabschluss<br />
verbleibt dem Verbraucher Zeit, um über den Vertrag nachzudenken – cooling-off<br />
periode – <strong>und</strong> sich vom Vertrag wieder zu lösen. Hinzu können Informationspflichten<br />
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des Verkäufers treten.<br />
1. Haustürgeschäfte<br />
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46<br />
§ 312 Abs. 1 enthält eine Legaldefinition der Haustürgeschäfte. Es handelt sich hierbei<br />
um Verträge zwischen einem Unternehmer <strong>und</strong> einem Verbraucher, die auf eine<br />
entgeltliche Leistung gerichtet sind <strong>und</strong> <strong>für</strong> dessen Abschluss der Verbraucher<br />
- an seinem Arbeitsplatz,<br />
- im Bereich einer Privatwohnung,<br />
- anlässlich einer Freizeitveranstaltung,<br />
- nach einem überraschenden Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich<br />
öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen<br />
zum Abschluss des Vertrages bestimmt wurde. Ein Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses<br />
am Arbeitsplatz unterfällt nicht dem § 312. Bei rein auf das Arbeitsverhältnis bezogenen<br />
Verhandlungen zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer fehlt es an der situativen Überrumpelungsgefahr,<br />
da solche Verträge typischerweise am Arbeitsplatz geschlossen werden.<br />
Der Verbraucher erhält beim Haustürgeschäft ein 2wöchiges Widerrufsrecht nach §<br />
355 Abs. 1. Die Frist zum Widerspruch beginnt nach § 355 Abs. 2, sobald der Verbraucher<br />
schriftlich über sein Widerrufsrecht in Textform nach § 126b belehrt wurde.<br />
Fehlt es an einer Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 innerhalb<br />
von 6 Monaten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung nach § 355<br />
Abs. 1 S. 2 als Ausnahmefall zu § 130, der <strong>für</strong> die Wirksamkeit <strong>und</strong> damit Rechtzeitigkeit<br />
auf den Zugang der Willenserklärung abstellt. Der Verbraucher muss seinen<br />
Widerruf ebenfalls in Textform nach § 126b erklären.<br />
Nach §§ 357 Abs. 1, Abs. 3, 346 Abs. 2 muss der Verbraucher im Falle des Widerrufs<br />
Wertersatz in Höhe der im Vertrag bestimmten Gegenleistung erbringen, wenn<br />
die Herausgabe der von ihm erlangten Leistung nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen<br />
ist. Dies ist bei Dienstleistungen, die der Unternehmer gegenüber dem<br />
Verbraucher erbringt, zumeist der Fall. Die Folge ist, dass der Verbraucher bei<br />
Dienstleistungen, die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht worden sind, zwar den<br />
Vertrag widerrufen kann, aber dem Unternehmer gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §<br />
346 Abs. 2 die vereinbarte Vergütung als Wertersatz zu leisten hat. Deshalb verlangt<br />
§ 312 Abs. 2 die Belehrung über diese Rechtsfolge.<br />
2. Fernabsatzverträge<br />
Dasselbe 2wöchige Widerrufs- <strong>und</strong> Rückgaberecht wie bei Haustürgeschäften gewährt<br />
das Gesetz nach § 312 d bei Fernabsatzverträgen. Hierbei handelt es sich um<br />
Verträge, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen<br />
werden nach § 312b Abs. 2. Hierunter fällt der Versandhandel, Telefonmarketing.<br />
§ 312c beinhaltet eine Reihe besonderer Informationspflichten des Unternehmers bei Abschluss von<br />
Fernabsatzverträgen, die dem Verbraucher in Textform nach § 126b zur Verfügung zu stellen sind.<br />
Dies kann in Form einer E-Mail geschehen, nicht jedoch in Form einer Homepage, die jederzeit geändert<br />
werden kann.<br />
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47<br />
Bei Internetauktionen wie ebay gilt das Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355. Das Widerrufsrecht ist nicht<br />
nach §§ 312d Abs. 4 Nr. 5 ausgeschlossen, da ebay-Internetauktionen keine Versteigerungen nach §<br />
156 darstellen. Eine Versteigerungen im Sinne von § 156 liegt vor, wenn der Vertrag erst durch Zuschlag<br />
des Versteigerers zustande kommt, also der Versteigerer nach Abgabe des Höchstgebotes<br />
noch frei darüber entscheiden kann, ob er das Gebot annimmt. Gibt der Versteigerer bei einer Internetauktion<br />
bereits zu Beginn der Auktion eine verbindliche, auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung<br />
ab, liegt keine Versteigerung nach § 156 vor. 20<br />
Kosten <strong>und</strong> Gefahr der Versendung trägt bei Rückgabe grds. der Unternehmer nach<br />
§ 357 Abs. 2, wovon bei Waren bis 40,-- € abgewichen werden kann. Für eine durch<br />
Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung hat der Verbraucher Wertersatz zu<br />
leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge<br />
hingewiesen wurde nach § 357 Abs. 3. Eine Verschlechterung der Kaufsache, die<br />
ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist, ist vom Verbraucher nicht zu<br />
ersetzen.<br />
3. Elektronischer Geschäftsverkehr<br />
§ 312e schafft besondere Pflichten des Anbieters im elektronischen Geschäftsverkehr<br />
mittels individuell abrufbarer Tele- oder Mediendienste wie das Internet. Der<br />
Tele- oder Mediendienst muss zum Zwecke des Vertragsabschlusses eingesetzt<br />
werden. Er muss über einen Rückkanal verfügen, über den der K<strong>und</strong>e Daten anfordern<br />
<strong>und</strong> seine Bestellung aufgeben kann wie beim Online-Shopping über das Internet.<br />
Der Anbieter muss Unternehmer sein, während als K<strong>und</strong>en nicht nur Verbraucher<br />
sondern auch Unternehmer in Betracht kommen. Wird in einem Fernseh-Werbeblock<br />
eine Ware beworben <strong>und</strong> zugleich eine Telefonnummer <strong>für</strong> Bestellungen eingeblendet, damit Kaufinteressenten<br />
telephonisch bestellen können, gilt § 312e nicht. Der Unternehmer bedient sich nicht<br />
eines Tele- <strong>und</strong> Mediendienstes zum Zwecke des Vertragsabschlusses. Der Vertragsabschluss erfolgt<br />
nicht mittels eines solchen Dienstes sondern mittels des Telefons. Hier kann nach § 312b ein Fernabsatzvertrag<br />
vorliegen. Dasselbe gilt, wenn ein Unternehmer im Internet Waren anbietet, die auch nur<br />
telefonisch bestellt werden können. Videotext fällt nicht darunter, weil hier der K<strong>und</strong>e ebenfalls nur<br />
telefonisch bestellen kann.<br />
§ 312e Abs. 1 regelt das Wie der Unterrichtungspflicht des Unternehmers, während<br />
die einzelnen zu erteilenden Informationen in einer Informationspflichtenverordnung<br />
außerhalb des BGB festgelegt sind. 21<br />
Ein Verstoß gegen die Informations- <strong>und</strong> Verhaltenspflichten des § 312e führt nicht<br />
zur Nichtigkeit des Vertrages. Der K<strong>und</strong>e kann aus einem abgeschlossenen Vertrag<br />
die nachträgliche Erfüllung der Informationspflichten verlangen. Die Nichteinhaltung<br />
der besonderen Informations- <strong>und</strong> Verhaltenspflichten kann zu einem Schadensersatzanspruch<br />
aus § 280 führen. Der Schadensersatzanspruch kann nach § 249 einen Anspruch<br />
auf Rückabwicklung – im Wege der Naturalrestitution – <strong>und</strong> unter Umständen sogar die Anpassung<br />
des abgeschlossenen Vertrages begründen.<br />
Fehlt dem K<strong>und</strong>en das Bewusstsein eine rechtsverbindliche Willenserklärung abzugeben,<br />
berechtigt ihn dieser Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 zur Anfechtung. Ein<br />
20 BGH NJW 2005 S. 83 ff; Besprechung in JA 2005 S. 250 ff<br />
21 Die Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Informationspflichtverordnung findet sich in Art. 241 des Einführungsge-<br />
setzbuchs zum Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
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48<br />
Vertrauensschadensersatzanspruch nach § 122 entfällt, da die Ursache des Irrtums<br />
in der Sphäre des Vertragspartners angesiedelt ist.<br />
Verstöße gegen die in Absatz 1 bestimmten Pflichten begründen die Möglichkeit einer Unterlassungsklage<br />
nach § 13 UWG <strong>und</strong> nach § 2 des Unterlassungsklagengesetzes bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen.<br />
Daneben kommen auf den elektronischen Geschäftsverkehr die Regelungen der §§<br />
312b bis 312d über Fernabsatzverträge zur Anwendung.<br />
4. Verbraucherdarlehen <strong>und</strong> Finanzkauf<br />
a. §§ 491 ff regeln das Verbraucherdarlehen. Für dieses gilt ebenfalls das<br />
Widerrufsrecht des § 355. Es ist Schriftform <strong>für</strong> den Darlehensvertrag vorgeschrieben<br />
<strong>und</strong> der Vertragsabschluss erfordert die Unterzeichnung durch den Verbraucher. Der<br />
Vertrag bedarf einer Reihe von Informationen <strong>für</strong> den Verbraucher. Ein Verstoß führt<br />
zur Unwirksamkeit des Vertrages nach § 494 Abs. 1. Hat der Verbraucher den<br />
Darlehensbetrag ausbezahlt bekommen, erfolgt eine Heilung des Vertrages nach<br />
Maßgabe gesetzlicher Vorgaben.<br />
b. In §§ 499 ff sind der entgeltliche Zahlungsaufschub <strong>und</strong> sonstige<br />
Finanzierungshilfen geregelt. Hierunter fallen Finanzierungsleasingverträge <strong>und</strong><br />
Teilzahlungsgeschäfte.<br />
c. § 505 erfasst den Ratenlieferungsvertrag.<br />
d. § 358 regelt die Rechtsfolgen, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Ware<br />
oder die Erbringung einer anderen Leistung mit einem Darlehensvertrag derart verb<strong>und</strong>en<br />
sind, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen<br />
Vertrages dient <strong>und</strong> beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden <strong>und</strong> einer dieser<br />
Verträge vom Verbraucher nach §§ 355, 356 wirksam widerrufen wurde. Mit dem<br />
Widerruf erlöschen auch die Rechte aus dem verb<strong>und</strong>enen Finanzierungsvertrag.<br />
Die empfangenen Leistungen sind nach den Regeln des Rücktrittsrechts zurückzugeben.<br />
Es ist Ersatz <strong>für</strong> eine Wertminderung zu leisten <strong>und</strong> die Gebrauchsvorteile sind auszugleichen.<br />
VIII. Mietvertrag<br />
Beim Mietsvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, bei dem eine Sache<br />
auf Zeit gegen Geld überlassen wird. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung stellt eine<br />
Leihe nach § 598 dar.<br />
Es ist zu unterscheiden zwischen der<br />
- Miete beweglicher Sachen<br />
- Gr<strong>und</strong>stücksmiete,<br />
- Raummiete<br />
- Wohnraummiete.<br />
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Das Mietrecht ist im Gesetz in folgender Reihenfolge gegliedert in<br />
- allgemeine Vorschriften <strong>für</strong> Mietverhältnisse, die unabhängig von der Art der<br />
gemieteten Sache <strong>für</strong> alle Arten von Mietverhältnissen gelten,<br />
- Mietverhältnisse über Wohnraum,<br />
- Mietverhältnisse über andere Sachen.<br />
Die Vorschriften sind nach dem typischen Ablauf eines Mietverhältnisses aneinandergereiht.<br />
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49<br />
Der Mietvertrag ist gr<strong>und</strong>sätzlich formfrei. Aus Beweisgründen werden Mietverträge<br />
überwiegend schriftlich abgeschlossen <strong>und</strong> weithin Formmietverträge, also AGB,<br />
herangezogen. Er bedarf nur ausnahmsweise der Schriftform, wenn er <strong>für</strong> länger als<br />
1 Jahr geschlossen wird nach § 550. Die Nichtbeachtung der Schriftform hat keine<br />
Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge entgegen § 125 S. 1. Nur die Mietzeitabrede<br />
ist unwirksam. Der Mietvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei Mietverträgen<br />
mit Gemeinden sind die Vertretungsregeln der §§ 42, 54 GemO zu<br />
beachten.<br />
1. Pflichten des Vermieters<br />
a. Hauptpflicht des Vermieters ist es, dem Mieter den Gebrauch der Sache während<br />
der Mietzeit nach § 535 Abs. 1 S. 1 zu gewähren. Dies enthält neben einer<br />
Gebrauchsüberlassungspflicht noch eine Gebrauchserhaltungspflicht gemäß §<br />
535 Abs. 1 S. 2.<br />
b. Diese Gebrauchserhaltungs- oder Instandhaltungspflicht beinhaltet die erforderlichen<br />
Erhaltungs- <strong>und</strong> Reparaturarbeiten während der Mietzeit. Diese umfasst auch<br />
die Beseitigung der Abnutzungen der Mietsache, welche durch den vertragsgemäßen<br />
Gebrauch des Mieters verursacht worden sind. Diese Abnutzungen hat der Mieter<br />
nach § 538 nicht zu vertreten. Sie werden durch den Mietzins abgegolten. Diese<br />
Instandhaltungspflicht des Vermieters ist jedoch abdingbar. Bei Wohn- <strong>und</strong> Geschäftsraummiete<br />
werden diese Schönheitsreparaturen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
regelmäßig auf den Mieter abgewälzt.<br />
c. Der Vermieter ist ferner verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch durch den<br />
Mieter zu dulden <strong>und</strong> Maßnahmen des Mieters, die den vereinbarten Gebrauch nicht<br />
überschreiten, zu gestatten. Der vertragsgemäße Gebrauch darf nicht gestört werden<br />
<strong>und</strong> Störungen Dritter sind abzuwehren, soweit dies dem Vermieter möglich <strong>und</strong> zumutbar<br />
ist. Der Abwehranspruch gegen den Dritten kann sich aus § 1004 ergeben.<br />
d. Hat der Vermieter <strong>für</strong> die Erhaltung der Sache aufzukommen, muss er dem Mieter<br />
die auf die Mietsache gemachten notwendigen Verwendungen nach §§ 539 Abs. 1,<br />
683 ersetzen. Verwendungen sind Maßnahmen des Mieters, um den Bestand der<br />
Sache zu erhalten oder wieder herzustellen. Luxusverwendungen sind regelmäßig keine notwendigen<br />
Verwendungen.<br />
e. Der Vermieter muss die Wegnahme von Einrichtungen nach § 539 Abs. 2 dulden,<br />
die der Mieter mit der Mietsache verb<strong>und</strong>en hat, auch wenn sie nach §§ 946, 93 ff. in<br />
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22<br />
BGH NJW 2002 S. 3232<br />
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50<br />
das Eigentum des Vermieters übergegangen sind. Dem Mieter kommt ein Wegnahme-<br />
<strong>und</strong> Aneignungsrecht zu. Nimmt der Mieter die Einrichtung weg, so muss er<br />
nach § 258 den alten Zustand wieder herstellen.<br />
f. Daneben treffen den Vermieter aus § 242 allgemeine Sorgfalts- <strong>und</strong> Schutzpflichten.<br />
Er hat den Mieter über mögliche Gefährdungen, die von der Mietsache ausgehen,<br />
aufzuklären <strong>und</strong> Gefahren abzuwenden. Sichere Gestaltung der Zu- <strong>und</strong> Abgänge. Ausreichende<br />
Beleuchtung.<br />
2. Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Vermieter<br />
a. Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht nach, kann der Mieter Erfüllung aus §<br />
535 verlangen. Bei Sach- oder Rechtsmängel gelten daneben §§ 536, 536a.<br />
b. Die Sachmängelhaftung setzt voraus, dass die Sache bei Überlassung des Gebrauchs<br />
mit einem Fehler behaftet war oder ein solcher später entstand. Der Fehler<br />
muss die Tauglichkeit der Sache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich<br />
aufheben oder beeinträchtigen. Der Fehler kann der Sache körperlich anhaften.<br />
Fehler sind auch Umstände, die so auf die Sache einwirken, dass der vertragsgemäße<br />
Gebrauch beeinträchtigt wird. Lärm, baurechtliche Nutzungsbeschränkungen.<br />
Auch das Fehlen oder der spätere Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft ist ein<br />
Sachmangel nach § 536 Abs. 2.<br />
c. Der Mieter ist bei Sach- oder Rechtsmangel von der Entrichtung des Mietzinses<br />
ganz oder zum Teil befreit nach § 536, wenn diese die Tauglichkeit erheblich einschränken.<br />
Hat der Mieter den Mangel schuldhaft verursacht, so wird er entsprechend § 326 Abs. 2 nicht von<br />
der Mietzahlungspflicht frei.<br />
d. Der Mieter kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 536a verlangen. §<br />
536a Abs. 1 umfasst drei verschiedene Fallgruppen:<br />
aa. Liegt der Sach- oder Rechtsmangel schon bei Vertragsschluss vor, greift eine<br />
Garantiehaftung. Der Vermieter haftet, selbst wenn er den Mangel nicht zu vertreten<br />
hat. Diese Garantiehaftung <strong>für</strong> anfängliche Sachmängel ohne Verschulden kann in AGB ausgeschlossen werden.<br />
22<br />
bb. Entsteht der Mangel später, so setzt der Schadensersatzanspruch voraus, dass<br />
der Vermieter den Mangel zu vertreten hat.<br />
cc. Der Vermieter haftet weiter, wenn ein Mangel unverschuldet aufgetreten ist <strong>und</strong><br />
er sich mit der Beseitigung des Mangels nach § 286 in Verzug befindet, was regelmäßig<br />
eine Mahnung voraussetzt.<br />
Der Schadensersatzanspruch aus § 536a umfasst den Mangel- <strong>und</strong> den<br />
Mangelfolgeschaden.<br />
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Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
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51<br />
Ist der Mietvertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, können auch<br />
Dritte, die mit der Leistung des Vermieters in Berührung kommen <strong>und</strong> denen gegenüber<br />
der Mieter ein Schutzinteresse hat aus § 536a Abs. 1 Schadensersatzansprüche<br />
herleiten. Hierunter fallen Familienangehörige in Wohnungen oder Arbeitnehmer in Gewerberäumen.<br />
e. Der Mieter kann nach § 536a Abs. 2 den Mangel selbst beseitigen <strong>und</strong><br />
Aufwendungsersatz verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung nach § 286<br />
in Verzug ist oder dies zur Erhaltung der Mietsache erforderlich ist.<br />
Bei mangelhafter Mietsache gelten <strong>für</strong> den Mieter<br />
- § 535 Abs. 1 S. 2 Instandhaltung<br />
- § 536 Mietminderung<br />
- § 536 a Abs. 1 Schadensersatz<br />
- § 536a Abs. 2 Aufwendungsersatz <strong>für</strong> Mangelbeseitigung<br />
f. Der Mieter kann die Rechte aus §§ 536 bis 536a nicht geltend machen, wenn<br />
- er den Mangel bei Vertragsabschluss kennt, § 536b S. 1<br />
- er die Mietsache trotz Kenntnis vom Mangel annimmt <strong>und</strong> keinen Vorbehalt<br />
anbringt, § 536b S. 3<br />
- er einen aufgetretenen Mangel nicht anzeigt, § 536c<br />
- ein vertraglicher Ausschluss gegeben ist, § 536d.<br />
Solange ein Mieter den Mangel nicht anzeigt, kann er nach § 536c keine Mangelansprüche<br />
geltend machen. Zeigt er den Mangel an <strong>und</strong> zahlt trotzdem die Miete ohne<br />
Vorbehalt weiter, kann er nach § 814 die zuviel gezahlte Miete nicht zurückverlangen.<br />
g. Daneben haftet der Vermieter nach den allgemeinen Vorschriften aus Unmöglichkeit<br />
oder Verzug, soweit die Nichterfüllung nicht auf einem Sach- oder Rechtsmangel<br />
beruht. Der Mieter kann Schadensersatz aus §§ 280, 283 geltend machen, wenn der Vermieter die<br />
Mietsache schuldhaft völlig zerstört hat oder wenn der vertragsgemäße Zustand der Mietsache sich<br />
nicht herstellen lässt.<br />
§ 280 kann bei Verletzung von allgemeinen Schutz- <strong>und</strong> Sorgfaltspflichten in Betracht<br />
kommen, die keinen Mangel der Mietsache zur Folge haben.<br />
Fall: Lagerhalle<br />
Herr Vater (V) ist Eigentümer einer Lagerhalle. Aufgr<strong>und</strong> einer mündlichen Abrede<br />
vermietet er die Halle an Herrn Maier (M). M leistet regelmäßig die vereinbarte Miete.<br />
Nach geraumer Zeit ruft M den V an <strong>und</strong> teilt ihm mit, dass am Vortag bei einem orkanartigen<br />
Unwetter ein Teil des Daches abgedeckt worden sei <strong>und</strong> ein Wasserschaden<br />
an den eingelagerten Gegenständen des M entstanden sei infolge des beim<br />
Unwetter eingedrungenen Regenwassers. V ist der Ansicht, dass er mit M keinen<br />
Mietvertrag habe, da nichts schriftlich vereinbart worden sei, <strong>und</strong> dem M deshalb<br />
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52<br />
keine Ansprüche zustehen. Im übrigen sei das Dach vor dem Sturm einwandfrei gewesen<br />
<strong>und</strong> <strong>für</strong> den Sturm sei er nicht verantwortlich.<br />
Welche Ansprüche <strong>und</strong> Möglichkeiten hat M gegen V?<br />
Lösung:<br />
1. Ein Anspruch auf Instandsetzung könnte sich aus § 535 Abs. 1 S. 2 ergeben. Dies<br />
setzt voraus, dass ein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Für den Mietvertrag gilt der<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Formfreiheit. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag<br />
kann formlos, also auch mündlich abgeschlossen werden. Da V dem M die Sache<br />
überlassen hat, ist davon auszugehen, dass zwischen beiden mit Rechtsbindungswillen<br />
ein wirksamer Vertragsabschluss nach § 145 vereinbart wurde. Der Anspruch auf<br />
Instandsetzung ist von einem Verschulden des Vermieters unabhängig.<br />
M hat gegen V einen Anspruch auf Instandsetzung des Dachs.<br />
2. M könnte nach § 536 Abs. 1 die Miete mindern. Die Mietsache hat einen erheblichen<br />
Mangel, der den Gebrauch der Lagerräume erheblich beeinträchtigt. Es genügt,<br />
dass dieser Mangel im Lauf der Mietzeit entstanden ist. Die Mietminderung ist von<br />
einem Verschulden des V an der Entstehung des Mangels unabhängig. § 536c Abs.<br />
2 Nr. 1 fordert, dass M eine Anzeige vom Mangel macht. Ab Mitteilung des Schadens<br />
am Dach kann M zur Mietminderung in angemessener Höhe greifen.<br />
3. M könnte nach § 536a Abs. 1 einen Anspruch auf Ersatz der Sachschäden an seinen<br />
im Lager aufbewahrten Gegenständen geltend machen. § 536a Abs. 1 enthält 3<br />
verschiedene Anspruchsvarianten. Allen ist gemeinsam, dass durch den Mangel an<br />
der Mietsache dem Mieter ein Schaden entstanden ist. Aufgr<strong>und</strong> des schadhaften<br />
Daches <strong>und</strong> damit einem objektiven Mangel der Mietsache konnte Wasser eindringen<br />
während des Sturms, weshalb das Lagergut zu Schaden kam.<br />
Der Vermieter V ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Mangel schon bei<br />
Vertragsabschluss vorlag. Da<strong>für</strong> liefert der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Da der<br />
Schaden am Dach erst nach längerer Mietzeit auftrat, ist davon auszugehen, dass<br />
das Dach bei Vertragsabschluss in einwandfreiem Zustand war.<br />
Der Vermieter ist zum Schaden verpflichtet, wenn der Vermieter V den Mangel zu<br />
vertreten hat. Es gibt keinen Hinweis, dass der Vermieter durch positives Tun oder<br />
durch vertragswidriges Unterlassen den Mangel herbeigeführt hat.<br />
Schließlich besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn der Vermieter mit der<br />
Beseitigung in Verzug gekommen ist nach § 286. Dazu hätte der Mieter M die<br />
Beseitigung nach § 286 Abs. 1 anmahnen müssen.<br />
Da keine der 3 Anspruchsvarianten erfüllt ist, besteht kein Schadensersatzanspruch<br />
des M.<br />
4. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 wegen Beschädigung des Eigentums<br />
des M entfällt, da eine Schädigungshandlung des V weder durch positives Tun<br />
noch durch pflichtwidriges Unterlassen erfolgt ist <strong>und</strong> ihn weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit<br />
an der Eigentumsverletzung trifft.<br />
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23<br />
BGH NJW 2004 S. 56.<br />
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53<br />
5. Für M könnte sich ein Recht zur fristlosen Kündigung aus § 543 Abs. 1 ergeben.<br />
Besteht die Gefahr, dass die eingelagerten Gegenstände bei Niederschlägen Schaden<br />
nehmen, noch bevor das Dach repariert ist, dann ist die Fortsetzung des<br />
Mietverhältnisses unzumutbar.<br />
Vor Ausspruch der Kündigung ist nach § 543 Abs. 3 eine Frist zur Abhilfe zu setzen.<br />
Erst nach fruchtlosem Ablauf kann die Kündigung ausgesprochen werden. Drohen<br />
die eingelagerten Gegenstände durchfeuchtet zu werden, kann von der Setzung der<br />
Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 abgesehen werden. Die Interessen des<br />
M am Erhalt seines Eigentums gehen dem Interesse des V am Fortbestand des<br />
Mietverhältnisses vor.<br />
Die Kündigung von Gewerberäumen bedarf nach § 578 Abs. 2 nicht der Schriftform<br />
des § 568 Abs. 1.<br />
3. Pflichten des Mieters<br />
a. Hauptpflicht des Mieters ist die Verpflichtung zur Leistung des vereinbarten Entgelts.<br />
Der Mietzins ist, sofern die Parteien nichts anderes bestimmt haben, bei der<br />
Wohnraummiete nach § 556b zu Beginn der jeweiligen Zeitabschnitte <strong>und</strong> spätestens<br />
am dritten Werktag zu entrichten. Hingegen ist bei der Miete von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
<strong>und</strong> beweglichen Sachen die Miete nach § 579 erst am Ende der Mietzeit oder des<br />
Mietabschnitts zu entrichten.<br />
b. Der Mieter darf den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht überschreiten<br />
oder sie einem anderen Gebrauch zuführen als vertraglich festgelegt wurde gemäß<br />
§ 541.<br />
Nach § 541 darf der Mieter den Gebrauch der Mietsache nicht Dritten überlassen<br />
ohne Erlaubnis des Vermieters. Für die Aufnahme eines Lebensgefährten des Mieters in eine<br />
gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis<br />
nach § 553 hat er im Regelfall einen Anspruch. 23 Dieses Verbot greift nicht ein, wenn der<br />
Mieter die Sache Familienangehörigen oder Hausangestellten mit überlässt.<br />
Der Vermieter hat einen Anspruch auf Unterlassung, wenn der Mieter die Sache<br />
vertragswidrig gebraucht <strong>und</strong> trotz Abmahnung des Vermieters den Gebrauch fortsetzt<br />
gemäß § 541. Der Vermieter kann nach § 543 fristlos kündigen, wenn der Mieter<br />
den vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fortsetzt.<br />
c. Den Mieter trifft eine Obhuts- <strong>und</strong> Sorgfaltspflicht an der Mietsache. Aus der<br />
Obhutspflicht erwächst nach § 536c eine Anzeigepflicht, sollten sich Mängel der<br />
Mietsache zeigen. Verstößt er gegen diese Anzeigepflicht, können ihm hieraus<br />
Rechtsnachteile entstehen. Verletzt der Mieter seine Anzeigepflicht wegen eines<br />
festgestellten Mangels nach § 536c Abs. 1, so hat er dem Vermieter den daraus<br />
entstehenden Schaden zu ersetzen.<br />
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d. Den Mieter trifft eine Duldungspflicht hinsichtlich Instandhaltungsarbeiten nach §<br />
535 Abs. 1 S. 2 sowie Besichtigung aus gegebenem Anlass <strong>und</strong> nach § 554 Maßnahmen<br />
zur Verbesserung der Mietsache.<br />
24<br />
OLG Dresden NJW-RR2007 S. 1603 Grds. restriktiver Auslegung von Ausnahmevorschriften.<br />
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54<br />
e. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Sache nach § 546 zurückzugeben.<br />
Daneben besteht regelmäßíg der Anspruch des Vermieters aus §§ 985, 812. Mit<br />
der Beendigung der Mietzeit ist das Recht zum Besitz aus § 535 entfallen sowie der Rechtsgr<strong>und</strong> <strong>für</strong><br />
die Überlassung der Mietsache.<br />
Gibt der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht rechtzeitig<br />
zurück, so kann der Vermieter <strong>für</strong> die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in<br />
Höhe des vereinbarten Mietzinses verlangen nach § 546a. Ist der ortsübliche Mietzins<br />
höher, kann dieser höhere Mietzins verlangt werden.<br />
f. Kommt der Mieter mit der Zahlungspflicht in Verzug, greift das Recht zur fristlosen<br />
Kündigung nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr.3, das das Rücktrittsrecht aus §<br />
323 verdrängt. Daneben kommen Ansprüche wegen Verzögerungsschadens aus §§<br />
286, 280 in Betracht.<br />
g. Die Ansprüche des Vermieters wegen einer vom Mieter zu vertretenden<br />
Verschlechterung der Mietsache verjähren nach § 548 in 6 Monaten von der Rückgabe<br />
an. Diese Frist gilt auch <strong>für</strong> Ansprüche des Vermieters wegen des Zustandes<br />
der Sache aus unerlaubter Handlung. Verletzt der Mieter die Obhutspflicht an der Mietsache,<br />
die zur Beschädigung der Mietsache führt , die wiederum einen Dritten an seinen Rechtsgütern schädigt<br />
<strong>und</strong> nimmt der Dritte den Vermieter <strong>und</strong> Hauseigentümer nach § 836 in Anspruch, dann gilt <strong>für</strong><br />
den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter § 195 <strong>und</strong> nicht § 548. Der Anspruch<br />
gleicht nicht den Vermögensschaden aus, den der Vermieter an der Mietsache erlitten hat, sondern<br />
den Vermögensschaden, der wegen Beschädigung einer fremden Sache entstanden ist. 24<br />
4. Vermieterpfandrecht<br />
Der Vermieter von Gr<strong>und</strong>stücken oder Räumen erwirbt <strong>für</strong> seine Forderungen aus<br />
dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters gemäß<br />
§ 562. Das Pfandrecht soll dem Vermieter eine Sicherheit <strong>für</strong> seine Ansprüche aus<br />
dem Mietvertrag geben.<br />
Dem Vermieterpfandrecht unterliegen alle eingebrachten, pfändbaren Sachen des<br />
Mieters. Das Pfandrecht erfasst nur Sachen, nicht aber Forderungen des Mieters.<br />
Eingebracht ist eine Sache, wenn sie mit Willen des Mieters zu einem nicht nur<br />
vorübergehenden Zweck in die gemieteten Räume gebracht wurde. Die eingebrachte<br />
Sache muss im Eigentum des Mieters stehen. Ein gutgläubiger Erwerb des<br />
Vermieterpfandrechts an fremden Sachen ist nicht möglich. Das Anwartschaftsrecht an<br />
Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt erworben wurden, unterliegt dem Vermieterpfandrecht. Das<br />
Vermieterpfandrecht entsteht nur an pfändbaren Sachen, die nicht unter das Pfändungsverbot der §§<br />
811 ff. ZPO fallen.<br />
Das Vermieterpfandrecht geht unter, wenn ein Dritter Eigentum an der Sache des<br />
Mieters erwirbt <strong>und</strong> in Anbetracht des Vermieterpfandrechts nach §§ 936, 932 Abs. 2<br />
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55<br />
gutgläubig ist. Das Vermieterpfandrecht geht weiter unter, wenn die Sache vom<br />
Gr<strong>und</strong>stück im Rahmen der gewöhnlichen Lebensverhältnisse oder des regelmäßigen<br />
Geschäftsbetriebs entfernt wird.<br />
Der Vermieter kann die Entfernung der mit dem Pfandrecht belasteten Sachen<br />
verhindern. Nach § 562b darf er die Sachen beim Auszug des Mieters sogar in seinen<br />
Besitz nehmen.<br />
Das Vermieterpfandrecht bietet dem Vermieter zumeist nur eine geringe Sicherheit.<br />
Deshalb werden von Seiten der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages häufig<br />
zusätzliche Sicherheiten verlangt. Bei Wohnraummiete darf die Sicherheit das 3fache<br />
des monatlichen Mietzinses gemäß § 551 Abs. 1 nicht übersteigen. Diese Kaution<br />
darf vom Mieter in drei Raten bezahlt werden. Sie ist vom Vermieter verzinslich anzulegen.<br />
5. Veräußerung der Mietsache<br />
Hat der Eigentümer eine Sache vermietet, kann er trotzdem weiterhin über sein<br />
Eigentum verfügen nach §§ 929, 931 bei beweglichen Sachen <strong>und</strong> §§ 873, 925 bei<br />
Gr<strong>und</strong>stücken.<br />
Bei der Veräußerung vermieteten Wohnraums, anderer Räume <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücke tritt<br />
der Erwerber nach §§ 566, 578 anstelle des Vermieters in den Mietvertrag ein. Dies<br />
wird mit dem Satz Kauf bricht nicht Miete umschrieben. § 566 stellt insofern einen<br />
Fall der gesetzlichen Vertragsübernahme dar. Mit dem Eintritt in den bestehenden<br />
Mietvertrag gehen auf den Erwerber <strong>für</strong> die Zeit, in der er Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
ist, alle Rechte <strong>und</strong> Pflichten über, die sich <strong>für</strong> den Vermieter aus dem Mietvertrag<br />
ergeben.<br />
6. Beendigung der Miete<br />
a. Ein Mietverhältnis, das <strong>für</strong> eine bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit Ablauf<br />
dieser Zeit nach § 542 Abs. 2. Einer Kündigung bedarf es bei befristeten<br />
Mietverhältnissen nicht.<br />
Bei Wohnraummietverhältnissen ist ein solcher Zeitmietvertrag nur unter den<br />
Befristungsgründen des § 575 zulässig<br />
- späteren Eigenbedarf des Vermieters<br />
- geplante wesentliche Instandsetzung oder<br />
- spätere Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten.<br />
Der Befristungsgr<strong>und</strong> muss bei Vertragsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Mieter<br />
hat vor Ablauf der Befristung einen Auskunftsanspruch, über den Fortbestand des<br />
Befristungsgr<strong>und</strong>es. Tritt der Befristungsgr<strong>und</strong> erst später ein, kann der Mieter<br />
Verlängerung des Mietvertrages verlangen. Entfällt der Gr<strong>und</strong>, kann der Mieter<br />
Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.<br />
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56<br />
Der Mieter kann sich nicht auf eine soziale Härte berufen, wenn er zum Zeitpunkt des<br />
Ablaufs der Befristung noch keine andere Wohnung gef<strong>und</strong>en hat oder der Umzug<br />
mit erheblichen Nachteilen verb<strong>und</strong>en ist..<br />
Auch der Mieter kann ein Interesse an einem langfristigen Mietvertrag haben. Hier kann ein unbefristeter<br />
Mietvertrag abgeschlossen werden <strong>und</strong> <strong>für</strong> einen vertraglich festgelegten Zeitpunkt das Kündigungsrecht<br />
<strong>für</strong> den Vermieter oder <strong>für</strong> beide Seiten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit des Zeit<br />
weisen Ausschlusses des Kündigungsrechts wird aus § 557a Abs. 3 hergeleitet.<br />
b. Mietverhältnisse können durch Kündigung beendet werden. Die<br />
Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 130. Die<br />
Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum ist nach § 568 <strong>für</strong> Mieter <strong>und</strong><br />
Vermieter schriftlich erforderlich.<br />
aa. Die ordentliche Kündigung ist an die Einhaltung einer Kündigungsfrist geb<strong>und</strong>en.<br />
Bei Wohnraummietverhältnissen bestimmt sich die Frist nach § 573 c. Hiernach<br />
ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten<br />
Monats zulässig. Bei Wohnraummiete verlängert sich die Kündigungsfrist<br />
des Vermieters mit der Mietdauer <strong>und</strong> beträgt höchstens neun Monate. Samstage sind<br />
bei der Berechnung der Kündigungsfrist als Werktage mitzuzählen. 25<br />
bb. Wohnraum kann nach § 573 ordentlich nur gekündigt werden, wenn der Vermieter<br />
ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Als<br />
berechtigtes Interesse des Vermieters werden nur die im Kündigungsschreiben<br />
angegebenen Gründe berücksichtigt nach §§ 573 Abs. 3, 574 Abs. 4.<br />
§ 573 Abs. 2 nennt 4 Regeltatbestände <strong>für</strong> ein berechtigtes Interesse des Vermieters.<br />
Diese Regeltatbestände sind nicht abschließender sondern nur exemplarischer<br />
Natur:<br />
- Schuldhafte, nicht unerhebliche Vertragsverletzung wie wiederholte unpünktliche<br />
Mietzahlung, Vernachlässigung, Belästigungen<br />
- Eigenbedarf des Vermieters <strong>für</strong> sich selbst, seine Familienangehörigen oder<br />
zum Hausstand gehörende Personen; soweit nicht nach § 577a eine Umwandlungssperrfrist<br />
eingreift<br />
- Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung, so wenn der Verkauf<br />
des vermieteten Objekts nur dann <strong>für</strong> einen angemessenen Preis möglich<br />
ist, falls die Wohnung unvermietet ist; eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung<br />
ist ausgeschlossen<br />
- Ausbau von Nebenräumen eines Gebäudes.<br />
Der Tod des Mieters begründet kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der<br />
Kündigung. Die Erben nach § 1922 oder Mitbewohner nach § 563 rücken in den<br />
Mietvertrag ein. Auch hier bedarf es eines berechtigen Interesses an der Kündigung.<br />
Eines berechtigten Interesses bedarf es nach § 573a ausnahmsweise nicht, wenn<br />
der Vermieter mit dem Mieter in einem Zweifamilienhaus oder in einer Wohnung<br />
zusammenwohnt <strong>und</strong> ausnahmsweise auch bei Dreifamilienhäusern.<br />
25 BGH Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 206/04<br />
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57<br />
cc. Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters nach § 574 widersprechen, wenn<br />
die Kündigung <strong>für</strong> ihn einen besonderen Härtefall darstellt. Der Widerspruch bedarf<br />
der Schriftform nach § 574b Abs. 1. Er muss in der Regel 2 Monate vor Beendigung<br />
des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter erklärt werden. Diese Ausschlussfrist<br />
entfällt, wenn der Vermieter dem Mieter nicht nach § 574b Abs. 2 S. 2 auf<br />
das Widerspruchsrecht <strong>und</strong> die Widerspruchsfrist hingewiesen hat.<br />
dd. Der Mieterschutz ist bei Werkmietwohnungen nach §§ 576 ff eingeschränkt. Hat der Arbeitgeber<br />
im Hinblick auf das Bestehen eines Arbeitsvertrages die Wohnung an den Arbeitnehmer vermietet,<br />
muss dem Vermieter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beendigung des Mietverhältnisses<br />
unter erleichterten Bedingungen möglich sein.<br />
c. Eine fristlose Kündigung setzt das Vorliegen eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es voraus.<br />
Kündigungsgründe sind bei Wohnraummiete<br />
- <strong>für</strong> den Mieter<br />
• § 543 Abs. 2 Nr. 1 Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsmäßigen<br />
Gebrauchs;<br />
• § 569 Abs. 1 Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung;<br />
• § 569 Abs. 2 schwere Störung des Hausfriedens durch den Vermieter;<br />
- <strong>für</strong> den Vermieter<br />
• § 543 Abs. 2 Nr. 2 Obhutspflichtverletzung <strong>und</strong> Überlassung an Dritte<br />
durch den Mieter nach erfolgloser Abmahnung;<br />
• §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Mietzinsrückstände;<br />
• § 569 Abs. 2 schwere Störung des Hausfriedens durch den Mieter<br />
- hilfsweise kommt noch § 242 <strong>für</strong> beide Seiten als Kündigungsgr<strong>und</strong> in Betracht.<br />
Verwahrlosung der Wohnung <strong>und</strong> Belästigung anderer Mieter durch übermäßige Tierhaltung<br />
von 2 H<strong>und</strong>en, 20 Katzen, 2 Sittichen <strong>und</strong> 4 Kaninchen. 26<br />
Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist nach § 569 Abs. 4 nur wirksam,<br />
wenn der zur Kündigung führende Gr<strong>und</strong> im Kündigungsschreiben angegeben wird.<br />
Bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs hat der Vermieter den Zahlungsverzug als Gr<strong>und</strong> im Kündigungsschreiben<br />
zu benennen <strong>und</strong> mit welchen Beträgen sich der Mieter im Rückstand befindet. 27<br />
7. Erhöhung des Mietzinses<br />
a. Bei Nicht-Wohnraum Nach dem Gr<strong>und</strong>satz Vertrag ist Vertrag kann die im<br />
Mietvertrag vorgesehene Miete nicht beliebig erhöht werden. Der Vermieter muss<br />
entweder den Mietvertrag kündigen oder einvernehmlich mit dem Mieter eine<br />
Mieterhöhung vornehmen. Um dieses komplizierte Vorgehen zu vermeiden, kann<br />
bereits im Mietvertrag eine Anpassungsklausel vorgesehen werden. Im Rahmen dieser<br />
Anpassungsklausel können dann Mieterhöhungen vorgenommen werden. In der<br />
Praxis üblich sind<br />
- Staffelmietverträge;<br />
- Indexmiete.<br />
Ein Staffelmietvertrag mit jährlichen Erhöhungen von ca. 5 % ist bei sinkendem Mietniveau nicht nach<br />
den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage anzupassen. Ein Staffelmietvertrag birgt gerade<br />
26 AG Neustadt a.R. ZMR 1998 S. 785<br />
27 BGH NJW 2004 S. 850<br />
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28<br />
BGH NJW 2002 S. 2384 f.<br />
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58<br />
das Risiko, dass die vereinbarte Staffelmiete von den üblichen Mietentwicklung abweicht. Gleichzeitig<br />
schafft die Staffelmiete eine zuverlässige Kalkulationsgr<strong>und</strong>lage. Diese typischen Vor- <strong>und</strong> Nachteile<br />
hat auch der Mieter zu tragen. Ein anderes kann sich nur bei schwerwiegenden, die Unzumutbarkeitsgrenze<br />
überschreitenden Äquivalenzstörungen ergeben. Bei gegenseitigen Verträgen zählt die<br />
Gleichwertigkeit von Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung zur objektiven Geschäftsgr<strong>und</strong>lage. Ein Mietzinsverfall<br />
von 60 % genügt bei Mietverträgen über Gewerberäume regelmäßig noch nicht. Ein anderes könnte<br />
sich allenfalls aus einer Existenzgefährdung ergeben. 28<br />
b. Bei Wohnraum Hier gelten die Sonderregeln der §§ 557 ff. Der Vermieter kann<br />
eine Erhöhung verlangen,<br />
- wenn bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind nach § 559; es gilt<br />
eine Modernisierungsumlage von 11 %, der <strong>für</strong> die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten<br />
- ein Staffelmietvertrag nach § 557a vorliegt;<br />
- eine Indexmietvereinbarung nach § 557b greift; die Mieterhöhungen richten sich nach<br />
dem Preisindex <strong>für</strong> die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland<br />
- die Vergleichsmieten gestiegen sind nach § 558, was anhand<br />
• des Mietspiegels nach §§ 558a Abs. 2 Nr.1, 558c<br />
• einer Auskunft aus einer Mietdatenbank nach § 558a Abs. 2 Nr. 2, 558e<br />
• eines Sachverständigengutachtens nach § 558a Abs. 2 Nr. 3<br />
• dreier – auch eigener - Vergleichswohnungen nach § 558a Abs. 2 Nr. 4<br />
nachzuweisen ist.<br />
Beim Vergleichsmietenverfahren hat der Vermieter nach § 558 einen Anspruch auf<br />
Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung, wenn die Miete zum Zeitpunkt des Eintritts<br />
der Mieterhöhung mindestens 15 Monate unverändert geblieben ist. Die Miete<br />
kann bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Es gilt jedoch eine<br />
Kappungsgrenze von 20 % innerhalb von 3 Jahren. Stimmt der Mieter nicht zu, kann<br />
der Vermieter auf Zustimmung klagen<br />
8. Leasing<br />
Die Praxis hat mit dem Leasing eine neue Vertragsform aus dem Mietrecht entwickelt:<br />
Beim Leasing sind regelmäßig drei Personen beteiligt. Der Leasinggeber vermietet<br />
eine Sache an den Leasingnehmer. Der Leasinggeber hat seinerseits diese Sache<br />
vom Hersteller oder Lieferanten erworben. Beim Leasing sind sonach zwei<br />
Vertragsverhältnisse hintereinander geschaltet. Der Kaufvertrag zwischen Hersteller<br />
oder Lieferanten mit dem Leasinggeber. Der Mietvertrag des Leasinggebers mit dem<br />
Leasingnehmer.<br />
Der Leasingnehmer hat wie typisch <strong>für</strong> den Mietvertrag ein Nutzungsentgelt zu<br />
entrichten. Er trägt aufgr<strong>und</strong> von Bestimmungen im Individualvertrag oder in den<br />
AGB die Gefahr <strong>für</strong> die Beschädigung <strong>und</strong> den Verlust der Sache sowie die Kosten<br />
der Instandhaltung. Da<strong>für</strong> tritt ihm der Leasinggeber regelmäßig seine<br />
Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag gegen den Hersteller oder Lieferanten<br />
ab.<br />
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59<br />
IX. Bereicherungsrecht<br />
Das in §§ 812 ff. geregelte Bereicherungsrecht dient dem Ausgleich nicht<br />
gerechtfertigter Vermögensverschiebungen.<br />
Wird im Recht der unerlaubten Handlungen ein beim Geschädigten eingetretener<br />
Schaden ausgeglichen, stellt hingegen das Bereicherungsrecht auf eine<br />
ungerechtfertigte Bereicherung beim Bereicherten ab. Der beim Geschädigten<br />
eingetretene Schaden kann mit dem Vorteil des Bereicherten identisch sein, muss es<br />
aber nicht. Es kann eine Bereicherung eintreten, ohne dass dem ein Schaden auf der<br />
anderen Seite korrespondieren muss. Der Kunstliebhaber K ist ohne Eintrittskarte ins<br />
Schauspielhaus gelangt, weil es <strong>für</strong> einen kurzen Moment keine Eintrittskontrolle gab. Hinter einem<br />
Vorhang verborgen, konnte er die Aufführung genießen.<br />
Die Bereicherungsansprüche setzen allesamt voraus, dass der Bereicherte etwas<br />
erlangt hat. Etwas erlangt bedeutet, einen Vermögensvorteil erlangt. Es muss eine<br />
Verbesserung der Vermögenslage eingetreten sein. Das Erlangte kann bestehen in<br />
- dem Erwerb von Rechten wie Eigentum, Forderung, Nutzungsrecht,<br />
- Erlangung einer vorteilhaften Rechtsposition wie Besitz <strong>und</strong> unrichtige<br />
- Gr<strong>und</strong>bucheintragung, diese verschafft die Rechtsmacht nach §§ 923, 892 die Sache einem<br />
gutgläubigen Erwerber zu übertragen,<br />
- Befreiung von Schulden <strong>und</strong> Lasten,<br />
- Ersparung von Aufwendungen.<br />
1. Ansprüche aus § 812<br />
§ 812 unterscheidet zwei Gr<strong>und</strong>tatbestände. Es gibt einmal die Bereicherung durch<br />
die Leistung eines anderen, die sog. Leistungskondiktion, zum anderen gibt es die<br />
Bereicherung in sonstiger Weise, die vereinfacht als Eingriffskondiktion oder Nicht-<br />
Leistungskondiktion bezeichnet wird. Die beiden Gr<strong>und</strong>tatbestände weisen erhebliche<br />
Unterschiede auf.<br />
1.1 Leistungskondiktion<br />
Bei der Leistungskondiktion wurde eine Leistung ohne gültiges Gr<strong>und</strong>geschäft erbracht.<br />
Das aus der Leistung Erlangte ist zurück zu gewähren. Im Mittelpunkt steht der<br />
Leistungsbegriff.<br />
Leistung ist die bewusste <strong>und</strong> zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.<br />
Ist diese Vermögensmehrung ohne gültiges Verpflichtungsgeschäft erbracht worden,<br />
kann das beim Bereicherten Erlangte zurückverlangt werden.<br />
Das Gesetz unterscheidet drei Fälle der Leistungskondiktion in § 812. Es gibt<br />
- die Leistung ohne rechtlichen Gr<strong>und</strong><br />
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- der spätere Wegfall des rechtlichen Gr<strong>und</strong>es nach erfolgter Leistung<br />
- Nichteintritt des bezweckten Erfolges.<br />
a. Die Leistung ist ohne rechtlichen Gr<strong>und</strong> erfolgt, wenn die Leistung auf ein<br />
vermeintliches Verpflichtungsgeschäft erfolgte, das nicht gültig war. Das<br />
Verpflichtungsgeschäft kann wegen §§ 105, 134, 138 zum Leistungszeitpunkt<br />
unwirksam gewesen sein.<br />
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60<br />
b. Der rechtliche Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Leistung kann im Nachhinein weggefallen sein durch<br />
Anfechtung nach § 142 oder auflösende Bedingung nach § 158. § 812 gilt nicht beim<br />
Rücktritt vom Vertrag. §§ 346 ff sind lex specialis zu den §§ 812 ff.<br />
c. Der Nichteintritt des bezweckten Erfolges liegt vor, wenn eine gemeinsame<br />
Zweckbestimmung vereinbart wurde, um den Empfänger zu einem bestimmten<br />
Verhalten zu veranlassen, auf das kein Rechtsanspruch besteht. Leistung von Diensten<br />
in Erwartung einer späteren Zuwendung des Empfängers. Freiwillige Mietherabsetzung des Vermieters<br />
zum Zweck der Mietvertragsverlängerung, wenn Mieter dann doch kündigt; Erbringung einer<br />
Geldleistung um von einer Strafanzeige abzuhalten. Diese Alternative des § 812 Abs. 1 S. 2<br />
kommt nur in den seltensten Fällen in Betracht. Zumeist gehen familien- <strong>und</strong> gesellschaftsrechtliche<br />
Lösungen vor.<br />
Fall: Lebensversicherung<br />
Herr Volkmann (V) schließt bei der Lebensversicherung (L) einen<br />
Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von € 100.000,-- ab.<br />
Bezugsberechtigte ist seine Lebensgefährtin Frau Grau (G). Auf die seinen<br />
Ges<strong>und</strong>heitszustand betreffenden Fragen hat er bei Abschluss der Versicherung<br />
verschwiegen, dass er ein chronisches Herzleiden hat <strong>und</strong> bereits vor kurzem einen<br />
Herzinfarkt erlitten hat. Einige Monate nach Abschluss des Versicherungsvertrages<br />
verstirbt V nach einem weiteren Infarkt. Die L zahlt die Versicherungssumme<br />
entsprechend der im Lebensversicherungsvertrag vorgesehenen Bezugsberechtigung<br />
an G aus. Im nachhinein erfährt L von dem Vorleiden. L erklärt die Anfechtung<br />
des Lebensversicherungsvertrages gegenüber der Ehefrau <strong>und</strong> Alleinerbin (E) des V.<br />
L verlangt Rückzahlung der bereits an G ausbezahlten Versicherungssumme aus<br />
dem Lebensversicherungsvertrag von G.<br />
Lösung:<br />
Der Rückzahlungsanspruch könnte sich aus § 812 Abs. 1 S. 2 ergeben. Rechtsgr<strong>und</strong><br />
<strong>für</strong> die Leistung der Versicherungssumme war der mit V abgeschlossene<br />
Versicherungsvertrag. Dieser Versicherungsvertrag könnte nach §§ 142, 123 durch<br />
Anfechtung rückwirkend weggefallen sein.<br />
L wurde durch die unwahre Behauptung des V zum Abschluss des<br />
Lebensversicherungsvertrages veranlasst, den sie in Kenntnis von der Vorerkrankung<br />
nicht oder nicht so abgeschlossen hätte. Auf die ausdrückliche Befragung bei<br />
Abschluss des Versicherungsvertrages hin war V zur Offenbarung seines Leidens<br />
verpflichtet. Die Anfechtungserklärung erfolgte nach §§ 143 Abs. 1, 1922 Abs. 1,<br />
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61<br />
1931 Abs. 1 gegenüber der Alleinerbin E <strong>und</strong> damit Rechtsnachfolgerin des Anfechtungsgegners<br />
V.<br />
Ein weiterer Anfechtungsgr<strong>und</strong> ergibt sich aus § 119 Abs. 2. Bei der Vorerkrankung<br />
handelte es sich um eine bei derartigen Geschäften wesentliche Eigenschaft der<br />
Person des V.<br />
Damit ist im nachhinein der Rechtsgr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Auszahlung der<br />
Lebensversicherungssumme entfallen. Die G müsste die Versicherungssumme<br />
durch Leistung der L erlangt haben. Die L hat nach dem vermeintlich wirksamen Lebensversicherungsvertrag,<br />
einem Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328, 330, bewusst<br />
<strong>und</strong> zweckgerichtet die Versicherungssumme an die Bezugsberechtigte G erbracht.<br />
L wollte aus ihrer Sicht alleine an die Bezugsberechtigte G <strong>und</strong> nicht an die<br />
Rechtsnachfolgerin E ihres Vertragspartners leisten. Deshalb muss G die ohne<br />
Rechtsgr<strong>und</strong> erlangte Versicherungssumme an L zurückerstatten.<br />
1.2 Bereicherung in sonstiger Weise<br />
Unter Bereicherung in sonstiger Weise fallen Vorgänge, bei denen die Bereicherung<br />
nicht auf einer Leistung beruht. Beruht die Bereicherung auf einer Leistung, schließt<br />
dies die Bereicherung in sonstiger Weise aus. Dies ergibt sich aus der Alternativität<br />
der Formulierung des § 812 Abs. 1 S. 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder<br />
in sonstiger Weise... Das Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen Leistung <strong>und</strong><br />
Eingriffskondiktion wird durch das Wort Oder deutlich gemacht. Wurde der Vermögensvorteil<br />
von irgend jemandem geleistet, kann eine Eingriffskondiktion nicht eingreifen.<br />
Wer durch Leistung von jemandem etwas erlangt hat, hat niemals in sonstiger Weise<br />
erlangt.<br />
Der Entleiher veräußert die Leihsache an einen gutgläubigen Dritten. Der bisherige Eigentümer – <strong>und</strong><br />
Verleiher - verliert sein Eigentum nach §§ 929, 932 an den Dritten. Der bisherige Eigentümer kann<br />
vom Dritten nicht über die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. Herausgabe des erlangten<br />
Gegenstandes verlangen. Der Dritte hat durch Leistung des Entleihers das Eigentum an der Sache<br />
erlangt. Der Entleiher hat ihm die Sache bewusst <strong>und</strong> zweckgerichtet zugewendet. Der bisherige<br />
Eigentümer <strong>und</strong> Verleiher ist auf Ansprüche aus schuldhafter Unmöglichkeit der Rückgabe aus dem<br />
Leihvertrag, Delikt <strong>und</strong> § 816 verwiesen. Diese Ansprüche richten sich gegen den Entleiher.<br />
Der Vermögensvorteil kann erlangt sein dadurch, dass der Bereicherte eine fremde<br />
Sache weggenommen hat, ohne dass es hier<strong>für</strong> einen rechtfertigenden Gr<strong>und</strong> gibt.<br />
In diesen Fällen liegt häufig neben der Eingriffskondiktion auch noch eine unerlaubte<br />
Handlung vor nebst sachenrechtlichen Herausgabeansprüchen wie §§ 985, 861,<br />
823. Die unerlaubte Handlung setzt jedoch ein Verschulden voraus, was bei der<br />
Eingriffskondiktion nicht gefordert wird.<br />
Das Tatbestandsmerkmal auf dessen Kosten darf nicht dahin verstanden werden,<br />
dass dem Entreicherten ein Vermögensnachteil entstanden sein muss. Es wurde<br />
vom Gesetzgeber bewusst die Formulierung auf dessen Kosten statt aus dessen<br />
Vermögen gewählt. Das Bereicherungsrecht setzt keinen Schaden des Entreicherten<br />
voraus. Schadensersatz ist die Aufgabe des Deliktsrechts. Auf dessen Kosten ist etwas<br />
erlangt, wenn es durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rech-<br />
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62<br />
tes erlangt wurde. Wer unbefugt die Abbildungen eines Dritten zu Werbezwecken einsetzt, hat<br />
sich durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt dessen Recht am eigenen Bild bereichert; wer sich<br />
in die Oper eingeschlichen hat, hat in den Zuweisungsgehalt des Veranstalterrechts eingegriffen.<br />
2. Ansprüche aus § 816<br />
§ 816 enthält drei eng umrissene Sonderfälle des Kondiktionsrechts. Als lex specialis<br />
zu § 812 ist § 816 vor § 812 zu prüfen.<br />
a. § 816 Abs. 1 S. 1 regelt den Fall, dass ein Nichtberechtigter eine entgeltliche<br />
Verfügung über einen Gegenstand trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam<br />
ist. Der Nichtberechtigte hat hiernach dem Berechtigten das aus der Verfügung Erlangte<br />
herauszugeben. Der Mieter einer Videokamera verkauft <strong>und</strong> übereignet diese an den gutgläubigen<br />
Erwerber nach §§ 929, 932. Aus der Verfügung hat er den Kaufpreis vom Erwerber erlangt<br />
<strong>und</strong> muss diesen nun dem früheren Eigentümer herausgeben, der durch die Verfügung sein Eigentum<br />
verloren hat.<br />
b. Hat der Nichtberechtigte unentgeltlich über den Gegenstand eines anderen verfügt,<br />
so scheidet ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 gegen den Nichtberechtigten<br />
aus. Er hat aus der Verfügung nichts erlangt. Hier richtet sich der Bereicherungsanspruch<br />
nach § 816 Abs. 1 S. 2 gegen denjenigen, der aus der unentgeltlichen Verfügung<br />
des Nichtberechtigten über den Gegenstand etwas erlangt hat. Er muss das<br />
unentgeltlich Erlangte herausgeben. Hat der Mieter der Videokamera diese einem Gutgläubigen<br />
geschenkt <strong>und</strong> nach §§ 929, 932 wirksam übereignet, so muss der Beschenkte nach § 816 Abs. 1<br />
S. 2 das Geschenk herausgeben. Schenkungen genießen nicht denselben Rechtsbestand wie entgeltliche<br />
Leistungen. Dies wird schon aus §§ 528, 530 deutlich.<br />
c. Ist an einen Nichtberechtigten eine Leistung erfolgt, die dem Berechtigten gegenüber<br />
wirksam ist, so hat der Nichtberechtigte nach § 816 Abs. 2 dem Berechtigten das<br />
Geleistete herauszugeben. Hat der Altgläubiger einer Forderung diese an einen Neugläubiger<br />
nach § 398 abgetreten, die Abtretung aber nicht dem Schuldner angezeigt, so kann der Schuldner<br />
nach § 407 befreiend an den Altgläubiger leisten. Der Altgläubiger ist zwar nicht mehr Gläubiger der<br />
Forderung, jedoch schützt § 407 den Schuldner, der von der Abtretung nichts erfahren hat. Gleichwohl<br />
muss der bereicherte Altgläubiger das Erlangte an den Neugläubiger nach § 816 Abs. 2 herausgeben.<br />
Fall: Fahrradleihe<br />
Herr Eugen (E) hat seinem Fre<strong>und</strong> Herrn Lohe (L) sein Fahrrad verliehen. Als L mit<br />
dem Fahrrad eine Tour unternimmt, wird es von Herrn Dreier (D) aus Unachtsamkeit<br />
beschädigt. D hält L <strong>für</strong> den Eigentümer <strong>und</strong> zahlt ihm sogleich € 200,-- Schadensersatz.<br />
Dieser Betrag entspricht den Kosten der erforderlichen Reparatur.<br />
Als L dem E das Fahrrad zurückgibt, erzählt er von dem Schadensereignis <strong>und</strong> nennt<br />
D als Schädiger. Von der Leistung des D erzählt er nichts. Das Geld behält er <strong>für</strong><br />
sich.<br />
Welche Ansprüche hat E gegen D <strong>und</strong> L?<br />
Lösung:<br />
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I. Ansprüche gegen D<br />
E könnte einen Anspruch wegen Eigentumsverletzung gegen D aus § 823 Abs. 1<br />
haben. D hat sein Fahrrad rechtswidrig <strong>und</strong> fahrlässig beschädigt.<br />
Der Anspruch ist nicht nach § 362 untergegangen. D hat den als Schadensersatz<br />
gedachten Geldbetrag nicht an den richtigen Gläubiger E bezahlt.<br />
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63<br />
Der Anspruch ist jedoch nach § 851 erloschen. § 851 schützt den Rechtsschein, der<br />
vom Besitz einer Sache ausgeht. Der Besitzer wird entsprechend der Rechtsvermutung<br />
des § 1006 <strong>für</strong> den Eigentümer der Sache gehalten. D hat gutgläubig den<br />
Schadensersatzbetrag an den Besitzer der beschädigten Sache geleistet. Damit ist<br />
der Anspruch untergegangen.<br />
II. Ansprüche gegen L<br />
1. E hat gegen L einen Anspruch aus §§ 598, 280. Den L traf aus der Fahrradleihe<br />
neben der Obhutspflicht am Fahrrad auch die Pflicht, zum Ausgleich von Schäden<br />
am Fahrrad empfangene Leistungen an E herauszugeben. Gegen diese Pflicht hat L<br />
vorsätzlich verstoßen. L schuldet Schadensersatz.<br />
2. Es könnte ein Anspruch des E aus § 816 Abs. 2 gegen L bestehen. D hat an den<br />
nicht berechtigten L eine Geldleistung bewirkt, die nach § 851 dem Gläubiger E<br />
gegenüber wirksam war. Deshalb ist L als nichtberechtigter Empfänger zur Herausgabe<br />
des geleisteten Betrages verpflichtet.<br />
3. Umfang der Bereicherung<br />
a. Nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 816 ist in erster Linie das Erlangte in Natur herauszugeben.<br />
Daneben müssen die aus dem erlangten Gegenstand vom Bereicherungsschuldner<br />
gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 1 herausgegeben werden. Wurde<br />
eine Obstbaumwiese unwirksam verpachtet, hat der Pächter neben dem Besitz an der Wiese die Nutzungen<br />
herauszugeben. Die Nutzungen sind nach § 100 die geernteten Früchte.<br />
b. Bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten ist nach § 818 Abs. 2 Wertersatz<br />
zu leisten. Wurden mit dem ohne Rechtsgr<strong>und</strong> erlangten Fahrzeug einige Fahrten durchgeführt,<br />
so hat der Bereicherte das Fahrzeug <strong>und</strong> die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Da die<br />
gefahrenen Kilometer nicht in Natur herausgegeben werden können, ist deren Wert zu erstatten.<br />
c. Nach § 818 Abs. 3 ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz<br />
ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht oder nicht mehr bereichert ist. Dies<br />
entspricht dem Zweck des Bereicherungsrechts, eine ungerechtfertigte Bereicherung<br />
zurückzuführen. Ist eine Bereicherung nicht eingetreten oder weggefallen, gibt es<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nichts zurückzuführen. Der Wegfall der Bereicherung schließt den<br />
Bereicherungsanspruch aus.<br />
Für die Frage, ob tatsächlich ein Wegfall der Bereicherung eingetreten ist, ist eine<br />
wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen. Hat der Schuldner den<br />
Bereicherungsgegenstand verbraucht, ist zu überlegen, ob er dadurch nicht eigene<br />
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64<br />
Aufwendungen erspart hat. In diesem Fall ist nämlich kein Wegfall der Bereicherung<br />
eingetreten, sofern sich die Ersparnis noch im Vermögen des Schuldners befindet.<br />
Hat der Bereicherte die erlangte Sache einem Verwandten geschenkt, ist zu ermitteln, ob er dadurch<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> ein anderes Geschenk erspart hat. Hat er solche Aufwendungen erspart, ist insofern<br />
keine Entreicherung durch Wegfall der Bereicherung eingetreten. Ist der Bereicherte mit dem<br />
rechtsgr<strong>und</strong>los erlangten Fahrzeug täglich zur Arbeit gefahren, kann er hinsichtlich der gezogenen<br />
Nutzungen sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er ansonsten mit seinem<br />
Auto gefahren wäre.<br />
Nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 kann sich der Bereicherte nur dann auf Wegfall der<br />
Bereicherung berufen, wenn er schutzwürdig ist. Hieran fehlt es, wenn er um den<br />
Mangel des rechtlichen Gr<strong>und</strong>es wusste. Hat der Dieb die gestohlene Sache zerstört, kann er<br />
gegen den Bereicherungsanspruch aus § 812, 818 Abs. 2 nicht den Wegfall der Bereicherung einwenden.<br />
Er wusste, dass er die Sache ohne rechtlichen Gr<strong>und</strong> erlangt hat.<br />
Fall: Gefälschte Papiere<br />
Herr Engel (E) gibt sein Fahrzeug zur Reparatur in die Kfz-Werkstatt des Herrn<br />
Feldmann (F). Dieser veräußert das Fahrzeug im eigenen Namen an Herrn Kraus (K)<br />
unter Vorlage einwandfrei gefälschter Kfz-Papiere.<br />
E verlangt Herausgabe des Fahrzeugs von K.<br />
Lösung:<br />
1. Ein Anspruch aus § 985 entfällt. K hat nach §§ 929, 932 gutgläubig das Eigentum<br />
erworben. Aufgr<strong>und</strong> der einwandfrei gefälschten Papiere kann er sich auf einen<br />
gutgläubigen Erwerb berufen. Er hatte keine Veranlassung, an der Verfügungsbefugnis<br />
des F zu zweifeln. § 935 verhindert nicht den Eigentumserwerb, da E den Besitz<br />
am Fahrzeug vorübergehend auf V übertragen hatte. Ihm ist der Besitz am Fahrzeug<br />
nicht abhanden gekommen. K ist Eigentümer geworden. Dadurch hat E zwangsläufig<br />
sein Eigentum verloren.<br />
2. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 entfällt. Der Eigentumserwerb durch K<br />
steht nach § 932 im Einklang mit der Rechtsordnung <strong>und</strong> ist deshalb nicht rechtswidrig.<br />
Im übrigen ist ein Verschulden nicht ersichtlich.<br />
3. E könnte einen Anspruch gegen K aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. haben. Die Kondition<br />
in sonstiger Weise kommt nur in Betracht, wenn K das Fahrzeug von niemandem<br />
geleistet bekommen hat. Was durch Leistung erlangt ist, ist nicht in sonstiger<br />
Weise erlangt. K hat das Fahrzeug <strong>und</strong> das Eigentum am Fahrzeug von F geleistet<br />
bekommen. Diese Leistung schließt eine Eingriffskondition aus.<br />
(Hinweis: E kann sich nur an F nach § 631 iVm. §§ 280, 283 sowie §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826<br />
halten sowie § 816 Abs. 1 S. 1)<br />
Fall: Wucherdarlehen<br />
Herr Neu (N) befindet sich in Geldnot <strong>und</strong> benötigt € 20.000,--. Herr Wilhelm (W) gewährt<br />
ein auf die Dauer eines Jahres befristetes Darlehen über diesen Betrag zu ei-<br />
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nem Zinssatz von 50 %. Der Zinssatz beträgt das 4fache des üblichen Zinssatzes.<br />
Nach einem Jahr verweigert N jegliche Zahlung an W.<br />
Welche Ansprüche hat W gegen N?<br />
Lösung:<br />
I. Rückforderung des Darlehensbetrages<br />
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65<br />
1. Ein Anspruch des W könnte sich aus § 488 Abs. 1 S. 2 ergeben. Der Vertrag ist<br />
nach § 138 Abs. 1 nichtig. Ein Verbraucherkredit ist sittenwidrig, wenn der Zinssatz<br />
um 100 % über dem von der B<strong>und</strong>esbank ausgewiesenen Schwerpunktzins liegt. Im<br />
vorliegenden Fall liegt der vereinbarte Zinssatz sogar beim 4fachen <strong>und</strong> ist deshalb<br />
sittenwidrig.<br />
2. Wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages kommt ein Anspruch aus<br />
Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. in Betracht, gerichtet auf<br />
Rückzahlung des Darlehensbetrages. Das Vermögen des N wurde durch Leistung<br />
des B bewusst <strong>und</strong> zweckgerichtet vermehrt. Wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages<br />
geschah dies ohne Rechtsgr<strong>und</strong>.<br />
Dem Anspruch könnte § 817 S. 2 entgegenstehen. § 817 S. 2 bezieht sich nicht nur<br />
auf § 817 S. 1, sondern auch auf § 812. Hiernach ist die Rückforderung ausgeschlossen,<br />
wenn der Leistende gegen die guten Sitten verstoßen hat. Dies ist in Anbetracht<br />
des § 138 der Fall. Es fragt sich ob § 817 dauerhaft der Rückforderung entgegensteht.<br />
Es ist zu bedenken, dass bei einer darlehensweisen Überlassung von<br />
Geld nur eine vorübergehende Überlassung vorgesehen ist. Deshalb ist nach § 817<br />
S. 2 nur die vorübergehende Nutzungsmöglichkeit als nicht rückforderbar anzusehen.<br />
Nach Ablauf des Jahres kann der Geldbetrag zurückgefordert werden.<br />
II. Anspruch auf Darlehenszinsen<br />
1. Wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 138 besteht kein Anspruch auf<br />
Zahlung des vereinbarten Zinssatzes gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 aus dem<br />
Darlehensvertrag.<br />
2. Ein Anspruch auf Herausgabe des Zinsvorteils könnte sich aus § 818 Abs. 1, Abs.<br />
2 ergeben. Während der Überlassung des Darlehensbetrages konnte N mit diesem<br />
Geld arbeiten. Er ersparte sich eine anderweitige Darlehensaufnahme <strong>und</strong> die damit<br />
verb<strong>und</strong>ene Zinspflicht. Damit hat er einen Nutzen aus dem ihm überlassenen<br />
Geldbetrag gezogen.<br />
Diesem Anspruch könnte § 817 S. 2 entgegenstehen. Der Darlehensvertrag war sittenwidrig<br />
<strong>und</strong> insbesondere der mit der Geldüberlassung verfolgte Zweck. § 817<br />
bezweckt den Ausschluss von Ansprüchen aus sittenwidrigen Geschäften <strong>und</strong> Vermögensverschiebungen<br />
<strong>und</strong> damit die Geltendmachung des Zinsvorteils. Ein Zinsanspruch<br />
besteht nicht.<br />
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1. Bauernmuseum<br />
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66<br />
X. Übungsfälle zum Selbststudium<br />
Die Gemeinde G (100.000 E) hat ein Bauernmuseum. Zur Vervollständigung der<br />
Innenausstattung wird Inspektor S vom Bürgermeister schriftlich angewiesen, aus<br />
dem Nachlass einer alteingesessenen Bauernfamilie vom alleinigen Erben E folgende<br />
Stücke zu erwerben:<br />
- Kanonenofen, Kaufpreis max. € 2.000,--<br />
- Wanduhr, Kaufpreis max. € 1.400,--<br />
- Bemalter Kleiderschrank, Kaufpreis max. € 2.000,--<br />
S tätigt mit E auftragsgemäß den Kauf des Kanonenofens <strong>und</strong> der Wanduhr. Nur<br />
beim Kauf des Kleiderschrankes verlangt E € 2.200,-- <strong>und</strong> lässt nicht mit sich handeln.<br />
Da es sich um ein sehr schönes <strong>und</strong> seltenes Stück handelt, schließt S auch<br />
diesen Kauf ab.<br />
Zuerst erklärt sich der Bürgermeister mit dem höheren Kaufpreis des Kleiderschranks<br />
einverstanden, als ihm S davon berichtet. Er vermerkt auf dem Kaufvertrag<br />
handschriftlich mit Unterschrift sein Einverständnis. Als sich E jedoch am folgenden<br />
Tag an ihn wendet, wegen der Abwicklung der Bezahlung <strong>und</strong> der Übergabe der drei<br />
Objekte, will B den Schrank nicht mehr.<br />
Zu allem Überdruss stellt sich vor der Übergabe auch noch heraus, dass die Wanduhr<br />
nicht dem Erblasser gehörte. Sie war ihm von seiner ledigen Schwester leihweise<br />
überlassen worden, die nun Rückgabe der Uhr verlangte. E hatte bei Vertragsschluss<br />
hiervon gewusst, aber darauf vertraut, dass die Eigentümerin der Sache keine<br />
große Bedeutung beimessen werde.<br />
Als S den Kanonenofen bei E abholen soll, stellt sich heraus, dass E den Ofen<br />
zwischenzeitlich an den Antiquitätenhändler A verkauft hat zu einem Preis von €<br />
2.800,- <strong>und</strong> A den Ofen gleich mitgenommen hat.<br />
Welche Ansprüche kommen zwischen E <strong>und</strong> G bzw. S in Betracht?<br />
2. Werkstattgeprüft<br />
Autohändler V verkauft dem K einen gebrauchten PKW zum Preis von € 12.500,--. K<br />
hatte den Wagen mit einem Schild „Werkstattgeprüft“ auf dem Verkaufsgelände<br />
entdeckt gehabt.<br />
Beim ersten Regen wenige Tage nach der Übergabe verwandelte sich das<br />
Wageninnere in ein Feuchtbiotop. K schaltet einen Gutachter ein, der neben fehlenden<br />
Dichtungsgummis am Schiebedach feststellt, dass die Vorderbremsen kaum<br />
Wirkung zeigen <strong>und</strong> auch die Heizung <strong>und</strong> der elektrische Fensterheber auf der Beifahrerseite<br />
nicht funktionieren.<br />
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Fall nach Prof.Pfander<br />
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67<br />
Aufgr<strong>und</strong> dieser Mängel kann K das Fahrzeug nicht an einen Liebhaber mit einem<br />
Gewinn von € 1.000,-- weiterverkaufen. Die Reparatur wird € 1.500,-- kosten, ein<br />
Mietwagen <strong>für</strong> die Reparaturdauer kostet € 200,-- <strong>und</strong> die Gutachterkosten betragen<br />
€ 400,--.<br />
Welche Ansprüche hat K?<br />
3. Forellenzucht<br />
K kauft bei V lebende Forellen zum Preis von € 5.000,--, zum Einsetzen in einen<br />
Teich mit Jungforellen im Wert von € 20.000,--. Er züchtet Forellen <strong>für</strong> den Verkauf<br />
an die Gastronomie. Zum Schutz dieses Fischbestandes ist K nur an ges<strong>und</strong>heitlich<br />
einwandfreien Tieren interessiert. V erklärt, dass sich K keine Sorgen machen müsse.<br />
Seine Tiere seien absolut ges<strong>und</strong>. Kurze Zeit nach dem Einsetzen entdeckt K<br />
tote Forellen in seinem Teich. Ein Sachverständiger stellt fest, dass die eingesetzten<br />
Forellen schon bei Lieferung an einer Virusinfektion litten, die damals noch nicht<br />
feststellbar war. Der gesamte Bestand wurde vernichtet. Für den Sachverständigen<br />
muss K € 1.500,-- aufbringen.<br />
Welche Ansprüche hat K?<br />
4. Nachahmer<br />
V verkauft an K <strong>für</strong> € 450.000,-- das Ölgemälde „Windmühlen“ als Originalgemälde<br />
des berühmten Jakob Isaaksohn von Ruisdael. V betont, er habe das Bild als echt<br />
gekauft, könne aber nicht versichern, dass es echt sei, da bei Malern aus dieser<br />
Epoche immer ein gewisses Risiko vorhanden sei. Ein Jahr nach Übergabe stellt sich<br />
heraus, dass das Bild vom Vetter <strong>und</strong> Nachahmer Jakob Salomonsohn von Ruisdael<br />
stammt. Diese eindeutige Zuordnung des Bildes war möglich geworden, da zufällig<br />
Briefe der beiden Maler aufgetaucht waren, die sich auf die Schaffung des Werkes<br />
durch Jakob Salomonsohn von Ruisdael bezogen. Selbst ein Kunstexperte hätte zur<br />
Zeit dies Kaufs diese Urhebereigenschaft nicht feststellen können.<br />
K verlangt Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen.<br />
5. Konzertflügel 29<br />
Die baden-württembergische Gemeinde Guldensack (G) hat 15.000 Einwohner. Ihr<br />
Bürgermeister van Bett (B) erwähnte im September am Schluss einer<br />
Gemeinderatssitzung, es sei dringend notwendig, <strong>für</strong> die Meistersingerhalle einen<br />
Konzertflügel anzuschaffen. Denn das momentan dort stehende altersschwache<br />
Instrument sei <strong>für</strong> Konzerte unzumutbar. Die Gemeinderäte nahmen den Vorschlag<br />
wohlwollend zur Kenntnis <strong>und</strong> beauftragten die <strong>Verwaltung</strong>, entsprechende Angebote<br />
einzuholen. B ließ von verschiedenen Musikhäusern Angebote kommen <strong>und</strong> musste<br />
feststellen, dass ein geeignetes Instrument mindestens € 40.000,-- kosten werde.<br />
Skript<br />
Schuldrecht BT<br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
68<br />
Bevor er die Angelegenheit erneut in den Gemeinderat einbringen konnte, erhielt er<br />
Mitte Oktober einen Anruf des Musikalienhändlers Mirakel (M). M teilte ihm mit, er<br />
habe aus einem Nachlass einen sieben Jahre alten, nur wenig gespielten Steinway-<br />
Flügel erwerben können. Er sei bereit, ihn <strong>für</strong> € 39.000,-- zu verkaufen. B müsse sich<br />
allerdings sofort entscheiden, da sich andere Interessenten gemeldet hätten. Deshalb<br />
fuhr B am nächsten Tag mit zwei Klavierlehrern der Jugendmusikschule zum<br />
Musikhaus M. Nachdem alle Beteiligte den Steinway-Flügel als ausgesprochen<br />
hochwertiges <strong>und</strong> deshalb preisgünstiges Instrument taxiert hatten, erklärte B dem<br />
M, dass er den Flügel kaufen wolle. M füllte daraufhin ein Vertragsformular über den<br />
Verkauf des Instruments mit dessen einzelnen Daten <strong>und</strong> dem Preis von € 39.000,--<br />
aus. Auf Drängen des B vermerkte M noch im Vertrag: „Auslieferung, Aufstellen <strong>und</strong><br />
Stimmen des Flügels erfolgt ohne Berechnung am Samstag, dem 05. 11., zwischen<br />
15 <strong>und</strong> 18 Uhr in der Meistersingerhalle in G.“ Anschließend unterschrieben B <strong>und</strong> M.<br />
Am 21. 10. erhielt die Gemeinde G einen Brief, in dem M den Kauf des Flügels <strong>für</strong> €<br />
39.000,-- laut beigelegter Vertragskopie sowie den Kauf einer zum Flügel passenden<br />
Sitzbank <strong>für</strong> € 545,-- bestätigte. B beantwortete diesen Brief nicht.<br />
Der mit dem Öffnen der Halle <strong>und</strong> mit der Entgegennahme des Flügels von B<br />
beauftragte Hausmeister Hoffmann (H) fuhr am 05. 11. gegen 14.30 Uhr mit dem<br />
Fahrrad zur Meistersingerhalle. Dabei wurde er von einem unachtsamen Pkw-Fahrer<br />
erfasst, zu Boden geschleudert <strong>und</strong> anschließend bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert.<br />
Als M kurz nach 15 Uhr mit dem Flügel <strong>und</strong> der Sitzbank eintraf, war die<br />
Halle verschlossen. Anrufe bei B, H <strong>und</strong> der Gemeindeverwaltung waren vergeblich.<br />
Deshalb machte sich M gegen 16 Uhr auf die Rückfahrt.<br />
Etwa 6 km nach G galoppierte in einer von Bäumen <strong>und</strong> Büschen gesäumten<br />
Rechtskurve plötzlich das Reitpferd Kaspar von rechts auf die Fahrbahn. M riss das<br />
Steuer nach links <strong>und</strong> bremste jäh ab. Dadurch kam das Transportfahrzeug ins<br />
Schleudern <strong>und</strong> stürzte eine Böschung hinab. Durch den Unfall wurden der Steinway-Flügel<br />
<strong>und</strong> die Sitzbank irreparabel zerstört. Ein nach dem Unfall von der Polizei<br />
beigezogener Sachverständiger konnte anhand der Brems-, Schleuder- <strong>und</strong> Hufspuren<br />
ermitteln, dass M, falls er mäßig abgebremst <strong>und</strong> etwas nach rechts gesteuert<br />
hätte, gerade noch hinter dem Pferd vorbeifahren <strong>und</strong> so den Unfall hätte vermeiden<br />
können.<br />
M schickte der Gemeinde G eine Rechnung vom 07. 12. <strong>für</strong> den Flügel <strong>und</strong> die Sitzbank.<br />
B war der Ansicht, dass eine nicht erhaltene Ware auch nicht bezahlt werden<br />
müsse, ließ deshalb den Betrag nicht überweisen <strong>und</strong> eine Mahnung des M von Mitte<br />
Februar unbeantwortet.<br />
B will heute von Ihnen wissen,<br />
1. ob die Gemeinde G von M einen vergleichbaren anderen Steinwayflügel verlangen<br />
könne,<br />
2. ob die Gemeinde G dem M tatsächlich die geltend gemachten Beträge bezahlen<br />
müsse.<br />
B weist darauf hin, dass sich sein Gemeinderat nach dem Unfall geweigert habe, den<br />
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Schuldrecht BT<br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011
Kauf des Flügels bei M zu genehmigen.<br />
6. Heizkessel 30<br />
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<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
69<br />
Die Gemeinde G betreibt ein Hallenbad. Hausmeister H soll die Heizkessel entrosten.<br />
Die entrosteten Flächen im Heizkesse besprüht er durch eine Heizkesselöffnung<br />
mit einem Verzinkungsspray. Auf der Spraydose steht: Nicht gegen Flammen sprühen.<br />
Unmittelbar nach dem Verzinken will H hinter einem Heizkessel ein defektes<br />
Kupferrohr verlöten. Mit der brennenden Lötflamme geht er an der Kesselöffnung<br />
vorbei, weshalb sich ein Gas-/Luftgemisch entzündet, das sich im Heizkessel durch<br />
das Verzinkungsspray gebildet hat. Eine Stichflamme verletzt den H. Sein Arbeitsanzug<br />
im Wert von € 80,-- <strong>und</strong> der Heizkessel im Wert von € 10.000,-- werden zerstört.<br />
31<br />
G <strong>und</strong> H wollen wissen, welche Ansprüche ihnen gegen die Firma F zustehen, die<br />
das Spray herstellt <strong>und</strong> an die Gemeinde G aufgr<strong>und</strong> einer schriftlichen Bestellung<br />
des Bürgermeisters vor ca. 9 Monaten geliefert hat. Das Spray selbst war einwandfrei.<br />
7. Eigentumswohnung<br />
Die Baufirma B errichtet ein Mehrfamilienhaus. E erwirbt vor Fertigstellung eine<br />
Eigentumswohnung von B. Die Wohnung wird dem E termingemäß übergeben. Bei<br />
der Übergabe bemerkt E, dass die Schlafzimmertür entgegen den Bauplänen nicht<br />
links sondern rechtsseitig angeschlagen ist. Er weist den B auf diese Abweichung<br />
hin, lässt dies jedoch auf sich beruhen, weil er der Ansicht ist, dies werde sich auf<br />
den Wohnkomfort nicht auswirken. Er unterzeichnet das Übergabeprotokoll ohne<br />
Vorbehalt.<br />
Nach der Möblierung des Schlafzimmers muss er jedoch feststellen, dass sich die<br />
Schlafzimmertür wegen des Kleiderschrankes nicht vollständig öffnen lässt. Wäre die<br />
Tür linksseitig angeschlagen, würde sich durch den Kleiderschrank kein Erschwernis<br />
beim Öffnen ergeben. Im Laufe der Zeit stellt sich heraus, dass zwischen den Stockwerken<br />
kein Trittschallschutz angebracht worden ist entgegen dem Leistungsverzeichnis.<br />
B lehnt nachträgliche Trittschallschutzmaßnahmen ab. Dazu müsse der Boden der<br />
darüber liegenden Wohnung geöffnet werden, um die Schallschutzmatten einzubauen.<br />
Der Aufwand sei sehr hoch <strong>und</strong> würde den Verkauf dieser Wohnung verzögern.<br />
Auch seien Ansprüche wegen der falsch angeschlagenen Türe verwirkt.<br />
Welche Ansprüche hat E?<br />
8. Turnhalle<br />
30 Fall nach Prof. Pfander<br />
31 Lohnausfall <strong>und</strong> Behandlungskosten sind nicht dargelegt <strong>und</strong> deshalb nicht zu erörtern.<br />
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Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
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<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
70<br />
Die Stadt S plante eine Turnhalle. Bürgermeister B schloss mit dem Geologen G einen<br />
schriftlichen Vertrag über die Erstellung eines Baugr<strong>und</strong>gutachtens. 2 Jahre<br />
nach Fertigstellung der Turnhalle – 3 ½ Jahre nach Fertigstellung des Gutachtens -<br />
senkt sich der Hallenfußboden ab <strong>und</strong> es entstehen Risse am Bauwerk. Die Ursache<br />
der Senkung sind andere Bauvorhaben, die in der Umgebung nach Fertigstellung der<br />
Turnhalle verwirklicht worden waren. Ihre Planung war aber schon im Zeitpunkt der<br />
Turnhallenplanung bekannt gewesen.<br />
B verlangt namens der S von G Ersatz der Kosten, die zur Behebung der<br />
Setzungsschäden erforderlich sind.<br />
9. Festspiele<br />
Die Städtische Festspiel GmbH (S) bietet in den Sommermonaten im Hof des<br />
Schlosses Freilichtaufführungen bekannter Klassiker. Herr Grau (G) lässt sich von S<br />
das Sommerprogramm schicken. Er entscheidet sich <strong>für</strong> eine Jedermann-Aufführung<br />
am 05.06. um 20.00 Uhr. Unter Verwendung des dem Programmheft angehefteten<br />
Bestellformulars bestellt er <strong>für</strong> sich <strong>und</strong> seine Familie 5 Karten à € 50,--. Er legt, wie<br />
im Bestellformular erbeten, einen Verrechnungsscheck über € 250,-- bei.<br />
Im Programm heißt es:<br />
Vorbestellte Karten können an der Abendkasse abgeholt werden, sollte Ihnen<br />
nicht eine Mitteilung zu gehen, dass die gewünschte Aufführung ausverkauft ist.<br />
Kann eine Aufführung aus witterungsbedingten Gründen nicht begonnen oder<br />
muss eine begonnene Aufführung aus witterungsbedingten Gründen<br />
abgebrochen werden, kann das Eintrittsgeld, wie bei Freilichtspielen üblich, nicht<br />
erstattet werden<br />
Am 05.06. regnet es in Strömen. Die Aufführung muss abgesagt werden. Die angereiste<br />
Familie G verlangt an der Kasse Rückzahlung des Eintrittsgeldes. Der<br />
Verrechnungsscheck war zwischenzeitlich von S eingelöst worden. Die Rückzahlung<br />
wird unter Berufung auf die Bestimmungen im Programm verweigert.<br />
Hat Herr G einen Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittsgeldes?<br />
10. Heizungsbrand<br />
V hat Büroräume an M vermietet. Durch einen Bedienungsfehler des bei V beschäftigten<br />
Hausmeisters H beim Betrieb der komplizierten Heizungsanlage kommt es zu<br />
einem Brand im Heizraum, der auf das darüber liegende Büro des M übergreift <strong>und</strong><br />
einen erheblichen Brand- <strong>und</strong> Wasserschaden anrichtet. Die Aufräum- <strong>und</strong> Renovierungsarbeiten<br />
dauern zwei Monate. Der Sachschaden beläuft sich auf € 10.000,-- bei<br />
M.<br />
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71<br />
Die Angestellte A des M hat bei dem Brand eine Rauchvergiftung erlitten. Sie macht<br />
ein Schmerzensgeld geltend. Da die A drei Wochen lang krank geschrieben war,<br />
stellt sich die Frage, wer <strong>für</strong> den Arbeitsausfall einzustehen hat.<br />
A <strong>und</strong> M wollen wissen, welche Ansprüche sie gegen V <strong>und</strong> H haben. V bringt vor,<br />
die Arbeit des H sei stets unbeanstandet gewesen <strong>und</strong> H habe alle vom Hersteller<br />
der Heizungsanlage angebotenen Kurse über Wartung <strong>und</strong> Betrieb der Anlage besucht.<br />
11. Kündigung<br />
Gemeindearbeiter A arbeitet seit 14 Jahren bei der Gemeinde G. Vor 13 Jahren erhielt<br />
er <strong>für</strong> seine 10köpfige Familie von der Gemeinde eine große gemeindeeigene<br />
Wohnung vermietet. Nun benötigt die Gemeinde diese Wohnung selbst, um in den<br />
Räumen dringend benötigte Büros <strong>für</strong> die <strong>Verwaltung</strong> unterzubringen. Andere eigene<br />
Räume hat die G nicht zur Verfügung, die <strong>für</strong> diesen Zweck in Betracht kommen <strong>und</strong><br />
auch die Suche nach anzumietenden Räumen war erfolglos.<br />
Was muss Bürgermeister B bei der Kündigung beachten? Was kann A unternehmen,<br />
dessen Familie noch immer 5 Personen umfasst?<br />
12. Schlechte Fre<strong>und</strong>e<br />
Biologiestudent S hat sich von seinem Fre<strong>und</strong> G den neuerschienenen Bildband<br />
W<strong>und</strong>er der Tierwelt <strong>für</strong> einen Monat ausgeliehen. Da S in Geldnöten ist, verkauft er<br />
das Buch <strong>für</strong> € 100,-- an den 16jährigen K, der den Kaufpreis aus seinen Ersparnissen<br />
begleicht. S erzählt dem K, er habe dasselbe Buch zu seinem Geburtstag gleich<br />
2mal geschenkt bekommen. Die Eltern des K begrüßen den Bucherwerb als sinnvolle<br />
Anschaffung.<br />
1. G verlangt von K die Herausgabe des Buches.<br />
2. G verlangt von S den erzielten Kaufpreis des Buches in Höhe von € 100,--,<br />
zumindest jedoch den Wert des Buches in Höhe von € 90,--.<br />
3. K will dem S das Buch zurückgeben <strong>und</strong> sein Geld wieder haben.<br />
Wie ist die Rechtslage?<br />
13. Flugreise<br />
Der 17jährige M verschafft sich auf dem Stuttgarter Flughafen unbemerkt Zutritt in<br />
eine Linienmaschine der Lufthansa-AG mit Ziel New York. Es bleibt unbemerkt, dass<br />
er über kein Flugticket verfügt, da er sich auf einen freien Platz gesetzt hat. Erst nach<br />
der Landung in New York fällt auf, dass er keinen gültigen Reisepass hat. Die Einreise<br />
wird ihm deshalb verweigert. Die Lufthansa-AG befördert ihn mit der nächsten<br />
Maschine nach Stuttgart zu seinen Eltern zurück.<br />
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Schuldrecht BT<br />
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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
<strong>Verwaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>Ludwigsburg</strong><br />
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Kann die Lufthansa-AG von M den vollen Flugpreis Stuttgart – New York verlangen?<br />
14. AGB-Klausel<br />
H ist Hersteller von Einbauküchen, die nach Wünschen der K<strong>und</strong>en individuell zusammengestellt<br />
<strong>und</strong> nach Maß gefertigt werden. Die Montage nimmt er nicht vor. In<br />
seinen AGB findet sich die Klausel: Der Verkäufer ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.<br />
Ist diese Klausel wirksam? (vergleiche BGH NJW 2007 S. 1198 ff)<br />
15. Gutachter<br />
Die Gemeinde Gutdorf (G) will einen gebrauchten Baukran ihres Bauhofs veräußern.<br />
Bürgermeisterin Bertram (B) beauftragt den Sachverständigen Sauer (S) mit der<br />
Feststellung des Verkehrswertes. In dem schriftlich abgeschlossenen Vertrag findet<br />
sich keine Abrede über die Vergütung. Als es zum Streit über die Vergütung des S<br />
kommt, bittet B um Ermittlung er zu zahlenden Vergütung? (BGH NJW-RR 2007, 56)<br />
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Schuldrecht BT<br />
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