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Die zehn häufigsten Fragen im Wettbewerbsrecht - IHK Trier

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<strong>Die</strong> <strong>zehn</strong> <strong>häufigsten</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>im</strong> <strong>Wettbewerbsrecht</strong><br />

Ein alter Spruch in der Kaufmannschaft lautet: " Wer nicht wirbt, der stirbt." Der Erfolg<br />

unternehmerischer Aktivitäten hängt nicht selten von der geschickten bzw. kreativen Bewerbung der<br />

Produkte und <strong>Die</strong>nstleistungen ab. <strong>Die</strong>s gilt für den gesamten Zeitraum der unternehmerischen<br />

Tätigkeit, insbesondere aber für die Phase der Existenzgründung, da der angehende Unternehmer<br />

sich erst auf dem Markt etablieren muss. Viele Marketingkonzepte werden erstellt, die dann aber nur<br />

all zu schnell deutscher wettbewerbsrechtlicher Realität weichen müssen. Teilweise unüberwindbar<br />

scheinen die Hürden, die das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), das Kartellgesetz<br />

(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowie andere wettbewerbsrechtliche Vorschriften -<br />

insbesondere der dazu ergangenen Rechtsprechung - vor ihnen aufbauen. Ein Übriges tragen solche<br />

Abmahnvereine dazu bei, denen es nicht auf die Wahrung des lauteren Wettbewerbs ankommt,<br />

sondern deren einziges Ziel darin besteht, Einnahmen aus dem Aufwendungsersatz für<br />

Abmahnungen zu erzielen.<br />

Eine traditionelle Serviceleistung der <strong>IHK</strong> <strong>Trier</strong> besteht darin, ihre Mitgliedsunternehmen in<br />

wettbewerbsrechtlichen <strong>Fragen</strong> zu beraten. Um unsere Unternehmen und gerade auch die<br />

Unternehmen, die noch nicht allzu lange auf dem Markt tätig sind in dieser Hinsicht zu sensibilisieren,<br />

möchten wir in diesem Beitrag die <strong>häufigsten</strong> Fragestellungen, die sich aus der Beratungstätigkeit der<br />

<strong>IHK</strong> in der Vergangenheit ergeben haben, darstellen und beantworten. <strong>Die</strong>ser Beitrag ist speziell<br />

zugeschnitten auf den Einzelhandel, da gerade auch aus dieser Branche die meisten<br />

Problemstellungen an die <strong>IHK</strong> herangetragen werden.<br />

Frage 1: Besteht die Möglichkeit, anlässlich der Eröffnung eines Ladengeschäftes<br />

einen besonderen Eröffnungsverkauf durchzuführen?<br />

<strong>IHK</strong>: Am Anfang der Tätigkeit eines Unternehmens des Einzelhandels steht zumeist die Eröffnung<br />

eines Ladenlokals. Mit der Durchführung eines besonderen Eröffnungsverkaufes sollen die Kunden<br />

darauf aufmerksam gemacht werden, dass hier ein neuer Anbieter von Waren und <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

auf dem Markt erschienen ist. Das Publikum sieht in der Ankündigung eines Eröffnungsverkaufs aber<br />

nicht nur die Ankündigung einer Geschäftseröffnung, sondern auch die Gewährung besonderer<br />

Einkaufsvorteile für das gesamte oder nahezu gesamte Warenangebot auf begrenzte Zeit.<br />

<strong>Die</strong>se sich auf das ganze Sort<strong>im</strong>ent erstreckende Werbeaktion läge außerhalb des regelmäßigen<br />

Geschäftsverkehrs und wäre eine unzulässige Sonderveranstaltung. Anders wäre der Sachverhalt zu<br />

beurteilen, wenn nur einzelne Eröffnungsangebote beworben werden. <strong>Die</strong>se müssen sich<br />

erkennbar auf einzelne Waren beziehen, die nach Güte oder Preis gekennzeichnet sind. Dann<br />

handelt es sich nicht um eine unzulässige Sonderveranstaltung, sondern um zulässige<br />

Sonderangebote gemäß § 7 Abs. 2 UWG. Zulässig wäre beispielsweise die Ankündigung:<br />

"Neueröffnung!!! Wir haben tolle Eröffnungsangebote. Damenjacke Klee, schwarz € 199,-;<br />

Herrenhemd Pico, kurzarm € 45,-.<br />

Laufen die Geschäfte gut und entschließt sich der Unternehmer ein weiteres Geschäft als Filiale zu<br />

eröffnen, kann er auch für diese neue Filiale mit Eröffnungsangeboten werben. Allerdings müssen<br />

diese sich dann ausschließlich auf die neu eröffnete Filiale beziehen.<br />

Frage 2: Kann man in Form einer Sonderaktion Preisreduzierungen für alle Waren bis<br />

zu 50 % Rabatt auf alle Waren bewerben?<br />

<strong>IHK</strong>: Leider sieht man nur zu oft Ladenlokale, die unter Überschriften wie oben genannt ihre Waren<br />

bewerben und damit das Interesse des Publikums auf sich ziehen. Auch die Bewerbung von<br />

Sonderaktionen bzw. befristete Preisreduzierungen/Rabatte auf das gesamte Warenangebot sind<br />

Veranstaltungen, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung<br />

des Warenabsatzes dienen und somit den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile<br />

hervorrufen (Sonderveranstaltungen) und somit unzulässig sind. Zwar ist das Rabattgesetz ersatzlos<br />

abgeschafft worden. Das Sonderveranstaltungsverbot <strong>im</strong> § 7 UWG blieb aber bestehen.


2<br />

Zulässig wären auch hier wieder die Bewerbung von Sonderangeboten, also einzelner nach Güte<br />

oder Preis gekennzeichneter Waren. Um einzelne Waren handelt es sich <strong>im</strong>mer dann nicht, wenn es<br />

von den Kunden dahingehend verstanden wird, dass <strong>im</strong> wesentlichen ein ganzes Sort<strong>im</strong>ent, eine<br />

ganze Warensorte oder eine ganze Warengruppe zum Verkauf gestellt wird. Unzulässig wäre z.B.<br />

die Werbung "Sonderangebote: Hosen, Jacken, Pullover, jetzt zum halben Preis".<br />

Im übrigen stellt sich bei der Bewerbung von hohen Preisreduzierungen oft auch die Frage, ob nicht<br />

eine irreführende Werbung vorliegt, da die Preisreduzierungen, sofern sie tatsächlich vorgenommen<br />

werden, nicht <strong>im</strong>mer der in der Werbung versprochenen Höhe entsprechen.<br />

Frage 3: Kann man nach erfolgreichem fünfjährigen Bestehen einen Jubiläumsverkauf<br />

durchführen?<br />

<strong>IHK</strong>: Sind die ersten Geschäftsjahre erfolgreich gemeistert, besteht oft der Wunsch, zum<br />

mehrjährigen Bestehen einen Jubiläumsverkauf durchzuführen. Jubiläumsverkäufe sind von dem<br />

Sonderveranstaltungsverbot ausgenommen. Zulässig sind solche Verkaufsveranstaltungen zur Feier<br />

des Bestehens eines Unternehmens <strong>im</strong> selben Geschäftszweig aber erst nach Ablauf von jeweils<br />

fünfundzwanzig Jahren. Andere Jubiläumsverkäufe, z.B. eine besondere zeitlich begrenzte<br />

Preisreduzierung aus Anlass des <strong>zehn</strong>- oder zwanzigjährigen Bestehens eines Geschäfts, stellen in<br />

der Regel wiederum eine verbotene Sonderveranstaltung <strong>im</strong> Sinne von § 7 des Gesetzes gegen<br />

unlauteren Wettbewerb dar. Bloße Sonderangebote aus Anlass sonstiger Jubiläen bleiben nach der<br />

neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings möglich. <strong>Die</strong>se Jubiläumsangebote<br />

müssen aber <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer sonst branchen- und unternehmensüblichen Werbung<br />

stehen und sich in das übliche Erscheinungsbild einer solchen Werbung eingliedern.<br />

Frage 4: Kann man als Einzelhändler mit dem Hinweis „Verkauf direkt vom Hersteller“<br />

oder mit dem Begriff „Lagerverkauf“ werben?<br />

<strong>IHK</strong>: In dem verständlichen Bemühen des Einzelhandels, sich gegen andere Vertriebsstrukturen der<br />

Hersteller bzw. Großhändler (factory outlets, Direktverkäufe) zu behaupten, stellt sich <strong>im</strong>mer wieder<br />

die Frage, ob auch Einzelhändler Direktverkäufe, Lagerverkäufe o.ä. bewerben dürfen. Jedem<br />

Hersteller bzw. Großhändler steht es grundsätzlich frei, unter Übergehung des Zwischenhandels<br />

seine Waren direkt an den Verbraucher zu vertreiben. Sie müssen allerdings sämtliche gesetzliche<br />

Regelungen beachten, die speziell für den Verkehr mit den Letztverbrauchern bestehen. Der<br />

Einzelhändler kann in der oben beschriebenen Art in aller Regel nicht werben. <strong>Die</strong> Werbung des<br />

Einzelhändlers mit dem Hinweis "direkt vom Hersteller" wäre auch dann unzulässig, wenn er die Ware<br />

unter Ausschluss des Großhandels vom Hersteller erworben hat. Entscheidend für die Zulässigkeit<br />

einer solchen Werbung ist, daß Hersteller und Verkäufer identisch sind. Dabei ist unerheblich, ob der<br />

Hersteller seine Waren an einem anderen Ort als dem Herstellungsort verkauft.<br />

Auch die Werbung unter dem Hinweis "Lagerverkauf" gestaltet sich in der Regel für den Einzelhandel<br />

als schwierig. Der Begriff "Lager" setzt nach Auffassung des Verkehrs voraus, dass es sich dabei um<br />

einen besonders ansehnlichen Vorrat handelt, der ständig oder doch auf längere Zeit gehalten wird<br />

und sich in räumlicher Trennung zum Ladengeschäft befindet. Grundsätzlich ist es also auch dem<br />

Einzelhändler unter dieser Voraussetzung möglich, einen Verkauf aus seinem Lager heraus<br />

durchzuführen. Wird der Lagerverkauf aber in unmittelbarer Verbindung mit dem Ladengeschäft<br />

durchgeführt, zeitlich befristet und werden innerhalb dieser Frist besondere Kaufvorteile versprochen,<br />

so handelt es sich dabei in aller Regel um eine unzulässige Sonderveranstaltung.<br />

Frage 5: Kann man seinen Kunden 10% Rabatt anbieten?<br />

<strong>IHK</strong>: Besonders häufig tauchen in der täglichen Praxis <strong>Fragen</strong> nach der Zulässigkeit der Gewährung<br />

von Rabatten auf. Ursächlich dafür war die ersatzlose Abschaffung des Rabattgesetzes. Zulässig ist<br />

grundsätzlich der individuell ausgehandelte und gewährte Preisnachlass (Rabatt). Daneben sind<br />

ebenfalls zulässig Preisnachlässe wegen der Zugehörigkeit zu best<strong>im</strong>mten Verbraucherkreisen,<br />

Berufen, Vereinen oder Gesellschaften (Sonderpreise), Inzahlungnahme gebrauchter Gegenstände,<br />

Preisnachlass auf Gutscheinvorlage (z.B. in Kinos für ein kooperierendes Restaurant),<br />

Mengenrabatt in unterschiedlicher Form (z.B. "zwei zum Preis von einem" oder "das zweite zum<br />

halben Preis") und umsatzabhängige Prämiengewährung innerhalb von Kundenbindungssystemen.


3<br />

Nach aktueller Rechtssprechung auch zulässig: die Ankündigung von einem oder mehreren<br />

Rabattcoupons in der Werbung, die für jeweils einen Artikel der Wahl eine Rabatgewährung<br />

einräumen.<br />

Weiterhin zulässig die Ankündigung und Gewährung eines 10 % Barzahlungs-Rabatts.<br />

Frage 6: Um die Kunden stärker an das Unternehmen zu binden, sollen Rabattmarken<br />

ausgegeben werden. Ist dies zulässig?<br />

<strong>IHK</strong>: Nach Abschaffung des Rabattgesetzes ist auch dies möglich. Zahlreiche Unternehmen verfügen<br />

bereits seit einiger Zeit über Kundenbindungssysteme, die weit über die traditionellen Rabattmarken<br />

hinausgehen. Angesichts des aggressiven Preiswettbewerbs gerade <strong>im</strong> Einzelhandel und der in<br />

vielen Branchen nur noch äußerst schmalen Gewinnspannen wird häufig kein Spielraum mehr sein für<br />

Rabatte, welche die bereits damals zulässige Höhe von 3% bei Barzahlung wesentlich übersteigen<br />

können. Statt dessen ist mit dem verstärkten Einsatz von Zugaben zu rechnen, denen nach allen<br />

vorliegenden Erkenntnissen ohnehin die gegenüber Rabatten nochmals größere Attraktivität für den<br />

Kunden beizumessen ist.<br />

<strong>Die</strong> Höhe von Rabatten und der Wert von Zugaben <strong>im</strong> Rahmen von Kundenbindungssystemen<br />

werden typischerweise nach Umsätzen innerhalb eines best<strong>im</strong>mten Zeitraums gestaffelt sein, wobei<br />

sich als Abrechnungszeitraum aus auf der Hand liegenden Gründen das Kalenderjahr anbietet. Dann<br />

nämlich fällt der Anreiz, die zur Erreichung der nächsten Umsatzschwelle fehlende Summe noch "voll<br />

zu machen", zeitlich exakt in die Vorweihnachtszeit. Doppelter Vorteil be<strong>im</strong> Einsatz von Zugaben:<br />

Auch sie selbst (und nicht nur die zur Erreichung der nächsten Umsatzschwelle erworbene Ware)<br />

taugen je nach Art und Beschaffenheit vorzüglich als Weihnachtsgeschenke und können<br />

entsprechend beworben werden.<br />

Frage 7: Kann ich meinen Stammkunden einen Sonderpreis anbieten?<br />

<strong>IHK</strong>: Ja, grundsätzlich ist dies möglich. Echte Sonderpreise oder Sondernachlässe, die wegen der<br />

Zugehörigkeit zu best<strong>im</strong>mten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt<br />

werden, waren nach dem alten Rabattgesetz verboten, da das Rabattgesetz eine unterschiedliche<br />

Behandlung einzelner Kunden oder Kundengruppen verhindern wollte. Nunmehr können solche<br />

Sonderpreise gewährt werden. Kritisch könnten allerdings solche Werbeaktionen sein, in denen<br />

best<strong>im</strong>mten Verbraucherkreisen zeitlich eng befristete Sonderpreise eingeräumt werden. <strong>Die</strong>s kann<br />

ein Verstoß gegen das Sonderveranstaltungsverbot gemäß § 7 UWG sein.<br />

Frage 8: Ist es möglich, auf Grund der Schließung einer Filiale eines<br />

Einzelhandelsunternehmens bzw. wegen Renovierung von Geschäftsräumen einen<br />

Räumungsverkauf durchzuführen?<br />

<strong>IHK</strong>: Ein Räumungsverkauf ist entweder wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes oder<br />

wegen eines Schadens infolge höherer Gewalt oder wegen eines genehmigungspflichtigen Umbaus<br />

für 24 bzw. 12 Werktage zulässig, wenn er ordnungsgemäß bei der Industrie- und Handelskammer<br />

angezeigt wurde. Da es sich bei der Schließung lediglich einer Filiale nicht um die Aufgabe des<br />

gesamten Geschäftsbetriebes handelt, ist die Durchführung eines Räumungsverkaufes nicht<br />

gerechtfertigt. Gleiches gilt <strong>im</strong> übrigen für die Aufgabe einer oder mehrerer Warengattungen aus dem<br />

Gesamtsort<strong>im</strong>ent.<br />

Ein Räumungsverkauf wegen Umbaus ist nur dann zulässig, wenn das Umbauvorhaben nach<br />

baurechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig ist. <strong>Die</strong>s ist in aller Regel dann der Fall, wenn es<br />

zu erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz mit entsprechenden Folgen für die Verkaufsfläche<br />

kommt. Das heißt aber auch, dass ein Räumungsverkauf wegen Renovierungsarbeiten nicht möglich<br />

ist. Räumungsverkäufe wegen Schäden in Folge von Naturereignissen sind spätestens eine Woche<br />

und Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe und wegen Umbaus sind spätestens zwei Wochen<br />

vor ihrer erstmaligen werblichen Ankündigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />

anzuzeigen. Informationen darüber, welche Unterlagen der Räumungsverkaufsanzeige beizufügen<br />

sind, erhalten Sie bei der <strong>IHK</strong> <strong>Trier</strong> Abteilung Recht und Fair Play.<br />

Frage 9: Kann man mittels Telefax für sein Unternehmen werben?<br />

<strong>IHK</strong>: Der Vorteil der Telefax-Werbung besteht hauptsächlich darin, Originalwerbung an die


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Empfänger kostengünstiger zu versenden, als dies mittels Briefpost möglich wäre. Da auch <strong>im</strong><br />

steigendem Umfange private Verbraucher über einen Telefaxanschluss verfügen, erfreut sich diese<br />

Art der Übersendung von Werbematerialien <strong>im</strong>mer größerer Beliebtheit.<br />

Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch <strong>im</strong> Hinblick auf die kostenmäßige Belastung durch die<br />

Betreibung des Gerätes, wie Strom, Toner, Wartung, den Ausdruck selbst sowie das Papier und die<br />

Blockierung des Gerätes be<strong>im</strong> Einlauf der Werbeschreiben diese Art der Werbung grundsätzlich als<br />

wettbewerbswidrig angesehen. Ausnahmen bestehen u.a. dann, wenn der Empfänger mit dieser Art<br />

der Übersendung der Werbung einverstanden ist, oder sein Einverständnis z.B. <strong>im</strong> Rahmen<br />

bestehender Geschäftsbeziehungen vermutet werden kann. Insbesondere <strong>im</strong> privaten Bereich ist die<br />

unaufgeforderte Telefaxwerbung grundsätzlich wettbewerbswidrig.<br />

Frage 10: Was kann man tun, wenn man abgemahnt wurde?<br />

<strong>IHK</strong>: Grundsätzlich sollte man sich so schnell wie möglich, vor der Unterzeichnung der<br />

Unterlassungserklärung und innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist, bei seinem Verband,<br />

einem <strong>im</strong> <strong>Wettbewerbsrecht</strong> erfahrenen Rechtsanwalt oder der Industrie- und Handelskammer Rat<br />

einholen. Zu klären wären dann <strong>im</strong> Einzelfall, ob<br />

- der Abmahnende überhaupt berechtigt ist abzumahnen,<br />

- ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß vorliegt,<br />

- der u.U. geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu weit geht, sowie<br />

- die Vertragsstrafe angemessen und die geltend gemachten Abmahnkosten in der Höhe<br />

berechtigt sind.<br />

<strong>Die</strong> <strong>zehn</strong> <strong>häufigsten</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>im</strong> <strong>Wettbewerbsrecht</strong><br />

Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer <strong>Trier</strong>.<br />

<strong>Trier</strong>, Dezember 2002


Abteilung Recht und Fair Play<br />

Rolf Ersfeld 065 1/ 97 77-4 10<br />

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