Hinweise zum Jubiläumsverkauf - IHK Trier
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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Jubiläumsverkauf</strong><br />
Die Zulässigkeit von Jubiläumsverkäufen ist in § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren<br />
Wettbewerb (UWG) geregelt. Sie bilden eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Ankündigung<br />
oder Durchführung von Sonderveranstaltungen in § 7 Abs. 1 UWG.<br />
Ein <strong>Jubiläumsverkauf</strong> nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG bedarf keiner Anzeige oder Genehmigung.<br />
Er darf aber nur nach Ablauf von jeweils 25 Jahren veranstaltet werden. Diese Zeitspanne<br />
wird vom Zeitpunkt der Unternehmensgründung bzw. Geschäftsaufnahme, nicht von einer<br />
Geschäftsübernahme oder Handelsregistereintragung an gerechnet. Wesentlich ist, dass der<br />
Geschäftszweig (z.B. Schuhhandel) während dieser Zeit stetig beibehalten wurde. Die kontinuierliche<br />
Weiterentwicklung der Produkte, z.B. durch technische Neuerungen und Verbesserungen,<br />
modischen Wandel sowie die Ausdehnung des Geschäftsumfangs spielen keine<br />
Rolle. Auch der Wechsel des Geschäftsinhabers und die Änderung der Firmierung unterbrechen<br />
diese 25-Jahres-Frist nicht. Die Beweislast für das Alter eines Unternehmens trägt im<br />
Zweifel der Unternehmer.<br />
Wird ein <strong>Jubiläumsverkauf</strong> unzulässigerweise bereits vor Ablauf von 25 Jahren veranstaltet,<br />
ist für die Berechnung der Zeitspanne für den nächsten <strong>Jubiläumsverkauf</strong> von diesem Zeitpunkt<br />
auszugehen.<br />
Ist bei einem älteren Unternehmen der genaue Zeitpunkt der Unternehmensgründung oder der<br />
Wechsel des Geschäftszweiges trotz intensiver Nachforschung nicht mehr feststellbar, wird<br />
der Gewerbetreibende anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen, Familienüberlieferung<br />
usw. von einem möglichst annäherungsweise festzustellenden Zeitpunkt der Gründung<br />
seines Geschäftes auszugehen haben. Der so festgelegte Gründungszeitpunkt ist dann für<br />
die Berechnung der künftigen Zeitabstände maßgebend.<br />
Unselbständige Zweigniederlassungen und Filialen dürfen als Teil des Gesamtunternehmens<br />
in den <strong>Jubiläumsverkauf</strong> mit einbezogen werden, wenn für das Hauptgeschäft die Voraussetzungen<br />
vorliegen. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann, wo und von wem diese Verkaufsstellen<br />
errichtet worden sind. Dagegen können Zweigniederlassungen und Filialen keine eigenen<br />
Jubiläumsverkäufe abhalten. Dasselbe gilt für einzelne Abteilungen eines Betriebes.<br />
Vor Ablauf von 25, 50 usw. Jahren gemachte Werbeangebote wie <strong>Hinweise</strong> z.B. auf den ersten<br />
Geburtstag, insbesondere im Zusammenhang mit der Ankündigung von Sonderangeboten<br />
anlässlich des Geburtstages, besonders herausgestellten Angeboten, Verlosungen und<br />
dergleichen, können den Eindruck eines <strong>Jubiläumsverkauf</strong>s erwecken und daher als Sonderveranstaltung<br />
gemäß § 7 Abs.1 UWG unzulässig sein (z.B. „Wir feiern unseren 10. Geburtstag<br />
- feiern Sie mit !“, „20 Jahre X-Markt - wir danken für Ihre Treue mit Extrapreisen“). Dies<br />
gilt auch, wenn das Wort „Jubiläum“ nicht verwendet wird.<br />
Dagegen ist der bloße Hinweis auf das Alter eines Unternehmens als Imagewerbung zulässig,<br />
z.B. „seit 10 Jahren Ihr Partner in Sachen Mode“, „15 Jahre Wohnkultur zu günstigen<br />
Preisen“). Erfolgen solche Angaben in Zusammenhang mit Warenangeboten, ist darauf zu<br />
achten, dass nicht der Eindruck von Kaufvorteilen aus Anlass des Alters entsteht bzw. dass<br />
diese Kaufvorteile nicht aus Anlass des Alters geboten werden. Erfahrungsgemäß ist dabei<br />
besondere Zurückhaltung geboten.<br />
Die Dauer eines <strong>Jubiläumsverkauf</strong>s beträgt 12 zusammenhängende Werktage. Dazwischenliegende<br />
Feiertage werden nicht mitgezählt. Fraglich ist, wann der <strong>Jubiläumsverkauf</strong> zu beginnen<br />
hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann jedenfalls der Verkauf nicht vor Ablauf von<br />
25 bzw. 50 Jahren aufgenommen werden. Das Gesetz enthält zwar keine genaue Vorschrift<br />
zu dieser Frage. Doch sollte sich der Kaufmann an der bis 1986 geltenden Regelung orientieren,<br />
wonach der <strong>Jubiläumsverkauf</strong> in dem Monat beginnen musste, in den der Jubiläumstag<br />
fällt. Jedenfalls wird der <strong>Jubiläumsverkauf</strong> spätestens in dem auf den Jubiläumstag folgenden
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Monat zu beginnen haben. Die Rechtsprechung lässt es bislang nicht zu, den <strong>Jubiläumsverkauf</strong><br />
zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jubiläumsjahr zu beginnen.<br />
Bei Ankündigung eines <strong>Jubiläumsverkauf</strong>s erwartet der Geschäftsverkehr Kaufvorteile, die in<br />
der Regel in Preisermäßigungen bestehen. Zur Vermeidung einer Irreführung der Kaufinteressenten<br />
ist daher der Veranstalter eines <strong>Jubiläumsverkauf</strong>s gehalten, während der Dauer<br />
der Veranstaltung die Preise entsprechend zu reduzieren. Dabei genügt es nicht, erst an der<br />
Kasse einen bestimmten Betrag abzuziehen. Vielmehr muss die Ware selbst mit dem reduzierten<br />
Preis ausgezeichnet sein. Zulässig ist es z.B., mit Ankündigungen wie „Wir haben<br />
alles um 20 % reduziert“ oder „Alle Mäntel um 15% reduziert“ für Jubiläumsverkäufe zu werben.<br />
Erlaubt ist auch eine Werbung mit unbestimmten Prozentsätzen („mehr als ... % reduziert“),<br />
Prozentmargen („10 % bis 30 % reduziert“) oder unbestimmten Reduzierungsbeträgen<br />
("bis ... Euro reduziert"). Möglich ist es auch, die neuen, herabgesetzten Preise den alten,<br />
zuvor ernsthaft verlangten Preisen gegenüberzustellen, wie z.B. „früher x Euro, jetzt y Euro“"<br />
oder „... 30 % billiger“.<br />
Die Gewährung von Rabatten und Zugaben ist nach dem Wegfall des Rabattgesetzes und<br />
der Zugabeverordnung <strong>zum</strong> 25.07.2001 in weiterem Umfang als bisher möglich. Einschränkungen<br />
können sich jedoch aus dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens und einem<br />
damit verbundenen Verstoß gegen § 1 UWG ergeben. Einzelheiten zur Zulässigkeit von<br />
Rabatten und Zugaben finden sich in den Merkblättern „A-B-C der rabattrechtlichen Bestimmungen“<br />
und „<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> Wettbewerbsrecht im Handel“.<br />
Wenn ein <strong>Jubiläumsverkauf</strong> vor Ablauf des 25jährigen Betriebsbestehens durchgeführt wird,<br />
darf der Kaufmann <strong>zum</strong> korrekten Zeitpunkt sein Jubiläum nicht wiederholen. Es tritt also eine<br />
Sperrfrist in Kraft. Wenn z.B. im 22. Jahr nach der Geschäftsgründung verfrüht das 25-jährige<br />
Bestehen gefeiert worden ist, darf im tatsächlichen Jubiläumsjahr nicht noch einmal gefeiert<br />
werden. Vielmehr ist erst <strong>zum</strong> darauf folgenden Termin, also nach Ablauf von 50 Jahren, die<br />
nächste Feier möglich.<br />
Aber auch Geburtstage, die nicht durch 25 teilbar sind, lassen sich für die Werbung nutzen,<br />
wobei der zulässige Rahmen aber wesentlich bescheidener ist. Es gelten die folgenden Regeln:<br />
Jedes Unternehmen kann jederzeit auf sein Gründungsdatum oder auf die Zeit seines<br />
Bestehens hinweisen, vorausgesetzt, der Geschäftszweig wird seit der Gründung betrieben.<br />
Auch Eigenschaften des Unternehmens und des Sortiments, die mit dem Alter eines Betriebs<br />
in Verbindung gebracht werden, wie etwa Solidität, Erfahrung und Tradition, dürfen ins Feld<br />
geführt werden („10 Jahre Modehaus - 10 Jahre Mode und Leistung“, „Seit 15 Jahren sind Sie<br />
gut mit uns gefahren“). Nach den Erfahrungen aus gerichtlichen Auseinandersetzungen ist<br />
allerdings außerhalb von Jubiläumsverkäufen vor einer Werbung mit „Geburtstagspreisen“<br />
oder „Geburtstagspreisen“ zu warnen. So hatte das OLG Saarbrücken einem Einzelhändler<br />
untersagt, auf die Dauer des Betriebsbestehens mit der blickfangmäßigen Werbeaussage<br />
„Da jubelt ihre Geldbörse“ in Verbindung mit einer Vielzahl von Warenangeboten, die mit „Jubelpreise“<br />
bezeichnet waren, hinzuweisen.<br />
Im übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts. Erfahrungsgemäß treten<br />
im Einzelfall immer wieder besondere Fragen auf, für deren Beantwortung Ihre <strong>IHK</strong> zur Verfügung<br />
steht.<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Jubiläumsverkauf</strong><br />
Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer <strong>Trier</strong>.<br />
Abteilung Recht und Fair Play<br />
Rolf Ersfeld 06 51/ 97 77-4 10<br />
<strong>Trier</strong>, März 2002