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Hinweise zum Jubiläumsverkauf - IHK Trier

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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Jubiläumsverkauf</strong><br />

Die Zulässigkeit von Jubiläumsverkäufen ist in § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren<br />

Wettbewerb (UWG) geregelt. Sie bilden eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Ankündigung<br />

oder Durchführung von Sonderveranstaltungen in § 7 Abs. 1 UWG.<br />

Ein <strong>Jubiläumsverkauf</strong> nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG bedarf keiner Anzeige oder Genehmigung.<br />

Er darf aber nur nach Ablauf von jeweils 25 Jahren veranstaltet werden. Diese Zeitspanne<br />

wird vom Zeitpunkt der Unternehmensgründung bzw. Geschäftsaufnahme, nicht von einer<br />

Geschäftsübernahme oder Handelsregistereintragung an gerechnet. Wesentlich ist, dass der<br />

Geschäftszweig (z.B. Schuhhandel) während dieser Zeit stetig beibehalten wurde. Die kontinuierliche<br />

Weiterentwicklung der Produkte, z.B. durch technische Neuerungen und Verbesserungen,<br />

modischen Wandel sowie die Ausdehnung des Geschäftsumfangs spielen keine<br />

Rolle. Auch der Wechsel des Geschäftsinhabers und die Änderung der Firmierung unterbrechen<br />

diese 25-Jahres-Frist nicht. Die Beweislast für das Alter eines Unternehmens trägt im<br />

Zweifel der Unternehmer.<br />

Wird ein <strong>Jubiläumsverkauf</strong> unzulässigerweise bereits vor Ablauf von 25 Jahren veranstaltet,<br />

ist für die Berechnung der Zeitspanne für den nächsten <strong>Jubiläumsverkauf</strong> von diesem Zeitpunkt<br />

auszugehen.<br />

Ist bei einem älteren Unternehmen der genaue Zeitpunkt der Unternehmensgründung oder der<br />

Wechsel des Geschäftszweiges trotz intensiver Nachforschung nicht mehr feststellbar, wird<br />

der Gewerbetreibende anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen, Familienüberlieferung<br />

usw. von einem möglichst annäherungsweise festzustellenden Zeitpunkt der Gründung<br />

seines Geschäftes auszugehen haben. Der so festgelegte Gründungszeitpunkt ist dann für<br />

die Berechnung der künftigen Zeitabstände maßgebend.<br />

Unselbständige Zweigniederlassungen und Filialen dürfen als Teil des Gesamtunternehmens<br />

in den <strong>Jubiläumsverkauf</strong> mit einbezogen werden, wenn für das Hauptgeschäft die Voraussetzungen<br />

vorliegen. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann, wo und von wem diese Verkaufsstellen<br />

errichtet worden sind. Dagegen können Zweigniederlassungen und Filialen keine eigenen<br />

Jubiläumsverkäufe abhalten. Dasselbe gilt für einzelne Abteilungen eines Betriebes.<br />

Vor Ablauf von 25, 50 usw. Jahren gemachte Werbeangebote wie <strong>Hinweise</strong> z.B. auf den ersten<br />

Geburtstag, insbesondere im Zusammenhang mit der Ankündigung von Sonderangeboten<br />

anlässlich des Geburtstages, besonders herausgestellten Angeboten, Verlosungen und<br />

dergleichen, können den Eindruck eines <strong>Jubiläumsverkauf</strong>s erwecken und daher als Sonderveranstaltung<br />

gemäß § 7 Abs.1 UWG unzulässig sein (z.B. „Wir feiern unseren 10. Geburtstag<br />

- feiern Sie mit !“, „20 Jahre X-Markt - wir danken für Ihre Treue mit Extrapreisen“). Dies<br />

gilt auch, wenn das Wort „Jubiläum“ nicht verwendet wird.<br />

Dagegen ist der bloße Hinweis auf das Alter eines Unternehmens als Imagewerbung zulässig,<br />

z.B. „seit 10 Jahren Ihr Partner in Sachen Mode“, „15 Jahre Wohnkultur zu günstigen<br />

Preisen“). Erfolgen solche Angaben in Zusammenhang mit Warenangeboten, ist darauf zu<br />

achten, dass nicht der Eindruck von Kaufvorteilen aus Anlass des Alters entsteht bzw. dass<br />

diese Kaufvorteile nicht aus Anlass des Alters geboten werden. Erfahrungsgemäß ist dabei<br />

besondere Zurückhaltung geboten.<br />

Die Dauer eines <strong>Jubiläumsverkauf</strong>s beträgt 12 zusammenhängende Werktage. Dazwischenliegende<br />

Feiertage werden nicht mitgezählt. Fraglich ist, wann der <strong>Jubiläumsverkauf</strong> zu beginnen<br />

hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann jedenfalls der Verkauf nicht vor Ablauf von<br />

25 bzw. 50 Jahren aufgenommen werden. Das Gesetz enthält zwar keine genaue Vorschrift<br />

zu dieser Frage. Doch sollte sich der Kaufmann an der bis 1986 geltenden Regelung orientieren,<br />

wonach der <strong>Jubiläumsverkauf</strong> in dem Monat beginnen musste, in den der Jubiläumstag<br />

fällt. Jedenfalls wird der <strong>Jubiläumsverkauf</strong> spätestens in dem auf den Jubiläumstag folgenden


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Monat zu beginnen haben. Die Rechtsprechung lässt es bislang nicht zu, den <strong>Jubiläumsverkauf</strong><br />

zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jubiläumsjahr zu beginnen.<br />

Bei Ankündigung eines <strong>Jubiläumsverkauf</strong>s erwartet der Geschäftsverkehr Kaufvorteile, die in<br />

der Regel in Preisermäßigungen bestehen. Zur Vermeidung einer Irreführung der Kaufinteressenten<br />

ist daher der Veranstalter eines <strong>Jubiläumsverkauf</strong>s gehalten, während der Dauer<br />

der Veranstaltung die Preise entsprechend zu reduzieren. Dabei genügt es nicht, erst an der<br />

Kasse einen bestimmten Betrag abzuziehen. Vielmehr muss die Ware selbst mit dem reduzierten<br />

Preis ausgezeichnet sein. Zulässig ist es z.B., mit Ankündigungen wie „Wir haben<br />

alles um 20 % reduziert“ oder „Alle Mäntel um 15% reduziert“ für Jubiläumsverkäufe zu werben.<br />

Erlaubt ist auch eine Werbung mit unbestimmten Prozentsätzen („mehr als ... % reduziert“),<br />

Prozentmargen („10 % bis 30 % reduziert“) oder unbestimmten Reduzierungsbeträgen<br />

("bis ... Euro reduziert"). Möglich ist es auch, die neuen, herabgesetzten Preise den alten,<br />

zuvor ernsthaft verlangten Preisen gegenüberzustellen, wie z.B. „früher x Euro, jetzt y Euro“"<br />

oder „... 30 % billiger“.<br />

Die Gewährung von Rabatten und Zugaben ist nach dem Wegfall des Rabattgesetzes und<br />

der Zugabeverordnung <strong>zum</strong> 25.07.2001 in weiterem Umfang als bisher möglich. Einschränkungen<br />

können sich jedoch aus dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens und einem<br />

damit verbundenen Verstoß gegen § 1 UWG ergeben. Einzelheiten zur Zulässigkeit von<br />

Rabatten und Zugaben finden sich in den Merkblättern „A-B-C der rabattrechtlichen Bestimmungen“<br />

und „<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> Wettbewerbsrecht im Handel“.<br />

Wenn ein <strong>Jubiläumsverkauf</strong> vor Ablauf des 25jährigen Betriebsbestehens durchgeführt wird,<br />

darf der Kaufmann <strong>zum</strong> korrekten Zeitpunkt sein Jubiläum nicht wiederholen. Es tritt also eine<br />

Sperrfrist in Kraft. Wenn z.B. im 22. Jahr nach der Geschäftsgründung verfrüht das 25-jährige<br />

Bestehen gefeiert worden ist, darf im tatsächlichen Jubiläumsjahr nicht noch einmal gefeiert<br />

werden. Vielmehr ist erst <strong>zum</strong> darauf folgenden Termin, also nach Ablauf von 50 Jahren, die<br />

nächste Feier möglich.<br />

Aber auch Geburtstage, die nicht durch 25 teilbar sind, lassen sich für die Werbung nutzen,<br />

wobei der zulässige Rahmen aber wesentlich bescheidener ist. Es gelten die folgenden Regeln:<br />

Jedes Unternehmen kann jederzeit auf sein Gründungsdatum oder auf die Zeit seines<br />

Bestehens hinweisen, vorausgesetzt, der Geschäftszweig wird seit der Gründung betrieben.<br />

Auch Eigenschaften des Unternehmens und des Sortiments, die mit dem Alter eines Betriebs<br />

in Verbindung gebracht werden, wie etwa Solidität, Erfahrung und Tradition, dürfen ins Feld<br />

geführt werden („10 Jahre Modehaus - 10 Jahre Mode und Leistung“, „Seit 15 Jahren sind Sie<br />

gut mit uns gefahren“). Nach den Erfahrungen aus gerichtlichen Auseinandersetzungen ist<br />

allerdings außerhalb von Jubiläumsverkäufen vor einer Werbung mit „Geburtstagspreisen“<br />

oder „Geburtstagspreisen“ zu warnen. So hatte das OLG Saarbrücken einem Einzelhändler<br />

untersagt, auf die Dauer des Betriebsbestehens mit der blickfangmäßigen Werbeaussage<br />

„Da jubelt ihre Geldbörse“ in Verbindung mit einer Vielzahl von Warenangeboten, die mit „Jubelpreise“<br />

bezeichnet waren, hinzuweisen.<br />

Im übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts. Erfahrungsgemäß treten<br />

im Einzelfall immer wieder besondere Fragen auf, für deren Beantwortung Ihre <strong>IHK</strong> zur Verfügung<br />

steht.<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Jubiläumsverkauf</strong><br />

Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer <strong>Trier</strong>.<br />

Abteilung Recht und Fair Play<br />

Rolf Ersfeld 06 51/ 97 77-4 10<br />

<strong>Trier</strong>, März 2002

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