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Ausgabe 04 / September / 2001 - IHK Trier

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§<br />

§<br />

Verantwortlich:<br />

Dr. Friedemann Götting<br />

Breite Str. 29<br />

D-10178 Berlin<br />

Redaktion:<br />

Diana di Marco<br />

§<br />

Nachdruck nur mit Zustimmung<br />

des D<strong>IHK</strong> und mit Quellennachweis<br />

Infoletter<br />

A r b e i t s r e c h t<br />

Inhaltsübersicht<br />

? Entlassungen älterer Mitarbeiter Seite 28<br />

? Benutzung des Privat PKW´s zu dienstlichen Zwecken Seite 29<br />

? Was Arbeitgeber wissen müssen: Surfen im Internet zu Privatzwecken Seite 31<br />

? Fragen und Antworten: Seite 33<br />

1. Mitteilungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit Seite 33<br />

2. Auswirkungen von Erziehungsurlaub auf die Betriebszugehörigkeit Seite 33<br />

3. Verkürzung der im Gesetz gestaffelten Kündigungsfristen Seite 34<br />

4. Mitteilungsfristen für werdende Mütter gegenüber dem Arbeitgeber. Seite 34<br />

5. Verlängerung und Höchstdauer eines Probearbeitsverhältnisses. Seite 35<br />

? Literatur: Zum Arbeitsrecht Seite 35<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong> / <strong>September</strong> / <strong>2001</strong> 27


Entlassungen:<br />

Entlassung älterer Arbeitnehmer.<br />

Wenn Sie sich von einem Mitarbeiter trennen<br />

wollen, der älter als 56 Jahre ist und der im<br />

Zeitraum von 4 Jahren vor Eintritt der<br />

Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate in Ihrem<br />

Unternehmen beschäftigt war, kann folgende<br />

Pro-blematik auftreten:<br />

Erste Fallkonstellation<br />

Sie wollen sich als Unternehmer von einem<br />

Mitarbeiter trennen, der bereits das 56.<br />

Lebensjahr vollendet hat. Zu diesem Zweck<br />

schließen sie mit dem Mitarbeiter einen<br />

Aufhebungsvertrag, der das<br />

Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten<br />

Zeitpunkt einvernehmlich beendet.<br />

Anschließend meldet sich der ehemalige<br />

Arbeitnehmer arbeitslos und er erhält von<br />

der Bundesanstalt für Arbeit (ausführende<br />

Behörde ist das zuständige Arbeitsamt)<br />

Arbeitslosengeld.<br />

Lösung:<br />

Aufhebungsverträge führen grundsätzlich zu<br />

einer Erstattungspflicht des Arbeitgebers, da<br />

es sich dabei um einen Vertrag zu Lasten<br />

der Solidargemeinschaft handelt. Der<br />

Arbeitgeber schließt nämlich den<br />

Aufhebungsvertrag mit einem Arbeitnehmer<br />

zu Lasten des Arbeitsamts und somit der<br />

Allgemeinheit, was nach der<br />

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />

nicht hingenommen werden kann. Dies gilt<br />

auch für den Fall, dass der<br />

Aufhebungsvertrag auf Wunsch des<br />

Arbeitnehmers abgeschlossen wird.<br />

Zweite Fallkonstellation<br />

Das Gleiche wie oben, nur jetzt erfolgt eine<br />

arbeitgeberseitige, betriebsbedingte, sozial<br />

gerechtfertigte Kündigung.<br />

Lösung:<br />

Nur wenn die Kündigung den o. g<br />

Voraussetzungen genau entspricht, d. h.,<br />

„betriebsbedingt“ und „sozial gerechtfertigt“<br />

ist, entfällt eine Erstattungspflicht des<br />

Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer dann<br />

ohne weiteres zum Arbeitsamt gehen kann<br />

und Leistungen erhält. Es droht dem<br />

Arbeitnehmer auch keine Sperrfrist. Bei<br />

komplizierteren Fällen bitte einen<br />

Fachanwalt aufsuchen.<br />

Dritte Fallkonstellation<br />

Das Gleiche wie oben, nur jetzt erfolgt eine<br />

arbeitnehmerseitige Kündigung (ohne<br />

Abfindung oder ähnliche Leistung des<br />

Arbeitgebers).<br />

Lösung:<br />

Nur wenn Sie als Arbeitgeber keine<br />

Abfindung oder ähnliche Leistung zahlen,<br />

entfällt eine Erstattungspflicht bei<br />

arbeitnehmerseitiger<br />

Kündigung.<br />

Einzelheiten sind auch hier schwierig und<br />

bedürfen anwaltlicher Beratung.<br />

§ 147 a Abs. 1 Satz 1 SGB III enthält die<br />

Grundvoraussetzungen für den Eintritt einer<br />

Erstattungspflicht. Die Vorschrift besagt, dass<br />

eine Erstattungspflicht nur den Arbeitgeber trifft,<br />

bei dem der Arbeitslose in den letzten 4 Jahren<br />

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24<br />

Monate beschäftigt war. D. h., § 147 a SGB III<br />

stellt nicht darauf ab, bei welchem Arbeitgeber<br />

der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, sondern<br />

vielmehr bei welchem Arbeitgeber der<br />

Arbeitslose vor Eintritt der Arbeitslosigkeit<br />

mindestens 24 Monate innerhalb einer<br />

Rahmenfrist von 4 Jahren in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.<br />

Beispiel:<br />

Ein Mitarbeiter war 12 Jahre in einem Betrieb<br />

„X“ tätig. Der Mitarbeiter wechselte zum<br />

Arbeitgeber „Y“ und wird kurze Zeit später<br />

arbeitslos. In einem solchen Fall kann eine<br />

Erstattungspflicht den Arbeitgeber „X“ treffen,<br />

obwohl kurz vor dem Zeitpunkt der<br />

Arbeitslosigkeit ein Beschäftigungsverhältnis<br />

mit einem anderen Arbeitgeber nämlich „Y“<br />

bestand. Da sich die Erstattungspflicht über<br />

einen Zeitraum von maximal 24 Monaten<br />

erstreckt, wobei das Arbeitsamt vierteljährlich<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong> / <strong>September</strong> / <strong>2001</strong> 28


abrechnet, kann eine Erstattung seitens des<br />

Arbeitgebers „X“ nur vermieden werden, wenn<br />

zwischen der Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses bei „X“ und dem Eintritt der<br />

Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate liegen.<br />

Es gibt im Gesetz - wie üblich - natürlich eine<br />

Reihe von Befreiungstatbeständen, mit der<br />

Folge, dass der Arbeitgeber keine Erstattung zu<br />

leisten hat. Die Konstruktion dieser<br />

Befreiungsmöglichkeiten ist jedoch für einen<br />

juristischen Laien nur schwer nachvollziehbar<br />

und kann daher schnell zu Fehleinschätzungen<br />

führen. Daher solten alle Unternehmen, die<br />

sich von einem älteren Mitarbeiter trennen<br />

wollen, vor Aussprache einer Kündigung oder<br />

Abschluss eines Aufhebungsvertrages<br />

unbedingt den Rat eines Fachanwaltes für<br />

Arbeitsrecht einholen. Anderenfalls können<br />

ohne weiteres Beträge im fünf- bzw.<br />

sechsstelligen Bereich auf das Unternehmen<br />

zukommen.<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitslose erhält wöchentlich vom<br />

Arbeitsamt Leistungen in Höhe von 900, -- DM.<br />

Dies macht im Monat durchschnittlich<br />

3.600, -- DM. Über einen Zeitraum von 24<br />

Monaten gerechnet, stellt dies einen Betrag von<br />

86.400, -- DM dar. Dieses Beispiel verdeutlicht,<br />

welche Forderungen auf ein Unternehmen<br />

zukommen können.<br />

Wichtig:<br />

Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, in dem<br />

eine künftige Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses beschlossen wird;<br />

entscheidend ist vie lmehr der Zeitpunkt der<br />

tatsächlichen Beendigung. Eine<br />

Erstattungsverpflichtung kann damit<br />

grundsätzlich auch dann eintreten, wenn mit<br />

einem 55-jährigen Arbeitnehmer vereinbart<br />

wird, dass das Arbeitsverhältnis am Tag der<br />

Vollendung des 56. Lebensjahres enden soll.<br />

Das Arbeitsverhältnis müsste vielmehr<br />

spätestens 1 Tag vor Vollendung des 56.<br />

Lebensjahres enden, damit eine<br />

Erstattungsverpflichtung ausscheiden kann.<br />

Zwei Befreiungstatbestände wollen wir dennoch<br />

erwähnen, die das Ge setz klar geregelt hat, so<br />

dass hier die o. g. Schwierigkeiten nicht<br />

auftreten.<br />

Da ist zum einen die<br />

„Kleinunternehmerklausel“. Hat ein Betrieb in<br />

der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer,<br />

(Auszubildende und Schwerbehinderte zählen<br />

zugunsten des Arbeitgebers nicht mit;<br />

Teilzeitbeschäftigte werden nach der Dauer<br />

ihrer Beschäftigung berechnet, z. B.<br />

Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen<br />

Arbeitszeit zwischen 10 und 20 Stunden<br />

werden mit 0,5 angesetzt. Teilzeitbeschäftigte<br />

mit einer regelmäßigen Arbeitszeit zwischen 20<br />

und 30 Stunden werden mit 0,75 angesetzt)<br />

entfällt die Erstattungspflicht.<br />

Eine Erstattungspflicht entfällt zudem, wenn die<br />

Erstattung für den Arbeitgeber eine<br />

unzumutbare wirtschaftliche Belastung<br />

bedeuten würde. Hierzu ist allerdings der<br />

Nachweis einer fachkundigen Stelle (z. B.<br />

Industrie- und Handelskammern oder<br />

Handwerkskammern) erforderlich.<br />

Fazit:<br />

Jedes Unternehmen sollte sich im Falle einer<br />

beabsichtigten Trennung von einem älteren<br />

Mitarbeiter unbedingt den fachkundigen Rat<br />

eines Rechtsanwaltes einholen!<br />

Andreas Weigelt<br />

<strong>IHK</strong> Frankfurt / Main<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong>/<strong>2001</strong> 29


Benutzung des Privat Pkw´s zu<br />

dienstlichen Zwecken<br />

1) Dienstreisen werden von Arbeitnehmern<br />

häufig nicht in einem vom Arbeitg eber zur<br />

Verfügung gestellten Firmenfahrzeug<br />

unternommen, vielmehr benutzen sie in der<br />

Regel ihren Privat-Pkw. Daher stellt sich in<br />

der alltäglichen Praxis die Frage, ob und<br />

inwieweit der Arbeitgeber für unfallbedingte<br />

Schäden haftet, die einem Arbeitnehmer<br />

anlässlich einer Dienstreise mit seinem<br />

Privat-Pkw entstehen. Nach der<br />

Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer<br />

gegen den Arbeitgeber in entsprechender<br />

Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch<br />

auf Ersatz des Sachschadens, der im<br />

aufgrund einer Dienstfahrt mit seinem<br />

Privat-Pkw entstanden ist. Für den sog.<br />

Rückstufungsschaden (Kfz-Versicherung)<br />

hat der Arbeitgeber dann, wenn er die nach<br />

dem Steuerrecht anerkannte<br />

Kilometerpauschale (derzeit 0,58 DM) zahlt,<br />

grundsätzlich nicht einzutreten. Etwas<br />

anderes gilt natürlich dann, wenn die<br />

Erstattung eines etwaigen<br />

Rückstufungsschadens mit dem<br />

Arbeitnehmer vereinbart ist.<br />

2) Beschädigung von Kraftfahrzeugen der<br />

Arbeitnehmer<br />

In der nachfolgenden Übersicht haben wir<br />

Haftungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen für<br />

einige Fallkonstellationen zusammengestellt:<br />

Kein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber<br />

Kfz-Benutzung gehört zum allgemeinen<br />

Lebensrisiko. Dazu zählt im einzelnen:<br />

a) Benutzung des PKW auf der Fahrt zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstelle.<br />

b) Das Abstellen des PKW auf dem<br />

Firmenparkplatz.<br />

c) Benutzung des PKW auf Dienstreisen oder<br />

Fahrten zu auswärtigen Arbeits- oder<br />

Lehrgangsorten, soweit der PKW jeweils nur<br />

zur persönlichen Erleichterung oder mit der<br />

Absicht der Zeitersparnis eingesetzt wird.<br />

Betriebliche Risikosphäre und damit Haftung<br />

des Arbeitgebers ist begründet, wenn:<br />

a) Benutzung des PKW erfolgt auf Weisung<br />

des Arbeitgebers oder ist aufgrund<br />

betrieblicher Veranlassung zwingend<br />

erforderlich.<br />

b) Zwingend erforderlich ist der Einsatz des<br />

Privat Pkw´s wenn:<br />

aa) Der Arbeitgeber, ohne Einsatz des<br />

Privat Pkw´s, dem Arbeitnehmer ein<br />

Betriebsfahrzeug zur Verfügung stellen<br />

und das damit verbundene Unfallrisiko<br />

tragen müsste.<br />

bb) Der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung<br />

anderweitig nicht erbringen könnte (z.B.<br />

Vertriebsbeauftragter im Außendienst).<br />

cc) Der Privat PKW für Transportleistungen<br />

eingesetzt wird, die mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln nicht möglich sind.<br />

Wenn ein Haftungsanspruch des<br />

Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht,<br />

bleibt die Frage zu klären, inwieweit den<br />

Arbeitnehmer ein Mitverschulden am<br />

Verkehrsunfall trifft mit der Folge, dass der<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong> / <strong>September</strong> / <strong>2001</strong> 30


Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers<br />

gemindert wird oder gar entfällt.<br />

Andreas Weigelt<br />

<strong>IHK</strong> Frankfurt / Main<br />

3) Mitverschulden des Arbeitnehmers<br />

Derzeit gilt ein dreistufiges Haftungsmodell:<br />

a) Keine Haftung des Arbeitnehmers bei<br />

„leichtester Fahrlässigkeit“.<br />

Definition: Leichteste Fahrlässigkeit liegt<br />

vor, wenn es sich um geringfügige und<br />

leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten<br />

handelt, die jedem Arbeitnehmer<br />

unterlaufen können.<br />

b) Anteilige Haftung des Arbeitnehmers<br />

bei „mittlerer Fahrlässigkeit“.<br />

Definition: Bei der mittleren<br />

Fahrlässigkeit ist der Haftungsanteil des<br />

Arbeitnehmers unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände zu bestimmen,<br />

insbesondere auch nach der<br />

Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber,<br />

nach der Höhe des Verdienstes, dem<br />

Vorverhalten des Arbeitnehmers und<br />

seinen sozialen Verhältnissen, so dass<br />

anteilige Haftung keineswegs<br />

automatisch hälftige Haftung bedeutet,<br />

sondern meistens erheblich weniger.<br />

c) Grundsätzlich volle Haftung des<br />

Arbeitnehmers im Falle „grober<br />

Fahrlässigkeit und Vorsatz“.<br />

Definition grobe Fahrlässigkeit: Grob<br />

fahrlässiges Handeln des Arbeitnehmers<br />

ist anzunehmen, wenn eine besonders<br />

schwerwiegende und auch subjektiv<br />

unentschuldbare Pflichtverletzung<br />

vorliegt, wenn nämlich der Arbeitnehmer<br />

diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen<br />

hat, die jedem eingeleuchtet hätte.<br />

Definition Vorsatz: Vorsatz setzt das<br />

Wissen und Wollen des Schadens<br />

voraus. Nicht ausreichend ist der<br />

vorsätzliche Verstoß gegen Weisungen,<br />

solange nicht zusätzlich Vorsatz<br />

hinsichtlich des Schädigungserfolges<br />

gegeben ist.<br />

Was Arbeitgeber wissen<br />

müssen<br />

Surfen im Internet zu Privatzwecken.<br />

Das Arbeitsgericht Wesel (Urteil vom<br />

21.03.<strong>2001</strong>, Az.: 4021/00, NJW <strong>2001</strong>, 2490-<br />

2492) hat eine außerordentliche Kündigung<br />

wegen des Surfens im Internet zu privaten<br />

Zwecken für unwirksam erklärt.<br />

In dem Verfahren wurde der Arbeitnehmerin<br />

vorgeworfen, in dem ersten Jahr nach<br />

Einrichtung eines Internetanschlusses an ihrem<br />

Arbeitsplatz circa 80 bis 100 Stunden privat im<br />

Internet „gesurft“ zu haben. Ein ausdrückliches<br />

Verbot, privat im Internet zu surfen, war vom<br />

Arbeitgeber nicht erklärt worden. Nach einer<br />

fristgerechten Kündigung, die nicht Gegenstand<br />

dieses Verfahrens war, hat der Arbeitgeber die<br />

Angestellte ohne Abmahnung fristlos gekündigt.<br />

Hiergegen wehrte sich die Angestellte mit<br />

Erfolg.<br />

Eine fristlose Kündigung kann nach § 626<br />

Absatz 1 BGB nur ausgesprochen werden,<br />

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob das<br />

private Surfen eine arbeitsrechtliche<br />

Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung<br />

rechtfertigt, war bisher von der Rechtsprechung<br />

noch nicht geklärt. Das Gericht hat deshalb die<br />

ständige Rechtsprechung zu dem<br />

vergleichbaren Fall der privaten Telefonate am<br />

Arbeitsplatz zur Entscheidung des Falles<br />

herangezogen. Danach stellt das private Surfen<br />

im Internet am Arbeitsplatz keinen wichtigen<br />

Grund dar, der eine außerordentliche<br />

Kündigung rechtfertigt.<br />

Nach der Entscheidung des Gerichts, die<br />

Rechtsprechung zur Führung von privaten<br />

Telefonaten am Arbeitsplatz heranzuziehen,<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong> / <strong>September</strong> / <strong>2001</strong> 31


gilt nunmehr auch für die private Nutzung<br />

des Internets am Arbeitsplatz folgendes:<br />

1) Die Kündigung ist wegen einer<br />

arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung<br />

gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber das<br />

Surfen im Internet zu privaten Zwecken<br />

ausdrückliches verboten hat und der<br />

Arbeitnehmer seinen Internetanschluss am<br />

Arbeitsplatz trotz einer entsprechenden<br />

Abmahnung weiterhin nutzt.<br />

2) Fehlt dieses ausdrückliche Verbot des<br />

Arbeitgebers, oder ist die private Nutzung<br />

erlaubt bzw. längere Zeit widerspruchslos<br />

geduldet worden, kommt eine Kündigung<br />

nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich<br />

wenn die private Nutzung Ausmaße<br />

annimmt, von denen der Arbeitnehmer nicht<br />

mehr annehmen konnte, das sie noch vom<br />

Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt<br />

sein würde.<br />

3) Nach der neueren Rechtsprechung des<br />

Bundesarbeitsgerichts, der das<br />

Arbeitsgericht Wesel folgt, ist bei Störungen<br />

im Vertrauensbereich aber immer eine<br />

Abmahnung erforderlich, wenn es sich um<br />

ein steuerbares Verhalten des<br />

Arbeitnehmers handelt, dieser also sein<br />

Verhalten ändern und das Vertrauen<br />

wiederhergestellt werden kann.<br />

Die Abmahnung ist also nur entbehrlich,<br />

wenn die Pflichtverletzung so<br />

schwerwiegend ist, dass dieses für den<br />

Arbeitnehmer offensichtlich erkennbar und<br />

die Hinnahme des Arbeitgebers ganz<br />

offensichtlich ausgeschlossen ist.<br />

Das Arbeitsgericht Wesel hält die<br />

Pflichtverletzung im oben geschilderten Fall<br />

nicht für so schwerwiegend, dass die<br />

Abmahnung entbehrlich wurde. Davon<br />

abgesehen, dass der Arbeitgeber seiner<br />

Angestellten die Dauer der privaten<br />

Internetnutzung von 80 bis 100 Stunden nicht<br />

nachweisen konnte, sei die Schwere der<br />

arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung bei 80 bis<br />

100 Stunden pro Jahr für die Arbeitnehmerin<br />

nicht ohne weiteres erkennbar gewesen.<br />

Ein Arbeitgeber müsse in der ersten Zeit nach<br />

der Neueinrichtung eines Internetanschlusses<br />

damit rechnen, dass in der Anlernphase eine<br />

intensivere Nutzung des Internets erfolge. Falle<br />

die Nutzungszeit überwiegend in die<br />

Anlernphase, spreche vieles dafür, dass keine<br />

Privatnutzung vorlag. In diesem Fall könnten<br />

Bereiche des Internets aus privaten<br />

Themengebieten durchaus zu „Lernzwecken“<br />

angeklickt worden sein.<br />

Die Arbeitnehmerin konnte zudem davon<br />

ausgehen, dass eine private Nutzung des<br />

Internets in gewissem Umfang erlaubt war. Ein<br />

ausdrückliches Verbot bestand nicht, die<br />

Telefonrechnungen wurden vom<br />

Geschäftsführer abgezeichnet und die<br />

Arbeitnehmerin musste keine Rechenschaft<br />

über die Nutzung des Internets abgeben.<br />

Folgen des Urteils für Unternehmen<br />

1) Sofern die private Nutzung des Internets im<br />

Betrieb verboten ist, muss dieses Verbot<br />

den Arbeitnehmern nachweisbar mitgeteilt<br />

werden, da ansonsten von einer<br />

stillschweigenden Duldung ausgegangen<br />

werden kann, wenn die private Nutzung im<br />

Betrieb verbreitet ist. Bei einem Verstoß der<br />

Arbeitnehmer ist eine Abmahnung<br />

auszusprechen. Erst nach weiteren<br />

nachhaltigen Verstößen liegt ein<br />

Kündigungsgrund vor.<br />

2) Liegt kein Verbot der privaten Nutzung des<br />

Internets vor, ist eine private Nutzung des<br />

Internets am Arbeitsplatz kein wichtiger<br />

Grund für eine außerordentliche Kündigung.<br />

Der Arbeitnehmer muss erst durch eine<br />

Abmahnung darauf hingewiesen werden<br />

und danach weiter nachhaltig gegen<br />

entsprechende Anweisungen verstoßen,<br />

bevor eine wirksame Kündigung<br />

ausgesprochen werden kann.<br />

3) Die Abmahnung ist nur entbehrlich, wenn<br />

dem Arbeitnehmer bewusst sein muss, dass<br />

der Arbeitgeber seine Handlungen<br />

offensichtlich nicht tolerieren wird. Das<br />

dürfte erst bei einer besonders intensiven<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong> / <strong>September</strong> / <strong>2001</strong> 32


privaten Nutzung des Internets der Fall sein,<br />

wenn kein Verbot ausgesprochen wurde.<br />

4) Wenn der Arbeitnehmer erstmals einen<br />

Internetanschluss erhält und sich die<br />

Anwenderkenntnisse noch aneignen muss,<br />

ist eine häufigere private Nutzung des<br />

Internets zu Übungszwecken zu<br />

akzeptieren.<br />

5) Der Arbeitnehmer darf von einer zumindest<br />

in gewissem Umfang erlaubten<br />

Privatnutzung des Internets ausgehen,<br />

wenn der Internetanschluss bekannt ist, kein<br />

Verbot für die private Nutzung erfolgt ist, die<br />

Telefonrechnung ohne Kommentar<br />

abgezeichnet wurde und kein<br />

Nutzungsnachweis verlangt wurde.<br />

Petra Sandfoss<br />

Dr. Friedemann Götting<br />

D<strong>IHK</strong><br />

ununterbrochener Dauer des<br />

Arbeitsverhältnisses. Trotzdem legt § 5 des<br />

Entgeltfortzahlungsgesetz fest, dass die<br />

Mitteilungs- und Bescheinigungspflicht allen<br />

Arbeitnehmern obliegen, auf deren<br />

Arbeitsverhältnis das Gesetz anzuwenden<br />

ist und bei denen eine zu einer<br />

Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit<br />

vorliegt. Es kommt nicht darauf an, ob der<br />

Kranke einen Entgeltfortzahlungsanspruch<br />

hat. Die Mitteilungspflicht dient der<br />

Dispositionsfähigkeit des Arbeitgebers, die<br />

unabhängig von Zahlungspflichten betroffen<br />

ist. Die Bescheinigungspflicht soll eine<br />

unkontrollierte Selbstbefreiung des<br />

Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht auch<br />

dann verhindern, wenn er keinen<br />

Entgeltanspruch geltend machen kann,<br />

zumal die ärztliche Bescheinigung zur<br />

Erhaltung<br />

des<br />

sozialversicherungsrechtlichen<br />

Krankengeldanspruchs ohnehin ausgestellt<br />

werden muss.<br />

zurück zum Inhalt -> Seite 27<br />

Fragen und Antworten:<br />

Arbeitsunfähigkeit, Betriebszugehörigkeit<br />

und<br />

Erziehungsurlaub,<br />

Kündigungsfristen, Mitteilungsfristen für<br />

werdende Mütter, Verlängerung von<br />

Probearbeitsverhältnisse<br />

1. Mitteilungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit<br />

Frage:<br />

Bestehen die Anzeige- und<br />

Nachweispflichten eines arbeitsunfähigen<br />

Arbeitnehmers auch in den ersten vier<br />

Wochen des Bestehen eines<br />

Arbeitsverhältnisses?<br />

Antwort:<br />

Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

entsteht der Anspruch auf<br />

Entgeltfortzahlung des arbeitsunfähigen<br />

Arbeitnehmers erst nach vierwöchiger<br />

2. Auswirkungen von Erziehungsurlaub auf<br />

die Betriebszugehörigkeit<br />

Frage:<br />

Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf<br />

die Dauer der Kündigungsfrist und der<br />

entsprechenden Betriebszugehörigkeit?<br />

Antwort<br />

Während der Elternzeit (früher:<br />

Erziehungsurlaub) bleibt das<br />

Arbeitsverhältnis bestehen. Es ruht lediglich<br />

während dieser Zeit. D. h, Arbeitnehmer und<br />

Arbeitgeber sind lediglich von den<br />

beiderseitigen Hauptpflichten (der<br />

Entgeltzahlungs- und der Arbeitspflicht)<br />

freigestellt, während die Nebenpflichten<br />

angepasst an die jeweiligen tatsächlichen<br />

Umständen fortbestehen. Der Zeitraum, in<br />

dem sich ein Arbeitnehmer in Elternzeit<br />

befindet, wird damit auf die<br />

Betriebszugehörigkeit angerechnet, so dass<br />

es zu keiner Verkürzung der gesetzlich<br />

gestaffelten Kündigungsfristen kommt. Eine<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong> / <strong>September</strong> / <strong>2001</strong> 33


ausdrückliche Regelung wurde leider auch<br />

bei der letzten Novellierung des<br />

Bundeserziehungsgeldgesetzes nicht mit<br />

aufgenommen. Für die Zeit des<br />

Grundwehrdienstes und von Wehrübungen<br />

hingegen legt § 6 Abs. 1<br />

Arbeitsschutzgesetz fest, dass die Zeit auf<br />

die Betriebszugehörigkeit angerechnet wird.<br />

zurück zum Inhalt -> Seite 27<br />

3. Verkürzung der im Gesetz gestaffelten<br />

Kündigungsfristen<br />

Frage:<br />

Inwieweit dürfen die im § 622 Abs. 2<br />

Kündigungsschutzgesetz genannten<br />

Kündigungsfristen in kleinen Betrieben<br />

einzelvertraglich verkürzt werden?<br />

Antwort:<br />

Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als<br />

20 Arbeitnehmer beschäftigen, können<br />

grundsätzlich einzelvertraglich die<br />

gesetzliche Grundkündigungsfrist von 4<br />

Wochen zum 15. oder zum Ende eines<br />

Kalendermonats verkürzen. § 622 Abs. 5<br />

Kündigungsschutzgesetz beschränkt diese<br />

Verkürzungsmöglichkeit jedoch ausdrücklich<br />

auf die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs.<br />

1. Diese Vorschrift legt darüber hinaus fest,<br />

dass die Kündigungsfrist zwar ohne Bindung<br />

an die festen Kündigungstermine des § 622<br />

Abs.1 Kündigungsschutzgesetz vereinbart<br />

werden darf, die Kündigungsfrist 4 Wochen<br />

aber nicht unterschreiten darf. Von den<br />

verlängerten bzw. gestaffelten Fristen bei<br />

einer Betriebszugehörigkeit von mindestens<br />

2 Jahren nach § 622 Abs. 2<br />

Kündigungsschutzgesetz darf nach dem<br />

unzweideutigen Wortlaut der Norm jedoch<br />

nicht abgewichen werden.<br />

Martin Bonelli<br />

<strong>IHK</strong> Darmstadt<br />

zurück zum Inhalt -> Seite 27<br />

4. Mitteilungsfristen für werdende Mütter<br />

gegenüber dem Arbeitgeber<br />

Frage:<br />

Welche Mitteilungsfristen gibt es für<br />

werdende Mütter gegenüber dem<br />

Arbeitgeber?<br />

Antwort:<br />

Gemäß § 5 MuSchG sollen werdende<br />

Mütter ihrem Arbeitgeber ihre<br />

Schwangerschaft und den mutmaßlichen<br />

Termin der Entbindung mitteilen, sobald<br />

ihnen ihr Zustand bekannt ist. Eine Pflicht<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong> / <strong>September</strong> / <strong>2001</strong> 34


zur Mitteilung kann also nur aus den<br />

arbeitsrechtlichen Treuepflichten abgeleitet<br />

werden. Dies bezieht sich vor allem auf<br />

notwendige Dispositionen des Arbeitgeber,<br />

z.B. Gesundheitsschutz, Meldepflichten,<br />

Ersatzarbeitskräfte. Wird die Mitteilung<br />

schuldhaft unterlassen und dem Arbeitgeber<br />

entsteht dadurch ein Schaden, so macht<br />

sich die Arbeitnehmer ersatzpflichtig.<br />

Bezüglich des besonderen<br />

Kündigungsschutzes i.S.d. § 9 MuSchG<br />

ergibt sich eine zweiwöchige Frist zur<br />

Mitteilung der Schwangerschaft, sollte der<br />

Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung<br />

noch keine Kenntnis von der<br />

Schwangerschaft haben. Sollte die<br />

Schwangere unverschuldet erst nach Ablauf<br />

der zweiwöchigen Mitteilungsfrist Kenntnis<br />

von ihrer Schwangerschaft erhalten, so ist<br />

die Fristüberschreitung dann unschädlich,<br />

wenn sie die Mitteilung an ihren Arbeitgeber<br />

unverzüglich nachholt.<br />

zurück zum Inhalt -> Seite 27<br />

5. Verlängerung und Höchstdauer eines<br />

Probearbeitsverhältnisses<br />

Frage:<br />

Was ist die zulässige Höchstdauer eines<br />

Probearbeitsverhältnisses und unter<br />

welchen Voraussetzungen lässt sie sich<br />

verlängern?<br />

Antwort:<br />

Zwingend vorgeschrieben ist eine<br />

Probearbeitszeit von mindestens 1 Monat<br />

und höchstens 3 Monaten nur im Rahmen<br />

eines Berufsausbildungsverhältnisses. Im<br />

übrigen richtet sich die Dauer nach<br />

Schwierigkeit und Komplexität der Tätigkeit,<br />

immer im Blickwinkel der<br />

Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber<br />

räumt jedoch für die maximale Dauer von 6<br />

Monaten eine erleichterte<br />

Kündigungsmöglichkeit in Form einer<br />

zweiwöchigen Kündigungsfrist ein. Ist eine<br />

längere Probezeit vereinbart, greifen<br />

grundsätzlich nach Ablauf der 6 Monate die<br />

normalen Kündigungsfristen des § 622<br />

BGB. Kann der Arbeitnehmer nach Ablauf<br />

der Probearbeitszeit noch nicht zuverlässig<br />

beurteilt werden, kann die Probearbeitszeit<br />

einmalig - jedoch nur mit der Zustimmung<br />

des Arbeitnehmers - verlängert werden. Bei<br />

Fehlzeiten während der Probezeit ist jedoch<br />

zu unterscheiden: Bei atypischen<br />

Unterbrechungen, z.B. sehr lange<br />

Erkrankung, ist eine automatische<br />

Verlängerung<br />

anzunehmen.<br />

Sicherheitshalber sollte dies jedoch<br />

ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart<br />

werden. Fehlt eine solche Vereinbarung,<br />

dann bewirken kürzere (krankheitsbedingte)<br />

Abwesenheiten keine Verlängerung der<br />

Probezeit.<br />

Franziska Dannehl<br />

<strong>IHK</strong> Dresden<br />

Literatur:<br />

Zum Arbeitsrecht<br />

Das neue Arbeitsrecht:<br />

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete<br />

Arbeitsverhältnisse, Gesetz zur Neuregelung der<br />

sozialversicherungsrechtliche Behandlung von<br />

einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />

Uwe Hegner - Neuwied: Luchterhand, <strong>2001</strong><br />

116 Seiten<br />

32,00 D-Mark<br />

ISBN 3-472-<strong>04</strong>647-3<br />

Aufbewahrungsnormen und -fristen im<br />

Personalbereich:<br />

Rechts- und Organisationsdokumentation der<br />

Aufbewahrungspflichten und -fristen zu den<br />

Bereichen<br />

Personalaktenführung,<br />

Arbeitssicherheit und betriebsärztlicher Dienst<br />

Rolf Bolten; Peter Pulte<br />

4., überarbeitete Auflage<br />

Frechen: Datakontext-Verlag, 1999<br />

3<strong>04</strong> Seiten<br />

89,00 D-Mark<br />

ISBN 3-89577-096-5<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong> / <strong>September</strong> / <strong>2001</strong> 35


Arbeitsrechtliche Formularsammlung<br />

und Arbeitsgerichtsverfahren<br />

Günter Schaub<br />

7., neubearbeitete Auflage<br />

München: Beck, 1999 - XXXVIII,<br />

618 Seiten<br />

138,00 D-Mark<br />

ISBN 3-406-44063-0<br />

Einzelne Vertragsmuster erscheinen u.a. in<br />

folgenden Reihen:<br />

Heidelberger Musterverträge<br />

Verlag Recht und Praxis<br />

Beck’sche Musterverträge<br />

Beck Verlag<br />

WRS Musterverträge<br />

WRS, Verlag Wirtschaft, Recht und Steuern<br />

Arbeitsgesetze:<br />

mit den wichtigsten Bestimmungen zum<br />

Arbeitsverhältnis,<br />

Kündigungsrecht,<br />

Arbeitsschutzrecht, Berufsbildungsrecht,<br />

Tarifrecht,<br />

Betriebsverfassungsrecht,<br />

Mitbestimmungsrecht und Verfahrensrecht ;<br />

Textausgabe / mit einer Einführung von<br />

Reinhard Richardi<br />

58. Auflage, Stand 1. Februar 2000<br />

München : Dt. Taschenbuch-Verl., 2000 - XLII,<br />

703 Seiten<br />

(dtv ; 5006 : Beck-Texte im dtv)<br />

10,90 D-Mark<br />

ISBN 3-423-05006-3 = 3-406-46436-X<br />

Arbeitsrecht:<br />

Sammlung aller wichtigen in der Bundesrepublik<br />

geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften<br />

begr. von Hans C. Nipperdey<br />

München : Beck<br />

Ergänzbare Loseblatt-<strong>Ausgabe</strong> - Grundwerk:<br />

64,00 D-Mark<br />

ISBN 3-406-44330-3<br />

Arbeitsschutzgesetze:<br />

alle wichtigen aushangpflichtigen Vorschriften ;<br />

Arbeitszeit, Ladenschluss, Sonntagsarbeit,<br />

Jugendarbeitsschutz,<br />

Mutterschutz,<br />

Erziehungsurlaub, Schwerbehinderte,<br />

Beschäftigtenschutz, Arbeitssicherheit,<br />

Arbeitsstätten, Gefahrstoffe, Gleichbehandlung,<br />

Entgeltfortzahlung, Urlaub, Kündigungsschutz,<br />

Gesetzliche Unfallversicherung ;<br />

Textausgabe mit Verweisungen,<br />

Sachverzeichnis und einer Einführung<br />

42., neubearb. Aufl. - München : Beck, 2000<br />

402 Seiten<br />

16,50 D-Mark<br />

ISBN 3-406-47505-1<br />

Wie finde ich mich im Arbeitsrecht zurecht?<br />

Wegweiser mit Musterverträgen /<br />

Arbeitsgemeinschaft Hessischer Industrie- und<br />

Handelskammern<br />

Verfasser: Martin Bonelli, <strong>IHK</strong> Darmstadt<br />

Frankfurt am Main, 2000<br />

10,00 D-Mark<br />

Bezug über die <strong>IHK</strong> Darmstadt<br />

Arbeitsrechtliches Taschenbuch für<br />

Vorgesetze<br />

begr. von Ferdinand Grüll<br />

16., neubearbeitete Auflage<br />

Heidelberg: Sauer, <strong>2001</strong><br />

182 Seiten<br />

(Taschenbücher für die Wirtschaft ; 1)<br />

30,00 D-Mark<br />

Praxis für den Personalprofi, mit Checklisten,<br />

Formularen, Vertragsmustern. - München :<br />

Beck. - 1 Bd. + 1 CD-ROM<br />

188,00 D-Mark<br />

Erscheint jährlich<br />

Arbeitsrechts-Handbuch:<br />

systematische Darstellung und<br />

Nachschlagewerk für die Praxis ;<br />

Kommentar / von Günter Schaub<br />

9., überarbeitete Auflage - München : Beck,<br />

2000 - LXIX,<br />

2597 Seiten + Nachtr. (4 S.)<br />

196,00 D-Mark<br />

ISBN 3-406-45392-9<br />

Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht<br />

Hrsg. Thomas Dieterich<br />

2. Auflage - München: Beck, <strong>2001</strong>. - XXXIV,<br />

2728 Seiten<br />

(Beck'sche Kurz-Kommentare ; 51)<br />

298,00 D-Mark<br />

ISBN 3-406-46807-1<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong> / <strong>September</strong> / <strong>2001</strong> 36


Arbeitszeugnisse in Textbausteinen:<br />

rationelle Erstellung, Analyse, Rechtsfragen<br />

Arnulf Weuster; Brigitte Scheer<br />

8., überarbeitete und erweiterte Auflage - Stuttgart<br />

[u.a.]: Boorberg, 2000<br />

400 Seiten<br />

graph. Darst.<br />

39,00 D-Mark<br />

ISBN 3-415-02703-1<br />

Scheinselbständigkeit:<br />

Arbeitsrecht, Sozialrecht<br />

Bettina Schmidt; Peter Schwerdtner<br />

2. Auflage - München [u.a.]: Rehm, 2000. - XXXIII,<br />

373 Seiten<br />

78,00 D-Mark<br />

ISBN 3-8073-1645-0<br />

So weit nicht anders vermerkt, können die<br />

Bücher über den örtlichen Buchhandel bezogen<br />

werden.<br />

Martin Bonelli<br />

<strong>IHK</strong> Darmstadt<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>04</strong> / <strong>September</strong> / <strong>2001</strong> 37

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