01-14-KA-V-GU-230-4 - Wien
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<strong>KA</strong> V - <strong>GU</strong> <strong>230</strong>-4/08 Seite 19 von 27<br />
Nach Ansicht des Kontrollamtes genügte es nicht, den Betroffenen die Gesetze und<br />
Vorschriften jährlich wiederkehrend von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter vorlesen<br />
zu lassen, sondern es sind, im Sinn einer effektiven und zielorientierten Schulung,<br />
einprägsame und dem Gefahrenpotenzial entsprechende Unterlagen zu gestalten, die<br />
auf die speziellen Anforderungen an die MitarbeiterInnen und deren Aufgabengebiete<br />
Bedacht nehmen. Der Vortrag sollte praxisorientiert ausgerichtet sein und entsprechend<br />
ÖVE/ÖNORM E 8555 auch Übungen enthalten. Auch sind entsprechende Überprüfungen<br />
der Kenntnisse vorzunehmen sowie Ausbildungsnachweise zu erstellen.<br />
Das Kontrollamt empfahl, den Schulungsablauf dem Sinn der einschlägigen Normen<br />
und Gesetze anzupassen.<br />
Die WL wird künftig die Dokumentation über die Spezialausbildung<br />
nach ÖVE/ÖNORM E 8555 Pkt. 6.3.2 präziser formulieren.<br />
9.2 Arbeitstechnische Schulungen<br />
Die Weitergabe des Wissens an MitarbeiterInnen erfolgte nach dem Prinzip "learning by<br />
doing" und durch "mündliche Überlieferung". Es gab keine schriftlich festgelegten Abläufe<br />
darüber, welche Arbeitsschritte auszuführen sind und worauf bei den verschiedenen<br />
Arbeitsvorgängen zu achten ist, oder welches Material einzusetzen ist. Die damalige<br />
Qualität und Sicherheit der Arbeiten sowie das dabei verwendete Material hing von<br />
den individuellen Erfahrungen der mit diesen Arbeiten Beschäftigten ab.<br />
Daher empfahl das Kontrollamt, auch im Hinblick auf die Anmerkungen im Pkt. 5 dieses<br />
Berichtes, (Bau-)Richtlinien für das Arbeiten und den Einsatz des Materials im Bereich<br />
der Oberleitungsanlagen, zu erstellen. Damit wäre eine gesicherte, einheitliche, effiziente<br />
und effektive Vorgehensweise für Arbeiten in ganz <strong>Wien</strong> und für alle im Bereich der<br />
Oberleitungsanlagen Beschäftigten sichergestellt.<br />
Entsprechende Unterlagen oder Richtlinien werden auch im § 39b EisbG für ein Sicherheitsmanagementsystem<br />
gefordert.