01-14-KA-V-GU-230-4 - Wien
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<strong>KA</strong> V - <strong>GU</strong> <strong>230</strong>-4/08 Seite 21 von 27<br />
Das Kontrollamt empfahl, umgehend eine entsprechende Prüfung des Bahnhofs gemäß<br />
EisbG zu veranlassen. In Zukunft sollten derart wichtige Dokumente, die Grundlage der<br />
Eisenbahnkonzession sind, zentral und geordnet verwahrt werden.<br />
Die Begutachtung fiel im Allgemeinen positiv aus. Das (vollständige) Gutachten listete<br />
nur Mängel auf, die im Zuge der Revisionen behebbar waren. Ein dabei angeführter<br />
Mangel, u.zw. der nötige Sicherheitsabstand lt. ÖVE EN 5<strong>01</strong>22-1 zwischen Fahrdraht<br />
und dem Baumbewuchs wurde auch bei Besichtigungen vom Kontrollamt festgestellt.<br />
Da es im Zuge von Arbeiten zu Gefährdungen kommen könnte, empfahl das Kontrollamt,<br />
im Zuge von Schulungen die MitarbeiterInnen auf das hohe Gefährdungspotenzial<br />
hinzuweisen, bzw. für einen entsprechenden Baumschnitt Sorge zu tragen.<br />
Im Hinblick auf das Arbeiten unter Spannung gemäß ÖVE/<br />
ÖNORM E 8555 wird von der WL permanent darauf geachtet,<br />
dass durch Baumschnitt ein Abstand von 1 m zwischen Leitung<br />
und Bäumen nicht unterschritten wird. Trotz des relativ kurzen<br />
Revisionsintervalls kann es in einzelnen Fällen, insbesondere in<br />
der Vegetationsperiode, zu Unterschreitungen kommen, die<br />
selbstverständlich sofort beseitigt werden.<br />
10.2 Weitere periodische Überprüfungen<br />
Von der WL wurden weitere periodische Überprüfungen, so genannte Revisionen, die<br />
teilweise nach dem ETG 1992 und der ESV 2003 verpflichtend sind, aber auch teilweise<br />
auf freiwilliger Basis beruhen, durchgeführt. So gab es Fahrdrahtrevisionen, Speisepunktrevisionen,<br />
Durchschlagssicherungsrevisionen, Rückleiterverbindungsrevisionen,<br />
Hörnerschalterrevisionen und Mastrevisionen. Diese Arbeiten wurden durch verschiedene<br />
Arbeitspartien des "Personalpools Oberleitung" durchgeführt.<br />
Im Zuge der Einsicht durch das Kontrollamt musste festgestellt werden, dass die von<br />
der WL eingesetzten Messgeräte und Messvorrichtungen nicht kalibriert waren.