01-14-KA-V-GU-230-4 - Wien
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<strong>KA</strong> V - <strong>GU</strong> <strong>230</strong>-4/08 Seite 7 von 27<br />
schaffung teurer als die Spanndrähte. Bei den Spanndrähten ist besonders auf die<br />
Querschnittsverminderung durch Korrosion zu achten, wodurch diese häufiger zu prü-<br />
fen wären.<br />
Diese Seile oder Spanndrähte tragen das gesamte Gewicht der Oberleitungsanlagen<br />
und aller daran befestigter Objekte (Signalanlagen, Glasfaserkabeln, Lautsprecher etc.).<br />
Da die Bauausführenden (Eigenpersonal und Fremdfirmen) den Einsatz des Materials<br />
unterschiedlich handhabten und es keine Festlegungen bei den WL gab, wann rostfreie<br />
Seile oder Drähte aus Stahl Verwendung finden sollten, empfahl das Kontrollamt aus<br />
Sicherheits- und Kostengründen, (Bau-)Richtlinien zu erarbeiten und das zu verwendende<br />
Material, dessen Einsatz- bzw. Anwendungsbereich und die wesentlichen Arbeitsschritte<br />
vorzugeben.<br />
5.3 Masten<br />
Die Masten und deren Fundamente müssen so beschaffen sein, dass sie die durch<br />
Spanndrähte und Tragseile auftretenden Zugkräfte und Windkräfte etc. aufnehmen und<br />
in den Boden ableiten können. Die für die Befestigung der Oberleitungsanlagen verwendeten<br />
Masten (rd. 6.000 Stück) standen nicht alle im Eigentum der WL sondern zu<br />
rd. 30 % im Eigentum anderer Dienststellen (z.B. Magistratsabteilung 33 - <strong>Wien</strong> leuchtet).<br />
Hinsichtlich der Mitbenutzung der Masten wurde dem Kontrollamt ein zwischen der<br />
ehemaligen Bundesstraßenverwaltung, der WL und der Magistratsabteilung 33 getroffenes<br />
Übereinkommen aus dem Jahr 1976 vorgelegt.<br />
Das Kontrollamt empfahl eine Aktualisierung und Überarbeitung des Übereinkommens<br />
mit definierten Bedingungen (Kostenübernahme, Wartungsplan, Instandhaltungsübernahme,<br />
Haftungsfragen etc.). Bei gemeinsamen Projekten müssen die Eigentumsverhältnisse<br />
der Masten (z.B. im Zuge der gemeinsamen Projektbesprechungen) festgelegt<br />
werden.