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Alles zum Thema Autokauf und -verkauf - Zur R+V24

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Gewährleistung <strong>und</strong> Garantie<br />

Die Gewährleistung auf Neuwagen ist gesetzlich<br />

vorgeschrieben <strong>und</strong> dauert seit 2002 zwei Jahre. Sie<br />

ist keine Garantie. Die Garantie ist eine freiwillige<br />

Leistung <strong>und</strong> oft an Bedingungen wie Inspektionen<br />

in der Markenwerkstatt geknüpft. Anders formuliert:<br />

Gewährleistung gibt es immer, aber nicht jeder<br />

Schaden wird bezahlt. Garantie gibt es nicht immer,<br />

aber wenn, sind alle Schäden abgesichert. Die<br />

meis ten Hersteller haben bis vor kurzem „nur“<br />

Gewähr leistung angeboten. Mittlerweile geben<br />

immer mehr eine Garantie für zwei oder drei Jahre.<br />

Die Gewährleistung oder Garantie (GG) für ein Auto<br />

gilt uneingeschränkt, wenn das vom deutschen oder<br />

ausländischen Markenhändler mit Zulassungs- <strong>und</strong><br />

Auslieferungsdaten ausgefüllte <strong>und</strong> abgestempelte<br />

Scheckheft vorgelegt werden kann. Die GG-Frist<br />

läuft vom Tag der ersten Zulassung an. Möglich sind<br />

aber freiwillige Zusatz-Garantieversicherungen über<br />

die normale GG-Zeit hinaus. In der GG-Frist kann ein<br />

Mangel bei jeder Markenwerkstatt geltend gemacht<br />

werden <strong>und</strong> muss kostenlos repariert werden. Aber:<br />

Für ein ausgetauschtes Teil beginnt keine neue<br />

Gewährleistungspfl icht, sondern es gilt nur die Restlaufzeit<br />

für das gesamte Auto.<br />

Wenn es Ärger gibt –<br />

das Montagsauto<br />

Ein kaputter Neuwagen – nie ist der Ärger größer<br />

beim K<strong>und</strong>en. Und beim Händler, der den Mangel<br />

reparieren muss. Denn auch bei Neuwagengarantie<br />

ist der Händler als Verkäufer des Autos haftbar <strong>und</strong><br />

zuständig. Dabei hat seine Werkstatt das Recht zur<br />

Nachbesserung, bevor der K<strong>und</strong>e das Auto zurückgeben<br />

kann.<br />

Bei erheblichen Mängeln hat die Werkstatt allerdings<br />

nur einen Versuch zur Nachbesserung frei. Schon<br />

nach einem gescheiterten Reparaturversuch ist der<br />

K<strong>und</strong>e zur Rückgabe des Autos, der sogenannten<br />

Wandlung, berechtigt (Landgericht Saarbrücken,<br />

Az. 12 O 443/97). Erhebliche Mängel sind <strong>zum</strong><br />

Beispiel Lackmängel. Auch viele kleinere Fehler auf<br />

einmal oder hintereinander können zur Wandlung<br />

17<br />

führen – beim sogenannten Montags- oder Zitronenauto.<br />

Und das gilt selbst, wenn jeder Mangel be hoben<br />

wird (Oberlandesgericht Düsseldorf in NJW-RR 98,<br />

845).<br />

Doch Vorsicht: Eine Wandlung ist nur in der Gewährleistungszeit<br />

möglich. Und selbst dann bekommt der<br />

K<strong>und</strong>e nicht den vollen Kaufpreis erstattet. Abgezogen<br />

wird eine Nutzungspauschale, die sich so berechnet:<br />

Kaufpreis geteilt durch 100 mal 0,67 mal Laufl eistung<br />

geteilt durch 1.000. Ein Beispiel: Das Auto hat 40.000<br />

Euro gekostet <strong>und</strong> die Wandlung erfolgt, nachdem<br />

10.000 Kilometer gefahren wurden. Dann sieht die<br />

Rechnung so aus:<br />

40.000 : 100 x 0,67 x 10.000 : 1.000 = 2.680 Euro<br />

Nutzungsabzug. Der Nutzungsfaktor 0,67 gilt für<br />

normale Modelle wie <strong>zum</strong> Beispiel VW Golf oder<br />

Opel Astra. Bei teuren Autos wie <strong>zum</strong> Beispiel einem<br />

5er BMW beträgt der Faktor 0,4 bis 0,5.

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