Alles zum Thema Autokauf und -verkauf - Zur R+V24
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Gewährleistung <strong>und</strong> Garantie<br />
Die Gewährleistung auf Neuwagen ist gesetzlich<br />
vorgeschrieben <strong>und</strong> dauert seit 2002 zwei Jahre. Sie<br />
ist keine Garantie. Die Garantie ist eine freiwillige<br />
Leistung <strong>und</strong> oft an Bedingungen wie Inspektionen<br />
in der Markenwerkstatt geknüpft. Anders formuliert:<br />
Gewährleistung gibt es immer, aber nicht jeder<br />
Schaden wird bezahlt. Garantie gibt es nicht immer,<br />
aber wenn, sind alle Schäden abgesichert. Die<br />
meis ten Hersteller haben bis vor kurzem „nur“<br />
Gewähr leistung angeboten. Mittlerweile geben<br />
immer mehr eine Garantie für zwei oder drei Jahre.<br />
Die Gewährleistung oder Garantie (GG) für ein Auto<br />
gilt uneingeschränkt, wenn das vom deutschen oder<br />
ausländischen Markenhändler mit Zulassungs- <strong>und</strong><br />
Auslieferungsdaten ausgefüllte <strong>und</strong> abgestempelte<br />
Scheckheft vorgelegt werden kann. Die GG-Frist<br />
läuft vom Tag der ersten Zulassung an. Möglich sind<br />
aber freiwillige Zusatz-Garantieversicherungen über<br />
die normale GG-Zeit hinaus. In der GG-Frist kann ein<br />
Mangel bei jeder Markenwerkstatt geltend gemacht<br />
werden <strong>und</strong> muss kostenlos repariert werden. Aber:<br />
Für ein ausgetauschtes Teil beginnt keine neue<br />
Gewährleistungspfl icht, sondern es gilt nur die Restlaufzeit<br />
für das gesamte Auto.<br />
Wenn es Ärger gibt –<br />
das Montagsauto<br />
Ein kaputter Neuwagen – nie ist der Ärger größer<br />
beim K<strong>und</strong>en. Und beim Händler, der den Mangel<br />
reparieren muss. Denn auch bei Neuwagengarantie<br />
ist der Händler als Verkäufer des Autos haftbar <strong>und</strong><br />
zuständig. Dabei hat seine Werkstatt das Recht zur<br />
Nachbesserung, bevor der K<strong>und</strong>e das Auto zurückgeben<br />
kann.<br />
Bei erheblichen Mängeln hat die Werkstatt allerdings<br />
nur einen Versuch zur Nachbesserung frei. Schon<br />
nach einem gescheiterten Reparaturversuch ist der<br />
K<strong>und</strong>e zur Rückgabe des Autos, der sogenannten<br />
Wandlung, berechtigt (Landgericht Saarbrücken,<br />
Az. 12 O 443/97). Erhebliche Mängel sind <strong>zum</strong><br />
Beispiel Lackmängel. Auch viele kleinere Fehler auf<br />
einmal oder hintereinander können zur Wandlung<br />
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führen – beim sogenannten Montags- oder Zitronenauto.<br />
Und das gilt selbst, wenn jeder Mangel be hoben<br />
wird (Oberlandesgericht Düsseldorf in NJW-RR 98,<br />
845).<br />
Doch Vorsicht: Eine Wandlung ist nur in der Gewährleistungszeit<br />
möglich. Und selbst dann bekommt der<br />
K<strong>und</strong>e nicht den vollen Kaufpreis erstattet. Abgezogen<br />
wird eine Nutzungspauschale, die sich so berechnet:<br />
Kaufpreis geteilt durch 100 mal 0,67 mal Laufl eistung<br />
geteilt durch 1.000. Ein Beispiel: Das Auto hat 40.000<br />
Euro gekostet <strong>und</strong> die Wandlung erfolgt, nachdem<br />
10.000 Kilometer gefahren wurden. Dann sieht die<br />
Rechnung so aus:<br />
40.000 : 100 x 0,67 x 10.000 : 1.000 = 2.680 Euro<br />
Nutzungsabzug. Der Nutzungsfaktor 0,67 gilt für<br />
normale Modelle wie <strong>zum</strong> Beispiel VW Golf oder<br />
Opel Astra. Bei teuren Autos wie <strong>zum</strong> Beispiel einem<br />
5er BMW beträgt der Faktor 0,4 bis 0,5.